Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei der Ein- und Durchführung der Scrum-Methode als Beispiel agiler Arbeitsmethoden
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einführung
- 1 Kapitel: Die Scrum-Methode und ihre praktische Umsetzung
- A. Die Scrum-Methode als Beispiel agiler Arbeitsmethoden
- I. Ablauf eines Scrum-Prozesses
- II. Rollenverteilung
- B. Die praktische Umsetzung der Scrum-Methode
- I. Unternehmensübergreifende Anwendung der Scrum-Methode
- II. Unternehmensinterne Anwendung der Scrum-Methode
- C. Ergebnis des ersten Kapitels
- 2 Kapitel : Auswirkungen der Ein- und Durchführung der Scrum-Methode auf das arbeitsrechtliche Weisungsrecht
- A. Veränderung im Hinblick auf die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts
- I. Fachliches und disziplinarisches Weisungsrecht
- II. Vorübergehender „Verzicht“ auf die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts
- 1. Begriff des Verzichts und dessen rechtliche Auswirkungen
- 2. Delegation des fachlichen Weisungsrechts
- 3. Leistungsbestimmung durch mehrere Dritte gemäß § 317 Abs. 2 BGB
- 4. Bloße Nichtausübung des fachlichen Weisungsrechts
- 5. Zusammenfassung
- III. Auswirkungen des „Verzichts“ auf das fachliche Weisungsrecht für das disziplinarische Weisungsrecht
- 1. Allgemeine Auswirkungen
- 2. (Alternative) Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers
- B. Zuweisung von Arbeitnehmern kraft Weisungsrecht
- I. Zuweisung von Arbeitnehmern ohne Führungsverantwortung
- II. Zuweisung von Arbeitnehmern mit Führungsverantwortung
- C. Ergebnis des zweiten Kapitels
- 3 Kapitel: Unternehmensübergreifender Einsatz von Arbeitnehmern: Abgrenzung zur (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit
- A. Vertragliche Grundlagen agiler Zusammenarbeit
- I. Vertragsbeziehungen im Fall der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit
- 1. Verhältnis der beteiligten Unternehmen zueinander
- a. Zusammenarbeit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
- b. Zusammenarbeit auf werk- oder dienstvertraglicher Grundlage
- aa. Werkvertragliche Grundlage
- (1) Abgrenzung vom Dienstvertrag aufgrund des Leistungsgegenstands
- (2) Weitere Abgrenzungskriterien
- bb. Dienstvertragliche Grundlage
- c. Praktische Gestaltungsmöglichkeiten
- 2. Vertragsbeziehungen im Verhältnis Unternehmen zu Entwicklungsteam
- II. Zusammenfassung
- B. Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
- I. Arbeitnehmerüberlassungsverträge als Mittel der Wahl?
- 1. Bereichsausnahmen
- a. Generelle Bereichsausnahme im Rahmen der AÜG-Reform 2017
- b. Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 AÜG
- c. Privilegierung von Arbeitsgemeinschaften, § 1 Abs. 1a AÜG
- 2. Zusammenfassung
- II. Gefahrenpotential unternehmensübergreifend zusammengesetzter Entwicklungsteams
- 1. Weisungsgebundenheit
- 2. Eingliederung
- 3. Praktische Gestaltungsmöglichkeiten zur Risikominimierung
- C. Scheinselbständigkeit
- D. Ergebnis des dritten Kapitels
- 4 Kapitel: Betriebsverfassungsrechtliche Fragen bei der Ein- und Durchführung der Scrum-Methode
- A. Anwendbarkeit des BetrVG in agilen Organisationen
- I. Organisationseinheiten im Sinne des BetrVG
- 1. Betrieb als Ausgangspunkt – bedarf es eines Updates des Betriebsbegriffs?
- 2. Keine Entstehung neuer Organisationseinheiten in Form der Scrum-Teams
- a. Eigenständige Betriebe (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG)
- b. (Qualifizierte) Betriebsteile (§ 4 Abs. 1 BetrVG)
- c. Gemeinsame Betriebe (§ 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BetrVG)
- d. Zusammenfassung
- 3. Anpassung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisation auf Grundlage des § 3 BetrVG
- a. Bildung eines Spartenbetriebsrats (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
- b. Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder Zusammenfassung von Betrieben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bzw. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)
- c. Probleme in der praktischen Umsetzung
- 4. Zusammenfassung
- II. Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung
- 1. Arbeitnehmereigenschaft
- a. Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG
- b. Sonderfall: Scrum Master als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG
- 2. Betriebszugehörigkeit
- a. Eingliederungsbegriff als Grundlage
- b. Allgemeine Bestimmung der Betriebszugehörigkeit unter Zugrundelegung des Eingliederungsbegriffs
- c. Betriebszugehörigkeit im Entwicklungsteam
- aa. Betriebszugehörigkeit in unternehmensintern eingesetzten Entwicklungsteams
- bb. Betriebszugehörigkeit in unternehmensübergreifend eingesetzten Entwicklungsteams
- (1) Ausführungen zur Betriebszugehörigkeit im Fall des drittbezogenen Personaleinsatzes am Beispiel der Arbeitnehmerüberlassung - § 14 AÜG
- (2) Übertragung der Grundsätze auf die Zusammenarbeit in den Entwicklungsteams
- (a) In Betracht kommende Mitbestimmungstatbestände
- (b) Analoge Anwendung
- cc. Zusammenfassung
- 3. Zusammenfassung
- B. Zuständigkeiten in agilen Organisationen
- I. Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe
- 1. Abgrenzung der Zuständigkeit des Betriebsrats gegenüber dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- 2. Auswirkungen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen in agilen Organisationen
- II. Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf die Entwicklungsteams nach § 28a BetrVG
- 1. Voraussetzungen einer Delegation nach § 28a BetrVG
- a. Arbeitsgruppe
- aa. Gruppenarbeit als besondere Form der Arbeitsorganisation
- (1) Projektgruppen
- (2) Teilautonome Gruppen
- (3) Einordnung der Entwicklungsteams
- bb. Anforderungen an die Arbeitsgruppe im Sinne des § 28a BetrVG
- b. Übrige Voraussetzungen einer Delegation
- 2. Vor- und Nachteile der Delegation sowie deren Praktikabilität
- III. Zusammenfassung
- C. Beteiligungsrechte in agilen Organisationen
- I. Allgemeine Informationsrechte des Betriebsrats
- II. Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- 1. Einführung agiler Arbeitsmethoden als Betriebsänderung
- a. Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG)
- b. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG)
- c. Zusammenfassung
- 2. Beteiligungsrechte aufgrund einer Betriebsänderung
- a. Unterrichtung des und Beratung mit dem Betriebsrat
- b. Interessenausgleichs- und Sozialplanpflicht
- III. Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten
- 1. Allgemeine personelle Angelegenheiten und Berufsbildung
- 2. Personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG
- a. Versetzung
- aa. Versetzungsbegriff
- bb. Versetzung in diesem Sinne
- (1) Erstmalige Zuweisung in eine agile Organisation bzw. ein Entwicklungsteam
- (2) (Ständiger/späterer) Wechsel zwischen der ursprünglichen und der agilen Organisation bzw. zwischen den Entwicklungsteams
- (3) Praktische Umsetzung
- b. Ein- und Umgruppierung
- c. Zusammenfassung
- IV. Beteiligungsrechte in sozialen Angelegenheiten
- 1. Mitbestimmung bei der Durchführung von Gruppenarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG
- a. Gruppenarbeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG
- aa. Gruppe von Arbeitnehmern
- bb. Übertragung einer Gesamtaufgabe
- cc. Eigenverantwortlichkeit der Gruppe
- dd. Im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs
- ee. Zusammenfassung
- b. Umfang und Inhalt des Mitbestimmungsrechts
- c. Verhältnis des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG zu den anderen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG
- 2. Weitere Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG
- a. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
- b. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- c. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
- d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG
- D. Ergebnis des vierten Kapitels
- 5 Kapitel: Zusammenfassung in Thesen
- Die Scrum-Methode und ihre praktische Umsetzung
- Auswirkungen der Ein- und Durchführung der Scrum-Methode auf das arbeitsrechtliche Weisungsrecht
- Abgrenzung zur verdeckten (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung sowie Scheinselbständigkeit
- Betriebsverfassungsrechtliche Fragen bei der Ein- und Durchführung der Scrum-Methode
- Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht
Abs. Absatz
a.E. am Ende
ArbG Arbeitsgericht
ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz v. 7.8.1996 i.d.F. v. 20.11.2019 (ArbSchG), BGBl. I 1996, S. 1626.
ArbZG Arbeitszeitgesetz v. 6.6.1994 i.d.F. v. 11.11.2016 (ArbZG), BGBl. I 1994, S. 1170.
AÜG Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz v. 3.2.1995 i.d.F. v. 13.3.2020 (AÜG), BGBl. I 1995, S. 158.
Ausschuss-Drs. Ausschussdrucksache
BAG Bundesarbeitsgericht
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz v. 25.9.2001 i.d.F. v. 21.2.2017 (BetrVG), BGBl. I 2001, S. 2518
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGB Bürgerliches Gesetzbuch v. 2.1.2002 i.d.F. v. 19.3.2020 (BGB), BGBl. I 2002, S. 42.
BGH Bundesgerichtshof
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Bundesrepublik Deutschland
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
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bzw. beziehungsweise
d. (Gründe) der (Gründe)
dass. / ders. / diess. dasselbe / derselbe / dieselbe
d.h. das heißt
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. / ff. folgende / die folgenden
Fn. Fußnote
gem. gemäß
←17 | 18→ggf. gegebenenfalls
h.M. herrschende Meinung
Hs. Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
i.E. im Ergebnis
i.Ü. im Übrigen
krit. kritisch
KSchG Kündigungsschutzgesetz v. 25.8.1969 i.d.F. v. 17.7.2017 (KSchG), BGBl. I 1969, S. 1317.
LAG Landesarbeitsgericht
LG Landgericht
lit. Buchstabe
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Nr. Nummer
o.ä. oder ähnliches
OLG Oberlandesgericht
Rn. Randnummer
S. / s. Satz; Seite / siehe
SGB IV Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung v. 12.11.2009 i.d.F. v. 22.3.2020 (SGB IV), BGBl. I 2009, S. 3710.
SGB VII Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung, v. 7.8.1996 i.d.F. v. 12.12.2019 (SGB VII), BGBl. I 1996, S. 1254.
sog. sogenannt
StGB Strafgesetzbuch v. 13.11.1998 i.d.F. v. 3.3.2020 (StGB), BGBl. I 1998, S. 3322.
St. Rspr. ständige Rechtsprechung
u.a. unter anderem
v. von / vom
v.a. vor allem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
Einführung
Die klassischen, von (An-)Weisungen gekennzeichneten Arbeitsmethoden haben Konkurrenz bekommen: agile Arbeitsmethoden. Diese haben ihren Ursprung in der Softwareentwicklung. Bereits in den 1980er Jahren wurden dort Schwächen der damaligen Vorgehensweise nach klassischen Arbeitsmethoden bei der Entwicklung komplexer (Software-)Systeme offensichtlich.
Ein System entstand damals in zwei Stufen: auf einen umfangreichen Planungsprozess, in dem zunächst das Sollverhalten eines Systems detailliert beschrieben wurde, folgte eine entsprechende Realisierungsphase. Theoretisch ein zielführender Ansatz, aber die Hoffnung, ein komplexes System planerisch bereits zu Beginn vollständig zu erfassen, blieb eine Utopie. Denn während der Entwicklung wurden ständig Schwächen der Planung aufgedeckt, die behoben werden mussten – v.a. früh entstandene, aber spät gefundene Planungsfehler führten zu teils massiven Überschreitungen von Zeit- und Kostenbudgets. Es war die schiere Menge an unliebsamen Überraschungen, die diese Arbeitsmethoden in Verruf brachte.
Verbesserung brachte bald das Prinzip der Wiederverwendbarkeit. Systeme wurden derart konzipiert, dass Komponenten ausgetauscht werden konnten – was funktionierte, wurde beibehalten, was weniger gut oder nicht funktionierte, ersetzt. Zwar wurde die Entwicklung beherrschbarer, jedoch mussten nach wie vor gewisse Komponenten neu entwickelt werden.
Dafür gab es bald Innovation: die agilen Arbeitsmethoden. Wie der Name schon sagt, beruhen diese auf dem Begriff der Agilität, von dem es jedoch eine kaum überschaubare Anzahl an Ausprägungen gibt.1 Dies hat zur Folge, dass auch im Hinblick auf die – ebenso vielzähligen2 – agilen Arbeitsmethoden keine allgemein anerkannte einheitliche Definition auszumachen ist. Eines ist jedoch allen Methoden gemein: die Wiederholung gleichartiger Schritte – jeder Schritt besteht dabei aus rudimentärer Planung und lediglich kurzen Entwicklungsphasen, denen eine unmittelbare Bewertung durch das beteiligte – vergleichsweise kleine und weitgehend autonom arbeitende – Entwicklungsteam oder den Kunden folgt, so dass auftretenden Schwachpunkten frühzeitig entgegengewirkt ←19 | 20→werden kann. Dieser Ansatz basiert letztlich auf den Werten Flexibilität, Anpassung und Selbstorganisation, die zu vielversprechenderen Ergebnissen in kürzerer Zeit führen sollen.
Ein Gedanke, der inzwischen auch über die Softwareentwicklung hinaus für Begeisterung sorgt. Typische Beispiele sind etwa Handelsunternehmen, die v.a. im Bereich der Lieferdienste auf derartige Prozesse setzen. Die Motive agil zu arbeiten sind stets dieselben: Aufgaben sollen kostengünstiger, schneller und gezielter erledigt werden. Obgleich man auch berücksichtigen muss, dass sich agile Arbeitsmethoden nicht für jeden Bereich gleichermaßen eignen, etwa wenn es um standardisierte Prozesse geht, die eine geringe Fehlertoleranz zulassen.3
Unter den diversen agilen Arbeitsmethoden dominiert die Scrum-Methode. Es handelt sich dabei um ein im sog. Scrum-Guide niedergelegtes Rahmenwerk zur Entwicklung komplexer Produkte, das einen bestimmten Ablauf und verschiedene Rollen vorsieht.4 Aufgrund der recht allgemeinen Beschreibung dieser Methode, eignet sie sich besonders zur Anwendung auch außerhalb der Softwarebranche.5 Mithin ein Grund, weshalb – einer repräsentativen Umfrage zufolge – inzwischen fast acht von zehn Industrieunternehmen, die agile Arbeitsmethoden anwenden, auf die Scrum-Methode setzen. Im Handel sind es sogar neun von zehn Unternehmen.6
Details
- Seiten
- 162
- Erscheinungsjahr
- 2021
- ISBN (PDF)
- 9783631845622
- ISBN (ePUB)
- 9783631845639
- ISBN (MOBI)
- 9783631845646
- ISBN (Hardcover)
- 9783631841501
- DOI
- 10.3726/b17968
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2020 (Dezember)
- Schlagworte
- Arbeit 4.0 Digitalisierung Moderne Arbeitswelt Agile Softwareentwicklung Agile Mitbestimmung BetrVG-Reform Agiler Betriebsrat Gruppenarbeit Start-Up New Work
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 162 S.