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Das Recht der digitalen Kapitalanlage

Eine Untersuchung ausgewählter zivil- und aufsichtsrechtlicher Probleme bei der Erbringung von Robo Advice

von Arne Lordt (Autor:in)
Dissertation 304 Seiten

Zusammenfassung

Die digitale Kapitalanlage (Robo Advice) unter Einsatz von Algorithmen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Die Arbeit behandelt die mit der Verbringung von Robo Advice entstehenden aufsichtsrechtlichen Fragen, wie unter anderem die Verhinderung von Interessenkonflikten. Die Arbeit beschäftigt sich zudem mit zivilrechtlichen Problemen der digitalen Kapitalanlage, so unter anderem mit der Frage, ob ein Algorithmus Vertragspartner sein kann und wer für Falschberatungen des Algorithmus haftet

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Rechtsgrundlagenverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Grundlagen
  • I. Digitalisierung von Finanzdienstleistungen als Triebfeder für Robo Advice
  • II. Bisherige Entwicklung und Potential von Robo Advice
  • 1. USA
  • 2. Deutschland
  • a) Größe des Marktes
  • b) Entwicklung des Marktes
  • c) Ausblick: Entwicklung der Geschäftsmodelle
  • aa) Verbesserung der Beratungsqualität
  • bb) Verwendung aktiver Investitionsstrategien
  • III. Kapitalanlage mithilfe von Algorithmen
  • 1. Funktionsweise von Robo Advisors
  • 2. Robo Advisors als algorithmenbasierte Entscheidungssysteme
  • IV. Möglichkeit der Erbringung einer „Beratung“ durch Robo Advisors
  • V. Robo Advice als FinTech
  • 1. Begriffsbestimmung FinTech
  • a) Historische Entwicklung
  • b) Definition des FinTech-Begriffs
  • 2. Einordnung von Robo Advice-Geschäftsmodellen als FinTech
  • VI. Definition von Robo Advice
  • VII. Ergebnisse zu Kap. A.
  • B. Zulassung und Erlaubnispflicht von Robo-Advice-Geschäftsmodellen
  • I. Regulierung von Wertpapierinstituten nach dem WpIG
  • II. Half-Service-Plattformen
  • 1. Anlageberatung
  • a) Merkmale der Anlageberatung
  • aa) Durchführung der Kundenexploration
  • bb) Abgabe einer Anlageempfehlung
  • (1) Vorliegen einer Empfehlung
  • (2) Berücksichtigung der persönlichen Umstände oder Anschein einer Prüfung der persönlichen Umstände
  • (a) Anschein der Berücksichtigung der persönlichen Umstände
  • (b) Wirksamkeit eines Ausschlusses der Berücksichtigung der persönlichen Umstände durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Disclaimer
  • (3) Keine öffentliche Bekanntgabe der Anlageempfehlung
  • b) Erlaubnispflicht nach § 15 WpIG
  • aa) Allgemeine Anforderungen
  • bb) Grenzüberschreitende Erbringung von Robo-Advice-Dienstleistungen
  • c) Bereichsausnahme des § 2 VI Nr. 8 KWG – Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
  • 2. Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung
  • a) Merkmale der Anlage- und Abschlussvermittlung
  • b) Abgrenzung zur Anlageberatung
  • c) Erlaubnispflicht nach § 15 WpIG
  • e) Erlaubnispflicht nach § 34f GewO
  • f) Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen ohne Erlaubnis
  • 3. Vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 X KWG
  • III. Full-Service-Plattformen: Finanzportfolioverwaltung
  • 1. Merkmale der Finanzportfolioverwaltung
  • a) Vermögensverwaltung auf Einzelkundenbasis
  • b) Zulässigkeit standardisierter Vermögensverwaltung
  • c) Entscheidungsspielraum des Vermögensverwalters
  • d) Rebalancing als Finanzportfolioverwaltung
  • 2. Erlaubnispflicht nach § 15 WpIG
  • a) Treuhandmodell
  • b) Vertretermodell
  • 3. Bereichsausnahme des § 2 VI Nr. 20 KWG
  • IV. Self-Service-Plattformen: Bereitstellung eines Vergleichsportals
  • V. Kooperation des Robo Advisors mit einer Partnerbank
  • 1. Partnerbank als Depotbank
  • 2. Partnerbank als Haftungsdach
  • 3. Kooperation im Wege einer Auslagerung nach § 25b KWG oder § 40 WpIG
  • VI. Erleichterung des Marktzugangs durch fallbezogene Regulierung
  • VII. Erleichterung des Marktzugangs durch die Einführung von regulatory sandboxes
  • 1. Gestaltung von regulatory sandboxes
  • 2. Vor- und Nachteile von regulatory sandboxes
  • 3. Regulierung von Robo Advisors in einer regulatory sandbox
  • VIII. Verhinderung von Regulatory Arbitrage
  • IX. Ergebnisse zu Kap. B.
  • C. Organisation des Geschäftsbetriebs
  • I. Privatkunden als Zielgruppe von Robo Advisors
  • II. Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten des WpHG
  • 1. Gewährleistung von Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen (§ 80 I 2 Nr. 1 WpHG)
  • 2. Vermeidung von Interessenkonflikten
  • a) Arten von Interessenkonflikten
  • b) Algorithmische Interessenkonflikte
  • c) Maßnahmen zur Vermeidung
  • aa) Allgemeine Maßnahmen
  • bb) Vermeidung struktureller Interessenkonflikte
  • cc) Vermeidung von Kollisionen zwischen Fremdinteressen
  • dd) Durchsetzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten
  • ee) Offenlegung des Interessenkonflikts als Ultima Ratio
  • d) Behandlung von Zuwendungen
  • e) Bewertung und Vergütung von Mitarbeitern
  • 3. Einhaltung der Compliance-Vorgaben
  • 4. Product Governance
  • a) Know your Product, § 63 V WpHG
  • b) Zielmarktprüfung
  • 5. Einhaltung der Dokumentationspflichten
  • 6. Einsatz sachkundiger Mitarbeiter (§ 87 WpHG)
  • III. Weitergehende Regulierungsansätze zur Gewährleistung des Anlegerschutzes
  • 1. Begrenzung des Produktportfolios
  • 2. Mindestanforderungen für die Gestaltung von Web-Portal und App
  • 3. Einführung eines freiwilligen Prüfsiegels für Robo Advice-Anbieter
  • IV. Ergebnisse zu Kap. C.
  • D. Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
  • I. Abgrenzung zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht
  • 1. Allgemeine Abgrenzung
  • 2. Gleichlauf von Aufsichtsrecht und Zivilrecht
  • 3. Unmittelbare zivilrechtliche Wirkung des Aufsichtsrechts
  • a) Einordnung als Vertragsrecht
  • b) Einordnung als Doppelnormen
  • 4. Wohlverhaltenspflichten als ausschließlich öffentlich-rechtliche Normen
  • a) Unmittelbare zivilrechtliche Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Normen
  • b) Ablehnung jeglicher zivilrechtlicher Wirkung
  • c) Ausstrahlungswirkung der Wohlverhaltenspflichten
  • d) Stellungnahme
  • II. Verträge zwischen Robo Advisor und Kunde
  • 1. Einbeziehung des Algorithmus im Vertragsverhältnis
  • a) Eigene Willenserklärung des Algorithmus
  • b) Zurechnung der algorithmischen Anlageempfehlung
  • c) Zulässigkeit einer algorithmischen Anlageempfehlung nach Art. 22 DS-GVO
  • 2. Anlageberatungsvertrag
  • a) Rechtsnatur
  • b) Konkludenter Vertragsschluss
  • aa) Herkömmliche Anlageberatung
  • bb) Modifizierung des Vertragsschlusses bei der Erbringung von Robo Advice
  • cc) Ausschluss eines konkludenten Vertragsschlusses durch Disclaimer bei Angebot eines reinen Vergleichsportals
  • c) Vertragsinhalt
  • 3. Anlagevermittlung – Auskunftsvertrag
  • 4. Finanzportfolioverwaltung
  • a) Beratungsvertrag
  • b) Vermögensverwaltungsvertrag
  • III. Verhältnis zwischen Kunde und Kooperationsbank des Robo Advisors
  • 1. Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Weiterleitung an eine Depotbank
  • 2. Abschluss eines Depotvertrags
  • IV. Einhaltung der Regelungen zu Verbraucherverträgen
  • 1. Verbrauchereigenschaft des Kunden
  • 2. Unternehmereigenschaft des Robo Advisors
  • 3. Vorgaben zum Vertragsschluss
  • 4. Einhaltung der allgemeinen Informationspflichten
  • 5. Widerrufsrecht des Kunden
  • a) Bestehen eines Widerrufsrechts
  • b) Widerrufsbelehrung
  • V. Einhaltung der vor Erbringung einer Wertpapierdienstleistung einzuhaltenden aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltenspflichten
  • 1. Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit dem Kunden (§ 83 II WpHG i. V. m. Art. 58 DVO MIFID II)
  • 2. Erfüllung der vor Erbringung der Finanzdienstleistung bestehenden Informationspflichten
  • a) Allgemeine Informationspflichten
  • b) Besondere Informationspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung
  • c) Notwendigkeit weitergehender Informationspflichten bei der Erbringung von Robo Advice
  • aa) ESMA-Richtlinie
  • bb) Positionspapier des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
  • cc) Stellungnahme
  • VI. Verwendung eines gemeinsamen Informationsblattes für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246b EGBGB und der aufsichtsrechtlichen Pflichten
  • VII. Erfüllung der Voraussetzungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem GwG
  • 1. Identifikation des Kunden
  • 2. Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten
  • VIII. Haftungsansprüche des Kunden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen
  • 1. Eigenhaftung des Anlageberaters
  • 2. Verletzung der Informationspflichten aus § 312d II BGB
  • a) Anwendbarkeit
  • b) Schuldverhältnis
  • c) Pflichtverletzung
  • d) Vertretenmüssen
  • e) Inhalt des Schadensersatzanspruchs
  • 3. Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten
  • a) Anlageberatung und Anlagevermittlung
  • b) Finanzportfolioverwaltung
  • IX. Ergebnisse zu Kap. D.
  • E. Vertragsdurchführung
  • I. Einhaltung der vertraglichen Pflichten
  • 1. Anlageberatung
  • a) Herkömmliche Anlageberatung
  • aa) Anlegergerechte Beratung
  • bb) Anlagegerechte Beratung
  • b) Algorithmische Anlageberatung
  • 2. Anlagevermittlung
  • 3. Finanzportfolioverwaltung
  • a) Gebot der produktiven Verwaltung
  • b) Gebot der Diversifikation und Spekulationsverbot
  • 4. Aufklärung über den Erhalt von Zuwendungen
  • II. Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten
  • 1. Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung
  • a) Ordnungsgemäße Kundenexploration
  • b) Durchführung einer Geeignetheitsprüfung
  • aa) Anlageberatung
  • bb) Finanzportfolioverwaltung
  • c) Anfertigung und Bereitstellung einer Geeignetheitserklärung bei der Erbringung von Anlageberatung
  • 2. Anlagevermittlung
  • a) Exploration des Kunden
  • b) Durchführung einer Angemessenheitsprüfung
  • III. Haftungsfragen
  • 1. Haftung des Webseiten-/ App-Entwicklers
  • 2. Eigenhaftung des Algorithmus
  • 3. Vertretenmüssen bei falschen Kundenangaben
  • 4. Haftung des Robo-Advice-Anbieters
  • a) Haftungsgrundsätze für herkömmliche Finanzdienstleistungen
  • aa) Vertragliche Haftung
  • (1) Anlageberatung und Anlagevermittlung
  • (a) Pflichtverletzung
  • (b) Kausalität
  • (c) Vertretenmüssen
  • (d) Schaden
  • (2) Finanzportfolioverwaltung
  • (a) Pflichtverletzung
  • (b) Vertretenmüssen
  • (c) Schaden
  • bb) Deliktische Haftung
  • b) Spezifische Haftungsfragen der digitalen Kapitalanlage
  • aa) Vertragliche Haftung
  • (1) Art der Pflichtverletzung
  • (a) Anlageberatung
  • (b) Finanzportfolioverwaltung
  • (2) Vertretenmüssen
  • (3) Beweislast
  • (a) Allgemeine Erwägungen
  • (b) Beweislastumkehr bei der Erbringung von Anlageberatung
  • (4) Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung
  • bb) Deliktische Haftung
  • (1) Haftung aus § 823 BGB
  • (2) Haftung aus § 826 BGB
  • (3) Haftung aus § 831 BGB
  • cc) Erhöhtes Haftungsrisiko durch Verwendung eines Algorithmus
  • 5. Haftung der Partnerbank
  • a) Partnerbank als Depotbank
  • b) Robo Advisor als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach i.S.d. § 2 X KWG
  • IV. Ergebnisse zu Kap. E.
  • F. Vertragsbeendigung und -abwicklung
  • I. Rechtsfolgen der Ausübung eines Widerrufsrechts
  • 1. Vertrag zwischen Robo Advisor und Kunde
  • 2. Vertrag zwischen Depotbank und Kunde
  • II. Vertragsbeendigung durch Erfüllung: Anlageberatung und -vermittlung
  • III. Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages
  • 1. Vertragsbeendigung durch Kündigung
  • 2. Vertragsbeendigung durch Zeitablauf
  • 3. Erlöschen der Verwaltungsvollmacht
  • 4. Auswirkungen der Vertragsbeendigung auf den Depotvertrag
  • IV. Ergebnisse zu Kap. F.
  • G. Zusammenfassung und Ausblick
  • I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
  • 1. Regulatorische Hürden
  • 2. Einhaltung der Organisationspflichten
  • 3. Vertragspartner und Vertragsschluss
  • 4. Einhaltung der vertraglichen Pflichten
  • 5. Informationspflichten
  • 6. Durchführung von Kundenexploration und Geeignetheitsprüfung
  • 7. Haftungsrechtliche Fragen
  • 8. Bewertung der derzeitigen Rechtslage
  • II. Ausblick
  • 1. Technologieneutraler Regulierungsansatz
  • 2. Blick in die Zukunft
  • Literatur- und Materialienverzeichnis

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Rechtsgrundlagenverzeichnis

MiFID

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (MiFID-Richtlinie).

MiFID II

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

MiFIR

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012).

E-Commerce-Richtlinie

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.

DVO MiFID

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.

DVO MiFID II

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25.4.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.←17 | 18→

DelVO 2017/567

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (zit. nach: DelVO 2017/567).

FRUG

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.7.2007.

FinVermV

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung vom 2. Mai 2012.

WpHGMaAnzV

Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes.

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Einleitung

Schon die letzte Bundesregierung hatte sich in Ihrer im November 2018 beschlossenen KI-Strategie1 unter anderem zum Ziel gesetzt, den Ordnungsrahmen im Hinblick auf algorithmenbasierte Entscheidungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Diese Entscheidung ist absolut begrüßenswert, da die Digitalisierung schon jetzt in fast allen Lebensbereichen eine immer größere Rolle spielt. Hierzu gehört auch die Kapitalanlage, die nunmehr in Form von Robo Advice ebenfalls online und rein digital mit dem Smartphone möglich ist.

Trotz der erheblichen Wachstumsraten, die Robo Advice in den letzten Jahren erzielen konnte und auch noch immer erzielt, spielt diese Form der Kapitalanlage in der juristischen Auseinandersetzung bisher nur eine untergeordnete Rolle. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll daher umfassend überprüft werden, inwiefern der geltende Rechtsrahmen bereits eine digitale Erbringung der Kapitalanlage ohne persönliche Interaktion zulässt und an welchen Stellen tatsächlich ein Handlungsbedarf, wie ihn die Bundesregierung in der oben genannten KI-Strategie formuliert hat, gegeben ist. Dabei sollen sowohl aufsichts-, als auch zivilrechtliche Fragestellungen erörtert werden. Für die Erörterung soll umfassend auf die entstehenden Rechtsfragen eingegangen werden, ohne dabei aber eine ausführliche Darstellung des bestehenden Kapitalanlagerechts vorzunehmen.

Zentraler Untersuchungsgegenstand ist dabei die Erbringung von Robo Advice für Privatkunden, sodass auch insbesondere ein Augenmerk auf der Gewährleistung des Anlegerschutzes als eine der zentralen Aufgaben des Kapitalmarktrechts2 liegen soll.

Dabei beziehen sich die vorliegenden Ausführungen vor allem auf die derzeit eingesetzten algorithmenbasierten Entscheidungssysteme ohne den Einsatz von künstlicher Intelligenz, also nur auf solche Algorithmen, die nicht selbstlernend, sondern deterministisch aufgebaut sind. Zudem entstehen durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz Rechtsfragen, die in ihrer Tragweite so weit über den Einsatzbereich von Robo Advice hinausgehen, dass eine umfassende Behandlung dieser Fragen den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen ←19 | 20→würde. Ebenfalls aus Gründen des Umfangs wurde auf eine Behandlung der entstehenden datenschutzrechtlichen Rechtsfragen verzichtet.

Wie der Titel der Arbeit bereits klarmacht, wird Robo Advice zudem nur im Hinblick auf den Einsatz in der Kapitalanlage behandelt, wenngleich der Einsatz von Robo Advisors auch in anderen Geschäftsbereichen, wie bspw. dem Versicherungswesen, immer mehr an Bedeutung gewinnt.


1 Siehe dazu www.ki-strategie-deutschland.de.

2 Seiler/Geier in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, Vor § 104, Rn. 72 ff.; Oulds in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 14.141.

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A. Grundlagen

Bevor auf die aus der Erbringung von Robo Advice entstehenden rechtlichen Fragen eingegangen wird, soll zunächst ein Überblick über die derzeitige Marktsituation und ein Ausblick auf die künftige Entwicklung gegeben werden. Anschließend soll neben einer überblicksartigen Erläuterung der Funktionsweise des Algorithmus als eines der zentralen Merkmale eines Robo Advisors erörtert werden, ob die Erbringung einer Beratung im Wortsinn, wie sie der Begriff des Robo Advisors gerade suggeriert, überhaupt möglich ist. Abschließend soll neben einer Einordnung der Robo Advisors als FinTech-Unternehmen eine allgemeine Definition des Begriffs Robo Advice gefunden werden.

I. Digitalisierung von Finanzdienstleistungen als Triebfeder für Robo Advice

Die immer weiter voranschreitende Digitalisierung in beinahe allen Lebensbereichen macht auch vor den Finanzdienstleistungen nicht halt.

Im Finanzbereich bieten diverse Start Ups, sogenannte FinTechs3 einzelne Finanzdienstleistungen wie Bezahldienste (z.B. PayPal), Finanzierungsdienste (Crowdfunding) und auch die Kapitalanlage in Form von Robo Advice an.4

Dabei setzen diese Anbieter auf ein möglichst simples Nutzerkonzept, um den Kunden die Nutzung der Dienstleistungen so einfach wie möglich zu gestalten. Sie setzen dabei häufig auf disruptive Geschäftsmodelle, um so durch neue Innovationen alte Geschäftsmodelle nicht nur in den digitalen Bereich zu übertragen, sondern diese zu revolutionieren und sich gegen herkömmliche Anbieter durchzusetzen.5

Auch Robo Advisors profitieren von den allgemeinen Folgen der Digitalisierung. So hat sich inzwischen auch die Haltung der Kunden gegenüber der Kapitalanlage verändert. Während Banken noch immer darunter leiden, dass viele Kunden ihnen gegenüber infolge der Finanzkrise 2007/2008 ein allgemeines Misstrauen entwickelt haben, bieten Robo Advisors eine neue und geschickt vermarktete digitale Alternative an. Damit bedienen sie das Bedürfnis der Kunden ←21 | 22→nach auf sie persönlich zugeschnittene Dienstleistungen, die mobil und jederzeit verfügbar sein sollen.6

Robo Advisors sind zudem aufgrund des deutlich niedrigeren Personaleinsatzes in der Lage deutlich kostengünstiger zu arbeiten und dies auch in Form günstigerer Angebote an ihre Kunden weiterzugeben. Dadurch ermöglichen sie die Kapitalanlage auch für Menschen aus niedrigeren Einkommensstufen, die auf diese Art und Weise eine private Altersvorsorge betreiben können.7

Durch den Einsatz algorithmengesteuerter Systeme ist es den Anbietern zudem möglich, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen deutlich umfangreicher auszuwerten und zu verwerten, sodass es möglich wird, Entscheidungsprozesse zu automatisieren, aber dem Kunden dennoch eine individuelle Empfehlung zu erteilen. Die algorithmengesteuerte Erbringung der Dienstleistungen könnte zudem dazu führen, dass Anleger ein höheres Vertrauen in die algorithmischen Empfehlungen haben, da sie davon ausgehen, dass der Algorithmus unbeeindruckt von menschlichen Entscheidungsverzerrungen völlig rational und unabhängig handelt.8 Tatsächlich belegt ist eine solche Einschätzung bisher jedoch nicht, insbesondere birgt der Einsatz von Algorithmen auch die Gefahr struktureller Interessenkonflikte.9

Zudem ist anzunehmen, dass digitale Angebote wie die der Robo Advisors auch deshalb so erfolgreich sind, weil sie dem Kunden aufgrund ihrer häufig sehr einfach gestalteten Nutzeroberfläche signalisieren, dass auch die Kapitalanlage sehr einfach sei und die damit verbundenen Risiken so eher in den Hintergrund treten. Dies birgt jedoch zugleich das Risiko leichtfertiger Entscheidungen, da die Hemmschwelle eine risikoreiche Kapitalanlage per App vom heimischen Wohnzimmer aus zu tätigen deutlich geringer sein dürfte, als beim Bankberater, der gegebenenfalls noch zusätzliche Warnhinweise oder Aufklärungen erteilen würde.10

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II. Bisherige Entwicklung und Potential von Robo Advice

In diesem Abschnitt soll zunächst ein Überblick über die Größe des Marktes der Robo Advisors gegeben werden. Dabei soll neben einem umfangreicheren Überblick über den deutschen Markt auch ein kurzer Blick auf den wesentlich größeren und weiter entwickelten US-Markt geworfen werden. Zudem soll neben einer zahlenmäßigen Darstellung des Marktes auch auf die in Deutschland angebotenen Geschäftsmodelle und deren Entwicklung eingegangen werden.

1. USA

Der (derzeit) größte Markt für Robo Advice befindet sich in den USA. Hier wurden 2008 mit Betterment und Wealthfront auch die ersten Robo Advisors gegründet. 2017 verwalteten die Robo Advisors in den USA zusammengenommen 182,5 Mrd. US-Dollar.11 Bis 2022 wird von einem weiteren jährlichen Wachstum von 38,4 % ausgegangen.12 Zudem liegt auch die durchschnittlich verwaltete Vermögenssumme pro Anleger mit 37 640 $ deutlich über der Anlagesumme in Deutschland.13

Robo-Advice-Anbieter aus den USA waren ihren deutschen Pendants jedoch nicht nur hinsichtlich der reinen zahlen, sondern auch hinsichtlich ihres Leistungsspektrum voraus. So boten einige Anbieter bereits eine vollumfassende Vermögensverwaltung an, die auch die Konten und teilweise die Versicherungen der Anbieter bündelten und so eine einheitliche Verwaltung ermöglichten, bevor deutsche Anbieter diese Modelle ebenfalls übernahmen.14 Das Angebot einer möglichst einheitlichen Vermögensverwaltungslösung, ermöglicht den Robo Advisors einen wesentlich besseren Überblick über die Vermögenssituation des Kunden und damit auch eine bessere Analyse des jeweiligen Portfolios.15

Zusätzlich zu diesem umfassenderen Verwaltungs- und Beratungsansatz setzten die US-amerikanischen Anbieter auch schon früher stärker auf eine Wissensvermittlung im Hinblick auf finanzielle Fragen über verschiedene Kanäle.16 Hierbei werden neben Online-Angeboten wie Blogs, Videos oder Social Media, auch offline Seminare angeboten.17

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2. Deutschland

a) Größe des Marktes

Die digitale Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Kapitalanlage ist noch immer ein recht neues Geschäftsfeld, das stetigen Entwicklungen unterliegt. Daher ist es kaum möglich, die Größe des Marktes seriös zu bestimmen. Die schwierige Bestimmung genauer Zahlen resultiert zum Teil auch aus einem nicht einheitlichen Begriffsverständnis, welche Anbieter als Robo Advisors einzustufen sind.18

Während zunächst eine große Anzahl von Anbietern versucht hat, sich am Markt zu etablieren, kann inzwischen ein gewisser Verdrängungswettbewerb beobachtet werden, der zu einer Reduzierung der Anbieterzahl geführt hat. So waren nach einer Studie des Bundesministeriums der Finanzen im Juni 2017 40 Robo Advice-Anbieter auf dem deutschen Markt vertreten.19 Bis 2020 hat sich diese Zahl bereits auf 33 Anbieter reduziert.20

Aufgrund dieser dynamischen Entwicklungen kann auch das insgesamt durch Robo Advisors verwaltete Vermögen nur geschätzt werden. Insgesamt zeigt sich hier jedoch trotz des Rückgangs der Anbieterzahl das große Wachstumspotential von Robo Advice in Deutschland21 Während Ende 2016 noch von einem verwalteten Vermögen von 170 Mio.22 bis 200 Mio.23 Euro ausgegangen wurde, lag diese Zahl Ende 2019 bereits bei 5,4 Mrd. Euro.24

Im Mai 2018 hat mit dem Vermögensverwalter Scalable Capital auch der erste Anbieter die Grenze von 1 Mrd. Euro verwaltetem Vermögen überschritten.25

Insgesamt richtet sich Robo Advice bisher an eine eher jüngere und überwiegend männliche Zielgruppe, die meisten der ca. 70.000 Nutzer sind zwischen 25 und 44 Jahren alt.26

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b) Entwicklung des Marktes

Obwohl inzwischen bereits eine beachtliche Anzahl von Anbietern auf dem Markt aktiv ist, ist die Möglichkeit dieser automatisierten Finanzberatung in der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt, so geben lediglich 4 % der Befragten einer Erhebung von Statista an, Robo Advice bereits ausprobiert zu haben.27 Immerhin 12 % geben jedoch an, schon von Robo Advice gehört zu haben und diese Anlageform auch innerhalb der nächsten 12 Monate ausprobieren zu wollen.28 Dennoch besteht in der Bevölkerung noch immer eine große Verunsicherung gegenüber algorithmischen Entscheidungen, so gaben in einer Studie der Bertelsmann-Stiftung 79 % der Befragten an, dass ihnen unwohl sei, wenn Computer Entscheidungen für sie treffen.29 Dieses Ergebnis stützen auch amerikanische Studien, die nicht nur zeigen, dass das Vertrauen in einen Algorithmus auch bei erwiesenermaßen gleicher Performance gegenüber einer Person geringer ausfällt30, sondern auch, dass das Vertrauen in die Algorithmen von Robo Advisors steigt, je „menschlicher“ die Beratung ausgestaltet ist – je weniger der Kunde also letztlich merkt, dass er von einem Algorithmus beraten wird.31

Auch aus diesem Grund wird dem Markt ein immenses Wachstumspotential eingeräumt, seit 2013 liegt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate bei 318,5 %.32 Dabei gilt das Potential in Deutschland als noch größer als in den USA, wo insgesamt ein wesentlich größerer Bevölkerungsanteil bereits Geld angelegt hat, während die Robo Advisors in Deutschland die Chance haben, viele Menschen erstmals zur Kapitalanlage zu bewegen.33

Dennoch bleibt es dabei, dass die Hauptzielgruppe technikaffine Kunden über 35 Jahren sind.34

Trotz der guten Wachstumsraten hat bisher jedoch noch kein Anbieter eine Größe erreicht, die es ihm erlaubt, profitabel zu arbeiten. Aus diesen Gründen wird für die kommenden Jahre von einer weiteren Konsolidierung des Marktes ←25 | 26→ausgegangen, die sich entweder im Verschwinden einzelner Anbieter oder in verstärkten Kooperationen mit Banken zeigen dürfte.35

c) Ausblick: Entwicklung der Geschäftsmodelle

Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei Robo Advisory noch um einen recht neuen Markt, der stark in Bewegung ist, folglich ist auch davon auszugehen, dass sich die Geschäftsmodelle der Anbieter in den nächsten Jahren stetig weiterentwickeln werden. Vorliegend soll auf einige der bereits absehbaren und zu erwartenden Entwicklungen eingegangen werden.

aa) Verbesserung der Beratungsqualität

Ein großer Fokus dürfte für alle Anbieter auf einer stetigen Erhöhung Ihrer Beratungsqualität liegen.

Derzeit sind die Fragebögen, die der Kunde vor Erhalt eines Anlagevorschlages ausfüllen muss, je nach Anbieter recht knapp gehalten, dabei handelt es sich vielfach jedoch um Absicht, um zu verhindern, dass der Kunde durch einen zu umfangreichen Prozess vom Abschluss abgehalten wird.36 Hier wird es künftig für die Anbieter darauf ankommen Prozesse zu entwickeln, die deutlich umfangreichere Befragungen des Kunden ermöglichen, hierzu ist es zum einen erforderlich, dass der Kunde durch die User Experience dazu motiviert wird, den Prozess auch zu Ende zu führen und er zum anderen ausreichend Vertrauen gegenüber dem Anbieter aufbaut, um auch zu sensiblen finanziellen Fragen Angaben zu machen.37

Des Weiteren wird es darauf ankommen, die Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Kunden noch weiter zu optimieren, da es vielen Benutzern schwerfällt, Ihre eigene Risikobereitschaft bei einer abstrakten Befragung realistisch einzuschätzen.

Hier arbeiten intelligente Profiling-Verfahren nicht mit einer abstrakten Befragung, sondern lassen den Kunden in verschiedenen Szenarien jeweils ihr Risiko einschätzen, wodurch letztlich eine deutlich realistischere Einschätzung der Risikotragfähigkeit möglich ist, als bisher.38

Ebenfalls ist zu erwarten, dass es zukünftig zu einer stärkeren Vernetzung zwischen den einzelnen Konto- und Depotdaten des Kunden kommen wird, ←26 | 27→hierzu sind in Deutschland ebenfalls bereits einige FinTech-Anbieter am Markt vertreten, die eine zentrale Verwaltung aller Konten und Depots des Kunden ermöglichen. Dadurch erhielten die Robo Advice-Anbieter die Möglichkeit den Kunden umfassender und auf Basis der aktuell vorhandenen Vermögenswerte zu beraten und so bspw. Sparmodelle anzubieten, die es ermöglichen, dass bestimmte Beträge automatisch in Fondsportfolios investiert werden.39

Zu einer Verbesserung der Beratungsqualität kann auch eine Auswertung der sonstigen Webdaten und des Online-Verhaltens der Kunden, ähnlich wie dies auch von Amazon und Facebook vorgenommen wird, führen. Die Nutzung dieses Kollektivwissens könnte ebenfalls dazu führen, dem Kunden leichter das für ihn passende Finanzprodukt zu empfehlen.40

Entwicklungen in technischer Hinsicht sind aufgrund der exponentiellen Entwicklungen in diesem Bereich nur schwer vorhersehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass in nicht allzu ferner Zukunft auch eine Weiterentwicklung der derzeit verwendeten deterministisch agierenden Algorithmen hin zu selbstlernenden Algorithmen eintreten wird.

bb) Verwendung aktiver Investitionsstrategien

Derzeit setzen, wie oben schon dargestellt wurde, beinahe alle am Markt vertretenen Robo Advice-Anbieter auf passive Investitionsstrategien auf Basis von ETF-Fonds in verschiedenen Risikokategorien.

Nicht zuletzt aufgrund der exponentiell verlaufenden technischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass immer mehr Anbieter auch auf aktive Investitionsstrategien setzen werden, um Ihren Kunden die Chance auf höhere Renditen zu ermöglichen.41

III. Kapitalanlage mithilfe von Algorithmen

1. Funktionsweise von Robo Advisors

Die vorliegende Arbeit befasst sich nur mit der algorithmenbasierten Erbringung von Finanzdienstleistungen zur Kapitalanlage, nicht aber mit einer algorithmenbasierten Erbringung von Versicherungsdienstleistungen, die zum Teil ebenfalls unter dem Oberbegriff Robo Advice eingeordnet werden.

←27 | 28→

Die von Kapitalanlage-Robo Advisors angebotenen Dienstleistungen weisen allesamt bestimmte Übereinstimmungen auf und lassen sich darüber hinaus auch nach der jeweils angebotenen Finanzdienstleistung kategorisieren.

Details

Seiten
304
ISBN (PDF)
9783631892404
ISBN (ePUB)
9783631892411
ISBN (MOBI)
9783631892428
ISBN (Paperback)
9783631891308
DOI
10.3726/b20329
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2022 (Dezember)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2022. 304 S.

Biographische Angaben

Arne Lordt (Autor:in)

Arne Lordt ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. Er promovierte an der Philipps-Universität Marburg am Lehrstuhl von Prof. Dr. Florian Möslein

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Titel: Das Recht der digitalen Kapitalanlage
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306 Seiten