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Der Acte Clair in der deutschen Rechtsprechung zum Europäischen Zivilprozessrecht

von Lea-Ariane Felicitas Blenk (Autor:in)
©2021 Dissertation 488 Seiten

Zusammenfassung

Knapp 40 Jahre nachdem der EuGH mit der Rechtssache CILFIT die Acte Clair-Doktrin in das Europarecht eingeführt hat, untersucht die Arbeit zum Europäischen Zivilprozessrecht die Vorlagepraxis und -bereitschaft der deutschen Gerichte. 50 Entscheidungen wurden im Kontext der bestehenden EuGH Rechtsprechung analysiert. Festgestellt wurde dabei, dass die nach CILFIT vorzunehmende Prüfung rein formeller Art ist und diese durch ein materielles Verständnis des Acte Clair ersetzt werden sollte und damit handhabbarer gemacht werden kann. Danach sollen die Gerichte, um eine erforderliche einheitliche Rechtsprechungspraxis der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, insbesondere das Telos der anzuwendenden Normen ermitteln und als Korrektiv den Individualrechtsschutz berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Hypothese
  • A. Einordnung
  • B. Einführung
  • C. Hypothese
  • D. Untersuchungsgegenstand
  • E. Untersuchter Zeitraum
  • F. Methodische Ansätze
  • G. Gang der Untersuchung
  • H. Bewertungskriterien
  • I. Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • II. Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • Teil 1: Der formelle Acte Clair
  • Kapitel 2: Europarechtliche Grundlagen
  • A. Das Vorabentscheidungsverfahren
  • I. Funktionen und Zwecke des Vorabentscheidungsverfahrens
  • II. Funktionen und Zwecke des Vorlageverfahrens im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht
  • III. Voraussetzungen des Vorabentscheidungsverfahrens
  • IV. Vorlagesituationen
  • 1. Vorlageberechtigung
  • 2. Vorlagepflicht
  • 3. Ausnahmen von der Vorlagepflicht für letztinstanzliche Gerichte
  • a) Ausnahme der Vorlagepflicht: Präzedenzfall-System: Acte Éclairé
  • b) Ausnahme der Vorlagepflicht: Acte Clair
  • B. Kontrollinstrumente zur Überprüfung der Einhaltung der Vorlagepflicht
  • I. Sanktionsmöglichkeiten auf Unionsebene
  • 1. Vertragsverletzungsverfahren
  • 2. Staatshaftungsanspruch
  • II. Sanktionsmöglichkeiten auf nationaler Ebene
  • 1. Rechtsschutz über Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Verfassungsbeschwerde
  • 2. Prüfungsmaßstab
  • III. Individualrechtsschutz vor dem EGMR
  • C. Fazit
  • Kapitel 3: Entwicklung des Acte Clair in der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
  • A. Von Van Gend en Loos bis CILFIT
  • B. Der Acte Clair in der CILFIT-Rechtsprechung des EuGH
  • I. Ein europäischer Acte Clair mit strengen Maßstäben. Strategie und Kriterien
  • II. Rezeption und Reformvorschläge
  • C. Der Acte Clair in der Praxis des EuGH nach CILFIT
  • I. Die EuGH-Rechtssache Intermodal Transports
  • II. Die EuGH-Rechtssache Gaston Schul
  • III. Die EuGH-Rechtssachen X und van Dijk und Ferreira da Silva e Brito
  • IV. Schlussantrag des GA Bobek in der EuGH-Rechtssache Consortio Italian Management
  • V. Konsequenzen für den Acte Clair
  • D. Funktionen, Zwecke und Probleme des Acte Clair
  • I. Der Acte Clair als Instrument zur Trennung von Auslegung und Anwendung
  • 1. Der Acte Clair als Auslegungsverbot
  • 2. Überbetonung des Wortlauts
  • 3. Der Acte Clair als Instrument zur Kompetenzabgrenzung
  • II. Der Acte Clair als Instrument der Bestimmung der Reichweite der Vorlagepflicht
  • III. Der Acte Clair als Instrument der Prozessökonomie
  • E. Fazit
  • Teil 2: Bestandsaufnahme
  • Kapitel 4: Gewährleistung des Schutzes des Schwächeren
  • A. Versicherungssachen
  • I. EuGH-Rechtsprechung
  • II. Deutsche Rechtspraxis
  • 1. OLG Köln, Beschluss vom 9.3.2010 – 13 U 119/09
  • a) Acte Clair
  • b) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 2. BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 260/11
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Besonderheit Luganer Übereinkommen 2007
  • bb) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • dd) Ergebnis
  • 3. BGH, Urteil vom 24.2.2015 – VI ZR 279/14
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 4. LG Darmstadt, Teilurteil vom 13.10.2016 – 3 O 349/14
  • a) Acte Clair
  • b) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • III. Fazit
  • B. Verbrauchersachen
  • I. Dual-Use Geschäft
  • 1. EuGH-Rechtsprechung
  • 2. BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – IX ZB 9/16
  • a) Lösung des BGH bezüglich der Rechtsprobleme
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • II. Ausrichten, Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO a.F. bzw. ausdrückliches Angebot oder vorausgegangene Werbung, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ
  • 1. EuGH-Rechtsprechung
  • 2. Deutsche Rechtspraxis
  • a) OLG Köln, Urteil vom 5.11.2003 – 13 U 12/03
  • aa) Lösung des Rechtsproblems
  • bb) Acte Clair
  • cc) Bewertung
  • (1) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (2) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (3) Ergebnis
  • b) Leitentscheidung BGH, Urteil vom 30.3.2006 – VII ZR 249/04
  • aa) Lösung des Rechtsproblems
  • bb) Acte Clair
  • cc) Bewertung
  • (1) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (2) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (3) Ergebnis
  • c) Leitentscheidung BGH, Beschluss vom 17.9.2008 – III ZR 71/08
  • aa) Lösung des Rechtsproblems
  • bb) Acte Clair
  • cc) Bewertung
  • (1) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (2) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (3) Ergebnis
  • d) BGH, Urteil vom 15.1.2015 – ZR 88/14
  • aa) Lösung des Rechtsproblems
  • bb) Acte Clair
  • cc) Bewertung
  • (1) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (2) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (3) Ergebnis
  • III. Ort der Niederlassung. Art. 15 Abs. 2 EuGVO a.F.
  • 1. EuGH-Rechtsprechung
  • 2. Leitentscheidung BGH, Urteil vom 12.6.2007 – XI ZR 290/06
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • IV. Fazit
  • C. Unlautere Geschäftspraktiken. Gewinnzusagen aus dem Ausland
  • I. EuGH- Rechtsprechung
  • II. Deutsche Rechtspraxis
  • 1. Leitentscheidung BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • (1) Lösungsansatz Verbrauchergerichtsstand
  • (2) Lösungsansatz Vertragsgerichtsstand, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
  • (3) Lösungsansatz Deliktsgerichtsstand, Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 2. OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2003 – 11 U 33/03
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 3. Leitentscheidung OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2005 – 8 U 84/04
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • III. Fazit
  • Kapitel 5: Gewährleistung der Vorhersehbarkeit
  • A. Gerichtsstandsvereinbarung
  • I. EuGH-Rechtsprechung
  • II. Deutsche Rechtspraxis
  • 1. BGH, Beschluss vom 25.1.2017 – VIII ZR 257/15
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 2. BGH, Urteil vom 26.4.2018 – VII ZR 139/17
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • III. Fazit
  • B. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
  • I. EuGH-Rechtsprechung
  • II. Deutsche Rechtspraxis
  • 1. BGH, Urteil vom 2.3.2006 – IX ZR 15/05
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 2. BGH, Urteil vom 28.2.2012 – XI ZR 9/11
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • III. Fazit
  • C. Besonderer Gerichtsstand des Handlungs- und Erfolgsortes
  • I. Vorbeugende Unterlassungsklage
  • 1. EuGH-Rechtsprechung
  • 2. BGH, Urteil vom 24.10. 2005 – II ZR 329/03
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • II. Kapitalanlagedelikt
  • 1. EuGH-Rechtsprechung
  • 2. Leitentscheidung BGH, Urteil vom 13.7.2010 – XI ZR 28/09
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • III. Fazit
  • Kapitel 6: Gewährleistung der abgestimmten Rechtspflege
  • A. Maßgeblicher Prüfzeitraum des Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F.
  • I. EuGH-Rechtsprechung
  • II. Leitentscheidung BGH, Urteil vom 1.3.2011 – XI ZR 48/10
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • B. Verfahrensaussetzung nach Art. 27 EuGVO a.F.
  • I. EuGH-Rechtsprechung
  • II. Deutsche Rechtspraxis
  • 1. BAG, Beschluss vom 30.10.2007 – 3 AB 17/07
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • 2. BGH, Beschluss vom 28.1.2016 – I ZR 236/14
  • a) Lösung des Rechtsproblems
  • b) Acte Clair
  • c) Bewertung
  • aa) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • bb) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • cc) Ergebnis
  • C. Fazit
  • Kapitel 7: Gewährleistung des freien Verkehrs der gerichtlichen Entscheidungen
  • A. EuGH-Rechtsprechung
  • B. Deutsche Rechtspraxis
  • I. BGH, Beschluss vom 22.7.2004 – IX ZB 2/03
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • II. Leitentscheidung BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 150/05
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • III. Leitentscheidung BGH, Beschluss vom 14.3.2007 – XII ZB 174/04
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • IV. BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 11/16
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • C. Fazit
  • Kapitel 8: Gewährleistung der erleichterten und beschleunigten Vollstreckung unbestrittener Forderungen
  • A. EuGH-Rechtsprechung
  • B. Deutsche Rechtspraxis
  • I. BGH, Beschluss vom 26.11.2009 – VII ZB 42/08
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • II. BGH, Beschluss vom 21.7.2011 – I ZB 71/09
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • III. Leitentscheidung BGH, Beschluss vom 24.4.2014 – VII ZB 28/13
  • 1. Lösung des Rechtsproblems
  • 2. Acte Clair
  • 3. Bewertung
  • a) Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • b) Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts
  • c) Ergebnis
  • C. Fazit
  • Teil 3: Der materielle Acte Clair
  • Kapitel 9: Prüfung der Hypothese
  • Grafische Darstellung der Neubestimmung eines materiellen Acte Clair
  • Kapitel 10: Ergebnis und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

←18 | 19→

Kapitel 1: Hypothese

A. Einordnung

Die Acte Clair-Doktrin stammt ursprünglich aus dem französischen Verwaltungsrecht und wurde im europäischen Zusammenhang erstmals vor dem Conseil d'État im Cohn-Bendit Fall1 relevant. Nach französischem Verständnis hatte sich die Ansicht durchgesetzt, die ordentliche Gerichtsbarkeit sei im Regelfall nicht befugt, einen Verwaltungsakt zu interpretieren oder für ungültig zu erklären. Unter der Voraussetzung, dass das Ausgangsverfahren von einer verwaltungsrechtlichen Fragestellung abhängt, sei das Ausgangsverfahren auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht darüber befunden habe.2 Eine Verfahrensaussetzung könne unterbleiben, wenn der Sinn des Verwaltungsaktes klar („sens clair“ oder „acte clair“) sei.3 Dieses Verständnis lässt sich zurückführen auf das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Judikative und Exekutive, welches in Frankreich seit der Französischen Revolution besonders streng eingehalten wurde.4 Die Rolle der vollziehenden Gewalt sollte speziell bei der Auslegung und der Anwendung völkerrechtlicher Verträge beschränkt werden - in Frankreich war die Aufgabe der Auslegung völkerrechtlicher Verträge ausschließlich dem Außenministerium übertragen; den Gerichten war nur die Anwendung erlaubt.5 Diese ungeschriebene Handhabung der ausschließlichen Auslegungsbefugnis völkerrechtlicher Verträge durch die Exekutive wurde durch die sogenannte Acte Clair-Doktrin gelockert und eine Stärkung der Judikative herbeigeführt, wodurch ein Richter durch das Befinden einer Sache als klar der Intervention durch ←19 | 20→die Exekutive entgehen konnte.6 Das System des Vorlegens diente ausschließlich der Sicherstellung der Einhaltung der sachlichen/materiellen Regelungen (jurisdiction ratione materiae), ohne die Einheit der Verfahrensregeln zu stören und stellte damit eine Ausnahme zum Prinzip „le juge de l´action est juge de l´exception“ dar.7

Hinter dem System des Vorlegens verbirgt sich somit eine Aufgabenverteilung. Im europäischen Recht teilt Art. 267 AEUV die Rechtsprechungsaufgaben zwischen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den mitgliedstaatlichen Gerichten auf.8 Diese Aufteilung besteht im Kern darin, dass dem EuGH die Aufgabe der Auslegung des Unionsrechts obliegt9 sowie darin, dass er über die Gültigkeit von Unionsrechtsakten10 entscheidet, was in dieser Arbeit ausgeklammert ←20 | 21→werden soll. Die Rolle der mitgliedstaatlichen Gerichte ist es dann, dieses Unionsrecht anzuwenden. Herausgestellt hat diese Aufgabenzuweisung vor allem Generalanwalt (GA) Lagrange, der in der Da Costa-Entscheidung des EuGH erstmals die Acte Clair-Doktrin auf europäischer Ebene in seinen Schlussanträgen angeführt hat, um diese Grenze aufzuzeigen.11 Die Auslegungszuständigkeit des EuGH (Kognitionskompetenz) ergibt sich aus Art. 251 ff. AEUV und wirkt in die nationalen Gerichtsverfahren durch die Vorlagepflichten und –rechte gem. Art. 267 AEUV hinein.12

Im Folgenden wird dem Begriff der Acte Clair-Doktrin das europäische Verständnis zugrundegelegt. Die Acte Clair-Doktrin ist auf eine Gerichtspraxis zurückzuführen, die sich entwickelte, um die Zweckmäßigkeit des Vorlageverfahrens (questions préjudicielles) zu gewährleisten.

Seit den sechziger Jahren haben sich der französische Conseil d'État sowie die Cour de Cassation auf die französische Acte Clair-Doktrin gestützt, um den Umfang der Vorlagepflicht zu begrenzen, was ihnen in der Folge auch mehrere Obergerichte der Mitgliedstaaten nachmachten.13

Die Anwendung des Vorlageverfahrens ist auf eine sinnvolle Begrenzung der Vorlagepflicht angewiesen. Die Acte Clair-Ausnahme stellt das Resultat eines feingliedrigen Systems von Abgrenzungen und Kompromissen dar.14 Die Funktionen des Vorabentscheidungsverfahrens müssen gewahrt bleiben und gleichermaßen sollen dilatorische Manöver ausgeschlossen werden, die das Verfahren unnötig verzögern.15

B. Einführung

Wie sich aus der Untersuchung des Europarechts ergeben wird, eröffnet der Gebrauch des Acte Clair den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Spielräume. Untersucht wird im Folgenden, wie die nationalen Gerichte in Deutschland diese Spielräume für sich im Bereich des Europäischen ←21 | 22→Zivilprozessrechts nutzen. Dieser Rechtsbereich ist insofern von hoher Relevanz, als dass ein gemeinsamer Binnenmarkt nur mithilfe einer Koordination der justiziellen Zusammenarbeit erreicht werden kann.16 Im Fokus der Analyse steht daher das reibungslose Interagieren der mitgliedstaatlichen Gerichte in ihrer Funktion als Unionsgerichte bezüglich Auslegungsfragen zum Europäischen Zivilprozessrecht. Die deutschen Zivilgerichte sind heute kaum weniger als die Verwaltungsgerichte vom Unionsrecht in ihrer Tätigkeit beeinflusst und dies wird weiter zunehmen, denn so gut wie jeder Bereich des wirtschaftsregulierenden Zivilrechts weist eine Binnenmarktrelevanz auf.17

Das europäische Zivilprozessrecht gehört zweifelsfrei zu den Rechtsbereichen, die in den vergangenen zwanzig Jahren in besonderem Maß eine dynamische Entwicklung erfahren haben.18 Das Zivilprozessrecht hatte früh eine Vorreiterrolle bei der Harmonisierung inne und war anderen Rechtsgebieten einen Schritt voraus, wie sich am EuGVÜ zeigte, das als Meilenstein weit vor der Harmonisierung weiterer Gebiete die Vereinheitlichung vorangetrieben hat.19

Es besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Ort des Verfahrens, dem anwendbaren Recht und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, wobei alle drei Aspekte gleichermaßen Einfluss auf die Prozesstaktik und -strategie der Parteien haben.20 Das Erreichen eines wünschenswerten Prozessergebnisses hängt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten häufig von diesen drei Faktoren ab. Ebenfalls bestimmen diese Aspekte den Grad der Komplexität bei grenzüberschreitenden Fällen. So gibt der Ort des Verfahrens die Kosten und relevanten Prozessregeln vor, das anwendbare Recht regelt beispielsweise das relevante Haftungsregime und die Anerkennung und Vollstreckung erreichen die Durchsetzung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Vollstreckungsschuldner seine Vermögenswerte hat.21 Dieses Ineinandergreifen macht grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten hoch komplex, was Anwälte zu kreativen Lösungen und Prozessstrategien anhalten kann, welche die ←22 | 23→Schwächen des häufig noch inkohärenten und teilweise widersprüchlichen Europäischen Privatrechts ausnutzen, und aufwendige Verfahren stark verteuern kann sowie die Verfahrensdauer in die Länge zieht.22 Es gibt noch kein kohärentes, gemeinsam kodifiziertes IPR und IZVR auf europäischer Ebene, vielmehr handelt es sich um ein Geflecht aus verschiedenen Verordnungen, die nach und nach dazu gekommen sind.23

Nach einer Beschreibung der Hypothese sowie des Untersuchungsgegenstands und des untersuchten Zeitraums werden die methodischen Ansätze dargelegt, die der Analyse als Inspiration dienen. Im Anschluss werden der Gang der Untersuchung und die Bewertungskriterien aufgezeigt, anhand derer die Auswertung der Entscheidungen stattfindet.

Daran anschließend wird, um den Acte Clair umfänglich untersuchen zu können, seine Einbettung in das Gefüge des Vorabentscheidungsverfahrens dargestellt und die Entwicklung des Acte Clair im Kontext der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abgebildet. Im Zentrum steht dort eine Darstellung der CILFIT-Rechtsprechung,24 die eine Acte Clair-Doktrin anhand formell formulierter Kriterien erstmals festhielt. Im Anschluss daran findet die Bestandsaufnahme der deutschen Entscheidungen statt, welche der Prüfung der Hypothese dient. Abschließend wird die Hypothese geprüft und auf das Ergebnis folgt ein Ausblick.

C. Hypothese

Wie sich zeigen wird, sehen die in der Rechtssache CILFIT entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Vorliegens eines Acte Clair eine formelle Prüfung vor.25 Dieser Ansatz ist, wie sich abzeichnen wird, in der Praxis nicht umsetzbar und birgt, da die Gerichte aufgrund mangelnder Handhabbarkeit Spielräume nutzen, viele Risiken. Dadurch besteht die Gefahr, dass Gerichte Gebrauch von einem Acte Clair machen, indem bloß behauptet wird, die formellen CILFIT-Kriterien lägen vor. Mithilfe von Worthülsen, ohne jegliche Begründung, könnte diese Feststellung dann erfolgen. Die Rechtssicherheit ←23 | 24→und die Einheitlichkeit des Unionsrechts wären durch die Unsicherheit der Handhabung des Acte Clair massiv gefährdet. Das feingliedrige Zusammenspiel der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen mit dem Unionsrecht sowie der mitgliedstaatlichen Gerichte und dem EuGH, das durch das funktionierende Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet werden soll, wird riskiert. Die Fehleranfälligkeit und das Missbrauchspotential drohen, das Rechtsgebäude der Union porös werden zu lassen. Dies könnte durch eine materielle Neubestimmung des Acte Clair vermieden werden.26 Gerichte und Rechtsanwender bekämen eine verlässliche, handhabbare Orientierung, wodurch die Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gesteigert würden. Zudem könnten dadurch Missbräuche des Acte Clair transparent aufgezeigt und Sanktionsmaßnahmen effizienter werden. In der folgenden Untersuchung soll dargelegt werden, ob es möglich ist, den Acte Clair materiellrechtlich zu verstehen und mithilfe welcher Kriterien hier tatsächlich Klarheit geschaffen werden könnte. Dabei wird auch überprüft, ob die deutschen Gerichte bei dem Gebrauch des Acte Clair bereits, ohne dies zu benennen, ein materiellrechtliches Verständnis für die Bejahung des Acte Clair verfolgen und die Kriterien des materiellen Acte Clair erfüllen, was belegen würde, dass die Umsetzung eines materiellen Acte Clair in der Praxis gelänge.

←24 | 25→

D. Untersuchungsgegenstand

Den Untersuchungsgegenstand stellen die EuGVO a.F.27 und die EuGVO n.F.28 dar, welche das EuGVÜ29 abgelöst haben sowie ihr Parallelübereinkommen, das Luganer Übereinkommen in der ursprünglichen (LugÜ 1988)30 und revidierten Fassung (LugÜ 2007)31 für die Anwendung in Bezug zu Norwegen, Dänemark und seit 1.1.2011 der Schweiz sowie seit 1.5.2011 Island.32 Die Fälle zum LugÜ 1988 sind insofern interessant zu beleuchten, weil hier eine Übertragung der Auslegungskompetenz auf den EuGH oder auf ein anderes supranationales Gericht politisch nicht gewollt war.33 Von einem Acte Clair wurde fast ausschließlich im Anwendungsbereich dieser genannten Kodifizierungen Gebrauch gemacht. Zur Brüssel IIa-Verordnung (Brüssel IIa-VO)34 ist noch keine Acte Clair-Entscheidung ergangen. Außerdem umfasst die Analyse die Verordnungen der sogenannten „2. Generation“: Europäische Mahnverordnung ←25 | 26→(EuMahnVO),35 Europäische Vollstreckungstitelverordnung (EuVTVO),36 Europäische Bagatellverordnung (EuBagatellVO)37 sowie die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKontenpfändungsVO),38 wobei jedoch bislang nur im Rahmen der EuVTVO Gebrauch vom Acte Clair durch die deutschen Gerichte gemacht worden ist.

Das Fallmaterial zu den jungen Rom-Verordnungen I,39 II40 und III,41 die als Regelungsgehalt die Bestimmung des anwendbaren Rechts haben, wurde aufgrund der geringen Fallzahlen ausgeklammert, da sich aus den wenigen Einzelfällen kaum Schlüsse hätten ziehen lassen können. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Europäische Zustellungsverordnung42 sowie die Europäische ←26 | 27→Beweisverordnung.43

E. Untersuchter Zeitraum

Die Zeitspanne der untersuchten Fälle beginnt mit dem Inkrafttreten der EuGVO a.F. am ersten März 2002 bis zum Oktober 2019. Obwohl die Urteile nach dem ersten März 2002 entschieden wurden, musste in einigen Fällen noch das EuGVÜ angewendet werden. Inhaltlich besteht zwischen dem EuGVÜ und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVO a.F. bzw. Brüssel I-VO) weitgehende Kontinuität, dennoch gibt es praktisch relevante Änderungen, auf die bei den einzelnen Entscheidungen gesondert eingegangen wird.44 Mit Wirkung zum 10.1.2015 wurde die EuGVO a.F. aufgehoben und die Zuständigkeit richtete sich für Klagen, die nach diesem Zeitpunkt erhoben wurden, nach der VO (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVO n.F. bzw. Brüssel Ia-VO).45 Durch die Neufassung der EuGVO a.F. ergaben sich jedoch bezüglich der internationalen Zuständigkeiten keine wesentlichen Änderungen, sodass auch die Rechtsprechung zur EuGVO a.F. richtungsweisend für die geltende Rechtslage ist und daher in den meisten Fällen maßgeblich bleibt.46

Die EG-Mitgliedstaaten hatten in zwei Protokollen dem EuGH die Auslegungskompetenz für das EuGVÜ und EVÜ übertragen.47 Das „Luxemburger ←27 | 28→Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof“ vom 3. Juni 1971 besagte, dass Auslegungsfragen betreffend das EuGVÜ nach Art. 2 Nr. 1 und Nr. 2 nur Gerichte, die als Rechtsmittelinstanzen entschieden sowie in Deutschland die obersten Gerichte des Bundes, vorlegen konnten. Art. 3 Abs. 1 Auslegungsprotokoll betreffend das EuGVÜ regelte die Vorlagepflicht der nach Art. 2 Nr. 1 EuGVÜ genannten obersten Gerichte, wenn diese eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich hielten. Der EuGH wurde unter Geltung des EuGVÜ nicht als Organ der Europäischen Gemeinschaften eingerichtet, sondern agierte als ein von den unterzeichnenden Staaten völkerrechtlich eingesetztes Gericht.48 Dieses Auslegungsprotokoll sah ferner kein Vertragsverletzungsverfahren vor, was die Justiziabilität gefährdete.49 Nach Inkrafttreten der EuGVO a.F., welche auf Art. 65 EG-Vertrag a.F. basierte, handelte es sich um sekundäres Gemeinschaftsrecht, für welches der EuGH eine genuine Auslegungszuständigkeit hat.50

Nach Art. 68 Abs. 1 EG-Vertrag a.F. galt jedoch für den Titel IV EG-Vertrag a.F., worunter auch die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fiel, eine eingeschränkte Vorlagebefugnis nur für Gerichte, gegen deren Entscheidungen keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden konnten. Damit lag eine Einschränkung des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG-Vertrag a.F. vor. Eine zusätzliche Einschränkung der Zuständigkeit des EuGH sah Art. 62 Abs. 2 EG-Vertrag a.F. vor.

Eine wichtige Änderung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit ergab sich durch den Vertrag von Lissabon. Der Vertrag von Lissabon,51 unterzeichnet am 13.12.2007 und in Kraft seit 1.12.2009, enthält solche Einschränkungen nicht mehr.

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F. Methodische Ansätze

Methodologisch wird die Arbeit inspiriert vom Ansatz der Zweckjurisprudenz und Interessenjurisprudenz.52 Dieser ursprünglich von Philipp Heck,53 Max Rümelin und Heinrich Stoll im frühen 20. Jahrhundert entwickelte Ansatz stützte sich auf das soziologische Rechtsverständnis von Jhering.54 Danach wurde das Recht als zweckbestimmt sowie als Ausdruck von Interessenkonflikten angesehen.55 Die Herausarbeitung des Telos war für diese Methodik besonders prägend, und das Gesetz sei an seinen kausalen Interessen56 sowie Ursachen zu messen.57 Der Richter habe die Aufgabe, die kausalen Interessen des Gesetzes zu erforschen und dabei den Willen des Gesetzgebers mithilfe der Gesetzesmaterialen zu ermitteln.58Kegel prägte diesen Ansatz besonders im Bereich der internationalprivatrechtlichen Interessen für den europäischen Rechtskreis.59Kegel ging hier davon aus, dass der Jurist „kein seelenloser Automat“ sei.60 Der Jurist müsse bewusst die Feststellung, Bewertung und Abwägung von Interessen in den Mittelpunkt rücken, um die „im Spiel befindlichen Interessen“ nicht aus den ←29 | 30→Augen zu verlieren.61Kegel stellte hier auf die Interessentrias von Parteiinteressen, Verkehrsinteressen und Ordnungsinteressen ab.62Flessner verschärfte in der Folge diesen Ansatz noch und verfolgte einen Ansatz der rationalen Interessenjurisprudenz. Er orientierte sich sowohl bei der Herausarbeitung der Interessen als auch bei der Bewertung und Abwägung dieser an der Realität und stellte dabei auf konkrete menschliche Interessen staatlicher und privater Art ab, die sich nicht auf einen Katalog reduzieren ließen.63 Er kritisierte, dass der Gesetzgeber nur typisierten und generalisierten Interessen gerecht werden könne, jedoch später der Normanwender konkrete, reale Interessen zu den typischen vorstellbaren Interessen hinzutreten lassen müsse.64 Er wollte die Methodik daher zu einer realistischen Theorie weiterentwickeln.65 Kritisch dazu äußerte sich Schurig,66 der Flessner kritisierte, indem er meinte, auch Interessen fänden durchaus Bedeutung, insbesondere die Ordnungsinteressen, in Form von Wertungselementen und er nahm an, dass Überlegungen zu Vernünftigkeit, Zweckmäßigkeit und Systemgerechtigkeit sowie Rechtssicherheit gerade nicht im Widerspruch zu interessenjuristischem Denken stünden.67 Diese befruchtenden Ansätze nutzend, verbindet die Arbeit dies mit dem Methodenkanon des Europarechts, welches vorherrschend die Telosinterpretation verwendet, also auf die Zielsetzung der Norm gerichtet ist. Die Bestimmung des Normzwecks erfolgt im Sinne einer „dynamischen Interpretation“, um integrationsfördernde Lösungen zu finden und der Norm bestmöglich praktische Wirksamkeit zu verleihen (effet utile).68

Dem Europarecht liegen gerade kein kohärentes System und keine gewachsene Rechtstradition zugrunde, wie einer nationalen Rechtsordnung, sondern eine Verschränkung verschiedener nationaler Rechtsordnungen.69 Daher ist das Recht im Kontext zu verstehen, denn Gerichtsentscheidungen sind nicht Ausdruck reiner Dogmatik, sondern auch einer politischen und kulturellen ←30 | 31→Dimension, die man als Dialog verstehen kann, und welche beispielsweise Zeichen der Zusammenarbeit aufzeigen oder disziplinierende Wirkung haben können.70 Diese Denkanstöße sollen in der hier folgenden Untersuchung nutzbar gemacht werden.

G. Gang der Untersuchung

Die Arbeit ist in drei Teile gegliedert. Die Darstellung der europarechtlichen Grundlagen (Kapitel zwei) und der Entwicklung des Acte Clair in der EuGH-Rechtsprechung (Kapitel drei) bilden zusammen Teil eins der Arbeit, der formelle Acte Clair. Darauf folgt in Teil zwei die Bestandsaufnahme der deutschen Entscheidungen (Kapitel vier bis acht). Die Urteile wurden vornehmlich auf Grundlage der IP-Rechtsprechung gefunden. Die Darstellung der Urteile erfolgt systematisiert nach den im Fall behandelten Rechtsproblemen, wobei die Rechtsprobleme ihren gesetzgeberischen Zwecken zugeordnet wurden. Hier ließen sich fünf zentrale gesetzgeberische Zwecke herausfiltern, die die Fälle umspannten, in denen die deutschen Gerichte einen Fall des Acte Clair annahmen. Die gesetzgeberischen Zwecke sind solche, die im Rechtsakt selbst zum Ausdruck gebracht werden und sich in den Entstehungsmaterialien sowie den Erwägungsgründen widerspiegeln. Im Zuge der Bearbeitung dienen sie der Zuordnung der jeweiligen Regelungsgehalte der relevanten Vorschriften in eine Kategorie. Für das untersuchte Regelungsfeld stellen diese erstens die Gewährleistung des Schutzes des Schwächeren dar, zweitens die Gewährleistung der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes, drittens die Gewährleistung der abgestimmten Rechtspflege und viertens die Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen. Die Gewährleistung des Schutzes des Schwächeren (geregelt in den Abschnitten 3 bis 5 der EuGVO a.F./n.F.) wird hier vor den besonderen Gerichtsständen untersucht (geregelt im Abschnitt 2 der EuGVO a.F. und n.F.). Dies hat den Grund, dass zur Kategorie der Gewährleistung der Vorhersehbarkeit neben den besonderen Gerichtsständen auch die in der Gesetzessystematik nachgestellten Wahlgerichtsstände (geregelt im Abschnitt 7 der EuGVO a.F. und n.F.) gefasst werden können. Zudem stellt die Kategorie der Gewährleistung des Schutzes des Schwächeren die von den Fallzahlen am stärksten vertretene Fallgruppe dar.

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In einer fünften Kategorie wird die Gewährleistung der erleichterten Vollstreckung unbestrittener Forderungen untersucht. In dieser Kategorie wird insbesondere die EuVTVO relevant.

In der Bestandsaufnahme werden die Fälle den Kategorien zugeordnet und teilweise noch in einer Unterkategorie zu einem gemeinsamen, übergeordneten Regelungsproblem zusammengefasst. Am Anfang jeder Kategorie wird die jeweils relevante EuGH-Rechtsprechung aufgezeigt, die sich dem Rechtsproblem vor dem Ergehen der besprochenen deutschen Entscheidungen zu dem gemeinsamen Regelungsproblem widmete. Eine Bewertung der Annahme eines Acte Clair kann sich nur auf jene Rechtsprechung des EuGH stützen, die dem Gericht vor dem Ergehen der Entscheidung vorlag. Anschließend wird die deutsche Rechtspraxis dargestellt, wobei zunächst der Sachverhalt beschrieben wird, anschließend die vom Gericht gewählte Lösung des Rechtsproblems aufgezeigt und schließlich der Wortlaut der Begründung des Acte Clair wiedergegeben wird. Anschließend wird jede Entscheidung einer Bewertung unterzogen. Die Bewertung konzentriert sich auf die Annahme des Acte Clair. Auch wenn der Acte Clair als im Ergebnis begrüßenswert eingeschätzt wird, bedeutet dies nicht gleichermaßen, dass dem entscheidenden deutschen Gericht keine Subsumtionsfehler bei der Anwendung des Unionsrechts unterlaufen sein können.

In einem auf jede Entscheidung folgenden Ergebnis werden die Bewertungskriterien zusammengefasst. Je nach Regelungsproblem wird anschließend teilweise auf die Diskussion im Schrifttum eingegangen und auf die relevante Folgerechtsprechung des EuGH Bezug genommen. In Einzelfällen wird auf die Problematik im nationalen Kontext Bezug genommen, wenn sich daraus mögliche Erklärungsansätze ergeben.

Daraufhin folgt Teil drei der Arbeit, der materielle Acte Clair. Hier erfolgt in Kapitel neun die Überprüfung der Hypothese und in Kapitel zehn folgen das Ergebnis und ein abschließender Ausblick.

H. Bewertungskriterien

Die zu untersuchende Frage lautet, wann die Annahme eines Acte Clair nicht der Position des EuGH schadet. Die Stellung des EuGH kann durch die drei generellen Politikziele des EuGH, die stetig wiederkehrend in der Rechtsprechung des EuGH auftauchen, definiert werden.

Für die Bewertung muss unterstellt werden können, dass der EuGH bestimmte Politikziele verfolgt. Dies wird von der einschlägigen Literatur grundsätzlich ←32 | 33→bejaht.71 Die drei vom EuGH politisch verfolgten Ziele, die in seiner Rechtsprechung „hartnäckig präsent“ sind, stellen die Effektivität des Unionsrechts (effet utile) dar, die Einheit der Unionsrechtsanwendung sowie der Individualrechtsschutz.72 Daraus wiederum werden in doppelter Hinsicht Verfassungsziele gefolgert; erstens, dass das Unionsrecht nationales Recht darstellt und zweitens, dass das Unionsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht genießt.73 Zur Durchsetzung dieser Politikziele bemüht sich der EuGH vier dogmatischer Kniffe – der unmittelbaren Anwendbarkeit, eines Haftungsregimes, das den Mitgliedstaaten die Verantwortung zur Durchsetzung und Umsetzung auf nationaler Ebene aufgibt sowie die unionsrechtskonforme Auslegung und zuletzt die Sperrwirkung des national umgesetzten Sekundärrechts, wonach die Nationalstaaten selbst keine neuen innerstaatlichen Regelungen treffen dürfen (heute Art. 2 AEUV).74

Als Bewertungskriterien dienen daher die drei generellen Politikziele des EuGH, welche die Sicherstellung des effet utile, die Einheitlichkeit des Unionsrechts sowie den Individualrechtsschutz bezwecken.75 Aus diesen drei Politikzielen leitet der EuGH das Verständnis seiner Rolle und der Rolle des Rechts sowie der Justiz im Unionsrecht ab danach ist das Unionsrecht sowohl Bestandteil des mitgliedstaatlichen Rechts als auch vorrangig im Verhältnis zum nationalen Recht zu berücksichtigen.76 Da es die zentrale Rolle des EuGH ist, als Hüter der Einheitlichkeit zu agieren, strahlt das Politikziel der Einheitlichkeit des Unionsrechts dabei auf die beiden anderen Politikziele aus, sodass sich zwei Kriterien herauskristallisiert haben.

Die beiden Kriterien dienen sowohl als Bewertungsmaßstab für die untersuchten Urteile als auch als „Checkliste“ für Richter, die vor der Frage stehen, ob eine Acte Clair-Annahme im materiellen Sinn angebracht erscheint oder die Position des EuGH bedroht und daher abgelehnt werden muss. Somit stellen die Bewertungskriterien gleichzeitig den Maßstab einer möglichen Neubestimmung eines materiellen Acte Clair dar.

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I. Effet utile und Einheitlichkeit des Unionsrechts

Das erste Kriterium stellen dabei der effet utile und die Einheitlichkeit des Unionsrechts dar. Der EuGH muss in der Position sein, die Effektivität des Unionsrechts zu gewährleisten. Ein Acte Clair kann daher nur dann angenommen werden, wenn diese nicht bedroht ist. Effektivität setzt dabei voraus, dass der Normzweck klar ist. Das Telos darf keinen Anlass zu Zweifeln geben. Bei der Feststellung der Schutzrichtung der Norm darf keine Unklarheit für den nationalen Richter bestehen. Nur wenn keine Unklarheit bezüglich des Telos besteht, kann ein mitgliedstaatliches Gericht einen Acte Clair annehmen, ohne die Rechtsprechung zu fragmentieren. Das bedeutet, die Position des EuGH als Hüter der Einheitlichkeit ist nur dann nicht bedroht, wenn der Schutzzweck der Norm bestimmbar ist, ohne dass Unklarheiten bestehen.

Der Grundsatz des effet utile kann dabei zum einen als eine Spielart der teleologischen Auslegung verstanden werden77 und zum anderen als zentrales Strukturprinzip, nach dem das Verhältnis der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen und des Unionsrechts sowie der Gerichtsprozesse gestaltet wird.78 Der teleologischen Auslegung kommt eine „herausragende Bedeutung“79 im Unionsrecht zu, wobei der EuGH die aus dem Völkerrecht stammende Formulierung des „effet utile“ verwendet.80 Gemeint ist hiermit, die größtmögliche praktische Wirksamkeit der Norm zu erzielen, indem effektiv die von der Bestimmung bezweckten Ziele zur Geltung gebracht werden.81 Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es, das ←34 | 35→Unionsrecht in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einheitlich umzusetzen. Die Zweifelsfreiheit des Schutzzwecks kann sich sowohl aus dem Normtext selbst ergeben als auch aus der Rechtsprechung des EuGH, welche das Telos der Norm herausarbeitet und etabliert. Um etwaige Unklarheiten des Schutzniveaus auszuräumen kann auch der Blick auf andere Maßnahmen des Unionsrechts helfen. Hier ein Zusammenspiel von sich ausgleichenden unionsrechtlichen Maßnahmen oder sich widersprechender Schutzrichtungen von unionsrechtlichen Maßnahmen herauszuarbeiten, kann ebenfalls Klarheit schaffen. Eine zweifelsfreie und klare Bestimmung des Telos muss jedoch allein anhand der genuinen Unionsrechtsmaterie möglich sein, da nur so alle mitgliedstaatlichen Richter einheitlich auslegen können.

Die Politikziele der Effektivität und Einheitlichkeit des Unionsrechts dienen der Strukturierung des Verhältnisses zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht, welches durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gewährleistet werden muss.82 Insofern stellen beide Merkmale zwei Seiten derselben Medaille dar.

Die Einheitlichkeit des Unionsrechts dient insbesondere dem Binnenmarkt. Als „zentraler Grundpfeiler“ prägt dieser die Unionsverfassung in Art. 3 Abs. 3 EUV sowie Art. 26 AEUV und stellt sowohl Ziel als auch Instrument der Integration dar.83 Art. 26 Abs. 1 AEUV beschreibt, dass die Union Maßnahmen erlässt, um den Binnenmarkt zu gewährleisten und zu verwirklichen. Art. 26 Abs. 2 AEUV enthält eine Legaldefinition. Danach ist der Binnenmarkt ein „Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital nach den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Verwirklichung und Gewährleistung des Binnenmarktes sind danach auf den möglichst unbeeinflussten Zutritt zu fremden Märkten gerichtet, was mittels positiver und negativer Integration zu erreichen ist, um Wettbewerbsfreiheit und -gleichheit zu generieren.84 Hinter dem Ziel des funktionierenden Binnenmarktes verbergen sich somit zwei Teilziele, der freie Verkehr sowie der unverfälschte Wettbewerb85 im Sinne des Erreichens eines europaweiten kompetitiven Equilibriums.86 Um dieses Ziel zu erreichen, regelt Art. 114 Abs. 1 AEUV ←35 | 36→ferner, dass das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, die zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten führen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.87 In diesem Sinne ist auch die Rechtsangleichung ein Zwischenziel zum Politikziel des funktionierenden Binnenmarktes. Divergierende Auslegungspraktiken in den Mitgliedstaaten gefährden den Binnenmarkt, da sie potentiell das kompetitive Equilibrium der Wettbewerber beeinflussen.88 Rechtsangleichung der Schutzniveaus baut somit Hemmnisse für den Handelsverkehr mit Verbrauchern ab und ein „positiver Wettbewerb“ wird erreicht, bei dem der Verbraucher aufgrund von Qualität seine Auswahl trifft.89 Durch eine Angleichung der Schutzniveaus wird verhindert, dass niedrige Schutzvorschriften als Wettbewerbsvorteil dienen.90 Mit einem angeglichenen hohen Schutzniveau kann insgesamt mehr über Qualität konkurriert werden und weniger über den Preis.91 Insofern handelt es sich nicht um ein „race to the bottom-Phänomen“, sondern die Käufererwartungen werden aufgrund der drohenden Geltendmachung der Verbraucherrechte eher erfüllt.92 Beispielsweise im Verbraucherrecht macht bei einem einheitlich hohen Schutzniveau der Verbraucher seine Kaufentscheidung weniger davon abhängig, ob sein heimatrechtlicher Schutz greift, sondern er kann als „confident consumer“93 die Produkteigenschaften in den Mittelpunkt rücken und dadurch aktiv den grenzüberschreitenden Handel stärken.94

II. Individualrechtsschutz und Einheitlichkeit des Unionsrechts

Ferner ist zentrales Ziel des EuGH der Individualrechtsschutz, wobei dem Einzelnen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich auf seine durch das Unionsrecht gewährten Rechte zu berufen.95 Insbesondere bedeutet der ←36 | 37→Individualrechtsschutz die Wahrung des Grundrechtsschutzes in der EU. Der Individualrechtsschutz stellt den Ausgleich zwischen dem Kollektiv und dem Individuum dar. Dieses Ziel hat auch symbolischen Charakter, denn für die EU als Rechtsgemeinschaft ist es von besonderer Relevanz, als bürgernah zu erscheinen, um Rückhalt in den Mitgliedstaaten zu erlangen.96 Die EU, die rechtlich gesehen als einzige internationale Organisation das Individuum in den Mittelpunkt stellt, versucht zudem, Legitimation gerade dadurch zu erlangen, dass keine Rechtsschutzlücken entstehen, weshalb die Gewährung des Individualrechtsschutzes für den EuGH von besonderer Relevanz ist.97 Ein Acte Clair darf daher nur dann angenommen werden, wenn die Position des EuGH als Hüter der elementaren Bürgerrechte98 nicht bedroht wird, denn der EuGH sichert für das Gebiet der EU den Grundrechtsschutz.99 Dabei besteht ein Kooperationsverhältnis mit den Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten.100 Daher kann sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Kontrolle der unabdingbaren Grundrechtsstandards beschränken.101 Nur der EuGH hat die Kompetenz, über die Konformität von sekundärem Unionsrecht mit den Unionsprimärakten zu befinden.102 Das ausgeglichene System des Grundrechtsschutzes wurde jedoch in der Åkerberg-Fransson-Entscheidung des EuGH103 aus dem Gleichgewicht gebracht, wonach jedes mitgliedstaatliche Handeln, welches einen unionsrechtlichen Bezug aufwies, der Grundrechtskontrolle des EuGH unterfallen könnte.104

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Daher ist in dem hier aufgestellten Analyserahmen für die Bewertung eines von einem Gericht angenommenen Acte Clair und dem Aufstellen der Voraussetzungen eines materiellen Acte Clair eine Eingrenzung vorzunehmen. Eine Bedrohung der Position des EuGH als Hüter der elementaren Bürgerrechte kann nach dem hier angenommenen Bewertungskriterium des Individualrechtsschutzes nur dann vorliegen, wenn spezifische Grundrechtsfragen relevant sind. Wenn es als unklar anzusehen ist, ob eine unionsrechtliche Norm eine grundrechtskonforme Abwägung im Sinne der praktischen Konkordanz darstellt, ist eine Acte Clair-Annahme nicht angebracht.

Diese Eingrenzung ist aus dem Grund vorzunehmen, dass eine solche Bedrohung des Individualrechtsschutzes wiederum auf der anderen Seite derselben Medaille eine Einheitlichkeit des Unionsrechts erforderlich macht. Denn die problematische Konstellation, dass zwar das Telos der Norm klar bestimmbar ist und insofern das Unionsrecht einheitlich ausgelegt werden könnte, besteht, wenn aufgrund grundrechtlicher Bedenken die Mitgliedstaaten Unionsrecht unterschiedlich auslegen, was wiederum eine Fragmentierung der Rechtsprechung nach sich zöge.

Die vom nationalen Richter zu erfolgende Prüfung kann hier inspiriert von der sogenannten Möglichkeitstheorie erfolgen, welche in Anlehnung an § 42 Abs. 2 VwGO im deutschen Verfassungsrecht gebraucht wird.105 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Verfassungsbeschwerde wird nach § 90 Abs. 1 BVerfGG für die Beschwerdebefugnis die Möglichkeit einer spezifischen Grundrechtsverletzung geprüft, wofür es ausreicht, dass eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Wenn also die Möglichkeit einer spezifischen Grundrechtsverletzung im Raume steht, muss für den nationalen Richter eine Annahme eines Acte Clair ausscheiden, da dann nicht zweifellos gewährleistet wird, dass die Position des EuGH bezüglich der Wahrung des Individualrechtsschutzes der Unionsbürger und der Einheitlichkeit des Unionsrechts nicht bedroht wird.


1 Conseil d´État Cohn Bendit vom 22.12.1978, Nr. 11604 = RTDE 15 (1979), 157, dt. Übersetzung in EuR 1979, 292 mit Anmerkung Bieber, EuR 1979, 294.

2 Lagrange, Common Market Law Review 1971, 313, 314; Tribunal des conflits, 16.06.1923 – 00732 = Dalloz 1923, 26.

3 Schober, NJW 1966, 2252 zu Art. 177 EVG-Vertrag.

4 Lagrange, Common Market Law Review 1971, 313, 314.

5 Generalanwalt (GA) Capotorti, Francesco, 13.7.1982 – Schlussanträge im Verfahren 283/81 (C.I.L.F.I.T ./. Ministero della sanità) = ECLI:EU:C:1984:55, 3435 Rn. 4; Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts/Kaufmann, Vorabentscheidungsverfahren (P. II.), Rn. 130 mit Fn. 224; Dauses, Fordham International Law Journal 10 (1987), 538, 567 f.; Pescatore, in: Bathurst (Hrsg.), 1972, 27, 42 m.w.N.

6 Pescatore, in: Bathurst (Hrsg.), 1972, 27, 42.

7 Lagrange, Common Market Law Review 1971, 313, 314, dieses Prinzip stammt originär aus dem französischen Strafrecht.

8 Hirsch, in: FS Rodríguez Iglesias, 2003, 601, 605, noch zu Art. 234 EG. Steindorff, ZHR 1992, 1, 3 zu Art. 177 Abs. 3 EG.

9 Siehe aber EuGH, Urteil vom 19.1.2010 – C-555/07 (Kücükdeveci) = ECLI:EU:C:2010:21. Hier hat das LAG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es den EuGH anrufen müsse, statt könne, wenn es eine nationale Norm, die es für unionsrechtswidrig hält, in einem Rechtsstreit unter Privaten für unangewendet lassen will. Selbstverständlich unterliegen Gerichte nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht dem Zwang vorzulegen, sondern haben fakultativ die Möglichkeit zur Vorlage. Diese fakultative Möglichkeit ist Grundsatz und „Herz“ der Balance der justiziellen Macht zwischen EuGH und mitgliedstaatlichen Gerichten. Es fällt auf, dass das LAG ob des großen Machtzuwachses der Fachgerichte übertrieben vorsichtig und furchtvoll agiert. Vgl. Haltern, 32017, EuR Band II, Rn. 285.

10 Die Gültigkeit von Unionsrechtsakten (Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV) wird in dieser Arbeit ausgeklammert. Dort wird die Foto-Frost Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 22.10.1987 – 314/85 (Foto-Frost ./. Hauptzollamt Lübeck-Ost) = ECLI:EU:C:1987:452) relevant, wonach der EuGH ausschließlich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen der Unionsorgane zuständig ist. GA Colomer, Dámaso Ruiz-Jarabo, 30.6.2005 – Schlussanträge im Verfahren C-461/03 (Gaston Schul Douane-expediteur BV ./. Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit) = ECLI:EU:C:2005:415, hatte angeregt, die Acte Clair-Ausnahme auch auf Vorlagefragen bezüglich Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV zu übertragen, was der EuGH aber ablehnte. In diesen Fällen trifft ausnahmsweise auch nicht-letztinstanzliche Gerichte eine Vorlagepflicht. Eine Ausnahme von Foto-Frost stellt nur der einstweilige Rechtsschutz dar. Siehe zur Problematik Haltern, 32017, EuR Band II, Rn. 265 ff.; Calliess/Ruffert EUV/AEUV/Wegener, Art. 267 AEUV, Rn. 28, 32; Streinz EUV/AEUV/Ehricke, Art. 267 AEUV, Rn. 45, 47.

11 GA Lagrange, Maurice, 13.3.1963 – Schlussanträge im Verfahren C-28-30/62 (Da Costa en Schaake NV ./. Administratie der Belastingen) = ECLI:EU:C:1963:2, 96.

12 NK BGB/Pfeiffer, Unionsprivatrecht und Zivilrechtspraxis - eine Einführung, Rn. 73.

13 Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts/Kaufmann, Vorabentscheidungsverfahren (P. II.), Rn. 131.

14 Lagrange, Common Market Law Review 1971, 313, 314.

15 Dauses/Ludwigs Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts/Kaufmann, Vorabentscheidungsverfahren (P. II.), Rn. 130.

16 Vgl. Art. 65 EG.

17 Handbuch des Rechtsschutzes in der EU/Mankowski/Hölscher/Gerhardt, Rechtsschutz im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (§ 38), Rn. 1.

18 Vgl. Reith, ZfRV 2016, 218; Stadler, IPRax 2004, 2. Siehe zur Entwicklung eingehend Linke, in: FS Geimer, 2002, 529, 531 ff.

19 Stadler, IPRax 2004, 2, 3.

20 Beaumont/Danov/Trimmings/Yüksel, Cross-border litigation in Europe, 2017, 819, 820.

21 Ebd.

22 Vgl. Beaumont/Danov/Trimmings/Yüksel, Cross-border litigation in Europe, 2017, 819, 820.

23 Vgl. Basedow, in: von Hein/Rühl (Hrsg.), 4 ff.

24 EuGH, Urteil vom 6.10.1982 – 283/81 (C.I.L.F.I.T. ./. Ministero della Sanità) = ECLI:EU:C:1982:335.

25 Siehe auch beispielsweise Hummert, 2006, 137 die die CILFIT-Kriterien als formalistisch beschreibt.

26 Für einen weiteren Impuls, den Acte Clair weg von dem formellen Verständnis zu bewegen, siehe Hummert, 2006, 129 ff. Sie setzt sich methodisch mit dem Kooperationsverhältnis der Mitgliedstaaten und dem EuGH auseinander und verfolgt einen Ansatz der „gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedürftigkeit“. Sie möchte die Vorlagepflicht lockern und diese an Leitlinien orientieren, um den mitgliedstaatlichen Gerichten bewusst Spielräume zu geben (ebd., 131 f.). Dabei spricht sie sich für die Begrenzung des Vorlagerechts auf letztinstanzliche Gerichte aus (ebd., 146). Anders als der hier vertretene Ansatz, der an das CILFIT-Kriterium der Eindeutigkeit der Norm anknüpft, geht Hummert nach ihrem Verständnis der europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit stattdessen von der Bedeutung der Frage für das Gemeinschaftsrechts aus, wobei sie sich an den Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens orientiert (ebd., 139). Unterschiedliche Sichtweisen in den Mitgliedstaaten sieht Hummert als „hinnehmbar“ an, da sich die eigenständige Auslegung der nationalen Gerichte ohnehin nur in „Randbereichen“ ausmache (ebd., 139). Dem ist nicht zuzustimmen. Zwar kann im nationalen Kontext einer gewachsenen Rechtsordnung eine Rechtsprechungsfragmentierung bis zu einem gewissen Grad akzeptiert werden, wenn die Pluralität gerade Teil des Rechtsdiskurses ist; dies kann jedoch nicht auf die EU und den gemeinsamen Binnenmarkt übertragen werden, da nationale Unterschiede den Markt gefährdende Wettbewerbsverzerrung darstellen können.

27 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1–23).

28 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1–32).

29 Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen /* Konsolidierte Fassung CF 498Y0126(01) */(ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32–42).

Details

Seiten
488
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631868997
ISBN (ePUB)
9783631869000
ISBN (MOBI)
9783631869017
ISBN (Hardcover)
9783631859698
DOI
10.3726/b19229
DOI
10.3726/b19296
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (November)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 488 S.

Biographische Angaben

Lea-Ariane Felicitas Blenk (Autor:in)

Lea-Ariane Blenk (geb. Rudolph) studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und an der Université Pierre-Mendès-France in Grenoble, Frankreich. Sie war promotionsbegleitend als Wissenschaftliche Assistentin am Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Abt. 3 der Albert-Ludwigs Universität Freiburg unter der Leitung von Professor Dr. Jan von Hein, der zugleich ihr Doktorvater ist, tätig. Seit Dezember 2019 absolviert sie den juristischen Vorbereitungsdienst am OLG Rostock.

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Titel: Der Acte Clair in der deutschen Rechtsprechung zum Europäischen Zivilprozessrecht
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