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Der Grundsatz ne ultra petita im deutschen Schiedsverfahrensrecht

by Ariam Jäger (Author)
©2022 Thesis 318 Pages

Summary

Der Grundsatz ne ultra petita besagt, dass ein Gericht dem Kläger weder mehr noch etwas anderes, als geltend gemacht worden ist, zusprechen darf. Der Grundsatz ist ein fester Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und die deutsche Rechtsprechung hat für Verfahren vor staatlichen Gerichten Leitlinien für den Umgang mit dem Grundsatz entwickelt. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, inwieweit der Grundsatz mit den Besonderheiten von Schiedsverfahren - insbesondere der Vielschichtigkeit der anwendbaren Rechtsquellen, des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Rechtssysteme und der besonderen Bedeutung der Parteiautonomie - vereinbar ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Grundsatz auch in Schiedsverfahren einen unabdingbaren Kern besitzt. Dieser ist verletzt, wenn Schiedsgerichte Überraschungsentscheidungen erlassen.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Gang der Untersuchung
  • II. Allgemeine Ausführungen zum Grundsatz ne ultra petita
  • 1. Sinn und Zweck des Grundsatzes
  • 2. Die privatrechtliche Kodifizierung des Grundsatzes ne ultra petita im internationalen Vergleich
  • III. Wechselwirkung mit anderen Prinzipien und Rechtsinstituten in privatrechtlichen Verfahren
  • 1. Dispositionsmaxime und Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)
  • a) Die Dispositionsmaxime
  • b) Verhandlungsgrundsatz
  • c) Das Verhältnis von Dispositionsmaxime und Verhandlungsgrundsatz zum Grundsatz ne ultra petita
  • 2. Anspruch auf rechtliches Gehör
  • a) Allgemeines zum Anspruch auf rechtliches Gehör
  • b) Das Verbot von Überraschungsentscheidungen
  • c) Das Verhältnis zwischen dem Grundsatz ne ultra petita und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen
  • 3. Iura novit curia
  • IV. Fallgruppen, bei deren Vorliegen ultra petita-Verstöße zumindest möglich erscheinen
  • 1. Fallgruppe 1: Das Gericht spricht mehr zu, als geltend gemacht worden ist
  • 2. Fallgruppe 2: Das Gericht spricht etwas anderes zu, als geltend gemacht worden ist
  • a) Unterkategorie 1: Das Gericht weicht vom vorgetragenen Sachverhalt ab
  • b) Unterkategorie 2: Das Gericht stellt auf eine abweichende Rechtsgrundlage ab
  • c) Das Gericht spricht eine andere Rechtsfolge als beantragt zu
  • 3. Fazit
  • B. Die Reichweite des Grundsatzes ne ultra petita
  • I. Ne ultra petita im deutschen Zivilprozessrecht
  • 1. Der Antrag als zentrales Element des § 308 Abs. 1 ZPO
  • a) Der Begriff des Streitgegenstands
  • b) Auswirkung des Streitgegenstandsbegriffs auf die Handhabung des Grundsatzes ne ultra petita
  • 2. Die Anforderungen an die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  • a) Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  • b) Das Antragserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  • c) Wechselwirkung zwischen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  • 3. Auslegung des Klagebegehrens und richterliche Hinweise
  • a) Gerichtliche Einflussnahme durch Antragsauslegung
  • b) Korrespondierende Hinweispflichten aus § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO
  • c) Das Verhältnis der richterlichen Hinweispflicht zur Antragsauslegung
  • 4. Das Abweichen vom Klagebegehren
  • a) Abgrenzung zwischen Aliud und Minus
  • b) Abweichende rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs
  • 5. Fallbeispiele aus der Praxis
  • 6. Zum Vergleich: der Grundsatz ne ultra petita in anderen deutschen Prozessgesetzen
  • a) Ne ultra petita im Verwaltungsprozessrecht
  • b) Ne ultra petita im finanzgerichtlichen Verfahren
  • c) Ne ultra petita im sozialgerichtlichen Verfahren
  • d) Zwischenergebnis
  • 7. Ergebnis
  • II. Ne ultra petita in Schiedsverfahren
  • 1. Begriffsbestimmung: Inländische Handelsschiedsverfahren
  • a) Abgrenzung: Handelsschiedsgerichtsbarkeit von Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
  • b) Inländische Schiedsverfahren
  • c) Nationale und internationale Schiedsverfahren
  • d) Inländische Schiedsverfahren in einer internationalen Dimension
  • 2. Allgemeine Ausführungen zu Schiedsverfahren und ihren Besonderheiten
  • 3. Der Meinungsstand zur Geltung des Grundsatzes ne ultra petita in inländischen Schiedsverfahren
  • a) Die Meinungen in der Literatur
  • b) Die Rechtsprechung
  • c) Fazit
  • 4. Abgrenzung von ultra petita-Entscheidungen zu Billigkeitsentscheidungen
  • 5. Die Bestimmung des Streitgegenstands eines inländischen Schiedsverfahrens
  • a) Die Schiedsvereinbarung
  • b) Die Ermittlung der Klagegründe
  • c) Die Anforderungen an die Antragstellung in inländischen Schiedsverfahren
  • d) Auffanganträgen („catch-all clauses“)
  • e) Fazit
  • 6. Die internationale Praxis zur Bestimmung des Streitgegenstands von Schiedsverfahren
  • a) Die Handhabung in der Schweiz
  • b) Die Handhabung in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • c) Zwischenergebnis
  • d) Die DIS-Schiedsgerichtsordnung
  • e) Die UNCITRAL Schiedsordnung
  • f) Die ICC-Schiedsordnung
  • g) Die American Arbitration Association (Commercial Arbitration Rules und International Arbitration Rules)
  • h) Fazit
  • 7. Die Ermittlung des Antragsinhalts in inländischen Schiedsverfahren
  • a) Die schiedsrichterliche Befugnis zur Antragsauslegung in inländischen Schiedsverfahren
  • b) Richterliche Hinweise in inländischen Schiedsverfahren zur sachdienlichen Antragsstellung
  • c) Fazit
  • 8. Die normativen Grundlagen im deutschen Schiedsverfahrensrecht
  • a) Die Einteilung des Schiedsverfahrensrechts als zwingend oder dispositiv
  • b) Ungeschriebenes Recht als Schiedsverfahrensrecht im Sinne der ZPO
  • c) Der Grundsatz ne ultra petita als zwingendes Schiedsverfahrensrecht
  • d) Ne ultra petita als dispositives Recht
  • e) Fazit
  • 9. Die Anwendbarkeit von § 308 Abs. 1 ZPO in inländischen Schiedsverfahren
  • a) Analoge Anwendung von § 308 Abs. 1 ZPO in inländischen Schiedsverfahren
  • b) Die in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinungen zur Anwendbarkeit von § 308 Abs.1 S. 1 ZPO in inländischen Schiedsverfahren
  • c) Fazit
  • 10. Exkurs: Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen als Ausnahme von der Geltung des Grundsatzes ne ultra petita in inländischen Schiedsverfahren
  • a) Die Anforderungen an den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
  • b) Das (schieds-)gerichtliche Ermessen bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme
  • c) Fazit
  • 11. Zum Vergleich: Ausgewählte Regelwerke zur Geltung des Grundsatzes ne ultra petita in internationalen Schiedsverfahren
  • a) Das französische Schiedsverfahrensrecht
  • b) Die Schiedsverfahrensordnung der DIS
  • c) Die American Arbitration Association
  • 12. Der Grundsatz iura novit curia und seine Anwendbarkeit in Schiedsverfahren
  • a) Der Grundsatz iura novit curia in der staatlichen Zivilgerichtspraxis
  • b) Der Grundsatz iura novit curia im Lichte der Besonderheiten von Schiedsverfahren
  • c) Die Meinungen in der Literatur zur Geltung des Grundsatzes iura novit curia in internationalen Schiedsverfahren
  • d) Die Rechtsprechung der verschiedenen staatlichen Kontrollgerichte zur Geltung des Grundsatzes iura novit curia in Schiedsverfahren
  • e) Zwischenergebnis
  • f) Möglichkeiten zur Beschränkung des Grundsatzes iura novit curia
  • g) Ergebnis
  • 13. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Verbot von Überraschungsentscheidungen in Schiedsverfahren
  • a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör in Schiedsverfahren
  • b) Das Verbot Überraschungsentscheidungen zu erlassen
  • c) Ergebnis
  • 14. Fazit
  • III. Der Umgang mit ultra petita-Verstößen im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen den Schiedsspruch
  • 1. Allgemeines zur Kontrolle von Schiedssprüchen durch deutsche Kontrollgerichte
  • 2. Die Folgen eines ultra petita-Verstoßes bei ausländischen Schiedssprüchen
  • a) Die verschiedenen Varianten von Art. V New York Convention
  • b) Ultra petita-Verstöße und Präklusion im Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • c) Ultra petita-Verstöße und das Kausalitätserfordernis im Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • d) Kann der ultra petita-Verstoß durch die Betreibung der Vollstreckung des Schiedsspruchs nachträglich genehmigt werden?
  • e) Ultra petita-Verstöße und Ermessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • f) Ergebnis
  • 3. Die Folgen eines ultra petita-Verstoßes bei inländischen Schiedssprüchen
  • a) Die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe
  • b) Ultra petita-Verstöße in inländischen Schiedsverfahren im Lichte der Präklusionsregelungen des § 1059 Abs. 3 ZPO und des § 1060 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 ZPO
  • c) Kein freies Ermessen im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren
  • d) Ergebnis
  • 4. Fallgruppen, in denen deutsche Kontrollgerichte ultra petita-Verstöße bejaht, bzw. verneint haben
  • a) Das Schiedsgericht spricht eine andere als die beantragte Rechtsfolge zu
  • b) Das Schiedsgericht nimmt eine andere rechtliche Würdigung als der Antragsteller vor
  • c) Fazit
  • 5. Die Fallgruppen möglicher ultra petita-Verstöße im internationalen Vergleich
  • a) Die Handhabung in Frankreich
  • b) Die Handhabung in der Schweiz
  • c) Ergebnis
  • C. Schluss
  • I. Die Herleitung und der Schutzbereich des Grundsatzes ne ultra petita
  • II. Der Anknüpfungspunkt für die schiedsgerichtliche Bindung
  • 1. Die Bedeutung des ausdrücklich gestellten Antrags im Rahmen des Grundsatzes ne ultra petita
  • 2. Teilweise sind Schiedsgerichte auch an die Rechtsausführungen der Parteien gebunden
  • III. Mögliche einschlägige Aufhebungs- oder Vollstreckungsversagungsgründe
  • 1. Ausländische Schiedssprüche
  • 2. Inländische Schiedssprüche
  • IV. Fazit
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

←14 | 15→

A. Einleitung

Diese Arbeit befasst sich mit dem Grundsatz ne ultra petita und dessen Geltung in Schiedsverfahren, wobei der Schwerpunkt auf der Geltung des Grundsatzes im Rahmen von inländischen Schiedsverfahren1 liegt.

Durch den Grundsatz ne ultra petita wird der Entscheidungsspielraum des Gerichts sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht beschränkt. Als Folge darf das Gericht dem Kläger2 weder mehr noch etwas anderes als das zusprechen, was von ihm geltend gemacht worden ist.3 Der Grundsatz ne ultra petita hat seinen Ursprung im römischen Zivilprozessrecht und ist heute in einer Vielzahl römisch-germanisch geprägter Rechtsordnungen zu finden.4 Diese historische Entwicklung und die sich über Jahrhunderte in den verschiedenen Rechtsordnungen verfestigten Anwendungspraktiken des Grundsatzes sind einerseits die Basis für seine weitreichende und rechtsordnungsübergreifende Anerkennung; sie lassen aber andererseits auch vermuten, dass es keinen global einheitlichen Umgang mit dem Grundsatz ne ultra petita gibt, sondern dass sich in der jeweiligen staatlichen Anwendungspraxis spezifische nationale Eigenheiten widerspiegeln.

In der deutschen Zivilprozessordung („ZPO“) ist der Grundsatz für deutsche Zivilverfahren in § 308 Abs. 1 S. 1 normiert. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO lautet wie folgt:

„Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.“

Durch diese Kodifizierung scheint der Anwendungsbereich des Grundsatzes ne ultra petita auf den ersten Blick recht klar zu sein. Allerdings können sich in einigen Fallkonstellationen relevante Auslegungs- und Anwendungsfragen stellen.

Schon die genaue Übersetzung des Wortes „petita“ bereitet einige Schwierigkeiten. So kann mit dem Ausdruck petita sowohl das klägerische Begehren5 als auch der ausdrücklich gestellte Klageantrag6 gemeint sein. Auf den ersten Blick mag der Unterschied zwischen Begehren einerseits und Klageantrag andererseits ←15 | 16→marginal erscheinen. In der Praxis ist er es jedoch dann nicht, wenn sich ergibt, dass der gestellte Antrag das tatsächliche (oder vermeintliche) Begehren nicht hinreichend widerspiegelt. Es geht hier um die Frage, ob ein Kläger oder Widerkläger an seinem ausdrücklich gestellten Antrag festzuhalten ist oder ob – und wenn ja, in welchem Maße – das Gericht berechtigt oder sogar verpflichtet ist, das wirkliche Klagebegehren zu ermitteln, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses dem ausdrücklich gestellten Klageantrag nicht oder nicht hinreichend entspricht. Die Antwort auf diese Frage hängt auch davon ab, welche Rolle dem Gericht und welche Rolle den Parteien im Rahmen des Verfahrensverlaufs zukommt. Dabei gilt grundsätzlich: Je größer die Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien ist, desto weniger ist das Gericht an den ausdrücklich gestellten Antrag gebunden, sondern vielmehr dazu berechtigt und möglicherweise angehalten, den wirklichen Willen des Klägers durch eigene Auslegung zu ermitteln.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Geltung des Grundsatzes nicht nur für deutsche Zivilverfahren (in § 308 Abs. 1 ZPO) normiert, sondern auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Hier herrscht grundsätzlich eine gesteigerte gerichtliche Fürsorgepflicht,7 was sich auch in der Normierung des Grundsatzes ne ultra petita widerspiegelt. So lautet § 88 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung („VwGO“) wie folgt:

„Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.“

Obgleich also auch § 88 VwGO die Geltung des Grundsatzes ne ultra petita normiert, unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift deutlich von § 308 Abs. 1 ZPO, indem er für die Bindung des Gerichts auf das Klagebegehren und nicht auf den ausdrücklich gestellten Antrag abstellt.

Internationale Schiedsverfahren unterscheiden sich naturgemäß in verschiedener Hinsicht von staatlichen Gerichtsverfahren. Einer dieser Unterschiede besteht darin, dass häufig Rechtsanwender aufeinandertreffen, die aus unterschiedlichen Rechtskulturen stammen und folglich unterschiedliche Auffassungen von der Geltung und der Reichweite des Grundsatzes ne ultra petita haben. Deshalb kann es nach dem Erlass eines Schiedsspruchs zu Streit darüber kommen, ob der Grundsatz ne ultra petita in Schiedsverfahren überhaupt Anwendung findet und ob das Schiedsgericht gegen den Grundsatz verstoßen hat. Zu Missverständnissen kann es insbesondere deshalb kommen, weil in der ←16 | 17→internationalen Praxis recht einheitlich von dem Grundsatz „ne ultra petita“ gesprochen wird, obwohl gegebenenfalls nicht jeder Rechtsanwender dieselben Assoziationen mit dieser Begrifflichkeit verbindet.

Der zweite Themenkomplex, der bei der Anwendung und Auslegung des Grundsatzes ne ultra petita in Schiedsverfahren häufig zu Missverständnissen und Problemen führt, betrifft die Frage, inwieweit die Parteien das Schiedsgericht durch ihre Anträge und ihren Vortrag in rechtlicher Hinsicht binden (können). Diese Fragestellung soll anhand eines kurzen Beispielfalles, mit dem sich das OLG Jena8 zu befassen hatte, illustriert werden. Hier beantragte die Schiedsklägerin festzustellen, dass ihr gegen die Schiedsbeklagte ein Schadensersatzanspruch zusteht, über dessen Höhe in der zweiten Phase des Schiedsverfahrens entschieden werden sollte. Das Schiedsgericht sprach der Schiedsklägerin daraufhin zwar keinen Schadensersatzanspruch, wohl aber einen Entschädigungsanspruch zu. Hiergegen wendete sich die Schiedsbeklagte im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem OLG Jena mit dem Argument, dass ein Entschädigungsanspruch eine andere Rechtsfolge darstelle, als der beantragte Schadensersatzanspruch und dass das Schiedsgericht folglich gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen habe. Das OLG Jena sah in dem Vorgehen des Schiedsgerichts indes keinen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita. Zur Begründung führte es aus, dass das Schiedsgericht der Schiedsklägerin weder mehr noch etwas anderes zugesprochen habe, als diese zuvor beantragt hatte, denn der zugesprochene Anspruch auf Entschädigung sei qualitativ nichts anderes, als der von der Schiedsklägerin mit ihrem Antrag geltend gemachte Schadensersatz. Der Entschädigungsanspruch sei allenfalls ein Weniger.9

I. Gang der Untersuchung

Nach einigen allgemeinen Ausführungen zum Grundsatz ne ultra petita (hierzu unter A. II.) und dessen Verhältnis zu anderen grundlegenden Verfahrensprinzipien und Instituten (hierzu unter A. III.) soll der Frage nachgegangen werden, wie der Grundsatz ne ultra petita und seine Kodifizierung in § 308 Abs. 1 ZPO durch die deutsche Rechtspraxis ausgelegt und angewendet wird (hierzu unter B. I.). Dabei soll der Grundsatz stets im Zusammenhang mit anderen verfahrensrechtlichen Instituten und Grundsätzen gesehen werden, da sich diese oft wechselseitig bedingen oder begrenzen. Anschließend wird untersucht, ob – und wenn ←17 | 18→ja in welchem Maße – der Grundsatz auch im Rahmen von Schiedsverfahren gilt (hierzu unter B. II.). Dabei sollen Schiedsverfahren, bei denen das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat (also inländische Schiedsverfahren im Sinne von § 1025 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1043 Abs. 1 ZPO), den Ausgangspunkt der Prüfung und auch ihren Schwerpunkt bilden. Hinsichtlich bestimmter Aspekte soll aber auch immer wieder ein Blick auf die internationale Praxis geworfen werden, um den deutschen Umgang mit dem Grundsatz ne ultra petita in einem internationalen Kontext sehen und bewerten zu können. Der letzte Abschnitt der Arbeit befasst sich einerseits mit der Frage, ob inländische Schiedssprüche aufzuheben sind, bzw. aufgehoben werden können, wenn ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz zugrunde liegt. Andererseits beschäftigt sich dieser Abschnitt mit der Frage, inwieweit sich ein Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita auf die Vollstreckbarkeit eines (inländischen oder ausländischen) Schiedsspruchs in Deutschland auswirkt (hierzu unter B. III.).

II. Allgemeine Ausführungen zum Grundsatz ne ultra petita

1. Sinn und Zweck des Grundsatzes

In der Literatur wird die Existenz des Grundsatzes ne ultra petita zumeist über die geschichtliche Entwicklung als logische Konsequenz aus der Parteiautonomie im Rahmen des Zivilprozesses hergeleitet.10 Danach soll der Grundsatz bewirken, dass richterliche Entscheidungsmacht begrenzt und vom Willen der Parteien abhängig gemacht wird.11 Ziel sei es, den Bürger vor einer Benachteiligung durch Richterspruch zu schützen.12 Auf diesem Weg wird eine der Kernfragen eines jeden privatrechtlichen Verfahrens, nämlich das Verhältnis von Richter- zu Parteimacht, in Bezug auf das „Ob“ und das „Wie“ der Rechtsausübung zugunsten der Parteiautonomie entschieden. Angesichts dieser Zielrichtung des Grundsatzes ist es nicht weiter verwunderlich, dass der deutsche Gesetzgeber ihn 1877 in die Zivilprozessordnung inkorporiert hat. Er deckt sich ←18 | 19→mit dem damaligen Geist der Zivilprozessordnung, der durch liberale Leitbilder und Wertvorstellungen geprägt war.13

Vor dem Hintergrund dieser Zielrichtung dürfte man erwarten, dass Verletzungen des Grundsatzes ne ultra petita – sei es durch ein staatliches Zivil- oder durch ein Schiedsgericht – insbesondere durch den Kläger des jeweiligen Verfahrens gerügt werden. Schließlich ist es der Kläger, der wegen des Eingriffs in seine Rechte mit seiner Klage möglicherweise nicht das erreicht hat, was er ursprünglich erreichen wollte. In der Praxis ist es aber selten der Kläger, der eine Verletzung des Grundsatzes rügt, sondern der Beklagte. Welchen Grund könnte ein Kläger auch haben, sich auf eine Verletzung des Grundsatzes ne ultra petita zu berufen? Denn spricht das Gericht ihm mehr zu, als er geltend gemacht hat, gäbe es für einen Protest keinen nachvollziehbaren Grund; spricht es ihm dagegen etwas anderes als geltend gemacht zu, bedeutet dies in der Regel, dass sein ursprüngliches Begehren aus der Sicht des Gerichts unbegründet gewesen ist, er aber zumindest einen Anspruch auf das Zugesprochenen hat. Warum sollte der Kläger dieses „andere“ dann verschmähen? Schließlich dürfte es in der Regel besser sein, etwas anderes als gar nichts zugesprochen zu bekommen.

Die Wechselwirkung zwischen dem Grundsatz ne ultra petita und dem Prinzip der Parteiautonomie spiegelt sich in der Praxis deshalb nur selten wider. Vielmehr trägt der Grundsatz insbesondere dazu bei, den Beklagten vor Überraschungsentscheidungen des Gerichts zu schützen.14 Denn wenn der Grundsatz ne ultra petita in einem Verfahren nicht gilt, besteht die Gefahr, dass das Gericht eine andere als die geltend gemachte Rechtsfolge zuspricht und dabei seine Entscheidung auf Aspekte stützt, zu denen die Parteien nicht vortragen konnten. Wie soeben erläutert, dürfte sich eine derartige Entscheidung selten negativ für den Kläger auswirken: er erlangt entweder mehr oder etwas anderes als ursprünglich gewollt – letzteres in der Regel nur deshalb, weil ihm das ursprünglich Gewollte nicht zusteht. Der Beklagte befindet sich allerdings in einer anderen Situation. Gegebenenfalls hätte er zum Zwecke der Rechtsverteidigung zu tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten, die für die Entscheidung des Gerichts relevant waren, noch weiter vortragen können, wenn er die Entscheidung des Gerichts antizipiert hätte. In Anbetracht dieser Tatsache wird der Sinn und Zweck des Grundsatzes ne ultra petita vom Schweizerischen Bundesgericht ←19 | 20→in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 sehr treffend formuliert. Dort führte das Gericht Folgendes aus:

Frei übersetzt:

„Das Verbot von ultra petita-Entscheidungen (Art. 190 Abs. 2 lit. c) IPRG16 hat es zum Ziel, den Rechtssuchenden vor unerwarteten Entscheidungen zu schützen, da er andernfalls daran gehindert werden könnte, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Der Grundsatz hat außerdem das Ziel zu verhindern, dass ein Schiedsgericht einem Schiedskläger etwas zuspricht, was dieser nicht beantragt hat und dadurch in die Dispositionsbefugnis des Schiedsklägers eingreift.“

2. Die privatrechtliche Kodifizierung des Grundsatzes ne ultra petita im internationalen Vergleich

In der deutschen Zivilprozessordnung ist der Grundsatz seit ihrer Entstehung im Jahr 1877 fest verankert. Der Wortlaut dieser Vorschrift blieb über die Jahrzehnte unverändert, nur die Position innerhalb der ZPO änderte sich (von § 279 Civilprozessordnung („CPO“) zu § 308 ZPO). Auch in vielen anderen Zivilprozessordnungen römisch-germanisch geprägter Rechtsordnungen ist der Grundsatz ne ultra petita verankert, so zum Beispiel in Artikel 58 der schweizerischen Zivilprozessordnung,17 in § 405 der österreichischen Zivilprozessordnung18 sowie in Artikel 519 des französischen Code de procédure civile.

Im Gegensatz dazu sehen Rechtsordnungen, die durch das Common Law geprägt sind, in der Regel keine ausdrückliche Antragsbindung der Gerichte vor. ←20 | 21→Teilweise gestatten sie aus Gerechtigkeitserwägungen sogar, dass eine Rechtsfolge zugesprochen wird, die nicht ausdrücklich beantragt worden ist.20 Für Zivilverfahren in den USA schließt beispielsweise Rule 54 c Satz 2 der USA Federal Rules of Civil Procedure eine Antragsbindung ausdrücklich aus. So heißt es in dieser Vorschrift:

„Every other final judgment should grant the relief to which each party is entitled, even if the party has not demanded that relief in its pleadings.“

Auch die verschiedenen nationalen und internationalen staatlichen und nicht-staatlichen Verfahrensordnungen, die sich mit dem Ablauf von Schiedsverfahren befassen, sehen eine Antragsbindung von Schiedsgerichten nur selten ausdrücklich vor. So enthält der Großteil der Schiedsverfahrensordnungen von internationalen Schiedsinstitutionen keine entsprechende Vorschrift. Das gilt beispielsweise für die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer („ICC“), für die Schiedsordnung des London Court of International Arbitration („LCIA“) oder für die Schiedsordnung der American Arbitration Association („AAA“).

Interessant ist, dass die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS“) bis zu ihrer Novellierung im März 2018 eine Antragsbindung sehr wohl ausdrücklich vorsah. So hieß es in der alten Fassung von § 33.2 der DIS Schiedsgerichtsordnung 1998:

„Das Schiedsgericht ist bei Erlass des Schiedsspruchs an die Anträge der Parteien gebunden.“

Dieser Passus wurde mit der Novellierung ersatzlos gestrichen. Ein (ausdrückliches) Gebot zur Antragsbindung ist in der DIS Schiedsgerichtsordnung nun nicht mehr enthalten. Nach der Auffassung von Theune würde das an der Fortgeltung des Grundsatzes ne ultra petita in DIS-Schiedsverfahren allerdings nichts ändern.21

Ein ähnliches Bild wie bei den Schiedsinstitutionen bietet sich, wenn man das nationale Schiedsverfahrensrecht verschiedener Staaten betrachtet. Auch in den nationalen Schiedsverfahrensgesetzen ist nur in seltenen Fällen eine Antragsbindung von Schiedsgerichten normiert. Das 10. Buch der (deutschen) ZPO enthält keine Regelung in Bezug auf eine mögliche Antragsbindung von ←21 | 22→Schiedsgerichten. Sie ist darüber hinaus weder in der österreichischen Zivilprozessordnung in dem für Schiedsverfahren geltenden Abschnitt22 noch im englischen Arbitration Act von 199623 und auch nicht im United States Arbitration Act (oder auch Federal Arbitration Act, „FAA“) vorgesehen. Gleiches gilt für das schweizerische Schiedsverfahrensrecht. In Bezug auf das schweizerische Schiedsverfahrensrecht sieht weder der dritte Teil der schweizerischen Zivilprozessordnung, der für inländische Schiedssprüche gilt, eine Antragsbindung des Schiedsgerichts vor noch ist diese im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht („IPRG“) zu finden, welches auf internationale Schiedsverfahren Anwendung findet. Anders sieht es jedoch für das französischen Schiedsverfahrensrecht aus. Für inländische Schiedssprüche verweist hier Artikel 1464 Abs. 2 des französischen Code de procédure civile auf Artikel 5 des gleichen Gesetzes. Dieser Artikel sieht wiederum eine Antragsbindung des Gerichts vor:

„Le juge doit se prononcer sur tout ce qui est demandé etseulement sur ce qui est demandé.“ (Hervorhebungen durch die Verfasserin)

Frei übersetzt:

„Der Richter soll über alles und nur das entscheiden, was beantragt worden ist.“

III. Wechselwirkung mit anderen Prinzipien und Rechtsinstituten in privatrechtlichen Verfahren

Der Grundsatz ne ultra petita ist eingebettet in einen Kanon verschiedener Grundprinzipien und Rechtsinstitute, die sowohl im Rahmen von nationalen Gerichtsverfahren als auch Rahmen von Schiedsverfahren eine Rolle spielen. Hierzu zählen insbesondere die Dispositionsmaxime, der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz iura novit curia. Diese Prinzipien und Rechtsinstitute bedingen und ergänzen einander, was dazu führt, dass die Grenzen zwischen ihnen oftmals fließend sind. Eine Untersuchung der Reichweite des Grundsatzes ne ultra petita hat stets im Lichte der genannten Grundsätze und Maximen zu erfolgen, denn teilweise wird der Geltungsbereich des Grundsatzes durch sie präzisiert, teilweise wird er durch sie beschränkt. Da die genannten Maximen und Prinzipien an verschiedenen Stellen dieser Arbeit noch näher ←22 | 23→behandelt werden, sollen sie und ihr Verhältnis zum Grundsatz ne ultra petita im Folgenden nur kursorisch erläutert werden.

1. Dispositionsmaxime und Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)

Sowohl im schiedsrichterlichen Verfahren als auch im Zivilprozess vor deutschen Gerichten ist vorgesehen, dass die Parteien Herren des Verfahrens sind.24 Daraus folgt, dass die Verfahrensgestaltung nach dem Prinzip der Parteifreiheit und der Parteiverantwortung ausgerichtet ist, auf das sowohl die Dispositionsmaxime als auch der Verhandlungsgrundsatz zurückzuführen sind.25 Letzterer wird auch Beibringungsgrundsatz genannt.26

a) Die Dispositionsmaxime

Nach der herrschenden Meinung in der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist die Dispositionsmaxime das Fundament des Grundsatzes ne ultra petita.27 Die Dispositionsmaxime stellt das verfahrensrechtliche Spiegelbild zu der im materiellen Recht geltenden Parteiautonomie dar28 und besagt, dass das Verfügungsrecht über den Prozess im Ganzen den Parteien zusteht.29 In diesem Sinne wird Rechtsschutz vom Staat nur gewährt, wenn, soweit und solange er verlangt wird.30 Der Dispositionsgrundsatz zieht sich daher wie ein roter Faden durch die gesamte deutsche Zivilprozessordnung. So hängt schon der Beginn eines zivilrechtlichen Prozesses davon ab, dass eine Partei (der Kläger) einen entsprechenden Antrag stellt (§ 253 ZPO). Anschließend haben es die Parteien durch ←23 | 24→Institute wie beispielsweise die Klageänderung (§ 263 ZPO), den Verzicht (§ 306 ZPO) oder das Anerkenntnis (§ 307 ZPO) in der Hand, sowohl den Umfang als auch den Gang des Verfahrens zu ändern oder dieses ohne eine Entscheidung des Gerichts in der Sache zu beenden. Das Gericht ist an Anerkenntnis und Verzicht gebunden. Folglich ist jede Nachprüfung, auch in rechtlicher Hinsicht, ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist allerdings die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen.31 Die Parteien können schließlich einvernehmlich über den Anspruch disponieren, indem sie einen Prozessvergleich schließen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (§ 91a ZPO). In diesen Fällen endet das Verfahren ohne Urteil allein durch Dispositionsakte der Parteien.

Ähnliches gilt im Rahmen von Schiedsverfahren. Auch ein Schiedsgericht wird nicht tätig, bevor es nicht zu einer Streitigkeit zwischen den Parteien und einem entsprechenden Antrag gekommen ist. Zudem hängen der Fortgang und die Art der Beendigung des Schiedsverfahrens (Schiedsspruch, Vergleich, Anerkenntnis etc.) wegen der herausragenden Bedeutung der Parteiautonomie vom Willen der Parteien ab.32

b) Verhandlungsgrundsatz

Parallel zur Geltung des Dispositionsgrundsatzes gilt in Verfahren vor deutschen Zivilgerichten überwiegend der Verhandlungsgrundsatz.33 Der Verhandlungsgrundsatz betrifft die Aufgabenverteilung zwischen dem Gericht und den Parteien bei der “Stoffsammlung” für den Rechtsstreit. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung ausschließlich jene Tatsachen zugrunde legen, die von den Parteien vorgetragen worden sind,34 sodass es die Aufgabe der Parteien ist, den tatsächlichen Prozessstoff und die Beweismittel beizubringen. Der Richter verstößt damit gegen den Verhandlungsgrundsatz, wenn er in einem Prozess Material verwendet, das ihm von dritter Seite übermittelt worden ist, wenn er nicht behauptete Tatsachen selbst recherchiert oder wenn er für eine vorgetragene Behauptung nicht angetretene Beweise erhebt.35 Im Zivilprozess gilt damit das ←24 | 25→Prinzip der „formellen Wahrheit“.36 Dieses Prinzip besagt, dass der Sachverhalt, den das Gericht im Laufe eines Prozesses aufgrund des Parteivortrags festgestellt hat, nicht zwingend mit dem wirklichem Sachverhalt identisch sein muss.

Da die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz den zuvor angesprochenen Grundsatz der Parteifreiheit und Parteiverantwortung abbilden, treten sie oft in einer Verfahrensart gemeinsam auf. Sie sind aber nicht notwendig aneinandergekoppelt.37 Beispielsweise gilt im Verwaltungsprozess die Dispositionsmaxime, nicht jedoch der Verhandlungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO).

Der Untersuchungsgrundsatz stellt das Gegenstück zum Verhandlungsgrundsatz dar. Bei Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ist es Aufgabe des Gerichts für die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen und deren Beweis zu sorgen; die Klärung des Sachverhalts wird dem Gericht also von Amts wegen aufgegeben.38

Nach der herrschenden Meinung gilt in Schiedsverfahren nicht uneingeschränkt der Verhandlungsgrundsatz. Vielmehr soll ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz anwendbar sein.39 Die Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes in Schiedsverfahren hat insbesondere zur Folge, dass das Schiedsgericht nicht strikt an den Sachvortrag oder an Beweisanträge der Parteien gebunden ist, sondern dass es eine zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweisaufnahme auch dann durchführen kann, wenn die Parteien keine entsprechenden Beweisanträge gestellt haben.40 Außerdem bewirkt die Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes, dass das Schiedsgericht auch unbestrittene Tatsachen ermitteln kann.41 Insgesamt kann man wohl festhalten, dass aufgrund der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes bei der Sachverhaltsermittlung an die Stelle des Prinzips der „formellen Wahrheit“ – wenn auch nicht grenzenlos – das Bestreben des Schiedsgerichts tritt, die materielle Wahrheit aufzudecken.42

←25 | 26→
c) Das Verhältnis von Dispositionsmaxime und Verhandlungsgrundsatz zum Grundsatz ne ultra petita

Soweit die Dispositionsmaxime und/oder der Verhandlungsgrundsatz in Schiedsverfahren Anwendung finden, könnte ihre Anwendbarkeit Auswirkungen auf die Geltung des Grundsatzes ne ultra petita haben.

Man kann zwar einerseits argumentieren, dass die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung (Verhandlungs- oder Untersuchungsgrundsatz) für die Geltung des Grundsatzes ne ultra petita in Schiedsverfahren irrelevant ist, weil sie keinen Einfluss auf das klägerische Begehren hat. Man kann aber auch argumentieren, dass ein Schiedsgericht, das die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes eigenständig ermitteln darf, auch dazu berechtigt sein müsste, die so ermittelten Tatsachen frei zu würdigen und den Rechtsstreit so zu entscheiden, wie es dies – unabhängig von dem gestellten Antrag – als richtig und gerecht empfindet. In diesem Fall könnte es dann beispielsweise nicht die beantragte, sondern eine andere Rechtsfolge zusprechen, wenn es dies für erforderlich halten würde. Dadurch würde das Schiedsgericht in die Lage versetzt, den Rechtsstreit einer aus seiner Sicht wirtschaftlich zweckmäßigen Lösung zuzuführen.

Im Laufe der Arbeit ist deshalb zu prüfen, welche Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung in Schiedsverfahren gestellt werden und welchen Einfluss die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung auf die Geltung des Grundsatzes ne ultra petita hat. Wäre ein Vorgehen wie vorstehend geschildert zulässig, könnte das im Ergebnis dazu führen, dass der Grundsatz ne ultra petita in Schiedsverfahren keine oder nur eine begrenzte Anwendung fände.

2. Anspruch auf rechtliches Gehör

Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör weist in einigen Fällen Berührungspunkte zu dem Grundsatz ne ultra petita auf, da sich nach dem Erlass eines Schiedsspruchs gelegentlich die Frage stellt, ob ein Schiedsgericht gegen den Grundsatz ne ultra petita verstoßen und den Beklagten dadurch überrascht hat.43 Derartige Überraschungsentscheidungen können gegebenenfalls Verletzungen ←26 | 27→des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat viele Facetten, eine davon sind derartige Überraschungsentscheidungen. Bevor die spezielle Fallgruppe der Überraschungsentscheidungen dargestellt wird, sollen hier zunächst einige allgemeine Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemacht werden.

Details

Pages
318
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631877067
ISBN (ePUB)
9783631877074
ISBN (MOBI)
9783631877081
ISBN (Hardcover)
9783631875995
DOI
10.3726/b19653
Language
German
Publication date
2022 (March)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 318 S.

Biographical notes

Ariam Jäger (Author)

Ariam Jäger - Der Grundsatz ne ultra petita im deutschen Schiedsverfahrensrecht

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