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Das Leistungsschutzrecht des Verlegers

Eine Analyse zur Notwendigkeit eines neuen urheberrechtlichen Schutzrechts unter Berücksichtigung der Entwicklung des Urheberrechts aus dem Privilegienwesen

von Andreas Mann (Autor:in)
©2022 Dissertation 256 Seiten

Zusammenfassung

Urheberrechtliche Leistungsschutzrechte schützen die dem Werk vor- und nachgelagerten Leistungen. Außer für den Pressebereich existiert im Urheberrechtsgesetz keine solche Rechtsstellung des Verlegers. Das Ziel der Arbeit ist zu untersuchen, wieso kein solches Recht existiert und ob ein solches notwendig ist. Dabei wird zum einen die Entwicklung des Urheberrechtsgesetzes und die Entstehung der Leistungsschutzrechte herausgearbeitet. Zum anderen wird ein Vergleich zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vorgenommen. Zudem wird der Vorteil eines Leistungsschutzrechtes dargestellt. Das Ergebnis ist, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund für das Fehlen eines Leistungsschutzrechtes des Verlegers existiert und dies aber notwendig ist. Ein Formulierungsvorschlag beendet die Arbeit.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1: Forschungsgegenstand, Terminologie und Gang der Untersuchung
  • A. Einführung
  • I. Gegenstand der Arbeit
  • 1. Urheberrecht und verwandtes Schutzrecht
  • 2. Kein eigenes Recht des Verlegers
  • II. Die Verfahren Reprobel und Verlegeranteil
  • 1. EuGH: Reprobel
  • 2. BGH: Verlegeranteil
  • 3. BVerfG: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlages
  • 4. KG: Komponist & Textdichter. /. GEMA
  • 5. Zusammenfassung zur Rechtsprechung
  • III. Stand der Forschung
  • IV. Terminologie
  • B. Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2: Der Rechtsschutz des Verlegers de lege lata
  • A. Zur Urheberschaft des Verlegers
  • B. Die abgeleiteten Rechte des Verlegers
  • C. Die Verlegerbeteiligung
  • I. Ausgangslage
  • II. Regelungsgehalt und -grund für Art. 16 DSM-RL
  • III. Umsetzung in deutsches Recht
  • IV. Zwischenergebnis
  • D. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • I. Unzureichender Schutz des Verlegers durch das Wettbewerbsrecht im Lichte der Rechtsprechung
  • II. Grundsätzliches Verhältnis des Urheberrechts zum Wettbewerbsrecht
  • III. Unmittelbarer Leistungsschutz gemäß § 3 Abs. 1 UWG
  • 1. Das Verhältnis des unmittelbaren zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
  • 2. Die Ablehnung eines unmittelbaren wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  • IV. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Nr. 3 UWG
  • 1. Verhältnis zum Urheberrecht
  • 2. Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  • 3. Rechtsfolge des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  • V. Die Unzulänglichkeiten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  • 1. Gemeinsamkeiten des wettbewerbsrechtlichen und des urheberrechtlichen Schutzes
  • 2. Unterschiede des wettbewerbsrechtlichen und des urheberrechtlichen Schutzes
  • a) Schutzlücken
  • b) Mangelnde Bestimmtheit sowie fehlende Rechtssicherheit
  • c) Anderer Schutzzweck des UWG als im UrhG
  • d) Lediglich ergänzender Schutz des Wettbewerbsrechts
  • e) Fehlende Lizenzierungsmöglichkeit
  • f) Zwischenergebnis
  • E. Urheberrechtlicher Leistungsschutz
  • I. Schutz wissenschaftlicher Ausgaben gemäß § 70 Abs. 1 UrhG
  • II. Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 Abs. 1 UrhG
  • III. Schutz des Datenbankherstellers gemäß § 87b Abs. 1 UrhG
  • IV. Zwischenergebnis
  • F. Deliktischer Rechtsschutz nach §§ 823 ff. BGB
  • I. Der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
  • II. Der Schutz vor vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigungen gemäß § 826 BGB
  • G. Urheberstrafrechtlicher Rechtsschutz
  • H. Zwischenergebnis
  • Kapitel 3: Vom Privileg zum Urheberrecht: Ein rechtshistorischer Überblick zur Rechtsstellung des Verlegers und Autors
  • A. Ziel dieser historischen Untersuchung
  • B. Die allgemeine Vervielfältigungs- und Verbreitungsfreiheit
  • I. Das Verhältnis Autor-Verleger
  • II. Der Rechtsschutz des Verlegers
  • C. Das Privilegienwesen im 15. und 16. Jahrhundert
  • I. Überblick über Ursachen und Folgen des Nachdrucks
  • II. Die Tätigkeit des Druckers
  • 1. Die Frühzeit des Buchdruckes
  • 2. Veränderungen des Buchdruckes ab Ende des 15. Jahrhunderts
  • III. Das Privileg
  • 1. Der Aufbau eines Privilegs
  • 2. Die zur Privilegienerteilung befugte Stelle
  • 3. Rechtsquelle vs. Rechtshilfe?
  • a) Rechtshilfe
  • b) Rechtsquelle
  • c) Zwischenergebnis
  • IV. Das Wesen des Druckprivilegs
  • 1. Druckprivileg
  • 2. Abgrenzung zum Druckgewerbemonopol und Generalprivileg
  • a) Druckgewerbemonopol
  • b) Generalprivileg
  • 3. Regelungsgegenstand des Druckprivilegs
  • 4. Die geschützten Interessen durch ein Druckprivileg
  • 5. Die Voraussetzungen der Privilegienerteilung
  • a) Keine Allgemeingültigkeit der Voraussetzungen
  • b) Ein Überblick über die Voraussetzungen
  • V. Zusammenfassung
  • D. Das Privilegienwesen im 17. und 18. Jahrhundert
  • I. Die wachsende, neue Leserschaft
  • 1. Die veränderten Lesevorlieben
  • 2. Überregionale Verbreitung
  • II. Die Tätigkeit des Druckers
  • 1. Der Buchdruck im 17. Jahrhundert
  • a) Tiefstand der Buchdruckerkunst
  • b) Die Entstehung des Verlegers
  • 2. Der Buchdruck im 18. Jahrhundert
  • a) Der Drucker und Verleger
  • b) Zensur
  • c) Nachdruck
  • III. Zusammenfassung
  • E. Die Unzulänglichkeiten des Privilegienwesens
  • I. Wirtschaftspolitisches Mittel
  • II. Zensur
  • 1. 16. Jahrhundert
  • 2. 17. Jahrhundert
  • III. Abnehmende Erteilungsanforderungen
  • IV. Unzureichender Rechtsschutz
  • 1. Überlange Verfahrensdauer ohne letztendliche Entscheidung
  • 2. Privilegienerteilung an Nachdrucker
  • 3. Zwischenergebnis
  • V. Zersplitterte Rechtserteilung
  • VI. Zusammenfassung
  • F. Die Rechtsstellung des Autors im Privilegienwesen
  • I. Das Honorar des Autors
  • 1. Bis Mitte des 17. Jahrhunderts
  • 2. Ab Ende des 17. Jahrhunderts
  • II. Das Verständnis zum Rechtsschutz des Autors
  • 1. Die Rolle des Autorenprivilegs nach Pohlmann
  • 2. Das allgemeine Verständnis zum Autorenprivileg
  • a) Der gewerbliche Charakter des Privilegs
  • b) Be- statt Entlohnung
  • 3. Die Stellung des Autors bei einem Druckprivileg
  • III. Zusammenfassung
  • G. Die Rechtsstellung des Verlegers im Privilegienwesen
  • I. Die Begründungsversuche eines originären Verlegerrechts
  • 1. Das (ältere) Verlagseigentum basierend auf dem Druckaufwand
  • 2. Das Verlagseigentum durch Übertragung des Sacheigentums am Manuskript
  • a) Der Begründungsversuch
  • b) Die Kritik
  • 3. Originäres Recht kraft Druckprivileg
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Die Abkehr von der originären Rechtsstellung des Verlegers
  • 1. Anfang des 18. Jahrhunderts
  • 2. Exemplarisch: J.A. Birnbaum
  • H. Das Aufstreben des Autorenbewusstseins: „Aus Moral wird Recht“
  • I. Die Ausgangslage zum Autorenbewusstsein
  • II. Die Plagiatsdebatte und die Stellung des Autors
  • III. Ende des 18. Jahrhunderts: Die Auswirkungen des veränderten Freiheitsbegriffs
  • 1. Theorie der Persönlichkeitsrechte
  • 2. Die Idee des geistigen Eigentums
  • a) Der Verleger als erster Ausgangspunkt zum Schutz geistigen Eigentums
  • b) Uneinigkeit der Rechtswissenschaft um die Jahrhundertwende
  • c) 1.7.1794: das erste Verlagsgesetz
  • d) Zwischenergebnis
  • IV. Das 19. Jahrhundert: Theorie der Immaterialgüter- & Persönlichkeitsrechte
  • 1. Der Buchdruck im 19. Jahrhundert
  • 2. 1809 – das erste Urheberrechtsgesetz durch das Badische Landrecht
  • 3. 1869 – Das offizielle Ende des Privilegienwesens
  • 4. Die Idee des geistigen Eigentums nach Kohler: das Immaterialgüterrecht
  • 5. Die preußische Gesetzgebung im 19. Jahrhundert
  • 6. Die Reichsgründung 1871
  • V. Das Ende des originären Verlegerschutzes
  • VI. Das „Verlagseigenthum“
  • 1. Das Konzept des „Verlagseigenthums“ nach Osterrieth
  • 2. Zur Übertragbarkeit dieses Gedankens auf die heutige Zeit
  • I. Die Entstehung des Urheberrechtsgesetzes 1965
  • I. Der Verleger in der Rechtsentwicklung zum Anfang des 20. Jahrhunderts
  • 1. Der Einfluss des Börsenvereins der deutschen Buchhändler
  • 2. Das LUG vom 19. Juni 1901
  • 3. Das VerlG vom 19. Juni 1901
  • 4. Das KUG vom 9. Januar 1907
  • 5. Zwischenergebnis
  • II. Die leistungsschutzrechtlichen Urteile des BGH von 1960
  • 1. „Figaros Hochzeit“ – ausübende Künstler
  • 2. „Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen“
  • 3. Zwischenfazit zur Situation des Verlegers
  • III. Der Verleger und das Urheberrechtsgesetz von 1965
  • 1. Hintergrund der Entstehung des Urheberrechtsgesetzes 1965
  • 2. Neugeschaffene Leistungsschutzrechte
  • 3. Fehlende Beachtung des Verlegerschutzes
  • IV. Zusammenfassung
  • J. Fazit
  • Kapitel 4: Der Verleger, seine Leistung und die Interessenlage zu seiner Leistung
  • A. Der „klassische Verleger“ zum Anfang des 21. Jahrhundert
  • I. Begriffsklarstellung
  • II. Allgemeine Definition des (Buch-)Verlegers
  • 1. Kernelement des Buchverlegers
  • 2. Verleger wird zum Verlag
  • III. Klein- und Großverleger
  • IV. Fach- und Publikumsverleger
  • 1. Publikumsverlag
  • 2. Fachverlag
  • V. Besonderheiten des Musikverlegers
  • 1. Allgemeines Tätigkeitsfeld
  • 2. Der Musikverleger im Wandel der Zeit
  • VI. Zwischenergebnis
  • B. Die verlegerische Leistung
  • I. Die Tätigkeit eines Verlegers
  • 1. Überblick über die Arbeitsbereiche
  • a) Die Auftragsarbeiten
  • b) Die weiteren Erfolgsfaktoren des Verlagsprojektes
  • c) Publikumsverlag: Der Aufbau eines „Bestseller“- Autors
  • d) Fachverlag: Konzeption und Peer-Review-Verfahren
  • e) Koordination der Arbeiten
  • 2. Zwei Grundfunktionen des Verlegers
  • II. Vom Papierwerk zum digitalen Produkt
  • 1. Der Einfluss der Technik
  • a) E-Book
  • b) Physisches Buch und digitale Erweiterungen
  • c) Sharing und Flatrate-Angebote
  • 2. Vom Zeitpunkt zur Modalität der Veröffentlichung
  • a) Transparente Kommunikation
  • b) Neue Kommunikationsplattformen
  • III. Die Bedeutung der Leistungen des Verlegers im 21. Jahrhundert
  • 1. Content as a service – vom Verleger zum Dienstleister
  • 2. Vertrauen und Verlässlichkeit
  • 3. Keine Unerheblichkeit der Verlegerleistung durch Self-Publishing
  • 4. Keine generelle Verdrängung des physischen Buches
  • IV. Zwischenergebnis
  • 1. Umfangreiche Verlagsleistungen
  • 2. Auswirkungen der Digitalisierung auf die verlegerische Leistung
  • 3. Demokratiebedeutsame Verlegerleistung
  • C. Zukunftsvisionen zum Verleger
  • I. Der Verleger der Zukunft
  • II. Künstliche Intelligenz (KI) und das Verlagswesen
  • 1. Die Eigenschaften künstlicher Intelligenz
  • 2. Erforderlichkeit des Verlegers
  • a) Anlernen der KI
  • b) Qualitätsgarant
  • III. Zwischenergebnis
  • D. Die Interessensgemeinschaft von Urheber, Verleger, Leser und Allgemeinheit
  • I. Die Verlagsleistung als demokratietheoretisches Erfordernis
  • II. Die Interessen des Urhebers an der verlegerischen Leistung
  • 1. Bestmögliche Verbreitung und Verwertung des Werkes
  • a) Ideelle Zwecke
  • b) Finanzielle Zwecke
  • 2. Unverfälschte Werkvermittlung
  • III. Die Interessen der Allgemeinheit
  • 1. Kulturelle Vielfalt
  • 2. Innovationsanreiz
  • 3. Wirtschaftliche Bedeutung für die Gesamtwirtschaft
  • IV. Die Interessen des einzelnen Lesers
  • V. Die Interessen des Verlegers
  • 1. Die allgemeinen Leistungen des Vermittlers „Verleger“
  • 2. Die Gefahren für den Vermittler „Verleger“
  • a) Wirtschaftliche Prognose
  • b) Technischer Fortschritt und die Möglichkeit der Leistungsübernahme
  • c) Unkomplizierte gerichtliche Geltendmachung
  • VI. Ausgleich der Interessen von Urheber, Verleger, Leser und Allgemeinheit
  • 1. Wesentlicher Gleichlauf der Interessen
  • 2. Die Leistung des Verlegers und der Vorteil für den Urheber, Nutzer und die Allgemeinheit
  • Kapitel 5: Der urheberrechtliche Leistungsschutz
  • A. Die Entwicklung der Leistungsschutzrechte im UrhG
  • I. Die Leistungsschutzrechte im Urheberrechtsgesetz von 1965
  • 1. Schutz des Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG
  • 2. Schutz des Sendeunternehmens gemäß § 87 UrhG
  • a) Schutzumfang
  • b) Schutzgrund
  • c) Schutzgegenstand
  • 3. Schutz des ausübenden Künstlers gemäß §§ 77f. UrhG
  • a) Schutzumfang
  • b) Schutzgrund
  • c) Schutzgegenstand
  • 4. Schutz des Theater- und Konzertveranstalters gemäß § 81 UrhG
  • a) Schutzumfang
  • b) Schutzgrund
  • c) Schutzgegenstand
  • 5. Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und nachgelassener Werke gemäß §§ 70f. UrhG
  • a) Schutzumfang
  • aa) Wissenschaftliche Ausgaben gemäß § 70 UrhG
  • bb) Nachgelassene Werke gemäß § 71 UrhG
  • b) Schutzgrund
  • aa) Wissenschaftliche Ausgaben gemäß § 70 UrhG
  • bb) Nachgelassene Werke gemäß § 71 UrhG
  • c) Schutzgegenstand
  • aa) Wissenschaftliche Ausgaben gemäß § 70 UrhG
  • bb) Nachgelassene Werke gemäß § 71 UrhG
  • 6. Schutz des Lichtbildners gemäß § 72 UrhG
  • a) Schutzumfang
  • b) Schutzgrund
  • c) Schutzgegenstand
  • 7. Schutz des Filmherstellers gemäß § 94 UrhG
  • a) Schutzumfang
  • b) Schutzgrund
  • c) Schutzgegenstand
  • II. Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG
  • 1. Schutzumfang
  • 2. Schutzgrund
  • 3. Schutzgegenstand
  • III. Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers gemäß § 87g UrhG
  • 1. Schutzumfang
  • 2. Schutzgrund
  • 3. Schutzgegenstand
  • B. Das unternehmensbezogene Leistungsschutzrecht
  • I. Schutzgegenstand und -umfang des unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechtes
  • 1. Organisatorische, wirtschaftliche und technische Leistung
  • 2. Nebeneinander der Urheber- und Leistungsschutzrechte
  • 3. Inhaberschaft
  • 4. Schutzdauer
  • 5. Rechtsfolgen und Vorteile eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes
  • a) Übertragbarkeit
  • b) Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten durch das UrhG
  • c) Kein Nachweis einer wettbewerbsrechtlichen Eigenart
  • II. Leistungsschutzrechte als Teil des Urheberrechtes
  • 1. Das Verhältnis des Leistungsschutzes zum Urheberrecht
  • 2. Ein eigenes Gesetz für Leistungsschutzrechte
  • a) Die Diskussion zum Urheberrechtsgesetz ab 1965
  • b) Die neuere Diskussion
  • 3. Leistungsschutzrechte als Teil des Urheberrechtsgesetzes
  • C. Erwägungen zur Schaffung eines neuen Immaterialgüterrechtes
  • I. Folgen eines neuen Immaterialgüterrechtes für den Wettbewerb
  • 1. Hemmnis der Wirtschaft
  • 2. Zum Erfordernis eines Marktversagens
  • 3. Anreiz zur Leistungserbringung
  • II. Interessensausgleich: fairer, transparenter Wettbewerb
  • 1. Fairness des Wettbewerbes
  • 2. Transparente, originäre Rechte (auch) im Interesse der Mitbewerber
  • 3. Dauer des Schutzrechts
  • a) Hypothetische Dauer der eigenständigen Leistungserbringung
  • b) Möglichkeit der Erlangung angemessener Einnahmen
  • c) Keine Differenzierung innerhalb des Verlagswesens
  • III. Zwischenergebnis
  • III. Die Verteilung der Einnahmen
  • IV. Zusammenfassung
  • D. Die Argumentationsweise zum Leistungsschutzrecht des Verlegers
  • I. Der bestehende Rechtsschutz des Verlegers
  • 1. Schutz über das Wettbewerbsrecht
  • 2. Schutz über das Urheber- und Verlagsrecht
  • 3. Stellungnahme: Kein ausreichender Rechtsschutz
  • II. Der Investitionsschutz des Verlegers als Werkmittler
  • 1. Zur Schutzwürdigkeit der verlegerischen Leistung
  • 2. Zur Vergleichbarkeit des Verlegers mit anderen Leistungsschutzberechtigten
  • 3. Stellungnahme: Schutzwürdigkeit und Vergleichbarkeit zu bestehenden Leistungsschutzberechtigten
  • III. Gefährdung des Verhältnisses des Autors zum Verleger
  • 1. Die befürchtete Beeinträchtigung einer symbiotischen Personenverbindung
  • 2. Stellungnahme: Herstellung von Gleichgewicht durch ein Verlegerrecht
  • a) Das aktuelle rechtliche Ungleichgewicht
  • b) Der Profit des Autors durch ein originäres Verlegerrecht
  • c) Die Zusammenarbeit des Autors mit dem Verleger
  • IV. Normierungsbedarf und -erfordernis
  • 1. Normierungsbedarf
  • a) In der Diskussion 1990
  • b) In der heutigen Diskussion
  • c) Stellungnahme: bestehender Normierungsbedarf
  • 2. Der Wille des Gesetzgebers und der Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts
  • 3. Die Auswirkungen auf die Verlegerbeteiligung
  • 4. Der Unterschied zwischen einem originären und abgeleiteten Recht
  • a) Die Stärkung der Verlegerposition
  • b) Die Schwächung der Verlegerposition
  • c) Stellungnahme: Stärkung der Verlegerposition
  • 5. Die Gefährdung der Monopolisierung gemeinfreier Werke
  • 6. Die Gefahr eines Rückschritts in der urheberrechtlichen Geschichte
  • 7. Stellungnahme: bestehender Normierungsbedarf
  • V. Fazit
  • Kapitel 6: Das Tonträgerleistungsschutzrecht
  • A. Das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers
  • I. Der Rechtsschutz der Tonträgerhersteller in Deutschland – ein Überblick
  • 1. Schutz durch das Bearbeiterurheberrecht nach § 2 Abs. 2 LUG
  • 2. Die Diskussion zum originären Recht des Tonträgerherstellers
  • a) Das Schutzbedürfnis des Tonträgerherstellers
  • b) Der unzureichende Rechtsschutz nach dem UWG
  • c) Der fehlende urheberrechtliche Schutz des Klangwerkes
  • d) Die befürchtete Benachteiligung des Urhebers
  • II. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG
  • 1. Internationale Abkommen
  • 2. Gesetzesbegründung zu §§ 95, 96 UrhG aF – 1965
  • 3. Schutzgegenstand
  • a) Die Leistung des Tonträgerherstellers
  • b) Eigentumsrechtliche Gewährleistung
  • a) Tonträger
  • b) Die geschützte Aufnahme
  • 4. Inhaber dieses Rechtes: der Tonträgerhersteller
  • a) Gewerblich wie privat
  • b) Der Begriff des Tonträgerherstellers
  • c) Die Bestimmung des Herstellers im 21. Jahrhundert
  • 5. Schutzumfang des Leistungsschutzrechtes
  • 6. Das Verhältnis Tonträgerhersteller - Künstler
  • III. Auswirkungen des Leistungsschutzrechtes
  • 1. Verkehrsfähigkeit des eigenen Rechtes
  • 2. Unabhängigkeit des originären Rechtsschutzes von einer vertraglichen Rechtseinräumung
  • 3. Unabhängigkeit des eigenen Rechtsschutzes vom Vorliegen des Rechtsschutzes nach dem UWG
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Tonträgerhersteller vs. Verleger
  • I. Die Vergleichbarkeit der Mittlertätigkeit
  • II. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit der Leistung
  • III. Das Verhältnis des Werkmittlers zum Urheber
  • 1. Grundsätzliches
  • 2. Beeinträchtigung durch ein originäres Werkmittlerrecht
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Fazit und Vergleich des Tonträgerherstellers zum Verleger
  • I. Die ähnliche Entstehungsgeschichte
  • II. Die vergleichbaren Leistungen
  • III. Dieselbe Schutzbedürftigkeit
  • Kapitel 7: Zusammenfassung in Thesen
  • A. Rechtsschutz des Verlegers de lege lata
  • B. Rechtshistorischer Rückblick
  • C. Der Verleger und seine Leistung
  • D. Urheberrechtlicher Leistungsschutz
  • E. Leistungsschutzrecht des Verlegers
  • F. Urheberrechtlicher Schutz des Tonträgerherstellers im Vergleich zum Verleger
  • Kapitel 8: Formulierungsvorschlag für einen urheberrechtlichen Rechtsschutz de lege ferenda
  • A. § 87l UrhG-E: Leistungsschutzrecht des Verlegers
  • B. Erläuterung
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Die in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen wurden entsprechend des Abkürzungsverzeichnisses von Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 10. Auflage, Berlin, 2021, verwendet.

←26 | 27→

Kapitel 1: Forschungsgegenstand, Terminologie und Gang der Untersuchung

A. Einführung

I. Gegenstand der Arbeit

1. Urheberrecht und verwandtes Schutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz schützt zum einen den Urheber und dessen Bezüge zu seinem Werk im Sinne von § 2 UrhG. Gegenstand des Schutzes ist hierbei die persönlich geistige Schöpfung. Des Weiteren finden sich sog. verwandte Schutzrechte (auch als Leistungsschutzrechte betitelt), die nicht an eine solche Schöpfung, sondern an die dem Werk vor- und nachgelagerten Leistungen anknüpfen.1 Obgleich die inhaltliche Reichweite der Reglungen unterschiedlich ist, ist beiden Rechten gemein, eine eigene Rechtsstellung zu gewähren. Eine eigene Rechtsstellung resultiert aus einer rechtlich anerkannten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der jeweiligen Leistungen.

2. Kein eigenes Recht des Verlegers

Abgesehen von dem Spezialfall der Presseverleger existiert keine Regelung, die die eigene Leistung des Verlegers als schutzrechtsbegründend ansieht. Nach aktueller Rechtslage müssen sich Verleger daher stets umfassend die Rechte des Urhebers in Form des Verlagsvertrages übertragen lassen, um durch diese abgeleiteten Rechte ihre eigenen Leistungen rechtlich schützen zu können.2

Es drängt sich daher die bereits seit Jahrhunderten diskutierte Frage auf, aus welchen Gründen eine eigene Rechtsstellung des Verlegers in Form eines Leistungsschutzrechtes nicht existiert und ob eine solche Normierung vorzunehmen ist. Osterrieth hat bereits Ende des 19. Jahrhunderts die Situation zum Verlegerschutz wie folgt beschrieben: „Und hierbei stossen wir auf grosse Schwierigkeiten, als deren bedeutendste wir die Uneinigkeit zwischen den betheiligten Interessentenkreisen, Verlegern und Schriftstellern bezeichnen müssen.“3 Nach Diskussionen in den 1980er Jahren wurde es ruhiger um die Diskussion zum ←27 | 28→leistungsschutzrechtlichen Schutz des Verlegers.4 Jürgen Becker, der damalige Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, betitelte die Forderungen nach einem solchen Leistungsschutzrecht in der Debatte Ende der 1980er, Anfang der 1990er Jahre als „Griff in die urheberrechtliche Mottenkiste“.5 Lediglich den Presseverleger betreffend geriet das Thema ausschnittsweise in den allgemeinen Diskurs und führte zu einer Normierung eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes im Jahr 2013.6

II. Die Verfahren Reprobel und Verlegeranteil

Durch höchstrichterliche Urteile auf europäischer (Reprobel) und nationaler (Verlegeranteil) Ebene wurde 2016 die bis dahin gängige Praxis der Verlegerbeteiligung beendet. Die Möglichkeit einer Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers wurde als rechtswidrig untersagt und die Frage, ob der Verleger nun durch ein eigenes Recht geschützt und damit auch seine Beteiligung an den Vergütungsansprüchen ermöglicht werden sollte, wieder hochaktuell.

1. EuGH: Reprobel

Der EuGH hat im Verfahren Hewlett-Packard Belgium SPRL gegen Reprobel SCRL vom 12.11.2015 der pauschalen Beteiligung des Verlegers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers eine Absage erteilt.7

Reprobel, eine Verwertungsgesellschaft, die mit der Erhebung und Verteilung der Beträge zum gerechten Ausgleich für die Ausnahme für Reprografie betraut ist, verlangte von Hewlett-Packard, einem Importeur von Reprografiegeräten für den gewerblichen und häuslichen Gebrauch, dass beim Verkauf von Multifunktionsdruckern grundsätzlich eine Gebühr iHv 49,20 € je Gerät an Reprobel zu entrichten sei. Hiergegen ging Hewlett-Packard gerichtlich vor. In diesem Verfahren hat der Appellationshof Brüssel dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens zu Art. 5 II lit. a und b RL 2001/29/EG vier Fragen vorgelegt.

←28 | 29→

Für die vorliegende Untersuchung ist die dritte Frage relevant. Hiernach war fraglich, ob es im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG den Mitgliedstaaten gestattet ist, „die Hälfte des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger in irgendeiner Art und Weise verpflichtet wären, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen“.8

Dazu führte das Gericht zunächst den Grundgedanken aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG den Inhabern des Vervielfältigungsrechts einen gerechten Ausgleich zuspricht. Verleger aber gehören gerade nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts, Art. 2 RL 2001/29/EG.9Sie können daher keinen Ausgleich auf Grund dieser Ausnahmen erhalten, wenn dadurch den Inhabern des Vervielfältigungsrechts der gerechte Ausgleich, auf den sie auf Grund dieser Ausnahmen Anspruch haben, ganz oder teilweise entzogen wird.“10 Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG stehen damit solchen nationalen Rechtsvorschriften entgegen.11

2. BGH: Verlegeranteil

Das Urteil des BGH vom 21.4.2016 beendete sodann im Anschluss an das Reprobel-Urteil des EuGH die gängige Praxis der Verlegerbeteiligung der partiellen Verteilung der Einnahmen der Verwertungsgesellschaften an die Verleger. Kläger des Verfahrens war der Autor und Urheberrechtler Dr. Martin Vogel, Beklagte die VG Wort. Seiner Auffassung, dass die gängige Praxis der VG Wort, die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den ←29 | 30→Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen zu beteiligen und dadurch seinen eigenen Anteil an den Einnahmen zu schmälern, rechtswidrig sei, ist das Gericht größtenteils gefolgt.

Herr Vogel hatte der VG Wort gemäß den Vorgaben des Wahrnehmungsvertrages „näher bezeichnete Rechtsbefugnisse aus allen ihm zustehenden oder erwachsenen Urheberrechten an allen bereits geschaffenen oder künftig geschaffenen Sprachwerken zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt.“ Hierzu zählten insbesondere auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen zulässiger Nutzungen seiner Werke, die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten Gebrauch (Gerätevergütung, § 54 Abs. 1 UrhG) sowie die Bibliothekstantieme, § 27 Abs. 2 UrhG.

Der BGH stellte fest, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt ist, den dem Urheber zustehenden Anteil an den Einnahmen durch einen Abzug eines pauschalen Verlegeranteils zu schmälern.12 Somit bestätigte der BGH die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, welches angenommen hatte, die Verwertungsgesellschaft sei nicht dazu berechtigt, den auf die verlegten Werke anfallenden und an den Urheber auszuschüttenden Anteil gemäß dem Verteilungsplan unter Abzug eines pauschalen Verlegeranteils zu berechnen.13 Auf welcher Grundlage die Ausschüttungen der VG Wort an den Urheber abzulaufen habe, richte sich nach dem Wahrnehmungsvertrag, der Satzung und dem Verteilungsplan der VG Wort. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 der damaligen Satzung der VG Wort fand sich die Passage, dass den Verlegern ein ihrer verlegerischen Leistungen entsprechender Anteil am Ertrag zustand - durch § 3 des Verteilungsplanes 2011 wurde dies näher konkretisiert. In Bezug auf diese Regelungen entschied der BGH, dass diese Bestimmungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.14 Den Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stützte das Gericht auf § 7 S. 1 WahrnG [a.F.]15, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.16 Hiergegen wird durch eine Praxis der VG als Treuhänderin verstoßen, wenn sie Nichtberechtigte an den Einnahmen beteiligt.17 ←30 | 31→Berechtigter im Sinne des § 7 S. 1 WahrnG [a.F.] sei jedoch nur der Inhaber dieses Rechts bzw. Anspruchs.18 Verleger werden dabei auch nicht durch den Abschluss des Wahrnehmungsvertrages Berechtigte in diesem Sinne – hierzu müssten sie vielmehr Inhaber originärer Rechte sein oder von den Wortautoren abgeleitete Rechte/Ansprüche vorweisen.19 Bei der Begründung der Ausschüttung von Einnahmen an Nichtberechtigte könne auch nicht angeführt werden, dass dies materiell leistungsgerecht sei, da die Nichtberechtigten schützenswerte Leistungen erbracht hätten.20 Auch der Umstand, dass ihre verlegerische Leistung erst eine Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten Werke schaffe, sei nicht ausreichend.21 Es sei allein Aufgabe des Gesetzgebers darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz verdiene und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründe.22

Wenn nun nach der Satzung den Verlegern ein ihrer verlegerischen Leistungen entsprechender Anteil am Ertrag der Verwertungsgesellschaft zustehe und dies nach dem Verteilungsplan unabhängig davon geschehen soll, „ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen“, dann verstoße dies gegen die wesentlichen Grundgedanken des § 7 S. 1 WahrnG [a.F.].23 Verlegern stehen aber nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der VG Wort wahrgenommen werden könnten, und sie sind gerade – abgesehen von den Presseverlegern – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts.24 Hierbei helfe auch § 63a S. 2 Fall 2 UrhG nicht weiter, da diese Bestimmung „weder ein Leistungsschutzrecht noch einen Vergütungsanspruch der Verleger“ fingiere.25 Aus dieser Vorschrift folge nur die Möglichkeit des Urhebers, dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen abzutreten; eigene Rechte oder Ansprüche des Verlegers werden dort nicht begründet.26 „Rechte von Verlegern“ im Sinne des § 63a S. 2 Fall 2 UrhG meint dabei die von den Urhebern abgeleiteten ←31 | 32→Rechte.27 Auch wenn sich aus der Gesetzesbegründung etwas anderes ergeben würde, dann sei dies jedenfalls deswegen unbeachtlich, da dies kein Ausdruck im Gesetz gefunden habe sowie darüber hinaus auch unionsrechtswidrig wäre.28

Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechtes und unmittelbar wie auch originär anspruchsberechtigt sind allein die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten.29 Daher können die Verleger auch keinen Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG erhalten, wenn „den Inhabern des Vervielfältigungsrechtes dadurch der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird, auf den sie auf Grund dieser Ausnahme Anspruch haben.“30 Da es im „deutschen Recht keine Regelung gibt, die ein eigenes Leistungsschutzrecht oder einen eigenen Vergütungsanspruch für Verleger schaffte […], gibt es keine Grundlage für eine den Verlegern zustehende Vergütung, die von dem den Urhebern und den übrigen Rechtsinhabern nach Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleich verschieden ist.“31 Zudem könne auch nicht angeführt werden, dass Verleger durch die Auswahl, Präsentation und das Verfügbarhalten von Werken eine kulturelle Leistung erbringen und die Urheber mittelbar in den Genuss dieser verlegerischen Leistung kämen, da diese erst die Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen ihrer Werke schaffe.32 Verleger seien nämlich „keine zu Gunsten der Urheber geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und sind mit solchen Einrichtungen auch nicht vergleichbar.“33

Auch das Verlagsrecht berechtigt die Verleger nicht dazu, pauschal an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt zu werden, da die durch die Verwertungsgesellschaft erzielten Erlöse nicht auf der Verwertung des Verlagsrechts beruhen, sondern die Verleger das Verlagsrecht vielmehr selbst zur Erzielung von Einnahmen nutzen und es somit auch gar nicht der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung einräumen.34

Die Verleger könnten sich möglicherweise auf den Wahrnehmungsvertrag stützen. Hierzu wäre aber erforderlich, dass darin die Wortautoren den Verlegern nach Entstehung der gesetzlichen Vergütungsansprüche diese abgetreten ←32 | 33→und die Verleger diese Ansprüche der VG Wort eingeräumt hätten.35 Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ließen eine Vorausabtretung nur dann zu, wenn sich die abgetretenen Vergütungsansprüche allein im Interesse des Urhebers und nicht (auch) allein im eigenen Interesse durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen ließen.36 Eine Vorausabtretung an die Verleger würde auf einen Verzicht des Urhebers auf seinen Vergütungsanspruch hinauslaufen und gegen Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG verstoßen, sodass diese Wertung im Rahmen der Auslegung des § 63a S. 2 Fall 2 UrhG zu beachten und daher nicht zulässig ist.37 Eine nachträgliche Abtretung vom Urheber an die Verleger würde nun erfordern, dass diese nicht bereits an einen Dritten abgetreten wurden.38 Der Urheber kann aber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft abtreten – auch im Voraus nach § 63a S. 2 Fall 1 UrhG.39 Da sich eine solche Abtretung nach dem BGH jedoch nicht im Wahrnehmungsvertrag erblicken ließ, noch dies vorgetragen wurde, ging er auf die Anforderungen einer solchen Abtretung im Einzelnen nicht ein.40

Schließlich lehnte der BGH auch eine Begründung dieser pauschalen Verlegerbeteiligung aus Gewohnheitsrecht ab. Unabhängig davon, ob die zur Entstehung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, sei durch die Schaffung des Art. 5 Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Beteiligung der Verleger außer Kraft gesetzt worden.41

3. BVerfG: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Beck-Verlages

Gegen dieses Urteil des BGH hatte der C.H. Beck-Verlag Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt. Dabei rügte der Verlag, dass u.a. sein Eigentumsrecht durch Verletzung des ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (Verlagsrecht, § 8 VerlG) aus Art. 14 Abs. 1 GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Tonträger- und Filmherstellern beeinträchtigt worden sei.

←33 | 34→

Mit Beschluss vom 18.04.2018 wurde diese wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.42 Das BVerfG sah die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Grundrechtsverletzung als nicht erfüllt an.

Einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG stünde bereits entgegen, dass die durch dieses Grundrecht geschützten und beeinträchtigten Rechtspositionen nicht dargelegt worden seien.43 Gesetzliche Vergütungsansprüche stehen ausschließlich dem Urheber und nicht dem Inhaber eines Verlagsrechts zu.44 Daran ändern weder die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen durch eine Verwertungsgesellschaft, noch die ständige Praxis bzgl. der Verlegerbeteiligung etwas, nach der die alleinige Rechtsinhaberschaft der Urheber lediglich „formal“ bestehen könnte.45 Sollte sich die Verfassungsbeschwerde auch mittelbar gegen die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen wenden, dann wurde die konkrete Betroffenheit durch eine solche Schranke nicht aufgezählt.46 Verleger könnten zwar an Rechten und Ansprüchen von Urhebern beteiligt werden; dies setze jedoch eine – bisher nicht vorliegende – wirksame Abtretung voraus.47

Auch die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Form einer Ungleichbehandlung gegenüber den Tonträger- und Filmherstellern, verwarf das Gericht als unsubstantiiert. Zwar stellt der Verleger einen Vergleich zu den Tonträger- und Filmherstellern an, die auf ein eigenes Leistungsschutzrecht in §§ 85, 94 UrhG zurückgreifen können. In welchem Umfang die Leistung der Verleger jedoch mit denen der Tonträger- und Filmhersteller zu vergleichen ist, wird nicht ausgeführt.48 Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit den Gründen, „warum der Gesetzgeber diesen im Vergleich zu Verlegern Leistungsschutzrechte zugesprochen habe“.

4. KG: Komponist & Textdichter. /. GEMA

Auch in der Musikbranche hatten ein Komponist und ein Textdichter gegen die Beteiligung der Verleger bei der GEMA geklagt. Sie begehrten die Feststellung, ←34 | 35→dass die GEMA nicht dazu berechtigt sei, im Rahmen der Vergütungsausschüttung einen Verlegeranteil von der Verteilungssumme abzuziehen. Das KG gab Ihnen unter Bezugnahme auf das vorangehend aufgeführte BGH-Urteil in der Rechtssache Vogel gegen VG Wort Recht. Der Ansicht des LG, welches die Klage noch abgewiesen hatte, da eine Vergleichbarkeit zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort nicht gegeben sei (dort ginge es nur um die Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche und nicht um die Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte)49, folgte das KG nicht. Vielmehr führte es – wie auch der BGH – eine AGB-Kontrolle durch und beurteilte die Bestimmungen des Verteilungsplans nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach diese unwirksam sind, wenn sie wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen.50 Bezugspunkt war auch hier die Regelung des § 7 S. 1 WahrnG [a.F.], der eine willkürliche Verteilung verbietet. Hiergegen wird verstoßen, wenn Nichtberechtigte an diesen Einnahmen beteiligt werden.51 Für eine Unterscheidung zwischen Erlösen aus der Verwertung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und aus der Einziehung gesetzlicher Vergütungsansprüche bestünde kein Grund. Stattdessen sei in beiden Fällen – der Rechtsauffassung des BGH folgend – allein maßgeblich, „dass es der Bekl. als Treuhänderin nicht gestattet ist, Nichtberechtigte an dem Vergütungsaufkommen zu beteiligen und dass Regelungen des Verteilungsplans, die feste Quoten für die Verlegerbeteiligung unabhängig davon vorsehen, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung von Rechten oder Ansprüchen beruhen, die ihr von Verlegern eingeräumt oder übertragen worden sind, gegen das Willkürverbot des § 7 WahrnG aF (jetzt § 27 VGG) verstoßen und damit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten.52 Somit seien die Verleger auch in diesem Fall Nichtberechtigte, an die eine Ausschüttung nicht erfolgen dürfe. Im Gegensatz zu der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch die VG Wort sei der Beitrag der Musikverlage zum Vergütungsaufkommen der GEMA auch „wesentlich vermittelter und weniger fassbar“.53 Das KG führte weiter aus, dass die „quotale Verlegerbeteiligung im Bereich der Bekl. [GEMA] nicht in einem konkret quantifizierbaren Zusammenhang mit dem Umfang der Promotionstätigkeit der Musikverlage“ stehe.54

←35 | 36→

Schließlich widmete sich das Gericht noch der Frage, ob wirksam etwaige Ansprüche des Urhebers an die Verleger abgetreten worden sein könnten. Hierfür ließen sich jedoch im Wortlaut der Berechtigungsverträge keine Anhaltspunkte finden und auch eine Auslegung des Vertragsinhaltes nach §§ 133, 157 BGB vermag – insbesondere auch im Hinblick auf § 308 Nr. 5 BGB – ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.55

5. Zusammenfassung zur Rechtsprechung

Nicht nur in der Urteilsbegründung des EuGH, sondern auch in den Ausführungen des BGH wie auch des BVerfG wurde die Frage nach einem Schutz durch ein Leistungsschutzrecht (in)direkt aufgeworfen. Der deutsche Gesetzgeber hat lediglich zur Ermöglichung einer Verlagsbeteiligung mit §§ 27 Abs. 2, 27a VGG und sodann in Umsetzung des Art. 16 DSM-RL mit § 63a Abs. 2 S. 1 UrhG eine – abermalige – abgeleitete Rechtsposition des Verlegers geschaffen.56

III. Stand der Forschung

Müller-Laschet wurde 1995 mit dem Thema „Das Copyright des Verlegers“ promoviert und behandelte dabei das Copyright-System Großbritanniens sowie der USA.57 Allenstein führte in ihrer Dissertation im Jahr 2004 schwerpunktmäßig den urheberrechtlichen Datenbankschutz des Verlegers aus.58 Auch seit den Untersuchungen von Kauert59 aus dem Jahr 2008 und Szilágyi60 aus dem Jahr 2011 ist mehr als ein Jahrzehnt vergangen. Hinzu kommt, dass durch die technische und gesellschaftliche Weiterentwicklung (erneut) der Frage nachgegangen werden muss, welche Leistungen ein Verleger überhaupt erbringt und ob diese Leistungen in der heutigen Zeit überhaupt (noch) schutzwürdig sind.

Es besteht somit zum einen ein dringender Forschungsbedarf an einer rechtshistorischen Untersuchung, um ein Verständnis zu entwickeln, aus welchen Gründen der Verleger im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes von 1965 nicht mit einem Leistungsschutzrecht bedacht wurde. Dabei muss auch herausgearbeitet werden, aus welchen historischen Entwicklungen sich das Urheberrecht ←36 | 37→überhaupt entwickelt hat und ob diese Erkenntnisse Rückschlüsse für die heutige Diskussion ermöglichen können. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich eine Parallele zu der Einführung des Leistungsschutzrechtes des Tonträgerherstellers aufzeigen und Fruchtbares für die hiesige Diskussion gewinnen lässt.

IV. Terminologie

„Leistungsschutzrecht des Verlegers“, „Originäre Rechtsstellung des Verlegers“, „Verlegerrecht“ oder „verwandtes Schutzrecht des Verlegers“ sind gleichbedeutend und werden hier synonym verwendet. Gemeint ist mit diesen Begrifflichkeiten eine Rechtsstellung, die an die eigene Leistung des Verlegers anknüpft und diese als Schutzgrund ansieht.

B. Gang der Untersuchung

Ziel dieser Untersuchung ist es, das Fehlen des Leistungsschutzrechtes des Verlegers – insbesondere rechtshistorisch – zu verstehen und zu beurteilen, ob eine Gesetzesanpassung zum Schutz des Verlegers notwendig ist.

Zunächst ist erforderlich, den Rechtsschutz des Verlegers nach geltendem Recht zu erörtern. In Kapitel 2 werden dazu sämtliche relevante und in Betracht kommende Rechtsschutzmöglichkeiten mit einem Schwerpunkt auf dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz dahingehend untersucht, ob ein ausreichender Rechtsschutz des Verlegers aktuell gewährleistet werden kann.

Den ersten Schwerpunkt bildet sodann in Kapitel 3 eine rechtshistorische Untersuchung. Einen Schwerpunkt innerhalb dessen stellt die Entwicklung des Privilegienzeitalters ab dem 15. Jahrhundert hin zur Entstehung des Urheberrechtsgesetzes 1965 dar. Untersuchungsleitend ist dabei die Frage, welche rechtlichen Stellungen dem Verleger und Autor zukamen, inwiefern das heutige Urheberrechtsverständnis mit dem Privilegienzeitalter zusammenhängt und vor allem aus welchem Grund der Verleger im Urheberrechtsgesetz 1965 kein eigenes Recht zugesprochen bekommen hat. Diese Erwägungen sollen dazu dienen, die heutige Diskussion zu einem urheberrechtlichen Leistungsschutzrecht des Verlegers rechtshistorisch einordnen und hieraus Argumente ableiten zu können. Nachdem in Kapitel 3 auch die rechtshistorische Entstehung des Berufsstandes „Verleger“ aufgezeigt wird, schließt sich in Kapitel 4 eine Erörterung an, welche Tätigkeitsbereiche und Leistungen durch den Verleger ab dem 21. Jahrhundert erbracht werden. Dies soll Aufschluss über die Schutzwürdigkeit der verlegerischen Leistung geben. Des Weiteren wird die Interessenlage in Bezug ←37 | 38→auf die verlegerische Leistung analysiert und dargestellt, welche Auswirkungen ein urheberrechtliches Leistungsschutzrecht hierauf hätte.

Den weiteren Schwerpunkt bildet sodann zum einen das Kapitel 5, welches sich dem urheberrechtlichen Leistungsschutz widmet. Es soll ein Verständnis dafür geschaffen werden, in welchen Konstellationen und nach welchen Schutzerwägungen der Gesetzgeber Leistungsschutzrechte gewährt. Wenn ein Leistungsschutzrecht für den Verleger erforderlich und geboten sein sollte, könnte ein Unternehmensbezogenes dafür passend sein. Aus diesem Grund werden sodann die Charakteristika eines unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechtes herausgearbeitet und die Voraussetzungen dargestellt, die für die Schaffung eines neuen Immaterialgüterrechtes überhaupt erforderlich sind. Nachdem die Grundlagen für ein Verständnis des urheberrechtlichen Leistungsschutzes geschaffen wurden, folgt eine Überprüfung der Argumentationsweisen, die sich dem Leistungsschutzrecht des Verlegers widmen, mit dem Ziel, eine Antwort auf die Frage nach dem Erfordernis eines solchen Rechtes zu finden. Zum anderen wird in diesem Schwerpunkt in Kapitel 6 ein Leistungsschutzberechtigter, der Tonträgerhersteller, herausgestellt. Es soll den Gründen für die Entstehung dieses Leistungsschutzrechtes nachgegangen und sodann ein Vergleich zu der Diskussion zum Verleger gezogen werden.

Nach einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse in Thesen, Kapitel 7, folgt abschließend in Kapitel 8 ein Formulierungsvorschlag für ein Leistungsschutzrecht des Verlegers.

Eine eingehende ökonomische Analyse zum Leistungsschutzrecht wird nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein.61 Eine derartige ökonomische Analyse würde zum einen den Rahmen einer juristischen Doktorarbeit sprengen und zum anderen soll der Fokus dieser Untersuchung auf der speziell juristischen Frage liegen, ob eine originär urheberrechtliche Rechtsposition des Verlegers erforderlich ist.

Ein Vergleich zu der britischen Rechtslage wird hier ausgeklammert. Zum einen ist der Schutzgegenstand ein gänzlich anderer, so wird durch das britische Copyright nach Sec. 1 Abs. 1 lit. c, Sec. 8 Copyright Act 1988 die besondere ←38 | 39→Gestaltung des Druckbildes geschützt.62 Allein die Reproduktion der konkreten typographischen Anordnung des jeweiligen Werkes durch ein photographisches oder ähnliches Verfahren kann somit nur verhindert werden.63 Einen Rechtsschutz des Verlegers darauf zu stützen, entspricht nicht dem Sinn und Zweck eines originären Rechtes, welches sich in die Reihe der deutschen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte einreihen soll.64 Zum andern ist die Schutzfrist von 25 Jahren nicht mit dem urheber- und speziell dem leistungsschutzrechtlichen Rechtsschutz vergleichbar.

Details

Seiten
256
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631891100
ISBN (ePUB)
9783631891117
ISBN (MOBI)
9783631891124
ISBN (Paperback)
9783631879283
DOI
10.3726/b20245
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Oktober)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 256 S.

Biographische Angaben

Andreas Mann (Autor:in)

Andreas Franziskus Mann studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen. Nach dem ersten Staatsexamen arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Humboldt-Universität zu Berlin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. In dieser Zeit fertigte er die Dissertation an. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung absolviert er das Rechts-referendariat beim Kammergericht.

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Titel: Das Leistungsschutzrecht des Verlegers
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