Lade Inhalt...

Das Ältere Schulzenrecht in neuem Licht

Prozessrechtliche Entwicklungen in einer mittelalterlichen friesischen Rechtsaufzeichnung

von Johan Tjerk Hofman (Autor:in)
©2022 Dissertation 372 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 498

Zusammenfassung

Den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung bildet eine Analyse der prozessualen Rechtsbestimmungen im Älteren Schulzenrecht. Diese mittelalterliche friesische Rechtsaufzeichnung ist vielschichtig, thematisch in willkürlicher Ordnung konzipiert und wurde vermutlich über eine längere Zeitspanne verfasst. Die Arbeitsgrundlage besteht aus einer Textanalyse, wobei versucht wird, die juristische Qualifikation der Tätigkeiten bzw. die Identität der Personen durch einen sprachhistorischen Deutungsvorgang zu klären. Es folgen Auseinandersetzungen über die Gerichtsstruktur und das Gerichts- und Beweisverfahren; die recht unterschiedliche Gestaltung der Gottesurteile wird anschließend ausführlich skizziert. Wegen der auffallenden Innovation in der Beweisstruktur und der Tatsache, dass das gelehrte Recht einigen friesischen Geistlichen am Anfang des 13. Jahrhunderts bekannt war, wird abschließend die Frage erörtert, ob einige Rechtsbestimmungen im Älteren Schulzenrecht vom kanonischen Recht beeinflusst wurden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • I. Einleitung
  • 1. Zielsetzung und Fragestellung
  • 2. Methode der Analyse
  • 3. Charakterisierung des friesischen Rechts im Mittelalter
  • 4. Der Forschungsstand
  • 4.1 Die Quellenlage
  • 4.2 Westerlauwersch Friesland: das Schulzenrecht in den Primärquellen
  • 4.3 Sonstige Quellen
  • II. Kurzüberblick über die friesische Geschichte
  • 1. Zur Begriffsbestimmung
  • 2. Politische Entwicklungen
  • 3. Die Friesische Freiheit: Dichtung und Wahrheit
  • 4. Fazit
  • III. Die Datierung des Älteren Schulzenrechts
  • 1. Einführung
  • 2. Die Rahmenbedingungen für Rechtstexte in der friesischen Volkssprache
  • 2.1 Die Wikingereinfälle in Friesland als Datierungskriterium
  • 2.2 Friesland in der Wikingerzeit
  • 2.3 Bewaffnete Konflikte
  • 2.4 Wahrnehmung der Wikinger in Friesland
  • 3. Rekonstruktion der friesischen Geschichte als identitätsstiftende Erzählung
  • 4. Fazit
  • IV. Die am Verfahren beteiligten Personen
  • 1. Asega
  • 1.1 Der Asega im Älteren Schulzenrecht
  • 1.1.1 dela/delane
  • 1.1.2 tioghe/tiuga
  • 1.1.3 Sonstige Tätigkeiten
  • 1.2 Der Asega als Urteilsverkünder
  • 1.3 Zwischenfazit
  • 2. Der Schulze
  • 2.1 Der Schulze im Älteren Schulzenrecht
  • 2.1.1 banne/ban
  • 2.1.2 Sonstige Tätigkeiten
  • 2.2 Der Schulze als richterlicher Beamter
  • 2.3 Zwischenfazit
  • 3. Der Frana
  • 3.1 Der Frana im Älteren Schulzenrecht
  • 3.2 Der Frana als Vertreter des Herrn
  • 3.3 Zwischenfazit
  • 4. Der Graf
  • 4.1 Der Graf im Älteren Schulzenrecht
  • 4.2 Der Graf als Vertreter der königlichen Herrschaft
  • 4.3 Zwischenfazit
  • 5. Der Vogt und der Banner
  • 5.1 Der Vogt im Älteren Schulzenrecht
  • 5.2 Der Vogt als Interessenvertreter des Grafen
  • 5.3 Der Banner
  • 5.4 Der Banner im Älteren Schulzenrecht
  • 5.5 Der Banner als Gerichtsdiener
  • 5.6 Fazit
  • V. Die Struktur der Gerichte
  • 1. Einführung
  • 2. Kennzeichnung des mittelalterlichen Rechts in Drenthe
  • 3. Die Gerichtsverfassung im Älteren Schulzenrecht
  • 3.1 Das thing als historisches Phänomen
  • 3.2 Das thing im Älteren Schulzenrecht
  • 3.3 bodthing und fimelthing
  • 3.4 Zwischenfazit
  • 3.5 afte thing und hof
  • 4. Fazit
  • VI. Das Gerichtsverfahren
  • 1. Einführung
  • 2. Die Verfahrensgrundzüge
  • 3. Die Klage
  • 3.1 Auswertung
  • 3.1.1 klagia/upklagia
  • 3.1.2 opsprecke
  • 3.1.3 halere
  • 3.1.4 greta/gretwerde
  • 3.1.5 oenthinghere/thinghia/thingat
  • 3.1.6 askia
  • 3.2 Zwischenfazit
  • 4. Die Vorladung
  • 5. Rede und Gegenrede
  • VII. Das Beweisverfahren
  • 1. Einführung
  • 2. Der Eid und Eideshilfe
  • 2.1 Übersicht Beweisthematik/Anzahl der Eideshelfer im Älteren Schulzenrecht
  • 2.1.1 Der Eineid
  • 2.1.2 Der Eid mit einem Eideshelfer
  • 2.1.3 Der Eid mit fünf Eideshelfern
  • 2.1.4 Der Eid mit zwölf Eideshelfern
  • 3. Zwischenfazit
  • 4. Die Zeugen
  • 4.1 Einführung
  • 4.2 Übersicht Beweisthematik/Anzahl der Zeugen im Älteren Schulzenrecht
  • 4.2.1 Die Königszeugen
  • 4.2.2 Zwei Zeugen
  • 4.2.3 Vier Königszeugen
  • 4.2.4 Sieben Königszeugen
  • 4.2.5 Königszeugen mit Asega, Schulze und Vogt
  • 4.2.6 Die Nachbarn/Dorfgenossen
  • 5. Fazit
  • VIII. Die Ordalien
  • 1. Einführung
  • 2. Der Zweikampf im Älteren Schulzenrecht
  • 2.1 Fan da swirdkempa (Kap. 43)
  • 2.2 Auswertung
  • 2.3 Fan strijdwerdigha scette (Kap. 44)
  • 2.4 Auswertung
  • 2.5 Fan dae stedum (Kap. 46)
  • 2.6 Fan der vta (Kap. 47)
  • 2.7 Auswertung
  • 2.8 Fan dae strijdede (Kap. 45)
  • 2.9 Auswertung
  • 3. Exkurs: Zweikampf als Abrüstungsphänomen in der Kurzerzählung Þorstein Þáttr stangarhöggs
  • 3.1 Die Konfrontation zwischen Bjarni und Þorstein
  • 4. Zwischenfazit
  • 5. Der Kesselfang
  • 5.1 Einführung
  • 5.2 Der Kesselfang im Älteren Schulzenrecht
  • 5.2.1 Fan dae ketelordeIe (Kap. 39)
  • 5.2.2 Fan dae kempa (Kap. 40)
  • 5.2.3 Auswertung
  • 5.2.4 Fan dae ordele (Kap. 41)
  • 5.2.5 Auswertung
  • 5.2.6 Fan des ketelis infanghe (Kap. 42)
  • 5.2.7 Auswertung
  • 6. Fazit
  • IX. Spuren des kanonischen Rechts im Älteren Schulzenrecht
  • 1. Einführung
  • 2. Kurzer Grundriss des romanisch-kanonischen Prozessrechts
  • 3. Das Verfahrensrecht
  • 4. Der Urkundenbeweis
  • 5. Zeugenbeweis
  • 6. Erweiterung des Notorietätsbegriffs
  • 7. Fazit
  • X. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Quellen- und Literaturverzeichnis
  • I. Quellen
  • II. Literatur
  • Reihenübersicht

←12 | 13→

Abkürzungsverzeichnis

adj.

adjektiv

Afd.

Afdeling (Abteilung)

afries.

altfriesisch

agerm.

altgermanisch

ags.

altenglisch

ahd.

althochdeutsch

aisl.

altisländisch

an.

altnordisch

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

asächs.

altsächsisch

Aufl.

Auflage

Bd.

Band

Ders.

derselbe Autor

d. h.

das heißt

d. i.

dat is (das ist)

DRiG

Deutsches Richtergesetz

dt.

deutsch

f.

die darauffolgende Seite

ff.

die darauffolgenden Seiten

Fn.

Fußnote

fries.

friesisch

germ.

germanisch

got.

gotisch

HRG

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte

Hrsg.

Herausgeber

idg.

indogermanisch

i.e.

lat. id est

Kap.

Kapitel

Kurs.

Kursivierung

m. E.

meines Erachtens

MGH

Monumenta Germaniae Historica

mlat.

mittellateinisch

mnd.

mittelniederdeutsch

ne.

neuenglisch

nhd.

neuhochdeutsch

niederl.

niederländisch

nml.

namelijk (nämlich)

Nom. Plur.

Nominativ Plural

Nr.

Nummer←13 | 14→

lat.

lateinisch

o. J.

ohne Jahr

Präp.

Präposition

S.

Seite

schwed.

schwedisch

Sp.

Spalte

StPO

Strafprozessordnung

u. a.

und andere/unter anderem

Übers.

Übersetzung

Verf.

Verfasser

vgl.

vergleiche

z. B.

zum Beispiel

zgn.

zogenaamd (sogenannt)

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRG GA

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung)

ZRG KA

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Kanonistische Abteilung)

←14 | 15→

I. Einleitung

Eine umfassende Gesamtdarstellung der Entwicklung des friesischen mittelalterlichen Prozessrechts gibt es bisher nicht. In verschiedenen Publikationen über altfriesisches Recht wird das Thema zwar gestreift, muss sich aber im Großen und Ganzen mit ein paar Seiten bzw. einem Kurzüberblick über die altfriesische Prozessrechtsgeschichte begnügen. Eine Ausnahme bildet die Monographie von Sidney Fairbanks aus dem Jahr 1939, der sich mit dem Verfahrensrecht im Älteren Schulzenrecht auseinandergesetzt hat.1 Die Werke Stellers und van Klaarbergens bieten einen synoptischen Überblick über die verschiedenen Fassungen des Älteren bzw. Jüngeren Schulzenrechts. Sie befassen sich aber schwerpunktmäßig mit anderen Fragen, z. B. wie die ursprüngliche Reihenfolge der verschiedenen Fassungen gestaltet war, und fokussieren sich mehr auf einen philologischen Vergleich der Handschriften.2 Neben diesen Abhandlungen gab es Teiluntersuchungen nach z. B. der Position des Franas im mittelalterlichen Friesland3 und der Rolle des Asegas als möglicher präfränkischer Gesetzessprecher.4 Eigenständige und quellenfundierte Textanalysen mit der Absicht, die Stellung des friesischen Prozessrechts innerhalb der nordwesteuropäischen Rechtsgeschichte zu beleuchten, fanden jedoch nicht statt.

Den Ausgangspunkt der vorliegenden Untersuchung bildet eine Analyse der prozessualen Rechtsbestimmungen im Älteren Schulzenrecht. Diese mittelalterliche Rechtssammlung ist vielschichtig, thematisch in willkürlicher Ordnung konzipiert und wurde vermutlich über eine längere Zeitspanne verfasst. Die Frage nach der Datierung der Quelle steht zunächst im Vordergrund; eine zeitlich präzise Festsetzung der Niederschrift wird durch das Fehlen historisch greifbarer Ereignisse erschwert. Namen von Grafen, Priestern und Amtsträgern findet man zur Orientierung auf die örtlichen Verhältnisse ebenfalls nicht vor. Vor diesem Hintergrund werden die Auffassungen der Rechtshistoriker herangezogen und bewertet, daneben werden relevante politisch-historische Entwicklungen und philologische ←15 | 16→Argumente berücksichtigt. Die Aufführung der verschiedenen Amtsträger bietet Anlass zu einer Identifizierung dieser Personen. Ausgangspunkt ist eine Textanalyse, wobei ich versuchen werde, die juristische Qualifikation der Tätigkeiten bzw. die Identität der Personen durch einen sprachhistorischen Deutungsvorgang zu klären. Es folgen Auseinandersetzungen über die Gerichtsstruktur und das Gerichts- und Beweisverfahren; die recht unterschiedliche Gestaltung der Gottesurteile wird anschließend ausführlich skizziert. Wegen der auffallenden Modernität in der Beweisstruktur und der Tatsache, dass das gelehrte Recht einigen friesischen Geistlichen am Anfang des 13. Jahrhunderts bekannt war, wird abschließend die Frage erörtert, ob einige Rechtsbestimmungen im Älteren Schulzenrecht vom kanonischen Recht beeinflusst wurden. In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse in Form einer Gesamtanalyse zusammengefasst.

1. Zielsetzung und Fragestellung

Ziel der Untersuchung ist es, eine bestehende Lücke in der Forschung zum friesischen Prozessrecht zu schließen, wobei die Entwicklungen des mittelalterlichen friesischen Prozessrechtes anhand der Rechtsbestimmungen im Älteren Schulzenrecht als Forschungsschwerpunkt gelten. Diese altertümliche Quelle enthält viele Hinweise auf die Fragen nach der Organisation der Gerichtsbarkeit im friesischen Kerngebiet, nach den Gerichtsverfahren sowie nach dem Personenkreis, der sich am Verfahren beteiligte. Diese Kernelemente bilden dann auch den Hauptpunkt der Untersuchung. Als Quellengrundlage soll vorwiegend das Ältere Schulzenrecht dienen, da in dieser Quelle alle Rechtsbestimmungen einen prozessrechtlichen Charakter aufweisen. Obwohl die Verwendung normativer Rechtsquellen uns nicht unmittelbar einen Zugriff auf die historische Rechtswirklichkeit erlaubt, bietet uns das Ältere Schulzenrecht einen Einblick in die mittelalterliche friesische Gesellschaft, indem es uns Informationen über prozessrechtliche Vorgänge wie Grundstücksstreitigkeiten, Diebstahl, Gottesurteile, Wergeldzahlung und Nachlassproblematik verschafft. Inwiefern die Rechtsregeln praktisch angewandt wurden, lässt sich aus der Quelle nicht herleiten, sodass uns eine ungetrübte Sicht auf die damalige Rechtspraxis – wenn überhaupt möglich – verwehrt bleibt. Komplett isoliert und ohne jeglichen Realitätsbezug lassen sich mit Sicherheit die Rechtsvorschriften wohl nicht einstufen.

Die Miteinbeziehung ausländischer Quellen ermöglicht einen Vergleich der Entwicklungen in Friesland mit den übrigen Rechtsaufzeichnungen bzw. Rechtsbüchern5 in Nordwesteuropa. Durch einen solchen Vergleich lassen sich inhaltliche ←16 | 17→Verknüpfungen der einzelnen „internationalen“ Bestimmungen herstellen, wobei sich die Aussagekraft der friesischen Rechtsbestimmungen bewerten lässt. Vor diesem Hintergrund analysiere ich die einzelnen Textabschnitte auf ihre prozessrechtliche Relevanz. Darstellungen der an der Forschung der friesischen Rechtsgeschichte beteiligten Autoren werden maßgeblich in die Arbeit miteinbezogen. Zu den oben skizzierten Fragestellungen im prozessrechtlichen Bereich liegen jedoch bis jetzt keine umfassenden Arbeiten vor. Auch die Frage nach dem Einfluss des gelehrten Rechts auf die Entwicklung des Prozessrechts in Friesland wurde für die älteren friesischen Rechtsquellen nicht eingehend thematisiert. Da der unifizierende Effekt des Rezeptionsprozesses auf die Entwicklung Europas als geopolitische Einheit eine äußerst wichtige Rolle gespielt hat, ist ein Kapitel nach möglichen römisch-kanonischen Einflüssen im mittelalterlichen Friesland vorgesehen. Ob es dabei tatsächlich zu einer Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des friesischen Prozessrechts in Anlehnung an das gelehrte Recht gekommen ist, wird zu klären sein. Dabei macht der Umstand, dass Friesland als nicht-feudal verwaltetes Gebiet eine Sonderposition in Nordwesteuropa einnimmt, den friesischen Kasus aus komparatistischer Perspektive besonders attraktiv.

Bei der Hauptquelle handelt es sich um einen Abschnitt aus dem Jus Municipale Frisonum, einer Kompilation von 44 Stücken, die alle überwiegend einen rechtlichen Inhalt haben. Obwohl die Provenienz des Sammelbandes nicht erwähnt wird, lassen sich die vorhandenen Texte eindeutig auf das westerlauwerssche Friesland verorten. Die in dieser Arbeit verwendete Abfassung des Älteren Schulzenrechts ←17 | 18→stammt aus dem ersten Halbband der neueren Edition von Wybren Jan Buma und Wilhelm Ebel, unter Mitwirkung von Martina Tragter-Schubert.6

2. Methode der Analyse

Basis der Überlegungen bildet die systematische juristische Aufarbeitung dieser historischen Quelle, wobei zu einem besseren rechtshistorischen Verständnis auch die Prozessterminologie und Bezeichnungen der Amtsträger sprachhistorisch auf ihre Herkunft geprüft werden. Da die Rechtstexte nicht in einem politisch-historischen Vakuum entstanden sind, wird ebenfalls das entsprechende historische Material berücksichtigt. Nach einführenden Kapiteln über den Forschungsstand, einen Kurzüberblick über die friesische Geschichte und die Datierungsfrage der Quelle untersuche ich je nach Thema die prozessrechtlich relevanten Textabschnitte und werte die entsprechenden Daten in einem Zwischenergebnis aus. Es folgt eine quellennahe Bearbeitung von innen nach außen, das heißt, alle Rechtsbestimmungen werden mittels close reading sprachlich durchgearbeitet und analysiert, auf ihre rechtliche Bedeutung geprüft und mit den Meinungen der Autoren aus der Sekundärliteratur abgeglichen. Die Ergebnisse dieser induktiven und komparativen Methode werden in der Schlussbetrachtung ausgewertet.

3. Charakterisierung des friesischen Rechts im Mittelalter

Der Sinn und Zweck der folgenden Kurzübersicht besteht darin, den räumlichen und zeitlichen Rahmen zu begrenzen, in dem sich die Entwicklung des friesischen Rechts vollzogen hat. Sie soll Material liefern für die Annahme, das friesische Recht hätte „ältere Rechtszustände für lange Zeit bewahrt“.7 Das mittelalterliche Friesland befand sich im Vergleich zu anderen europäischen Regionen in einer besonderen Lage: Friesland war ein reichsunmittelbares Land, das unmittelbar unter der Gewalt des Kaisers oder Königs des Heiligen Römischen Reiches stand. Es hat zwar Feudalisierungsversuche gegeben, zu einer herrschaftlichen Struktur einer Oberschicht, welche die Grundherrschaft über unfreie Bauern ausüben konnte, ist es aber nicht gekommen.8 Friesland war im Gegensatz zu den Nachbarregionen also ←18 | 19→ein autonomes Gebiet ohne einen dominierenden Herrscher, der das Gewaltmonopol besaß. Eine Schicht von reichen Bauern gab sich selbst den Rahmen, in welchem sie rechtlich agieren konnten; diese gesellschaftliche Gruppe war imstande, ihre Rechtsansprüche physisch durchzusetzen und somit selbst zur Exekutive zu werden. Die Konfliktlösungsstrategien standen der Gewaltanwendung nicht grundsätzlich im Wege, jedoch wurde ein Vergleich als pragmatische Handlungsoption in Streitigkeiten bevorzugt. Die Zersplitterung des Rechts bot keine Grundlage für eine Unifizierung der Rechtsgewohnheiten und des Gerichtsverfahrens des einheimischen Rechts: Es fehlte u. a. ein juristisch ausgebildeter Berufsstand, das Verfahren war überwiegend mündlich geprägt und im Beweisverfahren konnte der Beklagte durch einen Reinigungseid seine Unschuld beteuern. Die Verfahrensweise war darauf ausgerichtet, das Rechtsgefühl der Beteiligten zu restaurieren, den verletzten Frieden wiederherzustellen und somit Recht und Unrecht wieder ins Lot zu bringen. Eine juristische Instanz, die sich ex officio um eine Tatsachenaufklärung bemühte, gab es nicht. Nach Algra war das westerlauwerssche Friesland ohne Zweifel die Geburtsstätte des friesischen Rechts. Östlich der Lauwers hätten viele Verfasser Rechtsbücher und Rechtsregeln aus den westerlauwersschen Quellen übernommen, da sie „dort öfters wegen gegenseitiger Streitigkeiten nur schwer zu produktiver Arbeit kamen“.9 Zehn der sechzehn Handschriften stammen aus diesem östlichen Teil des damaligen friesischen Sprachraums, also aus der Region zwischen Lauwers und Weser. Diese werden in der Regel durch die Namen der Gebiete angezeigt, aus denen sie stammen. Die Einzelheiten der Quellenlage für das westerlauwerssche Friesland werden in Kap. 4.1 weiter ausgeführt.

Die Überlieferung der friesischen Handschriften in der Volkssprache beginnt erst spät, jedoch nicht später als in den anderen europäischen Regionen. Einige Runeninschriften aus Friesland aus dem frühen Mittelalter sind bekannt, teilweise nur sehr fragmentarisch. Sie sind als sprachliches Element für ein besseres Verständnis der friesischen Rechtsgeschichte unerheblich.10 Die friesischen Rechtsquellen enthalten viele Einzelheiten zu den unterschiedlichsten Problemen der mittelalterlichen Gesellschaft. Die Aufzeichnungen der in lateinischer Sprache verfasste Lex Frisionum, deren Geltungsbereich sich von der Sincfal (Scheldemündung) bis zur Weser erstreckte, beinhalten das noch uneinheitliche Strafrecht der Friesen. Von ihr hat sich keine Originalhandschrift erhalten. Die Lex Frisionum hatte keinen einheitlichen Charakter, die Rechtsaufzeichnungen kennzeichnen sich methodisch durch die Beschreibung von Einzelfällen, wobei die unterschiedlichsten Tatbestände ohne ←19 | 20→klare Struktur beschrieben werden. Wegen ihres Umfangs und ihrer Gestaltung wird vermutet, dass die Lex Frisionum im Stadium eines Entwurfs steckengeblieben ist, eine definitive Fassung wurde nie erstellt.11 Man findet Rechtsbestimmungen, die die Vormachtstellung des Christentums voraussetzen, wie z. B. das Verbot der Sonntagsarbeit, der Schutz des Kirchenfriedens, die Eidesleistung auf die Reliquien, das Verbot, Unfreie an Heiden zu verkaufen, und die Trennung unerlaubter Ehen. Andererseits trifft man auf Stellen mit noch heidnischen Elementen: Der Tempelschänder kann von jedem Mann getötet werden, die Mutter kann straflos ihr neugeborenes Kind töten. Titel XI der additio überliefert den ostfriesischen Rechtsbrauch, dass man den Tempelschänder ans Meer führen, ihm auf dem Strand, der überflutet wird, die Ohren schlitzen, ihn entmannen und dann den Göttern opfern solle.12

Die altfriesischen Rechtstexte lassen sich auf unterschiedliche Weise auffächern.13 Erstens ist eine Einteilung in ältere Texte möglich, die eine archaische herkömmliche Form des altfriesischen Rechts enthielten; daneben gibt es jüngere Textabschnitte, in denen das vom gelehrten Recht beeinflusste friesische Recht aufgezeichnet wurde. Zweitens gibt es Rechtstexte, die für den gesamten friesischen Raum galten, und andere, die nur regional zur Anwendung kamen.

Wie in anderen germanischen Stämmen war der Familienverband oder die Sippe die wichtigste Form des sozialen Zusammenlebens. Ein solcher Stamm war nichts anderes als ein Konglomerat von Familienzusammenschlüssen. Streitigkeiten zwischen den Sippen wurden in der Regel durch die Fehde entschieden, die sich aus dem Recht auf Rache ergab. Richter im modernen Sinne gab es noch nicht. Unter fränkischer Herrschaft, wie auch anderswo im fränkischen Reich, kamen die Freien unter die Gerichtsbarkeit des Königs; als Stellvertreter trat bald der Graf in Erscheinung. Klare Unterschiede zwischen dem Recht der Friesen und dem ihrer Nachbarn entstanden, als in den friesischen Ländern diese Grafengewalt zurückging und schließlich sogar ganz verschwand. Als Weg dieser Entwicklung behielt das friesische Recht, wie die soziale Struktur der friesischen Gesellschaft, lange Zeit einen archaischen Charakter.

Die friesischen Rechtsaufzeichnungen sind durch ein unkoordiniertes Konzept gekennzeichnet: Die gesetzlichen Regeln wurden nicht nach Hauptregeln und entsprechende Ausnahmen charakterisiert, sondern waren weitgehend kasuistisch ←20 | 21→konstruiert, wobei oft nicht alle Möglichkeiten abgedeckt wurden. Diese Entscheidungen in konkreten Fällen, die zu gesetzlichen Regeln geworden waren, wurden nicht immer in einer logischen Reihenfolge angeordnet. In der Regel wurden neue Regeln hinter die alten gestellt, sodass die relevante Rechtsquelle auf diese Weise immer erweitert wurde. Einige gesetzliche Regeln wurden auch um neue Elemente ergänzt. All dies bedeutet, dass viele ältere Rechtsquellen schwer datierbar sind. In Teil III dieser Arbeit gehe ich auf dieses Problem näher ein. Darüber hinaus gab es neben den Rechtsnormen, die sich aus Gerichtsurteilen ergaben, auch Regeln, die auf den Rechtsgewohnheiten beruhten oder die das Ergebnis einer bewussten Wahl der Dinggenossen waren.14

4. Der Forschungsstand

Die Frage nach dem Forschungsstand zum mittelalterlichen friesischen Prozessrecht germanischer15 Prägung ist kurz und bündig zu beantworten: Das friesische Prozessrecht ist bislang kaum erforscht worden.16 Algra beschreibt in seiner Studie über die frühe Phase des altfriesischen Rechts lediglich den Prozessgang in der Lex Frisionum, wobei die Beschreibung des Verfahrens sich seiner Ansicht nach nicht grundsätzlich von dem im Älteren Schulzenrecht beschriebenen Gerichtsverfahren unterscheidet.17 Die einzige Monographie, die sich mit der juristischen ←21 | 22→Aufarbeitung des Gerichtsverfahrens im Älteren Schulzenrecht beschäftigt hat, erschien 1939 in den Vereinigten Staaten.18 In diesem kleinen Band liefert Sidney Fairbanks neben einer integralen Übersetzung des altfriesischen Textes ins Englische eine Übersicht zu verfahrensrechtlichen Aspekten des älteren friesischen Prozessrechts.

4.1 Die Quellenlage

Die in der Volkssprache abgefassten Quellen fanden für kleinere, regionale Gebiete – wie z. B. das Ältere Schulzenrecht für das westerlauwerssche Friesland – Anwendung. Seit dem 12./13. Jahrhundert deckten fast alle Quellen ein regional abgestecktes Gebiet ab.19 Eine Ausnahme bildete der Upstalboom bei Aurich: Hier sollten die von den Teilnehmern gewählten Geschworenen „die Wahrung des friesischen Landrechts überwachen und die universitas gegen Friedensbrecher mobilisieren“.20 Westlich der Lauwers spielte diese Versammlung als Idee zur Gestaltung einer überregionalen Rechtsgemeinschaft offenbar eine untergeordnete Rolle, sodass von einem universitas Frisonum keine Rede sein konnte.21

←22 | 23→

Die überlieferten altfriesischen22 Texte beziehen sich fast ausschließlich auf das altfriesische Recht. Diese werden in sechzehn Codices und einem gedruckten Buch überliefert. Darüber hinaus gibt es alle Arten von losen Stücken mit Text im Altfriesischen (die meisten davon Urkunden). Die Pergamentblätter sind von minderer Qualität, einige mit fehlenden Ecken, andere sind durchlöchert; manche Löcher sind mit Stichen repariert worden, bevor die Schreiber ihre Arbeit verrichten wollten.23 Bremmer geht davon aus, dass die Manuskripte auf Wunsch einiger Großbauern, die in ihrer Eigenschaft als Amtsträger in der Verwaltung der Bezirke tätig waren, als Erinnerung und zur privaten Konsultierung geschrieben wurden. Die Qualität dieser Handschriften ist nicht gerade ein Beispiel dafür, dass das friesische Unabhängigkeitsgefühl mit der Bereitschaft der Großbauern einherging, finanzielle Mittel für ein ordentliches und gut aussehendes Manuskript bereitzustellen.24

Zehn der sechzehn Handschriften stammen aus dem östlichen Teil des damaligen friesischen Sprachraums, also aus der Region zwischen Lauwers und Weser. Diese werden in der Regel durch die Namen der Gebiete angezeigt, aus denen sie stammen; ganz gesichert ist diese Einordnung laut Oebele Vries, dessen Auflistung hier gefolgt wird, jedoch nicht. Zu den östlich der Lauwers gehörenden Handschriften gehören z. B. der Erste und Zweite Rüstringer Codex (abgekürzt: R1 und R2), das Erste und Zweite Brookmer Manuskript (BI und B2), das Erste, Zweite und Dritte Emsinger Manuskript (E1, E2 und E3), das Fivelgoër Manuskript (F) und das Erste und das Zweite der Hunsinger Codex (H1 und H2), die ihre Namen aus den Ländern Rüstringen, Brookmerland, Emsingo, Fivelgo und Hunsingo ableiten. Die ältesten Handschriften sind der Erste Rüstringer Codex (R1) und das Erste Brookmer Manuskript (B1), die vermutlich kurz vor oder um das Jahr 1300 entstanden sind. Der jüngste ist der Codex Furmerius (Fs), der aus Kopien von älteren Stücken besteht; diese sind später um 1600 teilweise verloren gegangen.25

Aus dem westerlauwersschen Friesland stammen sechs Manuskripte, von denen die meisten nach ehemaligen Eigentümern genannt wurden: Codex Unia, die Handschrift Jus Municipale Frisonum, Codex Aysma, Codex Roorda, Codex ←23 | 24→Parisiensis und Codex Furmerius. Der Ursprung des einen gedruckten Buches, von dem neun Exemplare überliefert sind, stammt auch höchstwahrscheinlich aus Westerlauwersch Friesland.26

Das Ältere Schulzenrecht ist einer der ältesten westerlauwersschen Rechtstexte. Diese altertümliche Quelle ist uns in vier Fassungen überliefert.27 Dieser Rechtstext ist sehr deutlich mit der Grafenzeit verbunden, da der Einzug eines ausländischen Grafen in Friesland bereits im ersten der 81 Artikel beschrieben wird. Es beschreibt, wie er als Herr von Friesland zu seiner Gerichtsstätte in Westergo reisen muss, nämlich nach Franeker, wo er dem Gericht vorsitzen wird. Dieser Text wird traditionell mit dem Namen Schulzenrecht bezeichnet, da der Amtsträger, der vom Grafen ernannte Richter, der am häufigsten erwähnte Amtsträger in dieser Quelle ist. Zur Unterscheidung des folgenden als Jüngeres Schulzenrecht bekannten Textes wird die Bezeichnung Älteres Schulzenrecht verwendet.28 Breuker hat vorgeschlagen, diesen Namen durch einen anderen zu ersetzen, der ausdrückt, was dieser Gesetzestext tatsächlich ist, nämlich das Landrecht Westergos.29 Im Kapitel 1 ist vom Landrecht der Friesen die Rede, aber damit können nicht alle Friesen gemeint sein, dafür ist der Begriff zu unspezifisch. Neulich hat Oebele Vries in einem Artikel nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Landrecht“ im altfriesischen Textcorpus sowohl für einzelne Bestimmungen als auch für größere Rechtssammlungen verwendet wurde.30 Für das Ältere Schulzenrecht gelten im Sinne dieser Definition die individuellen Bestimmungen als rechtsverbindlich für das Land, Landrecht also. Aus der herkömmlichen Bezeichnung kann man feststellen, dass ←24 | 25→es sich um Vorschriften handelt, in denen der skelta (Schulze), ein richterlicher Amtsträger, eine herausragende Position einnimmt.

Obwohl dieser Text wenig Systematik zeigt, gibt es doch noch einige zusammenhängende Teile. In den Kapiteln 6–13 geht es um das Familienrecht, in Kap. 22–25 um die Waffen, die der freie Friese für die Landesverteidigung haben muss, in Kap. 26–29 um das sogenannte bodthijng (Gerichtsversammlung, die obligatorische Anhörung des Gerichts), in Kap. 39–42 um den Kesselfang, in Kap. 43–48 um den gerichtlichen Zweikampf, in Kap. 57–61 um das Verfahren vor dem Gericht des Grafen, das – wie gesagt – in Franeker stattfand, und in Kap. 68–76 um das Verfahren bezüglich der Aufteilung eines Nachlasses. Weiterhin gibt es einzelne Beschreibungen, auch auf strafrechtlichem Gebiet, z. B. die Darstellung der Vergewaltigung einer Frau mit anschließendem Verfahren (Kap. 33). Es handelt sich um den Vorgang, der einzuhalten ist, wenn ein Mann auf gewaltsame Weise, in casu durch Vergewaltigung (needmond)31 zu seiner Frau gekommen ist. Darüber hinaus sehen wir in diesem Text den Asega und den Frana, Letzterer als Vertreter des Grafen, in Erscheinung treten.

Erwähnenswert ist noch, dass dies der einzige altfriesische Rechtstext ist, von dem eine Übersetzung ins Mittelniederländische erhalten geblieben ist. Diese Fassung stammt wahrscheinlich aus der Mitte oder der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts und könnte auf eine ältere Version dieses Textes zurückgehen als die erhaltene altfriesische. Möglicherweise wurde diese Übersetzung zugunsten der niederländischen Grafen angefertigt.

4.2 Westerlauwersch Friesland: das Schulzenrecht in den Primärquellen32

Rechtshandschriften / Sammelmanuskripte

a. Gedruckte Quelle: Druk

Sigel: D

Sonstige Bezeichnungen: Freeska Landriucht, W1

Datierung: circa 146433

←25 | 26→

Kurzbeschreibung: Inkunabel (neun Exemplare bekannt) mit einheimischem, friesischem Recht, mit lateinischen Glossen versehen, die auf das Römisch-Kanonische Recht verweisen. Möglicherweise im westerlauwersschen Friesland gedruckt.34

Ausgabe: Von Richthofen, Friesische Rechtsquellen (1840). Noch keine moderne Ausgabe der kompletten Inkunabel vorhanden.

b. Manuskript: Jus Municipale Frisonum

Sigel: J

Sonstige Bezeichnungen: W2

Datierung: Kopie von etwa 1538 verschiedener älterer Akten (15. Jahrhundert)

Kurzbeschreibung: Papiermanuskript. Das Manuskript war vormals im Besitz von Karl von Richthofen und ist von ihm in seinen Untersuchungen zur friesischen Rechtsgeschichte I, S. 25 ff., beschrieben worden. Nach Gerbenzon handelt es sich um ein Rechtsbuch, das im Wesentlichen die Aufgaben des Schulzen regelt; wahrscheinlich durch Zusammenführung zweier älterer Quellen entstanden. Hier und da bezogen auf das westerlauwerssche Sendrecht.35

Es umfasst inhaltlich einen größeren Teil als U oder D, die Rechtschreibung ist vom Niederländischen beeinflusst. Handschrift schwer leserlich durch inkonsequente Zeichensetzung und eine „unintelligente“ Wörtertrennung.36 Kritische Ausgabe: Buma und Ebel (Hrsg. und Übersetzung), Westerlauwerssches Recht I.

Details

Seiten
372
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631883211
ISBN (ePUB)
9783631883228
ISBN (MOBI)
9783631883235
ISBN (Hardcover)
9783631882931
DOI
10.3726/b19906
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Juni)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 372 S.

Biographische Angaben

Johan Tjerk Hofman (Autor:in)

Johan T. Hofman studierte Germanistik, Niederlandistik, Altgermanistik und Jura in Groningen und Münster. Er war Gymnasiallehrer in den Niederlanden.

Zurück

Titel: Das Ältere Schulzenrecht in neuem Licht
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
374 Seiten