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Lizenzketten im Urheberrecht

Zum Schicksal der Unterlizenz nach Beendigung des Hauptlizenzvertrages

von Kristin Grimm (Autor:in)
©2016 Dissertation XXI, 438 Seiten

Zusammenfassung

Die Lizenz ist ein immaterielles Gut von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Lizenzketten sind in der Praxis weit verbreitet, für den Unterlizenznehmer jedoch risikobehaftet. Wird der Hauptlizenzvertrag beendet, ist das Schicksal der Unterlizenz ungewiss. Die Autorin verfolgt das Ziel, eine Lösung der Konfliktsituation herbeizuführen. Ausgangspunkt der Untersuchung bildet eine Interessenanalyse mit anschließender verfassungsrechtlicher Bewertung. Das Buch erhebt den Anspruch, die bestehende offene Regelungslücke zivilrechtlich zu schließen und setzt sich mit dogmatischen Systemprinzipien des Lizenzverkehrs auseinander, wie der Dinglichkeit und dem Abstraktionsprinzip. Durch die Analyse verschiedener Beendigungsgründe innerhalb der Lizenzkette gewinnt dieses Buch praktische Relevanz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Problemaufriss: Rechtssicherheit innerhalb der Lizenzkette – eine Forderung an den Gesetzgeber, erfüllt durch den Bundesgerichtshof?
  • B. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Rechtliche Grundlagen des Lizenzverkehrs
  • A. Begrifflichkeiten – Lizenz und Lizenzvertrag im Immaterialgüterrechtsverkehr
  • B. Verpflichtungen und Verfügungen im Lizenzverkehr
  • C. Das Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Lizenzverkehr
  • D. Zusammenfassung
  • 2. Teil: Die Einordnung der Unterlizenz in das Lizenzsystem – Vertragsarten, Typisierung und wirtschaftliche Bedeutung in der Praxis
  • A. Die unterschiedlichen Lizenztypen
  • I. Die historische Entwicklung der Lizenztypen
  • II. Die einfache und die ausschließliche Lizenz – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
  • III. Inhaltliche, räumliche und zeitliche Beschränkungen der Lizenz
  • B. Die Unterlizenz als besonderer Typus
  • I. Die Voraussetzungen der Unterlizenzgewährung
  • II. Gestaltungsformen der Unterlizenz
  • III. Die einzelnen Rechte und Pflichten im Unterlizenzverhältnis
  • C. Die wirtschaftliche Bedeutung der Unterlizenz in der Praxis
  • D. Zusammenfassung
  • 3. Teil: Die Problematik des Fortbestands der Unterlizenz nach Beendigung des Hauptlizenzvertrages: Rechtsfolgen, Meinungsstand und Interessen im Konfliktfall
  • A. Die rechtlichen Folgen von Störungen in der Lizenzkette
  • I. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Hauptlizenzvertrages
  • 1. Das Rechtsverhältnis zwischen Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer
  • a. Die Rechtsfolgen unter Anwendung des Kausalitätsprinzips
  • b. Die Rechtsfolgen unter Anwendung des Abstraktionsprinzips
  • c. Fazit
  • 2. Das Rechtsverhältnis zwischen Unterlizenzgeber und Unterlizenznehmer
  • II. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Unterlizenzvertrages
  • B. Das Urteil „Reifen Progressiv“ des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2009
  • I. Darstellung der Rechtsprechung
  • II. Der dogmatische Begründungsansatz im Einzelnen
  • 1. Der Zweckbindungsgedanke des § 31 V UrhG
  • 2. Kein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten, § 413 BGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB
  • 3. Der Sukzessionsschutz nach § 33 S. 2 UrhG
  • 4. Die dingliche Rechtsnatur der Unterlizenz
  • 5. Die Wertung des § 41 UrhG
  • 6. Das Erfordernis der Zustimmung zur Unterlizenzierung nach § 35 I 1 UrhG
  • III. Reaktionen auf die Entscheidung
  • IV. Die Folgeentscheidungen „M2Trade“ und „Take Five“ des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2012
  • V. Fazit
  • C. Die Positionen und Interessen im Konfliktfall
  • I. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers an einem Fortfall
  • II. Das Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand
  • III. Die Interessen der Allgemeinheit im Konfliktfall
  • IV. Fazit
  • D. Zusammenfassung
  • 4. Teil: Verfassungsrechtliche Betrachtung – Bewertung der BGH-Entscheidung „Reifen Progressiv"
  • A. Die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Grundrechte des Urhebers
  • I. Die potentiell betroffenen Grundrechte des Urhebers im Überblick
  • II. Die Vereinbarkeit des Fortbestands der Unterlizenz mit Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG
  • 1. Die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts
  • 2. Verkürzung des Schutzbereichs des Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG durch den Fortbestand der Unterlizenz?
  • 3. Fazit
  • III. Die Vereinbarkeit des Fortbestands der Unterlizenz mit Art. 14 GG
  • 1. Die zivilrechtliche Entscheidung als dogmatische Schranke der Eigentumsfreiheit
  • 2. Die eigentumsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts nach Art. 14 GG
  • 3. Verkürzung des Schutzbereichs der Eigentumsfreiheit durch den Fortbestand der Unterlizenz?
  • 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit des Urhebers
  • a. Die Intensität des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit des Urhebers
  • b. Die personale Funktion des Eigentums: Rechtfertigung durch finanziellen Ausgleich des Urhebers?
  • c. Die Sozialbindung des Urheberrechts als Schranken-Schranke
  • aa. Die Anreiztheorie als Deutungsaspekt der Sozialbindung des Urheberrechts?
  • (1) Die ökonomische Deutung des Urheberrechts als Grundlage einer Bewertung?
  • (2) Die Auswirkungen der Entscheidung auf das Anreizverhalten des Urhebers
  • (3) Fazit
  • bb. Die Wettbewerbsfunktion als Deutungsaspekt der Sozialbindung des Urheberrechts?
  • d. Die entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Unterlizenznehmers.
  • aa. Die Informationsfreiheit des Unterlizenznehmers nach Art. 5 I 1 GG
  • bb. Der Schutz des Unterlizenznehmers nach Art. 14 GG
  • (1) Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff
  • (2) Die unterschiedlichen Ansätze zur Begründung verfassungsrechtlich geschützten Eigentums
  • (a) Der normgeprägte Begründungsansatz
  • (b) Der naturrechtliche Begründungsansatz
  • (c) Der individualistische Begründungsansatz
  • (d) Der utilitaristische Begründungsansatz
  • (3) Fazit
  • e. Die konkrete Abwägung der entgegenstehenden Interessen
  • f. Fazit
  • 5. Die Folgen der Entscheidung auf zivilrechtlicher Ebene
  • B. Implikationen hinsichtlich der Unterlizenzierung auf nachgelagerten Lizenzstufen
  • C. Ausblick: Verfassungsrechtliche Beurteilung von Lizenzketten im Patentrecht
  • I. Die verfassungsrechtliche Eigentumsfreiheit des Patentinhabers
  • II. Die kollidierenden Interessenpositionen
  • III. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessenpositionen
  • IV. Fazit
  • D. Zusammenfassung
  • 5. Teil: Dogmatische Lösungsmöglichkeiten für die Frage des Fortbestands aus zivilrechtlicher Sicht
  • A. Gesetzliche Lösungsansätze
  • B. Rechtsgeschäftliche Lösungsansätze auf der Verpflichtungsebene
  • C. Lösungsansätze auf der Verfügungsebene
  • I. Das Konzept der Dinglichkeit der Lizenz als zentraler Wegweiser
  • 1. Dingliche Rechte und ihre Wirkung – Eine begriffliche und systematische Einordnung
  • 2. Die Anerkennung der Lizenz als dingliches Recht im Wege der Rechtsfortbildung extra legem
  • a. Subsidiarität der Rechtsfortbildung extra legem
  • b. Begründung einer Rechtsfortbildung extra legem
  • aa. Das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einer dinglichen Lizenz
  • (1) Historischer Aufriss zur dinglichen Rechtsnatur der Lizenz
  • (2) Die aktuelle Forderung nach einer undifferenzierten dinglichen Rechtsnatur der Lizenz
  • bb. Die Anerkennung der Dinglichkeit der Lizenz mit Rücksicht auf die „Natur der Sache“
  • cc. Die Anerkennung der Dinglichkeit der Lizenz mit Rücksicht auf rechtsethische Prinzipien
  • dd. Fazit
  • c. Verfassungsrechtliche Grenzen der Rechtsfortbildung extra legem: Die Betrachtung der Lizenz innerhalb der Gesamtrechtsordnung
  • aa. Die Zuordnungsfunktion des dinglichen Rechts und der sachenrechtliche numerus clausus
  • bb. Verfügungs- und Sukzessionsschutz dinglicher Rechte
  • (1) Dinglichkeit und Verfügungsschutz: Die Problematik des Fehlens eines Publizitätsträgers im Lizenzverkehr
  • (2) Dinglichkeit und Sukzessionsschutz
  • cc. Absolute Wirkung – Dinglichkeit und Verbotsrecht
  • dd. Herrschaftsmacht – Dinglichkeit und Verfügungsmacht
  • d. Fazit
  • 3. Der Fortbestand der Unterlizenz aufgrund dinglicher Rechtsstellung?
  • II. Das Kausalitätsprinzip als Argument für einen Heimfall der Unterlizenz?
  • 1. Die Bindung in der unmittelbaren Rechtsbeziehung
  • a. Die Bindung in der primären Rechtsbeziehung: Mutterrecht und Tochterrecht
  • b. Die Bindung in der sekundären Rechtsbeziehung: Tochterrecht und Enkelrecht
  • 2. Die Bindung in der mittelbaren Rechtsbeziehung: Mutterrecht und Enkelrecht
  • a. Der Verkehrsschutzgedanke im Rahmen des Kausalitätsprinzips
  • b. Die Zweckbindung des Verfügungsgeschäfts
  • 3. Fazit
  • III. Der Heimfall der Unterlizenz nach dem Gedanken der Zweckbindung?
  • 1. Die Zweckübertragungslehre als Auslegungsregel
  • 2. Die Bindung des Enkelrechts an das Mutterrecht nach der Lehre der Zweckübertragung
  • 3. Die weitestgehende Beteiligung als Postulat der Zweckübertragungslehre
  • 4. Der konstitutive Rechtserwerb als Argument einer besonderen Bindung?
  • 5. Fazit
  • IV. Der Heimfall der Unterlizenz aufgrund fehlenden Gutglaubensschutzes?
  • V. Der Sukzessionsschutz und der Fortbestand der Unterlizenz
  • VI. Das Zustimmungserfordernis und die Risikoverteilung
  • VII. Fazit
  • D. Interessenwertung anhand der Risikoverteilung: Relevanz des Beendigungsgrundes
  • E. Das dogmatische Einfallstor für eine Interessenabwägung
  • F. Zusammenfassung
  • 6. Teil: Interessenabwägung und gerechte Risikoverteilung: Der Versuch einer Fallgruppenbildung
  • A. Die Kriterien für die Bestimmung des Fortbestands der Unterlizenz
  • I. Die Vereinbarung einer dinglich wirkenden Unterlizenz
  • II. Die Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • III. Der Einfluss besonderer Vertragsverhältnisse auf den Fortbestand der Unterlizenz
  • 1. Der Urheber im Abhängigkeitsverhältnis
  • 2. Der Leistungsschutzberechtigte als Lizenzgeber
  • 3. Die Lizenzierung über zur Wahrnehmung der Rechte des Urhebers Berechtigte
  • IV. Die Vertragsgestaltung als Beurteilungskriterium?
  • V. Die „Werthaltigkeit“ des Schutzrechts als Kriterium der Risikozuordnung?
  • VI. Der Rang der Unterlizenz und die Stufe der Vertragsbeendigung innerhalb der Lizenzkette
  • VII. Der Beendigungsgrund und die Risikosphäre
  • B. Die unterschiedlichen Fälle des Wegfalls des Tochterrechts und deren Auswirkungen auf den Fortbestand der Enkelrechte
  • I. Die dinglich wirkenden Gründe der Beendigung einer Nutzungsberechtigung
  • 1. Die dinglich wirkenden Beendigungsrechte in der Sphäre des Urheberpersönlichkeitsrechts
  • a. Der Rückruf von Nutzungsrechten wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG
  • b. Exkurs: Das Rücktrittsrecht des Verfassers nach § 17 VerlG
  • c. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 42 UrhG
  • d. Exkurs: Das Rücktrittsrecht des Verfassers wegen veränderter Umstände nach § 35 VerlG
  • e. Das Rückrufsrecht des Urhebers bei Veräußerung des Unternehmens des Lizenznehmers nach § 34 III 2 UrhG
  • f. Verträge über unbekannte Nutzungsarten und der Widerruf nach § 31a I 3 UrhG
  • g. Fazit
  • 2. Der Heimfall der Enkelrechte aufgrund dinglicher Beschränkung der Lizenz
  • a. Der Wegfall der Lizenz aufgrund zeitlicher Befristung
  • b. Der Wegfall der Lizenz aufgrund inhaltlicher Beschränkung
  • c. Die Auswirkungen des Wegfalls des Schutzrechts auf die Enkelrechte
  • aa. Der Ablauf der Schutzfrist
  • bb. Der Verzicht auf das Schutzrecht
  • cc. Der Fortfall des Schutzrechts aufgrund objektiver Tatsachen
  • dd. Sonderfall: Verträge über künftige Werke
  • d. Der Verzicht auf die Hauptlizenz
  • e. Fazit
  • 3. Die fehlende Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • II. Die Existenz des Vertragspartners und die Frage des Fortbestands
  • III. Die Beendigung des schuldrechtlichen Hauptlizenzvertrages und die Frage des Fortbestands der Enkelrechte
  • 1. Der von Beginn an nicht bestehende Hauptlizenzvertrag – Beendigungsgründe ex tunc
  • a. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB
  • b. Die Nichtigkeitsgründe nach § 138 BGB
  • aa. Wucherische Rechtsgeschäfte und der Fortbestand der Enkelrechte
  • bb. Der sittenwidrige Hauptlizenzvertrag und der Fortbestand der Enkelrechte
  • cc. Exkurs: Die Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse
  • c. Die rückwirkende Vertragsauflösung durch Anfechtung
  • d. Der formunwirksame Lizenzvertrag
  • aa. Verträge über künftige Werke
  • bb. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
  • cc. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Form
  • e. Schwebend unwirksame Verträge
  • aa. Der Vertragsschluss mit einem Minderjährigen
  • bb. Der Vertragsschluss mit einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
  • cc. Das Insichgeschäft in der Lizenzkette
  • f. Unwirksame AGB
  • g. Fazit
  • 2. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages mit Wirkung ex nunc
  • a. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages vor In-Vollzug-Setzen durch Rücktritt
  • aa. Die Unmöglichkeit der Einräumung der Lizenz
  • bb. Die Nichtverwertung trotz Ausübungspflicht
  • cc. Exkurs: Die Nichtausübung des Verlagsrechts
  • dd. Der Verzug des Schutzrechtsinhabers mit der Leistung
  • ee. Exkurs: Der Verzug des Verfasser mit der Ablieferung des Werkes
  • ff. Der Verzug des Lizenznehmers mit der Gegenleistung
  • b. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages nach In-Vollzug-Setzen
  • aa. Die ordentliche Kündigung des Hauptlizenzvertrages
  • bb. Exkurs: Das Kündigungsrecht bei Verträgen über künftige Werke
  • cc. Die außerordentliche Kündigung des Hauptlizenzvertrages aus wichtigem Grund
  • (1) Die außerordentliche Kündigung durch den Schutzrechtsinhaber aufgrund von Leistungsstörungen
  • (a) Exkurs: Das Beendigungsrecht des Verfassers bei nicht vertragsgemäßer Verwertung
  • (b) Exkurs: Das Kündigungsrecht des Verfassers bei Sammelwerken
  • (2) Die außerordentliche Kündigung durch den Hauptlizenznehmer aufgrund von Leistungsstörungen
  • (3) Die außerordentliche Kündigung aufgrund schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses
  • c. Gegenseitige inhaltliche Änderungen des Hauptlizenzvertrages
  • aa. Die einvernehmliche Vertragsaufhebung
  • bb. Die Vertragsauflösung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage
  • d. Fazit
  • IV. Sonderfall: Die Beendigung des Hauptlizenzverhältnisses aufgrund Insolvenz
  • 1. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO und die Anwendbarkeit auf Lizenzverträge
  • 2. Die Rechtswirkungen des Wahlrechts des Insolvenzverwalters
  • a. Die Nichtausübung des Wahlrechts
  • b. Die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters
  • c. Die Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters
  • aa. Die Auswirkungen der Erfüllungsablehnung in der Lizenzgeberinsolvenz
  • bb. Die Beendigung des Hauptlizenzvertrages in der Insolvenz des Hauptlizenznehmers
  • 3. Fazit
  • C. Der Verwirkungseinwand
  • D. Zusammenfassung
  • 7. Teil: Die Konsequenzen des Fortbestands der Unterlizenz und die damit verbundenen Fragen der Rechtsdurchsetzung auf zivilrechtlicher Ebene
  • A. Die Rechte und Pflichten des Schutzrechtsinhabers bei Fortbestand der Unterlizenz
  • I. Der Anspruch auf Zahlung der Lizenzgebühr
  • 1. Vertragliche und quasi-vertragliche Ansprüche auf Zahlung der Lizenzgebühr?
  • 2. Bereicherungsrechtliche Abschöpfung der Lizenzgebühr?
  • 3. Der deliktische Schadensersatzanspruch als Lösungsmöglichkeit?
  • 4. Die gesetzliche Haftung des Unterlizenznehmers gem. § 34 IV UrhG als Lösungsmöglichkeit?
  • 5. Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung nach §§ 32 ff. UrhG
  • 6. Fazit
  • II. Die Durchsetzung von Nebenpflichten
  • III. Die Pflichten des Schutzrechtsinhabers
  • IV. Der „berechtigte“ Heimfall der Unterlizenz
  • 1. Die Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte
  • 2. Der dingliche Anspruch auf Herausgabe der Unterlizenz?
  • 3. Der Widerruf der Zustimmung zur Unterlizenzierung
  • B. Exkurs: Die Ansprüche des Unterlizenznehmers bei Fortfall der Nutzungsberechtigung
  • C. Zusammenfassung
  • Schlussfazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← XVI | XVII →

Abkürzungsverzeichnis

← 10 | 11 →

1. Teil:  Rechtliche Grundlagen des Lizenzverkehrs

Unter der Lizenzierung versteht man allgemein, dass der originäre Rechtsinhaber (Lizenzgeber) mit seinem Vertragspartner (Lizenznehmer) eine Vereinbarung über die Nutzung des immateriellen Gutes trifft.37 Inhalt und Umfang der Befugnis bestimmen die Vertragsparteien. Hierbei ergeben sich vielfältige Möglichkeiten der Ausgestaltung.38 Grundlage und unentbehrliche Bedingung für die Lizenzvergabe bildet das ausschließliche Recht des Lizenzgebers, über das betreffende immaterielle Gut verfügen zu können.39 Sowohl das Urheberrecht als auch das Patentrecht gewähren ihren Inhabern ein solches subjektives Ausschließlichkeitsrecht, das ihnen die Befugnis zur Benutzung und Verwertung des Schutzgegenstands zuordnet (positive Seite) und ihnen das Recht gibt, jeden Dritten davon auszuschließen (negative Seite).40

Die Möglichkeit zur Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in §§ 29 II, 31 UrhG geregelt.41

Wie der Lizenzvertrag und die durch ihn begründeten Lizenzen, insbesondere deren Konstruktionen und Gefüge, in den Sondergesetzen des Immaterialgüterrechts sowie im Bürgerlichen Recht erfasst werden, soll nachfolgend erörtert werden. Zunächst erscheint eine begriffliche Klarstellung notwendig.

A.   Begrifflichkeiten – Lizenz und Lizenzvertrag im Immaterialgüterrechtsverkehr

Obwohl die Lizenz auf allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes gesetzliche Anerkennung gefunden hat (vgl. § 15 II, III PatG, § 22 II, III GebrMG, § 11 II HalbLSchG i.V.m. § 22 GebrMG, § 30 MarkenG, § 31 GeschmMG), wurden durch den Gesetzgeber bislang weder Gesetzesdefinitionen geschaffen, noch konkrete Aussagen über die rechtliche Konstruktion von Lizenz und Lizenzvertrag getroffen. Die ← 11 | 12 → bestehenden Regelungen beschränken sich auf die bloße Anerkennung der Lizenz als ein vom Gesetz vorausgesetzter Begriff.42

Die etymologische Auslegung des Wortes „Lizenz“ (aus dem lat. licere = erlaubt sein) ergibt, dass Wesensinhalt eines Lizenzvertrages die Erlaubnis ist, etwas zu tun. In dem Lizenzvertrag ist also ein Vertrag zu sehen, durch welchen ein Rechtssubjekt einem anderen die Nutzung des Rechtsobjekts, also des Lizenzgegenstands, gestattet,43 ohne jedoch seine Befugnisse vollständig auf den Lizenznehmer zu übertragen.44 Die h.M. begreift die Lizenz heute allgemein als positives Benutzungsrecht.45

Davon terminologisch zu unterscheiden ist der im Urheberrecht in §§ 29 II, 31 ff. UrhG verwendete Begriff „Nutzungsrecht“.46 In Anlehnung an die gewerblichen Schutzrechte wird in der Praxis hierfür häufig der Terminus „Lizenz“ verwendet.47 Über die Verwendung der Begrifflichkeit herrscht jedoch Unklarheit. Im Verlagsrecht werden darunter Nutzungsrechte zweiter Stufe verstanden und unter dem Begriff der „Verlagslizenz“ erfasst;48 nach a.A. sollte die Begrifflichkeit im Urheberrecht vermieden werden.49 Dass der Gesetzgeber nicht streng an der Bezeichnung „Nutzungsrecht“ festhält, zeigen u. a. § 32a II 1 UrhG (Verwendung des Begriffs „Lizenzkette“) und § 69e I Nr. 1 UrhG (stellt auf den „Lizenznehmer“ ab).50 In inhaltlicher und funktionaler Hinsicht ist beiden Begriffen jedenfalls eine übereinstimmende ← 12 | 13 → Bedeutung beizumessen.51 Es erscheint daher sinnvoll, einheitlich den Lizenzbegriff zu verwenden, anstatt für sprachliche Verwirrung zu sorgen.52 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Befugnissen sollen daher gleichbedeutend, als die durch den Schutzrechtsinhaber an einen Dritten eingeräumten positiven Rechte zur Benutzung des immateriellen Rechtsgutes, verstanden werden.53 Dieser Ansatz entspricht auch der Idee vom „Geistigen Eigentum“, dessen Ziel es ist, gemeinsame Strukturgrundsätze herauszuarbeiten.54 Nachfolgend sollen i.S. eines einheitlichen Verständnisses die Begriffe „Lizenz“ und „Lizenzvertrag“ gebraucht werden.

Hiervon zu unterscheiden ist die sog. gesetzliche Lizenz i.S. einer Nutzungsbefugnis gem. §§ 44a ff. UrhG, mit der der Gesetzgeber das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers zugunsten bestimmter Zugangs-, Nutzungs- und Wettbewerbsinteressen Dritter einschränkt.55 Die Nutzungsberechtigung entsteht hier nicht durch ein Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes durch den Realakt der Werknutzung.56 Diese Lizenzform soll unberücksichtigt bleiben.

B.   Verpflichtungen und Verfügungen im Lizenzverkehr

Die immaterialgüterrechtlichen Sondergesetze enthalten zwar Vorschriften, wonach bestimmte Rechte vererblich, unbeschränkt oder beschränkt übertragbar und in ausschließlicher oder nicht ausschließlicher Weise lizenzierbar sind (vgl. §§ 29 ff. UrhG, § 15 PatG, § 22 GebrMG, §§ 29 ff. GeschmMG, §§ 27 ff. MarkenG). Diese beschränken sich jedoch auf die bloße Anerkennung der Möglichkeit. Auf welche Art und Weise sie vererbt, übertragen oder lizenziert werden, ist nicht geregelt. Ebenso wenig existieren Regelungen über die Rechtsnatur der gewährten Rechte. Der deutsche Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass die notwendigen Ergänzungen im Bürgerlichen Recht zu finden sind.57 Somit blieb es der Lehre und Rechtsprechung überlassen, das Recht der Lizenzen auf der Grundlage der vom ← 13 | 14 → Gesetz für zulässig erklärten konstitutiven Rechtsübertragung zu entwickeln.58 Ausgangspunkt hierfür ist das grundlegende, das deutsche Zivilrechtssystem prägende Prinzip der Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.59

Die Anwendbarkeit des Trennungsprinzips auf den Rechtsverkehr mit Lizenzen wird bereits durch die klare terminologische Unterscheidung zwischen den Begriffen „Lizenz“ und „Lizenzvertrag“ indiziert. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 29 II UrhG, der die Einräumung von Nutzungsrechten ausdrücklich der schuldrechtlichen Einwilligung gegenüberstellt; ähnlich auch § 32 I 1 UrhG, der zwischen der Einräumung von Nutzungsrechten und der Erlaubnis zur Werknutzung unterscheidet. Ebenso differenziert der Gesetzgeber in § 40 UrhG zwischen der Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten (§ 40 I 1 UrhG) und der Verfügung (§ 40 III UrhG). Aus den Sondergesetzen der gewerblichen Schutzrechte lässt sich die Geltung des Trennungsprinzips zwar nicht unmittelbar ableiten. Dennoch spricht sich die h.M. für eine uneingeschränkte Geltung des Trennungsprinzips sowohl im Urheberrecht als auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes aus,60 und zwar unabhängig davon, welche Rechtsnatur der Lizenz beizulegen ist. Das Trennungsprinzip erweist sich sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Immaterialgüterrecht als dogmatisch sinnvollste Konstruktion, um die faktischen Abläufe und Bedürfnisse im Rechtsverkehr zu erfassen. Andernfalls ließe sich auch nicht die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken (vgl. § 40 I 1 UrhG) dogmatisch konsequent begründen.61 ← 14 | 15 →

In Anwendung des Trennungsprinzips verpflichtet sich der Lizenzgeber mit Abschluss des kausalen Rechtsgeschäfts (Lizenzvertrag), dem Lizenznehmer die Befugnis zur Nutzung des Lizenzgegenstands einzuräumen; für den Lizenznehmer wird regelmäßig die Hauptpflicht begründet, die vereinbarte Lizenzgebühr zu zahlen.62 Der Lizenzvertrag ist ein rein obligatorisches Rechtsverhältnis.63 Erst das Verfügungsgeschäft bewirkt die Erfüllung der gegenseitigen Pflichten.64 Die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Lizenzgegenstand erfolgt somit erst durch das dingliche Rechtsgeschäft.65 Der Lizenzvertrag bildet damit die causa für die Bestellung einer Lizenz.66 Inhalt und Umfang einer Lizenz werden durch die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie durch die gesetzlichen Inhaltsbestimmungen des jeweiligen Immaterialgüterrechts bestimmt. Insoweit dient der Lizenzvertrag der Begründung einer individuell mit den Interessen der Parteien abgestimmten Lizenz.67

Obwohl in der Lizenzierungspraxis Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft regelmäßig zeitlich zusammenfallen und diese meist als wirtschaftliche Einheit erscheinen, muss trotzdem trennscharf zwischen dem Lizenzvertrag und der aufgrund des Lizenzvertrages eingeräumten Lizenz unterschieden werden.68 Es existiert keine rechtliche Geschäftseinheit.69 Wichtig ist dies für Fälle, in denen die Parteien ein Auseinanderfallen der Geschäfte vereinbaren; so z. B. wenn die Einräumung der Lizenz unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vereinbarten Lizenzgebühr stehen soll.70

Ob die Lizenzeinräumung uneingeschränkt als Verfügungsakt aufgefasst werden kann, ist damit noch nicht geklärt.

Unter Verfügungen versteht man Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es ganz oder teilweise übertragen, belasten, ← 15 | 16 → inhaltlich verändern oder aufheben.71 Objekt der Verfügung kann grundsätzlich auch ein Recht sein.72

Bei der Rechtsübertragung erwirbt der Rechtsnachfolger dasselbe Recht, das dem bisherigen Rechtsinhaber zustand. Letzterer erleidet einen vollständigen Rechtsverlust. Man spricht hierbei von einem „translativen Erwerb“.73 Die Möglichkeit einer solchen Übertragung ist in § 29 I UrhG und § 15 I PatG normiert, mit der Einschränkung, dass das Urheberrecht nicht unter Lebenden, sondern nur im Rahmen der Erbrechtsnachfolge übertragen werden kann.

Auf der Verfügungsebene ist die translative Rechtsübertragung von der Lizenzierung streng zu unterscheiden. Dies zeigt die differenzierende Verwendung der Begriffe „Einräumung“ in §§ 29 II, 31, 35 UrhG (§ 15 III PatG spricht von einer „Erteilung“) und der „Übertragung“ in §§ 29 I, 34 UrhG bzw. § 15 I 2 PatG. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber diesen Begrifflichkeiten eine unterschiedliche Bedeutung beilegt.74

Mit der Einräumung einer Lizenz erhält der Lizenznehmer ein vom Mutterrecht abgeleitetes positives Benutzungsrecht, während das Mutterrecht in beschränkter Form bestehen bleibt. v. Thur hat hierfür den Begriff der konstitutiven Rechtsnachfolge geprägt.75 Der konstitutive Rechtserwerb ist eine besondere Erscheinungsform der Rechtsübertragung. Dabei wird ein Recht anderen – schwächeren, aber das Mutterrecht beeinträchtigenden – Inhalts geschaffen.76

Unbestritten wendet die h.L. heute diese dogmatische Konstruktion auf das dingliche Lizenzgeschäft an: Ähnlich wie die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Recht nach § 1068 II i.V.m. § 1030 I BGB77 erfolgt die Verfügung als Belastung des Mutterrechts.78 Die Belastung ist eine besondere Form der Teilübertragung.79 Durch ← 16 | 17 → die Lizenzeinräumung wird das Mutterrecht jedoch weder ganz noch teilweise übertragen.80 Vielmehr werden einzelne, in dem Recht enthaltene, qualitative Teile in der Gestalt von Befugnissen abgespalten und auf denjenigen übertragen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt.81 Es entsteht der Eindruck, als werde dadurch ein neues originäres Recht geschaffen (konstituiert), was insoweit nicht der Fall ist, da der Begünstigte nichts erhält, was nicht der Verfügende schon hatte. Vielmehr ist dies so zu verstehen: Das Tochterrecht entsteht durch die Einräumung der Teilbefugnisse als reine Begrifflichkeit neu.82

Ob man nun in der Verfügung die Übertragung eines abgespaltenen Teilrechts erblicken will oder die konstitutive Begründung eines neuen Nutzungsrechts, ist für die gebotene rechtliche Einordnung letztendlich unerheblich.83 Vielmehr kommt es auf eine Besonderheit dieser Übertragungsform an, die in der ständigen Gebundenheit des Rechtsinhalts des Tochterrechts an das Mutterrecht begründet liegt; d. h. der Erwerber des abgeleiteten Rechts darf seine Befugnisse grundsätzlich nur unter Respektierung der noch im Mutterrecht anerkannten Interessen ausüben.84 Der Übertragende bleibt in unzerstörbarer rechtlicher Beziehung zu den übertragenen Befugnissen.85 Forkel hielt daher den durch ihn geprägten Begriff „gebundene Rechtsübertragung“, der speziell auf die Lizenzierung urheberrechtlicher Befugnisse und gewerblicher Schutzrechte Anwendung finden soll, für vorzugswürdiger.86

Fraglich ist, ob mit Blick auf die Rechtsnatur der Lizenz überhaupt von einer Verfügungswirkung gesprochen werden kann, denn teilweise wird für eine solche die ← 17 | 18 → Übertragung einer dinglichen Rechtsposition gefordert, d. h. der Rechtsnachfolger müsse ein Recht erlangen, das im gleichen Sinne dinglich bzw. gegenständlich ist wie das von der Verfügung betroffene Recht.87

Diese Vorstellung ist unzutreffend, was sich anhand der Forderungszession nachweisen lässt. Die Regelungen der §§ 398 ff. BGB sind gem. § 413 BGB auf die Einräumung von Lizenzen entsprechend anzuwenden, soweit die Sondergesetze der Immaterialgüterrechte keine Lösung bieten.88 Anerkannt ist, dass die Abtretung der nur relativ wirkenden Forderung gem. § 398 BGB eine Verfügung von gleicher Art – wie die Verfügungen über absolute Rechte – darstellt.89 Man spricht auch von einer „Verdinglichung“ der Forderung.90 Hierbei ist jedoch streng zu unterscheiden zwischen dem „dinglichen Rechtsgeschäft“ und dem „dinglichen Recht“. Die Auffassung über einen notwendigen Zusammenhang wird nicht geteilt.91 Die Erzielung einer dinglichen Wirkung sollte kein notwendiges Kriterium für eine Verfügung sein.92 Entscheidend muss vielmehr sein, dass der Verfügende seine Verfügungsmacht über das Verfügungsobjekt ganz oder teilweise verbraucht hat, was in Bezug auf das Lizenzgeschäft zu bejahen ist.93

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einräumung einer Lizenz grundsätzlich ein Verfügungsgeschäft erfordert.94 Hierfür spricht auch die Verwendung des Verfügungsbegriffs in § 40 III UrhG. ← 18 | 19 →

Für die Einräumung einer Lizenz bedarf es allerdings keiner gesonderten Übertragungshandlung i.S. eines Realaktes, sodass regelmäßig mit Abschluss des Lizenzvertrages das Lizenzrecht auf den Erwerber übergeht.95 Auch erfordert die dingliche Einigung grundsätzlich keine ausdrückliche Erklärung. Ein dahingehender Parteiwille kann zumeist aus einem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände entnommen werden.96 Dies ergibt sich oftmals schon aus der Einigung der Lizenzparteien über die schuldrechtlichen Komponenten des Lizenzgeschäfts, sodass diese gleichzeitig als Einigung hinsichtlich des dinglichen Rechtsgeschäfts zu werten ist.97 Die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Lizenzgeber einem Dritten eine Lizenz einräumt, muss jedoch grundsätzlich den Anforderungen an eine dingliche Verfügung genügen; d. h. nach dem objektiven Inhalt der Erklärung muss unzweideutig zum Ausdruck kommen, der Erklärende wolle über sein Schutzrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran eine bestimmte Nutzungsbefugnis einräume.98

Zu klären bleibt, ob bei der Einräumung einer Unterlizenz gleichfalls eine Verfügung i.S. einer „Teilübertragung eines Teilrechts“ vorliegt.

Der Inhaber der Hauptlizenz, der seinerseits nur eine vom Mutterrecht qualitativ abgespaltene Befugnis innehält, kann dieses Tochterrecht ebenfalls belasten, indem er von seiner Rechtsstellung einen qualitativen Teil abspaltet und an den Unterlizenznehmer überträgt. Diese zugunsten des Unterlizenznehmers abgespaltene Teilbefugnis bildet das Enkelrecht. Auch hier findet ein Wechsel in der Person des Rechtsinhabers nicht statt. Hierzu fehlt es an einem vollständigen Rechtsverlust, denn der Inhaber des Tochterrechts behält auch nach Abspaltung eines qualitativen Teils einen Rest an Befugnissen,99 die je nach Ausgestaltung in ihrem Umfang mehr ← 19 | 20 → oder weniger sein können. In dieser Weise ist auch eine Übertragung von Teilbefugnissen auf nachgelagerten Ebenen denkbar, sodass Ur-Enkelrechte entstehen.

Die Unterlizenzierung ist damit gleichermaßen eine Form des konstitutiven Rechtserwerbs bzw. der gebundenen Rechtsübertragung. Durch Verfügung ändert sich die Rechtslage unmittelbar. Die Einräumung einer Unterlizenz ist als Verfügung zu qualifizieren.100

Diese Feststellung soll jedoch keinesfalls einen Hinweis auf den Rechtsgehalt des übertragenen Teilrechts geben. Denn die Frage, ob ein Rechtsgeschäft Verfügungswirkung hat, ist prinzipiell von derjenigen zu unterscheiden, ob einem subjektiven Recht ein dinglicher Charakter zukommt.101

C.   Das Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Lizenzverkehr

Das Trennungsprinzip bildet die strukturelle Grundlage eines nahezu unumstößlichen Systemgrundsatzes des deutschen Zivilrechts: dem Abstraktionsprinzip.102 Diesem zufolge ist das dingliche Verfügungsgeschäft in seiner Wirkung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit des kausalen Verpflichtungsgeschäfts. Durchbrechungen dieses Prinzips beschränken sich auf wenige anerkannte Ausnahmen.103

Weder das Urheberrechtsgesetz noch die Sondergesetze des Gewerblichen Rechtsschutzes enthalten ausdrückliche Bestimmungen zu dieser grundlegenden Systemfrage. Ein Rückgriff auf die Regelungen der § 413 BGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB könnte Aufschluss bringen.

Auf die Abtretung findet grundsätzlich das Abstraktionsprinzip Anwendung, sodass die Verfügung über eine Forderung von dem schuldrechtlichen Übertragungsgeschäft abstrakt zu beurteilen ist.104 Gem. § 413 BGB ist der Abstraktionsgrundsatz auf die Übertragung anderer Rechte entsprechend anwendbar. Demnach müssten auch Verfügungen über immaterialgüterrechtliche Befugnisse abstrakt vom Verpflichtungsgeschäft sein. Dies gilt jedoch nur, soweit die gesetzlichen Sonderbestimmungen eine abweichende Regelung nicht treffen. Der Vorbehalt des § 413 BGB trifft auf § 9 I VerlG zu.105 Demnach endet bzw. erlischt das Verlagsrecht (vgl. § 1 VerlG) mit der Beendigung des kausalen Verlagsvertrages automatisch. Einer gesonderten Rückübertragung der Befugnisse an den Urheber bedarf es nicht. Das Verlagsrecht ← 20 | 21 → ist in seiner Gültigkeit und in seinem Bestand von dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis kausal abhängig. Die Ausschaltung des Abstraktionsprinzips dient hier dem besonderen Schutz des Urhebers.106

Ob der Abstraktionsgrundsatz oder das Kausalitätsprinzip entsprechend einer analogen Anwendung des § 9 VerlG auf den sonstigen Lizenzverkehr Anwendung findet, ist bislang umstritten.107 Rechtsprechung und Literatur diskutieren regelmäßig die Frage, ob nicht bei anderen Urheberrechtsverträgen, möglicherweise auch bei Verträgen über andere Immaterialgüterrechte, eine analoge Interessenwertung die Ausschaltung oder Einschränkung des Abstraktionsgrundsatzes verlangt108 – bislang jedoch ohne einheitliches Ergebnis. Ob sich das Kausalitätsprinzip als notwendiges Korrektiv unerwünschter Rechtsfolgen eignet, bleibt damit fraglich. Mit Blick auf die Frage nach dem Fortbestand der Unterlizenz soll eine umfassende Untersuchung im fünften Teil der Arbeit unter Punkt C. II. erfolgen. ← 21 | 22 →

D.   Zusammenfassung

1. Das Lizenzgeschäft fügt sich nahtlos in das zivilrechtliche System der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein. Hierbei ist zwischen dem schuldrechtlichen Lizenzvertrag, durch den beiderseitige Rechte und Pflichten begründet werden, und dem dinglichen Verfügungsgeschäft, der Lizenzeinräumung, zu unterscheiden. (S. 13 f.)

2. Die Einräumung einer Lizenz, auf welcher Stufe auch immer sie erfolgt, ist grundsätzlich als Verfügung konstitutiver bzw. gebundener Art zu qualifizieren (S. 18). Ein Hinweis auf die Rechtsnatur der Lizenz lässt sich dieser Feststellung allerdings nicht entnehmen (S. 20).

3. Dagegen ist eine Anwendbarkeit des Abstraktionsprinzips auf den Lizenzverkehr weitestgehend umstritten (S. 21). Lediglich für den Vertrag zwischen Verfasser und Verleger ordnet § 9 VerlG das Kausalitätsprinzip ausdrücklich an.


37 Knap, GRUR Int. 1973, 226, 228; Plassmeier/Steden, Lizenzverträge, § 1 Rn. 3; Henn, Patentlizenz- und Know-how-Lizenzvertrag, Rn. 9: Lizenzen sind Erlaubniserteilungen; Mes, PatG/GebrMG, § 15 PatG Rn. 32; Soppe in: Ahlberg/Götting, BeckOK UrhG, § 31 Rn. 61.

38 Schmoll in: Büscher/Dittmer/Schiwy, GewRS/UrhR/MedienR, Kap. 12, Rn. 18.

39 Knap, GRUR Int. 1973, 226, 228; Scharen in: Benkard, PatG, § 9 Rn. 4; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, Rn. 188.

40 Jänich, Geistiges Eigentum, S. 201; McGuire/v. Zumbusch/Joachim, GRUR Int. 2006, 682, 683; Beier, GRUR 1998, 185, 186.

41 Für das Patentrecht existiert eine vergleichbare Regelung in § 15 II PatG, der die Lizenz als Gegenstand des Rechtsverkehrs ausdrücklich nennt.

42 Pahlow, Lizenz, S. 181; ders., WM 2008, 2041; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, Rn. 31.

43 Knap, GRUR Int. 1973, 226; Goldschmidt, UFITA 2 (1929), 1, 3; Petzold, UFITA 12 (1939), 114, 116; Breuer, rechtliche Natur der Patentlizenz, S. 14.

44 Beck, Lizenzvertrag im Verlagswesen, S. 19.

Details

Seiten
XXI, 438
Erscheinungsjahr
2016
ISBN (Hardcover)
9783631666388
ISBN (PDF)
9783653059793
ISBN (MOBI)
9783653950946
ISBN (ePUB)
9783653950953
DOI
10.3726/978-3-653-05979-3
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Schlagworte
Immaterialgüterrecht Kausalitätsprinzip im Lizenzverkehr Lizenz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXI, 438 S.
Produktsicherheit
Peter Lang Group AG

Biographische Angaben

Kristin Grimm (Autor:in)

Kristin Grimm studierte Recht und Wirtschaft an der Universität Siegen und der University of Auckland mit europäischem und internationalem Bezug. Sie war als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht in Siegen tätig und übernahm im Anschluss die Leitung der Rechtsabteilung einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe.

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Titel: Lizenzketten im Urheberrecht