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Die Normativität von Wettbewerb

Zugleich eine Untersuchung der Rechtsgenese im Bereich der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit

von Hans-Markus Wagener (Autor:in)
©2022 Dissertation 320 Seiten

Zusammenfassung

Unter Rückgriff auf Methoden aus der etablierten kartellrechtlichen Praxis untersucht dieser Beitrag den Wettbewerb im Bereich der Schaffung von Rechtsnormen. Das Feld der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit dient insofern aufgrund der quasi-gesetzgeberischen Stellung der Schiedsinstitutio-nen in Bezug auf ihre jeweils hauseigenen Verfahrensordnungen als bloßes Anschauungsobjekt. Durch diesen Ansatz wird die inhärente Fehleranfälligkeit existierender Studien, die direkt auf staatlicher Ebene ansetzen, von Anfang an ausgeräumt. Die Arbeit weist Zusammenhänge zwischen dem Wettbewerb der Schiedsinstitutionen und der Genese ihrer Verfahrensordnungen nach. Folge-richtig liegt nahe, dass Rechtswettbewerb auch im Rahmen von staatlichen Legislative zunehmend zu einem wesentlichen Einflussfaktor bei der Schaffung und Anpassung von staatlichem Recht geworden ist. Dieser Befund stellt das konzeptionell Bild vom absolut souveränen Staat in Bezug auf die Gesetzgebung in Frage.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Untersuchungsgegenstand
  • I. Wettbewerb zwischen rechtserzeugenden Instanzen?
  • II. Auswirkungen von Wettbewerb auf die Rechtsgenese?
  • B. Von freier Rechtswahl über den Rechtsmarkt zum Rechtswettbewerb
  • I. Rechtswettbewerb zwischen den U.S.-amerikanischen Bundesstaaten
  • II. Rechtswettbewerb innerhalb der Europäischen Union
  • 1. Gezieltes Ausschalten von mitgliedstaatlichem Rechtswettbewerb durch Harmonisierung
  • 2. Wahlfreiheit hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Organisationsform
  • 3. Steuerrechtlicher Wettbewerb
  • III. Verschiedene Sphären des Wettbewerbs im Bereich der Konfliktlösung
  • 1. Wettbewerb der staatlichen Justizsysteme
  • 2. Wettbewerb des staatlichen Schiedsverfahrensrechts
  • 3. Wettbewerb der gerichtsförmigen Streitbeilegungsmethoden
  • 4. Wettbewerb der Streitbeilegungsmethoden im Allgemeinen
  • IV. Wettbewerb der Schiedsinstitutionen
  • C. Methodische Vorgehensweise
  • I. Vorüberlegungen
  • II. Gang der Untersuchung
  • Erster Teil: Rechtserzeugung in der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit
  • A. Begriffsbestimmungen zur Annäherung an den Untersuchungsgegenstand
  • I. Schiedsgerichtsbarkeit und staatliche Ziviljustiz
  • II. Schiedsgerichtsbarkeit und alternative Streitbeilegungsmethoden
  • III. Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Investitionsschutz
  • IV. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit und Ad-Hoc-Schiedsverfahren
  • B. Vertragskonstellation im institutionellen Schiedsverfahren
  • I. Die Schiedsvereinbarung: Der Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits
  • II. Der Schiedsorganisationsvertrag: Der Vertrag der Parteien mit der Schiedsinstitution
  • III. Der Schiedsrichtervertrag: Der Vertrag der Parteien des Rechtsstreits mit den Schiedsrichtern
  • IV. Der Schiedskooperationsvertrag: Der Vertrag zwischen dem Schiedsrichter und der Schiedsinstitution
  • C. Die Schiedsordnung als Produkt privater Rechtsetzung
  • I. Rechtsnatur institutioneller Schiedsordnungen
  • 1. Alleinstehend: Keine selbstständige Rechtswirkung ohne Einbeziehung in die vertraglichen Grundlagen
  • 2. Im Kontext von Individualvereinbarungen: Relative rechtliche Bindungswirkung mit Abweichungspotential
  • 3. Zwingender Charakter (einzelner) institutioneller Verfahrensregeln
  • II. Die Schiedsinstitution als Quasi-Gesetzgeber und die Grenzen ihrer unilateralen Modifizierungskompetenz
  • 1. Schiedsordnungen als Soft Law
  • 2. Normatives Schöpfungspotential der Schiedsinstitutionen
  • D. Typologie der Schiedsinstitutionen
  • I. Dauerhafte Verfasstheit
  • II. Keine Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Rechtsstreits
  • III. Keine wesensnotwendigen Eigenschaften
  • 1. Institutionseigene Verfahrensordnung
  • 2. Gewinnerzielungsabsicht
  • IV. Rechtlicher Status der Schiedsinstitutionen
  • E. Anschauungsobjekte
  • I. International Chamber of Commerce
  • II. London Court of International Arbitration
  • III. Singapore International Arbitration Centre
  • IV. American Arbitration Association – International Centre for Dispute Resolution
  • Zweiter Teil: Marktabgrenzung und Wettbewerbsanalyse
  • A. Definition und Abgrenzung des relevanten Marktes
  • I. Sachlich relevanter Markt
  • 1. Herbeiführung rechtskräftiger Entscheidungen
  • a) Funktion und Befugnisse des neutralen Dritten
  • b) Erfolgsgarantie eines Verfahrens
  • c) Flexibilität des Verfahrens
  • d) Zerrüttungsrisiko
  • e) Abhilfe in zeitkritischen Situationen
  • f) Fehlende Verhandlungs- oder Einigungsbereitschaft
  • g) Zwischenergebnis
  • 2. Dienstleistungen im Kontext schiedsgerichtlicher Verfahren
  • a) Personelle Besetzung des Spruchkörpers
  • b) Wahlfreiheit der Parteien hinsichtlich des vom Gericht anzuwendenden Rechts
  • aa) Wahl des vom Schiedsgericht anzuwendenden Verfahrensrechts
  • bb) Wahl des vom Schiedsgericht in der Sache anzuwendenden materiellen Rechts
  • cc) Zusammenfassung
  • c) Schutz von Geheimhaltungsinteressen der Parteien
  • aa) Verfahrensöffentlichkeit und Ausschluss
  • bb) Vertraulichkeit
  • cc) Zusammenfassung
  • d) Vollstreckbarkeit von Entscheidungen
  • aa) Inländische Entscheidungen
  • bb) Ausländische Entscheidungen
  • 3. Sachlich relevanter Markt: Administrierung von Schiedsverfahren
  • II. Räumlich relevanter Markt
  • 1. Ausgangshypothese: Weltweiter Markt für die Administrierung von Schiedsverfahren
  • 2. Gegenprüfung
  • a) Untersuchung der Nachfragemerkmale
  • aa) Allgemeines Renommee der Schiedsinstitutionen
  • bb) Qualität des Verfahrensmanagements
  • cc) Regionale Präsenz beziehungsweise ortsbezogene Expertise
  • dd) Verfahrensgebühren
  • b) Untersuchung der Angebotsmerkmale
  • aa) Staatliche Regulierung der Angebotsseite
  • bb) Örtliche Niederlassung nicht erforderlich
  • III. Zusammenfassung
  • B. Wettbewerbsanalyse des relevanten Marktes: Schiedsinstitutionen als konkurrierende Anbieter
  • I. Verteilung der Marktanteile und normative Marktmacht
  • 1. Absolute Marktanteile: Anteile am Gesamtvolumen des relevanten Marktes
  • a) Gesamtvolumen des relevanten Marktes
  • b) Zuverlässige Berechnung des Marktvolumens ist nicht möglich
  • 2. Relative Marktanteile: Abstände zwischen den Wettbewerbern
  • a) Quantitative Betrachtung als Spiegel der normativen Marktmacht
  • b) Ermittlung der Abstände zwischen den Wettbewerbern
  • aa) Betrachtung anhand sämtlicher Schiedsverfahren einer Institution
  • bb) Ermittlung normativer Marktmacht bedarf angepasster Datengrundlage
  • cc) Betrachtung anhand der bereinigten Fallstatistiken
  • 3. Zwischenfazit
  • II. Marktzutrittsschranken
  • 1. Vertrauen der Nachfrageseite und allgemeine Reputation
  • 2. Entwicklungs- und Investitionskosten
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Ausweichmöglichkeiten der Nutzer
  • 1. Vor dem Beginn eines institutionellen Verfahrens
  • 2. Nach dem Beginn eines institutionellen Verfahrens
  • IV. Weitreichende Angebotstransparenz
  • 1. Ungewissheit als typische Wettbewerbsbedingung
  • 2. Angebotstransparenz begünstigt inhaltliche Annäherung
  • 3. Hohe Innovationsdurchlässigkeit trotz Urheberrecht
  • 4. Innovationshemmende Wirkung der Angebotstransparenz
  • V. Zusammenfassung und Auswertung
  • 1. Marktzugang trotz signifikanter Schranken nicht verschlossen
  • 2. Wettbewerbsvorsprung durch tradierte Reputation im Markt
  • 3. Starke Konzentration normativer Marktmacht
  • 4. Außergewöhnlich hochgradige Transparenz
  • Dritter Teil: Genese der Schiedsordnungen
  • A. Vor-schiedsgerichtlicher Eilrechtsschutz
  • I. Problemaufriss
  • 1. Lücke im Rechtsschutzsystem der (institutionellen) Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Normatives Regelungspotential
  • II. Historische Entwicklung der institutionellen Regelungspraxis
  • 1. Entstehung des Emergency Arbitrator-Verfahrens
  • a) ICC Rules for Pre-Arbitral Referee Procedure (1990)
  • b) AAA Optional Rules for Emergency Measures of Protection (1999)
  • c) ICDR-Rules-2006
  • 2. Einführung entsprechender Verfahren durch andere Schiedszentren
  • a) SIAC-Rules-2010
  • b) ICC-Rules-2012
  • c) LCIA-Rules-2014
  • 3. Modifikationen nach Einführung
  • a) ICDR
  • b) SIAC
  • c) ICC
  • d) LCIA
  • III. Betrachtung unter wettbewerblichen Gesichtspunkten
  • 1. Nachfrageseitiger Bedarf treibt die normative Schaffenskraft der Schiedsinstitutionen
  • a) Einführung der ICC Referee Rules als Alternativangebot zu staatlichem Eilrechtsschutz
  • b) Beschleunigte Bildung des Schiedsgerichts als Gegenentwurf
  • c) Weiterentwicklung des Konzeptes einer eigenständigen Verfahrensart durch das ICDR
  • 2. Erhöhtes unternehmerisches Risiko bei Einführung neuartiger Regelungskonzepte wirkt innovationsverschleppend
  • 3. Je nach Marktstellung variiert die Intensität des Wettbewerbsdrucks auf Schiedszentren
  • 4. Angebotstransparenz bewirkt Angleichungstendenz nach erfolgreicher Markteinführung
  • 5. Marktbeschaffenheit hemmt wettbewerbliche Innovationsdynamik
  • B. Komplexe Schiedsverfahren unter Beteiligung von mehr als zwei Parteien
  • I. Problemaufriss
  • 1. Alternative Verfahrenskonzeptionen für komplexe Streitfälle
  • a) Separate Verfahren entlang der individuellen Schiedsabreden
  • b) Verfahrenskonzentration
  • 2. Normatives Regelungspotential
  • 3. Konsensuale Natur des Schiedsverfahrens als Beschränkung des normativen Gestaltungsspielraums der Schiedszentren
  • II. Historische Entwicklung der institutionellen Regelungspraxis
  • 1. Hinzutreten weiterer Parteien zu laufenden Schiedsverfahren
  • a) LCIA-Rules-1985
  • b) LCIA-Rules-1998
  • c) ICC-Rules-1998
  • d) SIAC-Rules-2007
  • e) SIAC-Rules-2010/2013
  • f) ICC-Rules-2012/2017
  • g) ICDR-Rules-2014/2021
  • h) LCIA-Rules-2014/2020
  • i) SIAC-Rules-2016
  • j) ICC-Rules-2021
  • 2. Verbindung mehrerer Schiedsverfahren
  • a) ICC-Rules-1998
  • b) ICC-Rules-2012/2017
  • c) LCIA-Rules-2014
  • d) ICDR-Rules-2014/2021
  • e) SIAC-Rules-2016
  • f) LCIA-Rules-2020
  • g) ICC-Rules-2021
  • III. Betrachtung unter wettbewerblichen Gesichtspunkten
  • 1. Angebotstransparenz erleichtert und befördert Imitation
  • a) Urspünglicher Beitrittsmechanismus des SIAC
  • b) Konsolidierungsmechanismus des ICDR
  • 2. Verschieden intensiver Wettbewerbsdruck je nach Marktposition
  • 3. Wettbewerb als normatives Entdeckungsverfahren
  • a) Angleichung des allgemeinen Angebots an effiziente Regelungen
  • b) Keine Anpassung an Regelungskonzepte ohne Markterfolg
  • Conclusio
  • A. Konkurrenz zwischen den Schiedsinstitutionen schlägt auf die normative Ebene der Schiedsordnungen durch
  • B. Die Normativität von Wettbewerb
  • C. Legislatorischer Wettbewerb: Implikationen für die staatliche Sphäre
  • Zusammenfassende Thesen
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

A. Untersuchungsgegenstand

I. Wettbewerb zwischen rechtserzeugenden Instanzen?

Im Zentrum dieser Arbeit steht das Vorhaben, neue Erkenntnisse in Bezug auf das Phänomen ‚Rechtswettbewerb‘ zu gewinnen. Wie im Verlauf noch ausführlich zu erläutern sein wird, verbirgt sich dahinter der Verdacht einer Wettbewerbsdynamik, die zwischen konkurrierenden Gesetzgebern wirkt, und so gegebenenfalls den Inhalt der von ihnen geschaffenen Normen beeinflussen könnte. Diese Schrift vertritt die These, dass Recht genauso wie ein klassisches Wirtschaftsgut grundsätzlich Gegenstand von Wettbewerb sein kann.

Instanzen, die Regelungen entwerfen und Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellen, sind insofern als Anbieter von Recht anzusehen. Ihnen gegenüber stehen auf der Nachfrageseite Personen, die einen Bedarf nach gesicherten rechtlichen Verhältnissen und damit nach Regulierung aufweisen. Solcher Bedarf lässt sich aus ökonomischer Perspektive als Marktpotential verstehen. Wo immer Personen mit entsprechender Nachfrage mehrere alternative Normgefüge zur Befriedigung ihres Regulierungsbedarfs zur Verfügung stehen, ist ihre Entscheidung vernünftigerweise das Ergebnis eines Vergleichs, bei dem sich die attraktivste Option durchsetzt. Sofern die Anbieter ein Interesse daran haben, dass Nutzer sich für die von ihnen bereitgestellte und damit gegen die übrigen Regelungsalternativen entscheiden, bildet sich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Akteuren der Angebotsseite.

Voraussetzung für einen solchen Wettbewerb ist allerdings, dass die Vertreter der Nachfrageseite in ihrer Entscheidung zwischen den verfügbaren Regelungsalternativen frei sind. Indes muss die Auswahl sowohl juristisch zulässig als auch faktisch umsetzbar für den Nutzer sein. Ist die Rechtswahl von Normen mit zwingender Geltung ausgeschlossen, besteht keinerlei Entscheidungsspielraum auf der Nachfrageseite. Und auch wo die Rechtslage diese Freiheit zwar prinzipiell eröffnet, die Ausübung der Rechtswahl allerdings in tatsächlicher Hinsicht nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand umgesetzt werden kann, ist die Entscheidung der Nutzer nicht als hinreichend frei zu qualifizieren. Daher kann die Auswahl eines bestimmten Rechtsregimes nur dann als frei gelten, wenn die Entscheidung weder rechtlich noch faktisch vorherbestimmt ist.

Mit Blick auf diese beiden Dimensionen lässt sich vorweg bereits ein Befund festhalten: Spezialisierung, Globalisierung und Digitalisierung der Wirtschaft ←23 | 24→und ihrer Handelsströme, fördern als rasant fortschreitende Transformationsprozesse Effizienzgewinne zu Tage, angesichts derer die Auswahl des individuell günstigsten Rechtsregimes für den Nutzer logistisch immer leichter zu bewerkstelligen ist. Bei Goethe und zu seiner Zeit hieß es noch:

„Wer sich den Gesetzen nicht fügen lernt,
muß die Gegend verlassen, wo sie gelten.“
1

Schon darin spiegelte sich der Gedanke wider, dass jedes Individuum berufen ist, selbst zu entscheiden, der Geltung welcher Gesetze beziehungsweise welchen Rechts es sich verschreibt.2

Bei dem Konzept der Rechtswahlfreiheit handelt es sich weder um eine Errungenschaft der Moderne noch um eine Folge fortschreitender Globalisierung. Dennoch trifft der Aussagegehalt des Zitats heute nicht mehr zu. Denn anders als noch etwa zu Goethes Lebzeiten ist freie Rechtswahl nicht mehr unbedingt mit dem erschwerenden Erfordernis verbunden, die Gegend zu verlassen.3 Mittlerweile findet auf Wahl der Nutzer hin ausländisches Recht insbesondere im Bereich des Vertragsrechts oder auch des Gesellschaftsrechts, regelmäßig auch im Inland unmittelbare Anwendung.4

In der heutigen Geschäftsrealität kann beispielsweise eine in Düsseldorf wohnhafte italienische Staatsbürgerin eine spanische Gesellschaftsform für ihr Startup wählen und dessen Geschäftsbetrieb mit Krediten U.S.-amerikanischer Banken finanzieren, die wiederum dem Recht des Bundesstaates New York unterliegen. Gleichzeitig lässt sich in den Statuten der Gesellschaft festlegen, dass die aus ihr erwachsenden Streitfälle vor einem schweizerischen Schiedsgericht auszutragen sind. All dies kann organisiert werden, ohne dass die Unternehmerin ihren Lebensmittelpunkt weg aus Düsseldorf verlagern müsste.5

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Konstellationen wie diese verdeutlichen, dass der Ort des Aufenthalts beziehungsweise der Niederlassung einer Person nicht mehr unbedingt mit der Anwendung eines bestimmten staatlichen Rechtsregimes einhergeht. Obgleich die Wahl der jeweils präferierten Rechtsregeln und damit das Konzept der sogenannten Rechtsarbitrage kein Geistesprodukt der Moderne sind, so konnte sich der Quantensprung von utopischer Theorie hin zu praxistauglichem Optimierungsinstrument doch erst im Licht der industriellen Transformationsprozesse vollziehen.6 Insbesondere der schnelle Fortschritt sowohl der Transport- als auch der Kommunikationstechnologie haben die private Mobilität im Laufe der letzten Jahrzehnte drastisch erhöht.7

Die Ausübung der Rechtswahlfreiheit ist insbesondere in das Bewusstsein von Unternehmen gerückt. Für sie stellt die Wahl des individuell günstigsten Rechtsregimes einen Teil der Geschäftsstrategie zur Verfolgung ihrer Interessen dar. In der Folge ist Recht zum Produkt8 und damit zum Standortfaktor geworden.9 Sofern Staaten in ihrem Streben nach einer florierenden Volkswirtschaft miteinander im Wettbewerb um private Investitionen stehen, könnte diese Konkurrenz das Schaffen der Legislative beeinflussen.10

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Die Rolle des Gesetzgebers wandelt sich nach dieser Betrachtung vom einst monopolistischen Versorger hin zu einem von vielen Anbietern, der angesichts der Konkurrenz wettbewerbsbedingtem Druck ausgesetzt ist und dessen Gestaltungsfreiheit dadurch unter Umständen mehr oder weniger effektiv beschränkt wird. Denn indem es gilt, das eigene Recht an den Bedürfnissen und Vorlieben der Nachfrageseite orientiert zu gestalten, um so möglichst viele Nutzer anzusprechen, ist die Attraktivität der eigenen Regelungen stets im Vergleich zu den konkurrierenden Regelungsregimen zu bewerten. Die Nachfrageseite selektiert die angebotenen Lösungen und wird folglich zur Kontrollinstanz, welche die Anbieter für die konkrete Ausübung ihrer prinzipiellen Freiheit bei der Rechtsgestaltung sanktioniert.11

Die skizzierte Konstellation weist unverkennbare Parallelen zu typischem Marktgeschehen auf, in dessen Rahmen Angebot und Nachfrage aufeinandertreffen und sich gegenseitig bedingen. Indes agieren die Marktteilnehmer zwar autonom; sie sind jedoch einem gewissen Wettbewerbsdruck ausgesetzt, der disziplinierende, mitunter faktisch beschränkende Wirkung in Bezug auf die Handlungsfreiheit der Akteure entfaltet.12 Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage nach der Existenz derartiger Wettbewerbsdynamik unter rechtsgestaltenden Instanzen auf. Sofern Recht in diesem Sinne Gegenstand von Wettbewerb ist, schlagen sich die Auswirkungen potentiell auf normativer Ebene nieder. Daher sind etwaige Konsequenzen einer solchen Dynamik für die Rechtsgenese zu ergründen.

II. Auswirkungen von Wettbewerb auf die Rechtsgenese?

Der Fokus dieser Untersuchung liegt auf Regelwerken, die originär von privaten beziehungsweise nicht-staatlichen Einheiten erzeugt werden. Konkret nimmt die vorliegende Arbeit die sogenannten Schiedsinstitutionen (auch Schiedszentren) in den Blick. Schiedsinstitutionen entfalten vielfältige Aktivitäten, die ←26 | 27→allesamt dem Feld der Konfliktlösung zuzuordnen sind. Das Herzstück ihres Geschäftsmodells bildet die administrative Begleitung von Schiedsverfahren auf Grundlage institutionseigener Regelwerke. Diese sind im Folgenden als ‚Schiedsordnungen‘ bezeichnet.13

Schiedsordnungen sind Regelwerke, deren Normen die Grundzüge des Verfahrens von der Einleitung über den Ablauf bis zur Beendigung vorgeben. Anders als staatliche Gesetze, die aufgrund ihres hoheitsrechtlichen Ursprungs ipso iure absolute Geltung für jedermann entfalten, kommt den institutionellen Schiedsordnungen keinerlei autonome Rechtswirkung zu. Ihr normativer Gehalt erlangt nur im Kontext vertraglicher Rechtsverhältnisse verbindliche Wirkung, sofern die daran beteiligten Personen dies im Lichte ihrer Privatautonomie miteinander vereinbaren.14 Sprachlich wie inhaltlich entsprechen die institutionellen Schiedsordnungen jedoch aufgrund ihrer abstrakt-generellen Fassung dem Regelungscharakter staatlicher Gesetze.

Im Kontext institutioneller Schiedsverfahren erfüllt die einschlägige Schiedsordnung dieselbe Funktion, die in staatlichen Gerichtsprozessen den gesetzlich verfassten Prozessordnungen zukommt.15 Wie ihre gesetzlichen Pendants erfahren auch die Schiedsordnungen in unregelmäßigen Abständen Änderungen und Ergänzungen in teils ausgiebigen Reformen. Ob und bejahendenfalls, inwiefern diese durch etwaige Konkurrenz der Schiedsinstitutionen um ein möglichst hohes Fallaufkommen beeinflusst werden, ist hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte von weiterführender Relevanz. Zunächst lassen sich aus dem Ergebnis rein praktisch gesehen Implikationen für den Umgang von Wettbewerbsbehörden mit Schiedsinstitutionen ableiten. Je nachdem wie sich der Wettbewerb auf dem Gebiet der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit darstellt, könnte sowohl angesichts von Kartell- und Marktmissbrauchsverbot als auch im Rahmen der Fusionskontrolle erhöhte Aufmerksamkeit geboten sein oder gar akuter Handlungsbedarf bestehen.

←27 | 28→

Aus wissenschaftlicher Sicht liegt das Hauptaugenmerk jedoch auf der Gewinnung von Erkenntnissen zu den Auswirkungen von Wettbewerb auf die Rechtsgenese. Bis dato konzentriert sich der Diskurs auf die staatliche Dimension. Aufgrund der empirischen und methodischen Schwierigkeiten, die mit einer Untersuchung des Phänomens auf staatlicher Ebene unweigerlich verbunden sind, ist der Diskurs mehr oder weniger ins Stocken geraten.16 Erkenntnisse aus dem Bereich der Schiedsinstitutionen haben vor diesem Hintergrund das Potential, einerseits bisherige Theorien in neuem Licht erscheinen zu lassen und andererseits Ansatzpunkte für künftige Forschungsprojekte aufzuzeigen.

B. Von freier Rechtswahl über den Rechtsmarkt zum Rechtswettbewerb

Die wissenschaftliche Debatte hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beiträgen hervorgebracht, die sich mit dem Wettbewerb von staatlichen Gesetzgebern und deren Regelungsprodukten befassen. Immerhin nimmt der freie Wettbewerb im global dominierenden System der Marktwirtschaft eine zentrale Funktion ein. So stehen zur Befriedigung eines Bedarfs in der Regel verschiedene Angebote von ebenso unterschiedlichen Anbietern zur Verfügung. Angesichts der Wahlmöglichkeiten der Nachfrager entsteht eine Dynamik, die maßgeblich mitbestimmt, welche Produkte zur Auswahl stehen und zu welchem Preis diese gehandelt werden.

Demgegenüber wird Recht in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – als normativer Rahmen verstanden, innerhalb dessen sich jedwedes Verhalten der Rechtssubjekte abzuspielen hat. So stellt Eidenmüller in Bezug auf die marktwirtschaftliche Betrachtung von Systemen allgemein fest:

„Wir fassen Recht als Rahmen auf, innerhalb dessen sich Handel abspielt. Aber das Recht selbst betrachten wir nicht als Ware.“17

Wirtschaft beziehungsweise Wettbewerb auf der einen und Recht auf der anderen Seite werden im Verhältnis zueinander regelmäßig als zwei in sich geschlossene Systeme verstanden, wobei die Kategorien der einen Disziplin im Kontext der anderen jeweils ungeeignet seien.18

←28 | 29→

Unter dieser Prämisse kann ein Konzept, welches Recht und Gesetz als eine von Wettbewerb beeinflusste Größe betrachtet, auf den ersten Blick vor allem für Juristen mit dem Hintergrund des dogmatikdominierten deutschsprachigen Rechtsraums höchst befremdlich wirken. Schließlich entspricht es dem Grundverständnis der aufgeklärten Staatstheorie, dass die allgemein verbindliche Rechtsetzung, die Legislative, eine der ureigenen Ausdrucksformen von autonom-souveräner Staatsgewalt darstellt.19 Dementsprechend meint etwa Seiler, der Wettbewerbsbegriff sei im staatlichen Kontext

„schon sprachlich unglücklich gewählt, weil er einen der gesellschaftlichen Sphäre zugehörigen Begriff unkritisch auf die Ausübung von Hoheitsgewalt überträgt. Es gibt jedoch keinen ‚Markt‘ der Staaten und damit im eigentlichen Sinne auch keinen Wettbewerb zwischen ihnen. Staaten werben sich nicht gegenseitig Kunden ab und wollen sich erst recht nicht wechselseitig aus einem Markt verdrängen“.20

In diesem Sinne ähnlich meint Paul Kirchhof:

„Den Gedanken des Wettbewerbs auf Staaten anzuwenden, ist völlig verfehlt. Der Staat ist freiheitsverpflichtet, nicht freiheitsberechtigt, nimmt also nicht am Wettbewerb teil, sondern gewährleistet den Wettbewerb.“21

Die Prämisse des freiheitsverpflichteten Staates gilt jedoch nicht universell, sondern nur in Abhängigkeit von der Perspektive. So ist ein Staat bloß im Verhältnis zu denjenigen Rechtssubjekten freiheitsverpflichtet, im Verhältnis zu denen er seine Staatsgewalt ausübt. Da ein Staat in der Ausübung hoheitlicher Herrschaftsrechte grundsätzlich fest an die geografischen Grenzen seines Territoriums gebunden ist, geht seine rechtliche Freiheitsverpflichtung darüber nicht ←29 | 30→hinaus. Dagegen ist ein Staat gegenüber allen anderen Staaten aufgrund seiner Souveränität prinzipiell freiheitsberechtigt. Denn jeder Staat kann die ihm zustehenden Hoheitsrechte grundsätzlich eigenständig, das heißt unabhängig von den anderen ausüben. Insbesondere in der Gestaltung seiner eigenen Rechtsordnung ist ein Staat in diesem Sinne grundsätzlich freiheitsberechtigt.22

Während Staaten somit im Grundsatz unabhängig in der Ausgestaltung ihrer Rechtsordnung sind, streben sie in der Regel danach, sich als attraktive Wirtschaftsstandorte zu präsentieren. Sofern ihrer Rechtsordnung beziehungsweise bestimmten Teilen davon die Relevanz eines Standortfaktors zukommt, erfolgt die inhaltliche Gestaltung von Recht unweigerlich im Bewusstsein über die Möglichkeit, dass Rechtssubjekte im Rahmen etwaiger Wahlfreiheit auf alternative Rechtsregime ausweichen könnten.

Obgleich die Handlungsfreiheit der rechtserzeugenden Legislative vor dem Hintergrund staatlicher Souveränität rechtlich betrachtet unbeschränkt ist, könnte etwaiger Wettbewerbsdruck mitunter eine faktische Beschränkung der formalen Gestaltungssouveränität nach sich ziehen.23 Demnach ist ergründen, ob zwischen Rechtserzeuger alternativer Rechtsregime eine disziplinierende Dynamik entsteht, die sich in der Rechtsgenese niederschlägt.

I. Rechtswettbewerb zwischen den U.S.-amerikanischen Bundesstaaten

Die U.S.-amerikanische Wissenschaft im Besonderen hat bereits vor langer Zeit ein Problembewusstsein für etwaige Wechselwirkungen zwischen konkurrierenden Gesetzgebern entwickelt. Angesichts der föderalen Binnenstruktur der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich durch die weitreichenden Regelungskompetenzen der Glied- beziehungsweise Bundesstaaten auszeichnet, kann die Vorreiterrolle der dortigen Forschung auf dem Gebiet des Rechtswettbewerbs nicht sonderlich verwundern. Denn unter derartigen Bedingungen offenbart sich schon auf nationaler Ebene ein Umfeld, in dem mit den bundesstaatlichen Gesetzgebern autonome Akteure Normgefüge erzeugen, die jeweils dieselbe Regelungsmaterie betreffen.

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Herausragende Beachtung findet dort nach wie vor der Bereich des Gesellschaftsrechts. Aufgrund der föderalistischen Organisationsstruktur sind die legislativen Kompetenzen in den Vereinigten Staaten von Amerika traditionell zwischen dem Bundesgesetzgeber in Washington (Federal Government) und den einzelnen Gliedstaaten (State Governments) aufgeteilt.24 Unter diesen Bedingungen besteht bereits innerhalb ein und desselben nationalstaatlichen Rechtssystems Pluralität von alternativen Rechtsregimen in Bezug auf sämtliche Regelungsgegenstände, die in den Kompetenzbereich der Bundesstaaten fallen. Dazu gehört unter anderem auch das Gesellschafts- beziehungsweise das Körperschaftsrecht.25

Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten ansiedeln möchten, sind in der Wahl ihres Gesellschaftsstatuts frei. Denn jeder Bundesstaat bietet insoweit unabhängig von physischer Präsenz des geplanten Geschäftsbetriebs dessen Eintragung als corporation unter seinem Rechtsstatut an.26 Genauso wenig wie auf die Aktivitäten der Gesellschaft kommt es auf die hinter ihr stehenden Personen und deren Wohnsitz an.27 Derartige Irrelevanz einer tatsächlichen Verbindung des Unternehmens zu seinem Gründungsstaat wird nachstehend als absolute Gründungsfreiheit bezeichnet.

Gemäß Art. III § 8 cl. 3 der U.S.-amerikanischen Verfassung, der sogenannten Interstate Commerce Clause steht dem U.S.-Kongress und damit dem Federal Government unter anderem die Regelungskompetenz für den Handel zwischen den Bundesstaaten zu. Demgegenüber sind die Bundesstaaten mit der legislativen Hoheit über den jeweiligen innerstaatlichen Handel ausgestattet.28 Zu ←31 | 32→diesem Bereich zählt insbesondere die Kompetenz, eigene Gesellschaftsformen zu definieren, da Gesellschaften nach der U.S.-amerikanischen Dogmatik allein Geschöpfe des regionalen Rechts des jeweiligen Gründungsstaates sind.29

In diesem Bereich nimmt der kleine Bundesstaat Delaware eine herausragende Rolle ein, mit der sich eine Vielzahl der Literaturbeiträge zum Rechtswettbewerb direkt oder zumindest mittelbar befassen. Die Kommentatoren sind sich unterdessen zwar einig, dass jedenfalls Delaware sich im Wege möglichst nutzerfreundlicher, weitgehend liberaler Gesetzgebung proaktiv um Gesellschaftsneugründungen und -zuzug unter seinem Recht bemüht. Kontrovers diskutiert wird allerdings, ob und falls ja, inwiefern die übrigen Bundesstaaten dasselbe Ziel verfolgen und insoweit mit Delaware beziehungsweise untereinander im Wettbewerb stehen.30 Soweit die Stimmen in der Literatur von einem aktiven ←32 | 33→Wettbewerb der Bundesstaaten um Gesellschaftsgründungen ausgehen, untergliedert sich die Forschung in zwei gegenläufige Meinungslager, die sich durch die Bewertung der langfristigen Effekte des Rechtswettbewerbs auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts unterscheiden.

Die eine Seite erkennt im Rechtswettbewerb vor allen Dingen positives Potential und hat daher den Begriff des race to the top geprägt. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den verschiedenen Gesellschaftsrechtsordnungen erzeuge nicht bloß einen systemischen Anreiz für rechtspolitische Innovationen, sondern der dadurch in Gang gesetzte Erkenntnisprozess fördere gleichzeitig vor dem Hintergrund des Erfolgs oder Misserfolgs einer Regelung das effizienteste Recht zu Tage.31

Demgegenüber führt der Wettbewerb der verschiedenen Gesellschaftsrechtsregime laut der Gegenmeinung langfristig zu einer Abwärtsspirale, die sich in Form von Deregulierung niederschlägt, wobei jeder Gesetzgeber die anderen in Sachen Laxheit der Regularien unterbieten muss, um selbst als (Rechts-) Standort konkurrenzfähig zu bleiben. Im Endeffekt bewirke der Rechtswettbewerb folglich ein race to the bottom.32

←33 | 34→

Die Begrifflichkeit des Wettrennens gen ‚oben‘ oder ‚unten‘ impliziert mitunter gewisse Wertungen in Bezug auf Sinn und Zweck des untersuchten Rechtsgebiets, die in nicht unerheblichem Maße Ausdruck subjektiver Rezeption sind. Verwundern kann das jedoch kaum, da auf staatlicher Ebene keine trennscharfen Grenzen zwischen legislativem und politischem Wettbewerb existieren. Jedweder staatlichen Rechtssetzung geht zwangsläufig ein politischer Prozess voraus, wobei dessen Defizite unweigerlich auf die gesetzgeberische Tätigkeit durchschlagen.33 So liegt jedem Arbeitsprodukt eines staatlichen Gesetzgebers im Ursprung eine politische Motivation zu Grunde, die wiederum aus mannigfaltigen Interessen von Individuen herrührt und die im Endeffekt – mit Ausnahme von unipersonal angelegten Diktaturen – einen Kompromiss vieler verschiedener solcher Individualpositionen verkörpert.34

II. Rechtswettbewerb innerhalb der Europäischen Union

Ähnlich wie die Vereinigten Staaten von Amerika bildet auch die Europäische Union (EU) heutzutage in vielerlei Hinsicht einen einheitlichen Rechtsraum, der sich über das Territorium eigenständiger Mitgliedstaaten erstreckt. Seine Ausgestaltung erfährt er durch die Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen, die zwischen der supranationalen Ebene der Union und der nationalen Ebene ihrer Mitgliedstaaten aufgeteilt sind. Insofern gilt gemäß Art. 5 Abs. 1 EUV der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wonach sich die Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union strikt auf diejenigen Regelungsbereiche ←34 | 35→beschränkt, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen wurden. Letztere verfügen im Umkehrschluss über die Legislativgewalt in allen anderen Sachbereichen, Art. 5 Abs. 2 S. 2 EUV.

Details

Seiten
320
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631886052
ISBN (ePUB)
9783631886069
ISBN (MOBI)
9783631886076
ISBN (Paperback)
9783631882887
DOI
10.3726/b20080
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (August)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 320 S.

Biographische Angaben

Hans-Markus Wagener (Autor:in)

Hans-Markus Wagener studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und absolvierte dort parallel die spanischspra-chige Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen. Im Anschluss an die Erste Juristische Prüfung mit europarechtlichem Schwerpunkt war er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in mehreren internationalen Wirtschaftskanzleien und später am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationales Unternehmens-, Wirtschafts- und Kartellrecht der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf tätig. 2021 trat Herr Wagener den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf an. Mit der vorliegenden Arbeit wurde er 2022 zum Doktor der Rechte (Dr. iur.) promoviert.

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