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Streitverkündung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten

von Sascha Gruschwitz (Autor:in)
©2015 Dissertation 172 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor befasst sich mit dem zivilprozessualen Hilfsinstrument der Streitverkündung, die zur Sicherung materiell-rechtlicher Ansprüche auch gegenüber Rechtsanwälten relevant werden kann. Verkündet eine Partei dem eigenen oder gegnerischen Prozessbevollmächtigten den Streit, ergeben sich eine Reihe prozessualer und berufsrechtlicher Folgeprobleme. Ausgehend von den Grundbegriffen des Zivilprozesses und der Beteiligtenlehre geht der Autor der Frage nach, ob der Prozessbevollmächtigte auch Streitverkündungsempfänger, sprich Dritter nach § 72 Abs. 1 ZPO, sein kann. Unter Berücksichtigung der Stellung des Rechtsanwalts im Zivilprozess, den aktuellen Entwicklungen um diesen Beruf sowie der berufsrechtlichen Pflichten stellt die Streitverkündung eine Gefährdung seiner beruflichen Unabhängigkeit dar.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Kapitel – Einleitung
  • A. Problembeschreibung
  • I. Rechtliche Ausgangslage
  • II. Einschlägige Sachverhaltskonstellationen
  • 1. Streitverkündung gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten
  • 2. Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten
  • 3. Faktische Streitverkündung
  • III. Gang der Darstellung
  • B. Stand der Diskussion
  • I. Rechtsprechung
  • II. Schrifttum
  • C. Die Entscheidung BGH (Beschl. v. 8.2.2011 – VI ZB 31/09)
  • I. Sachverhalt
  • II. Rechtliche Ausführungen
  • 1. Ausgangsgericht
  • 2. Beschwerdegericht
  • 3. BGH
  • 4. Zusammenfassung
  • D. Ziel der Arbeit
  • 2. Kapitel – Grundverständnis: Der Zivilprozess als Zweiparteiensystem
  • A. Die Parteien
  • I. Verständnis vom Zivilprozesses als Zweiparteiensystem
  • 1. Allgemein
  • 2. Insichprozess
  • 3. Kollektive Rechtsschutzinstrumente
  • II. Die Parteirolle
  • 1. Begriff
  • a. Formeller Parteibegriff
  • b. Materieller Parteibegriff
  • 2. Bedeutung
  • a. Einordnung
  • b. Prozessuale Umsetzung der Parteibezogenheit
  • (1) Das Prozessrechtsverhältnis
  • (2) Die Ausprägung der verfahrensrechtlichen Parteiherrschaft
  • (3) Beibringungsgrundsatz
  • 3. Abgeleitete Funktionen
  • B. Mehrheit von Parteien
  • I. Die Streitgenossenschaft
  • 1. Differenzierung nach der prozessualen Einflussnahme
  • 2. Entstehung
  • 3. Bedeutung
  • a. Erleichterung des Prozessbetriebs
  • b. Notwendigkeitsfunktion
  • II. Einfache Streitgenossenschaft
  • 1. Erscheinungsformen
  • 2. Prozessuale Folgen
  • III. Notwendige Streitgenossenschaft
  • 1. Allgemeines
  • 2. Arten
  • 3. Prozessuale Folgen
  • C. Partei kraft Amtes
  • D. Die Stellvertretung im Zivilprozess
  • I. Allgemeine Grundsätze
  • II. Gesetzliche Vertretung
  • 1. Begriff
  • 2. Die Rolle im Prozess
  • III. Gewillkürte Vertretung
  • 1. Begriff
  • 2. Die Prozessvollmacht
  • a. Entstehung und Anwendungsbereich
  • b. Umfang
  • 3. Kapitel – Prozessuale Teilhabe außerhalb der Parteistellung – Die Beteiligung Dritter am Zivilprozess
  • A. Drittbeteiligung
  • I. Hauptintervention, §§ 64, 65 ZPO
  • 1. Begriff
  • 2. Voraussetzungen
  • II. Nebenintervention (Streithilfe)
  • 1. Begriff
  • 2. Anwendungsvoraussetzungen
  • a. Rechtsstreit
  • b. Interventionsgrund
  • c. Formen von Bindungswirkungen
  • (1) Rechtskrafterstreckung
  • (2) Gestaltungswirkung
  • (3) Vollstreckbarkeit
  • (4) Präjudizialität
  • (5) Rückgriffsansprüche sowie akzessorische Schuld und Haftung
  • (6) Prozessstandschaft
  • 3. Die prozessuale Stellung des Nebenintervenienten
  • a. Befugnisse
  • b. Grenzen
  • 4. Wirkung der Nebenintervention
  • III. Streitverkündung
  • IV. Prozessübernahme – Prätendentenstreit, § 75 ZPO
  • B. Verwandte Begriffe – Die Beiladung
  • I. Zum prozessualen Erfordernis
  • II. Erscheinungsformen
  • 1. Beiladung im Zivilverfahren?
  • 2. Verwaltungsrecht
  • III. Gerichtliche Beiladungspflicht für den Zivilprozess?
  • 4. Kapitel – Begriff des Dritten
  • A. Sachliche Anforderungen
  • I. Begriffsdeutung
  • II. Normzweck
  • III. Die Voraussetzungen der Streitverkündung
  • 1. Anhängigkeit eines interventionsfähigen Rechtsstreits
  • 2. Grund der Streitverkündung
  • a. Gewährleistung
  • b. Schadloshaltung
  • c. Besorgnis eines Anspruchs
  • d. Erweiterung des Anwendungsbereichs
  • IV. Folgen der Streitverkündung
  • 1. Die prozessualen Wirkungen
  • 2. Die materiellen Wirkungen
  • V. Die Interventionswirkung
  • B. Personale Anforderungen – Subjektbezogene Voraussetzungen der Dritteigenschaft
  • I. Der Begriff des Dritten
  • II. Parallele Drittbegriffe
  • III. Ausschluss kraft gesetzlicher Anordnung
  • 1. Gericht
  • a. Die Stellung des Richters im Zivilprozess und das Verhältnis zu den Prozessbeteiligten
  • (1) Die rechtsprechende Gewalt
  • (2) Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung
  • (3) Die sachliche Unabhängigkeit
  • (4) Gesetzlicher Richter
  • (5) Anspruch auf rechtliches Gehör
  • b. Materielle Hindernisse der Streitverkündung
  • (1) Die Rollenzuweisung im Prozess
  • (2) Spruchrichterprivileg
  • c. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes und Ablehnung eines Richters
  • 2. Der gerichtliche Sachverständige
  • a. Allgemeine Rechtsstellung des gerichtlichen Sachverständigen
  • b. Abgrenzungen
  • (1) Der Zeuge
  • (2) Der sachverständige Zeuge
  • (3) Aufschwingen zum Sachverständigenbeweis
  • (4) Der Privatgutachter
  • c. Verhältnis zur Partei
  • d. Verhältnis zum Gericht
  • e. Streitverkündung gegenüber dem Gerichtssachverständigen
  • (1) Das Haftungsregime des Sachverständigenrechts vor dem 1.8.2002
  • (2) Reform der Sachverständigenhaftung
  • (3) Das prozessuale Dilemma um § 839a BGB
  • f. Rechtsfolge der Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen
  • g. Reform des Rechts der Streitverkündung
  • h. Bewertung der Gesetzesanpassung
  • IV. Faktischer Ausschluss
  • 1. Partei
  • 2. Streitgenossenschaft
  • 3. Gesetzliche Vertretung
  • 4. Parteien kraft Amtes
  • 5. Zeugen
  • V. Prozessuale Folge von Streitverkündungen gegen Nicht-Dritte
  • 5. Kapitel – Die Einordnung des Prozessbevollmächtigten
  • A. Der Meinungsstand
  • I. Rechtsprechung
  • 1. Die Sichtweise des Reichsgerichts
  • 2. BGH, Urteil vom 13.7.1982 – VI ZR 300/79
  • II. Schrifttum
  • 1. Enthaltung
  • 2. Ablehnung
  • 3. Befürwortung
  • 4. Ablehnung hinsichtlich gewillkürter Stellvertretung
  • 5. Voraussetzung der prozessualen Unvereinbarkeit
  • B. Der Prozessbevollmächtigte
  • I. Das Berufsbild des Rechtsanwalts
  • 1. Geschichtliche Entwicklungstendenzen
  • 2. Die Säulen des modernen Berufsrechts
  • a. Unabhängiges Organ der Rechtspflege, § 1 BRAO
  • b. Freiheit des Berufs, § 2 Abs. 1 BRAO
  • c. Berater und Vertreter, § 3 BRAO
  • 3. Das rechtliche Verhältnis zum Mandanten
  • II. Widersprüchliche Regelungsbereiche in der berufsrechtlichen Definition?
  • C. Auswirkung auf die Streitverkündung
  • I. Exegese zu § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO
  • 1. Wortlaut
  • 2. Historie
  • 3. Systematik
  • 4. Sinn und Zweck
  • II. Analogie zu § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO?
  • 1. Planwidrige Regelungslücke
  • 2. Vergleichbarkeit der Interessenlagen
  • a. Vergleich mit dem Richter
  • b. Vergleich mit dem Sachverständigen
  • c. Ergebnis
  • 3. Unterscheidung nach dem Lager des Prozessbevollmächtigten – Die Auswirkungen der berufsrechtlichen Pflichten
  • a. Die Berufspflichten des Rechtsanwalts
  • b. Der eigene Prozessbevollmächtigte
  • (1) Unabhängigkeit, § 43a Abs. 1 BRAO, § 1 BORA
  • (2) Vertretung widerstreitender Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA
  • c. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte
  • (1) Interessenwiderstreit
  • (2) Schutz des bestehenden Mandatsverhältnisses vor Eingriffen von außen?
  • d. Modifizierung des Berufsbildes
  • (1) Der Anwaltsberuf in der Gegenwart
  • (2) Folgen für die Streitverkündung
  • 4. Verhältnis Vertreter – Vertretener
  • 5. Auslegung nach materiell-rechtlichen Grundsätzen
  • 6. Folge des Verstoßes gegen § 43a BRAO
  • 7. Interventionswirkung kraft Vereinbarung
  • D. Zusammenfassung
  • 6. Kapitel – Schlussfolgerung
  • Literaturverzeichnis

1.  Kapitel – Einleitung

A.  Problembeschreibung

I.  Rechtliche Ausgangslage

Die Streitverkündung ist für die Parteien eines Rechtsstreits die prozessuale Möglichkeit zur aktiven Einflussnahme auf den aktuellen und künftigen Prozessverlauf sowohl im bestehenden Prozess, als auch mit Wirkung auf ein späteres Verfahren. Das Institut der Streitverkündung sollte eine Partei immer dann in den engeren Kreis vorzunehmender Prozesshandlungen aufnehmen, wenn die Gefahr droht, im laufenden Rechtsstreit zu unterliegen und sie die Möglichkeit hat, den Anspruch in einem nachfolgenden Prozess gegen einen Dritten erfolgreich verfolgen zu können.

Streitverkündungen können aus Sicht einer Partei insbesondere dann von Interesse sein, wenn die Verfolgung eines Regressanspruchs avisiert wird. Denn mögliche Rückforderungsansprüche können vom Ausgang des Vorprozesses abhängen und der Anspruchssteller des Regresses wird die Bindungswirkung des dort gefundenen Ergebnisses herbeiführen wollen.

In der Rechtspraxis geraten als Anspruchsgegner Rechtsanwälte infolge behaupteter Falschberatung und/oder -vertretung in das rechtliche Konfliktfeld. Hier wird es die Partei sein, die – im Folgeprozess dann durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten – ihrem „alten“ Rechtsanwalt den Streit verkündet. Es gibt aber auch Situationen, in denen es für eine Partei von Interesse sein kann, die Streitverkündung bereits gegenüber dem eigenen aktuellen Prozessbevollmächtigten oder gar jenem des Gegners zu erklären.

Die Zulässigkeit der Streitverkündung wird grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger, geprüft. Das Dogma hierbei lautet: Dritter kann nicht sein, wer zugleich Partei ist. Dieser Grundsatz erfährt in § 72 Abs. 2 S. 1 ZPO eine erste Konkretisierung. Nach dieser Bestimmung sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritte im Sinne des Absatzes 1. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO hat bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift an diesen Beteiligtenkreis zu unterbleiben.

Die ausdrückliche Herausnahme des Gerichts und der von diesem ernannten Sachverständigen darf jedoch nicht zu der Annahme verleiten, gegen alle übrigen Prozessrechtssubjekte über die geschriebenen Ausnahmen ← 11 | 12 → hinaus sei eine Streitverkündung statthaft. Der Grundsatz des § 72 Abs. 1 ZPO erfährt nicht nur infolge ausdrücklicher gesetzgeberischer Anordnung eine Ausnahme, sondern ebenso, und dies ist der Ausnahmeregelung des § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO denknotwendig vorgelagert, durch die den Prozessbeteiligten durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben im Sinne einer Kompetenzermächtigung und zugleich -begrenzung. Damit können zunächst weder Kläger noch Beklagter als „Dritter“ in Betracht kommen, da der Kläger „Erster“ und der Beklagte „Zweiter“ des Verfahrens ist. Diese Feststellung gilt an sich auch für das Gericht, welches zwar weder „Erster“ noch „Zweiter“ ist, endlich aber auch nicht „Dritter“ sein kann, da dies seiner unabhängigen Stellung im Gefüge der rechtsprechenden Gewalt zuwiderlaufen und seine Rolle als notwendiger Teil konterkarieren würde.

Wie aber steht es um die Person des Prozessbevollmächtigten? Für ihn als möglichen Streitverkündungsempfänger mangelt es an einem vergleichbaren gesetzlichen Ausschluss, wie er für das Gericht und den gerichtlichen Sachverständigen existiert. Dennoch ist fraglich, ob er taugliches Subjekt einer Streitverkündung sein kann. Er füllt ebenfalls eine besondere Rolle im Zivilprozess aus. Als prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt unterliegt er beruflichen Rechten und Pflichten. Er ist einerseits unabhängiges Organ der Rechtspflege und andererseits Interessenvertreter des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Erschwerend kommt hinzu, dass er als gewillkürter Prozessvertreter ohnehin in einem engen rechtlichen Bindungsverhältnis zum vertretenen Auftraggeber steht. Er handelt nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen. Die sich aus diesen rechtlichen Bindungen ergebenden Folgen für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie den Zivilprozess zur Gänze sind geeignet, auf die Streitverkündung Einfluss zu nehmen.

Neben rechtlichen Problemen sind die möglichen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu leugnen. Sie folgen weithin aus dem allgemeinen Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Mandanten. Das anfänglich zwischen Anwalt und Mandant begründete Mandatsverhältnis, welches ein Höchstmaß an wechselseitigem Vertrauen und Verlässlichkeit begründet, kann in Schieflage geraten, wenn Konstellationen eintreten, in denen es aus Sicht des Auftraggebers erforderlich erscheint, seinem Rechtsbeistand den Streit zu verkünden. Die Gefahr der Entstehung gegenläufiger Interessen droht.

II.  Einschlägige Sachverhaltskonstellationen

Es mag zunächst als nicht üblich erscheinen, wenn der Prozessverlauf in eine Lage mündet, in der die Partei eines Zivilprozesses dazu übergeht, einem ← 12 | 13 → Prozessbevollmächtigten den Streit zu verkünden. Auf die Streitverkündung als prozessuales Institut wird in der Prozesswirklichkeit nicht allzu häufig zurückgegriffen.1 Genaue Erhebungen über die Anzahl an Streitverkündungen vor deutschen Gerichten gibt es nicht. In vorgreiflicher Erwähnung der zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung zeigt sich dennoch, dass solche Fälle nicht nur theoretisch denkbar, sondern praktisch anzutreffen sind. Unter Beachtung der soeben erfolgten Problemschilderung sind die in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten auseinanderzuhalten. Die rechtstheoretische Betrachtung lässt folgende Fallkonstellationen als möglich erscheinen:

1.  Streitverkündung gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten

Die Form der Streitverkündung in der Variante gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten erscheint als durchaus gangbar. Bei näherem Hinsehen kann in einem zweiten Schritt eine weitere Differenzierung danach erfolgen, ob sich die Verkündung des Streits gegen den aktuellen oder ehemaligen Prozessbevollmächtigten richtet.

Unter dem aktuellem Prozessbevollmächtigten ist jener zu verstehen, der im laufenden Prozess die rechtlichen Interessen der Partei vor Gericht vertritt, weil diese entweder nicht eigens postulieren will oder kann.

Hingegen wird ehemaliger Prozessbevollmächtigter, wer die Partei entweder nur außergerichtlich bzw. vorprozessual vertreten oder die gerichtliche Vertretung in einem zurückliegenden Prozess übernommen hat. Beide Formen sind hier dadurch geprägt, dass eine frühere Mandatierung vorlag, diese aber im aktuell laufenden Verfahren nicht mehr zu dem damaligen Prozessvertreter besteht, sondern von einem anderen wahrgenommen wird.

2.  Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten

Als weitere Angriffsrichtung steht für eine Partei die gegnerische Prozessseite zur Verfügung. Hier kann daran gedacht werden, einerseits dem aktuell bestellten Prozessbevollmächtigten der Gegenseite den Streit zu verkünden. Andererseits kommt auch die Situation in Betracht, in der dem erst zukünftigen Prozessbevollmächtigten, gleichsam vorprozessual, in (sicherer) Erwartung der auch prozessualen Mandatsbetreuung, die Streitverkündung erfolgt. ← 13 | 14 →

3.  Faktische Streitverkündung

Details

Seiten
172
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653056938
ISBN (ePUB)
9783653966527
ISBN (MOBI)
9783653966510
ISBN (Paperback)
9783631661321
DOI
10.3726/978-3-653-05693-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (April)
Schlagworte
Zivilprozessrecht Zivilverfahrensrecht berufsrechtliche Pflichten Gefährdung der beruflichen Unabhängigkeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 172 S.

Biographische Angaben

Sascha Gruschwitz (Autor:in)

Sascha Gruschwitz studierte Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig. Nach Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes und der Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für ausländisches und europäisches Privat- und Verfahrensrecht der Universität Leipzig erfolgte der Eintritt in den höheren Justizdienst des Freistaates Sachsen.

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