Das Betriebsratsamt als Ehrenamt und seine entgeltrechtlichen Folgen
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort und Dank
- Gliederung
- Abkürzungsverzeichnis
- Ein Aufriss des Themas
- I. Kapitel 1: Grundprinzipien der Betriebsratsvergütung
- 1. Das Betriebsratsamt als Ehrenamt
- 2. Lohnausfallprinzip
- a) Anspruch auf Entgeltsicherung
- b) Lohnausfall- und Referenzprinzip
- c) Erlass von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
- aa) Regelungsinhalt des § 37 Abs. 2 BetrVG
- (1) § 37 Abs. 2 BetrVG als Ausdruck des Lohnausfallprinzips
- (2) Vorrang der Betriebsratstätigkeit
- (3) Zeitliche Dimension des § 37 Abs. 2 BetrVG
- (4) Inhaltliche Dimension des § 37 Abs. 2 BetrVG
- (5) Anspruch auf angemessenes Arbeitspensum als dritte Dimension des § 37 Abs. 2 BetrVG
- (6) Zusammenfassung
- bb) Anspruchsvoraussetzungen
- (1) Ordnungsgemäße Durchführung von Betriebsratsaufgaben
- (2) Erforderlichkeit
- (3) Irrtümliche Annahme einer erforderlichen Betriebsratsaufgabe
- cc) Die Freistellung nach 38 Abs. 1 BetrVG
- dd) Verhältnis von § 37 Abs. 2 BetrVG zu § 38 Abs. 1 BetrVG
- (1) Anwendbarkeit von § 37 Abs. 2 BetrVG auf freigestellte Betriebsratsmitglieder
- (2) Freistellung über die Mindestzahlen des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus
- (3) Auswirkungen von nicht mehr der Betriebsratsarbeit förderlichen Freistellungen auf das Arbeitsentgelt des jeweiligen Betriebsratsmitglieds
- 3. Das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot in § 78 S. 2 BetrVG
- a) Grundgedanken des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots
- b) Gebotene Begünstigungen
- c) Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als Konsequenz der §§ 15 Abs. 1 KSchG und 103 BetrVG
- d) Zeitliche Reichweite von § 78 S. 2 BetrVG
- II. Kapitel 2: Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern
- 1. Tatbestand des § 37 Abs. 4 BetrVG
- a) Vergleichbare Arbeitnehmer
- aa) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung eines vergleichbaren Arbeitnehmers
- (1) Grundsätzlich gilt: Zeitpunkt des Amtsantritts ist maßgeblich
- (2) Besonderheit für nicht vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder: Neubestimmung der Vergleichspersonen zur jeweiligen Amtszeit
- (3) Zusammenfassung
- (4) Freistellung bereits vor Antritt des Betriebsratsamts
- bb) Im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit
- cc) Persönliche und fachliche Qualifikation
- dd) Berücksichtigung individueller Fähigkeiten und Leistungen
- ee) Verhältnis der Merkmale der gleichen Tätigkeit und der ähnlichen fachlichen und persönlichen Qualifikation
- ff) Berücksichtigung von Leistungen und Qualifikationen, die ein Betriebsratsmitglied während der Betriebsratstätigkeit erbracht bzw. erworben hat
- (1) Berücksichtigung von Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Betriebsrat erbracht hat
- (2) Berücksichtigung von Qualifikationen, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworben wurden
- (3) Berücksichtigung von Qualifikationen, die unabhängig vom Betriebsratsamt erworben wurden
- (4) Zusammenfassung
- gg) Betriebsebene – Anwendungsbereich des § 37 Abs. 4 BetrVG
- b) Betriebsübliche Entwicklung
- c) Beendigung des Betriebsratsamts – Entgeltschutz nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG
- 2. Wechselwirkungen von § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG
- a) Verhältnis von § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG zu § 78 S. 2 BetrVG
- b) Benachteiligung durch Abstellen auf vergleichbaren Arbeitnehmer
- aa) § 78 S. 2 BetrVG als eigenständige Anspruchsgrundlage
- bb) Wie konkret müssen Tatsachen dargelegt werden?
- cc) Unternehmensinternes Angebot
- c) Freiwillige Beförderung durch den Arbeitgeber
- aa) Darlegung geeigneter Hilfstatsachen
- bb) Keine Vermutung einer unzulässigen Betriebsratsbegünstigung
- cc) Erfordernis einer konkreten Beförderungsstelle
- dd) Anknüpfung an die im Betriebsratsamt erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse
- d) Beförderungsstelle außerhalb des Anwendungsbereichs des BetrVG: Vergütung eines leitenden Angestellten
- aa) Vergütung eines leitenden Angestellten
- bb) Höchstgrenze der beruflichen Entwicklung
- 3. Auskunftsanspruch
- a) Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gehaltsentwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer
- b) Auskunftsanspruch hinsichtlich der Benennung der vergleichbaren Arbeitnehmer
- c) Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen
- aa) § 26 BDSG
- bb) Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO
- cc) Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO
- III. Kapitel 3: Konkretisierung von § 37 Abs. 4 BetrVG durch Benennung von Vergleichspersonen
- 1. Regelungsinhalt
- 2. Rechtsform eines Konkretisierungsverfahrens
- 3. Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer
- a) Grundsätze der Festlegung
- b) Repräsentative Größe der Vergleichsgruppe
- c) Maßgeblicher Zeitpunkt der Festlegung
- 4. Bindungswirkung des Verfahrens und Austausch von Vergleichspersonen
- a) Austausch bei fehlerhafter Benennung von Vergleichspersonen
- b) Austausch bei Ausscheiden von Vergleichspersonen aus dem Betrieb
- c) Grenzen der Austauschbarkeit
- d) Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots im Rahmen des Konkretisierungsverfahrens
- 5. Dokumentation des Verfahrens
- IV. Kapitel 4: Der Begriff des Entgelts
- 1. Vergütung
- a) Abgrenzung von Vergütung zu Aufwendungsersatz
- b) Kritik in der Literatur: Einbeziehung eines Kompensationsfaktors
- c) Aufwendungsersatz und Pauschalierung
- 2. Gewährung eines Dienstwagens
- a) Betriebsratsmitglied kann Anspruch auf dienstliche Nutzung eines Dienstfahrzug gem. § 40 Abs. 2 BetrVG haben
- aa) Anspruch auf dienstliche Nutzung eines Dienstwagens
- bb) Freiwillige überobligatorische Ausstattung
- b) Private Nutzung eines Dienstwagens ist Entgeltbestandteil
- c) Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf private Nutzung eines Dienstwagens
- aa) Keine Anknüpfung an Betriebsratstätigkeit
- bb) Anspruch auf die private Nutzung eines Dienstwagens ergibt sich unmittelbar aus dem Lohnausfallprinzip
- cc) Anspruch auf private Nutzung aufgrund der Entgeltentwicklung nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG
- (1) Erforderlichkeit der Bewertung des Sachbezugs „Dienstwagen“
- (2) Die Abgeltung des geldwerten Vorteils verstößt nicht gegen § 78 S. 2 BetrVG
- (3) Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
- dd) Anspruch unmittelbar aus dem Benachteiligungsverbot
- d) Zusammenfassung
- 3. Leistungsbezogene Bezahlung im Arbeitsverhältnis
- a) Akkordlohn
- b) Keine Übertragung dieser Grundsätze auf Provisionen
- c) Berechnung eines Bonusanteils nach Zielerreichungsgrad
- d) Keine Berücksichtigung von Leistungen im Betriebsrat – auch nicht als Indiz
- e) Übertragung dieser Grundsätze auf sämtliche variablen Vergütungsbestandteile
- f) Nachträgliche Einführung eines leistungsorientierten Vergütungssystems
- V. Kapitel 5: Korrelation von unternehmerischer und betrieblicher Mitbestimmung – Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
- 1. Kein Begünstigungsverbot – sondern nur Benachteiligungsverbot
- a) § 26 S. 2 MitbestG und die Gründe für einen Verzicht auf das Begünstigungsverbot
- b) Grenzen der Begünstigung
- 2. Sondersituation: Betriebsratsmitglied und Aufsichtsratsmitglied in Personalunion
- 3. Höhergruppierungen wegen der Aufsichtsratstätigkeit: Fallgruppen und Indizien
- 4. Zusammenfassung
- VI. Kapitel 6: Zivilrechtliche Rechtsfolgen Folgen bei benachteiligender oder begünstigender Betriebsratsvergütung
- 1. Rechtsfolgen bei benachteiligender Betriebsratsvergütung
- a) Ausschluss des Vergütungsanspruchs aufgrund von Ausschlussfristen
- b) Verjährung
- 2. Rechtsfolgen bei begünstigender Betriebsratsvergütung
- a) Nichtigkeit gem. § 134 BGB – § 78 S. 2 BetrVG als Verbotsgesetz
- b) Rückforderungen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts
- aa) Condictio indebiti; § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB
- bb) Condictio ob turpem vel iniustam causam; § 817 S. 1 BGB
- cc) Zusammenfassung
- c) Ausschluss der Rückforderung – Ausschlusstatbestände
- aa) Ausschlusstatbestand des § 817 S. 2 BGB
- bb) Ausschlusstatbestand des § 814 BGB
- d) Entreicherung des Betriebsratsmitglieds (§ 818 Abs. 3 BGB) und verschärfte Haftung (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB)
- e) Auswirkung von Ausschlussfristen
- f) Verjährung
- g) Zusammenfassung
- 3. Auswirkungen auf Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung
- a) Betriebsrenten als Entgeltbestandteil
- b) Erlangtes Etwas bei Betriebsrenten – Ausgangslage
- c) Erlangtes Etwas vor dem Versorgungsfall
- d) Erlangtes Etwas nach dem Versorgungsfall
- e) Zusammenfassung
- 4. Haftungsrisiken
- a) Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft gem. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
- aa) Pflichtverletzung durch Gewährung begünstigender Vergütung
- bb) Anwendung der Business Judgement Rule
- cc) Anwendung einer Legal Judgement Rule
- dd) Verschulden
- ee) Schaden aufgrund begünstigender Vergütung
- (1) Vorliegen eines Vermögensvorteils
- (2) Normative Gesichtspunkte einer Vorteilsanrechnung
- ff) Zusammenfassung
- b) Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gem. § 43 Abs. 2 GmbHG
- c) Deliktische Haftung des Vorstands bzw. Geschäftsführers einer GmbH gegenüber der Gesellschaft bei begünstigender Betriebsratsvergütung nach § 823 Abs. 2 BGB
- d) Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG
- aa) Regelmäßig kein Ausschluss der Verfolgungspflicht aufgrund eines drohenden Reputationsschadens
- bb) Grundsätze der Haftung: Pflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds
- cc) Haftung von Arbeitnehmervertretern, die zugleich ein Betriebsratsamt innehaben
- dd) Zusammenfassung
- e) Verhältnis der Haftung
- Zusammenfassung der Thesen
- Literaturverzeichnis
Ein Aufriss des Themas
Die Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrats ist aktuell vermehrt in den Fokus medialer Aufmerksamkeit gerückt. So titelte die FAZ am 13.05.2017: „Staatsanwälte prüfen Gehalt des VW-Betriebsratschefs“1. Gegenstand dieser Prüfung ist die Vergütung des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Bernd Osterloh. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig teilte mit, es gebe „aktuell ein Verfahren wegen des Anfangsverdachts der Untreue im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung für Betriebsratstätigkeit“. Zwar richteten sich die Ermittlungen gegen den VW-Konzernvorstand für Personal, Karlheinz Blessing, seinen Vorgänger Horst Neumann sowie gegen den Personalchef der Marke VW, Martin Rosik, und dessen Vorgänger Jochen Schumm2 – gegen Osterloh selbst wurde zunächst nicht ermittelt.3 Maßgeblich für die Ermittlungen ist dabei jedoch die Frage, ob die Betriebsratsvergütung von Osterloh gesetzeskonform ist, insbesondere den Anforderungen des BetrVG entspricht.
Der Fall Osterloh ist beileibe nicht der einzige Fall, in dem in den letzten Jahren eine unzulässige Vergütung von Betriebsratsmitgliedern diskutiert wurde: Siemens4, Opel5, Daimler6 und wiederum Volkswagen7 sind wohl die prominentesten Beispiele. Dabei klingt die gesetzliche Grundkonzeption geradezu banal: „Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt“; § 37 Abs. 1 BetrVG. Dennoch wird in der Praxis das Betriebsratsamt ←19 | 20→häufig als „Co-Management“8 angesehen – nicht ohne es dementsprechend zu vergüten.9
Begleitet werden diese Entwicklungen von gesetzgeberischen Initiativen: Wie die WELT am 03.07.2017 berichtete, legte Arbeitsministerin Andrea Nahles einen Gesetzesentwurf vor, der vorsah, bei der Betriebsratsvergütung die bei der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen zu berücksichtigen.10 Der Wirtschaftsflügel der Union boykottierte dieses Vorhaben jedoch.
Die Festlegung der mit den Normen des BetrVG zu vereinbarenden Vergütung für Betriebsratsmitglieder bewegt sich dabei auf einem schmalen Grat zwischen Betriebsratsbenachteiligung und einer Betriebsratsbegünstigung.11 Der „[…] Arbeitgeber zwischen Skylla und Charybdis“ titelt etwa Stück und bemüht dabei sogar Homer, um die Lage von Arbeitgebern darzulegen.12 Nebling/Hey rekurrieren Ciceros tusculanae disputationes und führen aus, dass über den Verantwortlichen im Unternehmen „das Damoklesschwert eines Compliance-Verstoßes“ schwebe.13 Dabei ist nicht von der Hand zu weisen: Dem Arbeitgeber bzw. Personalvorstand kommt eine äußerst ungünstige Position zu. Gewährt er dem Betriebsratsmitglied eine zu niedrige Vergütung, sind Konflikte und Rechtsstreitigkeiten mit diesem vorprogrammiert; gewährt er eine zu hohe Vergütung, läuft er Gefahr, ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.14 Die jüngsten Ermittlungen im Fall Volkswagen führen letzteres noch einmal deutlich vor Augen.
1 Germis/Jung, FAZ v. 13.05.2017, S. 24: „Staatsanwälte prüfen Gehalt des VW-Betriebsratschefs“.
2 Schweiger/Lohner, Braunschweiger Zeitung v. 12.05.2017: „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen VW-Personalchefs“.
3 Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt nunmehr auch gegen Osterloh wegen möglicher Beihilfe zur Untreue; dazu Votsmeier/Bender, Handelsblatt v. 11.06.2019: „Untreue-Affäre bei VW: Auch Betriebsratschef Osterloh steht unter Verdacht“.
4 Jatzkowski, juve v. 11.10.2013: „Siemens: CMS prüft Vergütung des Betriebsratschefs“.
5 Amann, FAZ v. 22.04.2012: „Staatsanwälte warnen Opel“.
6 Betriebsratsvorsitzender Erich Klemm auf die Frage, was ein Betriebsrat bei Daimler verdiene: „bis zu 8.000 Euro im Monat nämlich, er selbst als Chef des Weltbetriebsrates ‚einen Schnaps mehr‘ “, Meck, FAZ.net v. 29.09.2005.
7 FAZ.net v. 17.09.2009 „VW-Affäre: Volkert muss endgültig ins Gefängnis“.
8 Den Begriff verwenden u.a.: Fischer, NZA 2014, 71, 73; Frahm/Koch, ArbRAktuell 2010, 468, 468; Pflüger, BB Die erste Seite 2007, Nr. 41.
9 Rieble, NZA 2008, 276, 276.
10 Doll/Vetter, WELT v. 03.07.2017: „Betriebsratsvergütung: CDU lässt Arbeitsministerin Nahles auflaufen“.
Details
- Seiten
- 288
- Erscheinungsjahr
- 2020
- ISBN (PDF)
- 9783631816707
- ISBN (ePUB)
- 9783631816714
- ISBN (MOBI)
- 9783631816721
- ISBN (Hardcover)
- 9783631791837
- DOI
- 10.3726/b16735
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2020 (Februar)
- Schlagworte
- Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Ehrenamts- und Lohnausfallprinzip Betriebliche Altersversorgung Freistellung Dienstwagen Haftung Betriebsübliche Entwicklung Vergleichspersonen § 78 BetrVG § 37 BetrVG
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 288 S., 2 s/w Abb.