Das uneheliche Kind (uægte barn) und seine Mutter in der norwegischen Gesetzgebung zwischen 1892 und 1917 unter besonderer Berücksichtigung der Castberg´schen Kindergesetze
Zusammenfassung
Die Arbeit wurde im Oktober 2020 mit dem Förderpreis des Vereins Kieler Doctores Iuris e.V. ausgezeichnet.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Widmung
- Vorwort
- Inhaltsübersicht
- Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Erster Abschnitt: Historischer Überblick
- A. Die staatsrechtliche Entwicklung Norwegens
- I. Die Union mit Dänemark
- II. Die Union mit Schweden
- III. Das Streben nach Unabhängigkeit
- B. Die verfassungsrechtliche Entwicklung Norwegens
- I. Allgemeines zu der Verfassung von Eidsvoll
- II. Der König
- III. Das Parlament (Storting)
- 1. Die Organisation und die Aufgaben des Storting
- 2. Die Wahl des Storting
- a) Das Wahlsystem
- aa) Das System der indirekten Mehrheitswahl
- bb) Das System der Mehrheitswahl in Ein-Mann-Wahlkreisen
- cc) Das System der Verhältniswahl in Mehr-Mann-Wahlkreisen
- b) Das Wahlrecht
- aa) Das aktive Wahlrecht
- bb) Das passive Wahlrecht
- 3. Die politischen Parteien
- IV. Die Regierung
- V. Das Gesetzgebungsverfahren
- C. Die gesellschaftliche und rechtliche Stellung der Frau in Norwegen im 19. Jahrhundert
- I. Vor dem Jahr 1870
- II. Ab dem Jahr 1870
- 1. Die Norwegische Frauenrechtsvereinigung
- 2. Die schulische, universitäre und berufliche Ausbildung
- a) Die schulische Ausbildung
- b) Die universitäre und berufliche Ausbildung
- 3. Die rechtliche Stellung der Ehefrau
- III. Die „Skandinavische Zusammenarbeit“ im Bereich der Familiengesetzgebung und die Rolle der Frauenrechtsbewegung
- D. Die gesellschaftliche und rechtliche Stellung des Kindes in Norwegen im 19. Jahrhundert
- I. Überblick
- II. Der Status des Kindes241
- 1. Eheliche Kinder
- 2. Den ehelichen Kindern gleichgestellte Kinder
- 3. Uneheliche Kinder
- III. Die Feststellung der Vaterschaft
- IV. Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern
- 1. Eheliche Kinder und solche, die diesen gleichgestellt waren
- 2. Uneheliche Kinder
- a) Slegfredbarn
- b) Horebarn und blodskamsbarn
- c) Kinder, die durch eine Vergewaltigung gezeugt worden waren
- 3. Adoption
- V. Das Rechtsverhältnis des Kindes zu der Verwandtschaft seiner Eltern
- E. Johan Castberg und Katti Anker Møller als Initiatoren der familienrechtlichen Reformen und der Castberg´schen Kindergesetze
- I. Johan Castberg
- 1. Leben und Beruf
- 2. Politisches Engagement
- 3. Castberg und das linke Milieu
- 4. Castberg und Bjørnstjerne Bjørnson
- 5. Castberg als Minister und Parlamentsabgeordneter
- II. Katti Anker Møller
- 1. Leben
- 2. Politisches Engagement
- a) Unterkunft für unverheiratete Mütter
- b) Die Befreiung der Mutterschaft
- c) Gesundheitsunterricht für junge Frauen
- d) Die sogenannten „Mütterfächer“
- e) Die Ausstellung über Entbindungsheime
- f) Die Geburtspolitik der Frauen
- g) Von der Mutterschaftsversicherung zum Kindergeld
- h) Ein Brief an strebsame Mütter
- i) Die Ämter für Mütterhygiene
- III. Die jeweilige Rolle im Rahmen der Gesetzgebung
- Zweiter Abschnitt: Die Gesetzgebung von 1892 bis 1911
- A. Die Gesetze des Jahres 1892 zum Unehelichenrecht
- I. Überblick
- II. Die politischen Verhältnisse
- III. Die bisherige Rechtslage
- IV. Die Vorgeschichte zu der Regierungsvorlage aus dem Jahr 1892
- V. Die Regierungsvorlage vom 19. Februar 1892
- 1. Zu der Frage, ob der Unterhaltsbeitrag des Vaters für sein uneheliches Kind angehoben werden sollte
- 2. Zu der Frage, ob der Kindesvater unter gewissen Umständen dazu verpflichtet werden sollte, Unterhalt zu leisten, nachdem das Kind sein 15. Lebensjahr vollendet hatte
- 3. Zu der Frage, ob der Kindesvater dazu verpflichtet werden sollte, ganz oder teilweise die Kosten für die Geburt und das Wochenbett der Mutter sowie im Falle des jeweiligen Todes die Kosten für die jeweilige Beerdigung zu tragen
- 4. Zu der Frage, ob dem unehelichen Kind ein Erbrecht im Verhältnis zu dessen Vater und Großvater väterlicherseits eingräumt werden sollte
- 5. Zu der Frage, ob das Recht des Kindesvaters auf Erziehung und Versorgung des Kindes ausgedehnt werden sollte
- 6. Zu der Frage, ob eine öffentliche Aufsicht zur Überwachung der Versorgung und Erziehung von unehelichen Kindern eingeführt werden sollte
- 7. Zu der Frage, ob die geltenden Regelungen zur Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen geändert werden sollten, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Erwirtschaftung durch Zwangsarbeit
- 8. Zu der Frage, wie fortan verhindert werden sollte, dass sich der Vater durch Auswanderung vor oder nach der Geburt des Kindes seiner Unterhaltspflicht entzog
- 9. Zu der Frage, ob die Regelungen zur Feststellung der Vaterschaft einer Änderung bedürfen
- VI. Die Behandlung im Storting
- 1. Die Stellungnahmen des Justizausschusses vom 18. Mai 1892
- a) Die Stellungnahme des Justizausschusses zu dem Entwurf für ein Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben
- b) Die Stellungnahme des Justizausschusses zu dem Entwurf für ein Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Ehefrauen und eheliche Kinder
- c) Die Stellungnahme des Justizausschusses zu dem Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erbrecht vom 31. Juli 1854
- 2. Die Debatte im Odelsting
- a) Der Entwurf für ein Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben
- b) Der Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erbrecht vom 31. Juli 1854
- c) Der Entwurf für ein Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Ehefrauen und eheliche Kinder
- 3. Die Beschlüsse im Lagting
- VII. Die Unterzeichnung durch den König
- 1. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erbrecht vom 31. Juli 1854 vom 27. Juni 1892
- 2. Das Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben, und das Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Ehefrauen und eheliche Kinder vom 6. Juli 1892
- B. Das Gesetz über die Möglichkeit zur Auflösung der Ehe vom 20. August 1909699
- I. Die politischen Verhältnisse
- II. Die bisherige Rechtslage
- III. Die Vorgeschichte
- IV. Das Gesetz vom 20. August 1909
- V. Ausblick: Das Gesetz über die Schließung und Auflösung der Ehe vom 31. Mai 1918722
- C. Das Gesetz über Frauen als Vormünder vom 29. Juni 1911751
- I. Die politischen Verhältnisse
- II. Die bisherige Rechtslage
- III. Die Vorgeschichte der Regierungsvorlage
- IV. Die Regierungsvorlage vom 25. Februar 1911
- V. Die Behandlung im Storting
- 1. Der Vorschlag des Justizausschusses vom 7. April 1911
- 2. Die Debatte im Odelsting am 19. Mai 1911
- 3. Die Debatte im Lagting am 21. Juni 1911
- VI. Die Unterzeichnung durch den König am 29. Juni 1911
- Dritter Abschnitt: Die Castberg´schen Kindergesetze vom 10. April 1915
- A. Die bisherige Rechtslage
- B. Die Vorgeschichte zur Reform des Kindschaftsrechts
- I. Die Reformvorschläge bis zum Jahr 1909
- 1. Das Treffen der Vereinten Norwegischen Arbeiterverbände im Jahr 1885
- 2. Das Treffen der Vereinten Norwegischen Arbeiterverbände im Jahr 1888
- 3. Das Landesarbeitertreffen im Jahr 1901
- 4. Der Gesetzesentwurf vom 11. Oktober 1901
- 5. Der Gesetzesentwurf von Johan Castberg vom 7. Dezember 1904
- II. Die Regierungsvorlage vom 23. Februar 1909
- 1. Der Entwurf für ein Gesetz über Kinder, deren Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben (Nr. 1)848
- 2. Der Entwurf für ein Gesetz, das verschiedene Bestimmungen über die Eltern und die ehelichen Kinder enthielt (Nr. 2)856
- 3. Der Entwurf für ein Gesetz, das die Änderung der §§ 3, 5 und 6 des Erbgesetz vom 31. Juli 1854 (Nr. 3) enthielt858
- II. Die Gesetzesvorlage der Abgeordneten Castberg und Foosnæs vom 4. Februar 1910
- III. Die Regierungsvorlage vom 12. Juni 1912
- IV. Die Regierungsvorlage vom 13. Dezember 1912
- C. Die Gesetze vom 10. April 1915
- I. Die Regierungsvorlage vom 16. Januar 1914
- 1. Die Kindersterblichkeit in Norwegen als Anlass für die Reform des Kindschaftsrechts
- 2. Der Entwurf des Gesetzes über Kinder, deren Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben
- a) Die Rechtsstellung des Kindes und das Erbrecht
- b) Der Familienname des Vaters
- c) Das Recht des Kindes auf Erziehung und Pflege
- d) Das Sorgerecht
- e) Der Unterhaltsbescheid
- f) Die Höhe und die Beitreibung des Unterhalts
- g) Der Vormund des Kindes
- h) Die Pflichten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter
- i) Die Vaterschaft und die Feststellung der Unterhaltspflicht
- 3. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Erbrechts
- a) Der Dissens innerhalb der Regierung
- b) Der Inhalt des „Entwurfs A“
- 4. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten
- 5. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Möglichkeit zur Auflösung der Ehe
- 6. Der Entwurf des Gesetzes über Eltern und eheliche Kinder
- 7. Der Entwurf des Gesetzes über die Fürsorge für Kinder
- a) Über die öffentliche Unterstützung für Mütter und Säuglinge
- b) Über die Aufsicht und Betreuung von Kindern
- II. Die Behandlung der Regierungsvorlage im Storting
- 1. Die Stellungnahme des Justizausschusses vom 21. November 1914
- 2. Die Debatte im Odelsting
- a) Überblick
- b) Die Interessen des unehelichen Kindes
- c) Die Interessen der Kindesmutter
- d) Die Interessen des Kindesvaters
- e) Die Interessen der Ehefrau und des ehelichen Kindes
- f) Das Institut der Ehe und der Schutz der Familie
- g) Die gesellschaftliche Stellung des Individuums
- h) Die Feststellung der Vaterschaft
- i) Die Bedeutung des Erbrechts
- j) Die Bedeutung des Namensrechts
- k) Die Bedeutung des Odels- und Åsetesretten
- l) Die Abstimmung im Odelsting
- 3. Die Debatte und die Abstimmung im Lagting
- Vierter Abschnitt: Das Gesetz über die Adoption vom 2. April 1917
- A. Die bisherige Rechtslage
- B. Die Vorgeschichte des Adoptionsgesetzes
- I. Der Gesetzesentwurf der norwegischen Delegierten der „Skandinavischen Zusammenarbeit“
- 1. Die Bedingungen für die Adoption
- 2. Die Rechtswirkungen der Adoption
- 3. Die Aufhebung der Adoption
- C. Der Gesetzesentwurf vom 23. Juni 1916
- D. Die Behandlung im Storting
- I. Die Stellungnahme des Justizausschusses vom 12. Februar 1917
- II. Die Debatte im Odelsting
- E. Das Gesetz über die Adoption vom 2. April 1917
- Schlussbetrachtung und Ausblick
- A. Zusammenfassung
- B. Die praktische Anwendung der Castberg´schen Kindergesetze
- I. Die Beitreibung des Unterhaltes
- II. Die Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft
- III. Die Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützung durch die unverheirateten Mütter
- IV. Die Bedeutung des Erbrechts des unehelichen Kindes
- C. Sigrid Undsets Kritik an den Castberg´schen Kindergesetzen
- D. Die Entwicklung des Unehelichenrechts in Schweden und in Dänemark
- I. Schweden
- II. Dänemark
- E. Die Entwicklung des Unehelichenrechts in Deutschland
- I. Die Rechtslage in Deutschland nach dem BGB in seiner Fassung vom 1. Januar 1900
- 1. Der Status des Kindes
- 2. Die Feststellung der Vaterschaft
- 3. Das Namensrecht
- 4. Das Unterhaltsrecht
- 5. Die elterliche Gewalt
- 6. Das gesetzliche Erbrecht
- 7. Reformbestrebungen während der Entstehung des BGB
- II. Reformbestrebungen in der Zeit von 1900 bis 1919
- III. Die Beachtung des norwegischen Unehelichenrechts in Deutschland zwischen 1912 und 1925
- Anhang: „Die Rechte der Unehelichen in Norwegen“ von Justizminister a. D. Johan Castberg in: Die neue Generation 1912, S. 266 – 268
- IV. Reformbestrebungen nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung
- 1. Art. 121 der Weimarer Reichsverfassung
- 2. Der ministerielle Vorentwurf vom 12. Juli 1920
- 3. Die Empfehlung des 32. Deutschen Juristentages aus dem Jahr 1921 und der Referentenentwurf aus dem Jahr 1922
- 4. Die Reichsratsvorlage vom 22. Mai 1925
- 5. Die Reichstagsvorlage vom 11. Januar 1929
- V. Die Entwicklung während des Nationalsozialismus
- VI. Art. 6 Abs. 5 GG, Reformbestrebungen in der Zeit von 1960 bis 1969 und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 19691645
- VII. Das Nichtehelichengesetz vom 19. August 19691660
- VIII. Das Kindschaftsreformgesetz und das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 1997
- F. Aufnahme der Castberg´schen Kindergesetze in das UNESCO-Dokumentenerbe
- Anhang: Gesetzestexte
- A. Die Gesetze des Jahres 1892
- I. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erbrecht vom 31. Juli 1854 vom 27. Juni 1892
- II. Das Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben, vom 6. Juli 1892
- III. Das Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Ehefrauen und eheliche Kinder vom 6. Juli 1892
- B. Die Regierungsvorlage zur Reform des Unehelichenrechts vom 23. Februar 1909
- I. Der Entwurf für ein Gesetz über Kinder, deren Eltern die Ehe nicht miteinander eingegangen sind
- II. Der Entwurf für ein Gesetz enthaltend Veränderungen im Gesetz zur Änderung des Erbgesetzes vom 31. Juli 1854 mit Nachtragsgesetz vom 27. Juni 1892
- C. Das Gesetz über die Möglichkeit zur Auflösung der Ehe vom 20. August 1909
- D. Das Gesetz über Frauen als Vormünder vom 29. Juni 1911
- E. Die Castberg´schen Kindergesetze vom 10. April 1915
- I. Das Gesetz über Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben
- II. Das Gesetz zur Änderung des Erbgesetzes
- III. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermögensverhältnis zwischen Ehegatten
- IV. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Möglichkeit zur Aufhebung der Ehe
- V. Das Gesetz über Eltern und eheliche Kinder
- VI. Das Gesetz über die Fürsorge für Kinder
- F. Das Gesetz über die Adoption vom 2. April 1917
- Verzeichnis der Quellen
- I. Gesetzesvorlagen
- II. Stellungnahmen der Ausschüsse
- III. Protokolle der Verhandlungen im Odelsting
- IV. Protokolle der Verhandlungen im Lagting
- V. Beschlüsse des Odelsting
- VI. Beschlüsse des Lagting
- VII. Sonstige Dokumente
- VIII. Gesetze
- Literaturverzeichnis
Einleitung
Im Jahr 2017 wurden die sogenannten Castberg´schen Kindergesetze1 von der UNESCO in das dort geführte Dokumentenregister „Memory of the World“ aufgenommen,2 nachdem das norwegische Parlament (Storting) die Gesetze dort im Jahr 2016 – rund einhundert Jahre nach ihrer Verabschiedung – zur Eintragung eingereicht hatte.
Mit den Castberg´schen Kindergesetzen normierte Norwegen als erstes skandinavisches Land die umfassende rechtliche Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern und wurde damit international zum Vorbild.
Auch in Deutschland fanden die Castberg´schen Kindergesetze schon unmittelbar nach ihrer Verabschiedung im Rahmen der Debatte über die Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder Beachtung.3 Der Reichstag befasste sich im Dezember 1917 mit den Gesetzen, indem der Ausschuss für Bevölkerungspolitik dem Reichstag eine amtliche Übersetzung des Gesetzes über Kinder, deren Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben,4 und des Gesetzes über die Änderung des Erbrechts5 zur Kenntnis brachte.6 Vor allem in den Jahren der Weimarer Republik dienten die norwegischen Kindergesetze als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Reform,7 welche dann aber erst mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts und dem Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 19978 abgeschlossen werden konnte.9
←23 | 24→Die Arbeit wird als zeitgenössische Terminologie und der Kürze halber stets den Begriff des unehelichen Kindes (uægte barn) verwenden. Seit einer Gesetzesreform im Jahr 1892, welche ebenfalls Gegenstand dieser Arbeit ist, verwendet das norwegische Recht jedoch sinngemäß die Bezeichnung „Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind“ (barn, hvis forældre ikke har indgaaet egteskap med hverandre).10
Die Castberg´schen Kindergesetze wurden am 10. April 1915 nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren und einer umfassenden Debatte im Parlament verabschiedet und bestanden aus sechs einzelnen Gesetzen, die am 1. Januar 1916 in Kraft traten: dem Gesetz über Kinder, deren Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben,11 dem Gesetz zur Änderung des Erbrechts,12 dem Gesetz zur Änderung zwischen Ehegatten,13 dem Gesetz über die Veränderung des Gesetzes über die Auflösung der Ehe,14 dem Gesetz über Eltern und eheliche Kinder15 sowie dem Gesetz über die Fürsorge für Kinder.16
Namensgeber der Castberg´schen Kindergesetze war der herausragende norwegische Jurist und Sozialpolitiker Johan Castberg, der als Verfasser der Gesetze und Gesetzesmotive anzusehen ist.17 Gemeinsam mit seiner Schwägerin, der Frauenrechtlerin Katti Anker Møller, kämpfte er als Parlamentsabgeordneter und Minister mehr als dreißig Jahre für die Rechte der unehelichen Kinder und ihrer Mütter.
Zweck der Gesetze war es in erster Linie, die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder und solcher Kinder, deren Eltern in Trennung oder in Scheidung lebten, zu verbessern.18 Hierzu wurde die Unterhaltspflicht des Kindesvaters und desjenigen, der – ohne Vater des Kindes im Sinne des Gesetzes zu sein – zur Leistung von Kindesunterhalt verurteilt worden war, ausgeweitet. Auch die Kindesmutter sollte für die Zeit vor und nach der Geburt wirtschaftlich ←24 | 25→abgesichert werden, damit sie sich hinreichend um ihr Neugeborenes kümmern konnte, wodurch wiederum die hohe Kindersterblichkeit bei unehelichen Kindern reduziert werden sollte. Die Feststellung der Vaterschaft und die Leistung des Kindesunterhaltes wurden zu Fragen des öffentlichen Interesses erklärt. Dabei sollte die Vaterschaft durch Urteil auf der Grundlage von objektiven Beweisen festgestellt werden, obwohl die medizinische bzw. naturwissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft zu dieser Zeit noch nicht möglich war.
Bahnbrechend waren die Castberg´schen Kindergesetze insbesondere aber insoweit, als sie dem unehelichen Kind ein Erbrecht im Verhältnis zu seinem Vater und dessen Verwandtschaft einräumten und das uneheliche Kind berechtigten, den Familiennamen seines Vater anzunehmen; dies seither nicht nur für den Fall, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt hatte, sondern auch, sofern die Vaterschaft zuvor durch Urteil festgestellt worden war.19
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die rechtliche Stellung des unehelichen Kindes und seiner Mutter in der norwegischen Gesetzgebung in der Zeit von 1892 bis zur Verabschiedung der Castberg´schen Kindergesetze am 10. April 1915 darzustellen, wobei abschließend noch das Adoptionsgesetz aus dem Jahr 1917 erörtert werden wird. Neben der Stellung des unehelichen Kindes und seiner Mutter wird die Arbeit auch die rechtliche Stellung des Vaters und der ehelichen Kinder sowie der Ehefrau berücksichtigen.
In einem ersten Abschnitt wird die Arbeit einen Überblick über die historische Entwicklung Norwegens geben. Dabei wird sich der erste Teil dieses Abschnitts mit der staatsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Entwicklung Norwegens befassen. Schwerpunkt wird die Darstellung der verfassungsmäßigen Institutionen, des Gesetzgebungsverfahrens sowie der politischen Verhältnisse in Norwegen zum Ende des 19. Jahrhunderts bzw. Anfang des 20. Jahrhunderts sein, wodurch es dem Leser ermöglicht werden soll, den Ablauf der in den folgenden Abschnitten dargestellten Gesetzgebungsprozesse nachvollziehen zu können.
In einem zweiten Teil wird die gesellschaftliche und rechtliche Stellung der Frau in Norwegen im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts erörtert. Diese Darstellung soll den Ausgangspunkt für die im Hauptteil der Arbeit aufgezeigte Entwicklung im Bereich des Unehelichenrechts bilden und ←25 | 26→die Bedeutung der erörterten Gesetzesreformen für die Stellung der Frau hervorheben.
Schließlich wird in einem dritten Teil auf die Initiatoren der Castberg´schen Kindergesetze, Johan Castberg und Katti Anker Møller, eingegangen, indem ihr Leben skizziert und ihre jeweilige Rolle im Kampf um die Castberg´schen Kindergesetze beschrieben wird.
Bei dem zweiten und dritten Abschnitt handelt es sich um den Hauptteil der Arbeit. Im zweiten Abschnitt wird die gesetzliche Entwicklung in der Zeit von 1892 bis 1911 dargestellt. Bereits im Jahr 1892 gelang es dem norwegischen Gesetzgeber, mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Erbrecht vom 31. Juli 1854 vom 27. Juni 1892,20 dem Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Kinder, wenn die Eltern die Ehe nicht miteinander geschlossen haben,21 und dem Gesetz über den Unterhaltsbeitrag für Ehefrauen und eheliche Kinder, jeweils vom 6. Juli 1892,22 die wirtschaftlichen Verhältnisse der (unehelichen) Kinder und ihrer Mütter wesentlich zu verbessern, indem die Unterhaltspflicht des Kindesvaters ausgeweitet wurde.
Im Jahr 1909 wurde das Ehescheidungsrecht durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Möglichkeit zur Auflösung der Ehe23 reformiert. Die Ehe konnte durch administrative Bewilligung – ein gerichtliches Urteil war nicht erforderlich – aufgelöst werden. Als Grund für die Auflösung der Ehe sollte der übereinstimmende Wille der Ehegatten ausreichen. War die Auflösung der Ehe nicht von beiden Ehegatten gewünscht, erhöhte das Gesetz die Anzahl der Scheidungsgründe. Ferner war der Verbleib der gemeinsamen Kinder nach Beendigung der Ehe geregelt. Den Interessen der Kinder wurde dabei besondere Bedeutung beigemessen, während die Wünsche der Eltern nur nachrangig berücksichtigt werden sollten. Beide Eltern hatten schließlich für den Fall, dass ihre Ehe aufgelöst wurde, zu dem Unterhalt der gemeinsamen Kinder nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten beizutragen.
Als letzter Teil des zweiten Abschnitts wird das Gesetz über Frauen als Vormünder24 aus dem Jahr 1911 dargestellt, wodurch insbesondere normiert wurde, dass für uneheliche Kinder in der Regel die Mutter der Vormund sein sollte.
←26 | 27→In dem dritten Abschnitt der Arbeit werden die Castberg´schen Kindergesetze dargestellt. Dabei wird zunächst die Vorgeschichte zu der Reform von 1915 ausführlich erörtert. Besondere Bedeutung kommt dabei den Regierungsvorlagen aus den Jahren 1909, 1910, 1912 und 1913 zu. Sodann erfolgt die ausführliche Darstellung der der Reform zugrundeliegenden Regierungsvorlage aus dem Jahr 1914 und die darauffolgende Debatte im Parlament.
Der vierte Abschnitt der Arbeit behandelt das Gesetz über die Adoption25 aus dem Jahr 1917. Dieses ist für die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder insoweit von Bedeutung, als dass die Castberg´schen Kindergesetze von 1915 nicht für solche Kinder galten, die vor dem 1. Januar 1917 geboren worden waren. Diesen Kindern konnten nach dem Gesetz über die Adoption aus dem Jahr 1917 im Wege der sogenannten „schwachen“ Adoption die durch die Castberg´schen Kindergesetze normierten Rechte eingeräumt werden.
In der Schlussbetrachtung wird der Inhalt der dargestellten Gesetze zunächst noch einmal zusammengefasst und die jeweilige Bedeutung bei der insgesamt mehr als dreißig Jahre dauernden Reform des Unehelichenrechts aufgezeigt. Darüber hinaus wird überblicksartig ein Vergleich zu den Rechtsordnungen Schwedens, Dänemarks und Deutschlands gezogen und anhand dessen die Rolle Norwegens als Vorbild noch einmal herausgearbeitet. Erörtert wird auch die Aufnahme der Castberg´schen Kindergesetze in das von der UNESCO geführte Dokumentenregister.
Schließlich wird die Arbeit abgeschlossen mit einem Anhang, der den Wortlaut und die Übersetzung der behandelten Gesetze wiedergibt.
Eine ausführliche rechtshistorische Abhandlung zu der Entwicklung des Unehelichenrechts in der norwegischen Rechtsordnung in der Zeit von 1892 bis 1917 liegt bisher nicht vor. Im Jahr 1940 veröffentlichte Arvid Sveum seine historische Masterarbeit mit dem Titel „Johan Castberg og sosialpolitikken“,26 die in einem kurzen Abschnitt Johan Castbergs Rolle bei der Verabschiedung der Castberg´schen Kindergesetze skizziert, sich darüber hinaus aber auch mit Johan Castbergs Beitrag zu sonstigen sozialpolitischen Fragen in Norwegen befasst.
Eine weitere historische Abhandlung in Form einer Masterarbeit mit dem Titel „Stortingets behandling av de Castbergske barnelover“27 veröffentlichte im Jahr 1969 Anna Sofie Dale. Diese Abhandlung beschränkt sich auf die Darstellung der parlamentarischen Debatte im Vorfeld der Verabschiedung der ←27 | 28→Castberg´schen Kindergesetze. Skizziert werden die in der Debatte herangezogenen Argumentationen für und gegen die Verabschiedung der Gesetze, wobei sich die Arbeit im Wesentlichen auf die Diskussion über das Erb- und das Namensrecht des unehelichen Kindes im Verhältnis zu seinem Vater beschränkt, ohne dabei die Gesamtheit der Reform des Kindschaftsrechts in den Blick zu nehmen.
Die Juristin Ross Idsø hat in ihrer Masterarbeit aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Farskapssakene på 1920-talet – Rettsbruk og fordommar“28 die Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in den 1920er Jahren ausgewertet und dabei insbesondere untersucht, ob die in Politik und Gesellschaft vorhandenen Vorbehalte gegenüber den Müttern unehelicher Kinder Einfluss auf die Entscheidungen in diesen Verfahren hatten. Diese Arbeit beschäftigt sich vornehmlich mit der Frage der praktischen Anwendung und gesellschaftlichen Akzeptanz der in den Castberg´schen Kindergesetzen enthaltenen Vorschriften zur Feststellung der Vaterschaft.
Anlässlich des einhundertjährigen Jubiläums der Verabschiedung der Castberg´schen Kindergesetze im Jahr 2015 veröffentlichte Geir Kjell Andersland eine Aufsatzsammlung mit dem Titel „De Castbergske Barnelover 1915-2015“,29 die teilweise die in dieser Arbeit behandelten Themengebiete anreißt, der es jedoch an Tiefe und rechtswissenschaftlicher Auswertung fehlt.
Im gleichen Jahr veröffentlichte das Institut für Privatrecht der Universität Oslo als Neuauflage die Abhandlung „De Castbergske barnelover fra 1915 – et norsk førsteskritt i rettsutviklingen“30 der Juristin Marion Holthe Hirst als Teil der Reihe PrivIus – Journal of private law. Die erste Auflage dieser Abhandlung hatte Hirst als Studentin im Jahr 1986 unter dem Titel „Et norsk førsteskritt i rettsutviklingen – Forbedringer i barn født utenfor ekteskaps rettsstilling etter de Castbergske barnelover av 1915, med særlig henblikk på retten til navn og arv etter faren – Argumentasjon og forutsetninger for likestilling“31 veröffentlicht. Die nicht sehr umfangreiche Abhandlung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Argumente, die innerhalb des Parlaments für und gegen die Castberg´schen Kindergesetze ins Feld geführt wurden.
←28 | 29→Schließlich erschien im Jahr 2017 die Biografie „Et brennende hjerte – Johan Castberg: Sosialpolitisk pioner og verferdsstatens banebryter“32 von Jens Olai Jenssen, die Johan Castberg und seiner Rolle bei der Reform des norwegischen Unehelichenrechts ein Kapitel auf Grundlage der vorhandenen Darstellungen widmet, jedoch mit Blick auf sein übriges politisches Schaffen und sein Leben weit über die Ausführungen in der hier vorliegenden Arbeit hinausgeht.
In Deutschland waren die Castberg´schen Kindergesetze sowie die vorausgegangenen Reformbestrebungen bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts bekannt und Gegenstand mehrerer Monographien und einer vielzahl von Aufsätzen. Diese beschränken sich jedoch darauf, den wesentlichen Inhalt der Gesetze zu skizzieren und setzen sich weder mit den umfangreichen Gesetzesmaterialien noch mit der parlamentarischen Behandlung auseinander. Eine Ausnahme bildet insoweit das Werk von Arthur Keller und Christian Jasper Klumker „Säuglingsfürsorge und Kinderschutz in den europäischen Staaten: ein Handbuch für Ärzte, Richter, Vormünder, Verwaltungsbeamte und Sozialpolitiker, für Behörden, Verwaltungen und Vereine“, in dem mangels eines „geeigneten Berichterstatters“ ohne weitere Anmerkungen eine deutsche Übersetzung des Gesetzesentwurfs vom 23. Februar 1909 (Ot. prp. nr. 13 [1909]) nebst den „Hauptstücken seiner Begründung“ veröffentlicht wurde.33
Neben diesen Abhandlungen und weiterer Literatur wurden für die vorliegende Arbeit insbesondere die primären Quellen der einzelnen Gesetzgebungsverfahren ausgewertet, die über das Stortingsarkivet (Parlamentsarchiv) in Oslo der Öffentlichkeit zugänglich sind. Zu diesen Quellen zählen insbesondere die ausführlichen Gesetzesvorlagen der Regierung an das Parlament (Odelstingproposisjon, zitiert als „Ot. prp. no. [Nummer]“), die auch die jeweilige Vorgeschichte und bisherige Rechtslage zu den mit ihr vorgeschlagenen Gesetzesentwürfen umfassend darstellen. Innerhalb des Parlaments berichtete der jeweils zuständige Ausschuss an das Plenum und gab eine eigene Stellungnahme zu der jeweiligen Regierungsvorlage ab (Indstilling, zitiert als „Indst. o. nr. [Nummer]“). Dieser Stellungnahme war in der Regel ein eigener bzw. der vom Ausschuss überarbeitete Gesetzesentwurf angehängt. Es folgte die Behandlung der Gesetze in den beiden Kammern des Parlaments, dem Odelsting und dem Lagting. Die parlamentarischen Debatten sind abgedruckt in der Stortingstidene. Die ←29 | 30→Kammern des Parlaments votierten über die vorgelegten Gesetzesentwürfe und die im Rahmen der parlamentarischen Debatte vorgebrachten Änderungsvorschläge (Beslutning, zitiert als „Besl. O. Nr. [Nummer]“ oder „Besl. L. Nr. [Nummer]“).34 Soweit der Inhalt dieser Quellen wiedergegeben, handelt es sich hierbei stets um eine sinngemäße, zusammenfassende Wiedergabe.
Neben den vorgenannten Quellen finden sich im Riksarkivet (Reichsarchiv) in Oslo weitere Materialien zu den in dieser Arbeit behandelten Gesetzen. Zu diesen Unterlagen zählen handschriftliche sowie nicht verwendete Gesetzesentwürfe aus den Jahren 1892 und 1913 bis 1915, Auskünfte verschiedener Behörden zu im Rahmen der Ausarbeitung der Gesetzesentwürfe aufgekommenen Fragen, statistische Auswertungen, Zeitungsartikel, Anfragen zu den Kindergesetzen aus dem Ausland, Korrespondenz der Ministerien untereinander sowie Vorträge. Diese sehr umfassenden Materialien wurden gesichtet und nur am Rande ausgewertet, da sie in den Gesetzesvorlagen der Regierung bereits umfassend berücksichtigt werden.
1 Auf Norwegisch: „De Castbergske Barnelover“.
2 Vgl. unter http://www.unesco.org/new/en/communication-and-information/memory-of-the-world/register/full-list-of-registered-heritage/registered-heritage-page-2/the-castbergian-child-laws-of-1915/ (zuletzt aufgerufen am 13.05.2019).
3 Vgl. beispielsweise Rott in: Zeitschrift für Säuglingsschutz (1916), S. 130 f.
4 Auf Norwegisch: „Lov om barn, hvis forældre ikke har indgaaet egteskap med hverandre“.
5 Auf Norwegisch: „Lov om forandringer i arveloven“.
6 Vgl. Verhandlungen des Reichstages, XIII, Legislaturperiode, II. Session, Bd. 322 (1914/18), Nr. 1199, S. 1941 – 1948; die dem Reichstag zur Kenntnis gebrachte amtliche Übersetzung ist abgedruckt im Anhang, dort unter I. und II.
7 Vgl. zum Einfluss der skandinavischen Kindschaftsgesetze auf die Gesetzesvorhaben der Weimarer Republik: Nesemann, S. 315 ff; Meder, S. 217 ff.; vgl. zu den Reformansätzen des Unehelichenrechts in der Weimarer Republik: Schubert, Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts.
8 BGBl. I (1997), S. 2924.
9 Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts trat am 1. Juli 1998 und das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung am 1. April 1998 in Kraft; vgl. zum sog. Nichtehelichengesetz vom 19.08.1969 (in Kraft getreten am 01.07.1970, BGBl. I, S. 1243): Schubert, Die Reform des Nichtehelichenrechts (S. 1961–1969).
10 Vgl. hierzu unter Zweiter Abschnitt, A. VI. 2. a).
11 Auf Norwegisch: „Lov om barn, hvis forældre ikke har indgaaet egteskap med hverandre“.
12 Auf Norwegisch: „Lov om forandringer i arveloven“.
13 Auf Norwegisch: „Lov om formuesforhold mellem egtefæller“.
14 Auf Norwegisch: „Lov om forandringer i loven om adgang til opløsning av egteskap“.
15 Auf Norwegisch: „Lov om forældre og egtebarn“.
16 Auf Norwegisch: „Lov om forsorg for barn“.
17 Siehe hierzu Erster Abschnitt, E. I., III.
18 So bereits Bruzelius, Markeringen av barnelovene av 1915 i 2015?, Lov og Rett, Vol. 54, 6, 2015, S. 321 (321).
19 Bruzelius, Markeringen av barnelovene av 1915 i 2015?, Lov og Rett, Vol. 54, 6, 2015, S. 321 (321).
20 Auf Norwegisch: „Lov indeholdenden Forandring i Lov om Arv af 31te Juli 1854“.
21 Auf Norwegisch: „Lov om Underholdsbidrag til Børn, hvis Forældre ikke har indgaaet Ægteskab med hinanden“.
22 Auf Norwegisch: „Lov om Underholdningsbidrag til Hustru og Ægtebørn“.
23 Auf Norwegisch: „Lov om adgang til opløsning av egteskab“.
24 Auf Norwegisch: „Lov om kvinder som verger.“
25 Auf Norwegisch: „Lov om adopsjon“.
26 Übersetzung: „Johan Castberg und die Sozialpolitik“.
27 Übersetzung: „Die Behandlung der Castberg´schen Kindergesetze im Storting“.
28 Übersetzung: „Vaterschaftssachen in den 1920ern – Rechtsanwendung und Vorurteile“.
29 Übersetzung: „Die Castberg´schen Kindergesetze 1915 – 2015“.
30 Übersetzung: „Die Castberg´schen Kindergesetze von 1915 – ein norwegischer Vormarsch in der Rechtsentwicklung“.
31 Übersetzung: „Ein norwegischer Vormarsch in der Rechtsentwicklung – die Verbesserung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder durch die Castberg´schen Kindergesetze unter besonderer Berücksichtigung des Namens- und des Erbrechts im Verhältnis zum Vater – Argumentation und Voraussetzungen der Gleichstellung“.
32 Übersetzung: „Ein brennendes Herz – Johan Castberg: Sozialpolitischer Pionier und Bahnbrecher des Wohlfahrtsstaates“.
33 Keller/Klumker, Säuglingsfürsorge und Kinderschutz in den europäischen Staaten, I. Bd., Zweite Hälfte S. 1033 ff.
34 Vgl. zu den norwegischen Gesetzesmaterialien die Erläuterungen von Sandvik in: Coing, III. Band, 4. Teilband, S. 383 f.
Erster Abschnitt: Historischer Überblick
A. Die staatsrechtliche Entwicklung Norwegens
I. Die Union mit Dänemark
Norwegen befand sich vom Jahr 1536 bis zum Jahr 1814 in einer Union mit Dänemark. Diese Union hatte zur Folge, dass Norwegen Teil des dänischen Königreichs wurde und aufhörte, als eigenständiges Königreich zu existieren.35 Wirtschaftlich und politisch war Norwegen als selbstständiger Staat zu Beginn des 16. Jahrhunderts so geschwächt, dass es seine Autonomie gegenüber dem dänischen König nicht zu verteidigen vermochte.36
Norwegen verlor in dieser Zeit aber nicht nur seine politische Selbstständigkeit. Auch in kultureller Hinsicht wurde Norwegen von Dänemark dominiert. Besonders erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang die Durchführung der lutherischen Reformation im Jahr 1537.37 Bedeutsam war ferner die Einführung eines eigenen Gesetzbuches (Norske Lov, übersetzt: „Norwegisches Gesetzbuch“) im Jahr 1687, welches zwar speziell für Norwegen abgefasst, überwiegend aber dem dänischen Recht entsprach und zudem in dänischer Sprache verfasst war, was zur Folge hatte, dass sich Dänisch fortan als Schriftsprache, aber auch als Sprache der Gebildeten in Norwegen durchsetzte.38
Dennoch gelang es Norwegen während der Union mit Dänemark, ein eigenes politisches Bewusstsein zu erhalten.39 Dies war wohl auch dem Umstand geschuldet, dass Norwegen in rechtlicher Hinsicht einen durchweg selbstständigen Teil des Gesamtreiches bildete. Diese Selbstständigkeit wird insbesondere dadurch verdeutlicht, dass Norwegen sein Reichswappen, aber auch viele seiner politischen Institutionen, Gesetze und Gerichte behielt. Ferner wurden die von dem dänischen Königreich erlassenen Gesetze in speziell für Norwegen angepassten Versionen abgefasst.40
←31 | 32→Die Loslösung Norwegens von Dänemark hatte ihren Ursprung in der antifranzösischen Koalition. Als die napoleonischen Kriege ihr Ende fanden, zwang der Friedensschluss von Kiel vom 14. Januar 1814 den an der Seite Napoleons stehenden dänischen König Friedrich VI., Norwegen an Schweden abzutreten.41
II. Die Union mit Schweden
Die Norweger hingegen bestritten unter Führung des dänischen Statthalters Prinz Christian Friedrich das Recht des dänischen Königs, ihr Land ohne ihre Zustimmung an Schweden abzutreten. Am 16. Februar 1814 trat in der norwegischen Stadt Eidsvoll eine Reichsversammlung zusammen. Diese erarbeitete und verabschiedete am 17. Mai 1814 die bis heute gültige Verfassung (Grunnlov, übersetzt: „Grundgesetz“) und wählte den dänischen Statthalter Prinz Christian Friedrich (Christian VIII.) zum norwegischen König.42
Schweden akzeptierte die norwegische Unabhängigkeit nicht und marschierte im Juli 1814 in Norwegen ein. Aufgrund der militärischen Unterlegenheit Norwegens musste Christian VIII. sich schon am 14. August 1814 in der Konvention zu Moss zur Niederlegung der Krone und zur Einberufung einer außerordentlichen parlamentarischen Versammlung verpflichten. Im Gegenzug gelobte der schwedische König die Annahme der gerade erst verabschiedeten norwegischen Verfassung vom 17. Mai 1814, nachdem zuvor einige Änderungen im Hinblick auf die Union der beiden Länder vorgenommen worden waren. Norwegen galt demnach fortan als ein freies, selbstständiges, unteilbares und unabtretbares, mit Schweden unter einem König vereinigtes Königreich.43 Norwegen befand sich nunmehr zwar in einer Union mit Schweden, es war aber gelungen, dieser Union einen gänzlich anderen Charakter zu verleihen, als es noch der Friedensschluss von Kiel vom 14. Januar 1814 vorgesehen hatte.44
Die modifizierte norwegische Verfassung vom 17. Mai 1814 orientierte sich mit Blick auf die Freiheitsrechte in hohem Maße an der amerikanischen und an der französischen Verfassung, verlieh aber auch der norwegischen Rechtstradition Ausdruck und gab Norwegen die umfassende Verwaltungsautonomie in inneren Angelegenheiten. Ferner sah sie sowohl ein norwegisches Parlament als auch einen Vertreter Norwegens in Stockholm vor. Dem schwedischen König ←32 | 33→verblieb der Thron sowie die Zuständigkeit für die gemeinsame Außen- und Militärpolitik.45
Diese Machtverteilung war Ausgangspunkt einer ganzen Reihe von Konflikten zwischen dem norwegischen Parlament und dem schwedischen König.46 Hinzu kam, dass in Norwegen schon kurze Zeit nach Begründung der Union eine politische Bewegung danach strebte, die Union und den Einfluss des schwedischen Königs zu schwächen.47
III. Das Streben nach Unabhängigkeit
Ein Meilenstein in den Bestrebungen Norwegens nach Unabhängigkeit markiert der Beschluss des norwegischen Parlaments aus dem Jahr 1873, wodurch das Recht des schwedischen Königs, für Norwegen einen Statthalter zu ernennen, aufgehoben wurde. Nachdem Norwegen zuvor nicht gewillt gewesen war, einer Verfassungsänderung zuzustimmen, durch welche die Union ausgeweitet werden sollte, verweigerte der schwedische König die Unterzeichnung des sogenannten Statthalter-Beschlusses. Erst als Oskar II. am 18. September 1872 den schwedischen Thron bestieg und das norwegische Parlament die Kosten für die Krönung in der norwegischen Stadt Trondheim bewilligte, stimmte dieser mit Wirkung zum 1. Januar 1873 der Aufhebung des Statthalterpostens zu.48 Anstelle eines Statthalters wurde ein norwegischer Ministerpräsident (statsminister) mit Sitz in der Hauptstadt Kristiania49 eingesetzt. Das Amt wurde von dem bisherigen Oberstaatsrat (førstestatsråd) Frederik Stang übernommen.50
Aber auch innerhalb Norwegens, namentlich zwischen der Regierung und dem Parlament bestanden Konflikte. Besonders umstritten war der im Jahr 1872 gefasste Beschluss des Parlaments, auf dessen Grundlage den Staatsräten (statsråd; Minister der Regierung) die Teilnahme an den Parlamentssitzungen erlaubt werden sollte. Auf Anraten der konservativen norwegischen Regierung lehnte der schwedische König wiederholt die Unterzeichnung dieser Verfassungsänderung ab. In der Folge kam es im Jahr 1880 schließlich zu einem schwerwiegenden Verfassungskonflikt, der seinen Höhepunkt darin fand, dass ←33 | 34→der Oppositionsführer und Parlamentsabgeordnete Johan Sverdrup gegen die Regierung wegen Nichtausführung des Beschlusses die Ministerklage vor dem aus Mitgliedern des Parlaments bestehenden Reichsgericht erhob. Das Gericht gab der Klage statt und enthob die Minister ihres Amtes. Der schwedische König genehmigte das Urteil zwar nicht, entließ aber dennoch das Kabinett, bestätigte am 1. Juli 1884 den sog. Minister-Beschluss und ernannte den linksradikalen Sverdrup zum Ministerpräsidenten.51
Mit diesem Sieg hatte sich das Parlament als selbstständige politische Institution in Norwegen endgültig etabliert. Das Jahr 1884 gilt deshalb als Beginn des Parlamentarismus in Norwegen.52 In außenpolitischen Angelegenheiten wurde Norwegen allerdings weiterhin durch den schwedischen König und den schwedischen Außenminister vertreten.53
Obwohl es Sverdrup gelang, eine Reihe von Forderungen der Linken zu verwirklichen, so beispielsweise die Erweiterung des Wahlrechts und die Umgestaltung des Heerwesens, kam es zu einer Spaltung der Regierung in zwei Fraktionen: die „reine“ Linke (rene Venstre) unter der Führung Johannes Steens und die „gemäßigte“ Linke (moderate Venstre), welche weiterhin von Sverdrup geführt wurde.54
Details
- Seiten
- 502
- Erscheinungsjahr
- 2020
- ISBN (PDF)
- 9783631814277
- ISBN (ePUB)
- 9783631814284
- ISBN (MOBI)
- 9783631814291
- ISBN (Hardcover)
- 9783631809198
- DOI
- 10.3726/b16624
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2021 (Januar)
- Schlagworte
- Erbrechtliche Gleichstellung Norwegisches Nichtehelichenrecht Nichteheliche Kinder Uneheliche Kinder Unverheiratete Mutter Gleichstellung unehelicher Kinder Castberg´sche Kindergesetze Norwegisches Unehelichenrecht
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 502 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG