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Die Darstellung von Marken

Von dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit hin zu einer klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit Mit einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Anforderungen an die Zeichendarstellung in den USA

von Caroline Trenner (Autor:in)
©2021 Dissertation 298 Seiten
Reihe: Europäische Hochschulschriften Recht, Band E2103241210

Zusammenfassung

Marken müssen für ihre Eintragung in das Register nicht mehr grafisch darstellbar sein (bisher § 8 Abs. 1 MarkenG a.F.). Es genügt jede Form der Zeichendarstellung, sofern der Schutzgegenstand der Marke „klar und eindeutig bestimmbar" ist. Neben einer grafischen Darstellung kommt somit auch eine Darstellung durch geeignete elektronische Formate in Betracht. In Deutschland ist die Rechtsänderung am 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob die Rechtsänderung zu einer Eintragungserleichterung für Marken geführt hat und was die Neuregelung für die deutsche Markenpraxis bedeutet. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei auf den visuell nicht wahrnehmbaren Marken. Zudem beleuchtet sie die Anforderung an die Zeichendarstellung in den USA.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1 Einleitung
  • A. Einführung
  • B. Ziel der Arbeit
  • C. Schwerpunkte dieser Arbeit und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2 Markenrechtliche Grundlagen
  • A. Das europäische und deutsche Markenrecht
  • I. Harmonisierung des Markenrechts auf europäischer Ebene
  • II. Das deutsche Markenrecht
  • B. Begriff und Funktionen einer Marke
  • I. Definition der Marke
  • II. Funktionen einer Marke
  • C. Die Marke als schutzfähiges Zeichen
  • I. Der einheitliche Markenbegriff nach deutschem Recht
  • II. Markenfähigkeit als grundlegende Voraussetzung der Schutzfähigkeit
  • 1. Zeichen im Rechtssinne
  • 2. Die grafische Darstellbarkeit
  • a) Die unterschiedliche Systematik der deutschen und europäischen Rechtsordnung
  • b) Die grafische Darstellbarkeit als Voraussetzung der Markenfähigkeit von Registermarken
  • 3. Abstrakte Unterscheidungseignung
  • III. Markenschutz und seine Entstehung
  • 1. Förmlicher und sachlicher Markenschutz
  • 2. Entstehung des Markenschutzes kraft Registereintragung gem. § 4 Nr. 1 MarkenG
  • Kapitel 3 Das Markenregister
  • A. Geschichtlicher Hintergrund
  • B. Die Registereintragung
  • I. Der registerrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz
  • II. Definition und Wirkung der Eintragung
  • III. Sinn und Zweck der Eintragung
  • 1. Publizitätsfunktion
  • 2. Transparenz und Rechtssicherheit
  • 3. Legitimationswirkung und formelle Bindungswirkung der Gerichte
  • C. Das Eintragungsverfahren
  • I. Das Eintragungsverfahren und seine rechtliche Einordnung
  • II. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Eintragungsverfahrens
  • 1. Die grafische Darstellung i.S.v. § 8 Abs. 1 MarkenG a.F. und die Wiedergabe der Marke i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG a.F.
  • 2. Die neuen Vorschriften § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
  • Kapitel 4 Die grafische Darstellbarkeit
  • A. Die grafische Darstellung i.S.v. § 8 Abs. 1 MarkenG a.F.
  • B. Historische Entwicklung des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit
  • C. Der Nutzen einer grafischen Darstellung
  • D. Die Anforderungen an eine grafische Darstellung
  • I. Das Sieckmann-Urteil des EuGH
  • 1. Zulässigkeit einer mittelbaren grafischen Darstellung
  • 2. Die Sieckmann-Kriterien
  • a) Herkunft der Sieckmann-Kriterien
  • b) Bedeutungsgehalt der Sieckmann-Kriterien
  • aa) Klarheit, Eindeutigkeit und Abgeschlossenheit
  • bb) Dauerhaftigkeit und Objektivität der Darstellung
  • cc) Verständlichkeit des Zeichens
  • dd) Leichte Zugänglichkeit
  • ee) Kritische Würdigung der Einzelkriterien
  • II. Die Allgemeingültigkeit der Sieckmann-Kriterien
  • E. Adressatenkreis der grafischen Darstellung – Verständlichkeit für wen?
  • F. Die grafische Darstellung verschiedener Markenformen
  • I. Die grafische Darstellung traditioneller Marken
  • II. Die grafische Darstellung nicht traditioneller Marken
  • 1. Die dreidimensionale Marke (Formmarke)
  • a) Anforderungen an die grafische Darstellung von dreidimensionalen Marken
  • b) Zusammenfassung
  • 2. Die Farbmarke
  • a) Anforderungen an die grafische Darstellung von Farbmarken
  • aa) Libertel und Heidelberger Bauchemie – Die Grundsatzentscheidungen des EuGH zu den Anforderungen an die grafische Darstellung abstrakter Farbmarken
  • (1) Die Libertel-Entscheidung
  • (2) Die Heidelberger Bauchemie-Entscheidung
  • bb) Die rechtskonforme Zeichendarstellung nach deutschem Recht unter der Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit
  • (1) Die Bezeichnung der Farbe durch ein Farbklassifikationssystem
  • (2) Das Erfordernis der systematischen Anordnung bei abstrakten Farbzusammenstellungen
  • b) Zusammenfassung
  • 3. Die Hörmarke
  • a) Anforderungen an die grafische Darstellung von Hörmarken
  • aa) Shield Mark/Kist – Die Grundsatzentscheidung des EuGH zu Hörmarken
  • bb) Grafische Darstellungsmittel
  • (1) Notenschrift
  • (a) Das Klangbild
  • (b) Weitere musikalische Parameter
  • (c) Zusammenfassung
  • (2) Sonagramm
  • (a) Die Rechtsprechung des EUIPO (vormals HABM)
  • (b) Das Sonagramm, ein zulässiges Darstellungsmittel?
  • (c) Zusammenfassung
  • (3) Wörtliche Beschreibung, insbesondere Onomatopoetika
  • b) Zusammenfassung
  • 4. Sonstige Markenformen i.S.v. § 12 MarkenV a.F.
  • a) Die rechtskonforme grafische Darstellung der sonstigen Marken
  • b) Die Positionsmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung von Positionsmarken
  • bb) Zusammenfassung
  • c) Die Bewegungsmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung von Bewegungsmarken
  • bb) Zusammenfassung
  • d) Die Hologrammmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung von Hologrammmarken
  • bb) Zusammenfassung
  • e) Die Geruchsmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung eines Geruchs
  • (1) Die grafische Darstellung einer Geruchswahrnehmung
  • (a) Wörtliche Beschreibung des olfaktorischen Eindrucks
  • (b) Beschreibung eines Geruchs durch ein Klassifikationssystem
  • (c) Abbildung des den Duft verströmenden Objekts
  • (d) Angabe eines Kochrezepts
  • (e) Angabe der Analyseergebnisse von elektronischen Nasen
  • (f) Angabe eines Geruchscodes zur Eingabe in ein Duftwiedergabegerät
  • (g) Angabe der Beschaffungsadresse einer hinterlegten Geruchsprobe
  • (2) Die grafische Darstellung des Substrats durch Angabe einer chemischen Formel
  • (3) Die Kombination mehrerer Surrogate
  • bb) Zusammenfassung
  • f) Die Geschmacksmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung von Geschmacksmarken
  • (1) Die grafische Darstellung der geschmacklichen Wahrnehmung
  • (a) Wörtliche Beschreibung der Geschmackswahrnehmung
  • (b) Beschreibung eines Geschmacks durch Geschmacksräder und Klassifikationssysteme
  • (c) Abbildung eines Lebensmittels/ Getränks
  • (d) Angabe eines Kochrezepts
  • (e) Angabe der Beschaffungsadresse einer hinterlegten Geschmacksprobe
  • (2) Die grafische Darstellung des Substrats durch Angabe einer chemischen Formel
  • (3) Die Kombination mehrerer Surrogate
  • bb) Zusammenfassung
  • g) Die Tastmarke
  • aa) Anforderungen an die grafische Darstellung von Tastmarken
  • (1) Tastmarke – Grundsatzentscheidung des BGH zur grafischen Darstellbarkeit von Tastmarken
  • (2) Darstellung des Wahrnehmungsobjektes
  • (a) Die Darstellung der Oberflächenstrukturen von körperlichen Gegenständen
  • (b) Die Darstellung von Schriftzügen & Logos
  • (c) Die verbale Beschreibung des Wahrnehmungsobjektes
  • (d) Angabe der Beschaffungsadresse eines hinterlegten Musters
  • (3) Darstellung des Sinneseindrucks
  • bb) Zusammenfassung
  • G. Zusammenfassung – Das Erfordernis grafische Darstellbarkeit
  • Kapitel 5 Die Anforderungen an die Zeichendarstellung in den USA – Eine rechtsvergleichende Betrachtung
  • A. Überblick über das angloamerikanische Markenrechtssystem
  • I. Die Rechtsquellen
  • II. Die US-Marke
  • III. Eintragung einer Marke auf Bundesebene
  • 1. Anwendbare Rechtsvorschriften
  • 2. Das Eintragungsverfahren
  • 3. Formelle Eintragungsvoraussetzungen
  • IV. Die verschiedenen Markenregister auf Bundesebene
  • 1. Die Eintragung in das Principal Register
  • 2. Die Eintragung in das Supplemental Register
  • B. Die Darstellung der Marke im Eintragungsverfahren auf Bundesebene
  • I. Visuell wahrnehmbare Marken
  • 1. Zweck der Zeichnung
  • 2. Zeichnungsarten
  • II. Visuell nicht wahrnehmbare Zeichen
  • C. Die Darstellung verschiedener Markenformen
  • I. Traditionelle Markenformen
  • II. Nicht traditionelle Markenformen
  • 1. Die Farbmarke („Color mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Farbmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Farbmarken
  • 2. Die dreidimensionale Marke („Three-dimensional mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von dreidimensionalen Marken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher dreidimensionaler Marken
  • 3. Die Positionsmarke („Positional mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Positionsmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Positionsmarken
  • 4. Die Bewegungs- und Multimediamarke („Motion mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Bewegungs- und Multimediamarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Bewegungsmarke
  • 5. Die Hologrammmarke („Hologram mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Hologrammmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Hologrammmarken
  • 6. Die Hörmarke („Sound mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Hörmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Hörmarken
  • 7. Die Geruchsmarke („Scent mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Geruchsmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Geruchsmarken
  • 8. Die Geschmacksmarke („Flavor mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Geschmacksmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Geschmacksmarken
  • 9. Die Tastmarke („Tactile mark“)
  • a) Anforderungen an die Darstellung von Tastmarken
  • b) Rechtsvergleich mit den Anforderungen an die Darstellung deutscher Tastmarken
  • D. Konsequenzen für die Praxis
  • I. Viele Markeneintragungen infolge der Zulässigkeit der Wiedergabe durch Beschreibung?
  • II. Die Recherchierbarkeit von visuell nicht wahrnehmbaren Marken
  • E. Zusammenfassung
  • Kapitel 6 Der Verzicht auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit
  • A. Hintergründe
  • B. Der neue § 8 Abs. 1 MarkenG
  • C. Die Sieckmann-Kriterien nach Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit
  • I. Daseinsberechtigung der Sieckmann-Kriterien auch nach Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit?
  • II. Das Verhältnis der Sieckmann-Kriterien zu dem neuen Erfordernis einer klaren und eindeutigen Zeichenwiedergabe i.S.v. § 8 Abs. 1 MarkenG
  • D. Die Zeichendarstellung im Sinne des neuen § 8 Abs. 1 MarkenG
  • I. Der neue § 6 a MarkenV
  • II. Die Darstellung traditioneller Markenformen
  • III. Die Darstellung nicht traditioneller Markenformen
  • 1. Die dreidimensionale Marke
  • 2. Die Farbmarke
  • 3. Die Klangmarke
  • 4. Die Markenformen nach § 12 MarkenV
  • a) Rechtliche Rahmenbedingungen
  • aa) Der neuen § 12 MarkenV
  • bb) Die rechtskonforme Darstellung der Markenformen i.S.v. § 12 MarkenV
  • b) Die Positionsmarke
  • c) Die Bewegungsmarke
  • d) Die Hologrammmarke
  • e) Die Multimediamarke
  • 5. Die Markenformen nach § 12 a MarkenV
  • a) Die rechtskonforme Darstellung der sonstigen Markenformen i.S.v. § 12 a MarkenV
  • b) Die Geruchsmarke
  • c) Die Geschmacksmarke
  • d) Die Tastmarke
  • 6. Zusammenfassung
  • E. Konsequenzen für die Praxis
  • I. Mehr Markenanmeldung dank der Einführung flexiblerer Kriterien?
  • II. Die neue Markenurkunde
  • III. Die Recherchierbarkeit von Marken nach Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit
  • 1. Die Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaske des elektronischen Registers und ihre Problematik
  • 2. Die Markendarstellung in der Ergebnisliste und ihre Problematik
  • 3. Lösungsvorschlag
  • IIII. Zunahme von Nichtigkeitsverfahren gem. § 51, 55 MarkenG vor den ordentlichen Gerichten?
  • F. Zusammenfassung
  • Kapitel 7 Schlussbetrachtung und Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Internetquellen

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Abkürzungsverzeichnis

AUEV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a.A.

andere Auffassung / andere Ansicht

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

AIPPI

Association Internationale pour la Protection de la Propriété Intellectuelle

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

BeckOK

Beck’sche Online-Kommentare

Bd.

Band

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BlPMZ

Blatt für PMZ, Blatt für Patent-, Muster und Zeichenwesen, Zeitschrift

CCPA

United States Court of Customs and Patents Appeals

CFR

Code of Federal Regulations

DPMA

Deutsches Patent und Markenamt

DPMAregister

deutsches Markenregister

endg.

endgültig

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUIPO

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office)

EuZW

Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

FS

Festschrift

GemeinschaftsmarkenVO

Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung (EG) 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke)

govinfo

govinfo ist ein Informationsdienst des United States Publishing Office (GPO)

GRUR

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Zeitschrift

GRUR Int.

-, Internationaler Teil, Zeitschrift

GRUR RR

-, Rechtsprechungsreport, Zeitschrift

HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt←19 | 20→

Hdb.

Handbuch

Hrsg.

Herausgeber

INTA

International Trademark Association

JurisPR-WettbR

juris PraxisReport Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht

MaMoG

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken)

MarkenG

Markengesetz

MarkenRL

Richtlinien 2008/95/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (kodifizierte Fassung)

MarkenRL-2015

Markenrichtlinie 2015 (Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken)

MSchG

Gesetz über Markenschutz vom 30. November 1874

MittdPat

Mitteilung der deutschen Patentanwälte, Zeitschrift

MPI

Max-Planck-Institut

MRL

Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie (EWG) Nr. 89/104 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsaaten über die Marken)

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

n.F.

neue Fassung

NJW

Neue Juristische Wochenschrift, Zeitschrift

PatG

Patentgericht

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RGZ

Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rs.

Rechtssache

TMEP

Trademark Manual of Examining Procedure

TTAB

Trademark Trial and Appeal Board

UnionsmarkenV

Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichteten Gebühren)←20 | 21→

UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 04. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/143

USPTO

United States Patent and Trademark Office

WbzG

Gesetz zum Schutz von Waarenbezeichungen vom 12. Mai 1894

WRP

Wettbewerb in Recht und Praxis, Zeitschrift

WZG

Warenzeichengesetz vom 05. Mai 1936

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

Alle übrigen in der Arbeit verwendeten Abkürzungen entsprechen den Vorschlägen der folgenden Werke: Kirchner, Hildebert Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Aufl. Berlin 2018 und Duden, Konrad, Band 1: Die deutsche Rechtschreibung, herausgegeben von der Dudenredaktion, 26. Aufl. Berlin 2013.

Die in den US-amerikanischen Fallbezeichnungen benutzten Abkürzungen sind so übernommen worden wie sie im Case-Reporter aufgeführt wurden. Diese Abkürzungen sind hier nicht aufgeführt, da die Kenntnis ihrer Bedeutung zum Verständnis der Arbeit nicht erforderlich ist.

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Kapitel 1 Einleitung

A. Einführung

Marken gehören zu den wichtigsten Werten eines Unternehmens. Sie verkörpern Prinzipien, vermitteln Botschaften, suggerieren ein bestimmtes Lebensgefühl und fördern die Identifikation mit dem jeweiligen Unternehmen. Wegen ihrer Eigenschaften stellen sie ein unverzichtbares Gut dar, das den Einfluss der Unternehmen am Markt bestimmt.

Es ist mittlerweile anerkannt, dass alle Zeichen als Marke geschützt werden können, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmen zu unterscheiden. Der offen formulierte Markenbegriff lässt Raum für Zeichenformen, die über die klassischen Wort-Bild-Marken hinausgehen, und birgt damit ein Potenzial, dass sich Unternehmen zu eigen machen. Schon längst wird nicht mehr nur mit klassischen Marken geworben, sondern auch solchen, die weitaus mehr Kreativität aufweisen. Insbesondere der Werbejingle gehört zu den Werbemitteln, mit denen der Verkehr alltäglich konfrontiert wird. Das Interesse der Wirtschaft ist somit schon längst nicht mehr darauf beschränkt, ausschließlich mit solchen Marken zu werben, die sich in zweidimensionaler Form darstellen lassen. Unter rechtlichen Gesichtspunkten war jedoch lange Zeit die grafische Darstellung Voraussetzung für die Eintragung von Registermarken. Während traditionelle Markenformen ohne Weiteres grafisch dargestellt werden konnten, stellte dieses Erfordernis Anmelder anderer Markenformen vor besondere Herausforderungen. Dies galt insbesondere, wenn ihr Schutzgegenstand visuell nicht wahrnehmbar ist. In welcher Form ihre grafische Darstellung zu erfolgen hatte, bestimmte sich nach dem Wesen der jeweiligen Marke. Im Zusammenhang damit steht auch das Sieckmann-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2002, das bis heute die Rechtsprechung prägt.1 In diesem Grundsatzurteil stellte der EuGH klar, dass selbst visuell nicht wahrnehmbare Zeichen eintragungsfähig sind. Voraussetzung ist, dass sich ihr Schutzgegenstand mittelbar und somit insbesondere durch Hilfsmittel wie Figuren, Linien oder Schriftzeichen so darstellen lässt, dass das Zeichen eindeutig identifiziert werden kann.2 Vorgaben hinsichtlich der Wahl der Darstellungsmittel machte der EuGH keine. Durch die Formulierung ←23 | 24→mithilfe von insbesondere überließ er die Wahl des geeigneten Darstellungsmittels dem Markenanmelder. Er konkretisierte jedoch, dass eine Darstellungsmethode die Anforderungen an eine grafische Darstellung nur dann erfülle, sofern sich der Schutzgegenstand anhand des Darstellungsmittels klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv darstellen lasse.3 Diese Einzelkriterien sind seither als die sog. Sieckmann-Kriterien bekannt. Mit Anerkennung einer mittelbaren grafischen Darstellung ebnete der EuGH den nicht traditionellen Markenformen den Weg ins Register und kam damit dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer nach. Dennoch bestanden auch weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Frage nach adäquaten Darstellungsmethoden. Dies galt insbesondere für visuell nicht wahrnehmbare Marken, da nicht jedes Darstellungsmittel die vom EuGH aufgestellten Sieckmann-Kriterien erfüllte.

Angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten und dem stetig fortschreitenden technischen Entwicklungsstand wurden Stimmen laut, auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit in Gänze zu verzichten und durch flexiblere Kriterien zu ersetzen, die dem (technischen) Zeitgeist entsprachen. Dies forderten z.B. die Internationale Vereinigung für den Schutz des geistigen Eigentums (AIPPI) im Jahr 20044 und das Max-Planck-Institut (MPI) im Jahr 20115. Daraufhin stellte die Europäische Kommission im März 2013 ein Reformpaket vor, bei dem u.a. diese Stimmen berücksichtigt wurden. Zukünftig sollte auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit für Gemeinschaftsmarken (nunmehr Unionsmarken) verzichtet werden und die Markenrechtsrichtlinie eine entsprechende Anpassung erfahren.6 Zwei Jahre später, im Juni 2015, wurden die abschließenden Kompromisstexte für die Neufassungen der Europäischen Markenverordnung und der Markenrechtsrichtlinie vom Rat der Europäischen Union veröffentlicht. Anstatt einer grafischen Darstellung sahen sie eine ←24 | 25→Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten vor.7 Zukünftig reicht eine Darstellung aus, anhand derer die Behörden und der Verkehr den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen können. Die Einführung dieser flexibleren Kriterien ermöglicht eine dem Wesen der Marke entsprechende Darstellung. Gleichzeitig geht aus Erwägungsgrund 13) der MarkenRL-2015 sowie aus Erwägungsgrund 9) der Unionsmarkenverordnung hervor, dass zukünftig dennoch an den Sieckmann-Kriterien festgehalten wird. Am 17. Januar 2019 trat die Gesetzesänderung mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) auch in Deutschland in Kraft8, was den Anlass für die Anfertigung dieser Arbeit bot.

B. Ziel der Arbeit

In dieser Arbeit wird untersucht, ob der Verzicht auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit eine Eintragungserleichterung, insbesondere für visuell nicht wahrnehmbare Zeichen, bedeutet oder ob durch den Fortbestand der Sieckmann-Kriterien keine spürbaren Veränderungen festgestellt werden können. Im Rahmen der Untersuchung wird ein rechtsvergleichender Blick auf die Anforderungen an die Zeichendarstellung in die USA geworfen. Ferner werden die Konsequenzen beleuchtet, denen sich die deutsche Markenpraxis im Zuge der erweiterten Darstellungsmöglichkeiten stellen muss.

C. Schwerpunkte dieser Arbeit und Gang der Untersuchung

Die Arbeit behandelt die Darstellung von Marken. Es wird das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit von Registermarken beleuchtet, welches im Zuge der umfassenden Markenrechtsreform 2015 durch eine klare und eindeutige ←25 | 26→Bestimmbarkeit ersetzt wurde. Hierbei konzentrieren sich die Ausführungen auf das deutsche Recht. Zudem wird untersucht, welche Auswirkungen die Neuregelung auf die deutsche Markenpraxis hat. Da eine Eintragungsvoraussetzung zentrales Thema dieser Arbeit ist, beschränken sich die Darstellungen auf das Anmelde- und Eintragungsverfahren.

Hierfür wird zunächst im zweiten Kapitel auf markenrechtliche Grundlagen eingegangen, bevor im Anschluss – und somit im dritten Kapitel – die Bedeutung und Funktion des markenrechtlichen Registers untersucht werden. Das vierte Kapitel widmet sich dem Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit von Registermarken im Allgemeinen und beleuchtet insbesondere die Anforderungen, die an sie gestellt werden. In diesem Zusammenhang werden vor allem die Sieckmann-Kriterien erörtert, die eine Zeichendarstellung auch nach Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit erfüllen muss. Vor diesem Hintergrund wird im ersten Hauptteil der Arbeit, dem vierten Kapitel, auf die grafische Darstellung der verschiedenen Markenformen eingegangen, wobei der Schwerpunkt der Ausarbeitung auf den nicht traditionellen Markenformen und speziell den visuell nicht wahrnehmbaren Marken liegt. Im Zuge dessen werden für jede Markenform gesondert die in Betracht kommenden grafischen Darstellungsmethoden auf ihre Rechtskonformität hin untersucht, um im weiteren Verlauf der Arbeit aufzuzeigen, ob der Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit zu einer Besserstellung bzw. Eintragungserleichterung einzelner Markenformen führt oder nicht. Bevor dies thematisiert wird, erfolgt im fünften Kapitel eine rechtsvergleichende Betrachtung mit den Anforderungen an die Zeichendarstellung in den USA. Die USA sind für ihre liberalen Anforderungen an die Zeichendarstellung bekannt, sodass die Frage zu klären ist, ob die dort anerkannten Darstellungsmethoden und -mittel als eine adäquate Wiedergabeform für den europäischen Raum in Betracht kommen. Nachdem auf das US-Rechtssystem im Allgemeinen eingegangen wurde, stellt die Untersuchung der Wiedergabeformen der einzelnen Markenformen den Schwerpunkt dieses Kapitels dar, um abschließend die oben gestellte Frage beantworten zu können. Im Anschluss ist im zweiten Hauptteil der Arbeit, dem sechsten Kapitel, auf den Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit einzugehen. Zu Beginn werden die rechtlichen Hintergründe dargestellt, um abschließend unter Berücksichtigung aller erarbeiteten Erkenntnisse die zentrale Frage der Arbeit zu klären, ob der Verzicht auf das Erfordernis zu einer Eintragungserleichterung und somit einer Besserstellung der nicht traditionellen Markenformen, insbesondere visuell nicht wahrnehmbarer Zeichen führt oder ob durch das Festhalten an den Sieckmann-Kriterien die Rechtsänderung nur formaler Natur ist. Hierfür wird erneut auf die einzelnen Markenformen eingegangen. Bevor im ←26 | 27→siebten Kapitel eine Schlussbetrachtung erfolgt, werden zudem die praxisrelevanten Auswirkungen der Gesetzesänderung untersucht. In diesem Abschnitt wird u.a. thematisiert, welchen Herausforderungen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie die am Rechtsverkehr beteiligten Personen durch die Neuregelung gegenüberstehen, um sodann praxistaugliche Lösungsvorschläge aufzuzeigen.

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1 EuGH GRUR 2003, 145 ff. – Sieckmann.

2 EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann.

3 EuGH GRUR 2003, 145, 148 – Sieckmann

Details

Seiten
298
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631861813
ISBN (ePUB)
9783631861820
ISBN (MOBI)
9783631861837
ISBN (Paperback)
9783631854273
DOI
10.3726/b18668
DOI
10.3726/b19122
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Dezember)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 298 S.

Biographische Angaben

Caroline Trenner (Autor:in)

Caroline Trenner studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Zudem verbrachte sie ein Auslandssemester an der Université de Lausanne in der Schweiz. Sie hat am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover promoviert. Heute arbeitet sie als Rechtsanwältin in einer auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei.

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