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Strafprozessuale Umfangsverfahren

Eine Analyse mit rechtsvergleichenden Perspektiven unter Berücksichtigung des US-amerikanischen Rechts

by Nicole Wartenphul (Author)
©2021 Thesis 374 Pages

Summary

Das Werk behandelt das seit Jahren immer präsenter werdende Phänomen der Strafprozessualen Umfangsverfahren. Neben der Untersuchung von Auswirkungen dieser besonderen Verfahrensausprägung auf die Verfahrensbeteiligten sowie auf die Allgemeinheit werden die Gründe für die Entstehung von Umfangsverfahren untersucht. Ausgehend hiervon wird eine ex-ante in der Praxis handhabbare Definition von Umfangsverfahren entwickelt. Die Autorin beleuchtet zudem bereits vorhandene Bewältigungsmechanismen für Großverfahren in Deutschland und den USA und zeigt in das deutsche Recht integrierbare Entwicklungsperspektiven für den künftigen Umgang mit diesen auf. Herbei spielt das aus den USA zu transferierende Differentiated Case Management eine maßgebliche Rolle.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Kapitel 1 – Die Problematik von sog. Umfangsverfahren
  • A. Auswirkungen
  • I. Exorbitante Verfahrenskosten
  • II. Die Verfahrensdauer
  • 1. Belastung der Beteiligten
  • 2. Das "Platzen des Prozesses"
  • 3. Beeinträchtigung der Prozessmaximen durch die Dauer
  • 4. Kurzfazit
  • III. Beeinträchtigung der Strafzwecke
  • IV. Missachtung des geltenden Prozessmodells
  • 1. Beeinträchtigung des Prozessmodells durch Selektivität der Strafverfolgung
  • 2. Beeinträchtigung des Prozessmodells durch außerhalb des Gesetzes entstandene Mechanismen
  • 3. Beeinträchtigung des Prozessmodells durch Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz
  • 4. Beeinträchtigung des Prozessmodells durch Vermischung von Justiz und Verteidigung
  • 5. Beeinträchtigung des Prozessmodells durch die Existenz eines Zwei-Klassen-Strafrechts
  • a) Privilegierung der Beschuldigten in Umfangsverfahren gegenüber Beschuldigten im "Normalverfahren“
  • b) Benachteiligung der Beschuldigten in Umfangsverfahren gegenüber Beschuldigten im "Normalverfahren"
  • 6. Beeinträchtigung des Justizgewährleistungsanspruchs
  • 7. Fazit
  • B. Gründe für die Entstehung von Umfangsverfahren
  • I. Organisatorische Gründe
  • 1. Personalausstattung
  • 2. Ladungspraxis der Gerichte
  • 3. Orientierung der staatsanwaltlichen und richterlichen Tätigkeit vorrangig an Quantität
  • 4. Belastung der Hauptverhandlung mit organisatorischen Fragestellungen
  • 5. Unterschiedlich starke Spezialisierung von Verteidigung und Justiz
  • II. Verfahrensrechtliche Gründe
  • 1. Fehlerhafte Weichenstellung durch die Ermittlungsbehörden im Ermittlungsverfahren und späte Berücksichtigung von Verfahrensfehlern,-hindernissen und falschen Grundannahmen
  • 2. Doppelbearbeitung durch Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichte/Existenz des Zwischenverfahrens
  • 3. Zu hohe Begründungsanforderungen an das Urteil
  • 4. (Zu) Weitgehende Rechte der Prozessbeteiligten
  • 5. Konfliktverteidigung
  • 6. Wachsende Differenzierung und Komplizierung des Strafprozessrechts
  • 7. Verjährungsunterbrechung und Ruhen der Verjährung
  • III. Wachsende Komplexität der Verfahren aufgrund „dritt“-bestimmter Faktoren bzw. bereichsspezifischer Besonderheiten in Wirtschaftsstrafsachen
  • 1. Besondere Deliktsqualität
  • 2. Ausgestaltung des materiellen Rechts
  • a) Hypertrophie des Wirtschaftsstrafrechts
  • b) Besonders schwierige Tatbestandsmerkmale
  • c) Kriminalisierung von Schein- und Umgehungshandlungen
  • 3. Besonderheiten im Hinblick auf Beteiligte
  • 4. Zunehmende Technisierung / Spezialisierung
  • 5. Vermehrte Globalisierung/Vernetzung
  • IV. Ergebnis hinsichtlich der Ursachen für Umfangsverfahren
  • C. Die Definition für Umfangsverfahren
  • I. Bisherige Ansätze
  • II. Eigener Ansatz
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Absolute Umfangsverfahren
  • 3. Relative Umfangsverfahren
  • 4. Definition
  • III. Fazit
  • Kapitel 2 – Bewältigungsstrategien de lege lata
  • A. Modifikationen auf Ebene der Strafverfolgungsbehörden
  • I. Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern
  • II. Ermittlungen durch besondere Polizeibehörden (§§ 386, 399 AO)
  • III. Ausweitung der Kompetenzen der Polizei/der Staatsanwaltschaft
  • B. Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung
  • C. Zwischenverfahren
  • D. Die Erörterung des Verfahrensstandes
  • E. Case Management-Ansätze: Terminabstimmung
  • F. Neuerungen im Hinblick auf das Befangenheitsrecht
  • I. Möglichkeit einer Begründungspflicht des Ablehnungs- gesuchs (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StPO)
  • II. Durchführung der Hauptverhandlung nach Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit
  • III. Zeitliche Beschränkung der Ablehnungsmöglichkeit eines Richters
  • G. Beschränkung des zu verlesenden Anklagesatzes
  • H. Verbesserung der Kommunikationsstruktur durch Einführung von sog. „opening statements“
  • I. Der strafprozessuale „Deal“
  • J. Das Beweisrecht
  • I. Das Selbstleseverfahren
  • II. Unzulässige Beweiserhebung
  • III. Die Widerspruchslösung
  • IV. Behandlung von Beweisanträgen
  • 1. Fristenlösung
  • 2. Prozessverschleppungsabsicht als Beweisantragshindernis
  • 3. Fristenmodell
  • 4. Einschränkungen der Antragsbefugnis
  • V. Sonstige verfahrensförderliche Mechanismen
  • K. Verlängerte Unterbrechungsfristen
  • L. Beschleunigte Urteilsabfassung nach § 275 StPO
  • M. Einstellungsmöglichkeiten
  • N. Besondere Verfahrensarten
  • I. Verfahrensförderung durch Anwendung des Strafbefehlsverfahrens
  • II. Verfahrensförderung durch Anwendung des beschleunigten Verfahrens
  • III. Verfahrensförderung durch Anwendung des Privatklageverfahrens
  • O. Beschleunigende Vorschriften bzw. Case Management-Ansätze in der RiStBV
  • P. Fazit
  • Kapitel 3 – Diskussionsstand und Bewältigungsmechanismen de lege ferenda
  • A. Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei
  • B. Professionalisierung des Strafverfahrens
  • C. Ausgestaltung des Strafprozesses als „Parteiprozess“ bzw. Einführung einzelner parteiprozessualer Elemente
  • D. Neuregelung des Zusammenspiels zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • E. Vermeidung von Doppelbearbeitung durch Gericht und Staatsanwaltschaft
  • F. Reform des Zwischenverfahrens
  • I. Anpassen der Regelungen
  • II. Zwischenfazit
  • III. Abschaffung des Zwischenverfahrens
  • G. Einführung weiterer bzw. Ausweitung existierender schriftlicher Verfahrensarten
  • I. Modifizierung des Strafbefehlsverfahrens
  • II. Einführung eines neuen schriftlichen Verfahrens
  • III. Résumé zu schriftlichen Verfahrensarten
  • H. Ausweitung des beschleunigten Verfahrens
  • I. Einführung von durch Flexibilität beschleunigter Verfahrensarten
  • J. Beschränkung / Modifizierung der Verlesung des Anklagesatzes
  • K. Abschaffung der Höchstdauer einer Unterbrechung
  • L. Einführung einer allgemeinen prozessualen Missbrauchsklausel
  • M. Einführung kommunikativer und konsensualer Elemente
  • I. Strafprozessuale(r) Absprache/Deal
  • II. Strafprozessualer Deal im Hinblick auf Tatsachen
  • III. Plea-bargaining
  • IV. Zwischenergebnis im Hinblick auf die Einführung kommunikativer/konsensualer Elemente
  • N. Résumé
  • Kapitel 4 – Die Bewältigung von Umfangsverfahren in den USA
  • A. Zum Zweck der Rechtsvergleichung im Allgemeinen
  • B. Zum Ziel der Rechtsvergleichung in der vorliegenden Arbeit
  • C. Zur Auswahl der zu vergleichenden Rechtsordnung
  • D. Zur Methode
  • E. Zum Länderbericht
  • I. Einleitung
  • II. Konkreter Bericht zur jeweiligen Rechtslage
  • 1. Rechtsquellen
  • 2. Historie, Prozessmodelle und -maximen
  • a) Prozessmodell und Prozessmaximen in der deutschen Rechtsordnung
  • b) Prozessmodell und Prozessmaximen in der US-amerikanischen Rechtsordnung
  • 3. Ziel des Strafverfahrens und Strafzwecke
  • a) Ziele des Strafverfahrens und Strafzwecke in Deutschland
  • b) Ziele des Strafverfahrens und Strafzwecke im US-amerikanischen Strafprozess
  • aa) Entwicklung der Strafzwecke in den USA
  • bb) Strafzwecke in den USA nach heutigem Verständnis
  • 4. Stellung der Verfahrensbeteiligten
  • a) Stellung der Verfahrensbeteiligten im deutschen Strafprozess
  • aa) Bedeutung der Staatsanwaltschaft im deutschen Strafprozess
  • bb) Stellung des Gerichts im deutschen Strafprozess
  • cc) Stellung des Beschuldigten im deutschen Strafprozess
  • dd) Die Rolle der Verteidigung im deutschen Strafprozess
  • b) Die Stellung der Verfahrensbeteiligten in den USA
  • aa) Die Stellung der Staatsanwaltschaft im US-amerikanischen Strafprozess
  • bb) Die Stellung des Gerichts im US-amerikanischen Strafprozess
  • cc) Die Stellung des Beschuldigten im US-amerikanischen Strafprozess
  • dd) Die Stellung des Verteidigers im US-amerikanischen Strafprozess
  • 5. Ablauf des Strafverfahrens
  • a) Struktur des deutschen Strafprozesses
  • b) Struktur des US-amerikanischen Strafprozesses
  • 6. Zum Beweisrecht
  • a) Überlegungen zum Beweisrecht im deutschen Strafprozess
  • b) Überlegungen zum Beweisrecht im US-amerikanischen Strafprozess
  • 7. Zum Umgang mit Umfangsverfahren
  • a) Bewältigung von Umfangsverfahren im deutschen Strafverfahren
  • b) Bewältigung von Umfangsverfahren im US-amerikanischen Strafverfahren
  • aa) Konkrete Beschleunigungsmaßnahmen in den USA: Case Management
  • (1) Verpflichtung zur Schaffung von Mechanismen, die eine frühzeitige Beilegung des Falls erleichtern
  • (2) Straffung des Verfahrens durch einzelstaatliche Regelungen
  • (3) Kontrolle der Befolgung von Zeitlimits bzw. Fristen
  • (4) Der Jencks-Act – gerichtliche Sanktio- nierung von Verstößen gegen Deadlines
  • (5) Das Case Flow Management
  • (6) ABA-Standards
  • (7) Criminal Case Management Handbuch
  • (8) Zusammenfassung der diesen Case Management-Ansätzen zugrundeliegenden Gedanken
  • (9) Casamento benchmarks
  • bb) Zur tatsächlichen Lage des Case Managements im US-amerikanischen Strafprozess
  • cc) Zum Nutzen des Case Managements in den USA
  • F. Ergebnis zur kulturbezogenen Rechtsvergleichung der Bewältigung von Umfangsverfahren im deutschen und US-amerikanischen Strafprozess
  • Kapitel 5: Perspektiven für Umfangsverfahren im deutschen Strafprozess auf der Basis von Erkenntnissen aus dem US-amerikanischen Strafprozess
  • A. Überblicksmäßige Gegenüberstellung der Rechtssysteme Deutschland – USA
  • I. Zum Vergleich der Prozessmodelle
  • II. Zum Vergleich des Ziels des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Strafzwecke
  • III. Zum Vergleich der Struktur des Strafverfahrens
  • IV. Vergleichbarkeit grundlegender Strukturen als Ausgangspunkt für einen möglichen Rechtstransfer
  • 1. Überlegungen zum Strafprozessmodell
  • 2. Überlegungen zum Wahrheitsbegriff: Formelle oder materielle Wahrheit als Anspruch des Strafprozesses?
  • 3. Überlegungen zur Stellung der Beteiligten
  • 4. Überlegungen zum Ablauf des Strafverfahrens
  • a) Erwägungen zum Charakter des Ermittlungs- bzw. Vorverfahrens
  • b) Erwägungen zur Bedeutung der Hauptverhandlung
  • 5. Résumé
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Entwicklungsperspektiven im deutschen Recht
  • I. Bewertung des zu erwartenden Mehrwerts der dem US-amerikanischem Recht entlehnten strafprozessualen Mechanismen für das deutsche Strafprozessrecht
  • 1. Zu erwartender Mehrwert von Case Management-Maßnahmen für das deutsche Recht?
  • a) Status quo in Deutschland
  • b) Entwicklungspotenzial von US-amerikanischen Case Management-Maßnahmen für das deutsche Recht
  • aa) Entwicklungspotenzial von status conferences/pre trial conferences im deutschen Recht
  • (1) Grundsätzliche Bewertung des Entwicklungspotenzials
  • (2) Skizzierung einer status conference im deutschen Recht
  • bb) Enwicklungspotenzial einer guilty plea- ähnlichen Abkürzung des Verfahrens
  • cc) Zwischenergebnis
  • dd) Entwicklungspotenzial eines Differentiated Case Managements für den deutschen Strafprozess
  • ee) Chancen und Risiken eines Transfers eines preliminary hearings bzw. einer readiness conference in das deutsche Recht
  • 2. Entwicklungspotenzial eines Discovery-Verfahrens einschließlich der Einführung von präklusionsbewehrten Mitwirkungsobliegenheiten
  • 3. Zu erwartender Mehrwert durch die Einführung des Grundsatzes der Fristeinhaltung und Ablehnung von Fristverlängerungsanträgen
  • 4. Chancen und Risiken einer Stärkung der Kontrollbefugnisse des Gerichts im Hinblick auf die verfahrensfördernde Betreibung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
  • 5. Entwicklungspotenzial einer Überwachung des Prozessfortschritts durch eine Datenbank für das deutsche Recht
  • 6. Effektivierung des deutschen Strafprozesses durch Steigerung der Prognostizierbarkeit der Verfahrensen- twicklung
  • 7. Chancen des Transfers der Casamento benchmarks in den deutschen Strafprozess
  • 8. Effektivierung des deutschen Strafprozesses durch sonstige Maßnahmen
  • II. Zwischenergebnis
  • III. Transformationsprobleme
  • 1. Case Management
  • a) Vereinbarkeit einer frühzeitigen Anberaumung von Erörterungstermin(en) bzw. Status/Readiness conference(s)/preliminary hearings im Ermittlungsverfahren mit deutschem Recht?
  • aa) Strukturelle Verortung einer solchen Konferenz im Strafverfahren und Zulässigkeit der frühzeitigen Beteiligung des Richters im Ermittlungsverfahren
  • bb) Résumé
  • b) Vereinbarkeit der frühzeitigen Beteiligung eines Richters mit dem Gebot der Unparteilichkeit des Tatgerichts
  • c) Zulässigkeit des Ziels der frühzeitigen Erledigung des Strafverfahrens außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung
  • d) Vereinbarkeit eines preliminary hearings mit dem deutschen Strafprozesses
  • e) Weitere relevante Aspekte
  • f) Zusammenfassung
  • 2. Differentiated Case Management
  • 3. Vermeidung von Terminverschiebungen/Fristverlängerungen sowie Einführung entsprechender Sanktionen
  • 4. Stärkung der Kontrollbefugnis des Gerichts im Hinblick auf die verfahrensfördernde Betreibung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
  • 5. Überwachung des Prozessfortschritts durch eine Datenbank
  • 6. Vermeidung von Rückständen auch bezüglich anderer laufender Verfahren durch Eingriff bei erkennbarer Überlastung
  • 7. Einführung einer verstärkten Mitwirkung durch den Beschuldigten vor der Hauptverhandlung
  • a) Zur Einführung einer Mitwirkungspflicht
  • b) Zur Einführung einer durch eine Präklusionsvorschrift abgesicherten Mitwirkungsobliegenheit des Beschuldigten
  • aa) Zum Begriff der Obliegenheit
  • bb) Zur Vereinbarkeit einer (präklusionssanktionierten) Offenlegungs- und/ oder Rügeobliegenheit mit deutschem Strafrecht
  • (1) Zum Schuldprinzip und dem Prinzip der materiellen Wahrheit
  • (2) Zu den Strafzwecken
  • (3) Zum Beweisantragsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren
  • (4) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör
  • (5) Zum Widerstreit der Prozessmaximen und deren Ausgleich
  • (6) Zur Öffentlichkeitsmaxime
  • (7) Zur Vereinbarkeit mit den Verteidigungsrechten des Beschuldigten
  • (8) Zum Amtsermittlungsgrundsatz und zur Objektivität der Ermittlungen
  • (9) Zum Nemo-tenetur-Grundsatz
  • (10) Zum Grundsatz von Treu und Glauben
  • (11) Zwischenergebnis
  • (12) Sonstiges
  • C. Résumé
  • Kapitel 6: Der modifizierte deutsche Strafprozess betreffend Umfangsverfahren
  • A. Einführung eines Differentiated Case Managements
  • B. Einführung von pretrial bzw. status conferences und preliminary hearings
  • C. Case Flow Management
  • D. Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens oder Einführung eines neuen schriftlichen Verfahrens
  • E. Einführung präklusionsbewehrter Fristen für Beweisanträge und Einwendungen bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens
  • F. Einführung eines abgekürzten Verfahrens bei geständigem Beschuldigten durch Modifizierung des beschleunigten Verfahrens nach §§ 417 ff. StPO
  • G. Verstärkte Kontrolle des Ermittlungsverfahrens im Zwischenverfahren
  • H. Abschaffung des Laienrichterelements
  • I. Präsentationsmöglichkeit der Anklageschrift
  • J. Anforderung an die Ressourcenausstattung
  • K. Fazit
  • Kapitel 7: Thesen
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Im Sommer 2018 wurde der NSU-Prozess zum Abschluss gebracht, der vielen in seinen maßgeblichen Ausprägungen in Erinnerung bleiben dürfte. Denn im Rahmen einer fünfjährigen Hauptverhandlung und 438 Verhandlungstagen1 wurde aufgrund einer Anklageschrift von 488 Seiten2 über einen Sachverhalt prozessiert, der auf ca. 300.000 Seiten Ermittlungsakte3 enthalten war. Hierzu wurden 541 Zeugen und 56 Sachverständige4 vernommen. Insgesamt wurden 264 Beweisanträge gestellt.5 Es waren 95 Nebenkläger und 60 Nebenklagevertreter involviert.6 Insbesondere in Zeiten, in denen sich solche Verfahren zu häufen scheinen7 – der aktuelle Diesel-Skandal8 dürfte voraussichtlich bei strafrechtlicher Aufarbeitung unter vergleichbaren Vorzeichen stehen, – und (nicht zuletzt deshalb)9 der Begriff der Überlastung der Justiz allgegenwärtig ist,10 drängt sich ←19 | 20→die Frage auf, wie solche voluminösen Verfahren zukünftig zu bewältigen sein sollen und wie viel „Recht“ in diesen Strafverfahren tatsächlich noch zu finden ist. Großverfahren hat es zwar schon immer gegeben,11 allerdings scheinen sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht angestiegen zu sein.12 Festzustellen ist hierbei, dass es sich nicht um ein rein deutsches Problem handelt; Umfangsverfahren stellen ein weltweites Phänomen dar.13 Bei einem weiteren Abbau von Justizressourcen ist sogar der Kollaps des (Straf-)Justizsystems daher für viele14 vorprogrammiert. Ob diese umgekehrte Proportionalität von steigendem Verfahrensaufwand zu reduzierten (Personal-)Ressourcen tatsächlich diesen zunächst folgerichtig anmutenden Schluss zulässt, soll hier gerade mit Blick auf Großverfahren untersucht werden; ebenso wie die Frage, wie einem Kollaps vorgebeugt werden könnte – gerade auch in Anbetracht leerer Haushaltskassen. Die vielfach geforderte „effizientere Vorgehensweise“ scheint auf den ersten Blick logisch, aber es besteht die Gefahr, im Wege der „Eilkrankheit“15 hierbei ←20 | 21→wichtige rechtsstaatliche Grundsätze auf der Strecke zu lassen.16 Dennoch darf eine Effektivierung des Strafprozesses nicht a priori abgelehnt werden. Denn wie Kudlich festgestellt hat, gehören „Moderne und Beschleunigung […] zusammen.“17 Es gilt also, einen Mittelweg zu finden. Wünschenswert wäre ein solcher, bei dem zumindest die über die Jahre gewissermaßen aus Verzweiflung über die Schwierigkeit der Bewältigung solcher Verfahren entstandenen außergesetzlichen Methoden weitgehend dadurch eliminiert werden, dass zum einen die Attraktivität der Anwendung und Einhaltung des Straf(prozess-)rechts durch die Einführung wirksamer Mechanismen gesteigert und zum anderen effektive Kontrollmechanismen etabliert werden.18

Ziel der Untersuchung muss zunächst sein, als ersten Schritt eine handhabbare Definition für Umfangsverfahren zu entwickeln sowie sodann mit Hilfe eines Blickes in das US-amerikanische Recht, das sich ebenfalls der Problematik der Umfangsverfahren gegenübersieht, Perspektiven für eine Bewältigung von Umfangsverfahren zu finden.

Bevor indessen konkrete Möglichkeiten der Entwicklung von Bewältigungsstrategien eruiert werden können – wobei die Arbeit hier weniger auf konkrete Formulierungsvorschläge, als vielmehr auf die Konturierung von Instrumentarien zur Bewältigung ausgerichtet sein soll – ist es erforderlich, diese Großverfahren, oftmals auch als Umfangsverfahren bezeichnet, genauer zu untersuchen. Damit überhaupt deutlich wird, warum der Bewältigung von Umfangsverfahren so viel Gewicht zukommt, soll auf die negativen Auswirkungen dieser besonderen Verfahrensausprägung eingegangen werden. Sodann sollen in einem weiteren Schritt die Gründe für deren Entstehung beleuchtet werden. Die bei Umfangsverfahren zuerst ins Auge stechende Besonderheit ist die immense Dauer, die zum einen von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens, zum anderen allein bezogen auf die Hauptverhandlung in Anspruch genommen wird. Dies wirkt sich für die Beteiligten und indirekt auch auf die Allgemeinheit negativ aus, da Ziel und rechtsstaatsichernde Grenzen des ←21 | 22→Strafprozesses tangiert werden. Das Ausmaß dessen sowie weitere Auswirkungen sollen näher beleuchtet werden.

Die Gründe, die zur Entstehung von Umfangsverfahren führen, sind ebenso vielfältig wie die negativen Auswirkungen: Der scheinbar offensichtlichste Grund der mangelnden Personalausstattung wird in der einschlägigen Literatur rege diskutiert; es ist evident, dass eine bestimmte Mindestressourcenzahl verfügbar bleiben muss, da andernfalls jegliche Reform von Beginn an zum Scheitern verurteilt ist.

Allerdings ist es nicht Ziel der Arbeit, eine Personalaufwands- oder Kostenberechnung aufzustellen; gleiches gilt für den Komplex „Personalmanagement“. Vielmehr soll untersucht werden, wie bei gegebenem Personal ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren gewährleistet werden kann. Daneben sollen auch eher dem Bereich Personalmanagement zuzuordnende Erwägungen nicht weiter vertieft werden.

Flankierend kommen jedoch weitere organisatorisch bedingte Aspekte, wie z. B. die Ladungspraxis der Gerichte, die vorrangig an Quantität orientierte richterliche und staatsanwaltliche Tätigkeit sowie eine teilweise erfolgende Doppelbearbeitung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte als (Mit-)Ursachen für die Entstehung von Umfangsverfahren in Betracht.

Die wachsende Komplexität des Verfahrensrechts sowie der damit zusammenhängende erforderliche Sachverstand und die daraus folgende unterschiedlich starke Spezialisierung der Verfahrensbeteiligten, welche auch zu dem Phänomen der Konfliktverteidigung führen können, sollen in diesem Rahmen näher betrachtet werden. Auch formelle Regelungen, wie z. B. die Existenz der Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB und die Anforderungen an die Urteilsbegründung sowie letztlich eben auch die Ausgestaltung des materiellen Strafrechts sollen auf ihre Ursächlichkeit für die Entstehung von Umfangsverfahren untersucht werden. Hierbei soll der letztgenannte Punkt angesichts seiner enormen Bedeutung zwar aufgegriffen, jedoch sodann hierauf nicht näher eingegangen werden, da das Thema der Arbeit nicht das materielle Recht sein soll.

Deutlich wird schon an dieser Stelle, dass mit einem „Ursachenbündel“ zu rechnen ist, was insofern herausfordernd erscheint, da ein Tätigwerden an mehreren Stellen zur Bewältigung der Problematik erforderlich sein wird.

Nachdem Auswirkungen und Ursachen von Umfangsverfahren diskutiert wurden, wird der Versuch unternommen, dem bisher nicht einheitlich definierten Begriff der Umfangsverfahren eine eigene Definition zugrunde zu legen. Das ist der Ausgangspunkt für die Herauspräparierung von Bewältigungsstrategien für diese besondere Verfahrenskonstellation.

←22 |
 23→

Untersucht werden die vom Gesetzgeber im Hinblick auf den Versuch einer Bewältigung der angesprochenen Problematik bereits eingeführten Mechanismen auf ihre Tauglichkeit und Vereinbarkeit mit unserem Verfassungsrecht. Hierbei spielt vor allem der in § 257c StPO geregelte strafprozessuale Deal eine zentrale Rolle; insbesondere nach der Rechtsprechung des BVerfG19 und der darin enthaltenen Kritik. Diesbezüglich soll aber nur ein Überblick über die Problematik verschafft werden, da angesichts der Fülle der hierzu erschienenen Literatur eine umfassende Darstellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Da die bereits kodifizierten sowie durch die Rechtsprechung entwickelten und praktizierten Mechanismen augenscheinlich nicht ausreichen, ist die Notwendigkeit gegeben, weitere prozessuale Lösungen zu sondieren.

Daher ist auf die bereits in der Literatur rege geführte Diskussion20 über die Bewältigung von Umfangsverfahren einzugehen. Ein spezielles, gesetzlich niedergelegtes „Umfangsverfahren“-Prozessrecht gibt es nicht.21 Dennoch kann konstatiert werden, dass die Rechtspraxis die spezielle Dynamik dieser besonderen Verfahrensart durch eine kreative Anwendung des geltenden Prozessrechts zu kontrollieren versucht,22 da de lege lata eine spezifische Bewältigung dieser Verfahren derzeit nicht möglich ist.23 Eine natürliche Reaktion hierauf ist es aber auch, dass der Ruf nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers laut wird. Wie ein solches allerdings aussehen könnte, darüber ist man sich nicht einig: Während die einen die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend bewerten, nur lediglich nicht zufriedenstellend in der Praxis umgesetzt sehen, fordern andere eine Gesamtreform des deutschen Strafverfahrens oder doch zumindest die Anpassung einzelner Elemente an heutige Gegebenheiten. Hierbei soll kein vollständiges Bild des Diskussionsstandes gezeichnet werden. Vielmehr wird sich die Arbeit auf die Reformvorschläge konzentrieren, welche sich auf Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren beziehen. Vernachlässigt werden hingegen die Ansätze, welche ←23 | 24→sich mit einer Reform des Rechtsmittelrechts auseinandersetzen,24 sowie solche, die eine verstärkte (Re-)Privatisierung der (wirtschafts-)strafrechtlichen Sachverhalte, z. B. auch im Rahmen einer Mediation,25 fordern.26 Auch die Diskussion – gerade mit Blick auf den NSU-Prozess, in dem dieses Problem durchaus virulent war – über die Ausgestaltung der Nebenklage soll, da sich die Arbeit überwiegend mit Wirtschaftsstrafprozessen auseinandersetzt, in vorliegendem Kontext nicht behandelt werden.27

Neben der Betrachtung der spezifisch im Rahmen des deutschen Rechtssystems diskutierten Lösungsansätze wird ein Blick in die USA, die sich mit derselben Problematik konfrontiert sehen, geworfen, um herauszuarbeiten, ob und wie diese Rechtsordnung sich der Herausforderung der Umfangsverfahren zu stellen versucht. Hierbei begegnet man insbesondere einer – im Vergleich zur deutschen Rechtsordnung – stärkeren Ausgestaltung des Opportunitätsprinzips, einem ausgeprägtem „Legal Case Management“, einem verstärkten Parteiensystem mit einer anderen Ausgestaltung des Richterinstituts, hieraus resultierenden, viel diskutierten diversen Konsenslösungen, einem anderen Umgang mit Laienrichtern und pre trial-hearings, um nur einige Besonderheiten zu nennen.

In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, ob denn – sofern dort potenzielle Bewältigungsstrategien gefunden werden – diese nicht in die deutsche Rechtsordnung integrierbar wären. Es werden maßgebliche Vorschläge im Hinblick auf das konkrete verfahrensrechtliche Geschehen im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren sowie Case Management-Ansätze näher aufgegriffen. Eine Integration ausländischer Rechtsinstitute käme allerdings nur in Betracht bei einer Vereinbarkeit mit den deutschen strafprozessualen Grundsätzen sowie – soweit diese nicht ohnehin grundgesetzlich verankert sind – mit dem deutschen Verfassungsrecht.

Trotz der gleichen Zielrichtung der strafprozessualen Grundsätze, unabhängig davon, ob man diese nun in Verwirklichung von Gerechtigkeit28 oder ←24 | 25→vielmehr in der Wahrung des Rechtsstaats sehen möchte, ist evident, dass nicht alle in ihrer vollen Breite zu realisieren sind, da immer mindestens zwei sich gegenüberstehende, sich aber auch gegenseitig bedingende,29 Schutzrichtungen zu berücksichtigen sind:30 Zum einen die Beschuldigtenrechte in ihren Ausprägungen, zum anderen die „Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege“,31 welche meist (auch) im Kontext steht mit dem in der Konzentrationsmaxime verankerten Beschleunigungsgebot. Nur bei ihrer jeweils größtmöglichen Berücksichtigung im Wege einer praktischen Konkordanz kann das Fundament eines rechtsstaatlichen Verfahrens gewahrt werden.32

Wie eine solche Lösung aussehen könnte, insbesondere ob eine umfassende Reform für alle Strafverfahren notwendig ist, oder ob vielmehr ein Sonderverfahrensrecht33 für Umfangsverfahren eingeführt werden kann, ist Gegenstand der Untersuchung. Hierbei ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, welche Folgen eine solche Neuregelung möglicherweise haben könnte, da die Interpendenz der strafprozessualen Regeln zu berücksichtigen ist.34 Da eine ähnlich wucherartige Entwicklung wie bei der Einführung des § 257c StPO vermieden werden soll, soll versucht werden, die Konsequenzen in der Praxis abzuschätzen.

←25 | 26→

1 Hierzu: Valerius, „438 Tage, 93 Wochen, ein Monat - Unterschiedliche Fristen für Urteilsabsetzung und Revisionsbegründung im Strafprozess“, NJW 2018, 3429 ff.

2 Hierzu auch: Wierig, Nazis Inside- 401 Tage NSU-Prozess, 2018, S. 261.

3 https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/nsu-prozess-noch-keine-entscheidung-ueber-zschaepes-anwaelte/10231252.html?ticket=ST-4143857-cNo6KRomnbWfH7Sf3d4m-ap3; letzter Abruf: 11.09.2021.

4 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/879257/umfrage/nsu-prozess-in-zahlen/; letzter Abruf: 17.05.2021.

5 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/879257/umfrage/nsu-prozess-in-zahlen/; letzter Abruf: 17.05.2021, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Zahl nur eine Näherung darstellt, da deutlich mehr Beweis- und Beweisermittlungsanträge gestellt wurden. So wurde z. B. die Beantragung der Vernehmung verschiedener Zeugen nur als ein Beweisantrag, Beiziehungs- oder Verlesungsanträge, die Teil des Antrags auf Zeugenvernehmung waren, in der Regel nicht extra gezählt.

6 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/879257/umfrage/nsu-prozess-in-zahlen/; letzter Abruf: 17.05.2021.

7 In diese Richtung auch: ter Veen, Strukturanalyse strafrechtlicher Großverfahren am Landgericht Hamburg, 1. Auflage 1998, S. 16; vgl. auch den NSU-Prozess.

8 Hierzu z. B. Brand/Hotz, „Der VW-Skandal“ unter wirtschaftsstrafrechtlichen Vorzeichen“, NZG 2017, 976 ff.

9 Ebenso: ter Veen, 1998, S. 16; hierzu sehr zynisch: Fischer, "Regelung der Urteilsabsprache - ein Appell zum Innehalten", NStZ 2007, 433.

10 Vgl. hierzu auch: Erhard, "Sind aus Sicht der Praxis nach dem Verständigungsurteil des BVerfG Reformen des Strafprozesses erforderlich? - Anmerkungen eines Tatrichters", StV 2013, 655 f. mit seinem anschaulichen Vergleich des Tatrichters mit einem „Hamster in einem Laufrad mit stetig überhöhter Geschwindigkeit“; ebenso: Koch, "Das Zwischenverfahren im Strafprozeß - Mauerblümchen oder verborgener Schatz?, Zugleich ein Beitrag zum Diskussionspapier der Regierungskoalition zur Reform des Strafverfahrens", StV 2002, 222, 223; ebenso: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Strafverfahren, (Strafverfahrensbeschleunigungsgesetz), BT-Drucks. 14/1714, S. 1.

11 So: Wesemann, „Umfangsverfahren - das Ende der Unschuldsvermutung!“, in: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Strafverteidigung im Rechtsstaat, 2009, S. 891.

12 Wesemann, in: Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, Strafverteidigung im Rechtsstaat, 2009, S. 891.

13 Maier, „Ist das Strafverfahren noch praktikabel?“, in: Hirsch , Krise des Strafrechts und der Kriminalwissenschaften?, 2001, S. 245; im Hinblick auf Österreich: Sittenthaler, „Zur Abwicklung von Großverfahren“, in: Richterwoche, Global business und Justiz: Vorträge gehalten bei der Richterwoche 2000 vom 22. Mai bis 26. Mai 2000 am Semmering, 2000, S. 109; im Hinblick auf Kanada: Code, Law reform initiatives relating to the mega trial phenomenon.

14 Vgl. nur: Wolter, "Strafverfahrensrecht und Strafprozeßreform", GA 132 (1985), 49, 63; Kintzi, "Möglichkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung von Strafverfahren de lege ferenda", DRiZ 1994, 325; Petermann, Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren zwischen Rechtsmissbrauch, Konflikt und Konsens, 2014, S. 2 m.w.N.

15 Kudlich, Erfordert das Beschleunigungsgebot eine Umgestaltung des Strafverfahrens?, Verständigung im Strafverfahren; Fristsetzung für Beweisanträge; Beschränkung der Geltendmachung von Verfahrensgarantien, 2010, C9.

16 Dies auch betonend: Expertenkommission, Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, S. 2.

17 Kudlich, Erfordert das Beschleunigungsgebot eine Umgestaltung des Strafverfahrens?, 2010, C10.

18 In diese Richtung auch: Lindemann, Voraussetzungen und Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 511.

19 BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058, 1060.

20 Ausführliche Darstellung des Streitstandes bei Kühne in: LR-StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung Abschnitt F, Rn. 221 ff.

21 Krause, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Auflage 2020, 27. Kapitel, Rn. 1.

22 Krause, in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Auflage 2020, 27. Kapitel, Rn. 1.

23 Ähnlich auch: Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Auflage 2021, § 257c StPO, Rn. 2 ; Engelhard, „Ist eine große Strafprozeßreform notwendig?“, in: Eyrich, Festschrift für Kurt Rebmann zum 65. Geburtstag, 1989, S. 45, 60.

24 Vgl. hierzu aber z. B. Valerius, NJW 2018, 3429 ff.

25 Hierzu näher: Jung, „Mediation im Strafverfahren“: ein Widerspruch in sich?“, in: Stern/Grupp, Gedächtnisschrift für Joachim Burmeister, 2005, S. 171 ff.

26 Eser, „Funktionswandel strafrechtlicher Prozeßmaximen: Auf dem Weg zur 'Reprivatisierung' des Strafverfahrens?“, ZStW 104, (1992), 361 ff.

27 Näher hierzu aber – auch mit Bezug auf den NSU-Prozess – Pues, „Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafprozess – Eine rechtsvergleichende Studie zum prozessualen Umgang mit einer besonderen Verfahrenssituation“, StV 2014, 304 ff.

28 In diese Richtung argumentierend: Gollwitzer, „Gerechtigkeit und Prozeßwirtschaftlichkeit, einige Gedanken zum knappen Gut der Rechtsgewährung“, in: Gössel/Kauffmann, Strafverfahren im Rechtsstaat, 1985, S. 141, 150 f.

29 Hierzu: Lindemann, „Das Gemeinwohl als ambivalente Zielvorgabe für ein funktionstüchtiges Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen“, in: Kempf, Gemeinwohl im Wirtschaftsstrafrecht, 2013, S. 279, 280.

30 Ähnlich auch: Kudlich, in: MüKo StPO, 1. Auflage 2014, Einleitung, Rn. 83.

31 Rosenau, „Plea bargaining in deutschen Strafgerichtssälen, Die Rechtsvergleichung als Auslegungshilfe am Beispiel der Absprachen im Strafverfahren betrachtet“, in: Paeffgen, Strafrechtswissenschaft als Analyse und Konstruktion: Festschrift für Ingeborg Puppe zum 70. Geburtstag, 2011, S. 1597, 1611 mit Verweis auf Chief Justice Burger 1970 in: Santobello v. New York, 404 U.S. 257 (1971), 260.

32 In diesem Sinne auch: Möstl, „Grundrechtliche Garantien im Strafverfahren“, in: Breuer/Isensee/Kirchhof, Grundrechte, 2010, S. 587, 592.

33 Zu Sonderverfahren in der Weimarer Republik: Kühne in: LR-StPO, 27. Auflage 2016, Einleitung Abschnitt F, Rn. 35.

Details

Pages
374
Year
2021
ISBN (PDF)
9783631872345
ISBN (ePUB)
9783631872352
ISBN (MOBI)
9783631872369
ISBN (Softcover)
9783631856918
DOI
10.3726/b19381
Language
German
Publication date
2021 (December)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 374 S.

Biographical notes

Nicole Wartenphul (Author)

Nicole Wartenphul studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und ist seit Abschluss Ihres Referendariats als Rechtsanwältin tätig.

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Title: Strafprozessuale Umfangsverfahren