Loading...

Smart-TV aus datenschutzrechtlicher Perspektive

Anforderungen und Gestaltungsoptionen für den rechtskonformen Einsatz intelligenter Fernsehgeräte

by Inga Maaske (Author)
©2021 Thesis 290 Pages

Summary

Auf einem Smart-TV-Gerät sammeln sich Unmengen personenbezogener Daten an. Die Gesamtheit der anfallenden Daten kann analysiert und verknüpft werden, sodass im Ergebnis detaillierte Persönlichkeitsprofile entstehen. Vor diesem Hintergrund gilt es die personenbezogenen Daten im TV-Gerät zu schützen und der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen zur Geltung zu verhelfen.
Die Autorin arbeitet die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den rechtskonformen Einsatz intelligenter Fernsehgeräte heraus, würdigt deren Einhaltung in der Praxis kritisch und bewertet, ob die Anforderungen dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung im digitalen Zeitalter hinreichend Rechnung tragen.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Einleitung
  • A. Einführung in die Thematik
  • B. Gang der Arbeit
  • Kapitel 2: Grundlagen des intelligenten Fernsehens
  • A. Medienkonvergenz als Ursprung der Datenschutzproblematik
  • B. Nutzung und Verbreitung der verschiedenen Medien
  • I. Das klassische Fernsehen
  • II. Das Internet
  • III. Einfluss von Smart-TV auf die Nutzung von Internet und Fernsehen
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Technik und Entwicklung von Smart-TV
  • I. Technischer Hintergrund von Smart-TV
  • 1. Funktionsweise: Per Knopfdruck vom Fernsehbild ins Netz
  • 2. Zusätzliche Funktionen
  • 3. Hybrid Broadcast Broadband TV (HbbTV)
  • II. Entwicklung und Wachstum von Smart-TV
  • III. Abgrenzung zu IPTV und Web-TV
  • 1. Internet Protocol Television (IPTV)
  • 2. Web-TV
  • IV. Zwischenergebnis
  • Kapitel 3: Risiken und Herausforderungen bei Smart-TV
  • A. Risiken für die informationelle Selbstbestimmung
  • I. Ausforschung des Nutzers sowie Bildung detaillierter Persönlichkeitsprofile
  • II. Zweckfremde Verwendung der Daten
  • III. Intransparenz
  • IV. Zwischenergebnis
  • B. Gewährleistung von Informationssicherheit als Herausforderung
  • I. Potentielle Angriffsflächen
  • II. Potentielle Angreifer
  • III. Potentielle Angriffe
  • C. Konkrete Bedrohungsszenarien aus der Praxis
  • I. Aktuelle Fälle
  • II. Auswirkungen in Deutschland
  • Kapitel 4: Datenschutzrechtliche Einordnung von Smart-TV
  • A. Einführung
  • B. Anwendbares Datenschutzrecht bei Smart-TV
  • I. Datenschutz-Grundverordnung
  • II. Ausblick auf die ePrivacy-Verordnung
  • 1. Das Scheitern der ersten Verhandlungen
  • 2. Ausblick und Bedeutung für Smart-TV
  • III. Nationale Besonderheiten
  • 1. Das Bundesdatenschutzgesetz
  • 2. Das Telemediengesetz
  • 3. Rundfunkrecht
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Personenbezogene Daten
  • I. Allgemein
  • II. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Smart-TV
  • 1. Daten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, Kontoeinrichtung und Registrierung
  • 2. Gerätespezifische Daten
  • a) IP-Adressen
  • b) Cookies und vergleichbare Technologien
  • 3. Verhaltensspezifische Daten
  • 4. Mehrpersonenhaushalte
  • 5. Zwischenergebnis
  • D. Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf Smart-TV
  • I. Allgemein
  • II. Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Smart-TV
  • 1. Erheben, Erfassen und Speichern
  • 2. Verknüpfung und Übermittlung
  • 3. Profiling
  • 4. Verwendung
  • 5. Zwischenergebnis
  • E. Verantwortliche im Sinne der DS-GVO
  • I. Bestimmung des Verantwortlichen
  • 1. Entscheidungsbefugnis
  • 2. Entscheidung über Zwecke und Mittel
  • 3. Ausformung des Begriffs durch die Rechtsprechung des EuGH
  • 4. Der Verantwortliche als unspezifizierte Rechtsfigur
  • II. Gemeinsame Verantwortlichkeit
  • 1. Auslegung des Begriffs „gemeinsam“
  • 2. Gemeinsame Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung
  • 3. Abgrenzung zur bloßen Zusammenarbeit
  • 4. Entscheidung sowohl über Zwecke als auch über Mittel
  • a) Wesentlicher Einfluss auf die Mittel
  • b) Wesentlicher Einfluss auf die Zwecke
  • 5. Identität der Zwecke der Beteiligten
  • 6. Interesse an den erhobenen Daten?
  • 7. Zwischenergebnis
  • III. Der Verantwortliche im internationalen Konzern
  • 1. Der Konzern als datenschutzrechtlich Verantwortlicher?
  • 2. Anwendung der DS-GVO bei international tätigen Konzernen
  • a) Art. 3 Abs. 1 DS-GVO
  • b) Art. 3 Abs. 2 DS-GVO
  • (1) Angebot von Waren oder Dienstleistungen
  • (2) Beobachtung des Verhaltens
  • (3) Zwischenergebnis
  • c) Auslegung des Niederlassungsbegriffs in Art. 3 Abs. 2 DSGVO
  • IV. Die Verantwortlichen bei Smart-TV
  • 1. Gerätehersteller
  • 2. Anbieter von Online-Diensten
  • 3. HbbTV-Anbieter
  • 4. Geräte-Eigentümer und Nutzer
  • V. Mögliche Konstellationen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit bei SmartTV
  • 1. Tracking
  • 2. HbbTV-Zusatzangebote
  • 3. Einbindung von Drittinhalten
  • a) Wesentlicher Einfluss auf die Mittel
  • b) Wesentlicher Einfluss auf die Zwecke
  • 4. Nutzung fremder Plattformen
  • a) Wesentlicher Einfluss auf die Mittel
  • b) Wesentlicher Einfluss auf die Zwecke
  • VI. Entwurf eines Modells zur Bestimmung gemeinsam Verantwortlicher bei Smart-TV und anderen intelligenten Endgeräten
  • 1. Das Modell
  • 2. Der Verarbeitungsermöglicher
  • 3. Bedeutung der Rechtsfigur für die Praxis
  • F. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsvorgänge bei Smart-TV
  • I. Relevante Erlaubnistatbestände
  • 1. Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DS-GVO
  • 2. Berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO
  • 3. Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO
  • a) Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
  • (1) Freiwilligkeit
  • (2) Bestimmtheit und Zweckbindung
  • (3) Informiertheit
  • (4) Form der Einwilligung
  • (5) Einwilligungsfähigkeit
  • b) Widerruflichkeit und Binnenverhältnis der Erlaubnistatbestände
  • c) Einholung einer wirksamen Einwilligung auf dem Smart-TV
  • II. Verantwortungsbereich der Gerätehersteller
  • 1. Inbetriebnahme des Smart-TV
  • 2. Nutzerkontoerstellung
  • 3. Software-Updates
  • 4. Weitere Datenverarbeitungsvorgänge
  • a) Erhebung und Speicherung der IP-Adresse
  • b) Datenverarbeitung mittels Kameras und Mikrofonen
  • c) Tracking
  • (1) Die Rechtmäßigkeit von Tracking allgemein
  • (2) Cookies
  • (3) Google Analytics
  • III. Verantwortungsbereich der Anbieter von Online-Diensten
  • 1. Installation und Nutzung von Applikationen
  • 2. Registrierung und Kontoerstellung
  • 3. Verfolgung des Nutzerverhaltens
  • 4. Datenverarbeitung mittels Kameras und Mikrofonen
  • IV. Verantwortungsbereich der HbbTV-Anbieter
  • G. Weitere Anforderungen mit spezifischer Relevanz für Smart-TV
  • I. Transparenz
  • 1. Informationspflichten der DS-GVO
  • a) Art und Weise der Informationserteilung
  • b) Inhalt der Informationserteilung
  • 2. Einhaltung der Transparenzvorgaben in der Praxis
  • 3. Praktische Umsetzung der Transparenzvorgaben bei Smart-TV
  • a) Neue Wege der Informationsvermittlung
  • b) Gestufte Informationserteilung
  • c) Exkurs: Etablierung einer Datenschutz-Ampel
  • d) Leichte Zugänglichkeit der Informationen
  • II. Zweckbindung
  • III. Datenminimierung und Speicherbegrenzung
  • IV. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  • V. Datensicherheit
  • VI. Konsequenzen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit
  • VII. Exkurs: Folgen unrechtmäßiger Datenverarbeitung
  • Kapitel 5: Schlussbetrachtung
  • A. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • I. Smart-TV birgt großes Gefährdungspotential
  • II. Die DSGVO als (weites) Maß aller Dinge
  • III. Die Bestimmung der Verantwortlichen oder eine Odyssee durch das Datenschutzrecht
  • IV. Keine grenzenlose Ausnutzung des Potentials smarter Fernsehgeräte
  • V. Datensouveränität als oberstes Gebot
  • B. Empfehlungen und Gestaltungsoptionen für die Praxis
  • I. Empfehlungen
  • II. Gestaltungsoptionen
  • 1. Umsetzung der Vorgaben des Art. 26 DSGVO
  • 2. Etablierung einer standardisierten Einwilligungsbox
  • 3. Schaffung von Transparenz auf kreative Weise
  • C. Bewertung der aktuellen Rechtslage und Ausblick
  • I. Etwaiger Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Vorschriften de lege lata
  • II. Erforderlichkeit von Vorschriften de lege ferenda
  • Literaturverzeichnis

←16 | 17→

Kapitel 1: Einleitung

A. Einführung in die Thematik

„Der Teleschirm war Sende- und Empfangsgerät zugleich. Jedes von Winston verursachte Geräusch, das über ein gedämpftes Flüstern hinausging, würde registriert werden; außerdem konnte er, solange er in dem von der Metallplatte kontrollierten Sichtfeld blieb, ebenso gut gesehen wie gehört werden. Man konnte natürlich nie wissen, ob man im Augenblick gerade beobachtet wurde oder nicht.“1

Dieses Zitat stammt aus dem Roman 1984 von George Orwell aus dem Jahr 1948. Orwells Dystopie schildert eine Welt in der sog. Teleschirme die Bürger permanent überwachen. Ein im Jahr 1948 kaum vorstellbares Zukunftsszenario ist heute, im Jahr 2020, zumindest in technischer Hinsicht, realisierbar. Die SmartTV-Technologie ermöglicht aufgrund des internetbasierten Rückkanals eine Überwachung des Nutzers in den eigenen vier Wänden. Durch den Einzug des Internets in das vormals analoge Fernsehgerät können Dritte an Informationen über den Fernsehnutzer gelangen. Hinzu kommen Sensoren, wie Mikrophone und Kameras, die das Verhalten des Nutzers zusätzlich aufzeichnen und dadurch in bedrohlicher Weise sogar in die Intimsphäre des Zuschauers eindringen können.

Aufgrund dieser Gegebenheiten ist Smart-TV ein anschauliches Beispiel dafür, dass das digitale Zeitalter und das damit verbundene Zusammenwachsen vormals klar getrennter Medienbereiche zu einem erheblichen Risiko für die informationelle Selbstbestimmung führen. Die moderne Technik bietet nicht nur Vorteile sowie scheinbar unbegrenzte Möglichkeiten, mit ihr gehen ebenso Gefahren für die Privatsphäre des Einzelnen einher.

Durch die fortschreitende Ausstattung, die Vernetzung verschiedener Medien und die Interaktivität des Nutzers sammeln sich auf einem Smart-TV-Gerät Unmengen an personenbezogenen Daten. Die Gesamtheit der anfallenden Daten kann analysiert und verknüpft werden, sodass im Ergebnis detaillierte Persönlichkeitsprofile entstehen.

Solch personenbezogene Datensammlungen besitzen generell einen enormen ökonomischen Wert. Im Zeitalter der Digitalisierung und dem Internet der Dinge ←17 | 18→gilt: „Daten sind das Öl des 21. Jahrhunderts2 – ihre wirtschaftliche Bedeutung und damit zusammenhängend die Begierde nach personenbezogenen Daten steigt kontinuierlich.3 Dies gilt umso mehr für die Daten im Zusammenhang mit SmartTV. Denn Fernsehdaten besitzen eine besondere Attraktivität. Der Grund hierfür ist die hohe Aussagekraft solcher Daten. So gibt das Fernsehverhalten eines Nutzers in hohem Maße Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit preis. Die Datensammlungen auf dem SmartTV können Aufschluss über persönliche Vorlieben, Interessen und das Verhalten der Nutzer geben.4 Diesen Informationen ist ein erhebliches Wertschöpfungspotential inhärent, was die verschiedenen SmartTV-Akteure immer mehr erkennen und sukzessive versuchen werden dieses Potential vollständig auszuschöpfen.5

Vor diesem Hintergrund gilt es die personenbezogenen Daten im TVGerät zu schützen und der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen zur Geltung zu verhelfen. Insofern sollte eine vollumfängliche Datensouveränität des Nutzers angestrebt werden. Dies ist nur möglich, wenn er trotz der Komplexität der Technologie nachvollziehen kann, inwieweit Daten über ihn erhoben werden.

In seiner Rolle als altbewährter Alltagsgegenstand ist ein SmartTV besonders gefährdet. Die smarten Fernsehgeräte befinden sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle in der privaten Wohnung eines Nutzers. In dieser vertraulichen Sphäre rechnet kaum jemand mit einer umfassenden Überwachung seines Verhaltens.

←18 | 19→

Aufgrund des SmartTV immanenten Gefährdungspotentials und der damit einhergehenden akuten Bedrohung der Privatheit bedarf es für die Datenverarbeitungen auf einem intelligenten Fernsehgerät klarer Grenzen.

Ist der SmartTV ein undurchschaubarer oder gar manipulierender Spion im Wohnzimmer?

Dieser Frage soll in der vorliegenden Arbeit nachgegangen werden.

Für diesen Zweck soll die folgende Abhandlung die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den rechtskonformen Einsatz intelligenter Fernsehgeräte herausarbeiten, deren Einhaltung in der Praxis kritisch würdigen und abschließend bewerten, ob die Anforderungen dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung im digitalen Zeitalter hinreichend Rechnung tragen.

B. Gang der Arbeit

Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Im Anschluss an die Einführung erläutert Kapitel 2 die Grundlagen des intelligenten Fernsehens. Aufbauend auf dem Phänomen des Zusammenschmelzens von Fernsehen und Internet führt die Arbeit an das Thema Datenschutz bei SmartTV heran. Die Wichtigkeit der Thematik soll sodann anhand der Nutzungsintensität von Fernsehen und Internet in der Gesellschaft sowie des Einflusses von SmartTV auf die Nutzung dieser Medien verdeutlicht werden. Dabei wird von der These ausgegangen, dass der SmartTV-Technologie eine erhebliche Breitenwirkung zukommt und sie gesellschaftsübergreifende Akzeptanz erfährt. In Anbetracht dessen schafft die Arbeit zum Ende des zweiten Kapitels nicht nur ein grundlegendes Verständnis über die Technik des intelligenten Fernsehens, sondern beleuchtet auch die Entwicklung und Verbreitung von SmartTV.

Kapitel 3 analysiert die Gefahren, welche in datenschutzrechtlicher Hinsicht aus der neuartigen Technologie resultieren und legt damit die Grundlagen für die rechtliche Untersuchung. Dass die Bedenken in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Sicherheit der Endgeräte nicht bloß theoretischer Natur sind, soll unter Beiziehung konkreter Fälle aus der Praxis aufgezeigt werden.

Den Hauptteil der Arbeit bildet schließlich Kapitel 4, welches den Datenschutz bei SmartTV im Detail untersucht. Insofern sollen zunächst die für die Datenverarbeitungsvorgänge einschlägigen Datenschutzgesetze identifiziert werden. Darauf basierend soll die Abhandlung in einem nächsten Schritt prüfen, ob der Anwendungsbereich der jeweiligen Gesetze eröffnet ist. Da es für die Einschlägigkeit datenschutzrechtlicher Vorschriften stets einer Verarbeitung ←19 | 20→personenbezogener Daten bedarf, ist es maßgeblich herauszuarbeiten, inwiefern personenbezogene Daten bei SmartTV konkret verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang soll ein Fokus auf die juristische Diskussion gelegt werden, ob Informationen, wie die IP-Adresse oder Cookies, stets personenbezogen sind. Im Anschluss an diese Erörterung stellt die Bestimmung, welche Akteure für die einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge in datenschutzrechtlicher Hinsicht verantwortlich bzw. gemeinsam verantwortlich sind, einen Schwerpunkt dieser Arbeit dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu dem Thema der gemeinsamen Verantwortlichkeit soll der Begriff des datenschutzrechtlich Verantwortlichen einer umfassenden rechtsdogmatischen Analyse unterzogen werden. Insoweit wird es notwendig sein, die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung6 auszulegen, um vor allem den Begriff der gemeinsamen Verantwortlichkeit greifbarer zu machen. Für diesen Zweck konzipiert Abschnitt E. VI. ein Modell zur Bestimmung gemeinsam Verantwortlicher bei SmartTV und anderen intelligenten Endgeräten. Zum Abschluss der datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung sollen die stattfindenden Datenverarbeitungsvorgänge sodann auf ihre Rechtmäßigkeit sowie die Einhaltung weiterer Datenschutzgrundsätze geprüft werden. In diesem Zusammenhang werden die Grenzen, welche das Datenschutzrecht der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf intelligenten Endgeräten setzt, aufgezeigt. Das Ziel des vierten Kapitels ist es, zu evaluieren, ob die SmartTV-Akteure die datenschutzrechtlichen Anforderungen bereits einhalten. Hierbei soll neben der generellen Gewährleistung der Rechtmäßigkeit ein Fokus auf die adäquate Schaffung von Transparenz sowie den technischen Datenschutz gelegt werden.

Die Arbeit endet mit dem fünften Kapitel, in dem neben der Zusammenfassung der Ergebnisse Handlungsempfehlungen sowie konkrete Gestaltungsoptionen für einen rechtskonformen Einsatz intelligenter Fernsehgeräte erarbeitet werden. Diese sollen als Hilfestellung für die Praxis dienen. Das Kapitel schließt mit einer Bewertung der aktuellen Rechtslage sowie der Antwort auf die Frage, ob etwaiger Regulierungsbedarf besteht, damit letztlich ein rechtskonformer Einsatz intelligenter Endgeräte gewährleistet werden kann.


1 Zitat aus dem Buch 1984 von George Orwell, Ullstein Verlag, Berlin 1994, S. 9.

2 Diese Redewendung hat sich mittlerweile weitläufig etabliert, vgl. etwa: Paal/Hennemann, NJW 2017, 1697, 1697 oder das Buch „Daten - das Öl des 21. Jahrhunderts?“ von Malte Spitz, Hamburg 2017.

3 Personenbezogene Daten gelten schon seit geraumer Zeit als „als neue Währung der Internetwirtschaft“, so u.a.: Hoeren, WuW 2013, 463.

4 Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, Tätigkeitsbericht 2013/14, S. 169; Eikenberg, c´t 2014, 78, 79; Weichert, DuD 2014, 528, 528, 530; Schneider/Schneider, Handbuch EDV-Recht, Allg. Teil, A., I., 2., Rn. 87; Zoche ua, Forschungsbericht Smart-TV, S. 11.

5 Beispielsweise steigt das Interesse an der Einblendung von personalisierter Werbung auf dem Smart-TV-Portal stetig und Werbeeinblendungen auf dem SmartTV werden nach Ansicht des Bundeskartellamts in Zukunft zunehmen, vgl. Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Smart-TV, S. 221. Siehe zudem: Breithut, Jörg, Spiegel-Online Artikel v. 01.10.2020 abrufbar unter: https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/samsung-bundeskartellamt-kritisiert-werbebanner-auf-fernsehern-a-8ca474e4-8040-4d03-85e3-11773d4084dd.

6 Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Im Folgenden: DSGVO.

←20 | 21→

Kapitel 2: Grundlagen des intelligenten Fernsehens

A. Medienkonvergenz7 als Ursprung der Datenschutzproblematik

Der Begriff Medienkonvergenz8 bezeichnet den Transformationsprozess der Annäherung bis hin zur Verschmelzung verschiedener medialer Subsektoren in technologischer und inhaltlicher Hinsicht.9 Dabei handelt es sich jedoch nicht unbedingt um eine Implosion der Medien zu etwas Neuem, sondern es lassen sich vor allem neue Mischformen, partielle Kombinationen und Überschneidungen beobachten.10 Die Digitalisierung begünstigt den Transformationsprozess in hohem Maße und wird deshalb als Motor und Basis der Medienkonvergenz bezeichnet.11 Der technische Markt hat sich durch die Digitalisierung maßgeblich gewandelt: Frequenzknappheit der analogen Übertragungstechnik gehört fortan der Vergangenheit an, Diversifikation sowie die Entwicklung neuer Dienste und ←21 | 22→Empfangsgeräte sind die Zukunft.12 Eng verbunden mit der Digitalisierung ist die technische Konvergenz in Bezug auf Infrastrukturen und Übertragungsnetze, technische Dienste sowie Endgeräte.13 Fokussierte die Europäische Kommission 1997 noch den Vorsprung der Konvergenz der Netze14, rückte fortan die Konvergenz der Endgeräte in den Mittelpunkt.15 Ein besonders anschauliches Beispiel für den rasanten Fortschritt der Endgeräte-Konvergenz ist die Entwicklung des Smart-TVs.16 Das multifunktionale Empfangsgerät verknüpft Internet und Fernsehen spezifisch miteinander, denn neben dem klassischen TV-Zugang weist Smart-TV einen Internet Zugang auf.17 Diese Entwicklung zeigt, dass die technische Konvergenz bereits Realität geworden ist und nach und nach in die heimischen Wohnzimmer der Fernsehgemeinde einzieht.18

Doch die konvergente Medienwelt bietet mit ihren neuartigen Angeboten und Diensten nicht nur vielfältige Möglichkeiten für die Nutzer sowie Chancen für die Wirtschaft – sie lässt daneben die strengen Grenzen einer vormals traditionellen Medienlandschaft verschwimmen und führt zu Rechtsproblemen, die einer analogen Welt weitestgehend fremd waren.19 Während unterschiedliche Dienste zusammenwuchsen und sich gänzlich neue Erscheinungsformen entwickelten, waren die rechtlichen Grenzen lange Zeit streng gezogen.20 Vor ←22 | 23→diesem Hintergrund wurde die Forderung nach einer konvergenten Medienregulierung allgemein, aber auch nach Liberalisierung immer lauter.21 Einen elementaren Beitrag zur Lösung der medienrechtlichen Problematik hat der ←23 | 24→Medienstaatsvertrag22 aus dem Jahr 2019 gebracht. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Regelungen, der konvergenten Medienwelt vollständig gerecht werden können.

Neben diesen Herausforderungen für das Medienrecht ist die Konvergenz aber vor allem der Ursprung der datenschutzrechtlichen Problematik in Bezug auf das moderne Fernsehen. Denn erst der Einzug des Internets eröffnete Anbietern die Möglichkeit, an Informationen über die Fernsehzuschauer zu gelangen und stellt somit einen Risikofaktor für die informationelle Selbstbestimmung dar.23

B. Nutzung und Verbreitung der verschiedenen Medien

Sofern das Phänomen Smart-TV dazu führt, dass mehr Menschen ihr Fernsehgerät mit dem Internet verbinden, rückt der Schutz ihrer personenbezogenen Daten auf dem Gerät zunehmend in den Fokus. Aufgrund dessen wird im Folgenden die Nutzung und Verbreitung der verschiedenen Medien sowie der Einfluss von Smart-TV, insbesondere auf die Internetnutzung, beleuchtet.

Der wirtschaftliche Erfolg neuer Angebote hängt maßgeblich von der Akzeptanz der Nutzer ab.24 Diese wird hauptsächlich durch drei Faktoren beeinflusst: Die Bedienbarkeit des Angebots, die finanziellen Rahmenbedingungen und die vorhandene Medienkompetenz.25 Bei näherer Betrachtung dieser Faktoren liegt es nahe, dass sich das klassische Fernsehen jahrelang als Leitmedium etabliert hat.26

←24 | 25→

I. Das klassische Fernsehen

Zu der etablierten Rolle des klassischen Fernsehens trägt zunächst die simple Bedienung bei: Mit nur einem Knopfdruck startet das Gerät und die Bewegtbilder laufen unmittelbar über den Bildschirm. Komplizierte Installationen oder Anpassung von Einstellungen sind kaum erforderlich.

Des Weiteren begünstigen die finanziellen Bedingungen die starke Stellung des Fernsehens in Deutschland. Die Preise für Endgeräte sinken stetig.27

Zudem ist die Medienkompetenz in Bezug auf das klassische Fernsehen in der gesamten Gesellschaft bereits sehr gut ausgeprägt, was ebenfalls zu seiner generationsübergreifenden Beliebtheit beiträgt. Die EU-Kommission definiert Medienkompetenz28 als die Fähigkeit, die Medien zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren.29 In Bezug auf das klassische Fernsehen ist de facto jedermann, unabhängig von Alter oder Kenntnisstand, in der Lage das Medium zu nutzen. Verständnis und kritisches Hinterfragen der Inhalte werden bereits im frühen Kindesalter erlernt. Der Umgang mit dem klassischen Rundfunk hat sich seit Jahren etabliert und gehört zum Alltag der Menschen. Mithin ist die Medienkompetenz in diesem Bereich kaum verbesserungswürdig.30 Darüber hinaus ist das Fernsehen das Medium mit der höchsten Suggestivkraft: Es kombiniert Text, Bewegtbild und Ton und vermittelt auf diese Weise den Anschein hoher Authentizität.31 Hinzu kommen die Aktualität und Breitenwirkung des Fernsehens.32

←25 | 26→

In Zeiten des Internets und Video-on-Demand stellt sich jedoch die Frage, ob die herausragende Stellung des linearen Fernsehens noch immer berechtigt ist und sich das klassische Fernsehen in Zukunft weiterhin als Leitmedium etablieren kann. Der Begriff des Leitmediums33 wird primär in der Medien- und Kommunikationswissenschaft verwendet.34 Eine spezifisch rechtliche Bedeutung wohnt dem Begriff nicht inne.35 Die Rechtswissenschaft versteht unter einem Leitmedium ein Medium, dem ein besonderes Wirkungspotential sowie eine besondere Bedeutung in der Gesellschaft zukommt.36 Maßgeblich ist demnach, wie relevant ein Medium für die öffentliche Meinungsbildung ist.37 Für die Deutschen ist das lineare Fernsehen neben dem Internet die wichtigste Informationsquelle.38 Sie informieren sich schwerpunktmäßig mit Hilfe von Nachrichtensendungen im Fernsehen über das aktuelle Weltgeschehen und bilden sich dadurch unter anderem ihre Meinung in Bezug auf politische Themen.39 Somit kommt dem klassischen Fernsehen, insbesondere für die Information der Bevölkerung, nach wie vor eine besondere Bedeutung zu.40 Dies verdeutlichen die Nutzerzahlen sowie die Nutzungsdauer in Bezug auf dieses Medium. Bei näherer Betrachtung der Fernsehgewohnheiten in der Bevölkerung über die letzten Jahre zeigt sich zwar ←26 | 27→eine leicht negative Tendenz, dennoch prägt der Fernsehkonsum den Alltag der Bevölkerung weiterhin fundamental.41 Rund 75 Prozent der Deutschen ab 14 Jahren nutzten im ersten Halbjahr 2020 jeden Tag das Fernsehen; vor etwa zehn Jahren lag dieser Anteil noch bei 86 Prozent.42 Die Nutzung des linearen Fernsehens hängt jedoch vom Alter ab: Bislang verliert dieses primär bei dem jüngeren Publikum nach und nach an Bedeutung.43 So liegt der Nutzungsanteil des linearen Fernsehens bei Personen zwischen 14 und 29 Jahren pro Tag nur noch bei 32 Prozent.44 Der Rückgang des klassischen Fernsehkonsums in Bezug auf die jüngeren Nutzer lässt sich überwiegend auf non-lineare Streaming-Angebote zurückführen.45 Der Nutzungsanteil von Video-on-Demand-Diensten liegt bei den 14- bis 29-Jährigen bei um die 50 Prozent und übersteigt damit mittlerweile den Wert der klassischen Fernsehnutzung.46 In der Generation ab 30 nimmt die Nutzung von klassischen Fernsehangeboten hingegen immer noch den größten Anteil ein.47 Bei Zuschauern ab 50 Jahren beträgt der Nutzungsanteil im Durchschnitt sogar um die 90 Prozent; d.h. umso älter der Zuschauer, desto höher ist der Fernsehkonsum.48 Dies spiegelt sich nicht allein bei den Reichweiten wider, ←27 | 28→sondern auch bei der Nutzungsdauer. Personen ab 50 Jahren schauen dreimal so lange Fernsehen pro Tag wie Personen zwischen 14 und 29 Jahren.49

Auf die deutsche Gesamtbevölkerung betrachtet, zeigt sich im Hinblick auf die Fernsehdauer über die letzten zehn Jahre ein sinkendes Bild.50 Seit den 70er Jahren ist die Dauer der Fernsehnutzung zunächst kontinuierlich gestiegen: 1970 lag die durchschnittliche Sehdauer bei 104 Minuten pro Tag, 2010, vierzig Jahre später, bei 220 Minuten.51 Im Jahr 2020 liegt die durchschnittliche Dauer der Fernsehnutzung nur noch bei 165 Minuten pro Tag.52

Dennoch zeigt sich anhand dieser Zahlen, dass das klassische Fernsehen nach wie vor ein reichweitenstarkes Medium und die beliebteste Freizeitbeschäftigung der Deutschen ist.53 Mitentscheidend für diese starke Stellung ist das große Vertrauen, das die Bevölkerung insbesondere den Nachrichtensendungen der öffentlich-rechtlichen Sender54 entgegenbringt.55 Hingegen zeigen Studien56, dass das Vertrauen in Bezug auf Internetangebote rapide abnimmt.57 Ein Grund hierfür ist die erhöhte Gefahr von Falschmeldungen im Internet. Dies verdeutlichen die fortlaufend geführten Debatten im Hinblick auf das Thema „Fake-News“ im Internet.58 Derartige Vorwürfe werden insbesondere in Bezug ←28 | 29→auf soziale Netzwerke laut, da gerade in diesem Bereich das Risiko eines Missbrauchs oder der Manipulation von Beiträgen signifikant erhöht ist. Im Vergleich dazu bestehen derartige Gefahren in Bezug auf eine Rundfunksendung im streng regulierten linearen Fernsehen kaum.

Vor diesem Hintergrund ist das klassische Fernsehen gegenwärtig noch als Leitmedium zu klassifizieren und dürfte diese Rolle in den kommenden Jahren weiterhin einnehmen.59

II. Das Internet

Doch auch das Internet hat sich in den letzten Jahren in Deutschland vollständig etabliert. Das World Wide Web wird mittlerweile von einem Großteil der Deutschen genutzt und ist vollumfänglich akzeptiert. Im Jahr 2018 ist der Anteil der Internetnutzer erstmals auf über 90 Prozent gestiegen.60 Damit waren fortan mehr als drei Viertel der Deutschen täglich im Internet.61 Der Aufstieg des Internets ist rasant verlaufen: Innerhalb von zwanzig Jahren hat sich die Anzahl der Online-Nutzer mehr als verzehnfacht.62 Im Jahr 1997 waren lediglich 4,1 Millionen Deutsche gelegentlich online, 2000 waren es 18,3 Millionen und 2017 schließlich 62,4 Millionen.63 Aktuell nutzen 51 Millionen der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren sogar täglich das Internet, Tendenz steigend.64 Damit sind 72 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung täglich online. Ein solch kometenhafter Aufstieg zeigt sich ebenso hinsichtlich der Nutzungsdauer: Im Jahr 2000 betrug die durchschnittliche Nutzungsdauer65 des Internets ←29 | 30→17 Minuten und ist bis zum Jahr 2010 kontinuierlich auf 77 Minuten gestiegen.66 2020 liegt der Wert bei 204 Minuten pro Tag.67

Wie bei der Nutzung des klassischen Fernsehens variiert die Nutzungsintensität des Internets je nach Alter des Users.68 Hier zeigt sich jedoch ein genau gegenläufiges Bild zu dem des Fernsehens, denn je älter der Nutzer, desto geringer ist der Internetkonsum.69 Dies erklärt sich konsequenterweise damit, dass in einem digitalen Zeitalter die junge Generation der 14- bis 29Jährigen bereits mit dem Internet aufgewachsen ist.70 Bei diesen sogenannten Digital Natives71 ist die Internetnutzung am stärksten ausgeprägt: Mittlerweile sind 100 Prozent dieser Altersgruppe gelegentlich online und sogar 97 Prozent täglich.72 Die über 30- bzw. 35-Jährigen bilden die Gruppe der Digital Immigrants,73 von denen ca. 98 Prozent das Netz gelegentlich nutzen.74 Die Digital Immigrants sind zwar regelmäßig online, begegnen dem Internet aber mit mehr Skepsis und nutzen es eher selektiv.75 Die dritte Gruppe bilden die Digital Outsiders,76 worunter heutzutage wohl alle Menschen ab 70 Jahren fallen. Dabei handelt es sich um Personen, die das Netz eher selten oder teilweise gar nicht nutzen.77 Immerhin nutzen mittlerweile aber 75 Prozent dieser Gruppe gelegentlich das Internet.78 Im Jahr 2010 lag dieser Wert noch unter 20 Prozent.79 Die Digital Outsiders sind im Gegensatz zu den Digital Natives nicht mit dem Internet aufgewachsen; es fällt ihnen schwer sich an die neue Technologie zu gewöhnen.80 Ihnen fehlt letztendlich die erforderliche Medienkompetenz.

←30 | 31→

Diese Entwicklung macht deutlich, dass das Internet in der Gesellschaft immer mehr an Bedeutung gewinnt. Das Meinungsbildungsgewicht liegt mittlerweile bei 31,7 Prozent.81 Das Internet ist insbesondere für die jüngere Generation eine der wichtigsten Informationsquellen.82 Über die neusten Vorkommnisse des Weltgeschehens informieren Presse- sowie Rundfunkveranstalter zunächst über ihre Mobile-Apps per Eilmeldung auf dem Smartphone oder teilen diese Neuigkeiten in sozialen Netzwerken. Der Großteil der Gesellschaft aktualisiert mehrmals am Tag sein Smartphone, Tablet oder Computer und hält sich auf diese Weise auf dem neusten Stand.83 Das klassische Fernsehen schaltet er größtenteils erst gegen Abend zur Tagessschau ein oder um einen aktuellen „Brennpunkt“84 anzusehen.

Die steigende Beliebtheit des Internets zeigt, dass sich das Internet in Zukunft neben dem klassischen Fernsehen zu einem Leitmedium entwickeln wird.85 Vor allem einzelne Online-Angebote können eine Stellung als Leitmedium beanspruchen.86 Beispielsweise gilt Spiegel-Online bereits heute als Leitmedium.87 Um sich endgültig als Leitmedium zu etablieren, muss das Internet jedoch das Vertrauen der Gesellschaft gewinnen. Schließlich stellt die Glaubwürdigkeit eines Mediums einen wichtigen Faktor für dessen Einordnung als Leitmedium dar. An diesem Punkt können insbesondere Presse- und Rundfunkveranstalter mit ihren Online-Angeboten ansetzen. Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber tätig werden und Maßnahmen ergreifen, um gegen „Fake-News“ und Hasskommentare im Netz effektiver vorgehen zu können. Die Bundesregierung fördert ←31 | 32→bereits viele Initiativen, die Medienkompetenz im digitalen Bereich stärken sollen und die daran arbeiten Phänomene wie „Fake-News“ zu bekämpfen.88

III. Einfluss von Smart-TV auf die Nutzung von Internet und Fernsehen

Der digitale Fortschritt der letzten Jahre hat wesentlich zum positiven Trend des Internets beigetragen. Die Digitalisierung sorgt nicht nur für schnelleres und besseres Surfen im Netz, sondern ermöglicht aufgrund der „fortschreitenden Mediatisierung aller Lebensbereiche“89 über den Computer hinaus Zugriff auf Online-Inhalte über multifunktionale Endgeräte.90 Neben Smartphones und Tablets, ist der SmartTV ein anschauliches Beispiel für ein solches Endgerät, denn dieser eröffnet neben der Nutzung des klassischen Rundfunks Zutritt in die Online-Welt. Aufgrund dieser zusätzlichen Nutzungsoption ist davon auszugehen, dass das Phänomen SmartTV die starke Stellung des Internets weiter verbessert. Allerdings erhöht sich wohl kaum die Anzahl der Internetnutzer generell, da die smarten Fernseher eines Anschlusses zum Internet bedürfen, um die erweiterten Funktionen nutzbar zu machen. Aufgrund der erleichterten Bedienung können jedoch Personen hinzugewonnen werden, die das Internet bislang kaum nutzen.91 Schließlich ist es mit einem einfachen Knopfdruck möglich, vom klassischen Fernsehen in die Online-Umgebung zu wechseln.92 Letztendlich trägt Smart-TV aber primär dazu bei, dass sich die tägliche Nutzungsdauer des Internets in der Bevölkerung weiter erhöht. Ein Großteil der Bevölkerung surft bereits parallel zum Fernsehen im Netz.93 Dies geschieht häufig über Smartphones oder Tablets, ist aber mit einem Smart-TV noch einfacher zu realisieren. Der Nutzer benötigt kein weiteres Endgerät, sondern kann direkt über den Fernseher parallel auf internetbasierte Zusatzangebote zugreifen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass noch nicht alle Smart-TV-Geräte mit dem Internet verbunden sind. Zwar nimmt die Anzahl der verbundenen Geräte kontinuierlich zu, bislang sind aber lediglich knapp 70 Prozent ←32 | 33→der SmartTVs an das Internet angeschlossen.94 In den Jahren 2012 und 2013 waren etwa die Hälfte aller Geräte an das Internet angeschlossen.95 Überdies nimmt der Abruf von Online-Inhalten über den Smart-TV seit Jahren stetig zu.96

Ein solch positiver Trend ist generell im Hinblick auf die parallele Nutzung von Fernsehen und Internet zu beobachten.97 Vor allem für junge Nutzer ist es besonders attraktiv sich parallel zum laufenden Programm über die aktuelle Sendung oder Produkte aus der Fernsehwerbung zu informieren.98 Zudem tauschen sich die Zuschauer u.a. in sozialen Netzwerken über das laufende Programm aus.99

Bereits vor einigen Jahren haben Experten prognostiziert, dass sich das Phänomen Smart-TV negativ auf den linearen Fernsehkonsum auswirken wird.100 Selbst wenn in der Gesamtbetrachtung das lineare Fernsehen bis dato eine wichtige Rolle in der Gesellschaft einnimmt, so zeigt sich doch eine negative Tendenz. Gerade die jüngere Generation, der 14- bis 29-Jährigen, wechselt immer mehr vom klassischen Fernsehen zu non-linearen Medienangeboten.101 Smart-TV bedingt diese Entwicklung in gewisser Hinsicht, indem es einen einfachen und schnellen Zugriff auf non-lineare Angebote wie die beliebten Streaming-Dienste ←33 | 34→ermöglicht.102 Dabei muss der Zuschauer kein weiteres Gerät zur Hilfe nehmen und daher nicht an Sehqualität einbüßen.

Es ist davon auszugehen, dass sich non-lineare Angebote weiter ausbreiten und in wenigen Jahren die Generation 40 plus erreichen werden. Mit dem Altern der Gesellschaft wird sich das Medienverhalten ändern: Die Digital Natives werden den Großteil der Gesellschaft ausmachen und die Digital Outsiders werden eine Seltenheit, weshalb die Bedeutung des klassischen Fernsehens auf lange Sicht zwangsläufig abnehmen wird. Schließlich sind es gerade die Digital Outsiders, die den überwiegenden Anteil bei der klassischen Fernsehnutzung ausmachen.

Details

Pages
290
Year
2021
ISBN (PDF)
9783631865170
ISBN (ePUB)
9783631868485
ISBN (MOBI)
9783631868492
ISBN (Softcover)
9783631867129
DOI
10.3726/b19111
Language
German
Publication date
2021 (November)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 290 S.

Biographical notes

Inga Maaske (Author)

Inga Maaske studierte Rechtswissenschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Schwerpunkt Informations- Telekommunikations- und Medienrecht. Nach der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am OLG Düsseldorf promovierte sie extern.

Previous

Title: Smart-TV aus datenschutzrechtlicher Perspektive