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Strukturanalyse der „Elfes-Konstruktion“

von Martin Russell Varga (Autor:in)
©2018 Dissertation 314 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch befasst sich mit der «Elfes-Konstruktion», einer Figur aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die es ermöglicht, verschiedenste Verfassungsverstöße als Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Statt eine weitere interpretative Herleitung zu entwerfen, nutzt der Autor deskriptive Methoden wie die Strukturanalyse und die Analyse von Bedeutungsmöglichkeiten, deren generelle Vorzugswürdigkeit er begründet. Dabei stützt er sich auf Arbeiten «Kelsens» sowie Erwägungen zur Sprachtheorie. Der Autor analysiert insbesondere die logisch-semantischen Strukturen der «Elfes-Konstruktion» in ihren verschiedenen Varianten. Er zeigt auf, dass deren Rechtsfolgen auf die prozessuale Ebene beschränkt sind und dass das Verfassungsrecht weitere der «Elfes-Konstruktion» vergleichbare Strukturen aufweist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Methodische Grundlagen
  • 1.1. Ausgangspunkt
  • 1.1.1. Begr ündung der Elfes-Konstruktion
  • 1.1.2. Wissenschaftliche Optionen im Umgang mit der Elfes-Konstruktion
  • 1.1.3. Methode, Methodenbegriff und Erkenntnisziel
  • 1.2. Strukturanalyse und analytische Rechtslehre
  • 1.2.1. Definition und Abgrenzung der analytischen Rechtslehre
  • 1.2.2. Die „Allgemeine Theorie der Normen“ als theoretischer Ausgangspunkt
  • 1.2.3. Strukturanalyse: Analyse der Normstruktur
  • 1.2.3.1. Definition der Strukturanalyse
  • 1.2.3.2. Herkunft des Begriffs „strukturanalytisch“ in der Rechtswissenschaft
  • 1.3. Analyse der Interpretationsmöglichkeiten statt Interpretation
  • 1.3.1. Stellenwert der juristischen Interpretation
  • 1.3.2. Irreduzible Vagheit der Sprache
  • 1.3.2.1. Bedeutung als Gebrauch der Sprache
  • 1.3.2.2. Irreduzibilität der Vagheit
  • 1.3.2.3. Rationale Begr ündbarkeit interpretativer Methoden
  • 1.3.2.4. Rationale Anwendbarkeit interpretativer Methoden
  • 1.3.3. Fehlende Motivfähigkeit der juristischen Methodenlehre und Dogmatik
  • 1.3.3.1. Maßstäbe der Motivfähigkeit
  • 1.3.3.2. Motivfähigkeit einzelner Auslegungsmethoden und dogmatischer Figuren
  • 1.3.3.3. Motivfähigkeit der juristischen Argumentationskultur insgesamt
  • 1.3.4. Lösungsansatz der Hermeneutik und der rationalen Interpretationslehren
  • 1.3.4.1. Präskriptiv gewendete Hermeneutik
  • 1.3.4.2. Deskriptiver Ausgangspunkt rationaler Interpretationslehren
  • 1.3.4.3. Fehlende Motivfähigkeit der einzelnen Argumentationsbausteine
  • 1.3.4.4. Fehlende Motivfähigkeit des gesamten Regelsets
  • 1.3.5. Konsequenzen
  • 1.3.5.1. Kritik der interpretativen Rechtswissenschaft
  • 1.3.5.2. Gr ünde f ür eine deskriptive Rechtswissenschaft
  • 1.4. Potenzial und Grenzen einer analytischen Rechtswissenschaft
  • 1.4.1. Kein fester Rahmen der Bedeutungsmöglichkeiten
  • 1.4.2. Möglichkeiten und Grenzen der semantischen Analyse
  • 1.4.3. Analyse der Entstehungsgeschichte von Rechtsnormen
  • 1.5. Methodenpluralismus einer deskriptiven Rechtswissenschaft
  • 1.6. Anspruch einer deskriptiven Rechtswissenschaft
  • 1.7. Ziele der Untersuchung
  • 1.7.1. Erkenntnisziele
  • 1.7.2. Zum Fokus deskriptiver Methoden
  • 1.7.2.1. Keine Wiedergabe des interpretativen Diskurses
  • 1.7.2.2. Keine Beschränkung auf aktuell vertretene Interpretationsvarianten
  • 1.8. Sprachkonventionen
  • 1.8.1. Terminologie der analytischen Rechtswissenschaft
  • 1.8.2. Geschlechtergerechte Sprache
  • 1.8.3. Aussagenlogik, logische Zeichen und Ausdr ücke
  • 2. Grundlegende Kategorien f ür die Strukturanalyse
  • 2.1. Die Norm
  • 2.1.1. Unterscheidung von Norm und Normsatz
  • 2.1.2. Der deontische Grundoperator und die Derogation von Normen
  • 2.1.3. Definition der Norm über das Sollen
  • 2.2. Bedingte Normen
  • 2.2.1. Tatbestand und Rechtsfolge
  • 2.2.2. Der Sanktionszusammenhang
  • 2.2.2.1. Definition des Sanktionszusammenhangs
  • 2.2.2.2. Formaler und inhaltlicher Sanktionsbegriff
  • 2.2.2.3. Deskriptiver Nutzen des formalen Sanktionsbegriffs
  • 2.2.2.4. Die bedingte sanktionierte Norm
  • 2.2.2.5. Erf üllungs- und Nichterf üllungszusammenhang
  • 2.2.3. Die Feststellung einer Tatsache als Tatbestand einer Norm
  • 2.2.3.1. Vagheit und Verbindlichkeit
  • 2.2.3.2. Feststellung und Anerkennung
  • 2.2.3.3. Anerkennung und Geltung
  • 2.2.4. Logische Beziehungen zwischen Tatbestandselementen
  • 2.3. Der Individualbezug von Normen
  • 2.3.1. Struktur des Individualbezugs
  • 2.3.2. Keine Verwendung des subjektiven Rechts als deskriptive Kategorie
  • 2.3.2.1. Subjektive Rechte
  • 2.3.2.2. Das subjektive Recht als deskriptive Kategorie
  • 2.3.2.3. Arten des Individualbezugs einer Pflicht
  • 2.3.3. Positionen, insbesondere Rechte und Klagefähigkeiten
  • 2.3.3.1. Das (modifizierte) Hohfeld-Schema
  • 2.3.3.2. Beschreibung des Inhalts einer Norm aus verschiedenen Perspektiven
  • 2.3.3.3. Beschreibung des Fehlens einer Norm aus verschiedenen Perspektiven
  • 2.4. Mehrheiten von Rechtsfolgen und Tatbestandselementen
  • 2.4.1. Arten der Mehrheit von Rechtsfolgen und Tatbestandselementen
  • 2.4.2. Logische Verkn üpfungen von Tatbestandselementen
  • 2.4.2.1. Konjunktion und Disjunktion
  • 2.4.2.2. Einschränkung und zusätzliches Tatbestandsmerkmal
  • 2.4.3. Verhältnis von Norm und Normsatz
  • 3. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement des Art. 2 I GG
  • 3.1. Einordnung der Elfes-Konstruktion
  • 3.1.1. Inhalt
  • 3.1.2. Tatbestand und Rechtsfolge
  • 3.1.3. Elfes-Bedingung und Elfes-Konstruktion
  • 3.2. Merkmale der Elfes-Bedingung
  • 3.2.1. Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • 3.2.2. Der Eingriff
  • 3.2.2.1. Der „klassische“ Eingriffsbegriff und weite Eingriffsbegriffe
  • 3.2.2.2. Rechtsförmigkeit
  • 3.2.2.3. Unmittelbarkeit
  • 3.2.2.4. Die Erweiterung des Eingriffsbegriffs
  • 3.2.3. Wesentliche Elemente einer Definition der Elfes-Bedingung
  • 3.2.3.1. Grundrechts-Rechtsfolge und Regelung menschlichen Verhaltens
  • 3.2.3.2. Verfassungsmäßigkeit
  • 3.2.3.3. Eingeschränkte und weite Elfes-Bedingungen
  • 3.3. Definition einer Elfes-Bedingung
  • 3.4. Tatbestand und Tatbestandselement
  • 3.5. Die Elfes-Bedingung als Sanktionszusammenhang
  • 3.5.1. Art. 2 I GG als Sanktionsnorm
  • 3.5.2. Mögliche Spezifika der Elfes-Bedingung
  • 4. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement weiterer Grundrechte
  • 4.1. Interpretative Fragestellungen mit strukturbezogenem Kern
  • 4.1.1. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement aller (Freiheits-)Grundrechte
  • 4.1.1.1. Selbstverständliche Übertragung der Elfes-Konstruktion
  • 4.1.1.2. Alternativen zur Elfes-Konstruktion
  • 4.1.2. Die Bindung der Elfes-Bedingung an die Elfes-Konstruktion f ür Art. 2 I GG
  • 4.1.2.1. Art. 2 I GG als „Schl üsselgrundrecht“ der Elfes-Konstruktion
  • 4.1.2.2. Die „Schranken übertragung“
  • 4.1.2.3. Die Bedeutung der beiden älteren Ansätze f ür die Strukturanalyse
  • 4.2. Die Einbettung der Elfes-Bedingung in das Grundrechtssystem
  • 4.2.1. Das den Interpretationsansätzen zugrunde liegende Strukturproblem
  • 4.2.2. Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht
  • 4.2.2.1. Das Hierarchieverhältnis von Auffang- und Spezialgrundrecht
  • 4.2.2.2. Zwei Arten von Auffanggrundrechten
  • 4.2.2.3. Die Positionierung von Rechtsprechung und Literatur zum Auffanggrundrecht
  • 4.2.2.4. Die Diskussion um den Auffangcharakter des Art. 2 I GG
  • 4.2.3. Strukturunterschiede je nach Art des Auffanggrundrechts
  • 4.2.3.1. Die Struktur f ür ein einschließendes Auffanggrundrecht
  • 4.2.3.2. Die Struktur f ür ein ausschließendes Auffanggrundrecht
  • 4.2.4. Konsequenzen f ür die interpretative Herleitung der Elfes-Bedingung
  • 4.2.4.1. Variante 1: Ablehnung der Elfes-Bedingung f ür die Spezialgrundrechte
  • 4.2.4.2. Variante 2: Zuordnung der Elfes-Bedingung zu den Spezialgrundrechten
  • 4.2.4.3. Konsequenzen f ür die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 4.3. „Unterlaufen“ der Spezialgrundrechte?
  • 4.3.1. Zwei Arten des Unterlaufens
  • 4.3.2. Unterlaufen der Eingriffsvorbehalte (niedrigeres Schutzniveau)
  • 4.3.3. Unterlaufen der Schutzbereiche (höheres Schutzniveau)
  • 4.3.4. Konsequenzen f ür die Interpretation des Art. 2 I GG
  • 4.4. Reichweite des Auffanggrundrechts
  • 4.4.1. Das Eigentumsgrundrecht
  • 4.4.1.1. Zur Interpretation des Art. 14 GG
  • 4.4.1.2. Strukturanalytische Einordnung des Inhalts der Eigentumsgarantie
  • 4.4.1.3. Das Eigentumsgrundrecht als Spezialfall der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • 4.4.1.4. Konsequenzen f ür die Elfes-Bedingung
  • 4.4.2. Das allgemeine Gleichheitsrecht
  • 4.4.2.1. Logisches Verhältnis zum allgemeinen Freiheitsrecht
  • 4.4.2.2. Keine Elfes-Bedingung des allgemeinen Gleichheitsrechts
  • 4.5. Elfes-Bedingungen ohne Elfes-Konstruktion?
  • 4.5.1. Die Elfes-Bedingung des Art. 38 I GG
  • 4.5.1.1. Eine Elfes-Bedingung des Art. 38 I GG?
  • 4.5.1.2. Konsequenzen mit Blick auf das Verhältnis zu Art. 2 I GG
  • 4.5.2. Kommunale Selbstverwaltungsgarantie und Elfes-Bedingung
  • 4.5.2.1. Die grundrechtsäquivalente Struktur des Art. 28 II GG
  • 4.5.2.2. Elfes-Bedingungen des Art. 28 II GG?
  • 4.5.2.3. Konsequenzen mit Blick auf das Verhältnis zu Art. 2 I GG
  • 4.6. Die Elfes-Bedingung als gemeinsames Tatbestandselement der Freiheitsrechte
  • 5. Die Rechtsfolgen der Elfes-Bedingung
  • 5.1. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement eines Normierungsverbots
  • 5.1.1. Die Grundrechte als Normierungs- und Beeinträchtigungsverbote
  • 5.1.2. Grundrechte als leges imperfectae
  • 5.1.3. Probleme einer Darstellung der Grundrechte als Normierungsverbote
  • 5.1.3.1. Allgemeine Nachteile der Darstellung als Normierungsverbot
  • 5.1.3.2. Spezifische Nachteile hinsichtlich der Elfes-Bedingung
  • 5.2. Derogation verfassungswidriger Normen und Fehlerfolgenfrage
  • 5.2.1. Zur rechtstheoretischen Natur der Fehlerfolgenfrage
  • 5.2.2. Fehlerhafte Normen – vernichtbar und nicht nichtig
  • 5.2.3. Vernichtungskompetenz
  • 5.2.4. Fehlerfolgenlehre und Grundgesetzinterpretation
  • 5.3. Die Elfes-Bedingung im Tatbestand gerichtlicher Pflichten
  • 5.3.1. Tatbestandselement der Sachentscheidung
  • 5.3.1.1. Sachentscheidungspflicht und Nicht-Sachentscheidungspflicht
  • 5.3.1.2. Die Antragsbefugnis als Ermächtigung zur Normsetzung
  • 5.3.1.3. Die Elfes-Bedingung als Eröffnung einer eingeschränkten Popularklage
  • 5.3.1.4. Zur Einordnung der Elfes-Bedingung durch die Literatur
  • 5.3.2. Tatbestandselement der Derogation
  • 5.3.2.1. Unterschiedliche Tatbestände f ür Sachentscheidungs- und Derogationspflicht
  • 5.3.2.2. Die Derogationspflicht des Bundesverfassungsgerichts
  • 5.3.2.3. Tatbestandselement der Derogationspflicht
  • 5.3.2.4. Tatbestandselement der Nicht-Derogationspflicht (Derogationsberechtigung)
  • 5.3.2.5. Tatbestandselement der Derogationsermächtigung?
  • 5.3.3. Tatbestandselement der Rechtsfolgen f ür Realakte
  • 5.3.3.1. Rechtsfolge bei verfassungswidrigen Realakten (Sanktionsnorm)
  • 5.3.3.2. Beeinträchtigungsverbot (sanktionierte Norm) und Folgenbeseitigungsgebot
  • 5.4. Wirkungsweise der Elfes-Bedingung
  • 5.4.1. Rein prozessuale Bedeutung der Elfes-Bedingung
  • 5.4.2. Die Elfes-Bedingung als spezielle Form des Sanktionszusammenhangs
  • 5.4.3. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund der prozessualen Funktion
  • 5.5. Elfes-Bedingung und Grundrechtseingriff durch einfachen Rechtsverstoß
  • 5.5.1. Der einfache Rechtsverstoß als Verfassungsverstoß
  • 5.5.1.1. Der Gesetzesverstoß als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip
  • 5.5.1.2. Der Gesetzesverstoß als Verstoß gegen Art. 2 I GG
  • 5.5.1.3. Einfacher Rechtsverstoß und Eingriffsvorbehalt „aufgrund eines Gesetzes“
  • 5.5.1.4. Mögliche Eingrenzungen des Pr üfungsumfangs
  • 5.5.2. Auswirkungen der Interpretationsvarianten
  • 5.6. Die verwaltungsrechtlichen Rechtsfolgen der Elfes-Bedingung
  • 5.6.1. Derogationsplicht und Sachentscheidungspflicht
  • 5.6.2. Zur üblichen Interpretation der §§ 42 II, 113 I 1 VwGO
  • 5.6.3. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement der Sachentscheidungspflicht
  • 5.6.4. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement der Derogationspflicht
  • 5.6.4.1. Umfassende Pr üfungsbefugnis von Amts wegen
  • 5.6.4.2. Verletzung in eigenen Rechten
  • 5.6.5. Unterschiede zur Elfes-Bedingung des Verfassungsrechts im Überblick
  • 5.6.5.1. Spezifische Verfassungsmäßigkeit versus allgemeine Rechtmäßigkeit
  • 5.6.5.2. Die Einschränkung des § 46 VwVfG
  • 5.6.5.3. Verletzung der Rechte Dritter als Rechtsverletzung des Adressaten-Klägers
  • 5.6.5.4. Einfache Rechtsfehler als Grundrechtsverletzung des drittbetroffenen Klägers
  • 5.6.6. Unterschiede in der gerichtlichen Pr üfungspraxis
  • 5.6.6.1. Der Pr üfungsaufbau der Zulässigkeit
  • 5.6.6.2. Der Pr üfungsaufbau der Begr ündetheit
  • 5.6.6.3. Angleichung des Verfassungsrechts an das Verwaltungsrecht
  • 6. Die Elfes-Bedingung als mögliche Bedeutung des Verfassungstextes
  • 6.1. Der Eingriffsvorbehalt des Art. 2 I GG als Ausgangspunkt der Elfes-Konstruktion
  • 6.1.1. Entstehung der Formulierung im Parlamentarischen Rat
  • 6.1.2. Weites und enges Verständnis der „verfassungsmäßigen Ordnung“
  • 6.1.3. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als Verfassungsrecht
  • 6.1.4. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als Ordnung im Einklang mit dem Verfassungsrecht
  • 6.1.4.1. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als qualifizierter Eingriffsvorbehalt
  • 6.1.4.2. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als Sitz der Elfes-Bedingung
  • 6.1.4.3. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als Oberbegriff f ür Gesetz und Gewohnheitsrecht
  • 6.1.4.4. „Verfassungsmäßige Ordnung“ als Ordnung mit verfassungsmäßigem Ziel
  • 6.1.5. Zwischenergebnis
  • 6.2. Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht
  • 6.2.1. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • 6.2.1.1. Verzicht auf eine Geistesgeschichte des Persönlichkeitsbegriffs
  • 6.2.1.2. Der Begriff „Persönlichkeit“ im Sprachgebrauch
  • 6.2.1.3. Drei Verständnismöglichkeiten des Begriffs „Persönlichkeit“
  • 6.2.1.4. Gr ünde f ür die Formulierung des Art. 2 I GG im Parlamentarischen Rat
  • 6.2.2. Die Diskussion um ein geschlossenes Grundrechtssystem
  • 6.2.2.1. Zwei kollidierende Ansätze der Systembildung
  • 6.2.2.2. Systembildung als Anliegen des Parlamentarischen Rats
  • 6.2.2.3. Historische Vorbilder des Auffanggrundrechts
  • 6.2.2.4. Verwirklichung des Systematisierungsanliegens im Verfassungstext
  • 6.2.3. Zwischenergebnis
  • 6.3. Herleitung der Elfes-Bedingung aus anderen Grundrechtsartikeln
  • 6.4. Herleitung der Elfes-Bedingung aus Verfassungsprinzipien
  • 6.4.1. Grenzen der Sprachgebrauchsanalyse f ür die Herleitung aus allgemeinen Prinzipien
  • 6.4.2. Das Rechtsstaatsprinzip als Ankn üpfungspunkt der Elfes-Bedingung
  • 6.4.3. Die Grundrechte insgesamt als Ankn üpfungspunkt der Elfes-Bedingung
  • 7. Ergebnisse der Analyse
  • 7.1. Definition der Elfes-Bedingung
  • 7.2. Strukturanalyse der Elfes-Bedingung
  • 7.2.1. Die Elfes-Bedingung im Tatbestand der Grundrechte
  • 7.2.1.1. Die Elfes-Bedingung als Tatbestandselement der Freiheitsrechte
  • 7.2.1.2. Elfes-Bedingungen im Tatbestand anderer Rechte
  • 7.2.2. Die Rechtsfolgen der Elfes-Bedingung
  • 7.2.2.1. Verfassungsrechtliche Rechtsfolgen der Elfes-Bedingung
  • 7.2.2.2. Verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen der Elfes-Bedingung
  • 7.2.3. Funktion der Elfes-Bedingung
  • 7.3. Analyse von Interpretationsmöglichkeiten
  • 8. Politischer Ausblick
  • 8.1. Deskriptive Rechtswissenschaft als Ausgangspunkt
  • 8.2. Erweiterung und Begrenzung von Rechtsbehelfen
  • 8.2.1. Erweiterung
  • 8.2.1.1. Ausbau verfassungsgerichtlicher Gestaltungsmacht
  • 8.2.1.2. Allgemeiner Zugang zur Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 8.2.2. Begrenzung
  • 8.2.2.1. Zur Leistungsfähigkeit der Elfes-Konstruktion
  • 8.2.2.2. Dogmatische Hintergr ünde der aktuellen Diskussion
  • 8.2.2.3. Hinnahme der eingeschränkten Popularklage
  • 8.3. Freiheitsschutzthese und Subjektivierung des Rechtsschutzes
  • 8.4. Die Funktion der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 8.4.1. „Wer soll H üter der Verfassung sein?“
  • 8.4.2. Kollektive und individuelle Partizipation
  • 8.5. Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Index

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1.  Methodische Grundlagen

Abstract: The “Elfes construction” is a legal concept developed by the German federal constitutional court in its Elfes decision, named after the complainant in this case. The Elfes construction allows for various violations of the Basic Law to be brought before the court in a constitutional complaint as violations of the general freedom of action under Art. 2 Sect. 1 of the Basic Law. In academic jurisprudence, various attempts have been made to deduce this concept from the text of the Basic Law using interpretative methods.
This study does not directly contribute to this academic discussion because, rather than using interpretative methods, it addresses the problem using descriptive methods alone. This somewhat unorthodox approach is rooted in the theory of law.
The interpretation of code law, especially with regard to solving legal cases, is the predominant and nearly unchallenged method of German academic jurisprudence. The manifold variations of this method have proven to be of great practical use for jurisprudence due to their capacity of structuring arguments. However, for both linguistic and philosophical reasons, interpretative reasoning consists of successive judgements. In this chain of judgements, the function of cognition remains auxiliary. Descriptive methods, in contrast, generate knowledge. This can be said with two limitations: First, knowledge can never be free from judgemental elements and second, it is strictly limited by the nature of its object (and medium) – natural language. Nevertheless, this study prefers descriptive methods to interpretative methods for their capacity of generating knowledge. Of these descriptive methods, two are applied in this study: The first is a structural analysis of the semantic and logical structures of law, the second a description of a spectrum of meanings of the legal text. Both methods are interlinked since the logical structures of different sets of meaning of the same text can strongly differ. Structural analysis as applied here is based on the later work of Hans Kelsen, but also takes into account modern theory of language.

1.1.  Ausgangspunkt

1.1.1.  Begründung der Elfes-Konstruktion

Mit seinem Urteil vom 16. Januar 1957 (1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32), das als Elfes-Entscheidung bekannt wurde, setzte das Bundesverfassungsgericht einen der drei Meilensteile in der Grundrechtsjudikatur der 50er Jahre.1 Die Entscheidung sorgte in erster Linie mit ihrer Auslegung des Art. 2 I GG als allgemeine ← 21 | 22 → Handlungsfreiheit für Diskussionen.2 Ein zweiter Aspekt der Entscheidung betraf die nur knapp begründete Feststellung, die „verfassungsmäßige Ordnung“ in Art. 2 I GG sei als „verfassungsgemäße Ordnung“ zu verstehen,3 sodass nur eine verfassungsmäßige Rechtsnorm die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundrechtsträgers wirksam beschränke.4 Die hierüber bewirkte Rügefähigkeit auch anderer Verfassungsnormen wird in der Literatur treffend und griffig als „Elfes-Konstruktion“5 bezeichnet. Die dogmatische Begründung oder Widerlegung dieser Aussage des Elfes-Urteils blieb weitgehend im Unklaren, auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in späteren Entscheidungen ohne neue Argumentation an das Elfes-Urteil anknüpfte.6

Obwohl die Elfes-Konstruktion es potenziell ermöglicht, mit der Verfassungsbeschwerde jegliche belastende Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem gesamten Grundgesetz überprüfen zu lassen,7 fand dieser Aspekt der Elfes-Entscheidung nicht so starken Widerhall in der juristischen Literatur der folgenden Jahre, wie zu erwarten gewesen wäre. Häufig konzentrieren sich die Stellungnahmen darauf, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzugreifen oder zu verteidigen.

Ausführlichere Stellungnahmen speziell zur Elfes-Konstruktion sind demgegenüber seltener. Die Menge an Aufsätzen und Monografien zu dem Thema ist überschaubar, und selbst von diesen beschränken sich manche auf Teilaspekte des Problems. Die weite Auslegung des Art. 2 I GG im Sinne des Bundesverfassungsgerichts hat sich als faktischer Konsens weitgehend, wenngleich bis in die Gegenwart nicht ohne Widerspruch, durchgesetzt. Mit ihr ist auch das Ergebnis der Elfes-Konstruktion auf breite Zustimmung gestoßen. Zumindest aber wird es weithin als Status quo akzeptiert. Die Begründung dieses Ergebnisses hingegen bleibt, sofern sie thematisiert wird, umstritten. Alternativen und Ergänzungen zur Elfes-Konstruktion werden diskutiert. Diese Diskrepanz zwischen der weithin akzeptierten Anerkennung der Folgen der Elfes-Konstruktion und der Uneinigkeit hinsichtlich der Begründung ist auffällig. ← 22 | 23 →

1.1.2.  Wissenschaftliche Optionen im Umgang mit der Elfes-Konstruktion

Dieser Diskussionsstand eröffnet zwei rechtswissenschaftliche Optionen: Die erste besteht darin, dem Spektrum der Interpretationsansätze zur Begründung oder Widerlegung der Elfes-Konstruktion einen weiteren Ansatz hinzuzufügen oder eine weitere Alternative zur Elfes-Konstruktion zu entwickeln. Die andere Möglichkeit besteht darin, sich dem Phänomen deskriptiv zu nähern und dadurch mittelbar auch Ursachen und Probleme des interpretativen Diskussionsstandes aufzuzeigen.

Für diese zweite Option spricht der erwähnte Befund, dass im Ergebnis eine recht große Übereinstimmung besteht, die aber mit vielfältigeren Lösungsansätzen hinsichtlich der Begründung zusammentrifft. Von einem neuen interpretativen Begründungsansatz wäre deshalb weder ein großer Nutzen für die Rechtspraxis zu erwarten noch wäre er wissenschaftlich ergiebig.

Eine deskriptive Untersuchung hingegen eröffnet die Chance, zu erfassen, worum genau es sich bei dem mittels der Elfes-Konstruktion begründeten „normativen Gebilde“ handelt und ob diesbezüglich Unterschiede zwischen den Begründungsansätzen bestehen. Sie macht den Blick frei für die Wertungsfragen, die hinter den unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten stehen. Sie erlaubt es ferner, Interpretationsmöglichkeiten vorzustellen, ohne mit Blick auf ein bestimmtes Ergebnis den Interpretationspfad vorzuzeichnen. Von einem beschreibenden Ansatz wäre also eine größere wissenschaftliche Ergiebigkeit nebst höherem praktischem Nutzen zu erwarten, zumindest soweit sich die Rechtspraxis keine ergebnisbezogene Anleitung ihrer Argumentation, sondern ein Spektrum von Entscheidungsmöglichkeiten als Arbeitsgrundlage erhofft.

Umgekehrt eignet sich die Elfes-Konstruktion besonders als Anwendungsgegenstand für deskriptive Methoden. Ihr Ergebnis ist hinreichend gefestigt und anerkannt, um auf seine Strukturen untersucht zu werden. Zugleich aber ist die interpretative Herleitung des Ergebnisses hinreichend umstritten, um verschiedene Begründungsansätze miteinander daraufhin vergleichen zu können, ob sie im Ergebnis wirklich vollständig deckungsgleich sind. Mit deskriptiven Methoden lässt sich auch ermitteln, ob sich normative Strukturen, die der Elfes-Konstruktion ähneln, in anderen Teilen der Rechtsordnung finden, wenngleich mit anderer Begründung. Deskriptive Methoden erlauben es schließlich, das Ergebnis der Elfes-Konstruktion unabhängig von seiner interpretativen Herleitung einzuordnen. Dies trägt dazu bei, zu verstehen, wie die Elfes-Konstruktion ← 23 | 24 → funktioniert und um welche Art normativer Figur es sich dabei handelt. Angesichts der enormen Auswirkungen der Elfes-Konstruktion auf die Rechtspraxis, insbesondere auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren, ist es dabei von besonderem Interesse, das Zusammenspiel zwischen der Elfes-Konstruktion und den Rechtsfolgen der Grundrechte besser zu verstehen.

1.1.3.  Methode, Methodenbegriff und Erkenntnisziel

Diese Arbeit nutzt deshalb deskriptive Methoden (dazu Abschnitte 1.2. bis 1.4.). Der Begriff „Methode“ bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht eine Auslegungsmethode im Sinne der traditionellen juristischen Methodenlehre, sondern allgemeiner eine wissenschaftliche Erkenntnismethode. Dieser weiter gefasste Methodenbegriff schließt nicht-interpretative Methoden ein. Er bezieht den Begriff der Methode zudem auf das Erkenntnisziel.8 Im Sinne dieses Methodenbegriffs lässt sich deshalb die Gesamtheit der traditionellen Auslegungsmethoden zu einer Methode, nämlich der interpretativen Methode der Rechtswissenschaft, zusammenfassen. Auch andere, alternative Auslegungslehren gehören in diesem Sinne zur interpretativen Methode der Rechtswissenschaft.9

Diese Untersuchung verwendet nebeneinander zwei unterschiedliche methodische Zugänge, um mit Blick auf die Elfes-Konstruktion zwei Erkenntnisziele zu verfolgen (zu diesen Erkenntniszielen näher Abschnitt 1.7.). Das erste Erkenntnisziel ist die semantische Struktur von Normen, das zweite Erkenntnisziel sind die Bedeutungsmöglichkeiten normativer Texte. Beiden ist gemeinsam, dass sie deskriptive Methoden erfordern. Die im ersten Zugang verwendete Methode wird im Folgenden als strukturanalytisch bezeichnet (Definition im Abschnitt 1.2.3.1.). Das zweite Erkenntnisziel lässt sich weiter danach differenzieren, welcher Bezugspunkt der Bedeutungsmöglichkeiten gewählt wird. Je nach Bezugspunkt können unterschiedliche deskriptive Methoden erforderlich sein. Die beiden Erkenntnisziele und die jeweils zu verwendenden Methoden gilt es näher zu begründen (Abschnitte 1.2. bis 1.4.). ← 24 | 25 →

1.2.  Strukturanalyse und analytische Rechtslehre

Die erste der beiden Methoden ist die Strukturanalyse.

1.2.1.  Definition und Abgrenzung der analytischen Rechtslehre

Das rechtstheoretische Konzept, das der Strukturanalyse und ihren rechtstheoretischen Kategorien zugrunde liegt, wird hier als analytische Rechtslehre bezeichnet.10 Die analytische Rechtslehre unterscheidet sich von der traditionellen Rechtslehre durch ihre deskriptive Methodik und – insbesondere bei Kelsen – weitergehend durch den vollständigen Verzicht auf interpretative Methoden. Auf rechtstheoretischer Ebene sind bestimmte Kategorien kennzeichnend, mittels derer die analytische Rechtslehre Normstrukturen beschreibt.11 Diejenigen dieser Kategorien, die für die vorliegende Untersuchung relevant sind, werden im Abschnitt 2 vorgestellt.

Der Begriff der analytischen Rechtslehre lässt sich ferner wissenschaftsgeschichtlich abgrenzen. Er meint die Rechtstheorie Kelsens und damit verwandte oder darauf aufbauende Positionen. Üblicher dürfte es sein, dieses Konzept als „Reine Rechtslehre“ oder „Rechtspositivismus“ zu bezeichnen. Der Begriff „Reine Rechtslehre“ bezeichnet aber neben einer rechtswissenschaftlichen Methode auch die gleichnamige Publikation Kelsens und ferner die von ihm begründete Forschungsgemeinschaft12 und ist daher missverständlich. Ähnlich ambig ist auch der Begriff „Rechtspositivismus“. Zudem ist das Spektrum der Positionen, die nach ihrer Selbst- oder Fremdverortung dem Rechtspositivismus angehören, sehr groß und kann unter anderem auch Vertreterinnen und Vertreter einer interpretativen Rechtswissenschaft umfassen.

Der Begriff „analytische Rechtslehre“ steht dem Umfang nach zwischen „Reiner Rechtslehre“ und „Rechtspositivismus“ und schließt auch Veröffentlichungen ein, die nicht von Kelsen oder seinen Schülerinnen und Schülern stammen, aber mit Kelsen in ihrem deskriptiven Zugang zum Recht im Wesentlichen übereinstimmen.13 ← 25 | 26 →

Abzugrenzen ist die analytische Rechtslehre von anderen, ähnlichen rechtswissenschaftlichen Begriffen. Zu ihnen gehören die „analytische Theorie“ und die „Strukturtheorie“ Alexys sowie die „analytical jurisprudence“ Harts. Trotz einiger Gemeinsamkeiten sind sie mit der analytischen Rechtslehre nicht deckungsgleich.14 Im Gegenteil: Gerade den rationalen Interpretationslehren, wie sie etwa Dworkin, Alexy15 und zurückhaltender Weinberger16 vertreten, steht die analytische Rechtslehre diametral gegenüber, was ihr Verständnis der juristischen Interpretation angeht.17

1.2.2.  Die „Allgemeine Theorie der Normen“ als theoretischer Ausgangspunkt

Die Rechtstheorie Kelsens ist Grundlage dieser Untersuchung. Grundlage ist insbesondere die „Allgemeine Theorie der Normen“ (1979). Zwar dienen auch die erste (1934) und zweite (1960) Auflage der „Reinen Rechtslehre“ als wichtige Bezugspunkte. Jedoch entwickelt Kelsen in der „Allgemeine Theorie der Normen“ seine früheren rechtstheoretischen Überlegungen in einigen entscheidenden Punkten fort. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Kelsens frühe Ablehnung der traditionellen juristischen Interpretationslehre, in welcher die spätere Entwicklung bereits angelegt ist. Der rechtstheoretische Entwicklungsstand der „Allgemeinen Theorie der Normen“ ist, zumindest mit einigen Modifikationen, wesentlich besser mit neueren erkenntnistheoretischen und sprachtheoretischen Konzepten vereinbar als die „Reine Rechtslehre“. Aus diesem Grund orientiert sich diese Untersuchung – entgegen der auch in Teilen der analytischen Rechtslehre geäußerten Kritik18 – überwiegend an dem letzten Entwicklungsstadium der Kelsenschen Rechtstheorie. ← 26 | 27 →

1.2.3.  Strukturanalyse: Analyse der Normstruktur

1.2.3.1.  Definition der Strukturanalyse

Der Begriff Strukturanalyse kann auf zwei Ebenen bezogen werden, auf die Ebene der Rechtstheorie und auf die Anwendungsebene der deskriptiven Rechtswissenschaft.

Auf rechtstheoretischer Ebene entwickelt die Strukturanalyse allgemeine Kategorien, mit denen sich Normen beschreiben lassen. Sie steht insoweit in engem Zusammenhang mit der philosophischen Logik, ist aber mit ihr nicht deckungsgleich.19

Auf der Anwendungsebene beschreibt Strukturanalyse ganz konkret bestimmte Normen einer bestimmten Rechtsordnung. Dazu nutzt sie die Kategorien, die sie auf rechtstheoretischer Ebene entwickelt hat. Dabei setzt die Strukturanalyse voraus, dass jeweils eine Bedeutungsvariante20 eines Satzes oder Textes auf ihre semantische Struktur untersucht werden kann. Eine Analyse der Sätze des positiven Rechts auf ihre semantische Struktur hin setzt also voraus, dass zuvor eine bestimmte Bedeutungsmöglichkeit ausgewählt wurde.21 Anders als in der interpretativen Rechtswissenschaft geht diese Auswahl aber nicht mit einer Parteinahme für diese Bedeutungsmöglichkeit einher. Strukturanalyse kann beispielsweise auch die normativen Strukturen verschiedener Bedeutungsmöglichkeiten desselben Satzes miteinander vergleichen.

Kategorien der Rechtstheorie und der formalen Logik bei der Analyse von Normen zu nutzen bedeutet nicht, Rechtstexte in deterministischer, mechanisch-mathematischer Weise zu interpretieren. Die Strukturanalyse ist nicht eine vermeintlich exaktere Interpretationslehre. Im Gegenteil schließt Kelsens Normbegriff, der der Strukturanalyse zugrunde liegt, jeden Interpretations-Determinismus aus. ← 27 | 28 → Eine Norm kann demnach nur gelten, wenn sie Sinn eines (gegebenenfalls vorgestellten) Willensaktes ist.22 Sie kann deshalb nicht aus einer anderen Norm logisch gefolgert werden.23 Erst nachdem ein möglicher Sinn eines Normsatzes bestimmt worden ist, ist es möglich, die logische Struktur der Norm zu analysieren und ihr logisches Verhältnis zu anderen Normen zu beschreiben.

1.2.3.2.  Herkunft des Begriffs „strukturanalytisch“ in der Rechtswissenschaft

Der Begriff „strukturanalytisch“ ist der „Reinen Rechtslehre“ Kelsens entlehnt, der es als Aufgabe der Rechtswissenschaft ansieht, „das positive Recht seinem Wesen nach zu begreifen und durch eine Analyse seiner Struktur zu verstehen“. Er entwirft das Konzept einer „möglichst exakten Strukturanalyse des positiven Rechts“.24 Kennzeichnend sind das Anliegen einer klaren Trennung von deskriptiver Analyse und Interpretation, eine deskriptive Ausrichtung der Analyse von Normensystemen und damit verbunden das Bemühen um eine realistische Auffassung von der Funktionsweise des Rechts.25 Weiteres Merkmal ist das Verständnis der Rechtsanwendung als Akt der verbindlichen Interpretation, mithin als Rechtsumsetzung und zugleich Rechtsschöpfung.26 Die Bezeichnung „strukturanalytisch“ hat sich für die dadurch gekennzeichnete rechtswissenschaftliche Methode zwar nicht allgemein durchgesetzt, ist aber durchaus üblich.27

1.3.  Analyse der Interpretationsmöglichkeiten statt Interpretation

Neben der Analyse semantischer Strukturen kann eine deskriptive Rechtswissenschaft sich auch mit der Bedeutung normativer Texte auseinandersetzen. Während die Strukturanalyse jeweils ein Interpretationsergebnis voraussetzen muss, zeigt eine Analyse der Interpretationsmöglichkeiten – wenngleich niemals abschließend – auf, welche Bandbreite denkbarer Bedeutungen ein normativer Text aufweisen kann. Sie eröffnet damit Raum für interpretative Entscheidungen. ← 28 | 29 → Insoweit teilt sie zumindest partiell die Mittel der traditionellen Rechtslehre, aber nicht ihr Erkenntnisziel. Insofern unterscheidet sich eine deskriptive Rechtswissenschaft von der traditionellen Rechtswissenschaft.

Dass vorliegend Bedeutungsmöglichkeiten als Erkenntnisziel gewählt werden, nicht die Interpretation selbst, ist aber nicht durch eine subjektive Präferenz für ein bestimmtes Erkenntnisziel begründet. Grund ist vielmehr, dass am Maßstab der analytischen Rechtslehre gemessen allein ein deskriptiver Zugang zur Bedeutung eines Textes wissenschaftlich adäquat erscheint. Dies gilt es im Folgenden näher zu erläutern.

1.3.1.  Stellenwert der juristischen Interpretation

Der juristischen Arbeitsweise in Praxis und angewandter Rechtswissenschaft liegt die Vorstellung zugrunde, dass die juristische Interpretation ein zwar wertender, aber doch rationaler, also erkenntnishafter Prozess sei, mittels dessen eine Annäherung an Erkenntnis möglich sei. Aus traditionell-rechtswissenschaftlicher Sicht unterscheidet sich der Erkenntniswert von Aussagen der Rechtswissenschaft und von Aussagen der deskriptiven Wissenschaften nur graduell,28 nicht kategorisch. Der wertende und schöpferische Charakter juristischen Interpretierens wird zu Recht kaum noch bestritten. Doch Wertung, Spielraum, Subjektivität und Richterrecht erscheinen in der Rechtspraxis und teils auch in der Rechtswissenschaft eher als Ausnahmen, nicht als das Prinzip der Rechtsanwendung.29 Auch der von manchen rechtstheoretischen Strömungen erhobene Anspruch, dass Wertungen zwar nicht mit Wahrheitsanspruch, aber doch (relativ) rational begründet werden könnten,30 dürfte teils anschlussfähig sein. Die facettenreiche Kritik an einem solchen Wissenschaftsverständnis hat zwar die Rechtstheorie deutlich beeinflusst, die rechtswissenschaftliche Praxis aber nur unwesentlich. Diese hält im Kern an den traditionellen Auslegungsmethoden der Methodenlehre des 19. Jahrhunderts und an der juristischen ← 29 | 30 → Dogmatik31 fest. Damit verbunden ist das Anliegen traditioneller Rechtswissenschaft, eine konkrete Entscheidungshilfe für Rechtsfälle in der gerichtlichen Praxis zu bieten.

Die analytische Rechtslehre gehört zu den rechtswissenschaftlichen Strömungen, die den tradierten interpretativen Methoden in der Rechtswissenschaft kritisch gegenüberstehen. Diese Position ist Kern der Rechtstheorie Kelsens.32 Überschneidungen gibt es insoweit mit den Critical Legal Studies33 und der Strukturierenden Rechtslehre, aber auch mit der Hermeneutik im Sinne einer deskriptiv-ontologischen Verstehenslehre.34 Obgleich Kelsen seine Ablehnung der rechtswissenschaftlichen Interpretation in Anbetracht ihrer Bedeutung eher knapp begründet,35 bleibt sein Standpunkt auch vor dem Hintergrund der jüngeren sprach- und erkenntnistheoretischen wissenschaftlichen Entwicklung plausibel.

Vorliegend wird die Ablehnung der interpretativen Rechtswissenschaft nicht mit der Vorstellung begründet, dass Interpretation wertend sei, aber Wissenschaft rein objektiv zu sein habe. Im Gegenteil gilt es zu betonen, dass Erkenntnis stets zugleich auch einen wertenden Charakter hat. Aber umgekehrt hat eine Wertung keinen Erkenntnischarakter. Die Kritik der interpretativen Rechtswissenschaft fußt auf der Hypothese, Interpretation sei ein Wertungsverfahren, wenngleich sie auf Erkenntnissen aufbaue. Eine derart weitreichende Hypothese bedarf etwas eingehenderer Begründung. Sie lässt sich im Wesentlichen auf zwei Argumente stützen, nämlich die irreduzible Vagheit natürlicher Sprache und die fehlende Motivfähigkeit der tradierten argumentativen Topoi, aber auch der juristischen Hermeneutik und anderer Wertungslehren. ← 30 | 31 →

1.3.2.  Irreduzible Vagheit der Sprache

1.3.2.1.  Bedeutung als Gebrauch der Sprache

Das Recht bedient sich des Mediums der Sprache. Sprache besteht aus Zeichen. Deren soziale Verwendung weist ihnen Bedeutungen zu. Daher gilt mit Wittgenstein: „Die Bedeutung eines Wortes ist sein Gebrauch in der Sprache.“36 Im diesem Sinne ist die Bedeutung eines Wortes nicht ein Gegenstand oder eine Handlung, sondern seine Bedeutung ist die Gesamtheit der Verwendungssituationen dieses Wortes im Sprachgebrauch.37 Dieser Begriff der Bedeutung erkennt an, dass Sprache keine reine Bezeichnungsfunktion, sondern eine kommunikative, situative Funktion hat. Sprache dient zwar auch dazu, Gegenstände oder Handlungen zu bezeichnen. Aber was eine Bezeichnung ist und wie sie erfolgt, was ein Gegenstand und was eine Handlung ist, steht nicht a priori fest, sondern muss im Sprachgebrauch, beruhend auf der gemeinsamen Lebensform, nachgewiesen werden.38 Wenn im Folgenden dennoch der Begriff „Bedeutung“ gelegentlich im Sinne des Bezeichneten verwendet wird, dann nur deshalb, weil die Bezeichnungsfunktion einen wichtigen Aspekt von Bedeutung ausmacht.

Wer Sprache gebraucht, richtet sich mehr oder minder nach dem Sprachgebrauch anderer. Er verallgemeinert seine Beobachtung des Sprachgebrauchs zu einer Regel oder zu einer Gesamtheit von Regeln.39 Doch die Verallgemeinerbarkeit ist begrenzt. Bedeutung ist durch Vagheit charakterisiert, die der Vielfalt der Verwendungssituationen und der Unterschiedlichkeit von Menschen entspricht. Sprache ist eine heterogene soziale Praxis.40 Sie ist deshalb nicht nur manchmal vage, sondern regelmäßig. Die Vagheit der Sprache beruht darauf, dass Bedeutung ein unabtrennbarer Teil von Lebensvorgängen ist. Schriftliche Sprachäußerungen haben im Vergleich mit mündlichen Sprachäußerungen einen sehr reduzierten Kontext. Dadurch erweitert sich das Feld der Bedeutungsmöglichkeiten.

Es mag unterschiedliche Grade der Vagheit geben, weil der Sprachgebrauch mehr oder minder homogen sein kann, aber es ist nicht möglich, eindeutige ← 31 | 32 → und nicht eindeutige Äußerungen zu unterscheiden.41 Als eindeutig kann eine sprachliche Äußerung nur aus einem Vorverständnis heraus erscheinen, das andere Verständnismöglichkeiten bereits ausschließt.42 Der Verstehensprozess, wie ihn die philosophische Hermeneutik als eine ontologische Verstehenslehre beschreibt,43 ist zwar im subjektiven Selbstverständnis des Verstehenden oft auf die Ermittlung des einen Sinns einer sprachlichen Äußerung gerichtet. Tatsächlich ermittelt der Verstehende aber eine Bedeutungsmöglichkeit, also etwa eine Art von Gegenständen oder Handlungen, die ein Wort in bestimmten Verwendungssituationen bezeichnet. Er nutzt dazu seine Kenntnis der Situationen, in denen das Wort bisher verwendet wurde, des kulturellen Kontexts und der äußernden Person. Dieses Wissen ermöglicht es, die Sinnzuschreibung des kommunikativen Gegenübers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einzugrenzen, was eine erste Voraussetzung gelungener Kommunikation ist. Voraussetzung einer gemeinsamen Sinnzuschreibung ist ferner nicht nur die Beobachtungsgabe des Rezipienten, sondern auch eine gewisse Übereinstimmung in den Annahmen über die Beschaffenheit der Welt und über moralische Fragen.44

Details

Seiten
314
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631769232
ISBN (ePUB)
9783631769249
ISBN (MOBI)
9783631769256
ISBN (Paperback)
9783631769225
DOI
10.3726/b14729
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Februar)
Schlagworte
Grundrechte Verfassungsbeschwerde Kelsen Rechtskritik allgemeine Handlungsfreiheit Popularklage Adressatentheorie Auslegungsmethode Rechtssprache Semantik Rechtspositivismus Logik
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018. 314 S., 1 s/w Abb., 2 Tab.

Biographische Angaben

Martin Russell Varga (Autor:in)

Martin Russell Varga studierte Jura an der Universität Tübingen und war dort anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Nach dem Rechtsreferendariat in Mainz arbeitete er als Referent beim Sozialverband VdK. Derzeit ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Mitglied des Bundestages tätig.

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Titel: Strukturanalyse der „Elfes-Konstruktion“
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