Lade Inhalt...

Verständigungs- und Schiedsverfahren im Internationalen Steuerrecht

von Evelyn Frink (Autor:in)
©2015 Dissertation XV, 189 Seiten

Zusammenfassung

Internationale Konzerne und Einheitsunternehmen legen ihren internen Geschäftsbeziehungen häufig unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Bedingungen zugrunde. Die Finanzverwaltungen nehmen sodann eine Korrektur der innerkonzernlichen Verrechnungspreise und der unternehmensinternen Gewinnaufteilung vor. Weichen die Bewertungen der beteiligten Staaten voneinander ab, kann es zu Doppelbesteuerungen kommen. Zur Vermeidung oder Beseitigung solcher Doppelbesteuerungen stehen verschiedene verfahrensrechtliche Instrumente, wie präventiv wirkende Vorabverständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements) und die reaktiven abkommens- und europarechtlichen Verständigungs- und Schiedsverfahren, zur Verfügung. Die Autorin stellt diese verfahrensrechtlichen Instrumente vor, vergleicht sie miteinander und untersucht sie auf ihre Praxistauglichkeit hin.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Teil: Doppelbesteuerung bei international agierenden Unternehmen
  • A. Doppelbesteuerung bei Einheitsunternehmen
  • B. Doppelbesteuerung bei verbundenen Unternehmen
  • 2. Teil: Vorabverständigungsverfahren (APA), abkommensrechtliche Verständigungs- und Schiedsverfahren
  • A. Vorabverständigungsverfahren (APA)
  • B. Abkommensrechtliche Verständigungs- und Schiedsverfahren
  • I. Vorschriften für Stammhaus und Betriebsstätte
  • 1. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA
  • 2. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA
  • 3. Art. 7 Abs. 3 OECD-MA
  • 4. Art. 7 Abs. 4 OECD-MA
  • II. Sondervorschriften für verbundene Unternehmen
  • 1. Art. 9 Abs. 1 OECD-MA
  • 2. Art. 9 Abs. 2 OECD-MA
  • III. Verfahren nach Art. 25 OECD-MA
  • 1. Verständigungsverfahren im engeren Sinn (Art. 25 Abs. 1 und 2 OECD-MA)
  • a) Antragstellung
  • b) Vorprüfungs- und Abhilfeverfahren
  • c) Verständigungsverfahren im eigentlichen Sinne
  • d) Nationale Umsetzung
  • 2. Verständigungsverfahren im weiteren Sinne (Art. 25 Abs. 3 OECD-MA)
  • a) Konkretes Konsultationsverfahren (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA)
  • b) Abstraktes Konsultationsverfahren (Art. 25 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA)
  • 3. Schiedsverfahren nach Art. 25 Abs. 5 OECD-MA
  • a) Allgemeines
  • b) Schiedsklausel des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA im Einzelnen
  • 4. Nationale Umsetzung
  • a) Grundsätzliches
  • b) Verfahrensrechtliche Umsetzung in Deutschland
  • aa) Aktueller Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • IV. Schiedsklauseln in einzelnen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
  • 1. Vor Einfügung des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA
  • a) Dänemark
  • b) Frankreich
  • c) Kanada
  • d) Österreich
  • e) Schweden
  • f) USA
  • 2. Nach Einfügung des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA
  • a) Großbritannien
  • b) Liechtenstein
  • c) Niederlande
  • d) Schweiz
  • 3. Zwischenergebnis
  • 3. Teil: EU-Schiedsübereinkommen
  • A. Begriff und historische Entwicklung
  • I. Grundlagen
  • II. Konkretisierende Regelungen
  • B. Anwendungsbereich
  • I. Räumlicher Anwendungsbereich
  • II. Persönlicher Anwendungsbereich
  • 1. Art. 1 Abs. 1 EU-SchiedsÜ
  • a) Unternehmen im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • aa) Meinungsstand in der Literatur
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Unternehmen eines Vertragsstaats im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • aa) Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens
  • (1) Person im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • (2) Ansässigkeit im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • bb) Nichtvorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens
  • c) Verbundene Unternehmen im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • 2. Art. 1 Abs. 2 EU-SchiedsÜ
  • a) Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens
  • aa) Betriebsstätte im Sinne des EU-Schiedsübereinkommens
  • bb) Drittstaatenbezug
  • b) Nichtvorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens
  • III. Sachlicher Anwendungsbereich
  • 1. Steuerarten
  • 2. Fälle der sachlichen Anwendung
  • a) Gewinne oder Verluste eines Unternehmens
  • b) Gewinnberichtigung nach den Grundsätzen des Art. 4 EU-SchiedsÜ
  • aa) Art. 4 Nr. 1 EU-SchiedsÜ
  • bb) Art. 4 Nr. 2 EU-SchiedsÜ
  • c) (Voraussichtliche) Doppelbesteuerung
  • C. Verfahrensablauf
  • I. Allgemein
  • II. Vorverfahren (Art. 5 EU-SchiedsÜ)
  • III. Verständigungsverfahren (Art. 6 EU-SchiedsÜ)
  • 1. Antragsstellung
  • 2. Vorprüfungs- und Abhilfeverfahren
  • a) Vorprüfungsverfahren
  • b) Abhilfeverfahren
  • 3. Verständigungsverfahren im eigentlichen Sinne
  • a) Einleitung
  • aa) Verpflichtung zur Einleitung
  • bb) Verweigerung der Einleitung
  • b) Durchführung
  • c) Abschluss
  • IV. Schiedsverfahren (Artt. 7 ff. EU-SchiedsÜ)
  • 1. Einleitung durch Einsetzung des Beratenden Ausschusses
  • a) Frist
  • aa) Fristbeginn im Falle der Nichtverfolgung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs
  • bb) Fristbeginn im Falle der Verfolgung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs
  • cc) Fristablauf
  • b) Ausschlussgrund (Art. 7 Abs. 3 EU-SchiedsÜ)
  • c) Verweigerungsgründe (Art. 8 EU-SchiedsÜ)
  • d) Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
  • aa) Vertreter der beteiligten zuständigen Behörden
  • bb) Unabhängige Personen
  • cc) Vorsitzender
  • e) Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörden
  • 2. Schiedsverfahren vor dem Beratenden Ausschuss
  • a) Allgemeines
  • b) Grundsätze des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss
  • aa) Stellung des Beratenden Ausschusses im Verfahren
  • bb) Mitwirkungsrechte und -pflichten der steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen
  • (1) Rechte und Pflichten zur Übermittlung von Angaben, Beweismitteln und Schriftstücken
  • (2) Anhörungsrecht
  • (3) Erscheinungspflicht
  • cc) Mitwirkungsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden
  • (1) Rechte und Pflichten zur Übermittlung von Angaben, Beweismitteln und Schriftstücken
  • (2) Erscheinungspflicht
  • (3) Grenzen der Mitwirkungspflichten
  • c) Entscheidung des Beratenden Ausschusses
  • aa) Grundsätzliches
  • bb) Verfahren
  • cc) Beweislastentscheidung
  • dd) Abzugebende Stellungnahme
  • 3. Schlussverfahren (Art. 12 EU-SchiedsÜ)
  • V. Nationale Umsetzung
  • 1. Grundsätzliches
  • 2. Verfahrensrechtliche Umsetzung in Deutschland
  • D. Überprüfbarkeit von Verfahrensverstößen im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach dem EU-Schiedsübereinkommen
  • I. Auf europäischer Ebene
  • II. Auf nationaler Ebene
  • 4. Teil: Verhältnis der verfahrensrechtlichen Instrumente zueinander
  • A. Verhältnis von APA zu den Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Art. 25 OECD-MA und nach Artt. 6 ff. EU-Schiedsübereinkommen
  • B. Verhältnis des Schiedsverfahrens des EU-Schiedsübereinkommens zu Art. 25 Abs. 5 OECD-MA bzw. zu den Schiedsklauseln in einzelnen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
  • I. Vergleich der unterschiedlichen reaktiven Instrumente
  • II. Ergebnis
  • 5. Teil: Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang
  • Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG), ABl. EG 1990 L 225/10
  • Überarbeiteter Verhaltenskodex zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen, ABl. EU 2009 C 322/1

| XIII →

Abkürzungsverzeichnis

| 1 →

Einleitung

In Zeiten zunehmender Globalisierung der Wirtschaft und einer damit einhergehenden Internationalisierung der Unternehmen1 sehen sich grenzüberschreitend agierende Unternehmen zunehmend dem komplexen Bereich von divergierenden Verrechnungspreisen und Gewinnabgrenzungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätten und der Gefahr einer daraus resultierenden Doppelbesteuerung ausgesetzt. Dies gilt umso mehr als nach Schätzungen mehr als 60 % des Welthandels zwischen miteinander verbundenen internationalen Unternehmen abgewickelt wird.2

Aufgrund der steigenden Tendenz von grenzüberschreitenden Beziehungen miteinander verbundener Unternehmen untereinander sowie zwischen Stammhaus und Betriebsstätten und dem steigenden Interesse der Finanzverwaltungen an den diesen zugrunde gelegten Verrechnungspreisen und Gewinnabgrenzungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätten sowie Verschärfungen hinsichtlich der Prüfung und Dokumentation von Verrechnungspreisen und Gewinnabgrenzungen sind zunehmende Berichtigungen die Folge.3 Erfolgt im anderen Staat keine entsprechende Gegenberichtigung, kann eine wirtschaftliche bzw. rechtliche Doppelbesteuerung die Konsequenz sein.

Kommt es bei miteinander verbundenen Unternehmen oder bei Stammhaus und Betriebsstätte zu einer Doppelbesteuerung aufgrund einer Gewinnkorrektur, so führt dies zu Wettbewerbsnachteilen.4 Diese rühren daher, dass die Doppelbesteuerung zu einer finanziellen Mehrbelastung führt, wodurch sich der Gewinn mindert und in der Konsequenz der Spielraum für Preisgestaltungen im Außenverkehr eingeschränkt wird.5 ← 1 | 2 →

Sowohl auf unilateraler als auch auf bi- und multilateraler Ebene wurden verschiedenste Maßnahmen ergriffen, um die Entstehung einer Doppelbesteuerung bereits im Vorfeld zu vermeiden. Auf bilateraler Ebene sind dies insbesondere der Abschluss von Advance Pricing Agreements sowie Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Kommt es dennoch zu einer doppelten Besteuerung, so gilt es diese durch reaktive Streitbeilegungsinstrumente zu beseitigen. Dann anzuwendende reaktive Streitbeilegungsmaßnahmen sind beispielsweise Verständigungs- und Schiedsverfahren. Solche Verfahren sind sowohl im OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen 2010 und den daran orientierten Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sowie im Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen6 und zwischen Stammhaus und Betriebsstätten (nachfolgend „,EU-Schiedsübereinkommen‘“) auf europäischer Ebene vorgesehen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass derzeit noch in der Mehrheit der existierenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung lediglich ein Verständigungsverfahren, aber kein Schiedsverfahren vorgesehen ist. Problematisch ist dies für die Steuerpflichtigen, da Verständigungsverfahren in der Vergangenheit oftmals nicht in einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wurden und es bei diesen keine Gewähr dafür gibt, dass ein eingeleitetes Verfahren überhaupt zu einer Einigung der beteiligten Staaten führt, da die zuständigen Behörden nicht verpflichtet sind, sich tatsächlich zu einigen.7 Letzteres wird in der Literatur auch als schwerwiegender Mangel von Verständigungsverfahren bezeichnet.8 Um dem entgegenzuwirken vereinbarten bereits vor dem Jahre 2008 einige ← 2 | 3 → Staaten Regelungen für ein Schiedsverfahren in ihren Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Im Jahre 2008 wurde sodann mit Art. 25 Abs. 5 ein Formulierungsvorschlag für ein verbindliches Schiedsverfahren in das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen aufgenommen. Diese Regelung erlangt mit zunehmender Tendenz Einzug in die abzuschließenden oder zu ändernden internationalen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Ein verbindliches Schiedsverfahren ist ebenfalls in dem 1990 auf europäischer Ebene abgeschlossenen Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen9 in Artt. 7 ff. vorgesehen.

Dass die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Schiedsverfahren10 vergleichsweise überschaubar ist, ändert indes nichts an der Notwendigkeit eines verbindlichen Streitbeilegungsinstruments.11 Vielmehr dürfte die vergleichsweise geringe Zahl der Schiedsverfahren vor allem darauf zurückzuführen sein, dass die Konsequenz des sich möglicherweise anschließenden Schiedsverfahrens die zuständigen Behörden dazu bringt, bereits im vorangehenden Verständigungsverfahren sachgerechte Lösungen zu entwickeln, um ein Schiedsverfahren zu vermeiden.12 Dies wird auch als Abschreckungsfunktion des EU-Schiedsübereinkommens bezeichnet, die dazu führt, dass die Staaten es vorziehen, sich auch unter möglicherweise „schmerzhaften“ Bedingungen im Hinblick auf das eigene Steuersubstrat zu einigen.13

Für die international tätigen verbundenen Unternehmen sowie für Stammhaus und Betriebsstätten stellt sich im Hinblick auf die Vielfalt der Instrumente, ← 3 | 4 → die zur Vermeidung oder Beseitigung einer wirtschaftlichen bzw. juristischen Doppelbesteuerung aufgrund von Gewinnkorrekturen zur Verfügung stehen, die Frage nach der richtigen Vorgehensweise in ihrem konkreten Fall. Diese Frage soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.

Die Darstellung der Arbeit gliedert sich in fünf Teile. Im ersten Teil der Arbeit wird erläutert, wie es zu einer Doppelbesteuerung bei international agierenden verbundenen Unternehmen und Stammhaus und Betriebsstätten kommen kann.

Im Anschluss daran befasst sich der zweite Teil der Arbeit mit den unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Doppelbesteuerung im Falle der Gewinnkorrektur mit Ausnahme von unilateralen Maßnahmen. Dabei wird zunächst das präventiv wirkende Instrument des Vorabverständigungsverfahrens dargestellt. Danach wird auf die einzelnen Verfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen 2010 eingegangen, wobei besonderes Augenmerk auf dem sog. Verständigungsverfahren im engeren Sinne und dem Schiedsverfahren liegt. Abschließend werden verschiedene Schiedsklauseln in deutschen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorgestellt.

Details

Seiten
XV, 189
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783653057591
ISBN (ePUB)
9783653969443
ISBN (MOBI)
9783653969436
ISBN (Hardcover)
9783631661666
DOI
10.3726/978-3-653-05759-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Mai)
Schlagworte
Vorabverständigungsverfahren Advance Pricing Agreements Doppelbesteuerungsabkommen Internationales Steuerrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. XV, 189 S.

Biographische Angaben

Evelyn Frink (Autor:in)

Evelyn Frink studierte Rechtswissenschaften und Anglo-Amerikanisches Recht an den Universitäten Trier und Lund (Schweden) und absolvierte ein LL.M.-Studium (Master of Laws) an der University of Auckland (Neuseeland). Sie arbeitet als Rechtsanwältin in einer auf steuerzentrierte Rechtsberatung spezialisierten Partnerschaft in Bonn.

Zurück

Titel: Verständigungs- und Schiedsverfahren im Internationalen Steuerrecht
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
208 Seiten