Die Anwendung des Kapitalanlagegesetzbuchs auf geschlossene Fonds
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autoren-/Herausgeberangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Gliederung
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A. Einleitung und Gang der Untersuchung
- B. Geschlossene Fonds
- I. Grundlagen
- 1. Erklärung des Begriffs „Geschlossene Fonds“
- 2. Wesensmerkmale geschlossener Fonds in Abgrenzung zu offenen Fonds
- a) Begriff „Offener Fonds“
- b) Investitionsvehikel und Art der Anlegerbeteiligung
- c) Investmentdreieck
- d) Möglichkeit zum Anteilserwerb und Laufzeit
- e) Rückgaberecht bzw. Kündigungsrecht
- f) Fungibilität
- g) Risikomischung
- 3. Zusammenfassung
- II. Rechtsform
- 1. Gegenüberstellung von Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft
- a) Gesellschaftsrecht
- b) Steuerrecht
- 2. Arten von Personengesellschaften
- 3. GmbH & Co. KG als vorherrschende Rechtsform in der Praxis
- a) Haftung
- b) Trennung zwischen Management- und Kapitalgeberfunktion
- c) Flexibilität bei der Ausgestaltung des Innenverhältnisses
- d) Herrschaft ohne Majorität und Fremdorganschaft
- 4. Beteiligung der Anleger
- 5. Zusammenfassung
- C. Rechtslage hinsichtlich geschlossener Fonds bis zum Inkrafttreten des KAGB
- I. Das richterrechtliche Sonderrecht zur Publikums-KG und Regulierung geschlossener Fonds
- 1. Rechtsprechung zur Publikums-KG
- a) Inhaltskontrolle, Auslegung und Form des Gesellschaftsvertrags
- b) Beitritt
- c) Mehrheitsentscheidungen ohne Bestimmtheitsgrundsatz
- d) Nachschusspflichten
- e) Mittelbare Beteiligungen über Treuhandmodelle
- f) Weitere Besonderheiten bei der Publikums-KG
- 2. Gesetzliche Regulierung geschlossener Fonds
- a) Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes
- b) Erstellung eines Verkaufsprospekts
- c) Vermögensanlagen-Informationsblatt
- d) Anlegerinformation nach dem Vermögensanlagengesetz
- e) Sonstige gesetzliche Regelungen
- 3. Zusammenfassung
- II. Prospekthaftung
- 1. Zivilrechtliche Prospekthaftung nach der Rechtsprechung
- a) Prospekthaftung im weiteren Sinn
- i. Vertragspartner
- ii. Dritte
- b) Prospekthaftung im engeren Sinn
- i. Prospektverantwortliche
- ii. Prospektgaranten
- c) Schadensersatzanspruch
- 2. Prospekthaftung nach § 20 VermAnlG
- a) Haftungsschuldner
- b) Voraussetzungen der Prospekthaftung
- c) Rechtsfolge
- d) Verhältnis zwischen richterrechtlicher und spezialgesetzlicher Prospekthaftung
- 3. Sonstige Prospekthaftung nach dem Vermögensanlagengesetz
- 4. Zusammenfassung
- D. Verschiedene Arten geschlossener Fonds
- I. Grundstruktur
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Typische Merkmale
- a) Wesensmerkmale in Abgrenzung zu offenen Fonds
- b) Anlegerkreis
- c) Treuhandmodelle
- d) Gesellschaftsrechtliche Struktur der Fondsgesellschaft
- e) Fremdfinanzierung
- f) Weichkosten
- g) Auslagerung von Tätigkeiten
- h) Vergütung des Initiators
- i) Mittelverwendungskontrolle
- j) Erwerb des Investitionsobjekts
- 3. Typischer wirtschaftlicher Ablauf
- a) Konzeptionsphase
- b) Vertriebsphase
- c) Investitionsphase
- d) Betriebsphase
- e) Veräußerungs- und Liquidationsphase
- 4. Zusammenfassung
- II. Immobilienfonds
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Besonderheiten
- a) Grundstück
- b) Erwerb des Grundstücks über eine Objektgesellschaft
- c) Stand der Projektentwicklung
- d) Errichtung der Immobilie durch Generalunternehmer/-übernehmer
- e) Vermietung
- f) Geschäftsführende Kommanditistin
- g) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- h) Verwaltung der Immobilie
- 3. Zusammenfassung
- III. Schiffsfonds
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Besonderheiten
- a) Schiffe als Investitionsgegenstand
- b) Reeder, Reederei und Vertragsreeder
- c) Time-Charter und Bareboat-Charter
- d) Vertragsreeder
- e) Gesellschaftsrechtliche Struktur der Fondsgesellschaft
- f) Tonnagesteuer
- g) Fremdfinanzierung, Währungsrisiken und sonstige Besonderheiten
- 3. Zusammenfassung
- IV. Windfonds
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Besonderheiten
- a) Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
- b) Windparks
- c) Projektgesellschaft
- d) Errichtung des Windparks durch Generalunternehmer/-übernehmer
- e) Eigentum und Grundstücksnutzungsrechte
- f) Fremdfinanzierung
- g) Vertrag mit dem Netzbetreiber
- h) Betreiben des Windparks
- i) Wartung und Instandhaltung
- 3. Zusammenfassung
- V. Projektentwicklungsfonds
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Besonderheiten
- a) Laufzeit, Risiko und Renditerwartung
- b) Projektentwicklung
- c) Projektentwickler
- d) Objektgesellschaft (SPV)
- e) Fremdfinanzierung
- f) Blind-Pool
- g) Keine Betriebsphase
- h) Ausschüttungen an Anleger
- 3. Zusammenfassung
- VI. Private Equity Fonds
- 1. Investitionsgegenstand und Renditeerwirtschaftung
- 2. Besonderheiten
- a) Arten von Private Equity Fonds
- b) Anlegerkreis und Vertrieb
- c) Arten und Hintergründe von Private Equity Transaktionen
- d) Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel
- e) Steuerrecht und Regulierung
- f) Erwerbsgesellschaft und Akquisitionsfinanzierung
- g) Investitionsphase
- h) Einfluss des Private Equity Fonds auf das Management der Portfoliogesellschaften
- i) Exits und Ausschüttungen
- j) Struktur der Fondsgesellschaft und Carried Interest
- 3. Zusammenfassung
- E. Regulierung geschlossener Fonds nach dem KAGB
- I. Das Kapitalanlagegesetzbuch
- 1. Gesetzgebungsverfahren
- 2. Umsetzungsgesetz der AIFM-Richtlinie
- a) Hintergrund
- b) Ziele
- c) Regelungsgegenstand
- 3. Gesetzeswerk für die gesamte Fondsbranche
- a) Offene Fonds – Aufhebung des Investmentgesetzes
- b) Geschlossene Fonds – Änderung des Vermögensanlagengesetzes
- c) Privatanleger
- 4. Ziele des KAGB
- 5. Rechtsgrundlagen
- a) AIFM-Richtlinie
- b) Level II Verordnungen
- c) Empfehlungen und Leitlinien der ESMA
- d) Rechtsverordnungen auf nationaler Ebene
- e) Verlautbarungen und Richtlinien der BaFin
- 6. Zusammenfassung
- II. Gesetzessystematik und Klärung der neuen Begriffe des KAGB
- 1. Trennung zwischen dem Fonds (AIF) und dem Fondsmanager (AIFM/KVG)
- 2. Investmentvermögen in Form von AIF und OGAW
- 3. Offene und geschlossene Investmentvermögen
- 4. Spezial-AIF und Publikums-AIF
- a) Professionelle Anleger
- b) Semiprofessionelle Anleger
- 5. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
- a) Begrifflichkeiten
- b) Bestimmung der Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 6. Interne und externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
- a) Externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
- b) Aufgaben der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft
- c) Aufgaben des extern verwalteten AIF
- d) Fremdverwaltung und Prinzip der Selbstorganschaft
- e) Interne Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 7. Zusammenfassung
- III. Überblick über die Neuerungen des KAGB
- 1. Erlaubnis und Aufsicht der BaFin
- 2. Ausnahmeregelungen
- a) Holdinggesellschaften (§ 2 Abs. 1 KAGB)
- b) Schwellenwertregelung (§ 2 Abs. 4 KAGB – Spezial-AIF)
- c) Schwellenwertregelung (§ 2 Abs. 5 KAGB – Publikums-AIF)
- d) Kleinstfonds (§ 2 Abs. 4a KAGB)
- e) Genossenschaften (§ 2 Abs. 4b KAGB)
- f) Weitere Ausnahmeregelungen gemäß § 2 KAGB
- 3. Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft
- a) Kapitalanforderungen
- b) Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- c) Risikomanagement
- d) Interessenkonflikte
- e) Liquiditätsmanagement
- f) Vergütungssysteme
- g) Jahresberichte
- 4. Auslagerung
- 5. Verwahrstelle
- 6. Spezialgesellschaftsrecht
- a) Rechtsformzwang
- b) Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung
- c) Organisationsverfassung und sonstige Vorgaben
- d) Besonderer Anlegerschutz bei der Investmentkommanditgesellschaft
- e) Anlagebedingungen
- 7. Bewertung
- 8. Produktregulierung für geschlossene Publikums-AIF
- a) Zulässige Vermögensgegenstände
- b) Risikomischung
- c) Beschränkung von Leverage und Belastung
- d) Währungsrisiken
- 9. Produktregulierung für geschlossene Spezial-AIF
- 10. Der Vertrieb
- a) Vertriebsbegriff
- b) Anzeigeverfahren und Prüfungsumfang der BaFin
- c) Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen bei geschlossenen Publikums-AIF
- d) Informationspflichten nach § 307 KAGB gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern
- e) Plichten beim Vertrieb und laufende Informationspflichten gegenüber Anlegern
- f) Vertrieb mit Auslandsbezug (EU- und Drittstaaten-Vertriebspass)
- 11. Prospekthaftung
- a) Prospekthaftung gegenüber Privatanlegern bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
- b) Sonstige „Prospekthaftung“ gegenüber Privatanlegern
- c) Haftung für fehlerhafte Informationen nach § 307 KAGB gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern
- d) Verhältnis zwischen der Prospekthaftung des KAGB und der zivilrechtlichen Prospekthaftung
- 12. Übernahmesonderrecht
- a) Transparenzpflichten
- b) Zerschlagen von Unternehmen (Asset Stripping)
- 13. Zusammenfassung
- F. Eröffnung des Anwendungbereichs des KAGB für geschlossene Fonds
- I. Vorliegen eines Investmentvermögens
- 1. Materieller Investmentfondsbegriff
- 2. Tatbestandsvoraussetzungen des Investmentvermögens
- a) Organismus
- b) Für gemeinsame Anlagen
- c) Einsammeln von Kapital
- d) Eine Anzahl von Anlegern
- e) Festgelegte Anlagestrategie
- f) Investition zum Nutzen der Anleger
- g) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- 3. Rechtsfolgen einer irrtümlichen Verneinung der Anwendbarkeit des KAGB
- a) Strafrechtliche Konsequenzen
- b) Ordnungswidrigkeiten
- c) Aufsichtsrechtliche Folgen
- d) Zivilrechtliche Ansprüche der Anleger
- 4. Zusammenfassung
- II. Für welche der eingangs dargestellten Fondsarten ist der Anwendungsbereich des KAGB eröffnet?
- 1. Immobilienfonds
- a) Organismus
- b) Für gemeinsame Anlagen
- c) Einsammeln von Kapital
- d) Eine Anzahl von Anlegern
- e) Festgelegte Anlagestrategie
- i. Gesetzesbegründung zum KAGB
- ii. Konkretisierungen der ESMA und der BaFin
- f) Investition zum Nutzen der Anleger
- g) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- i. Betrieb einer Immobilie
- ii. Errichtung einer Immobilie
- iii. Facility Management
- h) Ergebnis
- 2. Schiffsfonds
- a) Organismus für gemeinsame Anlagen
- b) Einsammeln von Kapital von einer Anzahl von Anlegern
- c) Festgelegte Anlagestrategie
- d) Investition zum Nutzen der Anleger
- e) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- i. Time-Charter
- ii. Auslagerung der operativen Tätigkeit
- iii. Unternehmerische Entscheidungen
- iv. Auslegung der operativen Tätigkeit nach Sinn und Zweck
- v. Richtlinienkonforme Auslegung
- vi. Regel- Ausnahme-Verhältnis
- f) Ergebnis
- 3. Windfonds
- a) Organismus für gemeinsame Anlagen
- b) Einsammeln von Kapital von einer Anzahl von Anlegern
- c) Festgelegte Anlagestrategie
- d) Investition zum Nutzen der Anleger
- e) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- i. Projektgesellschaft - Mittelbare operative Tätigkeit
- ii. Auslagerung der technischen und kaufmännischen Betriebsführung und der Wartung und Instandhaltung
- f) Ergebnis
- 4. Projektentwicklungsfonds
- a) Organismus für gemeinsame Anlagen
- b) Einsammeln von Kapital von einer Anzahl an Anlegern
- c) Festgelegte Anlagestrategie
- d) Investition zum Nutzen der Anleger
- e) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- i. Begriff der Projektentwicklung
- ii. Verwaltung und Vermietung
- iii. Objektgesellschaften
- iv. Auslagerung
- f) Ergebnis
- 5. Private Equity Fonds
- a) Organismus für gemeinsame Anlagen
- b) Einsammeln von Kapital
- c) Von einer Anzahl an Anlegern
- d) Festgelegte Anlagestrategie
- e) Investition zum Nutzen der Anleger
- f) Kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
- i. Operative Tätigkeit
- ii. Außerhalb des Finanzsektors
- g) Holdinggesellschaften
- h) Europäische Risikokapitalfonds
- i) Ergebnis
- III. Vorschlag zur Auslegung des negativen Tatbestandsmerkmals des operativ tätigen Unternehmens außerhalb des Finanzsektors
- G. Gesamtergebnis
- I. Zusammenfassung
- II. Auswirkungen des KAGB auf die Fondsbranche und den Anlegerschutz
- III. Ausblick
- Literaturverzeichnis
aA anderer Ansicht
aaO am angegebenen Ort
Abh. Abhandlung(en)
Abl. Amtsblatt
ABl. EU Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz
aE am Ende
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF alte Fassung
AfA Absetzung für Abnutzung
AG Aktiengesellschaft; Die Aktiengesellschaft (Zeitschrift); Amtsgericht (mit Ortsnamen)
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AIF Alternativer Investmentfonds bzw. Alternative Investment Fund
AIFM Alternative Investment Fund Manager
AIFMD Alternative Investment Fund Managers Directive (2011/61/EU)
AIFM-RL Richtlinie über die Verwalter Alternativer Investmentfonds (2011/61/EU)
AIFM-StAnpG AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
AktG Aktiengesetz
Anh. Anhang
Anm. Anmerkung
AnSVG Anlegerschutzverbesserungsgesetz
Art. Artikel
Az. Aktenzeichen
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAFinBefugV Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
BFH Bundesfinanzhof
BFM Bundesfinanzministerium
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung
BKR Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift) ← 21 | 22 →
Bl. Blatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BrV Bankrechtliche Vereinigung
bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e.V.
BT Bundestag
ca. circa
CESR Committee of European Securities Regulators
cic Culpa in contrahendo
CZZ Corporate Compliance Zeitschrift
d.h. das heißt
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer (Zeitschrift)
Drucks. Drucksache
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EEG Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
Einl. Einleitung
ESC Europäischen Wertpapierausschuss
ESFS Europäisches System der Finanzaufsicht
EU Europäische Union
EU-ELTIF EU Long Term Investment Funds
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuVECA European Venture Capital Fund Regulation
EuVECA Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f., ff. folgend(e)
FAQ Frequently asked questions
FCA Financial Conduct Authority
FinAnlVG Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Fn. Fußnote
FördG Fördergebietsgesetz
FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift)
Gbl. Gesetzblatt
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GenG Genossenschaftsgesetz
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls ← 22 | 23 →
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
grds. grundsätzlich
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
Hdb. Handbuch
HGB Handelsgesetzbuch
hL herrschende Lehre
hM herrschende Meinung
HRefG Handelsrechtsreformgesetz
HS. Halbsatz
i.d.F. in der Fassung
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
insb. insbesondere
InsO Insolvenzordnung
IPO Initial Public Offering
JA Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift)
KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB-E Kapitalanlagegesetzbuch-Entwurf
KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
KAPrüfbV Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen
KARBV Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
KASchlichtV Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuches
KAVerOV Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
KG Kommanditgesellschaft
krit. kritisch
KStG Körperschaftssteuergesetz
KVG Kapitalverwaltungsgesellschaft
LBO Leveraged-Buy-Out
Lit. Literatur
lit. Buchstabe
M&A Mergers & Acquisitions
MBO Management-Buy-Out
MiFID Markets in Financial Instruments Directive (Richtlinie 2004/39/EG), Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie)
Mio. Millionen
MoRaKG Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen
mwN mit weiteren Nachweisen ← 23 | 24 →
nF neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Zeitschrift)
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
NZM Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (Zeitschrift)
NZWiSt Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (Zeitschrift)
o. oben
OGAW-RL Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren-Richtlinie
OHG Offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
ÖPP öffentlich-private Partnerschaft
PPM Private Placement Memorandum
RdF Recht der Finanzinstrumente (Zeitschrift)
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rspr. Rechtsprechung
S. Seite
s. siehe
s.o. siehe oben
s.u. siehe unten
SchiffRG Schiffsrechtegesetz
sog. sogenannt/e
SPV Special Purpose Vehikel (Einzweckgesellschaft),
Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift)
str. streitig; strittig
u.a. unter anderem; und andere
u.U. unter Umständen
UBGG Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
UmsG Umsetzungsgesetz
unstr. unstreitig
v. von; vom
VermAnlG Vermögensanlagengesetz
VermVerkProspV Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VGF VGF (Verband geschlossene Fonds e.v.)
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VuR Verbraucher und Recht - Zeitschrift für Wirtschafts- und Verbraucherrecht (Zeitschrift)
WiB Wirtschaftsrechtliche Beratung (Zeitschrift)
WKBG Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
WM Wertpapier Mitteilungen (Zeitschrift) ← 24 | 25 →
z.B. zum Beispiel
ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (Zeitschrift)
ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Zeitschrift)
Ziff. Ziffer(n)
zT zum Teil
zust. zuständig; zustimmend
zutr. zutreffend
ZVI Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht (Zeitschrift)
A. Einleitung und Gang der Untersuchung
Vor dem Hintergrund der Finanzkrise ist die aktuelle gesetzgeberische Tendenz durch den Ruf nach stärkerer Regulierung der Akteure und der Produkte auf den gemeinhin als undurchsichtig empfundenen Finanzmärkten geprägt1. Diese Richtung zeichnet sich nicht nur in der nationalen Gesetzgebung ab, sondern insbesondere auch auf Ebene des Europarechts, da das Finanzsystem in der Europäischen Union unter dem Schatten der Finanzkrise in Zeiten der drohenden Staatspleiten als besonders schutzbedürftig erscheint2. Neben dem Schutz des Finanzmarktes sieht sowohl der europäische, als auch der nationale Gesetzgeber ein Bedürfnis nach einer Verstärkung des Anlegerschutzes durch strengere gesetzliche Vorgaben und verstärkte staatliche Aufsicht. Dieses Bestreben nach einem erhöhten Anlegerschutz spielt bei der Regulierung geschlossener Fonds, welche Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind, eine besondere Rolle.
Privatanleger, welche sich an geschlossenen Fonds beteiligten, haben in der Vergangenheit in der Hoffnung auf hohe Rendite und/oder Steuerersparnisse insgesamt Milliardenbeträge verloren3. Beispiele hierfür sind die zahlreichen Insolvenzen geschlossener Immobilienfonds aus den neunziger Jahren in den neuen Bundesländern und Berlin sowie die im Zusammenhang mit der Finanzkrise stehende Welle an Insolvenzen im Schiffsfondsbereich. Als Negativbeispiel für geschlossene Fonds aus der jüngeren Vergangenheit ist das inzwischen insolvente Unternehmen Prokon zu nennen, welches geschlossene Fonds im Bereich der Windenergie auflegte4. Im Gedächtnis sind auch noch die Bilder, die im Zusammenhang mit dem Skandal um die S&K-Gruppe durch die Medien gingen und auf denen die Verantwortlichen mit teuren Luxuswagen und beim Feiern pompöser Partys mit leicht bekleideten Frauen und wilden Tieren posierten, während nun zahlreichen Anlegern von geschlossenen Immobilienfonds der S&K-Gruppe der Totalverlust ihrer Einlagen droht. Kurzum stehen geschlossene Fonds in der öffentlichen Wahrnehmung in einem schlechten Licht und es haftet ihnen der Ruf an, dass sich die Fondsinitiatoren auf Kosten der Anleger bereichern5.
Geschlossene Fonds wurden vor Juli 2013 dem sog. „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet und unterlagen nur einer sehr eingeschränkten Regulierung. Diese weitgehende Regulierungsfreiheit und damit ggf. auch der schlechte Ruf geschlossener ← 27 | 28 → Fonds könnte nun ein Ende gefunden haben. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise erließ der europäische Gesetzgeber die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Richtlinie), welche die Manager sämtlicher bislang unregulierter Fonds einer einheitlichen Regulierung unterwerfen sollte6. Die Manager alternativer Investmentfonds bedürfen nach der AIFM-Richtlinie nunmehr einer Erlaubnis- bzw. Registrierung, unterstehen der laufenden staatlichen Aufsicht und müssen eine Vielzahl an Pflichten einhalten. Der deutsche Gesetzgeber setzte die AIFM-Richtlinie durch das AIFM-Umsetzungsgesetz, dessen Kernstück das am 22.07.2013 in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) darstellt, um7.
Zu Beginn dieser Arbeit soll zunächst erläutert werden, was unter einem geschlossenen Fonds zu verstehen ist, welche Wesensmerkmale geschlossene Fonds kennzeichnen und in welcher Rechtsform geschlossene Fonds vor Inkrafttreten des KAGB typischerweise aufgelegt wurden (vgl. B.). Um die Tragweite des KAGB als neues Regelwerk für geschlossene Fonds zu verdeutlichen, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschlossener Fonds vor Inkrafttreten des KAGB in groben Zügen dargestellt werden (vgl. C.). Diese bestanden zum einen aus dem sog. richterrechtlichen Sonderrecht und zum anderen aus besonderen gesetzlichen Vorgaben, welche insbesondere die Prospekthaftung betrafen.
Im Anschluss folgt eine Übersicht zu den wichtigstens Spielarten geschlossener Fonds (vgl. D.). Da eine abschließende Darstellung und Untersuchung sämtlicher Arten geschlossener Fonds den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, werden vor allem geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windfonds, Projektentwicklungsfonds und Private Equity Fonds behandelt. Diese Arten geschlossener Fonds treten wiederum in verschiedenen Formen und Ausprägungen auf; Gegenstand dieser Untersuchung ist lediglich die jeweils am häufigsten vorkommende Ausgestaltung.
Das KAGB beinhaltet keine bloße Umsetzung der AIFM-Richtlinie, sondern der deutsche Gesetzgeber wollte hiermit unter Aufhebung des bis dahin geltenden Investmentgesetzes (InvG) ein geschlossenes Regelwerk für sämtliche offenen und geschlossenen Fonds und deren Manager schaffen8. Das KAGB geht im Hinblick auf geschlossene Fonds über die Vorgaben der AIFM-Richtlinie hinaus und stellt insbesondere für Fonds, welche an Privatanleger vertrieben werden, aus Gründen des Anlegerschutzes sehr viel weitergehende Anforderungen auf. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die wichtigsten der neuen gesetzlichen Vorgaben, welche das KAGB geschlossenen Fonds bzw. deren Managern auferlegt, dargestellt werden (vgl. E.). ← 28 | 29 →
Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage, ob mit dem KAGB im Hinblick auf geschlossene Fonds tatsächlich ein Gesetzeswerk für die gesamte Fondsbranche entstanden ist oder ob bestimmte Arten von geschlossenen Fonds aus dem Anwendungsbereich des KAGB herausfallen (vgl. F.). Ziel dieser Arbeit ist es zu klären, ob der Anwendungsbereich des KAGB für geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Windfonds, Projektentwicklungsfonds und Private Equity Fonds eröffnet ist. Häufig findet sich in der juristischen Literatur sowie in der Presse zwar die Aussage, sämtliche geschlossene Fonds seien seit dem Inkrafttreten des KAGB reguliert9. Auch vor dem Hintergrund, dass sowohl der europäische, als auch der deutsche Gesetzgeber mit der AIFM-Richtlinie bzw. dem KAGB die Regulierung sämtlicher bislang unregulierter Fonds bzw. deren Verwalter bezwecken, mag die Frage der Anwendbarkeit des KAGB auf die verschiedenen Arten geschlossener Fond zunächst befremdlich wirken. Der Anwendungsbereich des KAGB ist jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB vorliegt. Das KAGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs „Investmentvermögen“, welcher an den Begriff des AIF nach der AIFM-Richtlinie angelehnt ist und sich aus verschiedenen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Im Hinblick auf diese Tatbestandsmerkmale, welche über die Anwendbarkeit des KAGB entscheiden, besteht aufgrund der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat als zuständige Aufsichtsbehörde ein sog. Auslegungsschreiben veröffentlicht, welches zum Begriff des Investmentvermögens und den Anwendungsvoraussetzungen des KAGB Stellung nimmt10. Ob die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Anwendungsbereich des KAGB durch dieses Auslegungsschreiben beseitigt wird, ist zweifelhaft. Denn in der Presse und im juristischen Schrifttum wird teilweise davon ausgegangen, dass Schiffsfonds in der gängigsten Ausgestaltung, Windfonds und Projektentwicklungsfonds durch das besagte Auslegungsschreiben der BaFin generell vom Anwendungsbereich des KAGB ausgenommen seien11. Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, ob dies tatsächlich der Fall ist.
1 Jesch/Klebeck, BB 2011, 1866 f.
2 Versinnbildlichend Schaffelhuber nach dem die Finanzkrise einen „Regulierungs-Tsunami“ ausgelöst hat, Schaffelhuber, GWR 2011, 488.
3 Vgl. beispielsweise Fabarius, Managermagazin online 26.11.2013, „Das 300. Schiff ist pleite - Anleger verlieren Milliarden“.
4 Rotter/Gierke, VuR 2014, 255 ff.
5 Vgl. Schönwitz/Gerth/Hoyer/Schwerdtfeger, Handelsblatt online 15.04.2011, „Die schlechteste Geldanlage der Welt“.
6 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (nachfolgend Richtlinie 2011/61/EU).
7 BGBl. 2013 I, S. 1981.
8 BT-Drucks. 17/12294, S. 2.
9 Vgl. Sepp, Finanzen.net 07.02.2015, „Geschlossene Fonds: Alternativen für Investoren“.
10 BaFin, Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB, 09.03.2015.
11 Klinger, NZWiSt 2014, 370, 376; Loritz/Uffmann, WM 2013, 2193, 2201 Fn. 77; Rohmert, Der Immobilienbrief 2013 (299), 5 ff.
Zu Beginn der Arbeit soll der Begriff „geschlossener Fonds“ sowie die typische Rechtsform geschlossener Fonds erläutert werden. Zur Veranschaulichung der Wesensmerkmale von geschlossenen Fonds sollen offene Fonds zum Vergleich herangezogen werden, da die Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Fonds typusprägend sind12.
Im ersten Abschnitt dieser Arbeit ist zunächst zu erläutern, was genau unter einem geschlossenen Fonds zu verstehen ist, um ein grundlegendes Verständnis für die Frage der Anwendbarkeit des KAGB auf verschiedene Arten geschlossener Fonds zu schaffen.
1. Erklärung des Begriffs „Geschlossene Fonds“
Obgleich sich an keiner Stelle eine Legaldefinition des Begriffs „geschlossener Fonds“ findet, setzt der Gesetzgeber die Existenz geschlossener Fonds als unbestimmten Rechtsbegriff voraus13. So waren geschlossene Fonds vor Inkrafttreten des KAGB ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1–3 a.F. VermAnlG waren Vermögensanlagen i.S.d. Vermögensanlagengesetz nicht in Wertpapieren i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpProspktG) verbriefte Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F. VermAnlG), Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a.F. VermAnlG) oder Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F. VermAnlG)14. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass es sich bei Anteilen an geschlossenen Fonds um eine Vermögensanlage handelt, bei welcher der Anleger nicht direkt in einen Vermögensgegenstand (z.B. eine Immobilie) investiert, sondern mittelbar über ein zwischengeschaltetes Unternehmen bzw. über einen Treuhänder15. Geschlossene Fonds fungieren als Kapitalsammelbecken, in welchen die Gelder von einer ← 31 | 32 → Vielzahl an Anlegern gebündelt und kollektiv investieren werden16. Der BGH verweist in seiner Entscheidung vom 21.01.2002 im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds auf die von King verwendete Definition, wonach geschlossene Immobilienfonds „Kapitalanlagegesellschaften“ darstellen, „deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte mit einem im Voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist und die, sobald das Eigenkapital platziert ist, mit einem festen Kreis von Anlegern geschlossen“ werden17. Geschlossene Fonds investieren häufig in Sachwerte (z.B. Immobilien oder Schiffe), es kommen aber auch andere Investitionsgegenstände wie Unternehmensbeteiligungen in Betracht.
Bei geschlossenen Fonds handelt es sich um Investitionsvehikel in Gesellschaftsform, welche sich dadurch auszeichnen, dass das Investitionsvolumen begrenzt ist und Anleger sich nur solange beteiligen können, bis (Eigen-)Kapital in einer im Voraus festgelegten Höhe (Zeichnungssumme) von Anlegern eingeworben ist18. Die Höhe der Zeichnungssumme hängt im Wesentlichen davon ab, wieviel Eigenkapital für den Erwerb des Vermögensgegenstandes und dessen Verwaltung während der mehrjährigen Fondslaufzeit benötigt wird. Bei Erreichung der Zeichnungssumme wird der Fonds geschlossen und es werden keine weiteren Fondsbeteiligungen mehr ausgegeben19. Das Merkmal der „Geschlossenheit“ des Fonds bezieht sich also auf die begrenzte Möglichkeit des Anteilserwerbs bis zur Schließung des Fonds bei Erreichung der vorab festgelegten Zeichnungssumme20.
Geschlossene Fonds sind als Vehikel zur Investition in oftmals hochpreisige Wirtschaftsgüter anzusehen und verfolgen den Zweck der Erwirtschaftung einer Rendite für die Anleger, wobei mittels der Fondsgesellschaft eine Bündelung der Investoren, deren Kapital und deren Interessen erfolgt21. Aus Anlegersicht ermöglichen geschlossene Fonds eine Investition in Vermögenswerte, welche sich der Anleger im Wege eines unmittelbaren Direkterwerbs finanziell nicht leisten kann oder will22. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist regelmäßig bereits mit relativ geringem Kapitaleinsatz möglich; oftmals beträgt die geforderte ← 32 | 33 → Mindesteinlage zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro23. Der Anleger wird nicht selbst unmittelbar Eigentümer des Investitionsgegenstands, sondern ist an der Gesellschaft beteiligt, welche den Investitionsgegenstand in ihrem Vermögen hält und nimmt somit aufgrund seiner Gesellschafterstellung am wirtschaftlichen Erfolg der Investition teil24. Der Fonds als Kapitalsammelstelle vereinigt die Beiträge der Anleger und investiert diese im eigenen Namen, weshalb es sich um eine kollektive, fremdverwaltete Vermögensanlage handelt25.
2. Wesensmerkmale geschlossener Fonds in Abgrenzung zu offenen Fonds
Auch bei offenen Fonds handelt es sich um eine kollektive, fremdverwaltete Vermögensanlage, die den Anlegern eine Möglichkeit zur indirekten Investition in bestimmte Vermögensgegenstände mit relativ geringen finanziellen Mitteln ermöglicht26. Die besonderen Merkmale von geschlossenen Fonds treten bei einem Vergleich mit offenen Fonds besonders deutlich zu Tage, da die Unterschiede als typusprägend anzusehen sind27. Aus diesem Grund sind geschlossene Fonds an dieser Stelle den offenen Fonds gegenüberzustellen, wobei die alte Rechtslage vor Inkrafttreten des KAGB darzustellen ist. Für offene Fonds galt vor Inkrafttreten des KAGB die weitreichende Regulierung durch das Investmentgesetz (InvG) und es bestand eine staatliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)28.
Im Investmentgesetz waren lediglich die Bezeichnungen „Investmentvermögen“ und „Sondervermögen“ zu finden; der Begriff „offener Fonds“ tauchte dort nirgends auf. Umgangssprachlich hat sich für die im Investmentgesetz geregelten Fonds ← 33 | 34 → jedoch die Bezeichnung „offene Fonds“ durchgesetzt29. Mit offenen Fonds sind demnach Investmentvermögen in Form von Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften i.S.d. Investmentgesetzes gemeint30. Investmentvermögen waren nach der Legaldefinition § 1 S. 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in abschließend bestimmte Vermögensgegenstände angelegt sind. Zu den zulässigen Vermögensgegenständen zählten neben Wertpapieren unter anderem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien) und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften nach § 2 Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 InvG. Das Investmentgesetz fand nur dann Anwendung, wenn diese Investmentvermögen entweder in der Form von Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaften gebildet wurden (sog. formeller Investmentvermögensbegriff)31. Wurden die Vorschriften des Investmentgesetzes nicht beachtet und für das Investitionsvehikel eine andere Rechtsform gewählt wie beispielsweise eine herkömmliche Aktiengesellschaft, so fanden die Regelungen des Investmentgesetzes keine Anwendung32.
Der Begriff des Sondervermögens war als zentrale Rechtsfigur des Investmentgesetzes anzusehen33. Allgemein versteht die Rechtsordnung unter dem Begriff des Vermögens die Gesamtheit aller geldwerten Rechte und Güter einer natürlichen oder juristischen Person34. An verschiedenen Stellen lässt die Rechtsordnung ausnahmsweise die Bildung sog. Sondervermögen zu, welche sich von dem übrigen Vermögen der natürlichen oder juristischen Person unterscheiden und speziellen Regelungen unterliegen z.B. beim Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft (§ 718 BGB), der Erbschaft (§ 1922 BGB) oder bei der Insolvenzmasse (§ 35 InsO)35. Unter einem Sondervermögen i.S.d. Investmentgesetzes waren nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 InvG inländische Investmentvermögen in Vertragsform zu verstehen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach den Anforderungen des Investmentgesetzes und den geltenden Vertragsbedingungen – nach denen sich das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anleger bestimmt – verwaltet werden und bei denen den Anlegern das Recht auf ← 34 | 35 → Rückgabe der Anteile zusteht36. Bei dem Sondervermögen nach dem Investmentgesetz handelte es sich um ein nicht rechtsfähiges Vermögen, welches sowohl von dem Gesellschaftsvermögen der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft, als auch von anderen von ihr verwalteten Sondervermögen zwingend zu trennen war37. Das Sondervermögen umfasste alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein auf das Sondervermögen bezogenes Rechtsgeschäft erwarb – also im Wesentlichen das durch die Anteilsausgabe eingesammelte Kapital von den Anlegern und die verwalteten Vermögensgegenstände38. Das Sondervermögen war in rechtlicher Hinsicht Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, stand wirtschaftlich aber den Anlegern zu und wurde von der Kapitalanlagegesellschaft treuhänderisch verwaltet39.
b) Investitionsvehikel und Art der Anlegerbeteiligung
Unterschiede zwischen offenen und geschlossenen Fonds zeigen sich deutlich bei dem Rechtscharakter des Investitionsvehikels und der Art und Weise der Beteiligung der Anleger40. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich allein auf Investmentvermögen in der vorherrschenden Form des Sondervermögens i.S.d. Investmentgesetzes und lassen Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz außer Acht. Während bei offenen Fonds das selbst nicht rechtsfähige Sondervermögen i.S.d. Investmentgesetzes als Investitionsvehikel in Vertragsform diente, fungiert bei geschlossenen Fonds die Fondsgesellschaft als Investmentvehikel in gesellschaftsrechtlicher Form41. Die Beteiligung des Anlegers an dem Sondervermögen i.S.d. Investmentgesetzes kam durch den schuldrechtlichen Investmentvertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft zustande, durch welchen sich die Kapitalanlagegesellschaft gegenüber jedem einzelnen Anleger zur treuhänderischen Vermögensverwaltung verpflichtete42. Hingegen beteiligt sich der Anleger bei geschlossenen ← 35 | 36 → Fonds – unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder – als Gesellschafter an der Fondsgesellschaft, welche typischerweise als Personengesellschaft strukturiert ist43.
Für offene Fonds kennzeichnend war das sogenannte Investmentdreieck bestehend aus Anleger, Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank44. Die Vertragsbeziehungen zwischen diesen drei Beteiligten waren durch die gesetzlichen Vorgaben des Investmentgesetzes eng miteinander verwoben und es erfolgte eine strikte Funktionsteilung45. Während der Kapitalanlagegesellschaft im Wesentlichen die Fondsverwaltung oblag, fungierte die Depotbank als Verwahrstelle der Vermögenswerte, war für die Ausgabe der Anteile zuständig und nahm bestimmte Kontrollfunktionen für die Anleger gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft wahr46.
Details
- Seiten
- 438
- Erscheinungsjahr
- 2018
- ISBN (PDF)
- 9783631771341
- ISBN (ePUB)
- 9783631771358
- ISBN (MOBI)
- 9783631771365
- ISBN (Hardcover)
- 9783631771334
- DOI
- 10.3726/b14804
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2018 (November)
- Schlagworte
- Investmentvermögen Auslegungsschreiben BaFin Regulierung Operatives Unternehmen AIFM-Richtlinie Anwendungsbereich
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien. 2018. 438 S.