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Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht

Eine schwerpunktmäßige Betrachtung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche

by Hannah Maria Krings (Author)
©2009 Thesis XXVIII, 162 Pages

Summary

Die Arbeit befasst sich mit den Besonderheiten des kirchlichen (insbesondere des katholischen) Arbeitsrechts im Fall des Betriebsübergangs von weltlichen auf kirchliche Rechtsträger und umgekehrt. Eingeleitet wird die Bearbeitung mit einem Abriss über den Ursprung der Privilegierung der Kirchen zur eigenen Rechtsetzung aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Die Schwerpunkte der Betrachtung liegen auf der Darstellung der gesteigerten kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten, der Vergleichbarkeit von Tarifvertrag und kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien sowie auf dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass § 613a BGB in modifizierter Form grundsätzlich auch im kirchlichen Arbeitsrecht Anwendung findet. Eine Ausnahme bilden § 613a I 2-4 BGB, da kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem Ergebnis der Verfasserin in Abweichung zu Tarifverträgen keine normative Wirkung zukommt, weshalb eine Analogie zu § 613a I 2-4 BGB nicht möglich erscheint. In kollektivrechtlicher Hinsicht wird festgestellt, dass Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit dem Übergang eines weltlichen Betriebes auf einen kirchlichen Träger enden.

Details

Pages
XXVIII, 162
Publication Year
2009
ISBN (Softcover)
9783631592946
Language
German
Keywords
Individualarbeitsrecht Mitarbeitervertretung Kollektives Arbeitsrecht
Published
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2009. XXVIII, 162 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Hannah Maria Krings (Author)

Die Autorin: Hannah Maria Krings wurde 1982 in Bergisch-Gladbach geboren und studierte von 2003 bis 2006 an der Universität Münster Rechtswissenschaften. Nach einem zweimonatigen Auslandsaufenthalt promovierte sie 2008 in Münster. Seit 2007 absolviert die Verfasserin den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

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