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Spenden, Sammlungen und Sammelvermögen

Rechtsfragen freigebiger Zuwendungen

von Ute Murphy (Autor:in)
©2023 Dissertation 332 Seiten

Zusammenfassung

In Deutschland fließen jährlich Milliarden in wohltätige Zwecke. Trotz wachsender Transparenz im Spendenmarkt kommt es gelegentlich zu Spendenmissbrauch, der breite mediale Aufmerksamkeit erlangt. Dieses Werk analysiert tiefgründig Phänomene rund um Spenden, Sammlungen und das daraus resultierende Sammelvermögen. Mit Bezug auf § 1914 BGB beleuchtet es die rechtliche Natur des Sammelvermögens sowie die komplexen, oft wenig geklärten Rechtsbeziehungen zwischen Spendern, Sammlern und Begünstigten. Die gründliche Untersuchung der gesetzlichen und privaten Kontroll- und Schutzmöglichkeiten zeigt, dass diese oftmals unzureichend sind. Auf dieser Basis präsentiert die Autorin konkrete, praxisrelevante Lösungsansätze für eine verbesserte Regulierung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • FM Epigraph
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil 1: Phänomenologie des Sammelvermögens
  • A. Begriffsbestimmungen zum Sammelvermögen
  • I. Juristische Begriffsbestimmungen
  • 1. Sammelvermögen
  • 2. Spende und Spender
  • 3. Sammeln, Sammler und Sammlung
  • 4. Spendensammlung
  • 5. Begünstiger
  • II. Außerjuristische Begriffsbestimmungen
  • 1. Dritter Sektor
  • 2. Non-Profit-Organisation
  • 3. Zivilgesellschaft
  • B. Sammlungs- und Spendenformen
  • I. Typische Sammlungs- und Spendenformen – Allgemeines
  • 1. Wer sammelt?
  • a. Institutioneller Sammler oder öffentlicher Sammler?
  • b. Privater Sammler/Private Sammlung
  • 2. Was wird gesammelt?
  • 3. Wann wird gesammelt?
  • 4. Warum bzw. wofür wird gesammelt?
  • a. Sammlung zur Unterstützung satzungsgemäßer Zwecke des Sammlers – Sammlung zur Unterstützung fremder Zwecke des Sammlers
  • b. Eigennützige oder fremdnützige Sammler bzw. Betteln oder Sammeln?
  • 5. Wo wird gesammelt?
  • a. Öffentliche Sammlung
  • b. Nicht-öffentliche oder private Sammlung?
  • 6. Wie wird gesammelt?
  • II. Haus- und Straßensammlungen
  • 1. Die Geschichte der Haus- und Straßensammlungen und des Sammlungsgesetzes
  • a. Ursprüngliche sammlungsrechtliche Regelungen im Deutschen Reich
  • b. Zeit des Nationalsozialismus und des Reichssammlungsgesetzes
  • c. Haus- und Straßensammlung und sammlungsrechtliche Regelungen nach dem zweiten Weltkrieg
  • d. Liberalisierung und Bedeutungsverlust der Sammlungsgesetze
  • e. Abschaffung der Sammlungsgesetze
  • 2. Aktuelle Bedeutung der Haus- und Straßensammlungen
  • III. Neue Spenden- und Sammlungsformen oder nur neue Bezeichnungen?
  • 1. Fundraising
  • 2. Sponsoring, Social Sponsoring oder Spende?
  • 3. Micropayment
  • 4. Social Payment Service
  • 5. Crowdfunding
  • a. Spenden-Crowdfunding
  • aa. Spenden-Crowdfunding bei gemeinnützigen Spenden
  • (1) Zuwendung und Gegenleistung
  • (2) Projekt und Zweckbestimmung
  • (3) Rückzahlung, Schwellen und Ziele
  • (4) Überzahlung
  • (5) Zahlungsströme, Funktion und Rechtsstellung der Plattform
  • bb. Spenden-Crowdfunding bei nicht gemeinnützigen Spenden
  • b. Crowd-Sponsoring
  • c. Bewertung
  • d. Merkmale des Spenden-Crowdfundings
  • 6. Internetspende – Online-Spende
  • 7. Micro-Donation-Plattformen
  • C. Zusammenfassung: Begriffsbestimmung des Sammelvermögens
  • Teil 2: Rechtliche Regelungen des Sammelvermögens
  • A. Das Sammelvermögen im Zivilrecht
  • I. § 1914 BGB
  • 1. Normzweck
  • 2. Voraussetzungen für und Pflegschaft über das Sammelvermögen nach § 1914 BGB
  • a. Voraussetzungen der Anordnung der Pflegschaft
  • aa. Zusammengebrachtes Vermögen
  • bb. Öffentliche Sammlung
  • cc. Vorübergehender Zweck
  • dd. Wegfallen der zur Verwaltung berufenen Personen - § 1913/ § 7 Sammlungsgesetz
  • b. Rechtsstellung des Pflegers
  • aa. Grundsatz
  • bb. Wirkungskreis
  • c. Ende der Pflegschaft
  • d. Verfahrensfragen
  • 3. Praxisrelevanz:
  • II. Die Rechtsnatur des Sammelvermögens im Zivilrecht
  • 1. Rechtshistorischer Überblick
  • 2. Unselbstständige Stiftung
  • a. Allgemeines zur unselbstständigen Stiftung
  • b. Sammelvermögen als unselbstständige Stiftung
  • aa. Unselbstständige Sammelstiftung
  • bb. Unselbstständige Verbrauchsstiftung als Sammelstiftung
  • (1) Zeitlich befristete Verbrauchsstiftung
  • (2) Zweckbefristete Verbrauchsstiftung als Sammelstiftung
  • 3. Zustiftung
  • 4. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • a. Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Sammlern
  • b. Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Spendern und Sammlern
  • 5. Bruchteilsgemeinschaft
  • 6. Treuhand oder Schenkung unter Auflage?
  • a. Treuhandverhältnis
  • b. BGH Urteil zur Dresdner Frauenkirche – kein Treuhandverhältnis
  • c. Schenkung unter Auflage
  • aa. Bereicherung
  • bb. Abgrenzung der treuhänderischen Durchgangsspende von der Auflagenschenkungsspende
  • (1) Zeit
  • (2) Wertgleichheit
  • (3) Endgültige, materielle oder immaterielle Bereicherung
  • (a) Gemeinnützige Spende an juristische oder natürliche Personen
  • (b) Fremder oder eigener Zweck und eigener Nutzen
  • (c) Endgültige Bereicherung oder endgültige Entreicherung?
  • (4) Dauerhaft
  • (5) Ermessensspielraum
  • (6) Schuldrechtliche Vereinbarung
  • cc. Spenden an natürliche Personen, Sammelvermögen, private Sammlungen sowie Haus- und Straßensammlungen
  • 7. Ergebnis
  • III. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten am Sammelvermögen
  • 1. Ansprüche des Begünstigten gegen den Spender
  • 2. Ansprüche des Begünstigten gegen den Sammler
  • 3. Vollzugsanspruch des Spenders
  • 4. Übererfüllung des Sammlungszwecks und 
Unmöglichkeit – Herausgabeansprüche des Spenders
  • 5. Ansprüche Dritter auf das Sammelvermögen
  • B. Das Sammelvermögen im Öffentlichen Recht
  • I. Einordnung in das Gefahrenabwehrrecht - Polizeirechtliche Generalklausel
  • II. Sammlungsgesetze
  • 1. Gegenstand und Inhalt der Sammlungsgesetze
  • a. Gegenstand der Sammlungsgesetze
  • b. Inhalt der bestehenden Sammlungsgesetze
  • aa. Erlaubnispflichtige und nicht erlaubnispflichtige Sammlungen
  • bb. Erlaubnispflichtige Sammlungen
  • (1) Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis
  • (2) Pflichten des Veranstalters, Überwachung durch die Behörde
  • (3) Treuhänder
  • cc. Überwachung nicht erlaubnispflichtiger Sammlungen
  • dd. Zuständigkeiten
  • ee. Rechtsfolgen bei Verstößen
  • ff. Ausnahmen vom Sammlungsgesetz
  • III. Ergebnis
  • C. Steuerrechtliche Regelung des Sammelvermögens
  • I. Zuwendungen und Spenden
  • 1. Allgemeine Voraussetzungen
  • a. Freiwilligkeit
  • b. Unentgeltlichkeit
  • c. Verwendung
  • 2. Spendenarten
  • a. Geldspende
  • b. Sachspende
  • c. Nutzungen und Leistungen, Aufwandspende
  • II. Das Sammelvermögen
  • 1. Sammelvermögen als anderes privatrechtliches Zweckvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
  • 2. Sammelvermögen nach Spendenaufrufen nach § 62 Abs. 3 Nr. 3 AO?
  • 3. Besondere Sammlungen
  • a. Sammlungen in Katastrophenfällen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO)
  • b. Sammlungen durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 AO)
  • c. Spendensammelorganisationen/ Fördermittelkörperschaften (§ 58 AO)
  • d. Der praktische Fall
  • III. Ergebnis
  • D. Das Sammelvermögen und die Spende im Strafrecht sowie Terrorismusfinanzierung durch Spenden
  • I. Spendenbetrug gem. § 263 StGB, Untreue gem. § 266 StGB
  • II. Terrorismusfinanzierung durch Spenden und Geldwäsche
  • 1. Terrorismusfinanzierung § 89c StGB
  • 2. Unterstützung einer kriminellen oder einer terroristischen Vereinigung durch Geldspende oder Spendensammlung als Straftat gem. § 129 StGB, § 129a StGB, § 129b StGB?
  • 3. § 18 Absatz 1 Außenwirtschaftsgesetz
  • 4. Geldwäsche (§ 261 StGB, § 1 Abs. 2 GwG)
  • a. Geldwäsche § 261 StGB
  • b. Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz und Transparenzregister
  • aa. Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz
  • bb. Transparenzregister
  • 5. Vereinsverbot und Beschlagnahme
  • III. Ergebnis
  • Teil 3: Schutz und Kontrolle von Sammelvermögen, Sammlungen und Spenden
  • A. Staatlicher Schutz und staatliche Kontrolle
  • B. Schutz und Kontrolle durch Private
  • I. Interne Kontrollmechanismen
  • 1. Organisationsformabhängige Kontrollmechanismen
  • a. Besonderheiten beim Verein
  • b. Besonderheiten bei der Stiftung
  • c. Publizität
  • 2. Freiwillige Selbstverpflichtung und Selbstregulierung
  • a. Kodizes
  • b. Rechtsnatur
  • c. Pluralität von Kodizes im Dritten Sektor
  • 3. Kodizes für Spenden sammelnde Organisationen
  • a. Grundsätze des Deutschen Fundraising Verbands
  • b. VENRO-Kodizes
  • c. Transparenzstandards für Caritas und Diakonie
  • d. Zwischenbewertung
  • II. Externe Kontrollmechanismen durch Private
  • 1. Kontrolle durch die am Sammelvermögen beteiligten Spender und Begünstigten sowie durch Zustifter und Stifter
  • a. Spender und Zustifter
  • b. Begünstigte
  • c. Stifter
  • 2. Kontrolle durch den Spendermarkt
  • 3. Kontrolle durch Verbraucherschutzorganisationen, private Initiativen, Transparenzakteure
  • a. Verbraucherzentralen
  • b. Deutsches Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI)
  • c. Phineo gAG
  • d. HelpDirect e.V.
  • e. Deutscher Spendenrat e.V.
  • 4. Kodizes mit externer Überprüfung
  • a. Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ)
  • b. Deutsches Zentralinstitut für Soziale Fragen (DZI)
  • c. Grundsätze des Deutschen Spendenrates e.V.
  • 5. Zertifizierung und Qualitätsauszeichnungen für sammelnde Organisationen
  • a. Zertifizierung und Zertifikat
  • aa. Betriebswirtschaftliche Zertifizierung
  • bb. Rechtliche Zertifizierung
  • b. Überprüfte Kodizes für Spenden sammelnde Organisationen als Zertifizierung
  • aa. DZI und Spendenrat
  • bb. Initiative Transparente Zivilgesellschaft
  • 6. Siegel, Label, Gütezeichen & Co.
  • a. Begriffe
  • b. Funktion, Rechtsnatur und Rechtswirkung der Siegel
  • c. Garantie
  • 7. Siegel als Spendenwerbung - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Lauterkeitsrecht
  • a. Siegel und Verhaltenskodizes als Spendenwerbung
  • b. Anwendbarkeit von §§ 3 und 5 UWG bei Spendenwerbung mit Siegeln und Verhaltenskodizes durch Spenden sammelnde Organisationen
  • aa. Verhaltenskodizes
  • bb. Siegel
  • c. Anspruchsberechtigte und Rechtsfolgen unlauterer Spendenwerbung
  • 8. Markenrechtlicher Schutz für Siegel
  • 9. Siegel für Spenden sammelnde Organisationen
  • a. DZI Spenden-Siegel
  • b. Deutscher Spendenrat
  • c. Initiative Transparente Zivilgesellschaft
  • d. Das „Wirkt“- Siegel von Phineo
  • e. Deutscher Fundraising Verband e.V.
  • 10. Rechtsfolgen bei Verlust des Siegelnutzungsrechts
  • III. Bewertung - Schutz und Kontrolle des Sammelvermögens durch Private
  • IV. Zusammenfassung - Schutz und Kontrolle des Sammelvermögens durch Private
  • Ergebnis
  • Literaturverzeichnis

Einleitung

Hochwasser, Überschwemmungen und ein Erdrutsch suchen den Westen Deutschlands im Juli 2021 heim. Buschbrände toben monatelang in Australien und Millionen Tiere sterben 2019/2020. Ein Erdbeben mit nachfolgendem Tsunami im Oktober 2018 hat zerstörerische Folgen auf Sulawesi. Seit 2011 tobt in Syrien ein Bürgerkrieg mit vielen Opfern und Millionen von Flüchtlingen. Große Katastrophen führen zu spontaner Hilfsbereitschaft und zu vermehrten Spenden. Gerade im Bereich der humanitären Katastrophenhilfe kommt es häufig zu einem sprunghaften Anstieg des Spendenvolumens. Allgemein bekannt sind hierbei die Spendensammlungen gemeinnütziger Organisationen, die sofort nach einer Naturkatastrophe aktiv werden. Mit der syrischen Flüchtlingswelle 2015 hat sich in Deutschland der Fokus auf Geldspenden um andere Zuwendungen wie kleine Sach- und Zeitspenden vor Ort erweitert. So berichteten lokale Zeitungen über Helfer, die Kleidung und Schuhe, Spielzeug und Fahrräder zu Sammelstellen für Flüchtlinge bringen und dort gleich beim Sortieren und Verteilen mithelfen.1 Nach den Überschwemmungen im Juli 2021 in Deutschland gab es sofort „tausende helfende Hände“ und so viele Sachspenden, dass bereits nach zwei Wochen keine weiteren mehr entgegengenommen werden konnten.2

Solche Sammlungen dienen nicht dauerhaften oder eigenen Zwecken, wie Kunstsammlungen oder gewerbliche Altkleidersammlungen. Hier wird für vorübergehende Zwecke gesammelt und das Ergebnis kommt wirtschaftlich anderen zugute. Üblicherweise macht der Sammler in einem Spendenaufruf den vorübergehenden Zweck der Sammlung publik, z. B. Menschen, Tieren oder der Umwelt zu helfen, die durch die jeweilige Katastrophe betroffen sind. Der Sammler erhält zunächst die Zuwendungen, die von den Spendern freigebig, ohne Erwartung oder Zusicherung einer Gegenleistung gemacht werden. Nach Abschluss der Sammlung verwendet der Sammler den Erlös für den ausgelobten Zweck und wendet ihn dem Begünstigten zu. Das Ergebnis einer solchen Sammlung kann man als Sammelvermögen bezeichnen.3

Die großen Spenden sammelnden Organisationen verfügen mittlerweile über hauptberufliche und professionelle Mitteleinwerber, die insbesondere Geld sammeln („Fundraising“)4. Über den Einsatz moderner Werbemethoden wie Spendenmailings und sog. „charity“ oder „fundraising events“5 sowie die Berichterstattung in der Presse entsteht Bekanntheit und Wettbewerb um Spenden zwischen den Spenden sammelnden Organisationen.6

Daneben gibt es aber auch die alltäglichen kleinen Geld-, Sach- und Zeitspenden, Sammlungen und Sammelvermögen. So wird aussortierte Kinderkleidung zu Flüchtlingsunterkünften gebracht, einem Obdachlosen Kleingeld in einen Becher gespendet, Kuchen für den Schulflohmarkt gebacken, älteren Menschen im Seniorenheim vorgelesen usw.

Abgesehen vielleicht vom „Tag des Ehrenamtes“7 werden Sach- und Zeitspenden nur gelegentlich im Lokalteil der Zeitung erwähnt. Sie sind für viele Menschen bereits ein selbstverständlicher Teil des Alltags, unserer Zivilgesellschaft geworden. In der Regel fallen sie nicht weiter auf, und es resultiert keine öffentliche Anerkennung aus ihnen. Mit der Flüchtlingswelle erlangte diese Art von bürgerschaftlichem Engagement eine neue Bekanntheit. Dies führt sogar soweit, dass die „Bilanz des Helfens“, die sonst nur die Ergebnisse statistischer Erhebungen über die finanzielle Spendenfreudigkeit8 der Deutschen wiedergibt, in ihrem Bericht für das Jahr 20169 erstmals auch Befragungen zu Sach- und Zeitspenden für Flüchtlinge in Deutschland durchgeführt hat. Danach haben sich 47 Prozent der Befragten im Jahr 2015 für Flüchtlinge engagiert. 34 Prozent haben ausschließlich Sachen gespendet, 6 Prozent sich ehrenamtlich engagiert und (nur) 8 Prozent haben Geld gespendet. Die „Bilanz des Helfens 2021“ weist insgesamt ein Spendenvolumen von 5,4 Mrd. € aus. Die durchschnittliche Spende liegt danach bei 40,- € und der durchschnittliche Spender spendet 7mal pro Jahr.10

Üblicherweise werden keine Erhebungen zu Sach-, Zeit- und Kleinspenden, die z. B. in Sammelbüchsen gegeben werden, kleinen Sammlungen oder kleinen Sammelvermögen gemacht. Da Sammlungen in den allermeisten Bundesländern nicht mehr erlaubnispflichtig sind, werden die aus ihnen resultierenden Sammelvermögen staatlicherseits auch nicht erfasst. Mit Hinweis auf den Bedeutungsverlust der Sammlungen und das Ziel der Entbürokratisierung wurden in den letzten 12 Jahren die Sammlungsgesetze in den meisten Bundesländern ersatzlos aufgehoben.11 Lediglich in Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen sind Sammlungsgesetze noch in Kraft.12

Darüber hinaus werden weder die sammelnden Organisationen noch die zweckgerechte Verwendung geprüft. Große sammelnde Organisationen mögen eine Art Zertifikat haben, wonach sie sich freiwillig zu Transparenz und Rechnungslegung verpflichten und über ihre Spenden und Sammelvermögen Auskunft geben.13 Einige Organisationen nennen auch die Höhe des Sammelvermögens, um damit um weitere Spenden zu werben.14 Derartige Transparenz ist aber nicht die Regel.

Mittlerweile haben sich im Internet sog. Spendenplattformen auf Basis von Crowdfunding etabliert. Sie geben Auskunft über die jeweiligen Spendenprojekte und teilweise über die Höhe der bereits erfolgten Spenden. Die Spendenplattformen führen lokale, regionale, deutschlandweite und auch internationale Sammlungen auf.15 Problematisch ist hierbei, dass weder die Sammlungen noch die Angaben über die Spenden und die Zuwendungen geprüft werden. Die Spendenplattformen stellen allein die technische Infrastruktur und die Informationen des Sammlers über das Projekt zur Verfügung. Informationen, die der Spender darüber hinaus für seine Spendenentscheidung benötigt, muss er eigenverantwortlich einholen. Beispielsweise empfiehlt die Spendenplattform betterplace ein Spendenziel nur zu unterstützen, wenn der Spender die Spenden sammelnde Organisation bzw. den Veranstalter der Sammlung kennt oder ihm das konkrete Projekt von einer Vertrauensperson empfohlen wurde und die Projektbeschreibung sinnvoll erscheint.16

Spenden sammelnde Stiftungen und Vereine unterliegen zwar auf den ersten Blick einer gewissen staatlichen Kontrolle, da sie im Vereinsregister des örtlichen Amtsgerichts oder im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Bundeslandes einzutragen sind. Das Registergericht prüft gem. § 60 BGB aber nur die formalen rechtlichen Voraussetzungen nach §§ 56-59 BGB.17 Im Falle der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, die auch eine Spendenplattform u.U. erhalten kann, prüft das zuständige Finanzamt anhand der Satzung und der Rechnungslegung der jeweiligen Organisation ebenfalls lediglich formale Kriterien.18

Immerhin gibt es bei den ca. 23.500 Stiftungen bürgerlichen Rechts19 über die derzeit noch auf landesrechtlicher Grundlage geführten Stiftungsverzeichnisse hinaus Überprüfungen hinsichtlich der Erhaltung des Stiftungsvermögens und der satzungsgemäßen Mittelverwendung durch die Stiftungsaufsicht.20 In der Praxis handelt es sich bei der Stiftungsaufsicht um eine reine Rechtsaufsicht und laufende Verwaltungskontrolle.21 Der Schutz der durch die Stiftung begünstigten Destinatäre22 und die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen für den konkreten Zweck sind nicht Aufgabe der Stiftungsaufsicht.23

Die schätzungsweise 20.000 nicht rechtsfähigen Stiftungen24 unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht. Zudem tragen einige Organisationen den Begriff „Stiftung“ im Namen, ohne dass sie Stiftungen bürgerlichen Rechts sind.25 Ab 1. Januar 2026 müssen Stiftungen bürgerlichen Rechts allerdings einen Rechtsformzusatz in ihrem Namen führen („eingetragene Stiftung“ oder „e.S.“ bzw. im Falle von Verbrauchsstiftungen „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e.VS.“),26 so dass für den Rechtsverkehr deutlich ist, dass es sich um eine rechtsfähige Stiftung handelt.27 Eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit einer Organisation oder des Spendenanteils, der wirklich dem begünstigten Zweck zugutekommt, ist gleichwohl weder mit einer Eintragung in ein Register, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder auch der Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht verbunden.

Dass derlei formale Kriterien allein nicht vor Missbrauch schützen und für die Transparenz der Mittelverwendung ausreichen, zeigt zum einen die langjährige Diskussion um Reform und Transparenz des Stiftungsrechts,28 die nun in der Verabschiedung des - nach wie vor umstrittenen-29 Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts30 und der Verkündung des Gesetzes am 22.7.202131 mündete. Das Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft32 und sieht die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung33 zum 1. Januar 2026 (Art. 9) vor.34

Zum anderen zeigen das immer wieder Fälle von Missbrauch oder Verschwendung durch gemeinwohlorientierte Vereine oder Stiftungen, die häufig als Skandale in den Medien kolportiert werden (z. B. AWO e.V., DFB e.V., Pfoten Verband e.V., ADAC, UNICEF, Tierschutzverein in Hamburg, Greenpeace, Deutsches Rotes Kreuz, Treberhilfe, etc.).35

Auch Kriminelle nutzen die Spendenbereitschaft gerade älterer Menschen36 aus und sammeln für einen vermeintlich guten Zweck. Regelmäßig warnt die Polizei vor Spendenbetrug und Trickdiebstahl.37 Seit der Abschaffung der Sammlungsgesetze kann jeder in 13 Bundesländern unkontrolliert sammeln.38

Geld, Sachen und Zeit werden „geschenkt“. In vielen Fällen, insbesondere bei den kleinen Sammlungen und kleinen Spenden, den kleinen Sammelvermögen von kleinen Organisationen, Einzelsammlern oder lokaler Sammlern, wird dem Gebenden nicht unbedingt bewusst sein, dass es sich bei seiner Gabe um eine Spende handelt. Was möglicherweise auch damit zusammenhängt, dass schon rechtlich nicht klar ist, was Spenden oder gar Sammelvermögen eigentlich sind.

Das ist aber durchaus wichtig, denn was passiert, wenn einzelne Spenden oder ein Sammelvermögen zweckentfremdet werden? Hier geht es nicht nur um Vermögensschutz und den Schutz der Zweckzuwendung. Vor dem Hintergrund der vermehrten terroristischen Anschläge in Europa39 und der Tatsache, dass auch Terrororganisationen sich durch Spenden finanzieren40, besteht ein zusätzliches Bedürfnis nach Transparenz. Zum einen sollen die Spenden zweckentsprechend verwendet und nicht statt für den Wiederaufbau einer Schule in Syrien für ein Terrorcamp des Islamischen Staates genutzt werden. Zum anderen besteht neben der Zweckverfehlung zusätzlich das Risiko für Sammler, dass die Sammlung von Spenden für z. B. politische Gefangene sich als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung herausstellt und sie sich somit strafbar machen.

Gelegentlich bringen dramatische Einzel- und Missbrauchsfälle die „Non-Profit-Organisationen“ oder den „Dritten Sektor“ insgesamt medienwirksam in Verruf, obwohl sie in keinem Verhältnis zu den zahlreichen einwandfrei dem guten Zweck dienenden Organisationen und Menschen41 stehen. Forderungen nach Transparenz und Kontrolle mögen im Einzelfall weder gerechtfertigt noch zweckdienlich sein.42

Sie zeigen aber, dass in der breiten Öffentlichkeit die Empörung über Missbrauch im Bereich der Wohltätigkeit groß ist und als moralisch besonders verwerflich gesehen wird. Wenn überhaupt, wird ein Spendenmissbrauch erst nachträglich entdeckt und die Spendengelder sind längst verbraucht oder unauffindbar.43 Daher besteht auch ein Bedürfnis nach Schutz vor Missbrauch, Vertrauen in den Sammler, Sicherheit der Mittelverwendung sowie Klärung der Möglichkeiten und Ansprüche, wenn Spenden oder Sammelvermögen nicht zweckentsprechend verwendet werden.

Kann der Spender eigentlich erkennen, ob und in welchem Umfang seine Spende auch für den gewünschten Zweck verwendet wurde? Kann der Spender sein Geld zurückverlangen? Kann der als Zuwendungsempfänger Ausgewiesene die Auszahlung verlangen? Kann der Sammler rechtlich gegen einen Spender vorgehen, der eine zugesagte Spende nicht vornimmt? Mit welchen Konsequenzen muss der Sammler rechnen? Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Diese Fragen lassen sich nur beantworten, wenn klar ist, wie das Sammelvermögen, das für einen vorübergehenden Zweck vom Sammler zusammengebracht wird und an den Begünstigten herausgegeben wird, rechtlich einzuordnen ist. Das Sammelvermögen mag rechtlich in Vergessenheit geraten sein, es hat aber praktische und zentrale Bedeutung für den Dritten Sektor. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher, diese Bedeutung wissenschaftlich zu analysieren.

Zur Hinführung auf die Rechtsprobleme müssen dabei zunächst die vielfältigen Phänomene im Zusammenhang mit Spenden und Sammelvermögen wie die Begrifflichkeiten und die verschiedenen Spenden- und Sammlungsformen dargestellt werden (Teil 1).

Im Anschluss werden die bestehenden rechtlichen Regelungen der Begriffe Spende, Sammlung und Sammelvermögen in den verschiedenen Rechtsgebieten dargestellt und untersucht (Teil 2).

Den Auftakt macht hierbei das Zivilrecht. Das trägt dem zivilrechtlichen Schwerpunkt der Arbeit Rechnung. Vor allem enthält das Zivilrecht mit § 1914 BGB die einzige rechtliche Regelung zum Sammelvermögen, die grundlegende Bedeutung auch für das Sammelvermögen in anderen Rechtsgebieten hat. Aufgrund der Untersuchung des § 1914 BGB sowie der systematischen Einordnung und der Klärung der unklaren und streitigen Rechtsnatur des Sammelvermögens lassen sich sodann die Rechtsbeziehungen und Ansprüche der Beteiligten am Sammelvermögen untersuchen.

Die mangelnde praktische Relevanz des § 1914 BGB wurde rechtshistorisch auf die Geltung der landesrechtlichen Sammlungsgesetze für öffentliche Sammlungen zurückgeführt.44 Daher folgt auf die zivilrechtliche die öffentlich-rechtliche Untersuchung von Sammlungen und Sammelvermögen.

Daran reiht sich die Analyse bestimmter steuerrechtlicher Regelungen, weil das Steuerrecht zwar nicht an die Sammlung, aber an die Spende anknüpft. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Regelungen, da gemeinnützige Organisationen und Zuwendungen an diese, insbesondere Spenden, steuerlich begünstigt werden.

Mit einem Exkurs ins Strafrecht schließt die Untersuchung von Spende, Sammlung und Sammelvermögen in den verschiedenen Rechtsgebieten ab. Hier stehen die Missbrauchsmöglichkeiten durch Spendenbetrug und Geldwäsche im Vordergrund, die ebenfalls für den Dritten Sektor relevant sind.

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Regelungen in den unterschiedlichen Rechtsgebieten wird zum einen ein systematischer und faktischer Zusammenhang zwischen Zivilrecht, Öffentlichem Recht, Steuerrecht und Strafrecht hergestellt, und zum anderen die zentrale Bedeutung des Begriffs des Sammelvermögens im Dritten Sektor herausgearbeitet.

Schließlich werden die gesetzlichen und privaten Kontroll- und Schutzmöglichkeiten des Sammelvermögens in den einzelnen Rechtsgebieten untersucht (Teil 3). Wenn diese dann in Bezug gesetzt werden zu den Missbrauchsmöglichkeiten, wird sich zeigen, dass die rechtlichen Regelungen zum präventiven Schutz des Sammelvermögens und der daran Beteiligten nicht ausreichend sind und Missbrauch nicht wirksam verhindern können. Zum Abschluss werden deshalb Lösungsvorschläge für einen verbesserten Schutz aufgezeigt.

Im Ergebnis werden die Kernpunkte der Arbeit thesenartig zusammengefasst.


1 Siehe Menzemer, Hilfe für Flüchtlinge- Logistik? Na logisch!, Spiegelonline vom 9.9.2015, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/karriere/fluechtlinge-in-hamburg-kleiderkammer-in-den-messehallen-a-1051351.html; sowie Schuller, Helfer für Flüchtlinge gesucht: „Wir brauchen Zeitspenden“, Hamburger Abendblatt v. 17.8.2015, abrufbar unter: https://www.abendblatt.de/nachrichten/article205574981/Helfer-fuer-Fluechtlinge-gesucht-Wir-brauchen-Zeitspenden.html (alle aufgerufen am 30.8.2021).

2 Siehe nur Welsch, Sachspenden für Hochwasseropfer kommen per Hubschrauber oder LKW, swr.de vom 27.7.2021, abrufbar unter: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/verteilung-der-sachspenden-in-die-katastrophenregionen-100.html (aufgerufen am 30.8.2021).

3 Vgl. Rawert, Zivilrechtsfragen des Spendens, Non Profit Law Yearbook 2005, 165, 169; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Vorbem. zu §§ 80-88 Rn. 403; Jakob/Uhl, in: BeckOGK BGB, § 80 [Stand 1.10.2021] Rn. 186.

4 Hartnick, Kontrollprobleme bei Spendenorganisationen, S. 258; Mühlenkamp, Externe Rechnungslegung und Berichterstattung spendenfinanzierter Organisationen, S. 50; Haibach, Anforderungen an eine erfolgreiche Fundraisingpraxis, Non Profit Law Yearbook 2005, 229, 229 f., 235 f.; sowie Mercker/Stingel, Fundraising – Rechtliche Grenzen der Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen in Deutschland, Non Profit Law Yearbook 2005, 241, 242; vgl. auch Lenkaitis, in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, § 6 Rn. 1253.

5 Ausführlich hierzu Haibach, Handbuch Fundraising, S. 247 ff., 381 ff.; Haibach, Anforderungen an eine erfolgreiche Fundraisingpraxis, Non Profit Law Yearbook 2005, 229, 237 f.

6 Hartnick, Kontrollprobleme bei Spendenorganisationen, S. 258, 260; Mühlenkamp, Externe Rechnungslegung und Berichterstattung spendenfinanzierter Organisationen, S. 50, 79 f.; Oberhansberg, Wettbewerb im Spendenmarkt, S. 1 ff.

7 Bundesministeriums des Inneren, Internationaler Tag des Ehrenamtes, Pressemitteilung v. 5.12.2014, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2014/12/internationaler-tag-des-ehrenamtes.html (aufgerufen am 30.8.2021): Seit 1986 wird in jedem Jahr am 5. Dezember der Internationale Tag des Ehrenamtes auf Beschluss der Vereinten Nationen begangen. Der Bundesinnenminister dankt dann den ehrenamtlich Tätigen, die sich im Verein, in einer Organisation oder im direkten Kontakt für andere Menschen einsetzen für Ihr Engagement. Beispielsweise wird der Zivil- und Bevölkerungsschutz überwiegend vom Ehrenamt getragen. Ca. 1, 7 Mio. Menschen engagieren sich in ihrer Freizeit in den Freiwilligen Feuerwehren, den großen Hilfsorganisationen oder beim Technischen Hilfswerk.

8 Vgl. Frankfurter Sonntagszeitung v. 27.9.2005, S. 46, zur erstmaligen Er- und Vorstellung der „Bilanz des Helfens“ durch Spendenrat e.V. und die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) Ende 2005.

9 Spendenrat e.V. und GfK, Bilanz des Helfens 2016, abrufbar unter: https://www.spendenrat.de/wp-content/uploads/Downloads/Bilanz-des-Helfens/bilanz-des-helfens-2016-deutscher-spendenrat.pdf (aufgerufen am 30.8.2021).

10 Spendenrat e.V. und GfK, Bilanz des Helfens 2021, abrufbar unter: https://www.spendenrat.de/bilanz-des-helfens-2021/ (aufgerufen am 30.8.2021): Die GfK erstellt jährlich im Auftrag des Spendenrates e.V. die „Bilanz des Helfens“ als Teilergebnis einer Studie auf Basis kontinuierlicher schriftlicher Erhebungen bei einer repräsentativen Stichprobe von 10.000 Panelteilnehmern. Damit werden fortlaufend Daten zum Spendenverhalten privater Verbraucher in Deutschland gesammelt. Es wird u. a. nach Spendenvolumen, Spendenhöhe und bevorzugten Tätigkeitsbereichen gefragt. Als Spenden im Sinne der Studie werden freiwillige Geldspenden an gemeinnützige Organisationen, Hilfs- und Wohltätigkeitsorganisationen und Kirchen, aber keine Erbschaften, Spenden durch Unternehmen, Spenden an politische Parteien und Organisationen, gerichtlich veranlasste Geldzuwendungen, Stiftungsneugründungen und Großspenden über 2.500 € erfasst.

11 Siehe zur Begründung zuletzt: Landtag von Baden-Württemberg, Gesetzesentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes, Drs. 15/2384 v. 25.9.2012, S. 1, 5 f.; sowie dazu ausführend Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg, Sammlungsgesetz wird zum Jahreswechsel aufgehoben, Pressemitteilung v. 15.12.2012, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sammlungsgesetz-wird-zum-jahreswechsel-aufgehoben/ (aufgerufen am 30.8.2021).

12 SammlG RP v. 5.3.1970 (GVBl. 1970, S. 93), zuletzt geändert duch Art. 9 des Gesetzes v. 27.10.2009 (GVBl. 2009, S. 358); SaarlSammlG v. 3.7.1968 (Amtsbl. 1968, S. 506), zuletzt geändert duch Gesetz v. 21.11.2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393); ThürSammlG v. 8.6.1995 (GVBl. 1995, S. 197), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 8.7.2009 (GVBl. 2009, S. 592).

13 Vgl. DZI, DZI Spenden-Siegel - Leitlinien für die Vergabe des DZI Spenden-Siegels, 9. Fassung, Berlin 2019, abrufbar unter: https://www.dzi.de/wp-content/pdfs_DZI/DZI-SpS-Leitlinien_2019.pdf; Spendenrat, Spendenzertifikat des Spendenrates e.V. – Verfahrensordnung, abrufbar unter: https://www.spendenrat.de/wp-content/uploads/Downloads/Rechtsgrundlagen/Spendenzertifikat/verfahrensordnung-spendenzertifikat-deutscher-spendenrat.pdf (alle aufgerufen am 30.8.2021).

14 Vgl. die große Spenden-Gala von Bild e.V. - ein Herz für Kinder, die bei ihrer im Fernsehen übertragenen Spendenaktion das sich steigernde Spendenvolumen ständig kommentiert und aktualisiert und das Ergebnis publiziert. Im Jahr 2020 kam es zu 25.977.285 €, abrufbar unter https://www.ein-herz-fuer-kinder.de/zdf-gala (aufgerufen am 30.8.2021).

15 Eine Übersicht über Spendenplattformen ist abrufbar unter: https://www.crowdfunding.de/plattformen/?_modell=spenden-crowdfunding (aufgerufen am 30.8.2021).

Details

Seiten
332
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631893937
ISBN (ePUB)
9783631893944
ISBN (Hardcover)
9783631893906
DOI
10.3726/b20411
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (März)
Schlagworte
Rechtliche Grundlagen Sammelvermögen im Zivilrecht § 1914 BGB Rechtsnatur Sammelvermögen Schutz und Kontrolle von Sammelvermögen, Sammlungen und Spende Murphy, Freigebige Zuwendungen Sammelvermögen im Öffentlichen Recht, im Steuerrecht und im Strafrecht Phänomenologie Sammelvermögen
Erschienen
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2023. 332 p.

Biographische Angaben

Ute Murphy (Autor:in)

Ute Murphy, geb. Wittenberg, ist seit 1998 als Rechtsanwältin zugelassen und als Juristin in der Rechtsabteilung eines globalen Konzerns tätig. Sie promovierte neben Beruf und Familie von 2012 bis 2022. Das rechtswissenschaftliche Studium erfolgte an den Universitäten Hamburg und Lausanne, mit anschließendem Referendariat in Schleswig-Holstein, Hamburg und London.

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Titel: Spenden, Sammlungen und Sammelvermögen