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Die strafrechtliche Zurechnung bei Kollegialentscheidungen unter Beteiligung mehrerer Kollegialorgane

Eine strafrechtsdogmatische Problemanalyse unter Heranziehung der Grundsätze des Unternehmensrechts

by Hasan Isik (Author)
©2022 Thesis 260 Pages

Summary

Thema der Untersuchung ist die praxisrelevante Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitwirkenden an Kollegialentscheidungen auf der Leitungsebene von Wirtschaftsunternehmen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei die Untersuchung nach einer dogmatisch überzeugenden und praxistauglichen Lösung für die strafrechtliche Zurechnung von Kollegialentscheidungen. Mit dem klaren Verdikt der Unanwendbarkeit bisheriger Lösungen unterbreitet der Autor einen eigenen Vorschlag für eine sachgerechte Lösung. Eine zusätzliche Ebene erfährt die Arbeit durch die Übertragung der Ergebnisse auf die einzelnen Gesellschaftsformen. Vor dem Hintergrund gewonnener Erkenntnisse wendet sich der Autor im Schlussteil weiteren Ansätzen de lege lata und de lege ferenda zu.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Internetverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Einführung
  • 1. Allgemeines
  • 2. Problemstellung
  • 3. Ursprung
  • a) Historie
  • b) Forschungsursprung
  • c) Lederspray-​Entscheidung
  • aa) Sachverhalt
  • bb) Entscheidung
  • cc) Reaktionen des Schrifttums
  • d) Gegenwärtiger Forschungsstand
  • II. Relevanz der Thematik und Zielsetzung
  • III. Gang der Untersuchung
  • B. Grundlagen
  • I. Grundlagen zur Kollegialentscheidung
  • 1. Der Begriff des „Kollegiums“
  • 2. Der Begriff der „Kollegialentscheidung“
  • 3. Die Zurechnung der Kollegialentscheidung
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Anknüpfungspunkte für die Pflichtverletzung
  • 1. Anknüpfungspunkt: Teilnahme an der Abstimmung
  • a) Grundlagen
  • b) Kritische Auseinandersetzung
  • 2. Anknüpfungspunkt: Pflichtwidrige Kollegialentscheidung
  • 3. Anknüpfungspunkt: Pflichtgemäße Kollegialentscheidung
  • 4. Anknüpfungspunkt: Pflichtgemäße Stimmabgabe
  • 5. Anknüpfungspunkt: Pflichtwidrige Stimmabgabe
  • C. Die Zurechnungsproblematik im Rahmen von Kollegialentscheidungen bei Vorsatzdelikten
  • I. Die Zurechnung der Stimmabgabe bei aktivem Tun
  • 1. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von nur einer Stimme („mindestbedingte Mehrheit“)
  • a) Die Kausalitätsfeststellung
  • aa) Lösung nach der Äquivalenztheorie
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • bb) Lösung nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Die Feststellung der objektiven Zurechnung
  • 2. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von mehr als einer Stimme („überbedingte Mehrheit“)
  • a) Die Kausalitätsfeststellung
  • aa) Lösung nach der Äquivalenztheorie
  • bb) Lösung nach der Lehre vom Erfolg in seiner (ganz) konkreten Gestalt
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • cc) Lösung nach der kumulativen Kausalität
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • dd) Lösung nach der alternativen Kausalität
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • ee) Lösung nach der Kombination alternativer und kumulativer Kausalität
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidungen
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • ff) Lösung nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
  • aaa) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • bbb) Kritische Auseinandersetzung
  • gg) Lösung nach dem probalistischen Kausalitätsbegriff
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • hh) Lösung nach der Lehre von der hinreichenden Mindestbedingung
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • ii) Lösung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidungen
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • 1. Kausalitätsersetzende Funktion des § 25 Abs. 2 StGB
  • 2. Vorliegen der Voraussetzungen der Mittäterschaft
  • 2.1. Gemeinsame Tatausführung
  • 2.2. Gemeinsamer Tatplan
  • ddd) Zwischenergebnis
  • jj) Lösung nach dem Haftungsprinzip der Gesamttat
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • kk) Lösung nach der Ansicht von Jakobs
  • aaa) Grundlagen
  • bbb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • ccc) Kritische Auseinandersetzung
  • b) Die Feststellung der objektiven Zurechnung
  • 3. Zusammenfassung und Ergebnis
  • II. Die Zurechnung der Stimmabgabe bei Unterlassung
  • 1. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von nur einer Stimme („mindestbedingte Mehrheit“)
  • 2. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von mehr als einer Stimme („überbedingte Mehrheit“)
  • a) Die Kausalitätsfeststellung
  • aa) Lösung nach der Äquivalenztheorie
  • bb) Lösung nach der Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung
  • cc) Lösung nach der Lehre von der hinreichenden Mindestbedingung
  • dd) Lösung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB
  • b) Die Feststellung der objektiven Zurechnung
  • D. Die Zurechnungsproblematik im Rahmen von Kollegialentscheidungen bei Fahrlässigkeitsdelikten
  • I. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von nur einer Stimme („mindestbedingte Mehrheit“)
  • II. Die Zurechnungsfeststellung des rechtswidrig Votierenden bei einer Mehrheit von mehr als einer Stimme („überbedingte Mehrheit“)
  • E. Die Zurechnungsproblematik im Rahmen von Kollegialentscheidungen bei geheimer Abstimmung
  • F. Übertragung der Ergebnisse auf Geschäftsleitungskollegien in Wirtschaftsunternehmen
  • I. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • 1. Grundlagen
  • 2. Strafrechtliche Zurechnung
  • a) Geschäftsführung
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung der Geschäftsführung
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • aaa) Strafrechtliche Zurechnung bei der Einzelgeschäftsführung
  • bbb) Strafrechtliche Zurechnung bei Mehrheitsentscheidungen
  • b) Gesellschafterversammlung
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung der Gesellschafterversammlung
  • aaa) Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, § 46 Nr. 6 GmbHG
  • bbb) Allzuständigkeit der Gesellschafter
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • 3. Einschränkung der strafrechtlichen Zurechnung
  • a) Einschränkung durch die Ressortverteilung
  • b) Einschränkung durch die Treuepflicht
  • II. Aktiengesellschaft (AG)
  • 1. Grundlagen
  • 2. Strafrechtliche Zurechnung
  • a) Vorstand
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung des Vorstands
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • b) Aufsichtsrat
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung des Aufsichtsrats
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • aaa) Strafrechtliche Zurechnung bei Unterlassung
  • 1. Voraussetzungen der Unterlassungsstrafbarkeit
  • 2. Strafrechtliche Zurechnung
  • 3. Besonderheit der strafrechtlichen Zurechnung im Falle der Unterlassung
  • bbb) Strafrechtliche Zurechnung bei ausdrücklicher Zustimmung
  • 1. Strafrechtliche Zurechnung
  • 2. Besonderheit der strafrechtlichen Zurechnung im Falle der Zustimmung
  • c) Hauptversammlung
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung der Hauptversammlung
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • aaa) Strafrechtliche Zurechnung bei Vorlage zur Geschäftsführung
  • bbb) Strafrechtliche Zurechnung bei Zustimmung der Hauptversammlung
  • 1. Strafrechtliche Zurechnung
  • 2. Besonderheit der strafrechtlichen Zurechnung im Falle der Zustimmung
  • 3. Einschränkung der strafrechtlichen Zurechnung
  • III. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
  • 1. Grundlagen
  • 2. Strafrechtliche Zurechnung
  • a) Geschäftsführung
  • aa) Gesellschaftsrechtliche Stellung der Geschäftsführung
  • bb) Feststellung der strafrechtlichen Zurechnung
  • 3. Einschränkung der strafrechtlichen Zurechnung
  • G. Zusammenfassung und rechtliche Auswirkungen
  • I. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • II. Auswirkungen der Ergebnisse
  • 1. Versuchsstrafbarkeit bei vorsätzlichen Tunsdelikten
  • 2. Versuchsstrafbarkeit bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten
  • 3. Versuchsstrafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten
  • 4. Versuchsstrafbarkeit bei geheimen Abstimmungen
  • 5. Ergebnis
  • H. Weitere Auswegmöglichkeiten
  • I. Die Auffangfunktion des Unternehmensstrafrechts
  • 1. Das Unternehmensstrafrecht in Deutschland
  • a) Die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
  • aa) Grundlagen
  • bb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • aaa) Auffanglösung bei Annahme einer Versuchsstrafbarkeit
  • bbb) Auffanglösung bei Ablehnung einer Versuchsstrafbarkeit
  • cc) Kritische Auseinandersetzung
  • aaa) § 30 Abs. 1 OWiG als Auffanglösung
  • bbb) §§ 30 Abs. 1 i.V.m. 130 Abs. 1 S. 1 OWiG als Auffanglösung
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Die Unternehmensstrafe nach dem VerSanG
  • aa) Grundlagen
  • bb) Anwendung auf die Kollegialentscheidung
  • aaa) Auffanglösung bei Annahme einer Versuchsstrafbarkeit
  • bbb) Auffanglösung bei Ablehnung einer Versuchsstrafbarkeit
  • cc) Kritische Auseinandersetzung
  • dd) Zwischenergebnis
  • 2. Zusammenfassung und Ergebnis
  • II. Möglichkeit der Einführung eines Private Law Enforcement
  • 1. Private Law Enforcement
  • 2. Ordnungswidrigkeitenrecht nach dem Kartellrecht
  • III. Weitere Möglichkeiten zur Auflösung des Spannungsverhältnisses
  • 1. Möglichkeit der Umdeutung in oder Erschaffung von spezifischen Gefährdungsdelikten
  • 2. Möglichkeit einer prozessualen Entkriminalisierung
  • I. Resümee

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A. Einleitung

I. Einführung

1. Allgemeines

Eine Kollegialentscheidung1 charakterisiert sich dadurch, dass mehrere Personen als Kollegium i.d.R. nach dem Mehrheitsprinzip eine Entscheidung treffen, die dann durch das unter- bzw. nachgeordnete Organ umgesetzt wird.2 Die Ausführung dieser Entscheidung könnte ggf. ein pflichtwidriges Verhalten hervorrufen,3 das im Außenverhältnis zu strafrechtlich relevanten Erfolgen führt. Diese strafrechtlich erheblichen Entscheidungen kommen in verschiedenen Kollegien in Betracht,4 sind jedoch insbesondere bei Leitungskollegien innerhalb von (Wirtschafts-)Unternehmen von Bedeutung.5 Denn von Herstellung und Vertrieb fehlerhafter Produkte oder durch das Unterlassen des Rückrufs6 gehen oftmals Gefahren ←51 | 52→für unternehmensexterne Rechtsgüter aus,7 insbesondere durch Rechtsgutsverletzungen8 an Leib und Leben der Verbraucher oder an Umweltgütern.

In solchen Produkthaftungsfällen9 kommen insbesondere die Körperverletzungs- und Tötungsdelikte nach §§ 223, 224 ff., 229, 211, 212 und 222 StGB oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Sachschäden nach §§ 303, 319 ff. StGB in Betracht.10

Tritt tatsächlich solch ein Fall ein, liegen zwei unterschiedliche Haftungswege11 vor: Aus zivilrechtlicher Sicht haftet das Unternehmen, da das Handeln durch Organe oder leitende Angestellte gem. §§ 31, 278, 823 und/ oder 831 BGB dem Unternehmen zugerechnet wird.12 Damit können die geschädigten Personen das Unternehmen zivilrechtlich zur Verantwortung ziehen und aus seiner wirtschaftlichen Vermögensmasse entschädigt werden. Abhängig von der Gesellschaftsform und der begangenen Pflichtverletzung ist darüber hinaus auch eine persönliche Haftung in das Privatvermögen der Leitungspersonen, Gesellschafter oder Einzelunternehmer möglich. Überdies darf eine persönliche, deliktische Haftung des für das Unternehmen handelnden Mitarbeiters nach den §§ 823 ff. BGB nicht in Vergessenheit geraten.13

In strafrechtlicher Hinsicht erfolgt dann für die Leitungspersonen des Unternehmens ggf. die Einleitung eines Strafverfahrens. Nach dem dreistufigen Verbrechensaufbau ist für die Strafbarkeit ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Täters erforderlich. Dabei geht jede strafrechtliche Untersuchung von der Frage aus, ob ein bestimmter Sachverhalt die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt und welcher Person konkret die Tat als ihr freies Willenswerk strafrechtlich zuzurechnen ist.14

←52 | 53→

Damit ist zunächst die Organisationsstruktur des Unternehmens klärungsbedürftig, um die Verantwortlichkeit für die konkrete Entscheidung, die einen strafrechtlichen Erfolg auslöste, zu bestimmen. Dabei dient der gesetzliche Tatbestand als Grundlage für die Bestimmung des Täters. Dementsprechend ist derjenige als Täter zu werten, der die Tatbestandsmerkmale des Strafdelikts in eigener Person erfüllt.15

Im Gegensatz zum Zivilrecht können Unternehmen in Deutschland nach der derzeitigen Rechtslage – de lege lata –16 strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.17 Das Leitungsorgan des Unternehmens als solches kann ebenfalls nicht strafrechtlich sanktioniert werden.18 Aus diesem Grund ist eine kollektiv strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Verhalten einzelner pflichtwidrig Handelnder ausgeschlossen.19 Die Bestrafung richtet sich in diesem Fall nach dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 30 OWiG und nach dem Bußgeldrecht der EU.20

Aus der fehlenden Strafrechtsfähigkeit des Unternehmens und des Kollegiums darf jedoch keine strafrechtliche Immunisierung der unternehmensinternen Abläufe oder eine „Schutzschildfunktion“21 des Unternehmens angenommen werden.22 Vielmehr ←53 | 54→sind die natürlichen Personen, die als Funktionsträger für das Unternehmen fungieren, innerhalb eines Unternehmens strafrechtlich für den Tatbestandserfolg verantwortlich.23 Für strafrechtlich relevante Verstöße in oder durch Unternehmen haften dementsprechend im Regelfall die gesetzlichen Vertreter nach § 14 StGB24.25 Entscheidend ist die individuelle Pflichtverletzung der einzelnen Kollegiumsmitglieder im Leitungskollegium.26 Diese Pflichtverletzung ist ursächlich für den Schadenserfolg.27

Zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit muss der Schadenserfolg den Tätern auch zugerechnet werden.28 Die strafrechtliche Zurechnung29 bestimmt, dass zwischen einem äußeren Geschehen und einer bestimmten Person eine Beziehung (ein Zusammenhang) besteht.30 Sie umfasst den Kausalzusammenhang (Ursächlichkeit)31 und weitere Zurechnungsvoraussetzungen, insbesondere nach der herrschenden Zurechnungsdoktrin32 die objektive Zurechnung.33

←54 | 55→

2. Problemstellung

In diesem Zusammenhang setzte sich in den letzten Jahrzehnten auch die strafgerichtliche Rechtsprechung immer wieder mit der Problematik der strafrechtlichen Zurechnung bei Kollegialentscheidungen auseinander:34 Die wesentlichen Entscheidungen sind die Gemeinderatsuntreue-Entscheidung,35 der Kollektivredaktions-Fall,36 der Verteidigungsrats-Fall (Keßler/ Streletz-Fall)37 und insbesondere i.R.d. Produkthaftung die Lederspray-,38 Holzschutzmittel-39 und Weinverschnitt-Entscheidungen.40 Diese Urteile verdeutlichen, dass sich die strafrechtliche Zurechnung im Rahmen einer Kollegialentscheidung deutlich problematischer gestaltet, als anfangs erwartet. Das Dilemma der strafrechtlichen Zurechnung im Rahmen von Kollegialentscheidungen liegt in der jeweiligen Organisationsstruktur der Unternehmen, in die das jeweilige Leitungskollegium integriert ist.41 Hierbei ist zunächst zwischen zwei Zurechnungsrichtungen zu unterscheiden, der horizontalen Zurechnungsrichtung sowie der vertikalen: Im Rahmen der Analyse der vertikalen Zurechnungsrichtung untersucht man die Zurechnung zwischen den jeweiligen Hierarchiestufen im Unternehmen, also die Kette zwischen den über- und den untergeordneten Organen zur Ausführung einer Tätigkeit. Innerhalb dieser Zurechnungsrichtung analysiert man also die Beziehung zwischen den von dem Leitungskollegium beschlossenen Entscheidungen und der Ausführung dieser durch die Arbeitnehmer.42

Die kollegiumstypische Problematik wird jedoch durch die horizontale Zurechnungsrichtung begründet.43 Die horizontale Zurechnungsrichtung untersucht den ←55 | 56→Zurechnungszusammenhang zwischen den einzelnen Stimmabgaben der Kollegiumsmitglieder untereinander und dem Abstimmungsergebnis.44 In dieser Zurechnungslinie sind zwei Kausalitätsebenen zu differenzieren:45 Auf der einen Seite ist die Ursächlichkeit zwischen dem Abstimmungsverhalten der Kollegiumsmitglieder und der Kollegialentscheidung und auf der anderen Seite die kausale Beziehung zwischen der Kollegialentscheidung und dem tatbestandlichen Erfolg zu untersuchen.46 Zur Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Kollegialentscheidung und dem Tatbestandserfolg kann unproblematisch auf die Conditio-sine-qua-non-Formel zurückgegriffen werden.47 Auf dieser Kausalitätsebene kann die Kollegialentscheidung nicht hinweggedacht werden, ohne dass der mit der Ausführung der Kollegialentscheidung eingetretene Schadenserfolg entfällt.

Die Schwierigkeit der strafrechtlichen Zurechnung für die schadensverursachende Entscheidung entsteht auf der Kausalitätsebene zwischen dem Abstimmungsverhalten des einzelnen Mitglieds und der Kollegialentscheidung. Dabei sind zwei verschiedene Pfade zu berücksichtigen: Fasst das Kollegium eine pflichtgemäße Entscheidung, fehlt es bereits an einem für die strafrechtliche Zurechnung erforderlichen Anknüpfungspunkt.48 Kommt es jedoch zu einer pflichtwidrigen Entscheidung und entsteht dadurch ein Schadenserfolg, muss zur Bestimmung der kausalen Zurechnung zwischen zwei verschiedenen Abstimmungsmehrheiten unterschieden werden:49

Bei einer „mindestbedingten Mehrheit“ kommt die pflichtwidrige Entscheidung mit einer Abstimmungsmehrheit von nur einer Stimme zustande. Bei einem Kollegium mit sieben Mitgliedern ist dies also bei einem Stimmenverhältnis von 4:3 für die pflichtwidrige Entscheidung der Fall.50 Hierbei lässt sich die Kausalität der Einzelstimme des jeweiligen Kollegiumsmitglieds problemlos mit der Conditio-sine-qua-non-Formel feststellen.

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Anders ist es bei einer „überbedingten Mehrheit“,51 also bei einem Abstimmungsverhältnis von mehr als einer Stimme für die pflichtwidrige Entscheidung.52 Bei einem Kollegium mit sieben Mitgliedern bedeutet dies also ein Abstimmungsverhältnis von 5:2, 6:1 oder 7:0 (Einstimmigkeit) für die pflichtwidrige Entscheidung. Hier führt die Conditio-sine-qua-non-Formel nicht zur Ermittlung der Ursächlichkeit, denn jede einzelne Stimme kann in solch einem Fall hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele.53 Dementsprechend müssen andere strafrechtsdogmatische Lösungsansätze gefunden werden, um den tatbestandlichen Erfolg den Mitgliedern zuzurechnen.54

Im Wesentlichen ist eine Untersuchung der strafrechtlichen Zurechnung des einzelnen Kollegiumsmitglieds für die pflichtwidrige Kollegialentscheidung bei überbedingten Abstimmungsmehrheiten anzustreben.

Überdies stellt sich das Problem in entsprechender Weise auch bei den Unterlassungs-55 und bei Fahrlässigkeitstaten. Entsprechende Zurechnungsschwierigkeiten ergeben sich schließlich auch bei einer geheimen Abstimmung.

3. Ursprung56

a) Historie

Historisch57 betrachtet, spielte die Kollegialentscheidung in der Menschheitsgeschichte bereits in vielen Ären eine bedeutende Rolle und ist nachweislich bis in die Antike, ca. 800 v. Chr. bis ca. 600 n. Chr., zurückzuverfolgen. Bereits zu diesem ←57 | 58→Zeitpunkt gab es in den jeweiligen Volksgruppen Versammlungen von Menschen, die ihre Entscheidungen durch Abstimmung trafen.

Ein ähnliches System zur Entscheidungsfindung herrschte auch schon im germanischen Rechtskreis, ca. 200 v. Chr. bis ca. 100 n. Chr. In diesem Zeitalter war es bei den germanischen Volksgruppen üblich, dass alle waffenfähigen Männer die wichtigen gesellschaftlichen Entscheidungen, insbesondere auch Gerichtsurteile, beschlossen. Im späten Mittelalter entwickelte sich dieser Umstand weiter, in dem vor allem in den Zünften und Städten „der Rat“ als das oberste Entscheidungskollegium, das nach dem Mehrheitsprinzip seine Entschlüsse traf.58

Die Industrialisierung und die damit verbundene ökonomische Entwicklung führte zwangsläufig zu einer Entwicklung des Gesellschaftsrechts. Hierdurch gewann das Kollegialprinzip auch im privatrechtlichen Bereich zunehmend an Bedeutung, denn die Leitungsebenen von Unternehmen wurden kollegial organisiert.59 Heute sind privatrechtliche Unternehmen, Verbände sowie Vereine kollegial organisiert, sodass mehrere Mitglieder eine Entscheidungsfindung herbeiführen können. Dies gilt aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts, bspw. Gemeinden oder Führungsebenen der Verwaltung.60

b) Forschungsursprung61

In den älteren Werken zur Wirtschaftskriminologie und -kriminalistik finden sich lediglich Anhaltspunkte und Indizien auf strafrechtlich relevantes Kollegialverhalten. So führen Kitka (1840),62 Wächter (1881),63 Berner (1888)64 und Finger (1904)65 die Konstellation der gemeinsamen Entscheidung aller Mitglieder eines Verbands zu einer Straftat und dessen gemeinschaftliche Tatausführung auf.66 Die Problematik der Kollegialentscheidung bei einer überbedingten Abstimmungsmehrheit und eine Lösung hierfür erkannten, bzw. führten die Autoren nicht aus. Die hier relevante Variante, dass nur ein oder mehrere Mitglieder eines Kollegiums an der verbrecherischen pflichtwidrigen Entscheidung verantwortlich sind, wurde von Holtzendorff (1871)67 Berner (1888)68 und Hafter ←58 | 59→(1903)69 zwar erkannt, lösungsorientierte und tiefer gehende Auseinandersetzungen unternahmen die Autoren jedoch nicht. Im Jahre 1904 konstatierte dann Binding70 in seiner Untersuchung, dass „die sehr interessante Frage nach dem verbrecherischen Kollegialmitglied bisher stark vernachlässigt“ sei, ohne eigene Bestrebungen zur Klärung der Frage vorzunehmen. Auch nachdem Schmitt71 im Jahre 1982 die Kausalitäts- und Mittäterschaftsprobleme der Kollegialentscheidung in einer Klausurlösung aufgeworfen hatte, änderte sich das Desinteresse der Literatur nicht. Das Schrifttum ging davon aus, dass man dieses Problemfeld ohne Schwierigkeiten unter die Kategorien der Täterschaft und Teilnahme subsumieren könnte.72

Selbst nach der Entwicklung des White-Collar-Konzepts in Berufsstraftaten und Körperschaftskriminalität73 lieferte das Fachschrifttum nur eine geringe Aufklärung zu den personellen Verbindungen.74 Das Interesse des Schrifttums konzentrierte sich vielmehr auf die Verbandskriminalität und auf kriminalpolitische Lösungen zu ihrer Bekämpfung.75 Lediglich Herzberg76 lieferte unbewusst im Jahre 1987 – unabhängig von den Kollegiumsfällen – einen ersten Anhaltspunkt zur Lösung, indem er der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ein expansives Merkmal und eine Zurechnungsfunktion zusprach.

Mehr als acht Jahrzehnte behielt die Aussage von Binding ihre Gültigkeit bei, und fand bis in die neunziger Jahre tatsächlich „keinen Widerhall“.77 Das Bewusstsein für die Problematik erregte ein eklatantes höchstrichterliches Gerichtsurteil im Jahre 1990: die Lederspray-Entscheidung. Die Rechtsprechung setzte sich in diesem Verfahren – neben Fragen von grundlegender Bedeutung im Allgemeinen ←59 | 60→Teil des Strafrechts78 – mit den Problemen der strafrechtlichen Zurechnung bei Kollegialentscheidungen auseinander. Die Richter erkannten dabei das Problem der strafrechtlichen Zurechnung bei einer überbedingten Abstimmungsmehrheit. Infolgedessen entwickelte das Gericht eine Lösungsmöglichkeit, um den strafrechtlichen Erfolg zuzurechnen.

Dieses Urteil nahm die strafrechtsdogmatische Literatur zum Anlass und stürzte sich auf diesen Problembereich, indem sie die Möglichkeit zur Stellungnahme nutzte und eigene Lösungsmöglichkeiten entwickelte. Das Warten auf die lang ersehnte Auseinandersetzung mit der Problematik hatte ein Ende. Gleichzeitig öffnete sich damit die „Büchse der Pandora.“

c) Lederspray-Entscheidung79
aa) Sachverhalt80

Eine GmbH befasste sich mit der Herstellung von Schuh- und Lederpflegeartikeln. Dazu gehörten auch Ledersprays, die – abgefüllt in Treibgasdosen – zum Versprühen bestimmt waren und der Pflege, dem Imprägnieren oder dem Färben, insbesondere von Schuhen und sonstigen Bekleidungsgegenständen, dienten. Vertrieben wurden diese Produkte durch verschiedene Tochterfirmen. Ab dem Spätherbst 1980 gingen bei der Firmengruppe Schadensmeldungen ein, in denen berichtet wurde, dass Personen nach dem Gebrauch von den Ledersprays gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hatten. Die Betroffenen mussten vielfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bedurften oftmals stationärer Krankenhausbehandlung und kamen in vielen Fällen wegen ihres lebensbedrohlichen Zustands auf die Intensivstation. Die Befunde ergaben regelmäßig Flüssigkeitsansammlungen in den Lungen (Lungenödem). Die Schadensmeldungen lösten firmeninterne Untersuchungen aus. Fabrikationsfehler ergaben sich dabei nicht. Auch weitere Untersuchungen ergaben keinerlei Anzeichen für einen Produktfehler, die Schadensmeldungen nahmen jedoch zu. Infolge dieser Entwicklung fand am 12. Mai ←60 | 61→1981 eine Sondersitzung der Geschäftsführung statt. Teilnehmer waren sämtliche Geschäftsführer der Produktions- und Vertriebsgesellschaften. Die Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaften schlossen sich diesem Votum der Geschäftsleitung der Produktionsgesellschaft an und beschlossen einstimmig, den Rückruf eines gesundheitsschädlichen Produkts nicht vorzunehmen.81 In der Folgezeit kam es zu weiteren Gesundheitsschäden. Im September 1983 erfolgte die Durchführung eines Verkaufsstopps sowie einer Rückrufaktion.

bb) Entscheidung

Bei der Entscheidung unterschied das Gericht der Vorinstanz zwischen den Schadensfällen, (1) „in denen das jeweils schadensursächliche Lederspray zu dem für den Schuldvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt zwar schon in den Handel gelangt war, den Verbraucher aber noch nicht erreicht hatte“ und (2) den Schadensfällen, „die erst nach der Sondersitzung der Geschäftsführung vom 12. Mai 1981 produziert oder vertrieben worden waren.“ Die gegen das Urteil der Vorinstanz gerichteten Revisionen der Angeklagten hatten keinen Erfolg.82 So blieb die Verurteilung hinsichtlich der vor der Sondersitzung eingetretenen Schadensfälle wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen i.S.v. §§ 229, 13 StGB und hinsichtlich der danach eingetretenen Schadensfälle wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung i.S.v. §§ 223, 224 StGB bestehen.

Die schwierigen Fragen nach 0der Zurechenbarkeit löste der BGH damit, dass er alle pflichtwidrig abstimmenden Mitglieder des Leitungskollegiums als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB wertete,83 sodass er das Verhalten wechselseitig zurechnete.84

„Nur dieses Ergebnis wird der gemeinsamen und gleichstufigen Verantwortung der Geschäftsführer gerecht. Fiele es anders aus, so bedeutete dies, dass sich in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern jeder von seiner Haftung allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit der anderen freizeichnen könnte. Damit bliebe in diesem Bereich für die strafrechtliche Zurechnung tatbestandsmäßiger Schadensfolgen kein Raum – sie wäre stets und in jedem Falle unmöglich. Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.“85

←61 | 62→
cc) Reaktionen des Schrifttums86

Die Entscheidung polarisierte die Strafrechtslehre: Teilweise fand die Entscheidung unter Berücksichtigung einer unternehmensbezogenen Sichtweise87 Zustimmung. Grund hierfür sei der positive kriminalpolitische Effekt des Urteils. Denn durch diese Lösung werde verhindert, dass durch die Bildung entscheidender Kollegialorgane die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen insgesamt ausgeschaltet werde. Außerdem sei es nach den Befürwortern Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 StGB, die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge zu ermöglichen.88

Der andere Teil des Schrifttums zog dagegen eine strafrechtsdogmatische Sichtweise heran. Hiernach erfordere die Mittäterschaft bereits einen ausdrücklich kausalen oder zumindest wesentlichen Tatbeitrag jedes einzelnen Mittäters:89 Im Vordergrund stehe ein methodisch falsches Vorgehen im Bereich der Kausalitätsprüfung des jeweiligen Einzelabstimmungsverhaltens für den Verletzungserfolg.90 Überdies führe dieses Ergebnis nach manchen Autoren zu einem Zirkelschluss, wenn von der wechselseitigen Zurechenbarkeit der Tatbeiträge auf die Kausalität zurückgeschlossen werde. Zudem fehle es am erforderlichen Merkmal der Tatherrschaft der einzelnen Mitglieder.91

←62 | 63→
d) Gegenwärtiger Forschungsstand

Mit dieser Vorgehensweise warf der BGH förmlich einen „Erisapfel“ in die strafrechtsdogmatische Literatur. Auf Grundlage dieser Entscheidung und der harschen Kritik stellte man auf der einen Seite zwar fest, dass die Lösung der Rechtsprechung in Fällen der überbedingten Abstimmungsmehrheit dogmatisch nicht akzeptabel sei, auf der anderen Seite jedoch bis dato keinerlei dogmatisch überzeugend begründete Lösungsmöglichkeit vorliege und folglich eine abschließende Klärung dieses Problemfelds noch ausstehe.92 Teile des Schrifttums versuchten, die Lösung über § 25 Abs. 2 StGB dahin gehend zu verneinen, dass sie die strafrechtliche Zurechnung über die herkömmlichen Kausalitätstheorien lösten. Die gemeinsame Tendenz dieser Lösungswege besteht darin, eine dogmatisch überzeugende Lösung für die Problematik zu finden, ohne dabei – wie die Rechtsprechung es in der Lederspray-Entscheidung vorgenommen hat – einen Begründungsansatz zu konstruieren. So stimmt Kuhlen dem BGH grundsätzlich zu. Er misst der Äquivalenztheorie jedoch keine große Bedeutung bei und spricht sich für die Annahme einer Ausnahme von der Conditio-sine-qua-non-Formel aus.93

Ein Teil der Literatur, darunter Meier und Kindhäuser, ordnet diese Problematik der alternativen Kausalität zu.94

Roxin und einige Autoren treten dafür ein, dass in den Fällen der überbedingten Abstimmungsmehrheit ein Fall der kumulativen Kausalität vorliegt.95

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Außerdem versuchen manche Autoren eine Lösung durch die Kombination der alternativen und kumulativen Kausalität zu erzielen.96

Zudem vertritt man auch die Lösung über die von Engisch entwickelte Formel von der gesetzmäßigen Bedingung. Hierbei wird auch die Modifizierung nach dem probabilistischen Kausalitätsbegriff herangezogen.97 Puppe wiederum sucht die Lösung auf Grundlage der modifizierten Formel der gesetzmäßigen Bedingung durch die sog. „INUS-Bedingung“.98

Allerdings gibt es auch Autoren, die zwischen den beiden Lagern stehen: So folgt Weißer zunächst der Begründung des BGH über die Mittäterschaftslösung nach § 25 Abs. 2 StGB und substanziiert danach jedoch die Kausalität jedes Einzelvotums über die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung.99 Auch Poseck100 stimmt zunächst dem BGH zu, ändert jedoch dann seine Auffassung und favorisiert die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung.

Im Schrifttum sind auch methodisch abweichende Vorgehensweisen zur Lösung existent: Knauer und Schaal kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Lösung in der Figur der Mittäterschaft liege, sodass sich jedes einzelne Kollegiumsmitglied rechtlich so behandeln lassen müsse, als ob es die Entscheidung allein getroffen habe.101

Des Weiteren gibt es im Schrifttum Bestrebungen, die Kausalität anhand des „Wesens der Kollegialentscheidung“ feststellen zu wollen.102 Bereits aus der ←64 | 65→Teilnahme an einer Kollektiventscheidung erwachse die Mitverantwortlichkeit aller Kollegiumsmitglieder für die pflichtwidrige Entscheidung.103

Dencker104 ist der Ansicht, dass das geltende Strafrecht ohnehin eine Erfolgszurechnung kenne, das „Haftungsprinzip Gesamttat“. Dieses Haftungsprinzip ermögliche, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen Erfolg auch dann zu begründen, wenn das Kollegiumsmitglied sich durch sein Verhalten („Teiltat“) in die koordinierte Vorgehensweise eines Kollektivs („Gesamttat“) eingefügt habe, das insgesamt kausal für den Erfolg geworden sei.

Schließlich wählt Jakobs105 ebenfalls eine alternative Lösungsmöglichkeit aus, die mit der strafrechtsdogmatischen Zurechnungslehre nicht im Einklang steht. Maßgeblich ist für ihn der Zeitpunkt der Zurechnung. Dieser ist für ihn der Moment der Ausführung. Da die Ausführung gleichzeitig für alle diejenigen erfolgt, die ihre Stimme für die pflichtwidrige Entscheidung abgeben, seien alle für den Erfolg verantwortlich.106

Details

Pages
260
Year
2022
ISBN (PDF)
9783631879627
ISBN (ePUB)
9783631879634
ISBN (MOBI)
9783631879641
ISBN (Softcover)
9783631878552
DOI
10.3726/b19927
Language
German
Publication date
2022 (June)
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 260 S.

Biographical notes

Hasan Isik (Author)

Hasan Isik studierte Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig, wo auch seine Promotion erfolgte. Während seiner Promotion arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter in verschiedenen international ausgerichteten Kanzleien.

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Title: Die strafrechtliche Zurechnung bei Kollegialentscheidungen unter Beteiligung mehrerer Kollegialorgane