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Die Haftung des Treugebers in Kommanditgesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften

von Markus Wrogemann (Autor:in)
©2020 Dissertation XX, 434 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage nach der Haftung von Treugebern in Kommanditgesellschaften ist von überragender praktischer Bedeutung. Dies zeigt nicht zuletzt die überbordende, in sich nicht widerspruchsfreie Kautelarjurisprudenz. Es besteht eine Vielzahl höchst intrikater und ungeklärter dogmatischer Grundsatzprobleme. Zudem haben Wissenschaft und Praxis die sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch ergebenden Neuerungen bzgl. der Investmentkommanditgesellschaft und der Rechtsstellung von qualifizierten Treugebern bisher nicht hinreichend aufgearbeitet. Diese Arbeit bietet nun eine umfassende, stringente Aufarbeitung der Treugeberhaftung und der Treuhand an Gesellschaftsanteilen, insbesondere der Rechtsstellung des Treugebers im Verhältnis zum Treuhänder, zu Mittreugebern, zu Gesellschaftern und zur Gesellschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • § 2 Grundlagen und Begriffsbestimmungen
  • A. Begriff der Treuhand
  • I. Allgemeine Definition
  • II. Arten der Treuhand
  • 1. Rechtsstellung des Treuhänders
  • a) Vollrechtstreuhand
  • b) Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand
  • c) Rein schuldrechtliche Treuhand
  • 2. Zweck
  • a) Eigennützige Treuhand
  • aa) Sicherungstreuhand
  • bb) Nutzungstreuhand
  • cc) Erfüllungstreuhand
  • b) Fremdnützige Treuhand
  • c) Kombinationsformen
  • 3. Publizität
  • 4. Entstehung
  • III. Zusammenfassung
  • B. Die Treuhand am Kommanditanteil
  • I. Motive
  • 1. Vereinfachung
  • a) Nicht rechtsfähige Personenmehrheiten
  • b) Anteilszersplitterung durch Erbfolge
  • c) Alternative zur Testamentsvollstreckung
  • d) Vielzahl von Kapitalgebern
  • 2. Verbergung
  • 3. Umgehung
  • 4. Minderung der Steuerbelastung
  • 5. Schieds- und Schlichtungsfunktion
  • 6. Sicherung
  • II. Treuhand als mittelbare Gesellschaftsbeteiligung
  • 1. Kommanditanteil als Treugut
  • 2. Einfache und qualifizierte Treuhand
  • III. Begründung und Zustimmung
  • 1. Differenzierung nach Art der Begründung
  • 2. Differenzierung nach Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsübertragung
  • a) Zustimmung erforderlich
  • b) Anteile frei übertragbar
  • IV. Offenbarungspflicht
  • V. Bedeutung des Kapitalanlagegesetzbuchs
  • VI. Anderen Formen treuhänderischer Interessenwahrnehmung in Gesellschaften
  • 1. Treuhand am Unternehmen
  • 2. Treuhand am Gesellschaftsvermögen
  • 3. Treuhand zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
  • 4. Legitimationszession
  • VII. Anderen Formen der mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung
  • 1. Unterbeteiligung
  • a) Begriff der Unterbeteiligung
  • b) Verhältnis zur Treuhand
  • 2. Atypisch stille Gesellschaft
  • 3. Nießbrauch
  • § 3 Die Rechtsverhältnisse des Treugebers
  • A. Rechtsverhältnis zum Treuhänder
  • I. Weisungsrecht, § 665 BGB
  • 1. Abdingbarkeit des Weisungsrechts
  • 2. Zulässigkeit einer Stimmbindung
  • 3. Doppelte Pflichtenbindung des Treuhänders
  • a) Weisungswidrige Abstimmung
  • b) Konflikt von Weisung und gesellschaftlicher Treuepflicht
  • aa) Treupflichtbindung des Treugebers
  • bb) Keine Treupflichtbindung des Treugebers
  • 4. Gespaltene Stimmabgabe
  • a) Möglichkeit der gespaltenen Stimmabgabe
  • b) Zulässigkeit der gespaltenen Stimmabgabe
  • II. Stimmrecht
  • 1. Stimmrechtsvollmacht
  • 2. Abtretung des Stimmrechts
  • III. Informationsanspruch
  • 1. Nicht einvernehmliche und verdeckte Treuhand
  • 2. Einvernehmliche Treuhand
  • IV. Vermögensrechte
  • 1. Gesellschaftsbezogene Rechte
  • 2. Treuhandbezogene Rechte
  • a) Allgemeine Schadensersatzansprüche
  • aa) § 152 II 3 KAGB
  • bb) Deliktische Ansprüche
  • b) Haftungsbeschränkungen
  • aa) AGB-Kontrolle
  • bb) Beschränkung der Haftsumme
  • cc) Verschuldensmaßstab
  • dd) Verjährung
  • c) GmbH als Treuhandkommanditistin
  • d) Prospekthaftung
  • V. Ansprüche des Treuhänders gegen den Treugeber
  • VI. Gesellschaftsrechtliches Verhältnis zum Treuhänder
  • B. Rechtsverhältnis zu Gesellschaft und Gesellschaftern
  • I. Vermögensrechte und Vermögenspflichten
  • 1. Direkte Gewinnausschüttung an den Treugeber
  • a) Rechtsgrundlage der Zahlung
  • b) Zurechnung zum Treuhänder
  • 2. Direkte Einlageleistung an die Gesellschaft
  • II. Verwaltungsrechte
  • 1. Bezugspunkt etwaiger Verwaltungsrechte
  • 2. Meinungsstand zur Einräumung von unmittelbaren Verwaltungsrechten
  • a) Darstellung und Würdigung der Rechtsprechung
  • b) Darstellung und Würdigung der Literatur
  • 3. Stellungahme zur Einräumung von unmittelbaren Verwaltungsrechten
  • a) Dogmatische Grundlage des Abspaltungsverbots
  • aa) Typenzwang der Mitgliedschaftsrechte
  • bb) Schutzzweck von § 137 S. 1 BGB
  • cc) Verbot des Verzichts auf Selbstbestimmung
  • dd) Richtigkeitsgewähr für die Willensbildung im Verband
  • ee) Rechtstechnische Ansätze
  • b) Geltung des Abspaltungsverbots für Treugeber
  • 4. Art der Mitberechtigung des Treugebers
  • a) Schuldrechtliche Mitberechtigung
  • b) Derivative Berechtigung
  • c) Originäre Berechtigung
  • III. Treuepflicht
  • 1. Geltung gegen den Treugeber
  • 2. Geltung für den Treugeber
  • IV. Rechtslage in der Investmentkommanditgesellschaft
  • 1. Vermögensrechte
  • 2. Verwaltungsrechte
  • 3. Treuepflicht
  • C. Rechtsverhältnis zu Mittreugebern
  • I. Gesellschaftsrechtliche Verbindung der Treugeber
  • 1. Einfache Treuhandstrukturen
  • 2. Kupierte Publikumsgesellschaften
  • a) Gemeinsame Willensbildung der Treugeber
  • b) Gemeinschaftliche Organisation der Treugeber
  • aa) Einlageleistung als Beitragspflicht
  • bb) Vertragliche Schutzgemeinschaft der Treugeber
  • cc) Halten der Beteiligung an einem Innenverband
  • c) Qualifizierte Treuhand
  • aa) Gesetzlich qualifizierte Treuhand
  • bb) Vertraglich qualifizierte Treuhand
  • d) Treugeber ohne gemeinsame Rechte und Pflichten
  • aa) Rechtsgeschäftliche Verbindung
  • bb) Normative Verbindung analog des SchVG
  • II. Auskunftsanspruch hinsichtlich der Identität der Mittreugeber
  • 1. Vertraglich verbundene Treugeber
  • 2. Treugeber ohne vertragliche Verbindung
  • 3. Begrenzung des Auskunftsanspruchs
  • D. Bestimmung der Rechtsnatur des qualifizierten Treugebers
  • I. Der Treugeber als wahrer Vollgesellschafter
  • II. Der Treugeber als „echter“ Innengesellschafter in der Außengesellschaft
  • 1. Privatautonome Gestaltung
  • 2. Richterliche Rechtsfortbildung
  • 3. Die vermögensrechtliche Position eines „Innen-Kommanditisten“
  • 4. Der Treuhänder als reiner Haftungsgesellschafter
  • 5. Ergebnis
  • III. Der Treugeber als Innenmitglied sui generis
  • IV. Der Treugeber als Mitglied eines eigenständigen Innenverbands
  • 1. Die Konstruktion einer „virtuellen Innen-KG“
  • 2. Die qualifizierte Treuhand als „virtuelle Innen-KG“
  • 3. Ergebnis
  • § 4 Die Haftung gegenüber dem Treuhänder
  • A. Bei Wirksamkeit des Treuhandvertrags
  • I. Ansprüche des Treuhänders gegen den Treugeber
  • II. Vertraglicher Ausschluss des Freistellungsanspruchs
  • 1. Ausdrücklicher Ausschluss
  • a) Praktische Bedeutung eines Ausschlusses
  • b) Sittenwidrigkeit aus Sicht des Treuhänders
  • c) Sittenwidrigkeit aus Sicht der KG
  • d) Sittenwidrigkeit aus Sicht der Gesellschaftsgläubiger
  • 2. Konkludenter Ausschluss
  • III. Ersatzfähige Aufwendungen des Treuhänders
  • 1. Außenhaftung
  • a) §§ 171, 172 IV, 173 HGB
  • b) § 172 V HGB
  • c) § 176 HGB
  • d) Anspruch gem. § 110 HGB statt gem. § 670 BGB?
  • 2. Innenhaftung
  • a) Einlage
  • b) Nachschusspflicht
  • c) Schadensersatzansprüche
  • d) Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen
  • e) Rückzahlung von Scheingewinnen
  • IV. Subsidiarität zu § 110 HGB und § 426 BGB?
  • 1. Die Haftsumme entspricht der Pflichteinlage
  • 2. Die Haftsumme ist höher als die Pflichteinlage
  • V. Aufrechnung durch den Treugeber
  • 1. Aufrechnung mit Herausgabeansprüchen
  • 2. Aufrechnung mit Prospekthaftungsansprüchen
  • a) Aufrechnungslage, insbesondere Gleichartigkeit
  • b) Aufrechnungsverbot gegenüber dem Treuhänder
  • aa) Übertragbarkeit auf das Treuhandinnenverhältnis
  • bb) Aufrechnungslage bei Insolvenz des Treuhänders
  • VI. Zurückbehaltungsrechte des Treugebers
  • 1. Relevanz im Treuhandverhältnis
  • 2. Wirkung in der Insolvenz
  • 3. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
  • VII. Verjährung des Freistellungsanspruchs
  • 1. Beginn der Verjährung
  • a) Die Rechtsprechung
  • b) Abweichende Ansichten
  • c) Stellungnahme
  • 2. Verjährung nach Drittforderungen
  • a) Außenhaftung gem. §§ 171 I, 172 IV HGB
  • b) Einlageanspruch
  • c) Rückforderung von Ausschüttungen
  • B. Bei fehlerhafter Beteiligung
  • I. Anfängliche Unwirksamkeit
  • 1. Abwicklung des Treuhandvertrags nach Bereicherungsrecht
  • a) Negative Wertentwicklung
  • b) Außenhaftung bei nicht erbrachter oder zurückgewährter Einlage
  • 2. Auswirkung von Verstößen gegen Gesetze oder die guten Sitten
  • a) Beidseitiger Verstoß
  • b) Einseitiger Verstoß des Treuhänders
  • aa) Liquiditätsausschüttungen
  • bb) Gewinnausschüttungen
  • 3. Korrektur der bereicherungsrechtlichen Abwicklung
  • a) Geschäftsführung ohne Auftrag
  • b) Herausgabe einer haftungsfreien Gesellschafterstellung
  • c) Die Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
  • II. Nachträgliche Rückabwicklung ex tunc
  • 1. Rechtsfolgen im Falle von Widerruf oder Rücktritt
  • 2. Korrektur der Rechtsfolgen
  • III. Schadensersatzanspruch auf Vertragsaufhebung
  • IV. Gesetzliche Prospekthaftung
  • 1. Bestimmung der Anspruchsgegner
  • 2. Korrektur der Rechtsfolgen
  • C. Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
  • I. Grundlagen
  • 1. Dogmatische Begründung
  • 2. Voraussetzungen und Rechtsfolgen
  • 3. Erfasste Ansprüche
  • a) Anwendbarkeit bei Widerruf
  • b) Anwendbarkeit bei Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschaft
  • 4. Anwendbarkeit auf vergleichbare Fälle
  • a) Fehlerhafte Anteilsübertragung
  • b) Innengesellschaften, insb. stille Gesellschaften
  • c) Integrierte Publikumsgesellschaften
  • II. Meinungsstand zur fehlerhaften Treuhandbeteiligung
  • 1. Die Rechtsprechung
  • 2. Die Literatur
  • III. Betrachtung einzelner Treuhandgestaltungen
  • 1. Vorüberlegungen
  • a) Insolvenzrechtliche Lösung
  • b) Verständnis von der qualifizierten Treuhand
  • 2. Qualifizierte Treuhandverhältnisse
  • a) Interessen des Rechtsverkehrs
  • b) Interessen von Mittreugebern
  • 3. Einfache Treuhandverhältnisse
  • a) Die zweigliedrige Einzeltreuhand
  • b) Die zweigliedrige Publikumstreuhand
  • c) Die mehrgliedrige Treuhand
  • d) Die Treugeber-GbR
  • 4. Schadensersatzansprüche gegen den Treuhänder
  • 5. Zusammenfassung
  • § 5 Unmittelbare Außenhaftung
  • A. Haftung auf vertraglicher Grundlage
  • I. Schuldübernahme und Schuldbeitritt
  • 1. Durch Vertrag mit Gläubigern
  • 2. Durch Vertrag mit der KG
  • 3. Durch Vertrag mit dem Treuhänder
  • II. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • B. Gesetzliche Haftung als Gesellschafter
  • I. Übertragung der Gesellschafterstellung
  • II. Der Kommanditist hinter dem Kommanditisten
  • III. Erweiternde Auslegung des Gesellschafterbegriffes
  • IV. Außenhaftung kraft vertraglicher Gleichstellung
  • V. Außenhaftung kraft gesetzlicher Gleichstellung in § 152 I 3 KAGB
  • 1. Reichweite und Wirkung der Gleichstellung
  • 2. Außenhaftung aufgrund gesetzlicher Gleichstellung
  • VI. Haftung als Schein-Kommanditist
  • 1. Rechtsscheinhaftung des Treugebers im Einzelfall
  • 2. Zwingende Rechtsscheinhaftung des qualifizierten Treugebers
  • C. Gesetzliche Haftung entsprechend einem sog. „Hintermann“
  • I. Die Treugeberhaftung im Kapitalgesellschaftsrecht
  • 1. Die gesetzliche Hintermannhaftung
  • 2. Die Hintermannhaftung in der Rechtsprechung
  • a) Das „Lufttaxi“-Urteil des BGH
  • aa) Ausgleich von Vor- und Nachteilen
  • bb) Effektiver Gläubigerschutz
  • cc) Grundgedanke des § 46 V AktG
  • b) Die Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.04.1984 – 11U 29/84
  • c) Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.08. 1991 – 6 U 274/90
  • d) Die „Thyssen-Rheinstahl“-Entscheidung des BGH
  • 3. Die Hintermannhaftung in der Literatur
  • a) Kapitalerhaltung analog §§ 30, 31 GmbHG
  • b) Kapitalaufbringung analog §§ 19, 24 GmbHG
  • c) Haftung kraft Verbandszugehörigkeit analog § 18 II GmbHG
  • II. Übertragbarkeit auf die Kommanditgesellschaft
  • 1. Allgemeiner Rechtsgedanke in §§ 9a IV GmbHG, 46 V AktG
  • 2. Grundsätzliche Parallelität zum Haftungsregime der GmbH
  • D. Gesetzliche Haftung entsprechend einem Kommanditisten
  • I. Meinungsstand
  • II. Planwidrige Regelungslücke
  • 1. Mitgliedschaftliche Stellung und interner Einfluss
  • 2. Unzureichende mittelbare Haftung
  • a) Inhaltliche Verschiedenheit
  • b) Zuweisung des Treuhänderrisikos
  • c) Erschwerte Durchsetzung
  • 3. Nachträglich entstandene Wertungslücke
  • a) Gesetzesanalogie aufgrund Wertungslücke
  • b) Anerkennung einer neuen Gesellschafterklasse
  • c) Gleichlauf Innen- und Außenhaftung
  • aa) Anspruch auf Einlageleistung
  • bb) Rückforderung von Scheingewinnen
  • cc) Rechtssichere Abgrenzung zum Kommanditisten
  • 4. Ergebnis
  • III. Vergleichbare Interessenlage
  • 1. Immunisierung abgetretener Freistellungsansprüche
  • 2. Wille zur Übernahme des Anlagerisikos
  • 3. Gleichbehandlung von Treugebern und Kommanditisten
  • a) Verdoppelung der Zwangsvollstreckung
  • b) Vorrangige Inanspruchnahme der Direktgesellschafter
  • 4. Eingeschränkte Zwangsvollstreckung in den Treuhandanteil
  • IV. Zusammenfassung zur anlogen Anwendung der §§ 171 ff. HGB
  • E. Zusammenfassung
  • § 6 Mittelbare Außenhaftung
  • A. Übertragbare Ansprüche des Treuhänders
  • B. Zulässigkeit der Abtretung
  • I. Gesetzliche Abtretungsverbote, § 399 Alt. 1 BGB
  • 1. Zweckbindung
  • 2. Natur des Treuhandverhältnisses
  • 3. Aufrechnungsverbot gegenüber dem Zessionar
  • II. Vertragliche Abtretungsverbote, § 399 Alt. 2 BGB
  • 1. Ausdrücklich vereinbarte Abtretungsverbote
  • 2. Konkludent vereinbarte Abtretungsverbote
  • a) Mehrgliedrige Treuhand
  • b) Zweigliedrige Treuhand
  • C. Aufrechnung durch den Treugeber
  • I. Aufrechenbare Ansprüche
  • II. Aufrechnungsbefugnis des Treugebers
  • 1. Aufrechnungsbefugnis gem. § 406 BGB
  • 2. Zurückbehaltungsrecht statt Aufrechnung
  • III. Das Aufrechnungsverbot
  • 1. Grundlegende Problemstellung
  • 2. Begründungsansätze der herrschenden Meinung
  • a) Objektivrechtliche Begründung
  • b) Ergänzende Vertragsauslegung
  • c) Einfache Vertragsauslegung
  • 3. Abweichende Ansichten
  • 4. Rechtslage bei einfacher Treuhand
  • 5. Dogmatische Herleitung eines Aufrechnungsverbots
  • a) Einfache Vertragsauslegung
  • aa) Das Urteil des OLG Koblenz
  • bb) Differenzierung nach Art der Hauptforderung
  • cc) Differenzierung nach Art der Gegenforderung
  • b) Ergänzende Vertragsauslegung
  • aa) Unbewusste Regelungslücke
  • bb) Vorrang des dispositiven Rechts
  • cc) Hypothetischer Parteiwille
  • c) Vertrag zugunsten Dritter
  • d) Objektive Ausübungsbeschränkung
  • 6. Sachliche Begründung einer Ausübungsbeschränkung
  • a) Gebot der Kapitalerhaltung
  • b) Rechtsgedanke von §§ 46 V AktG, 9a IV GmbHG
  • c) § 138 BGB
  • d) Der sog. „Gleichstellungsgrundsatz“
  • aa) Bestehen eines allgemeingültigen Prinzips
  • bb) Tragweite des Gleichstellungsgrundsatzes
  • e) Gleichstellung nach § 152 I 3 KAGB
  • f) Vorrang des Gläubigerschutzes
  • aa) Gesetzlicher Vorrang
  • bb) Richterrechtlicher Vorrang
  • cc) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
  • g) Schutzwürdiges Vertrauen der Gläubiger
  • 7. Zwingende Gegenargumente
  • a) Die Wertung des § 309 Nr. 3 BGB
  • b) Vorrang des Anlegerschutzes
  • c) Verflechtung von Treuhänder und Gläubiger
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Verjährung analog § 159 HGB?
  • § 7 Unmittelbare Innenhaftung
  • A. Die Innenhaftung des Kommanditisten
  • I. Einlage
  • II. Liquiditätsausschüttungen und Scheingewinne
  • III. Ausgleichsansprüche von Mitgesellschaftern
  • IV. Schadensersatzansprüche
  • B. Meinungsstand zur Innenhaftung des Treugebers
  • I. Die Rechtsprechung
  • 1. Liquidationsfehlbetrag
  • a) Qualifizierte Treuhand
  • b) Einfache, offene Treuhand
  • 2. Einlage
  • 3. Weitere Sozialansprüche
  • II. Die Literatur
  • C. Begründung einer derivativen unmittelbaren Innenhaftung
  • I. Vertragliche Haftungsüberleitung
  • 1. Schuldübernahme und Schuldbeitritt
  • a) Durch Vertrag mit dem Treuhänder
  • aa) Ausdrückliche Vereinbarung
  • bb) Konkludente Vereinbarung
  • b) Durch Vertrag mit der KG
  • aa) Eigenständiger Vertrag
  • bb) Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag
  • 2. Die Gleichstellungsabrede
  • II. Gesetzliche Haftungsüberleitung
  • 1. Überleitung der Einlagenhaftung analog §§ 46 V AktG, 9a IV GmbHG
  • 2. Allgemeine Haftungsüberleitung gemäß § 152 I 3 KAGB
  • a) Gesetzlich angeordnete Mithaftung
  • b) Typisierung der Beitrittsverträge
  • c) Cessio legis
  • D. Begründung einer originären unmittelbaren Innenhaftung
  • I. Gesetzlich begründete Innenhaftung
  • 1. Einlage und andere gesellschaftsvertragliche Ansprüche
  • 2. Analogie zu § 46 V AktG, 9a IV GmbHG
  • 3. § 152 I 3 KAGB
  • a) Haftungsnorm
  • b) Schaffung einer neuer Gesellschafterklasse
  • 4. Kondiktionsansprüche
  • a) Originär gesellschaftsrechtliche Ansprüche
  • b) Derivative Ansprüche
  • aa) Abtretung
  • bb) Vertrag zugunsten Dritter
  • cc) Schuldübernahme
  • c) Leistung ohne Forderungsrecht des Treugebers
  • 5. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • a) Die befürwortende Ansicht Köhls zur GmbH
  • b) Vorliegen der Voraussetzung
  • c) Parallele zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH
  • d) Übertragbarkeit auf die KG
  • 6. Insolvenzanfechtung
  • II. Vertraglich begründete Innenhaftung
  • 1. Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
  • 2. Aufgrund mitgliedschaftlicher Rechtsstellung
  • a) Gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht eines Nichtgesellschafters?
  • b) Der Treugeber als reiner Innengesellschafter der KG
  • aa) Möglichkeit der Beteiligung reiner Innengesellschafter
  • bb) Folgen der Einordnung des Treugebers als Gesellschafter
  • c) Die qualifizierte Treuhand als Publikumsinnengesellschaft
  • 3. Aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung
  • 4. Aufgrund § 152 I 3 KAGB
  • 5. Schadensersatzansprüche
  • § 8 Mittelbare Innenhaftung
  • A. Abtretbare Ansprüche
  • B. Zulässigkeit der Abtretung
  • C. Aufrechnung und Aufrechnungsverbot
  • D. Verjährung
  • § 9 Zusammenfassung in Thesen
  • Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Haftung von mittelbar an Kommanditgesellschaften oder Investmentkommanditgesellschaften beteiligten Treugebern. Die Treugeberhaftung bildet einen Teilaspekt der allgemeinen Problematik mittelbarer Gesellschaftsbeteiligungen, der im Nachgang der Weltwirtschaftskrise ab dem Jahr 2007 vor allem aufgrund der hohen Anzahl an Insolvenzen geschlossener Fonds erhebliche praktische Bedeutung erlangt hat. Diese Haftungsfragen beschäftigen die höchsten Gerichte bis heute, wobei sich bereits bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze der Innen- und Außenhaftung von Treugebern herausgebildet haben: So hat der BGH die vertragliche Gleichstellung von direkt beteiligten Kommanditisten und nur mittelbar beteiligten Treugebern im Innenverhältnis der Gesellschaft anerkannt (sog. „Gleichstellungsgrundsatz“).1 Hierauf aufbauend unterwirft der BGH mittelbar beteiligte Treugeber einer unmittelbaren Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Kommanditgesellschaft gleich einem Gesellschafter.2 Einer unmittelbaren Außenhaftung der Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern hat die Rechtsprechung dagegen eine Absage erteilt.3 Insoweit soll es bei einer nur indirekten, über die Ausgleichsansprüche des Treuhänders vermittelten mittelbaren Außenhaftung verbleiben.4 Diese Grundsätze sind sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung teilweise höchst fragwürdig und bedürfen einer weiteren kritischen Untersuchung und Fortentwicklung. Dies zeigt sich nicht zuletzt an den aktuellen gewichtigen Ansichten in der Literatur, die der Rechtsprechung in verschiedener Weise diametral entgegenstehen: Beispielsweise wird der Treugeber einerseits einer unmittelbaren Außenhaftung als echter „Kommanditist hinter dem Kommanditisten“ unter direkter Anwendung der gesetzlichen Haftungsregelungen unterworfen.5 Andererseits wird gerade aufgrund der durch die Rechtsprechung fortentwickelten und sukzessive gestärkten mittelbaren Außenhaftung des Treugebers eine unmittelbare Außenhaftung als Nichtgesellschafter in Analogie zur personengesellschaftsrechtlichen Haftung befürwortet.6 Wiederum andererseits wird schon der von der Rechtsprechung angenommene Gleichstellungsgrundsatz und die maßgeblich hierauf basierende umfassende mittelbare Außenhaftung kritisiert.7

←1 | 2→

Diese weitgehenden Diskrepanzen beruhen nicht zuletzt darauf, dass schon der übergeordnete Themenkomplex der mittelbaren Gesellschaftsbeteiligungen im Allgemeinen und der Treuhand an Gesellschaftsanteilen im Besonderen sowie die damit verbundene allgemeine Frage der Teilhabe von Nichtgesellschaftern an der Mitgliedschaft zu den problemträchtigsten Aspekten des Gesellschaftsrecht zählen dürfte.8 Dies ergibt sich vor allem aus dem Zusammentreffen zweier nicht aufeinander abgestimmter Rechtsgebiete: der gesetzlich nicht oder allenfalls rudimentär9 geregelten Treuhand einerseits und dem Gesellschaftsrecht mit vergleichsweise hoher Regelungsdichte andererseits.10 Schon 1931 maß Siebert der Treuhand eine herausragende Stellung im Wirtschaftsverkehr bei und machte die „Beziehung von rechtlicher Form und wirtschaftlichem Zweck zueinander“ als Grundproblem aus.11 Eine umfassende gesetzliche Regelung blieb jedoch aus12 und die rechtsdogmatische Erfassung und Durchdringung der Treuhand konnte mit der wirtschaftlichen Entwicklung nicht schritthalten, wodurch es zu einer „Diskrepanz zwischen Dogmatik und Wirklichkeit“ kam.13

Eine fehlende oder mangelnde dogmatische Aufarbeitung der Treuhand an Gesellschaftsanteilen kann demgegenüber aufgrund der zahlreichen hierzu erschienenen Werke nicht attestiert werden,14 wobei die Frage der Treugeberhaftung regelmäßig gar nicht oder nur äußerst knapp behandelt wird. Dennoch ist auch die Treuhand an Gesellschaftsanteilen nach wie vor durch eine „postmoderne Unübersichtlichkeit“ geprägt, wie sie Schiemann15 bereits 1998 feststellte und sie auch 13 Jahre später noch von Armbrüster16 bestätigt wurde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die sog. qualifizierte Treuhand, bei der ein Treugeber auch in vertraglicher Verbindung zur Gesellschaft steht und einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten grundsätzlich gleichgestellt sein soll. Diese Rechtsstellung des Treugebers ist seit Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs am 22.07.2013 für die mittelbare Beteiligung an geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften gem. § 152 I 3 KAGB zwingend vorgesehen. Entgegen vorschnellen Stimmen in der ←2 | 3→Literatur sind Erklärungsansätze zur qualifizierten Treuhand durch diesen einen Satz keineswegs nur noch „Makulatur“.17 Ganz im Gegenteil ist die Frage nach dem Verständnis dieser Form der mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung aktueller denn je.18 Diesbezüglich ist auch im Jahr 2019 ein durchdachtes Gesamtkonzept in der Rechtsprechung nicht erkennbar. Die in der Literatur vertretenen Positionen reichen von der völligen Ablehnung einer internen Mitberechtigung von Treugebern19 bis zur Annahme einer einheitlichen Gesamtorganisation eines geschlossenen Fonds in Gestalt einer virtuellen „Innen-KG“20.

Qualifizierte Treuhandbeteiligungen finden sich regelmäßig in Publikumspersonengesellschaften. Geschlossene Fonds in Gestalt der Publikums-KG bildeten schon bisher den Hauptanwendungsfall der treuhänderischen Gesellschaftsbeteiligung. Überhaupt gilt die Publikums-KG als „Kind der Abschreibungsbranche“21. Anfang der 1970er Jahre überstieg das jährlich eingeworbene Eigenkapital dieser Fonds erstmals das neu aufgenommene Aktienkapital und lag 1980 bei ca. 3 Milliarden DM. Nur sieben Jahre später konstatierte Priester bereits das Ende der großen Zeit der Publikumspersonengesellschaften.22 Entgegen dieser Einschätzung stieg die Kapitalaufnahme bis auf ca. 11,8 Milliarden Euro im Jahr 2005 und fiel erst durch die Wirtschaftskrise auf etwa 5,85 Milliarden Euro im Jahr 2011. Wie sich die wirtschaftliche Bedeutung geschlossener Fonds in Personengesellschaftsform in Zukunft entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Entsprechende Gesellschaften unterliegen nunmehr einer umfassenden aufsichtsrechtlichen Regulierung durch das KAGB und es besteht ein Rechtsformzwang (§§ 91, 139 KAGB) hin zur Investmentkommanditgesellschaft. Eine mittelbare Beteiligung durch Treuhand ist nur an der geschlossenen InvKG zulässig (§ 152 I 2 KAGB).

Neben der Kapitalsammlung dient die Treuhandgestaltung einer Vielzahl weiterer Zwecke. Entsprechend groß ist die Variationsbreite der möglichen Gestaltungen und der zugrundeliegenden Motive. Klassischerweise werden der Treuhand die Funktionen der Vereinfachung, Verbergung und Umgehung zugeschrieben, was vor allem durch die letzteren Beiden dazu geführt hat, dass der Treuhand teilweise das „Stigma der Verwerflichkeit“23 anhängt. All diese unterschiedlichen Gestaltungen und Interessen der betroffenen Personenkreise sind im Rahmen der Untersuchung der Haftung zu berücksichtigen.

Zunächst sind Grundlagen und Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Treuhand im Allgemeinen und der Treuhand an Kommanditanteilen im Besonderen zu ←3 | 4→klären (§ 2). Sodann erfolgt eine Betrachtung der Rechtsstellung des Treugebers im Verhältnis zum Treuhänder, zur Gesellschaft und zu Mittreugebern (§ 3). Die Untersuchung der Treugeberhaftung beginnt im Treuhandinnenverhältnis zum Treuhänder (§ 4) und setzt sich in der Prüfung der unmittelbaren (§ 5) sowie mittelbaren (§ 6) Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern fort. Abschließend wird die unmittelbare (§ 7) und mittelbare (§ 8) Innenhaftung im Verhältnis zur Gesellschaft begutachtet.


1 Vgl. BGH, NJW 1987, 2677; BGH, NJW 2001, 2718; BGH, NZG 2009, 57.

2 Vgl. BGH, NZG 2011, 1432; BGH, NZG 2012, 1342, 1343, Rz. 12 f.; BGH, NZG 2012, 1345, 1346; BGH, NZG 2013, 379, 381; BGH, WM 2013, 603, 605.

3 BGH, NZG 2009, 57, 58 f.; BGH, NZG 2009, 380; BGH, NZG 2009, 779; BGH, NZG 2010, 1029; BGH, NZG 2011, 588; BGH, NZG 2012, 744.

4 BGH, NZG 2009, 57, 58 f.

5 Vgl. Kindler, in: FS K. Schmidt, 871 ff.

6 Vgl. Schäfer, ZHR 177 (2013), 619 ff.

7 Vgl. etwa Klöhn, VGR 2012, 143 ff.

8 Vgl. Bälz, ZGR 1980, 1, 11 („ausgedehnte Sonderproblematik der Verbindung von Treuhand und Gesellschaftsrecht“).

9 Siehe etwa die äußerst knappe Regelung zum „Treuhänderkommanditisten“ in § 152 I 2 KAGB.

10 So Krenzel, S. 16; Kümmerlein, S. 3.

11 Siebert, S. 3 f.

12 Diese wurde 1931 auf dem 36. DJT diskutiert, vgl. Siebert, S. 414 ff.

13 So Henssler, AcP (196) 1996, 37, 40.

14 Vgl. etwa die Werke von Wolff, Ebermann, Kümmerlein, Markwardt, Maulbetsch, Hofmann, Söll, Sojka, Kapitza, Krenzel, Armbrüster, Tebben, F. Peters, Lenders, Kiss, Suberg, Eden und die Ausätze von Beuthien, ZGR 1974, 26 ff.; Bälz, ZGR 1980, 1 ff.; Ulmer, in: FS Odersky, 873 ff.; Roth/Thöni, in: FS 100 Jahre GmbHG, 245 ff. sowie die umfangreiche Kommentierung bei K. Schmidt, in: MüKo-HGB, vor § 230, Rn. 33 ff.

15 Schiemann, in: FS Zöllner, 503, 518.

16 Armbrüster, S. 1.

17 Paul, in: W/B/A, § 152 KAGB, Rn. 8.

18 Vgl. Klebeck/Kunschke, in: B/S/V, 405, § 152 KAGB, Rn. 44 ff., 53 ff.

19 Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1786 ff.; ders., WM 2014, 1985, 1988.

20 K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.; ders., ZHR 178 (2014), 10 ff.

21 K. Schmidt, GesRt, § 57 I. 2. a), S. 1666.

22 Priester, EWiR § 161 HGB, 1/87.

23 Ehlke, DB 1985, 795, 795; ähnlich OLG Hamburg, DB 1984, 1515, 1516 („Häufigkeit unsolider GmbH-Gründungen“ durch Treuhand).

§ 2 Grundlagen und Begriffsbestimmungen

A. Begriff der Treuhand

Die Treuhand ist im deutschen Recht nicht als selbständiger Vertragstypus ausgestaltet.24 Bereits im Jahr 1931 wurde eine umfassende gesetzliche Regelung diskutiert.25 Nach wie vor existiert jedoch keine Legaldefinition.26 Dennoch lassen sich vereinzelt Normen finden, in denen Vertragskonstruktionen vorgesehen sind, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als Treuhandverhältnis bezeichnet werden.27 Ein Beispiel hierfür bildet die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO. Gemäß § 287 II InsO hat der Schuldner die Abtretung seiner pfändbaren Forderungen an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder zu erklären. Im Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren übernimmt der Treuhänder gemäß § 313 I InsO die Aufgaben des Insolvenzverwalters, soweit diese nicht den Insolvenzgläubigern zugewiesen werden (§ 313 II, III InsO). § 292 InsO regelt die Rechtsstellung des Treuhänders im Insolvenzverfahren. Allgemeine Aussagen zum Treuhandverhältnis, also zur Rechtsstellung gegenüber dem Treugeber und Dritten, finden sich auch hier nicht.

Eine tatsächliche gesetzliche Regelung eines rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnisses bildete das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), jedoch ohne den Begriff der Treuhand zu verwenden. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Gesetzes waren Gesellschaften, die bei ihnen eingelegtes Geld in eigenem Namen für gemeinsame Rechnung der Anteilsinhaber verwalten (§ 1 KAGG). Das eingelegte Geld bildet ein Sondervermögen, welches, je nach Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Gesellschaft und Anteilsinhabern, im Eigentum der Gesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen kann (§ 6 I KAGG). In beiden Fällen wird die Kapitalanlagegesellschaft als Treuhänderin tätig, einmal im Rahmen einer Vollrechtstreuhand und einmal im Rahmen einer Ermächtigungstreuhand.28 Das KAGG wurde im Jahr 2004 mit dem Auslandsinvestmentgesetz zum Investmentgesetz (InvG) zusammengefasst. Die entsprechenden Vorschriften ←5 | 6→fanden sich dann in §§ 30, 31 InvG, die auch den Begriff der Treuhänderschaft zumindest in der Überschrift verwendeten.29

Nach Aufhebung des Investmentgesetzes zum 21.07.2013 durch Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs, findet sich nun eine Legaldefinition des „Treuhandkommanditisten“ in § 152 I 2 KAGB.30 Die Vorschrift erschöpft sich jedoch darin, die bloße Zulässigkeit einer mittelbaren Beteiligung von Anlegern an einer Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft zu bestätigen. Trotz Gestaltung als Legaldefinition lässt sich daher auch aus dieser Vorschrift nichts in Bezug auf die Ausgestaltung der Pflichten in einem Treuhandverhältnis, insbesondere bezogen auf einen Kommanditanteil als Treugut, gewinnen. Das Fehlen einer umfassenden gesetzlichen Regelung steht der Zulässigkeit der rechtsgeschäftlich begründeten Treuhand keinesfalls entgegen. Die Zulässigkeit ergibt sich ohne weiteres aus der Vertragsfreiheit.31

I. Allgemeine Definition

Eine bereits 1933 als „uralt“32 bezeichnete allgemeine Definition, welche Gemeingut aller Rechtskulturen sei, findet sich bei Siebert: Demnach sei ein rechtsgeschäftlich bestellter Treuhänder „allgemein eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen (oder für einen anderen) Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese Rechte aber nicht, oder wenigstens nicht ausschließlich, in eigenem Interesse ausüben soll“.33 Mangels Kodifikation eines Treuhandbegriffs und der rasanten wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere nach 1945, behalf sich die Praxis mit der Lösung von Einzelfällen. Die dogmatische Erfassung und Durchdringung im Schrifttum konnte nach Ansicht Hensslers nicht Schritt halten und führte zu einer „Aushöhlung anerkannter Rechtsgrundsätze, ja zu einer Diskrepanz zwischen Dogmatik und Wirklichkeit.“34 In neuerer Zeit lässt sich allerdings wieder eine intensivere Befassung mit der Treuhanddogmatik feststellen. Insbesondere im Bereich der Treuhand an Gesellschaftsanteilen finden sich diverse Veröffentlichungen im Schrifttum.35 Einen allgemein anerkannten Begriff der Treuhand hat auch diese neuerliche Diskussion nicht hervorgebracht.36

←6 | 7→

Weitgehende Einigkeit besteht darüber, dass ein Treuhandverhältnis zumindest die Einräumung von Rechten (Treugut) zugunsten einer Person (Treuhänder) gegenüber Dritten (Außenverhältnis) zum Gegenstand hat, wobei diese Person in der Ausübung dieser Rechte durch schuldrechtliche Abrede (Innenverhältnis) mit der übertragenden Person (Treugeber) beschränkt ist.37

Die rechtsgeschäftliche Treuhand weist somit zwei konstituierende Elemente auf: ein persönliches bzw. obligatorisches und ein sachliches bzw. dingliches.38 Die treuhänderische Pflichtenbindung im Innenverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber führt zum Auseinanderfallen von Interessenträgerschaft und Interessenwahrnehmung und ist kennzeichnend für jede Form der Treuhand. Die Zuordnung des Treuguts als sachliches Element kann sehr unterschiedliche Ausprägungen erfahren.39

Würde man versuchen alles, was in der Praxis bereits als Treuhand bezeichnet wurde, in einer Definition zu vereinigen, ergäbe sich ein derart konturloser Begriff, der zur Abgrenzung und Beschreibung eines einheitlichen Rechtsinstituts schlichtweg ungeeignet wäre.40 Die genauere Bestimmung des Treuhandbegriffs erfolgt daher anhand verschiedener Arten der Treuhand.

II. Arten der Treuhand

Einzelne Treuhandkonstellationen lassen sich nach der Rechtsstellung des Treuhänders, ihrem Zweck, ihrer Publizität und ihrer Entstehung näher kategorisieren.

1. Rechtsstellung des Treuhänders

Nach dem Umfang der dem Treuhänder eingeräumten Berechtigung am Treugut lassen sich die Vollrechtstreuhand, die Ermächtigungstreuhand und die Vollmachtstreuhand unterscheiden.41

←7 | 8→

a) Vollrechtstreuhand

Nur bei der Vollrechtstreuhand wird der Treuhänder Inhaber des Rechts, welches er für den Treugeber wahrzunehmen hat. Der Treuhänder handelt im Außenverhältnis somit im eigenen Namen. Die Treuhandabrede entfaltet grundsätzlich nur relative Wirkung im Innenverhältnis zum Treugeber (§ 137 BGB).42 Daneben wird der Vollrechtstreuhand auch quasidingliche Wirkung in Insolvenz (§ 47 InsO)43 und Zwangsvollstreckung (§ 771 ZPO)44 zuerkannt.

b) Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand

Im Gegensatz zur Vollrechtstreuhand bleibt bei der Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand der Treugeber selbst Inhaber des Treuguts. Im ersteren Fall wird der Treuhänder gemäß § 185 I BGB ermächtigt über das dinglich fremde Treugut im eigenen Namen zu verfügen.45 Im letzteren Fall erfolgt lediglich eine durch die Treuhandabrede pflichtgebundene Bevollmächtigung des Treuhänders gemäß §§ 164 ff. BGB.46

Ob die Ermächtigungstreuhand und Vollmachtstreuhand überhaupt als Treuhandverhältnis zu qualifizieren sind, ist umstritten. So wird teilweise vertreten, dass der Treuhänder im eigenen Namen verfügen müsse und somit die Bevollmächtigung kein Treuhandverhältnis darstelle.47 Nach anderer Ansicht scheide auch die Ermächtigung als Treuhandverhältnis aus, da der Treuhänder das Treugut zu eigenem Recht erwerben müsse.48 Die Vollrechtstreuhand wird daher auch als „echte Treuhand“49 oder „Volltypus der Treuhand“50 bezeichnet und die Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand entsprechend als „unechte Treuhand“, „treuhandähnlich“51 oder „Quasitreuhand“.52 Andere Stimmen in ←8 | 9→der Literatur stellen vordergründig auf das treuhänderische Innenverhältnis ab. Demnach stelle sich die spezifisch treuhänderische Pflichtenbindung bei Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand ebenso dar wie bei der Vollrechtstreuhand.53

In Literatur und Rechtsprechung werden im Zusammenhang mit der Treuhand hauptsächlich die Problemkreise um die sog. „quasidinglichen Wirkungen“ der Treuhandabrede erörtert.54 Es geht dabei meist um die Frage des Schutzes des Treugebers vor abredewidrigen Verfügungen durch den Treuhänder und der Behandlung des Treuguts in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, namentlich um Ansprüche des Treugebers aus § 771 ZPO und § 47 InsO. Hierbei ist es offensichtlich, dass sich erhebliche Unterschiede in den verschiedenen rechtlichen Konstruktionen von echter und unechter Treuhand ergeben. Jedoch sind an die Einordnung von Ermächtigung und Bevollmächtigung als Treuhandverhältnisse als bloße Begrifflichkeit keinerlei rechtliche Wirkungen geknüpft. So bemerkt Gernhuber55 zur Vollmachtstreuhand zutreffend, dass weder der Zugang zu einer Regelung, der sonst verschlossen bliebe, noch ein Verständnishorizont, der verdeckte Zusammenhänge erschließt, eröffnet würden. Gleiches gilt dann auch für die Ermächtigungstreuhand.56 Lediglich die Vollrechtstreuhand weist zwingend die Besonderheit einer überschießenden Rechtsmacht des Treuhänders im Außenverhältnis gegenüber der schuldrechtlichen Beschränkung im Innenverhältnis zum Treugeber auf; mithin eine Diskrepanz von äußerer rechtlicher Gestaltung und tatsächlichem wirtschaftlichen Interesse. Im Falle von Ermächtigung und Vollmacht ergibt sich die rechtliche Stellung des Treuhänders unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften der § 185 I BGB bzw. §§ 164 ff. BGB. Die dingliche Zuordnung des Treuguts zum Treugeber ist eindeutig. Durch die Bezeichnung als (unechte) Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand ist somit nichts gewonnen. Ganz im Gegenteil trägt sie zur weiteren Konturlosigkeit des Treuhandbegriffs bei. Aus Gründen der terminologischen Klarheit und Verständlichkeit ist ein enger Treuhandbegriff vorzuziehen.

Letztlich kann diese Frage in Rahmen dieser Arbeit offen bleiben. Nur die fiduziarische Vollrechtstreuhand führt zu den Besonderheiten des Auseinanderfallens von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung der Beteiligung und damit zum speziellen Problem der Haftung des Treugebers.57

←9 | 10→

c) Rein schuldrechtliche Treuhand

Im neueren Schrifttum, namentlich bei Löhnig58 und Grundmann59, wird nunmehr ganz auf eine dingliche Komponente der Treuhand verzichtet. Neben der schuldrechtlichen Treuhandabrede soll lediglich noch ein „treuhänderisches Machtmittel“ treten, das dem Treuhänder die Wahrnehmung von fremden Interessen kraft rein tatsächlicher Einwirkungsmacht ermöglicht. Hierbei müsse es sich nicht um ein Vermögensrecht als Treugut handeln. Ausreichend seien auch rein tatsächliche Positionen wie etwa Besitz oder Informationen.60 Diese Ansichten erstrecken den Begriff der Treuhand noch über die Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand hinaus. Entscheidendes Merkmal eines Treuhandvertrags soll nur die Hauptpflicht im Innenverhältnis, also die Wahrung ausschließlich fremder Interessen sein. Dagegen sprechen wiederum die gleichen Argumente wie bei der Diskussion um Ermächtigungs- und Vollmachtstreuhand. Die besondere Treuhandproblematik, welche sich aus dem Gegensatz von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung des Treuguts ergibt, stellt sich in diesem Bereich nicht. Ein enger Treuhandbegriff erscheint insoweit vorzugswürdig im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit. Durch die bloß namentliche Einbeziehung solcher Gestaltungen ist nichts gewonnen.

Zuzugeben ist hingegen, dass es sich bei der rechtsgeschäftlichen Treuhand um einen schuldrechtlichen Vertrag handelt. Typusprägendes Merkmal solcher Verträge ist das Innenverhältnis mit seinen charakteristischen Hauptpflichten und nicht die dingliche Zuordnung des Vertragsgegenstands.61 Problematisch erscheint, dass ohne Einbeziehung einer dinglichen Komponente der Inhalt des Treuhandvertrags auf die Treuepflicht bzw. Interessenwahrungspflicht als Hauptpflicht im Innenverhältnis beschränkt wäre. Eine solche Pflicht ist als vertragliche Nebenpflicht i. S. d. § 241 II BGB in gewisser Weise jedem Schuldverhältnis immanent. Grundmann geht davon aus, dass die Interessenwahrungspflicht als Hauptpflicht des Treuhandvertrags den Treuhänder über die Treuepflicht im weiteren Sinne (§ 241 II BGB) zur Wahrung der Interessen des Treugebers vollständig ohne Rücksicht auf eigene Interessen verpflichte.62 Entscheidend sei nicht, dass der Treuhänder handelt, sondern allein wie er dies tue.63 Wie sich aber eine Interessenwahrungspflicht ohne konkrete Handlungspflicht praktisch auswirken soll, bleibt unklar. Wiederum soll auf diese Problematik hier nicht weiter eingegangen werden.

←10 | 11→

2. Zweck

Nach ihrem Zweck sind eigennützige und fremdnützige Treuhandverhältnisse zu unterscheiden. Die Kategorisierung erfolgt jeweils nach dem überwiegenden Interesse aus Sicht des Treuhänders. In beiden Fällen besteht wohl auch immer ein Interesse auf der jeweiligen Gegenseite: Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand besteht auch ein untergeordnetes Interesse des Treugebers insoweit, als dass er ohne die Sicherung keinen Kredit erlangen würde. Im Falle der fremdnützigen Verwaltungstreuhand wird der Treuhänder regelmäßig entgeltlich tätig.

a) Eigennützige Treuhand

Die eigennützige Treuhand liegt primär im Interesse des Treuhänders. Es handelt sich um Fälle der Sicherungstreuhand, Nutzungstreuhand und Erfüllungstreuhand.

aa) Sicherungstreuhand

Bei der Sicherungstreuhand wird dem Treuhänder eine Vollrechtsposition am Treugut übertragen. Diese dient als Sicherheit für eine Forderung gegen den Treugeber. Bis zur Verwertungsreife unterliegt der Treuhänder allerdings den schuldrechtlichen Beschränkungen, die sich aus der Treuhandabrede ergeben. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung sollen somit regelmäßig Fälle der Sicherungstreuhand darstellen.64 Die Einordnung der Sicherungstreuhand als Treuhandverhältnis ist allerdings nicht unumstritten.65 Auch der Gesetzgeber unterscheidet in § 39 II Nr. 1 S. 2 AO zwischen Treuhand einerseits und Sicherungseigentum andererseits. Zumindest für den Bereich der Kreditsicherung durch Sicherungsübertragung mit Besitzkonstitut (§ 930 BGB) erscheint die Einordnung als Treuhandverhältnis eher als missverständlich. Hierbei steht nicht die innere Treubindung und damit das Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Zuordnung, oder die Wahrnehmung fremder Interessen im Vordergrund. Der Sicherungsnehmer nimmt regelmäßig keinen Einfluss auf die Verwaltung des Treuguts oder die Interessen des Sicherungsgebers.

Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr das Verhältnis vom Sicherungsnehmer zu den Gläubigern des Sicherungsgebers im Falle von dessen Insolvenz.66 Das Interesse des Sicherungsnehmers beschränkt sich auf die vorrangige Befriedigung. Soweit Siebert67 davon ausgeht, dass der Sicherungsgeber eher als Treuhänder des ←11 | 12→Sicherungsnehmers anzusehen sei, da er das in seinem Besitz verbleibende Treugut verwaltet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sicherungsgeber wird regelmäßig davon ausgehen, dass das Treugut wieder auf ihn zurückfällt, und handelt somit im eigenen Interesse. Gegen eine Einordnung der Sicherungsübereignung als Treuhandverhältnis spricht weiterhin, dass an Sicherungsgeschäft und Verwaltungstreuhand – unabhängig von der Bezeichnung – völlig unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Bei Insolvenz des Treugebers kann sich der Treuhänder zum einen bevorzugt befriedigen (Sicherungstreuhand), zum anderen muss er das Treugut zurückübertragen (Verwaltungstreuhand).68

Geht es aber um die Sicherungsabtretung von Rechten, insbesondere solchen, die eine Teilhabe an einem Rechtsverhältnis vermitteln, also insbesondere Gesellschaftsanteile, so überzeugt eher die Einordnung als Treuhandverhältnis. Der Sicherungsnehmer nimmt hier die Vollrechtsstellung als Gesellschafter ein. Er übernimmt also auch alle Rechte und Pflichten, insbesondere auch die Verwaltungsrechte, welche grundsätzlich nicht von der Mitgliedschaft abgespalten werden können.69 Dem Sicherungsgeber ist es in diesem Fall kaum möglich, sich vollständig aus der Verwaltung des Treuguts herauszuhalten. Hier steht die Wahrnehmung der Gesellschafterposition im Interesse und nach Weisung70 des Sicherungsgebers, auf den sie im Normalfall zurückfallen soll, und damit die Treubindung des Sicherungsnehmers als Treuhänder zumindest gleichrangig neben dem Sicherungsinteresse des Sicherungsnehmers.

bb) Nutzungstreuhand

Im Falle der Nutzungstreuhand wird der Treuhänder ebenfalls Vollrechtsinhaber bezüglich des Treuguts. Im Innenverhältnis ist er aber dahingehend beschränkt, nur die Nutzungen zu ziehen. Es handelt sich somit um eine Treuhand mit Nießbrauchsfunktion.71 Dementsprechend steht die Nutzungstreuhand in der Gestaltungspraxis in Konkurrenz zum Nießbrauch.72

cc) Erfüllungstreuhand

Bei der Erfüllungstreuhand handelt es sich um eine Leistung erfüllungshalber mit Verwertungsabrede. Der Schuldner (Treugeber) überträgt ein Rechtsgut auf seinen Gläubiger (Treuhänder), aus welchem dieser sich zur Erfüllung seiner Forderung befriedigen soll.73 Praktisch bedeutsam ist hier vor allem die Abtretung ←12 | 13→einer Forderung an den Gläubiger.74 Ob tatsächlich auch ein Treuhandverhältnis vorliegt, hängt maßgeblich vom Inhalt der Verwertungsabrede ab.

b) Fremdnützige Treuhand

Fremdnützige Treuhandkonstellationen stellen sich meist als Verwaltungstreuhand dar und dienen überwiegend dem Interesse des Treugebers.75 Hierbei kommt es nicht notwendig zur Vollrechtsübertragung. Die Verwaltungstreuhand wird dann gewählt, wenn der Treugeber sein Recht nicht selbst ausüben kann oder will.76 Mit dieser Konstruktion werden daher im Wesentlichen die Zwecke der Vereinfachung, Umgehung und Verbergung verfolgt.77

c) Kombinationsformen

Eine Kombination aus eigennütziger und fremdnütziger Treuhand bildet die doppelseitige Treuhand oder Doppeltreuhand. Hierbei tritt der Treuhänder zum einen als Sicherungsnehmer gegenüber dem Schuldner als Sicherungsgeber auf (Sicherungstreuhand). Zum anderen handelt der Treuhänder lediglich als Verwaltungstreuhänder im Interesse des Kreditgebers oder anderen Gläubigern, als den wahren Sicherungsnehmern.78 Somit überlagert die Verwaltungstreuhand gegenüber dem Kreditgeber die Sicherungstreuhand. Der Treuhänder handelt regelmäßig in fremdem Interesse. Dies legt es nahe diese Konstellation auch als Treuhandverhältnis zu begreifen, obwohl es sich dem Zweck nach um ein Sicherungsgeschäft handelt. In der Praxis findet die doppelseitige Treuhand beispielsweise Anwendung bei der gleichzeitigen Verwaltung eines Warenlagers für den Kreditnehmer und den Kreditgeber,79 der Finanzierung von Gesellschaftsbeteiligungen80 oder der Sanierung von Unternehmen.81

3. Publizität

Die Frage nach der Publizität von Treuhandverhältnissen kann sich naturgemäß nur dann stellen, wenn das Treugut Gegenstand eines Rechtsverhältnisses ist, ←13 | 14→welches mit Dritten begründet worden ist.82 Insoweit ist zwischen offener und verdeckter Treuhand zu unterscheiden. Entscheidend für die Einordnung soll allein die Kenntnis oder Unkenntnis des jeweiligen unmittelbar betroffenen Dritten im Rechtsverhältnis bezüglich des Treuguts, nicht etwa die Kenntnis oder Unkenntnis des allgemeinen Rechtsverkehrs sein.83 Besondere praktische Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung bei Treuhandkonten und der hier interessierenden Treuhand an Gesellschaftsanteilen. Abzustellen wäre insoweit nur auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Bank bzw. der Mitgesellschafter. Die Unterscheidung nach der Publizität ist zunächst jedoch nur eine rein tatsächliche. Rechtliche Auswirkungen hat die Einordnung nicht. Klar ist, dass Mitgesellschafter ein originäres Interesse daran haben, über eventuell bestehende treuhänderische Bindungen ihrer Treuhänder Bescheid zu wissen. So hängt etwa die Möglichkeit eine Zustimmung zur Treuhandbegründung zu erklären oder zu verweigern offensichtlich von der Kenntnis über das (künftige) Treuhandverhältnis ab.84 Aber auch über die unmittelbar betroffenen Mitgesellschafter hinaus kann gerade auch die Kenntnis des allgemeinen Rechtsverkehrs, namentlich etwa der Gesellschaftsgläubiger, zumindest auf Wertungsebene entscheidende Bedeutung für die Frage nach der Haftung des Treugebers zukommen.85 Keine Auswirkung soll die Publizität auf die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses haben. Eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt ist nicht erforderlich.86 Richtigerweise ist die offene Treuhand nicht mit der einvernehmlichen oder qualifizierten Treuhand gleichzusetzen.87 Die bloße Offenlegung der treuhänderischen Bindung durch den Treuhänder ist ein rein tatsächlicher Akt, der bereits keine irgendwie geartete Tätigkeit der Mitgesellschafter oder sonstiger Dritter voraussetzt. Dass mit der Offenlegung zugleich eine Billigung einhergeht, kann schon auf Grund des rechtsgeschäftlichen Charakters der Billigung nicht angenommen werden.88 Ebenso hat die Offenlegung auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Treugebers gegenüber der Gesellschaft, welche durch die Begriffe „einfach“ und „qualifiziert“ beschrieben wird.89

←14 | 15→

4. Entstehung

Nach der Entstehung des Treuhandverhältnisses lassen sich Übertragungs-, Erwerbs- und Vereinbarungstreuhand unterscheiden. Im letzteren Fall entsteht das Treuhandverhältnis durch die bloße Vereinbarung, dass der Treuhänder über das Treugut nunmehr für den Treugeber verfügen soll. Bei der Erwerbstreuhand erwirbt der Treuhänder das Treugut von einem Drittem. Wird das Treugut hingegen vom Treugeber unmittelbar auf den Treuhänder übertragen, liegt eine Übertragungstreuhand vor. Nach früher vertretener Ansicht sollte ein Treuhandverhältnis nur in Form der Übertragungstreuhand begründet werden können (sog. Unmittelbarkeitsprinzip).90 Als Treugut kämen demnach solche Rechtsgüter nicht in Betracht, die von Dritten erworben werden oder bereits vorher dem Treuhänder zugeordnet waren. Hintergrund dieser Auffassung ist die Behandlung von Treuhandverhältnissen in Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Die Möglichkeit des Treugebers im Falle der Zwangsvollstreckung in das Treugut Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben oder im Falle der Insolvenz des Treuhänders einen Aussonderungsanspruch gemäß § 47 InsO geltend zu machen, erschien den Vertretern dieser Ansicht nur dann gerechtfertigt, wenn das Treugut vorher schon im Vermögen des Treugebers stand. Heute besteht wohl Einigkeit dahin gehend, dass das Unmittelbarkeitsprinzip nicht konstituierend für die rechtsgeschäftliche Treuhand ist.91 Die Bedeutung des Unmittelbarkeitsprinzips beschränkt sich auf die genannte Problematik von Zwangsvollstreckung und Insolvenz.92

III. Zusammenfassung

Im Rahmen dieser Arbeit soll die Haftung des Treugebers von Kommanditanteilen untersucht werden. Eine solche Erörterung ist nur dort notwendig, wo sich die Haftung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Treugeber nicht selbst Gesellschafter, sondern nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist. Insofern verengt sich der relevante Treuhandbegriff auf die fremdnützige echte Verwaltungstreuhand.

←15 | 16→

B. Die Treuhand am Kommanditanteil

Details

Seiten
XX, 434
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631823446
ISBN (ePUB)
9783631823453
ISBN (MOBI)
9783631823460
ISBN (Hardcover)
9783631821084
DOI
10.3726/b17189
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Mai)
Schlagworte
Treuhand Innenverband Treugeberhaftung Treugeberkommanditist Treuhandkommanditist Durchgriffshaftung Hintermannhaftung KAGB Innen-KG Abspaltungsverbot
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. XX, 434 S.

Biographische Angaben

Markus Wrogemann (Autor:in)

Markus Wrogemann studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Er war als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht der Universität Kiel tätig. Seine Promotion erfolgte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Universität Trier. Seit 2016 ist er als Rechtsanwalt in einer international führenden Wirtschaftskanzlei in Hamburg tätig und berät nationale und internationale Mandanten im Bereich Gesellschaftsrecht und Unternehmenstransaktionen

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Titel: Die Haftung des Treugebers in Kommanditgesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
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