Lade Inhalt...

Die Haftung der Plattformbetreiber gemäß § 25e UStG und mögliche Alternativen ihrer Einbeziehung in die Umsatzsteuererhebung

Untersuchung der Haftung nach § 25e UStG, einer eigenen Steuerschuld der Plattformbetreiber und weiterer Möglichkeiten ihrer Einbeziehung in die Umsatzsteuererhebung unter verfassungsrechtlichen und rechtspraktischen Aspekten

von Mareike Albers (Autor:in)
©2023 Dissertation 478 Seiten

Zusammenfassung

Durch das rasche Wachstum von Online-Plattformen haben sich neuartige
Steuerausfallrisiken und erhebliche administrative Herausforderungen der Besteuerung
ergeben. Die Bewältigung dieser Probleme hängt wesentlich von der Einbeziehung der
Plattformbetreiber ab. Eine Möglichkeit der Einbeziehung stellt dabei die Haftung der
Plattformbetreiber dar, wie sie in § 25e UStG geregelt wurde. Die weitreichende
Regelungswirkung begründet jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die
Autorin überprüft die Regelung des § 25e UStG in verfassungsrechtlicher und
rechtspolitischer Hinsicht umfassend und tiefgehend. Darüber hinaus nimmt sie
vergleichend weitere Regelungsmodelle in den Blick, um die Stärken und Schwächen des
§ 25e UStG aufzudecken und einen Reformvorschlag zu entwickeln.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Erkenntnisinteresse
  • II. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands
  • III. Gang der Untersuchung
  • B. Regelung des § 25e UStG
  • I. Inhalte der Regelung
  • 1. Überblick über die Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes
  • 2. Normadressat
  • a. Elektronischer Marktplatz
  • b. Betreiber
  • 3. Weitere Haftungsvoraussetzungen
  • a. Lieferung eines Unternehmers
  • b. Rechtliche Begründung
  • c. Nicht entrichtete Steuer
  • aa. Beschränkung auf die Umsatzsteuer
  • bb. Keine Ausgrenzung rein inländischer Lieferungen
  • cc. Zeitpunkt der fehlenden Entrichtung
  • dd. Erfassung falsch ausgewiesener Umsatzsteuer
  • ee. Grund der fehlenden Entrichtung
  • ff. Haftungsumfang
  • d. Lieferungen an Unternehmer
  • e. Zwischenergebnis
  • f. Ausnahme nach § 25e Abs. 2 S. 1 UStG
  • g. Rückausnahme nach § 25e Abs. 2 S. 2 UStG
  • h. Ausnahme nach § 25e Abs. 3 S. 1 UStG
  • i. Rückausnahme nach § 25e Abs. 3 S. 2 UStG
  • j. Mitteilungsmöglichkeit des Finanzamts gemäß § 25e Abs. 4 UStG
  • k. Zusammenfassung der vier Haftungskonstellationen
  • 4. Ergänzende Regelungen des § 25e UStG
  • II. Einzelne Rechtsanwendungsprobleme
  • 1. Verwaltungsrechtliche Rechtsanwendungsprobleme
  • a. Aufgabenerfüllung durch Private
  • b. Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Accountsperrung
  • aa. Eigenschaft der Mitteilung nach § 25e Abs. 4 S. 1 UStG als Verwaltungsakt
  • (1.) Regelungswirkung der Mitteilung
  • (a.) Erzwingbarkeit einer Maßnahme
  • (b.) Wirkungen der Mitteilung
  • (2.) Ansichten in der Literatur
  • bb. Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem liefernden Unternehmer
  • (1.) Ansichten der Literatur
  • (2.) Eigene Ansicht
  • 2. Zivilrechtliche Rechtsanwendungsprobleme
  • a. Annahmeerklärung unter Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • b. Rückabwicklung des zugrundeliegenden Vertrags
  • c. Zivilrechtliche Rechtsfolgen einer Accountsperrung
  • d. Notwendige Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber
  • C. Verfassungsrechtliche Untersuchung des § 25e UStG
  • I. Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz
  • 1. Keine grundgesetzliche Regelung eines speziellen Bestimmtheitsgrundsatzes im Steuerrecht
  • 2. Die Notwendigkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes und ungeschriebene Grundsätze
  • 3. Differenzierung zwischen Bestimmtheit und Klarheit von Normen
  • 4. Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmtheit im Steuerrecht
  • 5. Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • a. Mögliche Anknüpfungspunkte zur Ermittlung des Maßstabes der Verständlichkeit
  • b. Vor- und Nachteile eines strengen Bestimmtheitsgrundsatzes
  • c. Ergebnis
  • aa. Adressat der Steuergesetze
  • bb. Anforderungen an die Bestimmtheit unter Berücksichtigung des Steuerpflichtigen als Gesetzesadressat
  • 6. Übertragung auf § 25e UStG
  • a. Mögliche Senkung des Prüfungsmaßstabs aufgrund der potentiellen Unternehmereigenschaft der Adressaten
  • b. Keine Bindungswirkung des BMF-Schreibens
  • c. Beurteilung der Bestimmtheit des § 25e UStG
  • aa. Definition des elektronischen Marktplatzes
  • (1.) Erfassung von Vermittlungs- und Kommunikationsplattformen
  • (2.) Vergleich mit anderen Begrifflichkeiten
  • (a.) Vergleich des § 25e Abs. 5 UStG mit Sec. 77B (9) VATA
  • (b.) Vergleich des § 25e Abs. 5 UStG mit Art. 14a MwStSystRL
  • (c.) Begriff der Online-Plattform
  • bb. Begriff des Betreibers
  • (1.) Unklare Voraussetzungen von „Unterhalten“ und „Betreiben“
  • (2.) Betreiber als Nichtgewerbetreibender
  • (3.) Vergleich mit Sec. 77B (9) VATA
  • cc. Zwischenfazit
  • dd. Nicht entrichtete Steuer
  • (1.) Ausschluss anderer Steuern als der Umsatzsteuer
  • (2.) Unbekannte Haftungshöhe
  • (3.) Kürzung um den Vorsteueranspruch
  • ee. Rechtlich begründet durch einen automatisierten Bestellvorgang
  • ff. Kenntnis und Kennenmüssen im Sinne des § 25e Abs. 2 UStG
  • (1.) Umsatzsteuerliche Pflichtverletzungen
  • (2.) Kennenmüssen
  • (a.) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • (b.) Rechtsprechung des Bundesfinanzhof
  • (c.) Ansicht im BMF-Schreiben
  • (d.) Strenge Anforderungen
  • (e.) Grobe Fahrlässigkeit
  • (f.) Eigene Bewertung
  • (g.) Darlegungs- und Feststellungslast
  • (h.) Änderung des Gesetzestextes
  • gg. Anforderungen des § 25e Abs. 3 S. 1 UStG
  • hh. Anforderungen des § 25e Abs. 3 S. 2 UStG
  • (1.) Art der erzielten Umsätze
  • (2.) Menge der erzielten Umsätze
  • (3.) Höhe der erzielten Umsätze
  • (4.) Analoge Anwendung des Art. 18 Abs. 2 MwStDVO
  • (5.) Zusammenfassung
  • (6.) Änderung des Gesetzestextes
  • ii. Unsicherheiten durch einen Ermessensspielraum des Finanzamts in § 25e Abs. 4 UStG
  • jj. Ergebnis
  • II. Eingriffe in die Grundrechte der Betreiber elektronischer Marktplätze
  • 1. Eingriff in die Berufsfreiheit des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes
  • a. Eröffnung des Schutzbereichs
  • aa. Persönlicher Schutzbereich
  • bb. Sachlicher Schutzbereich
  • b. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
  • aa. Steuererhebung als staatliche Aufgabe
  • bb. Inanspruchnahme der Betreiber
  • cc. Eingriffswirkung der Inanspruchnahme
  • c. Rechtfertigung der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben
  • aa. Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 GG
  • bb. Besondere Anforderungen an die Rechtfertigung der Inanspruchnahme Privater
  • (1.) Anforderungen an den in Anspruch genommenen Privaten
  • (a.) Keine notwendige Unternehmereigenschaft des Betreibers
  • (b.) Zugriffsmöglichkeit auf notwendige Informationen
  • (2.) Ansichten, unter welcher sachlichen Grundvoraussetzungen die Inanspruchnahme Privater zulässig sein soll
  • (a.) Ansicht des Bundesverfassungsgerichts
  • (b.) Rechtfertigungsmodell von Lindner
  • (c.) Voraussetzung einer sachlichen Notwendigkeit nach Ansicht von Hey
  • (d.) Rechtsgrund der Pflicht nach Drüen und Wehr
  • (e.) Ansicht einer Notwendigkeit allgemeiner, legitimierender Gründe
  • (f.) Ansicht einer Rechtfertigung durch eine angemessene Verantwortlichkeit
  • (g.) Bewertung der verschiedenen Ansichten
  • (h.) Zwischenergebnis: Inanspruchnahme aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und angemessen
  • (aa.) Argumente für die Inanspruchnahme der Betreiber elektronischer Marktplätze
  • (bb.) Argumente gegen die Inanspruchnahme der Betreiber elektronischer Marktplätze
  • (cc.) Inanspruchnahme aufgrund der verursachten Steuergefährdung
  • (3.) Zwischenergebnis
  • cc. Berücksichtigung der Rechte der betroffenen liefernden Unternehmer
  • dd. Zwischenergebnis
  • ee. Ausgleich durch Normenklarheit
  • ff. Entschädigungsbedürftigkeit der Inanspruchnahme
  • (1.) Argumentation zur Entschädigungsbedürftigkeit in der Literatur
  • (2.) Eigene Ansicht
  • d. Zusammenfassung
  • e. Verhältnismäßigkeit des § 25e UStG
  • aa. Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Steuerrecht
  • (1.) Unterscheidung von Fiskalzwecknormen, Sozialzwecknormen und Vereinfachungszwecknormen
  • (2.) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab von Sozialzwecknormen
  • (3.) Einordnung des § 25e UStG
  • bb. Kriterium des legitimen Zwecks
  • (1.) Zweck von steuerrechtlichen Haftungsregelungen
  • (2.) Zwecke des § 25e UStG
  • (a.) Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
  • (b.) Verhinderung weiterer Kosten
  • (c.) Nichtfiskalische Ziele
  • (d.) Zwischenergebnis
  • (3.) Berücksichtigung von nicht in den Gesetzgebungsmaterialien genannten Zwecken
  • (4.) § 25e UStG als Sozialzwecknorm
  • cc. Geeignetheit des Gesetzes zur Zweckerreichung
  • dd. Erforderlichkeit des Gesetzes
  • (1.) Maßnahmen allein bei den liefernden Unternehmern als Steuerschuldnern
  • (2.) Begrenzung auf betrügerisch hinterzogene Umsatzsteuer
  • (3.) Ausschluss rein inländischer Sachverhalte
  • (4.) Beschränkung auf Verdachtsfälle
  • (5.) Zwischenergebnis
  • ee. Angemessenheit des Gesetzes
  • (1.) Angemessenheit des § 25e UStG
  • (2.) Umfang der Interessen der Allgemeinheit
  • (3.) Untersuchung einzelner Aspekte des § 25e UStG
  • (a.) Geltung des § 25e UStG für nicht unternehmerisch tätige Personen
  • (b.) Ausgrenzung rein inländischer Sachverhalte aus Gründen der Angemessenheit
  • (c.) Zu berücksichtigender Schutz für die Rechte des Betreibers
  • (d.) Zu berücksichtigende Vorteile für die Betreiber der elektronischen Marktplätze
  • (e.) Untersuchung der Angemessenheit des § 25e Abs. 1 UStG
  • (aa.) Angemessenheit aufgrund der Subsidiarität der Haftung
  • (bb.) Keine Unangemessenheit aufgrund einer der Höhe nach unbegrenzten Haftung
  • (cc.) Regelungen zum Schutz des Unternehmers als Steuerschuldner gelten für den Betreiber nicht aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses
  • (dd.) Zwischenergebnis zur Angemessenheit des § 25e Abs. 1 UStG
  • (f.) Untersuchung der Angemessenheit des § 25e Abs. 2 UStG
  • (aa.) Haftungsausschluss durch Vorlage einer Bescheinigung oder elektronischen Bestätigung
  • (bb.) Untersuchung des § 25e Abs. 2 S. 1 UStG
  • (aaa.) Fehlende Zulässigkeit alternativer Nachweismöglichkeiten
  • (bbb.) Überprüfung der Echtheit der Bescheinigung
  • (ccc.) Keine Überprüfung der Richtigkeit der angegebenen Daten
  • (ddd.) Zwischenergebnis
  • (g.) Angemessenheit des § 25e Abs. 2 S. 2 UStG
  • (aa.) Rechtsprechung des EuGH zur Kenntnis und zum Kennenmüssen
  • (bb.) Anforderungen an die Kenntnis
  • (cc.) Anforderungen an das Kennenmüssen
  • (aaa.) Fehlende konkrete, objektive und im Vorhinein erkennbare Anhaltspunkte
  • (bbb.) Zeitliche Klarstellung fehlt
  • (ccc.) Reformvorschlag zum Maßstab des Kennenmüssens
  • (dd.) Enthaftung durch Sperrung des liefernden Unternehmers oder Beseitigung der Pflichtverletzung
  • (aaa.) Sperrung des liefernden Unternehmers oder Beseitigung der Pflichtverletzung als Enthaftungsmöglichkeit de lege ferenda
  • (bbb.) Erfüllbarkeit der Enthaftungsmöglichkeit
  • (ccc.) Zwischenergebnis
  • (ee.) Enthaftungsmöglichkeit durch Mitteilung von Pflichtverletzungen an das Finanzamt als Reformvorschlag
  • (ff.) Zwischenergebnis
  • (h.) Angemessenheit des § 25e Abs. 3 UStG
  • (i.) Angemessenheit des § 25e Abs. 3 S. 1 UStG
  • (aa.) Angemessenheit der Aufzeichnung persönlicher Daten
  • (bb.) Angemessenheit der Aufzeichnung von Lieferdaten
  • (cc.) Überprüfung der Echtheit der Daten
  • (dd.) Änderungsvorschlagsvorschlag hinsichtlich des Echtheitsrisikos
  • (j.) Angemessenheit des § 25e Abs. 3 S. 2 UStG
  • (aa.) Möglichkeiten der Enthaftung
  • (bb.) Umfassende Überwachungsmaßnahmen
  • (cc.) Gefahr des „Overblocking“
  • (dd.) Zwischenergebnis
  • (ee.) Einführung eines Schwellenwerts als Reformvorschlag
  • (aaa.) Höhe des Schwellenwerts
  • (bbb.) Ergänzung durch Kriterien der Anzahl und Art der Verkäufe
  • (ff.) Übertragung des Rechtsgedanken des Art. 18 Abs. 2 MwStDVO als alternativer Reformvorschlag
  • (gg.) Vergleich beider Vorschläge
  • (k.) Zwischenergebnis
  • (l.) Angemessenheit des § 25e Abs. 4 UStG
  • (aa.) Enthaftungsmöglichkeiten des § 25e Abs. 4 UStG
  • (bb.) Angemessenheit der Maßnahme durch das Erfordernis einer Fristsetzung
  • (aaa.) Dauer der Frist
  • (bbb.) Widerrufsmöglichkeit bei Behebung der umsatzsteuerlichen Pflichtverletzungen
  • (ccc.) Widerruf der Mitteilung
  • (ddd.) Reformvorschlag bei Behebung der steuerlichen Pflichtverletzungen
  • (cc.) Folgewirkungen des § 25e Abs. 4 UStG
  • (dd.) Dauer der Accountsperrung
  • (ee.) Regelung zur Speicherungsdauer und Löschung der erhaltenen Daten als Reformvorschlag
  • (ff.) Fehlerhafte Accountsperrung
  • (gg.) Zwischenergebnis
  • (hh.) Reformvorschläge zu § 25e Abs. 4 UStG
  • (m.) Angemessenheit des § 25e Abs. 8 UStG
  • (n.) Kombination von Haftungsrisiken mit umfassenden Mitwirkungspflichten
  • (o.) Berücksichtigung des Art. 15 der E-Commerce Richtlinie
  • (p.) Vergleich mit zivilrechtlicher Störerhaftung
  • ff. Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 25e UStG
  • 2. Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes
  • a. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • b. Ansicht von P. Kirchhof
  • c. Ansicht der Entbehrlichkeit der Diskussion
  • d. Ergebnis
  • 3. Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betreiber
  • 4. Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG
  • a. Eingriff in die Wettbewerbsneutralität und Organisationsformneutralität
  • aa. Vergleich mit herkömmlichen, nichtelektronischen Geschäftstätigkeiten
  • bb. Vergleich mit ähnlichen elektronischen Plattformen
  • cc. Untersuchung der Gleichheit
  • dd. Zwischenergebnis
  • b. Systemgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes
  • aa. Systemgerechtigkeit im Steuerrecht
  • bb. Leistungsfähigkeitsprinzip als Grundprinzip aller Steuern
  • (1.) Geltung des Leistungsfähigkeitsprinzips im Rahmen des § 25e UStG
  • (2.) Belastungsentscheidung der Umsatzsteuer
  • (3.) Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erfassung sämtlicher Abgaben vom Leistungsfähigkeitsprinzip
  • (a.) Der Anwendungsbereich des Leistungsfähigkeitsprinzips nach Ansicht von Birk
  • (b.) Der Anwendungsbereich des Leistungsfähigkeitsprinzips nach Ansicht von Becker
  • (c.) Ansicht von Hannes
  • (d.) Beachtung der vorübergehenden Leistungsfähigkeit
  • (e.) Eigene Ansicht
  • (4.) Überwälzbarkeit des Betrags der Haftung
  • (5.) Regressmöglichkeiten
  • (a.) Anspruchsgrundlage für einen Regress des Betreibers bei dem liefernden Unternehmer
  • (aa.) Anspruch aus Vertrag
  • (bb.) Anspruch aus § 44 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB
  • (cc.) Schadensersatzanspruch
  • (b.) Wertlosigkeit eines bestehenden Regressanspruchs
  • (c.) Zwischenergebnis
  • c. Gleichheitswidrige Verletzung von Haftungsstandards
  • aa. Allgemeine Haftungsstandards
  • bb. Steuerrechtliche Haftungsstandards
  • (1.) Notwendigkeit eines Verschuldens der Betreiber
  • (2.) Keine grundsätzliche Notwendigkeit eines Verschuldens
  • (3.) Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Haftungsnormen
  • (a.) Gefährdung oder Verschlechterung der Anspruchsrealisierung
  • (aa.) Verschuldensabhängige Haftungen bei einer Gefährdung der Steuererhebung
  • (bb.) Verschuldensunabhängige Haftungen bei einer Gefährdung der Steuererhebung
  • (b.) Haftung von Vertretenen
  • (c.) Haftungssubstanz in der Hand des Haftenden
  • (4.) Notwendigkeit eines Verschuldens aufgrund des Vergleichs mit anderen steuerrechtlichen Haftungsnormen
  • (a.) Einordnung der Betreiberhaftung
  • (b.) Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
  • (c.) Zwischenergebnis
  • (5.) Untersuchung eines Verschuldenserfordernisses in § 25e UStG
  • (6.) § 25e UStG regelt eine verschuldensunabhängige Haftung
  • (7.) Keine notwendige Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt
  • (8.) Berücksichtigung des fehlenden Verschuldens im Ermessen
  • (9.) Akzessorietät der Haftung
  • (10.) Subsidiarität der Haftung des Betreibers
  • d. Fehlende Erfassung von sonstigen Leistungen als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
  • e. Ungleichbehandlung durch verschiedene Übergangsfristen
  • f. Zusammenfassung der Ungleichbehandlungen
  • 5. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlungen
  • a. Fehlendes Verschuldenserfordernis
  • b. Ausschluss sonstiger Leistungen
  • c. Rechtfertigung durch § 3 Abs. 11a UStG
  • d. Gesteigerte Verantwortlichkeit der Betreiber
  • e. Unterschiedliche Übergangsfristen
  • f. Ergebnis
  • 6. Veränderte Bewertung der Verhältnismäßigkeit durch die Änderungen des § 25e UStG mit dem JStG 2020
  • a. Änderung des § 25e Abs. 2 S. 1 UStG
  • b. Bewertung der Änderung
  • c. Ergebnis
  • III. Eingriffe in die Berufsfreiheit und das Gleichheitsrecht der liefernden Unternehmer
  • 1. Beachtung des Steuergeheimnisses
  • 2. Eingriff durch § 25e Abs. 4 S. 3 UStG
  • 3. Wirkungen der Regelung in § 25e Abs. 8 UStG
  • 4. Ungleichbehandlung aufgrund von § 27 Abs. 25 S. 4 UStG
  • 5. Ergebnis
  • D. Rechtspraktische Erwägungen
  • I. Effizienz
  • 1. Effizienz des § 25e UStG
  • a. Belastung der Betreiber
  • b. Anforderungen an die in Anspruch genommenen Betreiber
  • aa. Allgemeine Voraussetzungen an eine Inanspruchnahme
  • bb. Spezielle Voraussetzungen an die Betreiber nach § 25e Abs. 6 UStG
  • (1.) Keine Unternehmereigenschaft des Betreibers
  • (2.) Zugriffsmöglichkeit auf notwendige Informationen
  • (3.) Möglichkeit auf das übermittelte Entgelt zuzugreifen
  • (4.) Zwischenergebnis
  • c. Effizienz des § 25e Abs. 2 UStG
  • d. Effizienz des § 25e Abs. 3 UStG
  • e. Effizienz des § 25e Abs. 4 UStG
  • 2. Ergebnis
  • II. Praktikabilität und Administrierbarkeit
  • 1. Praktikable und durchsetzbare Inanspruchnahme ausländischer Betreiber
  • 2. Verwaltungsaufwand der Betreiber
  • 3. Ergebnis
  • E. Rechtsvergleich zur britischen Haftungsregelung
  • I. Inhalt des Sec. 77B VATA
  • II. Vergleichende Bewertung der Verhältnismäßigkeit
  • 1. Vergleichende Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Inhalts des Sec. 77B VATA
  • a. Haftungsbeginn
  • b. Aufzeichnungspflichten
  • c. Möglichkeiten zur Haftungsabwehr
  • d. Haftungsende
  • 2. Vergleichende Bewertung der Verhältnismäßigkeit des Inhalts des Sec. 77BA VATA
  • a. Bescheinigungen
  • b. Schätzungsmöglichkeit
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Steuerpolitische Würdigung der britischen Regelungen
  • 1. Überprüfung früherer Pflichtverletzungen und weiterer bestehender Verkäuferaccounts
  • 2. Vereinbarungen zwischen Betreibern und der HMRC
  • 3. Möglichkeiten von Kooperationsvereinbarungen nach britischem Beispiel in Deutschland
  • F. Einführung einer eigenen Steuerschuld
  • I. Zwecke der Einführung einer eigenen Steuerschuld
  • II. Regelung des Art. 14a MwStSystRL als Beispiel einer eigenen Steuerschuld
  • III. Vergleich des § 25e UStG mit der Einführung einer eigenen Steuerschuld
  • 1. Vergleich der Regelungsbereiche
  • a. Mindestanforderungen an die zur Steuerschuldnerschaft herangezogenen Betreiber
  • aa. Ausreichende Informationen und Mittel zur Erfüllung der Steuerschuld
  • bb. Notwendigkeit der Einbindung in die Zahlungsabwicklung
  • (1.) Fehlende Überwälzbarkeit
  • (2.) Rechtfertigung des Systembruchs
  • cc. Zwischenergebnis
  • b. Sachlicher Anwendungsbereich
  • c. Pflichten der Betreiber
  • 2. Vorteile einer eigenen Steuerschuld der Betreiber
  • 3. Abschließende Bewertung
  • IV. Rechtsanwendungsprobleme
  • 1. Steuerrechtliche Rechtsanwendungsprobleme
  • 2. Zivilrechtliche Rechtsanwendungsprobleme
  • V. Vergleichende steuerpolitische Würdigung
  • VI. Gesamtergebnis
  • VII. Modifikationsmöglichkeiten der Einführung einer eigenen Steuerschuld
  • G. Weitere Möglichkeiten der Einbeziehung von Plattformbetreibern
  • I. Pflichten zur Unterrichtung der liefernden Unternehmer
  • II. Verpflichtung des Betreibers zur Weitergabe notwendiger Informationen
  • III. Haftung nur bei nicht erfolgter Accountsperrung
  • IV. Freiwillige Übernahme bestimmter umsatzsteuerlicher Pflichten
  • V. Split-Payment-Verfahren
  • VI. Einbeziehung des Zahlungsdienstleisters
  • 1. Verschiedene Einbeziehungsmöglichkeiten und ihre Bewertung
  • 2. Keine hinreichende Verantwortlichkeit der Zahlungsdienstleister
  • H. Abschließende Beurteilung der Einbeziehungsmöglichkeiten
  • I. Erste Stufe: Aufzeichnungspflichten
  • II. Zweite Stufe: Haftung im Falle einer Mitteilung
  • III. Dritte Stufe: Eigene Steuerschuld der Betreiber
  • IV. Ausblick
  • I. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis

←24 | 25→

A. Einleitung

I. Erkenntnisinteresse

Die Anzahl an Online-Plattformen wächst kontinuierlich.1 Dieses Wachstum wird durch die stetig ansteigende Digitalisierung2 begünstigt, denn Unternehmer können aufgrund des Internets schnell, einfach und relativ kostengünstig einen globalen Kundenstamm zum Vertrieb ihrer Waren und Dienstleistungen erreichen und sich ein sich über verschiedene Staaten erstreckendes Netzwerk aufbauen.3 Ein physischer Standort des Unternehmers am Wohnort des Kunden ist dazu nicht mehr notwendig.4 Die digitale Revolution wird daher auch als „Plattform-Revolution“5 bezeichnet.

Der Wert weltweit verkaufter Waren über E-Commerce-Plattformen von Unternehmern an Privatpersonen wurde im Jahr 2019 auf ungefähr zwei Billionen US-Dollar geschätzt und für das Jahr 2021 wurde ein Anstieg auf viereinhalb Billionen US-Dollar geschätzt.6 Unter „E-Commerce“ ist dabei der Verkauf ←25 | 26→oder Kauf von Waren sowie Dienstleistungen über das Internet zu verstehen, wobei die Zahlung und Lieferung nicht über das Internet abgewickelt werden müssen.7 Auf den grenzüberschreitenden E-Commerce soll ein Wert von ungefähr einer Billion US-Dollar entfallen.8 Zum Vergleich, im Jahr 2014 wurde der Wert der E-Commerce-Verkäufe von Unternehmern an Privatpersonen auf etwa 1,4 Billionen US-Dollar geschätzt, was zu diesem Zeitpunkt bereits einer Steigerung von fast 20% gegenüber dem Wert des Vorjahres entsprach.9 Aber nicht nur der Wert und das Volumen der über digitale Wege begründeten Verkäufe nimmt stetig zu, sondern auch die Anzahl der Kunden, die diese Wege nutzen. Im Jahr 2019 wurde die Anzahl von Verbrauchern, die Waren über E-Commerce Plattformen kauften, auf etwa 1,6 Milliarden geschätzt und für 2022 wird ein Anstieg auf ca. 2,2 Milliarden Verbraucher erwartet.10

Dies führt zu vielerlei Vorteilen, etwa für die Wirtschaft und die Wohlfahrt, insbesondere auch als potenzielle Basis für höhere Steuereinnahmen der ←26 | 27→verschiedenen Staaten.11 Gleichzeitig drängen sich Nachteile und Risiken im Bereich des fairen Wettbewerbs mit anderen Anbietern, des Verbraucherschutzes, des Arbeitsrechts, des Datenschutzes und von möglichen Steuerausfällen auf.12 E-Commerce ermöglicht es Kunden Waren weltweit von Unternehmern zu kaufen, welche nicht im selben Land ansässig sein müssen wie sie selbst, wodurch die Transaktionen für die zuständigen Finanzbehörden schwieriger nachvollziehbar und kontrollierbar sind.13 Außerdem verändern sich Geschäftsmodelle oder werden neu entwickelt, wodurch die Steuerplanungsstrukturen immer komplexer werden, was eine der aktuell größten Herausforderungen für die Steuerbehörden weltweit darstellt.14

Es wird ferner vermutet, dass im Zusammenhang mit neuen Geschäftsmodellen und der schwierigen Kontrollierbarkeit im Internet immer häufiger Umsatzsteuerhinterziehungen begangen werden.15 Da diese häufig unentdeckt bleiben, gibt es über die Anzahl oder Höhe der Umsatzsteuerhinterziehungen kaum zuverlässige Statistiken, sondern im Wesentlichen nur Schätzungen.16 Die Europäische Kommission schätzte für das Jahr 2019 Mehrwertsteuereinbußen in Höhe von 134 Milliarden Euro in der gesamten Europäischen Union.17 Dabei würde die hinterzogene Mehrwertsteuer in einigen europäischen Mitgliedstaaten ←27 | 28→mehr als 30% der erzielten Einnahmen ausmachen.18 Für Deutschland nimmt die Europäische Kommission an, dass im Jahr 2017 Mehrwertsteuer in Höhe von 25 Milliarden Euro hinterzogen wurde.19 Im Jahr 2019 liege dieser Wert bei rund 23 Milliarden Euro.20 In einer anderen Statistik wird für jeden europäischen Mitgliedstaat ein jährlicher Verlust durch Mehrwertsteuerhinterziehungen in Höhe von 30 bis 60 Milliarden Euro geschätzt.21

Dabei wird immer wieder pauschalisierend vermutet, dass vor allem Händler aus Drittländern die Mehrwertsteuer hinterziehen würden.22 Aussagen wie, dass die Umsatzsteuer resistent gegen eine Hinterziehung sei,23 werden demgegenüber immer mehr angezweifelt. Richtigerweise wird das Problem der nicht durchsetzbaren Umsatzsteuererhebung dabei häufig zu eng auf den Bereich des E-Commerce beschränkt, wobei diese Problematik grundsätzlich im Bereich von grenzüberschreitenden Transaktionen besteht, unabhängig davon, ob der Umsatz im Internet begründet wurde oder nicht.24 Dennoch ist die Diskussion im Bereich des E-Commerce besonders relevant, da der größte Teil von grenzüberschreitenden Transaktionen über das Internet begründet wird und dieser Anteil den aktuellen Erwartungen nach weiter ansteigen wird. Das Hauptproblem25 der Besteuerung von über das Internet begründeten Umsätzen liegt neben den fehlenden Informationen über die Umsatzerzielung darin, dass ←28 | 29→die Finanzverwaltung kaum auf im Ausland ansässige liefernde Unternehmer zugreifen kann und daher erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit der umsatzsteuerlichen Ansprüche bestehen. Teilweise ist der deutschen Finanzverwaltung nicht einmal die Identität des Steuerpflichtigen bekannt, dadurch bedingt kennen sie weder die Zahl der tätigen Händler aus dem Ausland noch die Höhe der steuerpflichtigen Transaktionen.26 Transaktionen über das Internet zeichnen sich schließlich häufig gerade dadurch aus, dass die Beteiligten anonym handeln.27 Auch rein rechtlich bestehen Grenzen, das eigene Besteuerungsrecht extraterritorial durchzusetzen.28 Ein weiteres faktisches Vollzugsdefizit ergibt sich aus der Masse an Online-Transaktionen, die allein mit Blick auf die Ressourcen der Finanzverwaltung nicht kontrollierbar erscheinen. Aufgrund dieses Massengeschäfts ist der Vollzug meist bereits bei rein innereuropäischen Sachverhalten schwierig und langwierig, was erst recht für Sachverhalte mit Drittlandsbezug gilt.29 Obwohl die genaue Datenlage30 insgesamt unklar ist, wird vor allem aufgrund der geschätzten Höhe an Steuerhinterziehungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen.31

Um die Steuererhebungsdefizite auszugleichen, wird vielfach versucht, die Betreiber von Online-Plattformen in die Steuererhebung einzubeziehen. Diese Betreiber in die Umsatzsteuererhebung einzubeziehen bietet sich aus verschiedenen Gründen an oder wird aus diesen Gründen zumindest in der Gesetzgebung und Literatur angedacht. Die Betreiber verfügen häufig über ein erhebliches Maß an Informationen, die ihnen digital von den Verbrauchern sowie liefernden Unternehmern zur Verfügung gestellt werden, welche für die ←29 | 30→Umsatzsteuererhebung und -sicherung genutzt werden können.32 Des Weiteren haben die Plattformbetreiber sowohl zu den Kunden als auch zu den liefernden Unternehmern eine Verbindung, die zwar unterschiedlich ausgestaltet sein kann, ihnen aber grundsätzlich ermöglicht, als Vermittler oder Verbindungsglied zwischen beiden Parteien zu agieren.33 Für die Finanzverwaltungen ist es sehr schwierig, wenn nicht sogar teilweise in der Praxis unmöglich, zu überprüfen, ob ausländische liefernde Unternehmer ihre Umsatzsteuer korrekt deklariert haben.34 In diesem Punkt scheinen Plattformbetreiber den liefernden Unternehmern näher zu stehen und eine derartige Kontrolle leichter vornehmen oder die Finanzverwaltung bei ihrer Kontrolle zumindest unterstützen zu können.

Aus den genannten und weiteren Gründen, welche im Verlauf der Arbeit noch dargestellt werden, sind unter anderem § 25e UStG, Sec. 77B Value Added Tax Act 1994 (kurz: VATA) und Art. 14a MwStSystRL eingeführt worden. Die verschiedenen Möglichkeiten, die Betreiber in die Umsatzsteuererhebung einzubeziehen und dabei vor allem die deutsche Regelung des § 25e UStG, in der Form, in der sie ursprünglich und vor Umsetzung des Art. 14a MwStStystRL eingeführt wurde, sollen das Thema dieser Arbeit bilden. Wie sämtliche gesetzgeberische Maßnahmen dürfen diese nicht allein zielorientiert und insbesondere nicht lediglich fiskalisch motiviert sein. Notwendig ist stets eine hinreichende und umfassende Folgenabwägung, im Rahmen derer zwingend die Grundrechte Betroffener berücksichtigt werden müssen. Die verschiedenen Einbeziehungsmöglichkeiten und insbesondere § 25e UStG sollen auf ihre Folgen hin überprüft werden. Ziel dieser Arbeit ist es dabei, ein möglichst schonendes, aber effektives Einbeziehungsmodell zu finden, welches dazu beitragen kann die Umsatzsteuererhebung zu sichern.

Die bestehenden gesetzlichen Einbeziehungsmöglichkeiten erfüllen diese Voraussetzungen (noch) nicht. Dies sei als Arbeitsthese den nachfolgenden Untersuchungen vorangestellt. § 25e UStG ist aus mehreren Gründen seinem Regelungsgehalt nach verfassungswidrig. Dies ist durch die Änderung des § 25e UStG im Zuge der Umsetzung des Art. 14a MwStSystRL nicht behoben worden. ←30 | 31→Im Wesentlichen wurden die Begrifflichkeiten des Betreibers einer elektronischen Schnittstelle und die Definition des „Unterstützen“ in § 25e Abs. 6 S. 1 UStG-neu sowie der Vorrang des § 3 Abs. 3a UStG in § 25e Abs. 1 UStG-neu eingefügt. Das grundlegende Haftungssystem, welches im Rahmen dieser Arbeit schwerpunktmäßig untersucht wird, ist dabei gleich geblieben. Die Norm ist aus Sicht eines verständigen Steuerpflichtigen zu unbestimmt, außerdem liegen nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Plattformbetreiber vor. Auch die Einführung einer eigenen Steuerschuld der Betreiber ist nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich zulässig. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Betreiber auch in die Zahlungsabwicklung einbezogen werden können. Diese Thesen werden im Verlauf der Arbeit genauer erörtert und untersucht.

In der Literatur finden sich viele verschiedene Aufsätze zu den Einbeziehungsmöglichkeiten der Betreiber, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 25e UStG und Art. 14a MwStSystRL sowie Kommentierungen zu diesen Normen.35 ←31 | 32→Diese beleuchten regelmäßig einzelne Kritikpunkte sowie Probleme und werfen erste Verbesserungsvorschläge auf. Eines der umfangreichsten Kommentierungen zu § 25e UStG stellt das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Ulrich Hufeld mit dem Titel „Betreiberhaftung im Internethandel“ aus August 2018 dar. Dieses Gutachten beschäftigt sich unter anderem mit mehreren relevanten Problempunkten, wie der Indienstnahme Privater, deren Rechtfertigung und möglichen Grundrechtseingriffen in die Rechte Betroffener. Diese Themen sollen auch im Rahmen dieser Arbeit erörtert werden. Über den Aufsatz von Hufeld hinaus, sollen diese Fragen jedoch nicht nur mit Blick auf die deutsche Regelung in § 25e UStG problematisiert werden. Die Untersuchungen im Rahmen dieser Arbeit sollen weitergehender sein. Es soll unter anderem die grundsätzliche Zulässigkeit der Inanspruchnahme Privater sowie seiner Voraussetzungen untersucht werden und dies nicht allein mit Blick auf § 25e UStG. Darüber hinaus soll ein Schwerpunkt auf mögliche Reformvorschläge oder Alternativen gelegt werden, durch die die herausgearbeiteten Grundrechtseingriffe verhindert, minimiert oder jedenfalls gerechtfertigt werden könnten.

Zudem hat sich die OECD bereits vielfach mit der Rolle von Online-Plattformen in der Umsatzsteuererhebung auseinandergesetzt, wobei vor allem die Veröffentlichung „The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales“ aus März 2019 hervorzuheben ist. Darin erörtert die OECD verschiedene Einbeziehungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteile. Die Ausführungen sind jedoch vor allem rechtspraktischer Natur, auch wenn immer wieder die betroffenen Rechte der Betreiber berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt wird jedoch das deutsche Verfassungsrecht, somit vor allem die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Beides sollen wesentliche Beurteilungsmaßstäbe der verschiedenen Einbeziehungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Arbeit sein.

Bislang fehlt es an einer eingehenden Veröffentlichung, welche die Einbeziehungsmöglichkeiten der Betreiber durch eine Haftung oder die Verlagerung der Steuerschuld umfassend verfassungsrechtlich und rechtspraktisch untersucht sowie eine neue Einbeziehungsmöglichkeit vorstellt. Es fehlt mithin an einer ausführlichen Arbeit, die einen Reformvorschlag zu den aktuellen gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung sämtlicher widerstreitender Interessen enthält. Diesen Beitrag soll diese Arbeit leisten.

II. Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands

Im Rahmen dieser Arbeit soll die Einbeziehung der Betreiber von Online-Plattformen untersucht werden, die es Unternehmern ermöglichen, an ←32 | 33→Privatpersonen physische Waren zu verkaufen. Als verschiedene Möglichkeiten werden dabei vor allem die Haftung nach § 25e UStG, auch im Vergleich zur britischen Haftungsregelung, und die Einführung einer eigenen Steuerschuld der Plattformbetreiber dargestellt. § 25e UStG wird dabei in seiner Form beleuchtet, wie er vor dem 01.07.2021 formuliert war,36 mithin vor seiner Änderung aufgrund der Umsetzung von Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG. Diese Änderung wird nur insofern erwähnt, als sie das tatsächliche Regelungsregime der Haftung betrifft und es sich nicht lediglich um begriffliche Änderungen handelt, wie etwa den Ersatz des Begriffs des „elektronischen Marktplatzes“ durch die „elektronische Schnittstelle“. Dies führte zu Annäherungen der Anwendungsbereiche und Überschneidungen, die vor der Umsetzung der Richtlinie nicht gegeben waren. Durch Betrachtung des § 25e UStG vor der Umsetzung des Art. 14a MwStSystRL sollen die verschiedenen Wege der Einbeziehung, die zunächst in Deutschland, im Vereinigten Königreich und auf europäischer Ebene gewählt wurden, deutlicher getrennt und gegenübergestellt werden, unter anderem auch, um am Ende aus den verschiedenen Einbeziehungsmöglichkeiten, auch hinsichtlich des unterschiedlichen Umfangs ihrer Anwendungsbereiche, die angemessenste und effektivste Einbeziehungsmöglichkeit herausarbeiten zu können. Ferner zeigten sich viele Rechtsanwendungsprobleme und Rechtsunsicherheiten gerade zum Zeitpunkt der Neueinführung des § 25e UStG, die im Rahmen dieser Arbeit ebenfalls aufgegriffen werden sollen.

Da nur Plattformen betrachtet werden, die physische Waren an Privatpersonen verkaufen, werden Vertragsschlüsse über sonstige Leistungen und solche, im Rahmen derer nicht eine Partei Verbraucher und der andere Unternehmer ist, ausgeklammert. Es werden lediglich Drei-Personen-Konstellationen betrachtet, in denen der Plattformbetreiber als dritte Person eine Plattform bietet, über die Verkäufer und Käufer miteinander in geschäftlichen Kontakt treten und Verträge schließen können.37 Abzugrenzen ist diese Konstellation von der ←33 | 34→eines Webshops, bei dem sich üblicherweise zwei Personen gegenüberstehen.38 In diesem Fall ist der Plattformbetreiber selbst Verkäufer der Waren und trägt in dieser Funktion die Steuerschuld. In Abgrenzung zu sogenannten „Online-Umsätzen“ behandelt diese Arbeit ferner nur sogenannte „Offline-Umsätze“, also solche, bei denen der Vertrag zwar über das Internet geschlossen wurde, die eigentliche Lieferung jedoch mit traditionellen Mitteln physisch erfolgt.39 Dass eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung besteht wird grundsätzlich vorausgesetzt. Die Frage, wann eine solche steuerbare und steuerpflichtige Lieferung besteht, wer Steuerpflichtiger ist und ähnliche Fragen werden demgegenüber nicht beleuchtet. Stattdessen beschäftigt sich diese Arbeit mit den Fällen, in denen der jeweiligen Rechtsordnung nach umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen vorliegen, die geschuldete Umsatzsteuer jedoch nicht von den liefernden Unternehmern entrichtet wird oder eine solche ausbleibende Entrichtung zu befürchten ist.

Nicht beleuchtet werden außerdem Aspekte, die durch Einführung von Datenabrufverfahren und weiteren Automatisierungen verbessert werden können. Dass technische Weiterentwicklungen im Ergebnis die deutlich leichteren, praktikableren und schneller durchsetzbaren Lösungen darstellen, erkennt der Gesetzgeber selbst. Die Papierform im Rahmen des § 22f UStG beispielsweise soll nur eine Übergangslösung darstellen, damit eine schnelle Handlungsmöglichkeit eröffnet wird. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Europäische Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 10.10.2019 geschrieben hat, dass die Vorlage von Bescheinigungen auf Papier ineffizient und unverhältnismäßig ist sowie geeignet sei, den Zugang zum deutschen Markt zu verhindern, weshalb ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliege.40 Zukünftig kann der technische Fortschritt dazu führen, dass die Finanzbehörden leichter, effizienter und wirksamer Maßnahmen ergreifen können, um die Steuerehrlichkeit zu überprüfen ←34 | 35→sowie den Erfüllungsaufwand zu verringern.41 Gleichzeitig kann der technische Fortschritt immer mehr dazu beitragen, Steuerpflichtige von ihren Steuerpflichten zu entlasten und die Informationsweitergabe zu automatisieren.42 Dies ist grundsätzlich anerkannt, bedarf aber entsprechender technischer und finanzieller Ressourcen. Zusätzlich steht nicht fest, in welchem Zeitraum derartige Technologien einsetzbar sein könnten. Jedenfalls darf das Ziel der Digitalisierung der Umsatzsteuererhebung nicht dazu führen, dass aktuelle Regelungen, selbst wenn diese nur in Übergangszeiten gelten sollten, unverhältnismäßig belastend sind. Werden daher bereits Regelungen der Einbeziehung von Plattformbetreibern in die Umsatzsteuererhebung erlassen, obwohl solche nur unter Verwendung technischer Erleichterungen verhältnismäßig wären, ist dies unzulässig.

III. Gang der Untersuchung

Zunächst wird die Regelung des § 25e UStG inhaltlich dargestellt. Sodann wird überprüft, ob die Regelung hinreichend bestimmt ist. Dafür muss zunächst der Maßstab der Bestimmtheit ermittelt und der Wortlaut des § 25e UStG anschließend an diesem gemessen werden. Einen ersten Schwerpunkt bildet die Untersuchung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe, die durch § 25e UStG begründet werden, und dabei insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Ein wesentlicher Grundrechtseingriff liegt in der Inanspruchnahme des Betreibers als Privatperson. Daher wird zunächst untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine solche Inanspruchnahme überhaupt zulässig ist und schließlich, ob die in Anspruch genommenen Betreiber diese erfüllen. Ferner ist die Verhältnismäßigkeit sämtlicher Anordnungen des § 25e UStG einzeln und in ihrer Kombination zu beurteilen. Nach den verfassungsrechtlichen Untersuchungen des § 25e UStG werden kurz einzelne Rechtsanwendungsprobleme dargelegt, die sich durch § 25e UStG ergeben, und die Regelung rechtspraktisch beurteilt. Es folgt ein Rechtsvergleich zur britischen Haftungsregelung, um beurteilen zu können, welche Maßnahme die verhältnismäßigere ist und ob der deutsche Gesetzgeber sich an den britischen Regelungen orientieren sollte. Im Anschluss wird die Möglichkeit der Einführung ←35 | 36→einer eigenen Steuerschuld der Plattformbetreiber beleuchtet. Auch im Rahmen dieser Einbeziehungsmaßnahme erfolgt eine verfassungsrechtliche Würdigung, insbesondere also eine Untersuchung ihrer Verhältnismäßigkeit. Schließlich werden wiederum sich ergebende Rechtsanwendungsprobleme dargelegt und die Einführung einer eigenen Steuerschuld unter steuerpolitischen Aspekten gewürdigt. Am Schluss werden knapp weitere Einbeziehungsmöglichkeiten der Betreiber erörtert, um insgesamt ein System zu entwickeln, welches die Betreiber schonend und angemessen in die Umsatzsteuererhebung einbezieht. Dieses System muss einen Ausgleich zwischen den Interessen der Betreiber und einer effektiven Umsatzsteuererhebung bilden.


1 OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 6.

2 OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 13.

3 OECD/G20, Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung - Zwischenbericht 2018, S. 190; vgl. auch Kollmann, Taxable supplies and their consideration in european VAT, 2019, S. 7 f.; OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 14; van der Hel-van Dijk/Griffioen, Intertax 2019, 391, 393; Vilgertshofer, Online-Plattformen und vertragliche Haftung, 2019, S. 2 sowie genauer zu den Ausprägungen der Digitalisierung van Lück, Steuerrecht und Digital Economy, 2018, S. 15 ff.

4 Die OECD bezeichnet die Möglichkeit von Unternehmern grenzüberschreitend tätig werden zu können, ohne dass eine physische Präsenz in dem Heimatland des Kunden notwendig ist, mithin die große Reichweite der Unternehmer, als „scale without mass“, OECD, Tax and digitalisation, S. 4, https://www.oecd.org/tax/beps/tax-and-digitalisation-policy-note.pdf (Stand: 02.07.2021); vgl. Ramírez Ocampo, Scale Without Mass: Permanent Establishments in the Digital Economy, https://www.ibdt.org.br/RDTIA/n-5-2019/scale-without-mass-permanent-establishments-in-the-digital-economy/.

5 Geprägt wurde dieser Begriff von Parker/van Alstyne/Choudary, Platform Revolution, 2016; vgl. auch Vilgertshofer, Online-Plattformen und vertragliche Haftung, 2019, S. 2.

6 OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 13. Höhere Werte werden von Statista angenommen, wonach für das Jahr 2019 Umsätze im Wert von 3,5 Billionen US-Dollar im Einzelhandel getätigt wurden, für das Jahr 2021 ein Wert von 4,9 Billionen US-Dollar geschätzt wurde und im Jahr 2024 ein Umsatz von 6,4 Billionen US-Dollar zu erwarten sei, https://www.statista.com/statistics/379046/worldwide-retail-e-commerce-sales/ (Stand: 03.01.2022); vgl. zu ähnlichen Werten und ihrer möglichen Entwicklung auch umfassend European Commission, Proposals for a Council Directive, a Council Implementing Regulation and a Council Regulation on Modernising VAT for cross-border B2C e-Commerce, 2016; Orendorff, Global Ecommerce Marketplaces: The Complete List by Region and Sales, (Stand: Stand: 30.05.2020), https://www.shopify.com/enterprise/global-ecommerce-marketplace und zur Entwicklung in den vergangenen Jahren Copenhagen Economics, E-Commerce Imports into Europe: VAT and Customs Treatment (2016), S. 2.

7 OECD, Guide to Measuring the Information Society, 2011, S. 72; OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, 2015, S. 55; ähnlich auch Clement, Digital Economy, 2001, S. 90, Hedel, in: Haas Bacher Scheuer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.), E-Commerce - Besteuerung und Rechnungslegung, 2005, 37-46, 38 f. und Prätzler/Stuber, BB 2018, 536. Obwohl der Begriff des E-Commerce sehr häufig verwendet wird, besteht keine einheitliche Definition dieses Begriffs, vgl. Li, Protecting the Tax Base in the Digital Economy (2014), S. 4 f.

8 Copenhagen Economics, E-Commerce Imports into Europe: VAT and Customs Treatment (2016), S. 1, 4; OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 13.

9 OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, 2015, S. 56.

10 OECD, The Role of Digital Platforms in the Collection of VAT/GST on Online Sales, März 2019, S. 13.

11 OECD/G20, Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung - Zwischenbericht 2018, S. 191.

12 De Franceschi, in: Blaurock/Schmidt-Kessel/Erler (Hrsg.), Plattformen, 2018, S. 9, 10; OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, 2015, S. 120; OECD/G20, Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung - Zwischenbericht 2018, S. 191; Sørensen, EuCML 2016, 15, 15 ff.; vgl. auch Resta, in: Blaurock/Schmidt-Kessel/Erler (Hrsg.), Plattformen, 2018, S. 97, 100 ff.

13 OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, 2015, S. 120; vgl. auch Li, Protecting the Tax Base in the Digital Economy (2014), S. 23; Zichittella, in: Kerschner/Somare (Hrsg.), Taxation in a Global Digital Economy, 2017, S. 3, 7.

14 OECD/G20, Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung - Zwischenbericht 2018, S. 144.

15 Oldiges/Salewski, MwStR 2020, 302, 302 mit Verweis auf die Erwägungsgründe zur Richtlinie des Rates zur Änderung der MwStSystRL im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (Dok. Nr. 14127/19 FISC 447 ECOFIN 1016) und dabei insbesondere Erwägungsgründe 2 und 3.

16 de la Feria, WP 18/02, S. 1, 3.

17 European Commission, VAT Gap Report 2021, 1 f.; https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/tax-cooperation-control/vat-gap_de (Stand: 03.01.2022); vgl. auch für vorherige Werte European Commission, Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: 2019 Final Report, S. 8.

18 https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/tax-cooperation-control/vat-gap_en (Stand: 31.08.2020); auch zitiert von Prätzler, International VAT Monitor 2018, Vol. 29, No. 2 (Online Dokument vom 06.03.2018).

19 European Commission, Study and Reports on the VAT Gap in the EU-28 Member States: 2019 Final Report, S. 16, 25.

20 European Commission, VAT Gap Report 2021, 1 f.

21 https://www.ifo.de/node/51244 (Stand: 09.02.2021), wobei eine Datenanalyse des Instituts für Weltwirtschaft Kiel (IfW Kiel) und des ifo Instituts in München wiedergegeben wird.

22 Bundesrat, Drucksache 372/18 (10.08.18), S. 1; Kemper, UStB 2018, 288, 292; Prätzler/Stuber, BB 2018, 536, 541. Nach de la Feria, WP 18/02, S. 3 kommt ein Umsatzsteuerbetrug insbesondere bei Händlern aus Entwicklungsländern vor.

23 Millar, Bulletin for International Taxation 2012, Vol. 66, No. 09 (Online Dokument vom 10.07.2012).

24 Waerzeggers, in: Lang/Lejeune (Hrsg.), VAT/GST in a Global Digital Economy, 2015, S. 119, 120.

25 Vgl. überblicksartig zu den wesentlichen Steuererhebungsproblematiken im E-Commerce Bereich aus Sicht der Finanzverwaltung van der Hel-van Dijk/Griffioen, Intertax 2019, 391, 395 ff., die diese auch visuell ihrer Wahrscheinlichkeit und ihren Auswirkungen zuordnen.

26 Bundesrechnungshof, Abschließende Mitteilung an das Bundesministerium der Finanzen über die Prüfung Umsatzsteuerliche Behandlung des E-Commerce - Offline-Umsätze durch Internethändler aus dem Drittland (06.03.2018), S. 9.

27 Vgl. z.B. Hedel, in: Haas Bacher Scheuer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Hrsg.), E-Commerce - Besteuerung und Rechnungslegung, 2005, S. 177, 254; Lamensch, European Value Added Tax in the Digital Era, 2014, 40, 46; Selling, in: Fischer/Strunk (Hrsg.), Steuerliche Aspekte des Electronic Commerce, 1998, S. 153, 155 f.; Traversa/Ceci, in: Lamensch/Traversa/van Thiel (Hrsg.), Value added tax and the digital economy, 2016, S. 67, 75; van der Hel-van Dijk/Griffioen, Intertax 2019, 391, 394.

Details

Seiten
478
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631900680
ISBN (ePUB)
9783631900697
ISBN (Paperback)
9783631899656
DOI
10.3726/b20764
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (März)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 478 S.

Biographische Angaben

Mareike Albers (Autor:in)

Mareike Albers studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster und war danach promotionsbegleitend am Institut für Steuerrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität tätig. Das anschließende Referendariat absolvierte sie am Landgericht Münster.

Zurück

Titel: Die Haftung der Plattformbetreiber gemäß § 25e UStG und mögliche Alternativen ihrer Einbeziehung in die Umsatzsteuererhebung
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
480 Seiten