Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in Gesetzgebung und Rechtsprechung Deutschlands und Taiwans
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einführung
- I. Beschleunigungsgebot als Forschungsgegenstand
- II. Ursachen überlanger Strafverfahren
- A. Zunahme von Normverletzungen
- B. Schwierigkeit der Aufklärung des Sachverhalts
- C. Verfahrensgarantie im Strafverfahren
- D. Knappe Ausstattung der Justiz und Untätigkeit des Gerichts
- E. Umfang der Sachaufklärung
- F. Strenge Befolgung von Prozessmaximen
- III. Gang der Untersuchung
- IV. Forschungsgrenze
- Erster Abschnitt: Die Grundlage des Beschleunigungsgebots
- I. Der Begriff des Beschleunigungsgebots
- II. Beschleunigungsgebot als Prozessmaxime
- III. Die Herleitung des Beschleunigungsgebots
- A. EMRK
- B. GG
- IV. Öffentliches Interesse am Beschleunigungsgebot
- A. Ambivalentes Beschleunigungsgebot
- B. Beschleunigungsgebot zur Rechtfertigung der Beschränkung des Beschuldigtenrechts
- Zweiter Abschnitt: Die Gewährleistung des angemessenen Strafverfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
- I. Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
- A. Persönlicher Schutzbereich
- B. Sachlicher Schutzbereich
- II. Die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer
- A. Die Unangemessenheit im Sinne des Beschleunigungsgebots als Verhaltensfaktor oder Zeitfaktor
- B. Überblick über die Rechtsprechung
- C. Würdigung der Prüfungsmethode und Kriterien
- D. Konkretisierung des Prüfungsvorgangs
- E. Konkretisierung des unangemessenen Verhaltens des Staats
- Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der rechtsstaatswidrigen Verzögerung
- I. Strafzumessungslösung
- A. Entwicklung durch die Rechtsprechung
- B. Grundlage der Strafzumessungslösung und deren Kritik
- C. Kompensationslücken in der Strafzumessungslösung
- II. Strafvollstreckungslösung
- A. Anlass des Systemwechsels
- B. Vorgehensweise der Kompensation
- C. Vereinbarkeit der Vollstreckungslösung mit geltendem Recht
- D. Anwendbarkeit der Einstellung des Verfahrens
- III. Entschädigung gem. dem Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- A. Anlass einer gesetzlichen Regelung
- B. Die gesetzliche Garantie nach §§ 198 und 199 GVG
- C. Besondere Fragen hinsichtlich der Verzögerungsrüge
- Vierter Abschnitt: Die Einwirkung des Beschleunigungsgebots im deutschen Recht
- I. Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips
- A. Potential der Beschleunigung
- B. Zweck und Begriff des Unmittelbarkeitsprinzips
- C. Grundlage der Einschränkung
- D. Verfahrensbeschleunigung als Rechtfertigung der Einschränkung
- E. Beschleunigungsinteresse als Rechtfertigung einer pauschalen Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips
- II. Ausdehnung des Selbstleseverfahrens
- A. Potential der Beschleunigung
- B. Vereinbarkeit mit anderen strafprozessualen Grundsätzen
- C. Erweiterung der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens
- III. Erledigung des Strafverfahrens durch Absprache
- A. Beschleunigungspotenzial und die Risiken der Absprache
- B. Gegenwärtige Vorschrift in StPO und die Interpretation des BVerfG
- C. Auffassung im Schrifttum
- D. Absprache mit Konsens
- Überblick über das strafrechtliche Beschleunigungsgesetz von Taiwan und Schlussfolgerung
- I. Überblick über das strafrechtliche Beschleunigungsgesetz von Taiwan
- A. Herleitung des Beschleunigungsgebots in Taiwan
- B. Feststellung des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
- II. Schlussfolgerung
- A. Der Begriff und die Herleitung des Beschleunigungsgebots sowie dessen ambivalente Wirkung
- B. Gewähr des Beschleunigungsgebots gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK
- C. Kriterien zur Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer
- D. Der Vorgang zur Bestätigung der Unangemessenheit
- E. Rechtsfolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots
- F. Die Einwirkung des Beschleunigungsgebots im deutschen Recht
- Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
aA |
anderer Ansicht |
Abs. |
Absatz |
aF |
alte Fassung |
AL |
AD Legendum |
AnwBl |
Anwaltsblatt |
AT |
Allgemeiner Teil |
Aufl. |
Auflage |
BayObLG |
Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BGBl |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHR |
BGH Rechtsprechung |
BGHSt |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen |
BMJ |
Bundesministerium der Justiz |
BRAK |
Bundesrechtsanwaltskammer |
BT |
Besonderer Teil |
BT-Drucks. |
Drucksache des Bundestages |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE |
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes |
BVerfGK |
Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts |
bzw. |
beziehungsweise |
d.h. |
das heißt |
DÖV |
Die öffentliche Verwaltung |
DRB |
Deutscher Richterbund |
DRiZ |
Deutsche Richterzeitung |
DStR |
Deutsches Steuerrecht |
DZPhil |
Deutsche Zeitschrift für Philosophie |
Einl. |
Einleitung |
EGMR |
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EMRK |
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheit |
EU |
Europäische Union |
EuGRZ |
Europäische Grundrecht Zeitschrift |
Fn |
Fußnote |
FS |
Festschrift |
GA |
|
GG |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
GK |
Grundgesetz Kommentar |
HdV |
Handbuch des Verfassungsrechts |
HRRS |
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht |
i.e.S. |
im engeren Sinne |
i.S.v. |
im Sinne vom |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
JR |
Juristische Rundschau |
JZ |
Juristenzeitung |
Kap. |
Kapitel |
KG |
Kammergericht (Berlin) |
KJ |
Kritische Justiz |
KK |
Karlsruher Kommentar |
KritV |
kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft |
LG |
Landgericht |
LR |
Löwe-Rosenberg Kommentar |
MDR |
Monatsschrift für deutsches Rechtes |
NdsRpfl |
Niedersächsische Rechtspflege |
NJ |
Neue Justiz |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift |
NStZ |
Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NStZ-RR |
NStZ-Rechtsprechung-Report Strafrecht |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NZS |
Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
NZWiSt |
Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht |
RegE |
Regierungsentwurf |
Rn |
Rundnummer |
SK |
Systematischer Kommentar zur stopp mit GVG und EMRK |
StA |
Staatsanwalt/Staatsanwaltschaft |
StPO |
Strafprozessordnung |
StraFo |
Strafverteidiger Forum |
StV |
Strafverteidiger |
StVÄG |
Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 |
u.U. |
unter Umständen |
VR |
Verwaltungsrundschau |
wistra |
|
Ziff. |
Ziffer |
ZIS |
Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik |
ZRP |
Zeitschrift für Rechtspolitik |
ZStW |
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
ZZP |
Zeitschrift für Zivilprozess |
usw. |
und so weiter |
Einführung
I. Beschleunigungsgebot als Forschungsgegenstand
„Justice delayed, justice denied“. Wenn Straf- und Ermittlungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bedeutet das für den Beschuldigten nicht nur eine lange Zeit der Unsicherheit, sondern im Einzelfall kann diese Phase die Freiheit und die Freiheitsrechte des Beschuldigten wesentlich beeinträchtigen können. Deshalb hat jeder Person ein Recht darauf, dass die gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage „innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.1 Laut dem Beschleunigungsgebot hat der Staat die Pflicht, das Verfahren zügig und ohne Verzögerung durchzuführen.
In Taiwan gibt es einen prominenten Fall, in dem das Beschleunigungsgebot gravierend verletzt wurde. Der Fall wurde unter dem Namen „Die drei zum Tode Verurteilten“ bekannt. Das Strafverfahren wegen eines Totschlages und eines Bandenraubs begann 1991. 2012 wurden die Beschuldigten freigesprochen. Das Verfahren hatte somit 21 Jahre gedauert. In diesem Zeitraum hatten die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befunden. Sie waren zunächst insgesamt fünfmal zum Tode verurteilt worden, doch diese Urteile wurden immer wieder vom Obersten Gerichtshof2 aufgehoben und an den oberen Gerichtshof zurückverwiesen, weil das höchste Gericht noch starke Zweifel an der Tatbegehung durch die Beschuldigten hatte.3
Angesichts dieser Situation haben Nichtregierungsorganisationen (NRO),4 Wissenschaftler und die Anwälte gefordert, dass Strafverfahren zügig durchgeführt werden sollen. Im Jahr 2009 hat das Justizministerium dem gesetzgeberischen Organ den Entwurf eines strafrechtlichen Beschleunigungsgesetzes vorgelegt. 2010 trat das strafrechtliche Beschleunigungsgesetz in Kraft.
Während das Beschleunigungsgebot in Taiwan einen neuen und noch nicht vollständig erforschten Rechtsgedanken darstellt, hat die deutsche Justiz mit dem ←15 | 16→Beschleunigungsgebot bereits viel Erfahrung. Das BVerfG hat das Beschleunigungsgebot vor langer Zeit anerkannt, indem es dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, hergeleitete.5 Im Jahr 2009 wurde Deutschland in 14 Fällen vom EGMR aufgrund einer konventionswidrigen Verfahrenslänge verurteilt.6
In Deutschland ist das Beschleunigungsgebot seit einigen Jahren ein wesentliches Thema der Forschung zum Strafverfahrensrecht.7 In der bisherigen Diskussion darüber wird vor allem der Begriff des Beschleunigungsgebots behandelt. Das Beschleunigungsgebot verlangt nicht nach einem schnellen Strafverfahren.8 Es bedeutet vielmehr ein angemesseneres Verfahren oder ein Verzögerungsverbot.9 Zunächst wurde geklärt, wie eine unangemessene Verzögerung in einem Strafverfahren festgestellt wird. Dazu wurde die Frage behandelt, wann das Verfahren beginnt und wann es endet. Ferner wurde die Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer dargelegt. Das Strafverfahren beginnt, wenn der Beschuldigte offiziell von den Ermittlungen unterrichtet wird,10 und endet mit dem rechtskräftigen Urteil der letzten Instanz.11 In der Entscheidung des EGMR wurden folgende Kriterien zur Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entwickelt:12 die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der Behörden. Schließlich beschäftigte sich der EGMR mit den Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Wenn die Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt wird, wird diese durch eine gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK kompensiert. Auf der Ebene des deutschen Rechts hat das BGH anerkannt, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer ←16 | 17→Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe führt (Vollstreckungslösung).13 In Extremfällen kann das Verfahren eingestellt werden, weil dann wegen der besonders langen Verzögerung des Verfahrens und der damit verbundenen Belastungen für den Beschuldigten das Rechtsstaatsgebot ein anerkennenswertes Verfolgungsinteresse entfallen lasse und eine Fortführung des Strafverfahrens nicht mehr annehmbar sei.14 In den Fällen, in denen der Beschuldigte freigesprochen wird, lag im deutschen Recht vorher eine genügende gesetzliche Maßnahme zur Kompensation des Schadens bei überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Der EGMR erkannte, dass die Schäden nach Art. 41 EMRK mit Geldzahlungen entschädigt werden können.15 Darüber hinaus mahnte der EGMR im Hinblick auf Art. 13 EMRK, dass in Deutschland ein Rechtsbehelf mit präventiver bzw. zumindest kompensatorischer Wirkung bei überlanger Verfahrensdauer aufgestellt werden müsse.16 Der Gesetzgeber hat diese Forderungen erfüllt und das Gesetz über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 198 GVG) aufgestellt.
Die bisher dargelegte Diskussion über das Beschleunigungsgebot fokussiert sich auf den Schutz des Beschuldigten vor einer Verzögerung durch staatliche Instanzen (beschuldigtenschützende Dimension). Aber die Verzögerung kann auch durch den Verteidiger oder den Beschuldigten selbst verursacht werden. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Nach neuerer Rechtsprechung werden die Verzögerungen aufseiten des Beschuldigten als Topos angewandt, um beschränkte Anwendung des Verfahrensrechts auf den Beschuldigten zu rechtfertigen (verfahrensökonomische Dimension des Beschleunigungsgebots).17
Bekannte Fälle sind die Fristsetzung für Beweisanträge,18 die Beschränkung der freien Wahl des vom Beschuldigten vertrauten Pflichtverteidigers,19 die ←17 | 18→zusätzliche Voraussetzung für die Revision,20 die Abschaffung des Verbots der Rügeverkümmerung21 und die Begründung der Anerkennung der Verständigung im Strafverfahren22.
Da wie beschrieben das Beschleunigungsgebot in Taiwan noch nicht ausführlich zur Anwendung kommt, scheint es sinnvoll, zu erläutern, wie das Beschleunigungsgebot in deutschen Schriften und Rechtsprechungen des EGMR sowie deutscher Gerichte dargelegt und angewendet wird. Anhand dieser erfahrungsreichen Auslegungen des Beschleunigungsgebots kann dann das taiwanische strafrechtliche Beschleunigungsgesetz weiter überprüft sowie verbessert.
II. Ursachen überlanger Strafverfahren
Wird das Beschleunigungsgebot erläutert, wird das Phänomen deutlich, dass in Deutschland immer wieder überlange Verfahren vorkommen.23 Die Ursachen einer überlangen Verfahrensdauer aufzuklären, kann nützlich sein, um die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und die Maßnahmen zur Beschleunigung des Strafverfahrens zu erörtern. Ist die Ursache der überlangen Verfahrensdauer bekannt, kann entschieden werden, ob sie sich als unangemessen einordnet. Zudem lassen sich mit diesem Wissen Maßnahmen ableiten, die einer langen Verfahrensdauer begegnen. Vor der näheren Auseinandersetzung mit dem Beschleunigungsgebot ist es also nötig, die Ursachen einer langen Verfahrensdauer auszuführen.
A. Zunahme von Normverletzungen
Die Justiz wird stärker belastet, wenn es vermehrt zu Normverletzungen kommt und damit vor Gericht mehr Anklagen erhoben werden. Die Ursachen der zunehmenden Normverletzungen werden nachfolgend erörtert.
←18 | 19→1. Zunahme der Normen durch sozialen Wandel
Die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Kultur wirkt sich einerseits auf das Gemeinschaftswesen und andererseits auf die Situation des Einzelnen aus. Die allseitige Komplizierung der Lebensverhältnisse führt zu einem zusätzlichen Normenbedarf. Das Strafrecht wird daher auf neue Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts und des Umwelt- und Datenschutzrechts ausgedehnt.24
Durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft, Technik, Wirtschaft und Kultur weitet sich das materielle Strafrecht aus. Der Gesetzgeber verstärkt und verlagert den Strafrechtsschutz durch die neuen Vorschriften und die Ergänzung der geltenden Normen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber die Vorschrift des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB), des Ausschreibungsbetrugs (§ 263 StGB) sowie der Straftaten nach UWG aufgestellt.25 Ins Umweltrecht wurden die Strafdrohung wie das Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG) und Straftaten gegen die Umwelt im 29. Abschnitt des StGB eingesetzt, um besonders schwere Gesetzesverletzungen zu bekämpfen26 und eine generalpräventive Wirkung zu erzielen27. Um die bei §§ 242, 246 StGB verbleibende Lücke zu schließen, hat der Gesetzgeber schon 1900 die Vorschrift der Entziehung elektrischer Energie eingefügt, 28 da fraglich ist, ob elektrische Energie im Rechtssinne als Sache gilt. Zum Schutz von Daten wurden die Vorschriften der Datenveränderung (§ 303a StGB) und der Computersabotage (§ 303b StGB) beschlossen. Diese Vorschriften haben die Lücke geschlossen, dass Daten weder Sachen noch Eigentum beinhalten und daher nicht den Tatbestand des § 303, erfüllen.29
Durch die Industrialisierung der Gesellschaft ist die Technik immer weiter vorangeschritten, sodass man neue unkontrollierbare Großgefahren erfährt.30 Beschrieben wird dies mit dem Begriff der Risikogesellschaft. Diese Risikogesellschaft kann folgendermaßen charakterisiert werden:
Details
- Seiten
- 242
- Erscheinungsjahr
- 2022
- ISBN (PDF)
- 9783631860823
- ISBN (ePUB)
- 9783631860830
- ISBN (MOBI)
- 9783631860847
- ISBN (Paperback)
- 9783631817841
- DOI
- 10.3726/b19605
- DOI
- 10.3726/b19542
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2022 (Januar)
- Erschienen
- Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 242 S.
- Produktsicherheit
- Peter Lang Group AG