Lade Inhalt...

Die Sterbehilfe im deutsch-polnischen Rechtsvergleich

von Szlucho Pawel (Autor:in)
©2022 Dissertation 518 Seiten

Zusammenfassung

Die Sterbehilfe ist ein hochumstrittenes Rechtsgebiet. Der Autor hat sich zum Ziel gesetzt, einen Rechtsvergleich zwischen dem deutschen und dem polnischen Recht zu dieser Problematik zu entwickeln. Er stellt die Rechtslagen in Deutschland und Polen dar und setzt sich mit ihnen argumentativ auseinander. Ferner vergleicht er sie miteinander und fasst die von ihm entwickelten Thesen zusammen. Dabei wird insbesondere die schwierige Problematik der Früheuthanasie diskutiert. Die Arbeit geht auch auf das Problem der Perforation und die Fälle eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs ein. Der Autor macht auf der Grundlage seiner Grundgedanken einen Regelungsvorschlag für Deutschland zum Problem der Sterbehilfe

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Kapitel 1 Vorbemerkungen
  • 1. Einleitung
  • 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen
  • 2.1 Zum deutschen Grundgesetz
  • 2.2 Zur polnischen Verfassung
  • 2.3 Vergleich der Verfassungsrechtslagen
  • 3. Begriffsbestimmungen
  • Kapitel 2 Indirekte Sterbehilfe
  • 1. Die Rechtslage in Deutschland
  • 1.1 Indirekte Sterbehilfe „auf Verlangen“
  • 1.2 Ausschluss des objektiven Tatbestandes
  • 1.2.1 Teleologische Reduktion des § 216 StGB
  • 1.2.2 Ausschluss der tatbestandlichen Tötungshandlung wegen ihres sozialen Handlungssinns
  • 1.2.3 Ausschluss aufgrund der ärztlichen lex artis
  • 1.2.4 Schaffung des erlaubten Risikos, Sozialadäquanz
  • 1.2.5 Ausschluss aufgrund zulässiger Fremdgefährdung
  • 1.3 Ausschluss des subjektiven Tatbestandes
  • 1.4 Ausschluss der Rechtswidrigkeit
  • 1.5 Schuldausschluss
  • 1.6 Indirekte Sterbehilfe bei äußerungsunfähigen Personen
  • 1.7 Indirekte Sterbehilfe ohne oder gegen den Willen des Betroffenen
  • 2. Die polnische Rechtslage
  • 2.1 Schmerzlinderung auf Verlangen und aus Mitleid
  • 2.1.1 Die herrschende Meinung
  • 2.1.1.1 Verlangen als objektives Deliktsmerkmal
  • 2.1.1.2 Subjektive Seite der Tat
  • 2.1.1.3 Strafmilderung und Absehen von der Strafe
  • 2.1.2 Kritik der herrschenden Meinung
  • 2.2 Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit
  • 2.3 Ausschluss der subjektiven Seite der Tat
  • 2.4 Ausschluss der Rechtswidrigkeit
  • 2.4.1 Rechtfertigungsgrund des Art. 30 KEL
  • 2.4.2 Rechtfertigender Notstand
  • 2.4.3 Rechtfertigende Pflichtenkollision
  • 2.4.4 Andere Rechtfertigungsmöglichkeiten
  • 2.5 Schuldausschluss
  • 2.5.1 Entschuldigender Notstand
  • 2.5.2 Entschuldigende Pflichtenkollision
  • 2.5.3 Unzumutbarkeit
  • 2.6 Absehen von der Strafe aus Art. 150 § 2 KK
  • 2.7 Ausschluss der Sozialschädlichkeit
  • 2.8 Rechtsfolgenseite
  • 2.9 Schmerzlinderung auf Verlangen ohne Mitleid
  • 2.10 Indirekte Sterbehilfe bei Äußerungsunfähigen
  • 2.11 Indirekte Sterbehilfe ohne oder gegen den Willen des Betroffenen
  • 3. Rechtsvergleich
  • Kapitel 3 Aktive Sterbehilfe
  • 1. Die deutsche Rechtslage
  • 1.1 Tatbestandsausschluss
  • 1.2 Ausschluss der Rechtswidrigkeit
  • 1.2.1 Rechtfertigung der aktiven Sterbehilfe
  • 1.2.2 Kritik in der Literatur
  • 1.2.3 Stellungnahme
  • 1.3 Schuldausschluss
  • 1.3.1 Entschuldigender Notstand gemäß § 35 StGB
  • 1.3.2 Übergesetzlicher Notstand
  • 1.3.3 Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
  • 1.4 Rechtsfolgenseite
  • 1.5 Aktive Sterbehilfe gemäß dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen
  • 1.6 Aktive Tötung aus Mitleid (Mitleidstötung)
  • 1.7 Aktive Tötung ohne oder gegen den Opferwillen
  • 2. Die polnische Rechtslage
  • 2.1 Aktive Sterbehilfe auf Verlangen und aus Mitleid
  • 2.2 Rechtfertigung der aktiven Sterbehilfe
  • 2.3 Entschuldigung der aktiven Sterbehilfe
  • 2.4 Ausschluss der Sozialschädlichkeit
  • 2.5 Aktive Sterbehilfe auf Verlangen ohne Mitleid
  • 2.6 Aktive Sterbehilfe bei Äußerungsunfähigen
  • 2.7 Aktive Sterbehilfe ohne oder gegen den Opferwillen
  • 3. Rechtsvergleich
  • Kapitel 4 Passive Sterbehilfe
  • 1. Die deutsche Rechtslage
  • 1.1 Tatbestandslosigkeit der passiven Sterbehilfe
  • 1.1.1 Begehung des § 216 StGB durch Unterlassen
  • 1.1.2 Teleologische Reduktion des § 216 StGB
  • 1.1.3 Sinnlosigkeit (fehlende medizinische Indikation)
  • 1.1.4 Ausschluss der objektiven Zurechenbarkeit
  • 1.1.5 Ausschluss der Garantenstellung
  • 1.1.6 Unzumutbarkeit
  • 1.1.7 Ausschluss der Entsprechungsklausel
  • 1.2 Behandlungsabbruch
  • 1.2.1 Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur
  • 1.2.2 Lösungsansatz
  • 1.3 Rechtfertigung
  • 1.4 Patientenanordnungen
  • 1.4.1 Regelungen des BGB
  • 1.4.2 Verhältnis zum Strafrecht
  • 1.5 Einseitiger Behandlungsabbruch
  • 1.5.1 Sterbende
  • 1.5.2 Irreversibler Bewusstseinsverlust
  • 1.5.3 Andere Fälle
  • 1.5.4 Entscheidungsträger bei einseitigem Behandlungsabbruch
  • 1.6 Passive Sterbehilfe ohne oder gegen den Willen des Patienten
  • 2. Die polnische Rechtslage
  • 2.1. Behandlungseinstellung durch Unterlassen
  • 2.2. Behandlungsabbruch
  • 2.3. Behandlungsbeendigung auf Wunsch des Betroffenen
  • 2.3.1. Tatbestandsausschluss
  • 2.3.2. Fehlende Erfolgsabwendungspflicht
  • 2.3.3. Unmöglichkeit der Erfolgsabwendung
  • 2.3.4. Rechtfertigung aufgrund der primären Legalität
  • 2.3.5. Rechtfertigung gemäß Art. 32 KEL
  • 2.3.6. Rechtfertigung aufgrund eines Widerspruchs
  • 2.3.7. Rechtfertigung aufgrund eines Notstandes gem. Art. 26 § 1 KK
  • 2.4. Behandlungsbeendigung beim äußerungsunfähigen Patienten
  • 2.4.1. Patientenverfügungen
  • 2.4.2. Der mutmaßliche Wille
  • 2.4.3 Entscheidungsträger
  • 2.4.3.1 Der gesetzliche Vertreter
  • 2.4.3.2. Der faktische Betreuer
  • 2.4.3.3. Der Arzt
  • 2.4.3.4 Betreuungsgericht
  • 2.4.3.5 Patientenvertreter (Vorsorgebevollmächtigter)
  • 2.5 Behandlungsbeendigung bei unbekanntem Willen des Betroffenen
  • 2.5.1. Lösungsvorschlag
  • 2.5.2. Entscheidungsträger
  • 2.5. Behandlungsbeendigung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen
  • 3. Rechtsvergleich
  • Kapitel 5 Früheuthanasie
  • 1. Rechtslage in Deutschland
  • 1.1 Beginn des Lebens
  • 1.2 Übertragbarkeit der Regeln der allgemeinen Sterbehilfe
  • 1.3 Indirekte Früheuthanasie
  • 1.4 Aktive Früheuthanasie
  • 1.4.1 Lebendgeburt aufgrund eines misslungenen Schwangerschaftsabbruchs
  • 1.4.2 Perforation
  • 1.5 Passive Früheuthanasie
  • 1.5.1 Merkels Ansicht
  • 1.5.2 Jähnkes Ansicht
  • 1.5.3. Esers Ansicht
  • 1.5.4 Hanacks Ansicht
  • 1.5.5 Lösungsansatz
  • 1.6 Entscheidungsträger
  • 1.6.1 Eltern
  • 1.6.2 Ärzte
  • 1.6.3 Dritte
  • 1.6.4 Ethikkommissionen
  • 1.6.5 Stellungnahme
  • 2. Rechtslage in Polen
  • 2.1 Beginn des Lebensschutzes
  • 2.1.1 Beginn des Lebensrechts
  • 2.1.2 Das strafrechtliche Menschsein
  • 2.2 Anwendung der allgemeinen Regeln
  • 2.3 Indirekte Früheuthanasie
  • 2.4 Aktive Früheuthanasie
  • 2.4.1 Besondere Situationen
  • 2.4.1.1 Lebendgeburt bei fehlgeschlagener Abtreibung
  • 2.4.1.2 Kollision der Lebensinteressen der Mutter und des Kindes
  • 2.5 Passive Früheuthanasie
  • 2.5.1 Kriterien
  • 2.5.1.1 Überlebenschancen, medizinische Unzweckmäßigkeit
  • 2.5.1.2 Lebensqualität
  • 2.5.1.3 Lebensfähigkeit
  • 2.5.1.4 „Bestmögliche Entscheidung“
  • 2.5.1.5 Elternanschauungen
  • 2.5.1.6 Drittinteressen
  • 2.5.2 Lösungsansatz
  • 2.5.3 Entscheidungsträger
  • 3. Rechtsvergleich
  • Kapitel 6 Zusammenfassung mit einem Regelungsvorschlag zur deutschen Rechtslage
  • Literaturverzeichnis
  • Übersetzung der verwendeten polnischen Rechtstexte

←12 | 13→

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

anderer Ansicht, abweichende Ansicht

a.a.0.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

a.F.

alte Fassung

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

BayObLG

Bayerisches Oberstes Landesgericht

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGH

Bundesgerichtshof

BRK

UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)

BSG

Bundessozialgericht

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

ders.

derselbe

d.h.

das heißt

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung (zit. nach Jahr und Seite)

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention)

etc.

et cetera (und so weiter)

et al.

et alii, et aliae, et alia (und andere)

f., ff.

folgende, fortfolgende

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (zit. nach Jahr und Seite)

Fn.

Fußnote

FS

Festschrift←13 | 14→

GA

Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (zit. nach Jahr und Seite)

GG

Grundgesetz

ggf.

gegebenenfalls

GAB

Ustawa o zawodzie lekarza i lekarza dentysty (polnisches Gesetz über Arzt- und Zahnarztberuf)

GPR

Ustawa o prawach pacjenta i rzeczniku praw pacjenta (polnisches Gesetz über Patientenrechte und Beauftragten für Patientenrechte)

h.M.

herrschende Meinung

HRRS

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (zit. nach Jahr und Seite)

Hrsg.

Herausgeber, herausgegeben

i.S.

im Sinne

i.V.m.

in Verbindung mit

JA

Juristische Arbeitsblätter (zit. nach Jahr und Seite)

JK

Juristische Kartei der Jura (zit. nach Jahr und Seite)

JR

Juristische Rundschau (zit. nach Jahr und Seite)

JRE

Jahrbuch für Recht und Ethik (zit. nach Band, Jahr und Seite)

Jura

Juristische Ausbildung (zit. nach Jahr und Seite)

JuS

Juristische Schulung (zit. nach Jahr und Seite)

JW

Juristische Wochenschrift (zit. nach Jahr und Seite)

JZ

Juristenzeitung (zit. nach Jahr und Seite)

Kap.

Kapitel

KEL

Kodeks etyki lekarskiej (polnischer Kodex über die ärztliche Ethik)

KJ

Kritische Justiz (zit. nach Jahr und Seite)

KK

Kodeks karny (polnisches Strafgesetzbuch)

KRP

Konstytucja Rzeczpospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen)

LG

Landgericht

LK

Leipziger Kommentar

m.a.W.

mit anderen Worten

MDR

Monatsschrift für deutsches Recht (zit. nach Jahr und Seite)

MedR

Medizinrecht (zit. nach Jahr und Seite)

MK

Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch←14 | 15→

MüKo

Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch

m.w.N.

mit weiterem/n Nachweis/en

n.F.

neue Fassung, neue Folge

NJW

Neue Juristische Wochenschrift (zit. nach Jahr und Seite)

NStZ

Neue Zeitschrift für Strafrecht (zit. nach Jahr und Seite)

Nr.

Nummer

o.ä.

oder ähnlich

OLG

Oberlandesgericht

Rn.

Randnummer(n)

S.

Satz; Seite(n)

SGB

Sozialgesetzbuch

SK

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch

StA

Staatsanwaltschaft

StGB

Strafgesetzbuch

StPO

Strafprozessordnung

u.a.

unter anderem, und andere(n)

usw.

und so weiter

u.U.

unter Umständen

v.

von

vgl.

vergleiche

VuR

Verbraucher und Recht (zit. nach Jahr und Seite)

zit.

zitiert

z.B.

zum Beispiel

Ziff.

Ziffer

ZIS

Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (zit. nach Jahr und Seite)

ZJS

Zeitschrift für das juristische Studium (zit. nach Jahr und Seite)

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik (zit. nach Band, Jahr und Seite)

ZStW

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (zit. nach Band, Jahr und Seite)

←16 | 17→

Kapitel 1 Vorbemerkungen

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Problemen der Sterbehilfe und den zahlreichen moralischen und rechtliche Fragen, die diese Thematik aufwirft. Diese Fragen ergeben sich vor allem daraus, dass dem menschlichen Leben ein besonders hoher Wert beigemessen wird, was unter anderem in dem Grundsatz des allgemeinen Tötungsverbotes Ausdruck findet. Streng genommen folgt aus diesem Grundsatz, dass das Leben als solches jeglicher Verfügung, auch der seines Inhabers entzogen ist. Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen Einschränkungen gemacht werden müssen. Dazu zählt auch die Sterbehilfe. Sie wird als „schöner“ oder „guter Tod“ verstanden, deren völliges Verbot zu vielen rechtlichen und ethischen Ungereimtheiten führen würde. Andererseits darf nicht übersehen werden, welche Auswirkungen eine uneingeschränkte Legalisierung der Sterbehilfe auf die gesellschaftlichen Verhältnisse haben könnte. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher untersucht werden, inwieweit die Sterbehilfe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und wie die Gesetzgeber in Deutschland und Polen auf die unterschiedlichen diesbezüglichen Entwicklungen und Ansichten reagiert haben, indem die aktuelle Rechtslage in diesen beiden Ländern vergleichend dargestellt wird. Ferner wird auch auf die Frage eingegangen, wie diese Rechtssysteme die Beachtung der Rechte von todkranken und lebensmüden Personen schützen können. In diesem Zusammenhang wird es wichtig sein zu ermitteln, welche gesetzgeberischen Vorstellungen und juristischen Auffassungen über die Sterbehilfe in Deutschland und Polen einer Regelung dieser Materie zugrunde gelegt und als Begründung herangezogen werden können.

Der Mensch verfügt als einziges Lebewesen über das Bewusstsein seines künftigen und unabwendbaren Todes. Sein ganzes Leben lang nimmt er den Tod seiner Angehörigen oder anderer ihm nahe stehender Personen wahr. Das Denken an den eigenen Tod oder den Tod anderer Personen ist angsterfüllend, was dieses Thema teilweise zu einem Tabu macht. Dennoch besteht ein unabweisbares Bedürfnis danach, sich über den eigenen Tod Gedanken zu machen und sich damit auseinanderzusetzen. Jeder will möglichst lange leben; sollte es jedoch schon soweit sein, wünscht er sich, schnell und schmerzfrei dahinzugehen, indem er im eigenem Bett liegend und von seinen Liebsten umgeben ins Jenseits wechselt, ohne dies sinnlich mitzubekommen. Diese Vorstellung folgt eigentlich aus der in jedem Menschen verwurzelten Sehnsucht nach dem idealen Tod, der in vielen literarischen Werken so dargestellt wird wie ein Sturm, der kommt und alsbald wieder verschwindet. Die Angst vor dem Sterben betrifft grundsätzlich zwei Lebensebenen: einerseits ist es die Furcht vor dem Sterben als solchem, und zwar dass man von dieser Welt Abschied nehmen muss, obwohl man noch nicht alles geschafft hat, was man erreichen wollte. Dann fühlt man sich unerfüllt und wütend, weil man im Vergleich zu ←17 | 18→anderen zu wenig Zeit für die Erledigung seiner eigenen Mission bekommen hat. Andererseits ist es die Furcht, durch eine tödliche Krankheit lahm gelegt zu werden und körperlicher und psychischer Pein ausgesetzt zu sein.

Daneben tritt noch die Vorstellung von dem medizinischen Auftrag des Arztes, wonach der Arzt alles zu unternehmen hat, was den Prozess des Sterbens aufhalten kann. Der Tod wird damit zum Feind abgestempelt, der bekämpft werden muss, im Namen des Lebens. Das unbedingte Ankämpfen des Arztes gegen den Tod kann wiederum das Gefühl des Einzelnen zur Folge haben, die Kontrolle über die Bestimmung des eigenen Lebensendes zu verlieren. Der unglaublich schnelle Fortschritt der modernen Medizin in den letzten Jahren, der grundsätzlich als positiv zu bewerten ist, bringt indes auch Gefahren mit sich. Mit ihrer Hilfe können die Ärzte besser denn je den tödlichen Ausgang einer Krankheit abwenden oder zumindest hinausschieben. Dank der modernen Medizin können ausgefallene Körperfunktionen durch künstliche Geräte ersetzt werden, die den natürlichen Sterbeprozess allerdings nur verlangsamen und oftmals den Betroffenen dahinvegetieren lassen. Dies stellt die Angemessenheit der den Tod hinausschiebenden Maßnahmen in Frage. Warum sollte die Abwendung des Todes und die Sicherung des Lebens des Patienten, der durch eine solche Lebensverlängerung nicht mehr würdig leben kann, erlaubt sein, insbesondere dann, wenn der Betroffene den Wunsch geäußert hat, nicht mehr am Leben erhalten zu werden, oder wenn die Lebenserhaltung ihm erhebliche Schmerzen bereitet oder anderweitig mehr schadet als nützt oder wenn das Leben nur um wenige Stunden oder Tage verlängert werden kann? Die Abwägung zwischen dem Lebensrecht als besonders wertvolles und schützenswertes Rechtsgut und der hier in Betracht kommenden, mit dem Lebensschutz kollidierenden Interessen fällt nicht leicht.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Möglicherweise lassen sich aus den Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes und/oder der polnischen Verfassung Maßstäbe und Werte ermitteln, an denen man sich bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Lebensverkürzung orientieren könnte. Es sind also Überlegungen anzustellen, welche Pflichten den Staat zum Schutze des menschlichen Lebens treffen und wie diese mit dem Schutz der Menschenwürde, die den Mittelpunkt des deutschen sowie polnischen Wertesystems bildet, zu vereinbaren sind. Folgende verfassungsrechtlichen Vorschriften sind im Zusammenhang mit dieser Untersuchung hervorzuheben: in Deutschland Art. 1 Absatz 1 GG1 (Menschenwürde), Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG (Lebensschutz), Art. 2 Absatz 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 4 Absatz 1 GG (Gewissensfreiheit); in Polen Art. 30 KRP2 (Menschenwürde), Art. 38 KRP (Lebensschutz), ←18 | 19→Art. 40 S. 1 KRP (Verbot der unmenschlichen Behandlung) und Art. 47 KRP (Selbstbestimmungsrecht).

2.1 Zum deutschen Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz beginnt in Art. 1 Absatz 1 GG mit den Worten: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Nach allgemeiner Auffassung wird dieser Artikel als Grundrecht angesehen, das die anderen Bestimmungen des Verfassungsrechts durchdringt.3 Die Bestimmung seines Schutzbereiches ist äußerst schwierig. Ein Eingriff in die Menschenwürde soll nach überwiegender Ansicht4 dann vorliegen, wenn „der Betroffene einer Behandlung ausgesetzt wird, die prinzipiell seine Subjektqualität in Frage stellt“, wobei stets die Umstände des konkreten Falles Berücksichtigung finden müssen. Daraus folgt, dass der Mensch nicht zum bloßen Objekt gemacht werden darf. Ein Eingriff in die Menschenwürde kann jedoch nur bei sehr schwerwiegenden und fundamentalen Verstößen bejaht werden.5 In der Diskussion über die Sterbehilfe wird in der Literatur ein solcher Verstoß gegen Art. 1 Absatz 1 GG dann angenommen, wenn der Lebensmüde nicht menschenwürdig sterben kann, obwohl er dies bei hinreichender Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit verlangt.6 Daraus ergibt sich zunächst, dass der aktuelle oder mutmaßliche Wille des Betroffenen bei jeder lebensrettenden Maßnahme eine Rolle spielt. Der Wille des Betroffenen darf nicht ohne einen besonders wichtigen Grund übergangen werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle einer Behandlungsablehnung. Denn indem das Leben eines Sterbewilligen gegen seinen Willen künstlich aufrechterhalten wird, wird er seiner Entscheidungsfreiheit beraubt.7 Darin kann ein Verstoß gegen die Menschenwürde gesehen werden, da der Mensch so zum willenlosen Objekt gemacht und nur auf seine äußere Körperlichkeit reduziert wird, ohne dass sein Wunsch, nicht mehr weiter leben zu wollen, beachtet wird. Da die Menschenwürde nur bei besonders gravierenden Eingriffen verletzt werden kann, müssen neben der Missachtung des Willens des Betroffenen noch weitere Umstände hinzutreten, wie etwa die, dass die Fortsetzung der ungewollten medizinischen Behandlung Ausdruck einer Verächtlichmachung ist oder ihr kein „durch Lebensschutz und Menschenwürde gerechtfertigter Sinn abzugewinnen ist“.8

←19 | 20→

Der Schutz der Menschenwürde kann andererseits auch die Gewährleistung von Schmerzfreiheit des Sterbevorgangs verlangen, weshalb der Einsatz von Schmerzlinderungsmitteln, um dem Einzelnen einen qualvollen Tod zu ersparen, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint.9 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene dieser Behandlung nicht widersprochen hat und der Schmerz so stark ist, dass „er die elementare personale Funktion der Menschenwürde beeinträchtigt“.10 Es wird auch vertreten, dass es eine Menschenwürdeverletzung wäre, dem Patienten gegen seinen Willen das Schmerzmittel vorzuenthalten.11 Ob dies für jede Lebensverkürzung bei schwerem Leiden und körperlichem oder geistigem Verfall gilt, insbesondere dann, wenn das schwere Leiden nur vorübergehend oder kurzfristig ist, ist offen. Hingewiesen wird hier auf Unsicherheiten bezüglich der Festigkeit des Willensentschlusses zum Sterben, auf Gefährdungen für Dritte und Missbrauchsgefahren.12 Die Heranziehung der Menschenwürde zur Rechtfertigung einer Lebensverkürzung ist allerdings nicht unproblematisch. Einige nehmen an, dass jede Tötung zugleich eine Menschenwürdeverletzung darstelle, andere meinen hingegen, dass es widersprüchlich sei, die Menschenwürde sowohl zur Begründung der Lebensschutzpflichten als auch zur Rechtfertigung der Lebensverkürzungen heranzuziehen. Die Menschenwürde könne nicht verbieten und zugleich gebieten, das Leben zu verkürzen.13

Die Problematik der Sterbehilfe wird oft durch den Begriff „Recht, in Würde zu sterben“ zusammengefasst.14 Dieses Recht wird offenkundig aus der Menschenwürde abgeleitet.15 Es soll in erster Linie vor Fremdbestimmung schützen. Der Einzelne soll selbst über das Ob und Wie der Lebensgestaltung entscheiden. Damit beeinträchtigt jede unfreiwillige Lebensbeendigung oder Lebensverlängerung das Recht, in Würde zu sterben.16

Zu berücksichtigen ist weiterhin Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG, der bestimmt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Geschützt wird durch dieses Grundrecht das Leben, verstanden als körperliches Dasein.17 Der Tod wird nicht als ein Teil des Lebens angesehen, da Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 GG stets das Vorliegen einer menschlichen Existenz ist.18 Die ←20 | 21→Verfügungsbefugnis über das eigene Leben kann auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG, das zugleich die Befugnis zur Disposition darüber enthält, abgeleitet werden, da ein Eingriff in das Lebensrecht unumkehrbar ist.19 Zwar könnte man im Verlangen nach Lebensverkürzung eine Nichtausübung (negative Ausübung) des Grundrechts oder einen Grundrechtsverzicht sehen.20 Diese Sichtweise ist aber abzulehnen, da einerseits die Auslöschung des eigenen Lebens mehr ist als die bloße Nichtausübung des Grundrechts und darin andererseits eine schwerwiegende und unwiderrufliche Aufgabe des Rechts auf Leben liegt.21 Das Lebensrecht ist ein positives Statusrecht, das auf die Erhaltung der biologischen Existenz abzielt.22 Dessen negative Ausübung, etwa durch die Möglichkeit, sein eigenes Leben beenden zu dürfen, ist daher eine Negation des auf den Schutz des biologischen Daseins ausgerichteten Schutzbereiches des Lebensrechts. Dieser Schutzbereich würde sich selbst aufheben, wenn vom Lebensrecht sowohl positiv als auch negativ Gebrauch gemacht werden könnte. Dafür spricht auch der Umfang der staatlichen Lebensschutzpflichten. Diese beschränken sich nicht nur auf den Schutz des Einzelnen vor sich selbst, insbesondere vor unüberlegten Entscheidungen bezüglich seines eigenen Lebens, den Schutz der elementaren Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der gesellschaftlichen Friedensordnung, den Schutz vor missbräuchlicher Berufung Dritter auf ein ausdrückliches Tötungsverlangen des Getöteten und den Schutz vor immer weiter gehender Relativierung des Lebensschutzes (Dammbruch), sondern sie haben auch zum Ziel, das Leben als abstraktes Rechtsgut zu schützen, das die biologisch-physische Grundlage der Existenz des einzelnen Menschen und seiner Menschenwürde bildet.23 Daher gewährt Art. 2 Abs. 2 GG kein Recht auf die eigene Lebensbeendigung oder die Lebensbeendigung durch Dritte, da das Leben vor jeder Vernichtung geschützt wird.24

Obwohl das Leben unabhängig von dem Willen seines Inhabers geschützt wird, erlaubt das Grundgesetz in Art. 2 Absatz 2 Satz 2 dem Gesetzgeber, aufgrund eines Gesetzes Eingriffe in das Lebensrecht zuzulassen. Die Gewährung eines solchen Eingriffsrechts muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das Ziel des Eingriffs und das Mittel zu seiner Erreichung müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.

←21 | 22→

Der Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG erfasst den Schutz der Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne sowie im geistig-seelischen Bereich. Die Unversehrtheit des Menschen gewährleistet zugleich das volle Selbstbestimmungsrecht über seine leiblich-seelische Integrität.25 Eine Beeinträchtigung dieses Rechts ist auch durch Unterlassen möglich. Zum Beispiel eine unterlassene Schmerztherapie stellt damit einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und folglich eine Körperverletzung dar.26

Als weiterer Anknüpfungspunkt kommt Art. 4 Absatz 1 GG in Betracht, der eine umfassende Gewissensfreiheit gewährleistet: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“. Dieses Grundrecht erfasst mit seinem Schutzbereich jede an Kriterien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Situation als für sich bindend und verpflichtend innerlich erfährt.27 Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die jemanden dazu treiben können, sein Leben beenden zu wollen. Nimmt man an, dass der Betroffene die Entscheidung über seinen eigenen Tod als die einzig richtige ansieht und aus seiner Sicht für ihn keine andere Möglichkeit besteht, dann muss davon ausgegangen werden, dass er gerade von seiner Gewissensfreiheit Gebrauch macht, weil er den Entschluss zu sterben für sich als bindend erachtet und sich nicht anders entscheiden kann und sich auch nicht umstimmen lässt. Gegen diese Betrachtungsweise wird eingewendet, dass eine derartige Ausübung dieses Grundrechts zur Folge hätte, dass es zugleich wieder aufgehoben würde, indem die Gewissensfreiheit durch die Lebensbeendigung unwiderruflich und völlig ausgeschlossen würde.28 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Behandlungsveto der Zeugen Jehovas bezüglich der Bluttransfusion bzw. Organtransplantation erscheint dieser Einwand jedoch nicht überzeugend. Die Lebensschutzpflicht tritt insbesondere dann hinter die durch Art. 4 Absatz 1 GG geschützte Glaubensüberzeugung zurück, wenn es um die Ablehnung von lebensrettenden Maßnahmen geht.29 Art. 4 Absatz 1 GG garantiert damit eine dem Gewissen des Einzelnen entsprechende medizinische Behandlung. Eine aus religiösen Gründen motivierte aktive Tötung durch einen Dritten kann hingegen aufgrund anderer Interessen mit Verfassungsrang verhindert werden.

Die Zulässigkeit der Sterbehilfe könnte sich ferner aus Art. 2 Absatz 1 GG (i.V.m. Art. 1 Absatz 1 GG) ergeben, in dem es heißt: „Jeder hat das Recht auf die ←22 | 23→freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“. Geschützt wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit, verstanden als Gesamtheit aller Betätigungen und Lebensbereiche, soweit sie nicht einem spezielleren Grundrecht unterfallen.30 Zum Teil wird vertreten, dass die Vernichtung des eigenen Lebens allerdings nicht als Entfaltung der eigenen Persönlichkeit gewertet werden könne, weil eine solche Grundrechtsausübung einen unauflösbaren Widerspruch darstellen würde. Die Vernichtung der Persönlichkeit könne nicht zugleich ihre Entfaltung sein.31 Sie sei vielmehr ein irreversibler Verzicht auf die Möglichkeit zur allgemeinen Handlungsfreiheit.32 Dagegen spricht jedoch, dass das Lebensrecht als vitale Grundlage des Art. 2 Absatz 1 GG einschränkbar ist33 und dass die Beendigung des eigenen Lebens ein Verhalten ist, das Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, die gerade negativ ausgeübt wird.34 Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit deckt alle menschlichen Verhaltensweisen unabhängig davon, ob sie lebensgefährdend sind oder nicht, sozialwert oder nicht, Fremdnutzen oder Fremdschaden bringen.35 Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst daher unter anderem die Art und Weise der Gestaltung des Lebens sowie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.36 Als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt sie auch dazu, auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten zu können.37 Das durch Art. 2 Absatz 1 GG garantierte allgemeine Selbstbestimmungsrecht besagt, dass jeder über die Art und Weise seiner Lebensführung frei entscheiden kann und diese Lebensführung zugleich der eigenen Gesundheit nicht gut bekommen muss.38 Daher kann der Einzelne jederzeit den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen verlangen, solange er entscheidungsfähig ist.39 Dabei kann auch sein mutmaßlicher Wille herangezogen werden (z.B.: Patientenverfügungen).40 Auch eine gezielte Tötung auf Wunsch ist in diesem Rahmen verfassungsrechtlich möglich, wenn dies Ausdruck der freien Entschließung ist.41 Sie kann aber auch umgekehrt verboten werden, wenn dafür ←23 | 24→zweckmäßige Erwägungen sprechen, wie zum Beispiel die „Vorbeugung der Missbrauchsgefahr oder Verhinderung von sozialem Druck auf Ärzte und Patienten“42, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

2.2 Zur polnischen Verfassung

Nachfolgend werden die Bestimmungen der polnischen Verfassung näher erläutert. Zunächst wird Art. 30 KRP dargestellt, der Folgendes besagt: „Die Würde des Menschen ist ihm angeboren und unveräußerlich. Sie bildet die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Staatsbürgers. Sie ist unverletzlich, ihre Beachtung und ihr Schutz sind Verpflichtung der öffentlichen Gewalt“43. Nach der Ansicht des polnischen Verfassungsgerichts kann diese Vorschrift keine eigenständige Entscheidungsgrundlage sein, da sie nur für die Auslegung und Erklärung anderer Verfassungsbestimmungen herangezogen werden kann. Sie verstärkt nur den subjektiven Charakter aller anderen Rechte und Freiheiten.44 Ein Recht auf Lebensverkürzung ist daher aus Art. 30 KRP allein jedenfalls nicht ableitbar.

Weiterhin ist auf Art. 38 KRP zurückzugreifen, der bestimmt: „Die Republik Polen gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des Lebens“45. Dieses Grundrecht verpflichtet in erster Linie den Staat zum Schutz des menschlichen Lebens vor Angriffen anderer.46 Der Lebensschutz wird ausnahmslos jedem Menschen gewährleistet. Unzulässig ist jegliche Differenzierung nach einem vermeintlichen Wert des menschlichen Lebens, gleich aus welchem Grund.47 Demnach kann ein Recht zu sterben nicht damit begründet werden, dass man sich auf den Gesundheitszustand des Betroffenen oder auf das Fehlen jeglicher Heilungsmöglichkeiten beruft, weil der Wert seines Lebens derselbe ist wie der aller anderen Menschen.48 Nach Auffassung des polnischen Verfassungsgerichts ist das Lebensrecht nicht nur als ein Abwehrrecht zu verstehen. Es enthält auch „positive Schutzpflichten“.49 Gegenstand dieser positiven Lebensschutzpflichten ist nicht nur die Gewährleistung der biologischen Existenz, sondern auch die der „psychophysischen Gesundheit“.50 Dem kann entnommen werden, dass das Lebensrecht ←24 | 25→den polnischen Staat dazu verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der rein biologischen Existenz und dem Schutz der psychophysischen Gesundheit herzustellen. Von der Gewichtung der beiden Schutzpflichten hängt offenbar der Umfang des Schutzbereiches des Lebensrechts ab, sodass bereits auf der Eingriffsebene eine Abwägung zwischen dem Schutz des biologischen Daseins und dem Schutz der psychophysischen Existenz erfolgt. Vertretbar erscheint auch anzunehmen, dass auf der Eingriffsebene nur geprüft werde, ob ein Eingriff in die biologische Existenz und/oder in die psychophysische Gesundheit vorliegt. Die maßgebliche Abwägung findet jedoch erst auf der Ebene der verfassungsmäßigen Rechtfertigung des Eingriffs statt. Wie dem auch sein mag, es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass etwa die Befreiung von erheblichen Schmerzen durch eine Tötung nicht als eine Verletzung des Lebensrechts zu werten sein wird, soweit der Schutz der psychophysischen Gesundheit (wozu offensichtlich auch die Gewährleistung der Schmerzfreiheit gehört) gegenüber der qualvollen Erhaltung des rein biologischen Daseins aus welchem Grund auch immer überwiegt.

Nicht eindeutig geklärt ist, ob das Leben auch gegen den Willen seines Inhabers geschützt werden darf. In der strafrechtlichen Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Leben einen sozialen Wert für die Gesellschaft habe und damit das Leben nicht disponibel sei und vor der Vernichtung geschützt werden müsse.51 In der verfassungsrechtlichen Literatur lassen sich aber auch abweichende Meinungen finden, wonach das Lebensrecht nicht gegen den Willen seines Inhabers geschützt werden darf.52 Insbesondere im Falle eines unheilbar Kranken müsse der Lebensschutz hinter das Interesse an einem selbstbestimmten und würdigen Sterben zurücktreten und damit sei dem Einzelnen unter diesen Umständen zum Schutze seiner Selbstbestimmung (und ggf. seiner Menschenwürde) ein Recht auf den eigenen Tod zu gewähren, das im Rahmen des Lebensrechts zu respektieren ist.53 Dagegen wird vorgebracht, würde Art. 38 KRP das Recht auf Lebensverkürzung garantieren oder zulassen, könnte der Lebensmüde vom Staat sogar Hilfe zur Eigentötung verlangen. Dann könnte auch ein Konflikt mit den Rechten und ←25 | 26→Freiheiten Dritter entstehen, die unter Umständen dazu verpflichtet wären, ihm bei der Lebensverkürzung behilflich zu sein, was zu Eingriffen in deren Rechte, insbesondere in deren Gewissenfreiheit führen würde.54 Dies überzeugt indes nicht. Aus dem Lebensrecht kann nicht per se ein Anspruch hergeleitet werden. Man geht vielmehr davon aus, dass das Lebensrecht ausschließlich als Abwehrrecht konzipiert ist und nur das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Individuum betrifft. Dieses enthält keine Anspruchsgrundlage. Der Einzelne hat gegen den Staat keinen Anspruch auf Vornahme von Maßnahmen zum Lebensschutz.55 Im Übrigen kann die Gewissenfreiheit Dritter grundsätzlich nicht so weit reichen, dass sie ihnen das Recht gibt, aktiv in die Rechte eines Anderen einzugreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient von seiner Patientenautonomie Gebrauch macht. Die Berufung auf die Gewissensfreiheit berechtigt nicht dazu, den Patienten gegen seinen Willen weiterzubehandeln und dadurch in seine körperliche Unversehrtheit und in sein Selbstbestimmungsrecht einzugreifen, weil das Krankenhauspersonal es nicht zu seinem Tode durch die Nichtfortsetzung der Behandlung kommen lassen will.

In der Literatur wird weiterhin vertreten, dass der Sterbevorgang eine Phase des Lebens sei. Da das Lebensrecht immer im Lichte der Menschenwürde auszulegen ist, sei es notwendig, dem Patienten in der letzten Lebensphase das Recht auf einen würdigen und schmerzfreien Tod zuzusprechen, das es ermöglichen würde, auf die Lebenserhaltung zu verzichten.56

Weiterhin ist der Blick auf Art. 40 Satz 1 KRP zu richten, der bestimmt: „Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden“57. Unmenschlich ist eine Behandlung, wenn sie im Widerspruch zur Menschenwürde steht. Diese ist gem. Art. 30 KRP unverletzlich und ihr Schutz vor Angriffen durch staatliches Handeln oder aber durch private Rechtssubjekte obliegt dem Staat.58 Es ist nicht auszuschließen, dass eine unheilbare und schmerzhafte Krankheit die Menschenwürde verletzen kann.59 Der Staat müsste in einem solchen Fall bestimmte Vorkehrungen treffen, um die Bewahrung der Subjektqualität des kranken Menschen sicherzustellen.60 Daraus lässt sich ein Recht für jedermann auf Linderung seiner Qualen sowie auf einen Tod in Würde und Frieden ableiten.61

Als weitere relevante Vorschrift ist Art. 47 KRP zu nennen: „Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Ehre und ←26 | 27→des guten Rufes sowie das Recht, über sein persönliches Leben zu entscheiden“62. Aus dieser Bestimmung („das Recht (…), über sein persönliches Leben zu entscheiden“) ergibt sich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Darunter ist die freie Entscheidung über das eigene Leben und die eigene Gesundheit zu verstehen, die jedoch nicht auf Kosten Dritter erfolgen darf, was sich unmittelbar aus Art. 31 Absatz 1 und 2 KRP63 ergibt.64 Jeder Mensch wird damit vor Fremdbestimmung und rechtswidrigen Eingriffen in seine physische und psychische Existenz geschützt („das Recht, in Ruhe gelassen zu werden“)65.66 Unstreitig ist, dass das Recht eine Garantie enthält, wonach jeder über seinen eigenen Körper verfügen und Entscheidungen über die Einleitung oder Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung treffen kann.67 Die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit hängt von der Einwilligung des Betroffenen ab.68 Deren Erteilung bedeutet aber nicht, dass der Arzt dann befugt ist, jeden Eingriff vorzunehmen, auf den sich die Einwilligung bezieht. Dieser muss vielmehr im Einklang mit dem geltenden Recht stehen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen.69 Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber bestimmte Grenzen für die Ausübung dieses Rechtes schaffen kann.70 Im Übrigen ist das Selbstbestimmungsrecht ein negatives Recht, was heißt, dass der Einzelne immer einer Behandlung widersprechen kann und der Arzt an diese Entscheidung gebunden bleibt.71 Dies hat wiederum zur Folge, dass er vom Arzt nur die Nichtdurchführung oder die Nichtfortsetzung einer medizinischen Maßnahme verlangen kann.72 Umstritten und nicht eindeutig geklärt ist, ob dieses Grundrecht auch ein Recht auf den eigenen Tod bzw. auf selbstbestimmtes Sterben enthält.73 In der Literatur wird dies oft verneint und damit argumentiert, dass das Selbstbestimmungsrecht dem Einzelnen nur die Befugnis verleihe, sein Leben entsprechend den eigenen Vorstellungen zu führen. Dieses umfasse ferner das Recht, ←27 | 28→sich einer medizinischen Behandlung nicht unterziehen zu müssen, sowie auch das Recht auf einen schmerzfreien und würdigen Tod. Das Recht, sich das Leben zu nehmen oder über den eigenen Tod zu entscheiden, sei aus dem Selbstbestimmungsrecht nicht herzuleiten, da durch die Entscheidung, aus dem Leben auszuscheiden, der Einzelne das ihm zustehende Selbstbestimmungsrecht vernichtet und über das Lebensrecht verfügt, wozu er nicht berechtigt ist.74 Dies erscheint etwas abwegig, wenn man bedenkt, dass die Verweigerung einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung ohne weiteres mit der Entscheidung über den eigenen Tod gleichgesetzt werden kann. Mit der Ablehnung der lebensnotwendigen medizinischen Behandlung entscheidet der Betroffene zugleich über den eigenen Tod und verfügt damit über sein Leben.

2.3 Vergleich der Verfassungsrechtslagen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in beiden Rechtsordnungen möglich ist, aus den Grundrechten ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht, nach eigenen Wünschen zu sterben und getötet zu werden (Recht auf den eigenen Tod), abzuleiten.75 Zu beachten ist hier, dass dieses Recht einschränkbar ist. Unstreitig besteht ein sowohl in Deutschland als auch in Polen verfassungsrechtlich garantiertes Recht zur Selbstbestimmung über die Einleitung und die Ablehnung einer ärztlichen Behandlung. Des Weiteren besteht eine staatliche Pflicht, dem Einzelnen ein würdiges Sterben zu ermöglichen und dieses nicht in einer für ihn unzumutbarer Art und Weise hinauszuzögern. Dazu gehört auch die Verabreichung von Schmerzlinderungsmitteln, die den Sterbevorgang beschleunigen können. Verboten und damit verfassungswidrig wäre grundsätzlich nur ein Handeln gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen, das zur Lebensverkürzung führt. Was die gezielte Tötung auf Verlangen anbelangt, kann ein Anspruch darauf aus den Bestimmungen der beiden Verfassungen nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig kann daraus aber auch ein verfassungsrechtliches Verbot der gezielten aktiven Lebensbeendigung hergeleitet werden. Es liegt in der Hand des jeweiligen Gesetzgebers, wie er diese Materie regelt.76 Bei der Zulassung der aktiven Lebensverkürzung gemäß dem Willen des Sterbewilligen wäre jedoch zu fordern, gewisse formelle und materielle Garantien zu schaffen, die der staatlichen Schutzpflicht für das Rechtsgut Leben gerecht werden können. Denn es geht nicht darum, ob man die Sterbehilfe als gut oder schlecht ansieht, sondern darum, eventuelle Missbrauchsfälle im Voraus auszuschließen und zu unterbinden, um den Schutz der Menschenwürde zu sichern.

←28 | 29→

3. Begriffsbestimmungen

Herkömmlicherweise wird sowohl in Deutschland77 als auch in Polen78 zwischen aktiver, indirekter und passiver Sterbehilfe differenziert.79 Aktive Sterbehilfe (die auch als positive oder direkte Sterbehilfe bezeichnet wird) ist die gezielte Lebensverkürzung, durch die der Sterbeprozess beschleunigt wird, um dem Betroffenen weitere körperliche oder seelische Leiden zu ersparen.80 Für den Begriff nicht erforderlich ist, dass der Betroffene bereits im Sterben liegt. Es reicht vielmehr, dass er sein Leben aus irgendeinem bestimmten Grund beenden will.81 Indirekte Sterbehilfe ist die Verabreichung von Schmerzlinderungsmitteln mit der unbeabsichtigten und zugleich unvermeidbaren Nebenfolge einer Lebensverkürzung bei einem Sterbenden.82 Passive Sterbehilfe bedeutet den Verzicht auf die Einleitung oder die Fortsetzung von Maßnahmen, durch die der natürliche Sterbevorgang nur hinausgezögert würde.83 Darüber hinaus kann hier danach differenziert werden, ob bei dem Betroffenen der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder nicht. Dementsprechend spricht man von der Hilfe im Sterben, wenn der Betroffene bereits Sterbender ist (passive Sterbehilfe im engeren Sinne). Ein Sterbender ist ein kranker oder verletzter Mensch mit unumkehrbarem Versagen einer oder mehrerer der vitalen Funktionen, bei dem der Todeseintritt in kurzer Zeit zu erwarten ist.84 Im polnischen Recht wird dieser Begriff in gleicher Weise verstanden wie im deutschen Recht. Ein Sterbender ist ein unheilbar Kranker, bei dem aus medizinischer Sicht feststeht, dass sein unvermeidbarer Tod unmittelbar bevorsteht, da vitale Funktionen seines Körpers versagt haben.85 Als Hilfe zum Sterben ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei unheilbar erkrankten Patienten zu verstehen, ←29 | 30→wobei bei ihnen der Sterbeprozess noch nicht begonnen hat.86 Sie wird auch als passive Sterbehilfe im weiteren Sinne bezeichnet. Unheilbar Kranke sind dabei Menschen, die an ernsthaften und unheilbaren Krankheiten leiden, oder solche, die unumkehrbar bewusstlos sind.87

Bei der rechtlichen Beurteilung der Sterbehilfe spielt insbesondere in der polnischen Literatur der Wille des Sterbewilligen eine wichtige Rolle, also ob er mit seiner Lebensverkürzung einverstanden war oder nicht. Davon ausgehend kann folglich zwischen der freiwilligen und der unfreiwilligen Sterbehilfe differenziert werden.88 Die Sterbehilfe ist danach freiwillig, wenn sie auf Verlangen oder Bitte des Betroffenen hin geleistet wird. Die unfreiwillige Sterbehilfe liegt hingegen vor, wenn sie den Willen des Betroffenen missachtet. Eine besondere Stellung nimmt in diesem Zusammenhang die Früheuthanasie ein. Früheuthanasie ist die Tötung von stark körperlich und/oder geistig geschädigten Neugeborenen durch positives Tun oder Unterlassen, weil Chancen dieser Kleinkinder auf ein würdiges Leben kaum bestehen oder aber um Eltern vor unzumutbaren Versorgungspflichten zu schützen.89 Hier handelt es sich um kommunikationsunfähige Personen, bei denen kein Entscheidungsprozess stattfinden kann. Es werden dabei einerseits objektive Kriterien entwickelt, an denen die Lebensqualität des Neugeborenen gemessen und anschließend entschieden wird, ob dessen Weiterleben objektiv als ein qualvolles Weiterleben anzusehen ist.90 Andererseits können allein objektive Kriterien nicht ausreichen, da den Eltern oder den gesetzlichen Vertretern des Kindes grundsätzlich eine besondere Rolle bei den Entscheidungen über die Durchführung der medizinischen Maßnahmen zukommt.


1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949.

2 Konstytucja Rzeczpospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen) vom 02.04.1997.

3 Vgl. Höfling, JuS 1995, 857 f.; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 374 ff.

4 Vgl. Jarass/Pieroth-Jarass, Art. 1, Rn. 11; Hömig/Wolff-Antoni Art. 1 Rn. 4; Hufen, Staatsrecht II, § 10, Rn. 13 ff.; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 389 ff.

5 Vgl. Ipsen, Staatsrecht II, Rn. 232; v. Münch, JuS 1997, 250.

6 Vgl. Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1, Rn. 85; Jarass/Pieroth-Jarass, Art. 1, Rn. 14; Joerden, Menschenwürde, S. 231.

7 Vgl. Dreier-Dreier, Art. 1 I, Rn. 154; Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1, Rn. 85.

8 Vgl. Hufen, NJW 2001, 851.

9 Vgl. Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1, Rn. 85; Dreier-Dreier, Art. 1 I, Rn. 154.

10 Vgl. Hufen, NJW 2001, 851.

11 Vgl. Joerden, Menschenwürde, S. 231.

12 Vgl. Joerden, Menschenwürde, S. 231.

13 Siehe Kapitel 5, 1.5.3 e).

14 Vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2001, 5 StR 474/00; Cohen-Almagor, JRE, Band 4 (1996), S. 213 ff.; Dreier-Dreier, Art. 1 I, Rn. 154 m.w.N.

15 Vgl. Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1, Rn. 85 m.w.N.

16 Vgl. Dreier-Dreier, Art. 1 I, Rn. 154 m.w.N.

17 Vgl. Sachs-Murswiek/Rixen, Art. 2, Rn. 141.

18 Vgl. Münch/Kunig-Kunig, Art. 2 Rn. 50; Hufen, NJW 2001, 849.

19 Vgl. Hohenstein, Sterbehilfe, S. 92; Beckert, Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 130 ff.

20 Vgl. Beckert, Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 132; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 438 ff.

21 Vgl. Beckert, Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 132 f.; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 152 ff.

22 Vgl. Dreier-Schulze-Fielitz, Art. 2 II, Rn. 32.

23 Vgl. Lindner, JZ 2006, 378 f.; Dreier-Schulze-Fielitz, Art. 2 II, Rn. 32 m.w.N.

24 Vgl. Maunz/Dürig-Di Fabio, Art. 2 Abs. 2, Rn. 47.

25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1979, 2 BvR 878/74.

26 Vgl. Hufen, NJW 2001, 851; Dreier-Schulze-Fielitz, Art. 2 II, Rn. 48; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Rn. 441.

27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960, 1 BvL 21/60; vgl. Münch/Kunig-Mager, Art. 4, Rn. 12 ff.; Jarass/Pieroth-Jarass, Art. 4, Rn. 7 ff.

Details

Seiten
518
Jahr
2022
ISBN (PDF)
9783631887653
ISBN (ePUB)
9783631887660
ISBN (MOBI)
9783631887677
ISBN (Paperback)
9783631887585
DOI
10.3726/b20082
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Dezember)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 518 S.

Biographische Angaben

Szlucho Pawel (Autor:in)

Pawel Szlucho studierte Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) sowie German and Polish Law an der Europa-Universität Viadrina und an der Adam-Mickiewicz-Universität in Poznań. Er absolvierte das Referendariat im Bezirk des OLG Brandenburg und ist als Rechtsanwalt tätig

Zurück

Titel: Die Sterbehilfe im deutsch-polnischen Rechtsvergleich
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
520 Seiten