Die Betriebsleiterpräsenz in den Gesundheitshandwerken
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Gliederung
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- A. Ausgangsbefund
- B. Untersuchungsgegenstand
- C. Untersuchungsgang
- Teil 1: Darstellung der bestehenden Sach- und Rechtslage
- A. Gesundheitshandwerke in Abgrenzung zum übrigen Handwerk
- I. Handwerk
- 1. Abgrenzung Handwerk – Industrie
- 2. Dynamischer Handwerksbegriff
- 3. Zulassungspflichtiges Handwerk
- 4. Ergebnis
- II. Gesundheitshandwerke
- 1. Gemeinsamkeiten der fünf Gewerke
- a) Handwerkliche Gemeinsamkeit
- aa) Handwerk
- aaa) Qualifikation
- bbb) Handwerksmäßigkeit
- ccc) Stehendes Gewerbe
- ddd) Hausbesuche
- eee) Ergebnis
- bb) Besondere Gefahrengeneigtheit
- aaa) Problematik des Kriteriums der Gefahrengeneigtheit als Abgrenzung
- (1) Zulassungspflicht wegen Gefahrengeneigtheit und Ausbildungsleistung
- (2) Gefahrengeneigtheit kein Alleinstellungsmerkmal der Gesundheitshandwerke mehr
- (3) Besondere Gefahrengeneigtheit
- bbb) Untersuchung der besonderen Gefahrengeneigtheit
- (1) Augenoptiker (Nr. 33)
- (2) Hörakustiker (Nr. 34)
- (3) Orthopädietechniker (Nr. 35)
- (4) Orthopädieschuhmacher (Nr. 36)
- (5) Zahntechniker (Nr. 37)
- (6) Vergleich mit anderen Handwerken
- ccc) Ergebnis
- cc) Kriterium der Ausbildungsleistung
- aaa) Historische Betrachtung
- bbb) Ausbildungsleistung und Gesundheitshandwerke
- (1) Anzahl der Lehrlinge
- (2) Anzahl der Betriebe
- (3) Bewertung
- ccc) Ergebnis
- dd) Altgesellenregelung
- ee) Ergebnis
- b) Sozialvertragliche Gemeinsamkeit durch die GKV
- c) Ergebnis
- 2. Abgrenzungen zu anderen Handwerken
- a) Kosmetiker-Handwerk, Nr. 48 der Anlage B, Abschnitt 2 der HwO
- b) Friseur-Handwerk, Nr. 38 der Anlage A der HwO
- c) Fazit
- 3. Ergebnis
- III. Betriebsleiter
- 1. Fachliche Voraussetzung des Betriebsleiters
- 2. Stellung des Betriebsleiters
- a) Gesetzeslage bis 2004
- b) Gesetzeslage seit 2004
- c) Ergebnis
- 3. Aufgaben des Betriebsleiters
- a) Formale Betrachtung
- aa) Bestimmender Einfluss auf den Betrieb: Rechtliche und fachliche Weisungsbefugnis
- aaa) Rechtliche Weisungsbefugnis
- bbb) Fachliche Weisungsbefugnis
- bb) Ausübungsmöglichkeit und tatsächliche Ausübung der Leitung
- cc) Steuerung, Betreuung und Überwachung des Arbeitsablaufs und Verhinderung von Mängeln in der Ausführung der Arbeiten, ggf. Korrektur
- dd) Überwachung von Rechtsvorschriften und Betriebsanweisungen
- ee) Gewährleistung der handwerklichen Güte der Arbeiten
- b) Weiteres Kriterium: Eingriff in Not- und Eilfällen
- c) Regelung in der GewO
- d) Bewertung
- 4. Ergebnis
- IV. Präsenzverpflichtungen des Betriebsleiters
- 1. Präsenzverpflichtung aus Sicht des Handwerksrechts
- a) Präsenzpflicht aus der HwO heraus
- aa) Notwendigkeit der unverzüglichen Besetzung
- aaa) Verständnis des § 4 Abs. 1 HwO
- bbb) Fristen zur Neubesetzung nach § 4 Abs. 1 S. 3 HwO
- (1) Vier-Wochen-Frist
- (2) Beurteilungs- und Ermessensausübungsrecht
- (3) Ermessensausübungsrecht
- (4) Ermessensreduzierung auf Null
- (5) Stellungnahme
- ccc) Vorliegen eines Härtefalls
- ddd) Ordnungsgemäße Betriebsführung
- eee) Unterscheidung zu § 4 Abs. 2 HwO
- fff) Vergleich zu § 46 GewO
- ggg) Aussagen zur Präsenzpflicht
- hhh) Ergebnis
- bb) Notwendigkeit der unverzüglichen Mitteilung der Bestellung und Abberufung
- cc) Präsenzpflicht aus § 5a HwO
- dd) Ergebnis
- b) Präsenzpflicht aufgrund der persönlichen Leistungserbringung
- c) Präsenzpflicht aufgrund der Leitung und der fachlichen Anforderungen
- aa) Grundsätzliche Präsenzpflicht im Handwerk
- aaa) Gewerksspezifische Betrachtung
- bbb) Allgemeine Mindestvoraussetzungen der Präsenz
- (1) Beispiele aus der Rechtsprechung
- (2) Juristisches Schrifttum
- ccc) Ergebnis
- bb) Präsenzpflichten in den Gesundheitshandwerken
- aaa) Unterscheidung zwischen der Präsenzpflicht bei Gesundheitshandwerken und den übrigen Handwerken
- bbb) Anforderungen an die Präsenzpflicht im Gesundheitshandwerk
- (1) Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
- (2) Literaturmeinung
- (3) Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen VG
- (4) Ergebnis
- ccc) Präsenzverpflichtungen in den einzelnen Gesundheitshandwerken
- (1) Augenoptiker (Nr. 33)
- (2) Hörakustiker (Nr. 34)
- (3) Orthopädietechniker (Nr. 35)
- (4) Orthopädieschuhmacher (Nr. 36)
- (5) Zahntechniker (Nr. 37)
- (6) Bewertung
- 2. Präsenzpflichten in den Gesundheitshandwerken aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
- a) Missbrauch des Wettbewerbsrechts zur Klärung handwerksrechtlicher Fragen?
- b) Lauterkeitsrechtliche Tatbestände im Hinblick auf einen Präsenzverstoß
- aa) Rechtsbruch (§ 3a UWG)
- aaa) Marktverhaltensregel
- bbb) Keine pauschale Meisterpräsenz
- (1) Sachverhalt zur Entscheidung „Meisterpräsenz“
- (2) Ständige Meisterpräsenz mit Ausnahmen
- (3) Sachverhalt zur Entscheidung „Sporthopaedicum“
- (4) Fortschreibung der Rechtsprechung
- (5) Zusammenfassung der BGH-Rechtsprechung
- ccc) Ergebnis
- bb) Irreführung (§ 5 UWG)
- aaa) Auffassung des BGH: Keine Irreführung bei Nicht-Präsenz
- bbb) Auffassungen anderer Gerichte: Irreführung bei Nicht-Präsenz
- ccc) Bewertung
- cc) Ergebnis
- 3. Gesamtergebnis
- B. Gesundheitshandwerke und GewO
- I. Anwendbarkeit der GewO für das Handwerk
- II. Abgrenzung zwischen Stellvertretern und Gehilfen
- 1. Stellvertreter
- 2. Gehilfe
- 3. Auswirkungen auf Präsenzpflichten
- 4. Ergebnis
- III. Stellvertretung in besonderen Fällen, § 47 GewO
- IV. Ergebnis
- C. Die Tätigkeiten der Gesundheitshandwerke im Verhältnis zu anderen Berufen
- I. Abgrenzung zur Heilkunde
- 1. Ausübung von Heilkunde
- 2. Ausübung von Heilkunde durch Gesundheitshandwerke
- a) Krankheiten, Leiden und Körperschäden
- aa) Krankheiten
- bb) Leiden
- cc) Körperschäden
- dd) Ergebnis
- b) Feststellen, Heilen und Lindern
- aa) Feststellen
- bb) Heilen
- cc) Lindern
- dd) Ergebnis
- c) Medizinische Kenntnisse
- d) Gesundheitsschädigungen
- e) Ergebnis
- 3. Unterschiede zwischen Heilkunde und Gesundheitshandwerk i. S. d. Rechtsprechung
- a) Entscheidung des BVerwG zur Sehschärfenbestimmung
- b) Entscheidung des BVerfG zur Augeninnendruckmessung
- c) Bewertung
- 4. Ergebnis
- II. Abgrenzung zum Arztberuf
- 1. Merkmale des freien Berufs
- 2. Überschneidungen zwischen Tätigkeiten des Arztes und des Gesundheitshandwerkers
- 3. Rechtsgrundlage für Überschneidungen
- 4. Überprüfung nach Überschneidungen
- a) Augenoptiker (Nr. 33)
- b) Hörakustiker (Nr. 34)
- c) Orthopädietechniker (Nr. 35)
- d) Orthopädieschuhmacher (Nr. 36)
- e) Zahntechniker (Nr. 37)
- 5. Ergebnis
- D. Die Präsenzpflichten in den Gesundheitshandwerken im Verhältnis zu anderen Berufen
- I. Präsenzpflichten des Heilpraktikers
- 1. Erlaubnispflicht
- 2. Sanktionierung
- 3. Freier Beruf
- 4. Vergleich zu Heilhilfstätigkeiten
- 5. Ergebnis
- II. Präsenzpflichten des Arztes
- 1. Persönliche Leistungspflicht
- a) Standesrecht
- b) Sozialversicherungsrecht
- c) Gebührenrecht
- 2. Vertretung und Delegation
- a) Vertretung
- b) Delegation
- aa) Standesrecht
- bb) Sozialversicherungsrecht
- cc) Gebührenrecht
- aaa) BMV-Ä/EBM
- bbb) GOÄ
- ccc) Ergebnis
- dd) Präsenzpflicht bei Kernbereichsleistungen
- aaa) Keine Delegation bei Kernbereichsleistungen
- bbb) Umkehrschluss: Delegationsrecht von Nicht-Kernleistungen
- c) Ergebnis
- 3. Präsenzpflicht bei delegierbaren Leistungen
- a) Regel: Generelle Präsenzpflicht
- b) Ausnahmen von der Präsenzpflicht
- aa) Ansichten in der Literatur
- bb) Ansicht der Berufsvertretung
- cc) Stellungnahme
- c) Ergebnis
- 4. Einordnung von Tätigkeiten, die sowohl Ärzte als auch Gesundheitshandwerker ausüben
- a) Vergleich zum verkürzten Versorgungsweg
- aa) Tätigkeiten des Arztes im verkürzten Versorgungsweg
- bb) Ausübung des verkürzten Versorgungsweges in der Praxis am Beispiel der Hörgeräteversorgung
- aaa) Entscheidung des VG München
- bbb) Versorgungsverträge der GKV
- cc) Ergebnis
- b) Untersuchung der ärztlichen Präsenzpflicht beim verkürzten Versorgungsweg
- aa) Augenoptiker (Nr. 33)
- bb) Hörakustiker (Nr. 34)
- cc) Orthopädietechniker (Nr. 35)
- dd) Orthopädieschuhmacher (Nr. 36)
- ee) Zahntechniker (Nr. 37)
- ff) Stellungnahme
- 5. Ergebnis
- III. Präsenzpflichten des Apothekers
- 1. Überschneidungen mit den Gesundheitshandwerken
- a) Anwendung der GewO
- b) Spannungsdreieck Gewerberecht/Gesundheitsrecht/Sozialrecht
- c) Reglementierungsüberschneidungen
- d) Leistungsüberschneidungen
- e) Ergebnis
- 2. Pflicht zur persönlichen Leitung
- 3. Dispens bei Tod
- 4. Präsenzpflichten
- a) Vertretung des Apothekers
- b) Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten und Beaufsichtigung
- c) Unterschiedliche Ansichten zur Präsenzpflicht
- aa) Rechtsprechung
- bb) Juristisches Schrifttum
- cc) Rückschlüsse aus § 3 Abs. 5 S. 3 ApBetrO
- d) Zusammenfassung
- 5. Ergebnis
- E. Europa- und verfassungsrechtliche Aspekte der Betriebsleiterpräsenzpflicht – Präsenzpflichten in anderen Rechtsgebieten
- I. Europarecht und europarechtliche Rechtsprechung
- 1. Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
- a) Stellt eine Präsenzpflicht eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar?
- aa) Verstößt die Präsenzpflicht gegen das Diskriminierungsverbot?
- aaa) Offene (unmittelbare) Diskriminierung
- bbb) Verdeckte (mittelbare) Diskriminierung
- ccc) Ergebnis
- bb) Verstößt die Präsenzpflicht gegen das Beschränkungsverbot?
- cc) Rechtfertigungsgründe
- aaa) Nichtdiskriminierender Charakter
- bbb) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
- (1) Vergleich zu Residenzpflichten
- (2) Vergleich zur Eintragung in die Handwerksrolle
- (3) Vergleich zu anderen Gesundheitsberufen
- (4) Augenoptiker-Entscheidung des EuGH
- (5) Apotheken-Entscheidungen des EuGH
- (6) Bewertung der EuGH-Rechtsprechung
- dd) Eignung
- ee) Erforderlichkeit
- ff) Angemessenheit
- gg) Weitere Zugangsbehinderung
- b) Ergebnis
- 2. Dienstleistungsfreiheit
- a) Dienstleistungsfreiheit i. S. d. Art. 56 AEUV
- aa) Abgrenzung Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit
- bb) Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit
- aaa) Nichtanwendung der DLRL auf Gesundheitshandwerke
- bbb) Verbot der Residenzpflicht nach der DLRL
- ccc) Kein Verbot der Präsenzpflicht nach der DLRL
- (1) Kein unmittelbares Präsenzpflichtverbot aus der DLRL
- (2) Mittelbares Präsenzpflichtverbot aus der DLRL?
- (3) Zulässigkeit einer Präsenzpflicht nach der EuGH-Rechtsprechung
- cc) Zwischenergebnis
- b) Ergebnis
- II. Grundgesetz und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
- 1. Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
- 2. Qualifizierung des Eingriffs
- 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- a) Legitimer Zweck
- b) Verhältnismäßigkeit
- aa) Geeignetheit
- bb) Erforderlichkeit
- aaa) Gelockerte Betriebsleiterpräsenz
- bbb) Durchgehend strenge Betriebsleiterpräsenz
- ccc) Partielle strenge Präsenzpflicht
- (1) Gefahrengeneigte Tätigkeiten
- (2) Wesentliche Tätigkeiten
- (3) Ergebnis
- cc) Angemessenheit
- aaa) Residenzpflicht der Steuerberater
- (1) Residenzpflicht nach § 34 Abs. 1 S. 2 StBerG
- (2) Residenzpflicht nach § 34 Abs. 2 S. 2 StBerG
- bbb) Residenzpflicht der Notare
- ccc) Präsenzpflicht der Apotheker
- ddd) Bewertung der Residenz- und Präsenzpflichten
- eee) Ergebnis der Angemessenheitsprüfung
- 4. Ergebnis
- III. Sozialrecht
- 1. Gesundheitshandwerke als Leistungserbringer
- 2. Abrechnung zwischen der GKV und den Gesundheitshandwerken
- a) Keine Ausschreibungsmöglichkeit
- b) Abrechnung über Versorgungsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V
- aa) Pflicht zur Beratung, § 127 Abs. 4a S. 1 SGB V
- bb) Wohnortnahe Versorgung, § 127 Abs. 1 S. 2 SGB V
- c) Ergebnis
- 3. Fachliche Anforderungen: Primat des Handwerksrechts
- a) Tatbestandswirkung der Entscheidung der Handwerkskammer
- aa) Konsequenzen der Tatbestandswirkung
- bb) Auswirkungen der Tatbestandswirkung auf Präsenzpflichten
- cc) Auswirkungen der Tatbestandswirkung auf die GKV
- dd) Übernahme der Eignungskriterien in der Präqualifikation
- b) Kontrollmonopol der Handwerkskammer
- c) Einfordern zusätzlicher Kriterien
- d) Ergebnis
- 4. Tatsächliche Leistungserbringung
- 5. Ergebnis
- IV. Medizinprodukterecht
- V. Arbeitsrecht
- 1. Vorgaben aus dem Arbeitsrecht
- a) Arbeitszeitgesetz
- b) Bundesurlaubsgesetz
- c) Ergebnis
- 2. Arbeitsrechtliche Auswirkungen auf die handwerksrechtlichen Präsenzanforderungen
- 3. Ergebnis
- Teil 2: Bewertung und Stellungnahme
- A. „Lex Gesundheitshandwerke“: Rechtlich erlaubt, inhaltlich erwünscht?
- I. Rechtliche Möglichkeit spezieller Anforderungen für die Gesundheitshandwerke
- II. Rechtmäßigkeit einer generellen Präsenzpflicht
- III. Eingeschränkte permanente Betriebsleiterpräsenz
- IV. Tätigkeitsbezogene Betriebsleiterpräsenz
- V. Verhältnismäßigkeit im Vergleich zur Industrie?
- 1. Keine Überschneidungen
- 2. Zwischenergebnis
- VI. Ergebnis
- B. Widersprüchlichkeit des Handwerksrechts: Politisch gewollt, rechtlich hinzunehmen?
- C. Verhältnismäßigkeit: Reicht eine Rufbereitschaft statt einer Vor-Ort-Präsenz?
- I. Erreichbarkeit durch moderne Kommunikationsmittel
- II. Was bedeutet eine Vor-Ort-Präsenz?
- III. Ergebnis
- D. Wettbewerbsrechtliche Widersprüche: Nur „ein bisschen“ Verbraucherschutz?
- E. Gewerberechtliche Überlegungen: Lex generalis mit klareren Regelungen?
- F. Europarechtliche Fragen: Weites Ermessen, geduldete Diskriminierung?
- G. Vergleich mit anderen Berufen: Kein freier Beruf, aber ein „fast freier Beruf“?
- I. Begrifflichkeit des freien Berufs
- 1. Besondere berufliche Qualifikation/Erfordernis einer qualifizierten Vorbildung
- 2. Berufsrechtliche Bindungen/Bedeutung der Erlaubnis, Zulassung oder Bestellung zum Beruf
- 3. Geistig-ideelle Leistung/freie (persönliche geistige) Tätigkeit
- 4. Berufliche Tätigkeit
- 5. Ergebnis
- II. Persönliche Leistungserbringung als Merkmal des freien Berufs
- III. Gesundheitshandwerke als nicht freie Berufe
- IV. Gemeinsamkeiten bei den Tätigkeiten, Gemeinsamkeiten bei der Präsenzpflicht
- 1. Präsenzpflichten des Arztes
- 2. Präsenzpflichten des Apothekers
- 3. Ergebnis
- V. Parallele zum Heilpraktiker
- 1. Weniger Pflichten, mehr Rechte für Heilpraktiker
- 2. Kein Weniger an Präsenzpflichten in Gesundheitshandwerken
- VI. Ergebnis
- H. Sozialrechtliche Implikationen: Bindung trotz Bedenken?
- I. Aufgaben der Handwerkskammern: Kein Vertrauen in die Kompetenz?
- I. Löschung von Amts wegen aufgrund fehlender Präsenz
- II. Betriebsuntersagung
- III. Kritik
- J. Die tätigkeitsbezogene Betriebsleiterpräsenz als Ergebnis
- Zusammenfassung
- Literaturverzeichnis
Einleitung
A. Ausgangsbefund
In die Handwerksrollen der Handwerkskammern sowie in die Verzeichnisse der handwerksähnlichen Gewerbe sind fast eine Million Betriebe eingetragen, rund 5,49 Millionen Menschen arbeiten dort, und über 365 000 Lehrlinge werden im Handwerk ausgebildet.1 12,4 Prozent aller Erwerbstätigen und 27,6 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland sind im Handwerk tätig.2 1955 waren (im damaligen Gebiet der Bundesrepublik) in 752 000 Betrieben 3,62 Millionen Beschäftigte im Handwerk tätig.3 Eine fortschreitende Industrialisierung und Technisierung, ein globalerer, insbesondere europäischerer Waren- und Dienstleistungsaustausch sowie vollständig neue Beschaffungs- und Herstellungswege über das Internet änderten in den vergangenen Jahrzehnten bislang nichts an der besonderen Stellung des Handwerks für die deutsche Wirtschaft.
Das BVerfG stellte fest, dass der Gesetzgeber bereits in der jungen Bundesrepublik „das Handwerk als einen volkswirtschaftlich unentbehrlichen Zweig der gewerblichen Wirtschaft und einen besonders wichtigen Teil des Mittelstandes“ anerkannte.4 Um den Bestand des Handwerks zu sichern, entschied er sich dagegen, Handwerksbetriebe „dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte“ zu überlassen, sondern nahm Schutzregelungen für das Handwerk in einer eigenen Handwerksordnung (HwO) auf.5
„Das Handwerk“ ist allerdings kein monolithischer Block, sondern besteht aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Gewerken, die in der Anlage A (als zulassungspflichtige Handwerke) und in der Anlage B der HwO (als zulassungsfreie Handwerke im Abschnitt 1 und als handwerksähnliche Gewerbe im Abschnitt 2) aufgeführt sind.
Zum Handwerk gehört auch die Gruppe der sogenannten Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker), die die Bevölkerung mit medizinischen Hilfsmitteln ←29 | 30→versorgen.6 In Deutschland gibt es rund 26 000 Betriebe der Gesundheitshandwerke mit ca. 190 000 Beschäftigten.7
Aufgrund ihrer Einbeziehung in das deutsche Gesundheitssystem bestehen neben der Zugehörigkeit zum Handwerk weitere Gemeinsamkeiten der fünf Gesundheitshandwerke, die sie von anderen Handwerken unterscheiden. Dazu gehört die enge Verbindung der Gesundheitshandwerke zu den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Gesundheitshandwerke erbringen Leistungen insbesondere für gesetzlich Krankenversicherte und rechnen diese mit der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ab. Rechtliche Grundlage dieser Abrechnungen sind in der Regel Versorgungsverträge (vgl. § 127 Abs. 2 SGB V), die die gesetzlichen Krankenkassen oder deren Vereinigungen mit den Gesundheitshandwerken meist über deren Interessenverbände, Innungen, Landes- oder Bundesinnungsverbände, aber auch mit einzelnen Anbietern abschließen.
Über 2,5 Milliarden Euro zahlten gesetzliche Krankenkassen 2017 für Hilfsmittel von Orthopädietechnikern, über 550 Millionen Euro (2015) für Hilfsmittel von Orthopädieschuhmachern, über 925 Millionen Euro für Hörgeräte von Hörakustikern und über 54 Millionen Euro (2015) für Sehhilfen sowie über 13 Millionen Euro (2015) für Kontaktlinsen sowie Festzuschüsse für Zahnersatz von über 3,2 Milliarden Euro.8 Unberücksichtigt sind dabei die zusätzlichen finanziellen privaten Eigenanteile, die Verbraucher aufwenden, sowie die Abrechnungen mit den privaten Krankenversicherungen. Insgesamt gaben die gesetzlichen Krankenversicherungen 8,07 Milliarden Euro für Hilfsmittel 2017 aus sowie 3,29 Milliarden Euro für Zahnersatz.9
Die Ausgaben für Gesundheitsleistungen der Gesundheitshandwerker sind in absoluten Zahlen gesehen ökonomisch relevant, auch wenn sie im Vergleich der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei über 217 Milliarden Euro einen untergeordneten Betrag ausmachen (z. B. im Vergleich zu 74,90 ←30 | 31→Milliarden Euro für Krankenhausbehandlungen, 38,09 Milliarden Euro für ärztliche Behandlungen, 37,70 Milliarden Euro für Arzneimittel).10
Die Aufgaben- und Tätigkeitsgebiete der Gesundheitshandwerke verändern sich dabei (z.B. aufgrund des Ärztemangels in ländlichen Regionen), und ihnen wird insbesondere von Gesetzgebung und gesetzlichen Krankenkassen die Übernahme weiterer, ggf. bislang ärztlicher Tätigkeitsfelder zugetraut.11 Hörakustiker dürfen bei einem bereits mit Hörsystemen versorgten Schwerhörigen ohne weitere Indikation des Arztes Hörgeräte abgeben und diese mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen (vgl. § 27 Abs. 1 S. 4 HilfsM-RL; einzelne Gruppen sind ausgenommen). Nach dem 201212 in Kraft getretenen § 33 Abs. 5a SGB V ist eine vertragsärztliche Verordnung für die Beantragung von Leistungen grundsätzlich nur dann erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Folge- oder Wiederversorgungen mit Hilfsmitteln können dadurch unter bestimmten Bedingungen ohne Arzt und ohne Rezept vorgenommen werden.13 Zudem hat die „dynamische Weiterentwicklung der Medizintechnik […] dazu geführt, dass die Gesundheitshandwerke ihre handwerklichen Tätigkeiten unter Einsatz der Möglichkeiten, die die moderne Medizintechnik bietet, zum Wohl der Bürger ausüben.“14 Der Einsatz und die Nutzung von Medizincomputertechnik ist für die Gesundheitshandwerke üblich.15
Details
- Seiten
- 344
- Erscheinungsjahr
- 2019
- ISBN (PDF)
- 9783631787571
- ISBN (ePUB)
- 9783631787588
- ISBN (MOBI)
- 9783631787595
- ISBN (Hardcover)
- 9783631784204
- DOI
- 10.3726/b15528
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2019 (Mai)
- Schlagworte
- Gesundheitshandwerke Präsenzpflicht Betriebsleiter Handwerksrecht Rufbereitschaft Handwerkskammer
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 344 S., 2 Tab.