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Die (Un-) Zulässigkeit von Online-Glücksspiel in Deutschland und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Folgen

von Tobias Redell (Autor:in)
©2023 Dissertation 434 Seiten

Zusammenfassung

Online-Glücksspiele erfreuen sich weltweit und auch in Deutschland einer stetig wachsenden Beliebtheit. Allgegenwärtige Glücksspiel-Werbung, eine hohe Verfügbarkeit der Spiele und ein stark vereinfachter Zugang führen zu einem veränderten Umgang mit dem Spiel um Geld. Gleichzeitig ist Online-Glücksspiel in Deutschland weiterhin verboten. Der Autor beschäftigt sich mit dem Glücksspielstaatsvertrag in seiner Fassung von 2012. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage, welche Ansprüche dem Spieler aus einem Verstoß der Online-Glücksspielanbieter und der ihnen zu den Zahlungen verhelfenden Zahlungsdienstleister gegen § 4 GlüStV 2012 zustehen. Dieses Buch ist auch unter der Geltung des GlüStV 2021 weiterhin aktuell. Einerseits gelangen Tatbestände, die unter der Geltung des GlüStV 2012 verwirklicht wurden, erst heute zur Entscheidung durch die Gerichte. Andererseits lassen sich die Ergebnisse dieser Arbeit in vielen Bereichen auch auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 übertragen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erstes Kapitel – Einführung
  • A. Online-Glücksspiel in Deutschland
  • B. Zahlen
  • I. Anbieter-Zahlen
  • II. Suchtzahlen der Spieler
  • III. Steuereinnahmen des Staates
  • C. „weiße Märkte“, „graue Märkte“ und „Schwarzmärkte“
  • I. Glücksspielstaatsvertrag
  • II. Glücksspielmonopol
  • III. Player am Markt – Anbieter aus Übersee; europäische Lizenzen aus Steueroasen
  • IV. Probleme bei der Rechtsdurchsetzung gegenüber illegalen Angeboten ausländischer Anbieter
  • D. Erreichbarkeit nicht lizensierter Anbieter über den internationalen Zahlungsverkehr
  • I. Rolle der Banken
  • II. Unterscheidung Bank, Kreditkartenunternehmen, E-Geld-Zahlungsinstrumente
  • Zweites Kapitel – Rechtlicher Rahmen für Online-Glücksspiel in Deutschland
  • A. Glücksspielstaatsvertrag
  • I. Bundeseinheitliches Regelwerk
  • II. Entstehungsgeschichte
  • 1. Regelungen auf Bundesebene
  • 2. GlüStV 2008
  • 3. 1. GlüÄndStV / GlüStV 2012
  • 4. 2. GlüÄndStV / GlüStV 2018
  • 5. Sonderweg Schleswig-Holsteins
  • 6. GlüNeuRStV / GlüStV 2021
  • B. Vorstellung relevanter Normen des GlüStV
  • I. Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
  • 1. § 1 GlüStV – Ziele des Staatsvertrages
  • a) Ziele des Staatsvertrages
  • aa. Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht
  • bb. Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes
  • cc. Jugend- und Spielerschutz
  • dd. Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität
  • ee. Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs
  • b) Internetspezifische Gefahren
  • aa. Suchtrisiken beim Online-Glücksspiel
  • bb. Jugendgefährdung
  • cc. Kriminalität beim Online-Glücksspiel
  • dd. Geldwäsche
  • ee. Schwarzmarktaktivität (Sonderform – Zweitlotterien)
  • c) Fiskalische Staatsinteressen
  • 2. § 3 GlüStV – Begriffsbestimmungen
  • a) Merkmale des Glücksspiels
  • aa. Zufallsabhängigkeit
  • bb. Entgelt
  • cc. Öffentlichkeit
  • dd. Gewinn und Gewinnchance
  • ee. Unmittelbarkeit
  • b) Unterscheidung Veranstaltung und Vermittlung
  • c) Ort des Online-Glücksspiels
  • d) Arten von Online-Glücksspielen
  • aa. Casino-Spiele
  • bb. Poker
  • cc. Slot-Machines
  • dd. Sportwetten
  • ee. Lotto
  • ff. Computerspiele oder Online-Games
  • gg. Fokus dieser Arbeit
  • 3. § 4 GlüStV – Allgemeine Bestimmungen
  • a) § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1 Hs. GlüStV – Glücksspielverbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • b) § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV – Mitwirkungsverbot für Zahlungsdienstleister
  • c) § 4 Abs. 4 GlüStV – Kategorisches Internet-Verbot für Casinospiele
  • d) § 4 Abs. 5 GlüStV – Eigenvertriebsmöglichkeiten für Lotto und Sportwetten
  • 4. Kritische Stimmen in der Literatur
  • a) Unions- und Verfassungsrechtswidrigkeit der deutschen Glücksspielregulierung
  • aa. § 4 Abs. 1 GlüStV
  • bb. § 4 Abs. 4 GlüStV
  • cc. § 4 Abs. 5 GlüStV
  • b) Wegweisende Entscheidungen des EuGH
  • aa. Schindler
  • bb. Zenatti
  • cc. Gambelli
  • dd. Liga Portuguesa
  • ee. Markus Stoß u. a., Carmen Media Group Ltd. und Winner Winner Wetten
  • ff. Ince
  • c) Exkurs: Kohärenz
  • d) Rechtmäßigkeit des Internettotalverbots am Maßstab des Unionsrechts
  • e) Rechtmäßigkeit des Internettotalverbots am Maßstab des Verfassungsrechts
  • II. Zweiter Abschnitt – Aufgaben des Staates
  • 1. § 9 GlüStV – Glücksspielaufsicht
  • 2. § 10 GlüStV – Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes
  • 3. § 10a GlüStV – Experimentierklausel für Sportwetten
  • III. Zwischenfazit: Status quo der Glücksspielregulierung („was gilt gerade“)
  • C. Glücksspielaufsicht
  • I. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
  • II. White-List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
  • III. Bisherige Bilanz der Glücksspielaufsichtsbehörden
  • IV. Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügungen
  • D. Vorstellung weiterer relevanter Normen
  • I. Strafrecht: §§ 284, 285, 287 StGB
  • II. Zivilrecht: §§ 762 f. BGB; § 134 BGB
  • E. Zusammenfassung – System der Glücksspielregulierung in Deutschland
  • I. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
  • II. Internet(-total-)Verbot
  • III. Experimentierklausel
  • IV. Lotteriemonopol
  • V. EU-Lizenzen
  • VI. Schleswig-Holsteinische Lizenzen
  • VII. Öffentlich-rechtliche Instrumente: § 9 GlüStV
  • VIII. Strafrechtliche Instrumente: §§ 284, 285, 287 StGB
  • IX. Zivilrechtliche Instrumente: § 134 BGB
  • X. Kritik
  • Drittes Kapitel – Zivilrechtliche Auswirkungen der Regelungen des GlüStV auf die Beziehungen zwischen den Beteiligten
  • A. Anwendbarkeit deutschen Rechts beim Online-Glücksspiel
  • I. Objektive Rechtslage
  • 1. Anwendbarkeit der Rom I-VO
  • a) Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, „Verbraucherlandprinzip“ bzw. „Marktortprinzip“
  • b) Art. 3 i. V. m. Art. 6 Abs. 2, S. 1 Rom I-VO, Rechtswahl
  • c) Art. 6 Abs. 2, S. 2 Rom I-VO, Rechtswahlbeschränkung
  • d) Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO, Eingriffsnormen
  • 2. Zwischenergebnis: Anwendung deutschen Rechts und der Regelungen des GlüStV
  • II. Regelmäßige Unwirksamkeit der AGB-Rechtswahlklauseln
  • III. Ergebnis
  • B. Rechtliche Beziehungen zwischen den Beteiligten
  • I. Beteiligte des Online-Glücksspiels – „Dreiecks-Verhältnis“
  • II. Valuta-Verhältnis (Der „Glücksspielvertrag“)
  • III. Deckungs-Verhältnis (Zahlungsdienstevertrag)
  • IV. Vollzugsverhältnis (beim Kreditkartenvertrag)
  • C. Zivilrechtliche Bedeutung der Regelungen des GlüStV
  • I. § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1 Hs. GlüStV als Verbotsgesetz
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • a) Äußere Systematik
  • b) Innere Systematik
  • aa. §§ 284 ff. StGB
  • bb. § 28 S. 3 GlüStV
  • 3. Sinn und Zweck
  • 4. Historie
  • 5. Ergebnis
  • II. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV als Verbotsgesetz
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • a) Äußere Systematik
  • b) Innere Systematik
  • c) Verhältnis von § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV zu § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV
  • aa. Erweiterung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV um jene des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV
  • (1) BGH Urteil vom 24.04.2012 (Az.: XI ZR 96/11)
  • (2) Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 S. 2 und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV
  • (3) Vergleich Normtexte GlüStV 2008 und GlüStV 2012
  • (4) Zwischenergebnis
  • bb. Stellungnahme des zuständigen Niedersächsischen Innenministeriums
  • (1) § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV: Flankierendes Verbot neben § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV
  • (2) Unmittelbare Geltung des Mitwirkungsverbots
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc. Zwischenergebnis
  • d) Ergebnis
  • 3. Historie
  • 4. Sinn und Zweck
  • a) § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB
  • aa. Auffassung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde
  • bb. LG Ulm, LG Duisburg: Mitwirkungsverbot will Zahlungsgeschäfte als solche verhindern
  • cc. LG München I.: Mitwirkungsverbot soll nicht in den Zahlungsverkehr eingreifen
  • dd. Hendricks & Lüder: Entgegenstehende Kompetenzverteilung
  • ee. Zwischenergebnis
  • b) Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV
  • aa. LG München I: Nichtigkeitsfolge würde Ziele des GlüStV „torpedieren“
  • bb. Beseitigung der Finanzinfrastruktur des illegalen Online-Glücksspiels („Cutting the Cash Flow“)
  • cc. Zwischenergebnis
  • 5. Ergebnis
  • III. § 4 Abs. 4 GlüStV als Verbotsgesetz mit Nichtigkeitsfolge
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematik
  • 3. Historie
  • 4. Sinn und Zweck
  • 5. Ergebnis
  • D. Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte
  • I. Valutaverhältnis
  • II. Deckungsverhältnis
  • 1. Verwirklichung des Tatbestands des Mitwirkungsverbots aus § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV
  • a) Wortlaut
  • b) Systematik
  • c) Sinn und Zweck
  • aa. Adressaten des Mitwirkungsverbots
  • bb. Umfang der Mitwirkungshandlungen
  • d) Ergebnis
  • 2. Pflichten beim Zahlungsdienstevertrag
  • 3. Nichtigkeit des Zahlungsdienstevertrages
  • a) Nichtigkeit des Einzelzahlungsvertrages gem. § 675f Abs. 1 BGB
  • b) Nichtigkeit des Zahlungsdiensterahmenvertrages gem. § 675f Abs. 2 BGB
  • 4. Nichtigkeit des Zahlungsauftrags gem. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB
  • 5. Nichtigkeit des Zahlungsvorgangs gem. § 675f Abs. 4 S. 1 BGB (analog)
  • 6. Ergebnis
  • III. Vollzugsverhältnis (bei Verwendung einer Kreditkarte)
  • 1. Schuldverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen / Acquirer-Bank und Vertragsunternehmen
  • 2. Rechtsfolge Verstoß gegen die Vorschriften des GlüStV
  • a) Keine Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV, §§ 284 ff. StGB auf die Zahlungsverpflichtung aus § 780 BGB
  • b) Grundsätzliche Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV auf eine Zahlungsverpflichtung aus § 780 BGB
  • c) Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV auf Einzelzahlungsverträge nach § 675f Abs. 1 BGB im Vollzugsverhältnis
  • d) Keine Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV auf Zahlungsdiensterahmenverträge gem. § 675f Abs. 2 BGB im Vollzugsverhältnis
  • e) Anwendung von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV analog auf die einzelnen Zahlungsvorgänge gem. § 675f Abs. 4 BGB im Vollzugsverhältnis?
  • 3. Ergebnis
  • E. Auswirkungen auf den Aufwendungsersatzanspruch der Banken gegen die Spieler aus §§ 675c, 670 BGB
  • I. Anspruch aus §§ 675c Abs. 1, 670 BGB
  • II. Grundsatz: Kein Ersatzanspruch für verbotene Handlungen
  • III. Beurteilung der Erforderlichkeit von Aufwendungen durch die Rechtsprechung
  • IV. Prüfpflicht i. R. v. § 670 BGB
  • 1. Beurteilung der Erforderlichkeit von Aufwendungen anhand eines subjektiv-objektiven Maßstabes
  • a) Gebotenheit einer Prüfpflicht
  • aa. Ablehnung einer Prüfpflicht für Banken wegen fehlender Schutz- oder Warnpflichten
  • bb. Wahrscheinlichkeit für illegales Online-Glücksspiel
  • cc. Grundsatz der formalen Auftragsstrenge im Deckungsverhältnis
  • dd. Einwendungen aus dem Valutaverhältnis nicht offensichtlich oder liquide beweisbar
  • ee. Andere Beurteilung der Gebotenheit einer Prüfpflicht aufgrund von Praktikabilitätserwägungen?
  • b) Zwischenergebnis
  • 2. Anforderungen an eine gebotene, sorgfältige Prüfung
  • a) Abgleich mit der White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder
  • b) Internes Kontrollsystem: Abgleich mit einer internen Black List
  • c) Rückfrage beim Spieler
  • d) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis: Aufwendungsersatzanspruch für Zahlungen im Zusammenhang mit Glücksspiel erfordert Prüfung der Zahlungen im Einzelfall
  • V. Ergebnis: Kein Aufwandsersatzanspruch der Banken gegen die Spieler aus §§ 675c, 670 BGB ohne Prüfung der Erforderlichkeit
  • F. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung geleisteter Zahlungen zum Zwecke der Teilnahme an illegalen Online-Glückspielen
  • I. Anwendung deutschen Rechts auf die Fälle des illegalen Online-Glücksspiels
  • II. Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Fälle des illegalen Online-Glücksspiels
  • III. Innerhalb welcher Rechtsverhältnisse muss rückabgewickelt werden?
  • IV. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen Spieler und Online-Glücksspielanbieter wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV
  • 1. „Etwas“ erlangt
  • 2. Durch „Leistung“
  • 3. „Ohne Rechtsgrund“
  • 4. Ausschlussgründe
  • a) § 814 Alt. 1 BGB
  • b) § 817 S. 2 BGB
  • aa. Verstoß der Spieler gegen § 285 StGB
  • bb. Teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB
  • 5. Durchsetzbarkeit
  • a) Verjährung
  • aa. Objektive Anspruchsentstehung
  • bb. Subjektive Tatsachenkenntnis
  • (1) Positive Kenntnis der Spieler
  • (2) Abgrenzung Tatsachenkenntnis von Rechtskenntnis
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc. Unzumutbarkeit der Klageerhebung – Unsichere Rechtslage
  • dd. Zwischenergebnis
  • ee. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede
  • b) § 242 BGB
  • 6. Rechtsfolge
  • a) § 818 BGB
  • b) Sonderfall: Kryptocasinos
  • c) § 818 Abs. 3 BGB
  • 7. Ergebnis
  • V. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen Spieler und Zahlungsdienstleister wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV
  • 1. „Etwas“ erlangt
  • 2. Durch „Leistung“
  • 3. „Ohne Rechtsgrund“
  • a) Prüfpflicht i. R. v. § 670 BGB
  • b) Nichtigkeit des Zahlungsdiensteeinzelvertrages nach § 675f Abs. 1 BGB und des Zahlungsvorgangs nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB
  • c) Zwischenergebnis
  • 4. Ausschlussgründe
  • a) § 814 Alt. 1 BGB
  • b) § 817 S. 2 BGB
  • aa. Kein Rechtsverstoß des Spielers
  • bb. Teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB
  • 5. Durchsetzbarkeit
  • a) Verjährung
  • b) § 242 BGB
  • c) Zwischenergebnis
  • 6. Rechtsfolge
  • 7. Ergebnis
  • G. Weitere Ansprüche
  • I. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV, § 284 StGB (gegen die Anbieter)
  • II. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV (gegen die Banken)
  • III. § 826 Abs. 1 BGB (gegen die Anbieter)
  • H. Fazit
  • Viertes Kapitel – Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Literaturverzeichnis
  • Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird auf Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage 2018, Berlin, verwiesen. Nicht hieraus hervorgehende Abkürzungen, deren allgemeine Bekanntheit nicht unterstellt werden kann, werden gesondert erläutert.

Einleitung

Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit der (Un-) Zulässigkeit von Online-Glücksspiel in Deutschland und den daraus resultierenden zivilrechtlichen Folgen. Im Kern geht es um die Regelungen des § 4 GlüStV 2012 und deren Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten. Insbesondere wird geklärt, wie die in § 4 GlüStV 2012 enthaltenen Verbote zu verstehen sind und welche Ansprüche aus einem Verstoß der Online-Glücksspielanbieter und Zahlungsdienstleister hiergegen für die Spieler resultieren.

Hierzu erfolgt in einem Ersten Kapitel eine Einführung in das Thema. Dabei wird der Sachstand zum Online-Glücksspiel in Deutschland dargestellt; welchen Umfang es hat, wer die Beteiligten Parteien sind, welche Regelungen gelten und welche Rolle die Banken beim Online-Glücksspiel in Deutschland spielen. In einem Zweiten Kapitel folgen sodann Ausführungen zum rechtlichen Rahmen des Online-Glücksspiels in Deutschland. Neben einer ausführlichen Darstellung der Regelungen des GlüStV 2012, erfolgt zudem eine zusammenfassende Darstellung der deutschen (Online-) Glücksspielregulierung und deren Besonderheiten. Dabei wird u. a. auf das in Deutschland geltende Internettotalverbot eingegangen, warum Online-Sportwetten in Deutschland möglich sind, welche Regelungen im Bundesland Schleswig-Holstein gelten und welche Legalisierungswirkung Online-Glücksspiellizenzen aus dem europäischen Ausland in Deutschland zukommt. In einem Dritten Kapitel folgen sodann Ausführungen zu den zivilrechtlichen Auswirkungen der Regelungen des GlüStV auf die Beziehungen zwischen den Beteiligten. Dabei wird zunächst die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die grenzüberschreitenden Fälle des Online-Glücksspiels untersucht. Sodann werden die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine ausführliche Auslegung der Verbote des § 4 GlüStV 2012 mit Blick auf einen etwaigen Verbotsgesetzcharakter nach § 134 BGB. Hiernach werden die Auswirkungen von Verstößen gegen die Verbote aus § 4 GlüStV 2012 auf die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten beleuchtet. Hierbei werden insbesondere ein etwaiger Aufwendungsersatzanspruch der Zahlungsdienstleister für Zahlungen zum Zwecke des illegalen Online-Glücksspiels, eine mögliche Prüfpflicht der Banken hinsichtlich der Erforderlichkeit entsprechender Aufwendungen sowie mögliche Rückzahlungsansprüche der Spieler gegen die Anbieter illegaler Online-Glücksspiele bzw. gegen ihre Zahlungsdienstleister thematisiert. In einem Vierten Kapitel erfolgt sodann eine abschließende Zusammenfassung der erarbeiteten Ergebnisse.

Diese Arbeit wurde vor der planmäßigen Einführung des GlüStV 2021 verfasst. Entsprechende Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung bleiben daher unberücksichtigt. Gleichwohl ist diese Arbeit auch im Zeitpunkt ihres Erscheinens unvermindert aktuell. Einerseits gelangen Tatbestände, die unter der Geltung des GlüStV 2012 verwirklicht wurden, erst heute zur Entscheidung durch die Gerichte. Andererseits bleibt die Mehrzahl der behandelten Problemlagen auch unter der Neufassung des GlüStV relevant, sodass sich die Ergebnisse dieser Arbeit in vielen Bereichen auch auf die Rechtslage nach Inkarafttreten des GlüStV 2021 übertragen lassen.

Nach Einreichung dieser Arbeit erschien die Dissertation von Patrick Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, 2022, welche hinsichtlich der behandelten Problemlagen und den hierzu entwickelten Ergebnissen Überschneidungen mit dieser Arbeit aufweist. Die Dissertation von Kemper konnte inhaltlich nicht mehr berücksichtigt werden, wurde allerdings für den Druck punktuell eingearbeitet. Es lassen sich folgende, mit dieser Arbeit übereinstimmende wesentliche Ergebnisse zusammenfassen: Online-Glücksspielverträge, die auf EU-Lizenzen basieren und mit Spielern in Deutschland abgeschlossen werden, sind nach anwendbarem deutschen Recht aufgrund des Verstoßes gegen das Internettotalverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig.1 Spieler können hierdurch erlittene Verluste grundsätzlich von den Anbietern zurückverlangen.2 Daneben ist auch das Mitwirkungsverbot aus § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV 2012 als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB anzusehen, welches überdies kein behördliches Mitteilungserfordernis als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordert und für die Banken eine Ausführungsbeschränkung gem. § 675o Abs. 2 BGB darstellt.3 Im Unterschied zu dieser Arbeit kommt Kemper im Wesentlichen zu folgenden abweichenden Ergebnissen: Die Nichtigkeitsfolge von § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV 2012 setze dogmatisch bei der Zahlungsautorisierung gem. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB an, wodurch ein Aufwendungsersatzanspruch der Banken gem. § 675u S. 1 BGB entfiele bzw. ein Rückerstattungsanspruch der Spieler gem. § 675u S. 2 BGB entstehe.4 Hinsichtlich eines bereicherungsrechtlichen Anspruches sei beachtlich, dass auch die Spieler vom Adressatenkreis des Mitwirkungsverbots aus § 4 Abs. 1 S. 2, 2 Hs. GlüStV 2012 erfasst seien, sodass sich das Mitwirkungsverbot – als zweiseitig ausgestaltetes Verbot – zwar leichter als Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB darstellen lasse, woraus aber ein i. R. v. § 817 S. 2 BGB zu berücksichtigender Gesetzesverstoß der Spieler resultiere.5 Darüber hinaus sei eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB im Ergebnis abzulehnen.6 Hinsichtlich weiterer denkbarer Ansprüche der Spieler verweist Kemper zudem darauf, das Mitwirkungsverbot sei kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB.7


1 Zur Unwirksamkeit von Spielverträgen nach deutschem Recht, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 160 ff.

2 Zur Rückforderung der geleisteten Spieleinsätze von den Anbietern, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 184 ff.

3 Zum Verbotsgesetzcharakter des Mitwirkungsverbots, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 234 ff.; zum fehlenden ungeschriebenen Mitteilungserfordernis, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 67 ff.; zum Mitwirkungsverbot als Ausführungsbeschränkung gem. § 675o Abs. 2 BGB, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 239.

4 Zur Nichtigkeit der Zahlungsaufträge und Autorisierungen, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 241; zum Erstattungsanspruch gem. § 675u S. 2 BGB, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 278 ff.

5 Zum Adressatenkreis des Mitwirkungsverbots, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 52 ff.; zur Zweiseitigkeit des Mitwirkungsverbots, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 235; zu § 817 S. 2 BGB wegen des Verstoßes des Spielers gegen das Mitwirkungsverbot, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 191 ff.

6 Zur teleologischen Reduktion von § 817 S. 2 BGB, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 197 ff.

7 Zum Mitwirkungsverbot als Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB, siehe Kemper, Verbotenes Online-Glücksspiel und verbotene Zahlungen, S. 288 ff. BGB.

Erstes Kapitel – Einführung

Glücksspiele erfreuen sich weltweit großer Beliebtheit. Bedeutsame Spielformen sind Lotterien, Wetten, Casino-Spiele und Geldspielgeräte.8 Dabei unterliegt das Glücksspielrecht einem stetigen Wandel. Die sich dabei gebildeten politischen Lager sind seit der Jahrtausendwende zerstritten. Die eine Seite fordert hohen staatlichen Einfluss, betont die Gefahren des Glücksspiels und spricht von einer Glücksspielindustrie. Die andere Seite geht davon aus, dass Glücksspielprodukte gewöhnliche Dienstleistungen sind und am Markt frei verfügbar sein sollten. Diese Auseinandersetzung zieht sich von der Politik, über die juristische Fachliteratur, bis hin in die Gerichtssäle.9 Bei der öffentlichen Diskussion geht es oftmals um Suchtthemen, Spielmanipulationen oder illegale Glücksspiele. Die staatliche Regulierung der Branche ist das Hauptthema der „Glücksspieldebatte“.10 Da die Digitalisierung auch beim Glücksspiel Einzug hält, erfassen die glücksspielrechtlichen Diskussionen seit einigen Jahren auch den Bereich der sog. Online-Glücksspiele. Glücksspiele die über den heimischen Computer, das Smartphone oder Tablet gespielt werden können. Hierbei wird über eine gesteigerte Gefährlichkeit der Spiele, fehlende Durchsetzungsmöglichkeiten von Verboten, die Wirksamkeit des Rechtsrahmens bzw. die angeblich fehlende Kohärenz der Regelungen über verbotene Online-Casinospiele und erlaubte Online-Sportwetten sowie autonom erteilte (schleswig-holsteinische) Online-Glücksspiellizenzen und deren Wirkung gestritten.11 Der Online-Glücksspielmarkt hat in den letzten Jahren ein rasantes Wachstum erfahren. Die Bruttospielerträge im weltweiten Online-Glücksspielmarkt liegen 2020 bei schätzungsweise 54 Mrd. EUR. Bis 2023 wird ein Wachstum auf ca. 64,5 Mrd. EUR erwartet.12 Eine hohe Innovationsrate, eine stetige Verfügbarkeit, Anonymität und die Möglichkeit, die Spiele von zu Hause aus oder nebenbei unterwegs zu spielen, machen das Online-Glücksspielangebot für Konsumenten besonders attraktiv.13 Online-Glücksspiele werden regelmäßig von Anbietern aus dem (europäischen) Ausland angeboten. Diese haben ihren Sitz überwiegend in Steueroasen wie Malta, Gibraltar oder der Isle of Man. Das grenzüberschreitende Angebot stellt die nationalen Glücksspielbehörden vor besondere Herausforderungen. Es gibt keine europaweit einheitliche Online-Glücksspielregulierung. Die jeweiligen nationalen Regelungen weichen teilweise stark voneinander ab. Dies erschwert eine Kooperation zwischen den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden.14 Die Möglichkeit von zu Hause aus oder mobil über das Smartphone oder Tablet zu spielen, lässt eine Integration des Online-Glücksspiels in den Alltag zu. Weltweit wächst der Anteil des sog. „Mobile-Gaming“ an den Umsätzen im Online-Glücksspielmarkt. 2017 lag dieser bei 39 %. Für 2023 wird dieser Anteil auf 53 % prognostiziert.15 Die ständige Verfügbarkeit von Online-Glücksspielen über die eigenen Endgeräte und deren Allgegenwärtigkeit führt zu einem veränderten Umgang mit dem Spielen um Geld. Unter anderem ist die Hemmschwelle zum Online-Glücksspiel durch den vereinfachten Zugang im Internet gesunken. Dies lässt berechtigte Fragen betreffend der Rechtslage und der Präventionsmaßnahmen zu.16 Das rasante Wachstum und die Beliebtheit von Online-Glücksspielen resultiert aus den vielen Vorteilen, die das Spielen im Netz gegenüber dem terrestrischen Spiel, dem Spiel im Casino oder der Spielothek vor Ort, bietet. Das terrestrische Spiel ist auf eine Infrastruktur, einen physischen Raum und Personal angewiesen. Dies ist beim Online-Glücksspiel nicht der Fall. Investitions- und Unterhaltungskosten sind wesentlich niedriger, der physische Raum wird obsolet. Das erleichtert den Markteintritt, was die Anzahl der Anbieter erhöht. Die Wachstumsrate von Online-Glücksspielen wird zudem durch die zunehmende Liberalisierung des Marktzugangs, beispielsweise in Ländern wie der Schweiz, Großbritannien oder Malta, verstärkt.17 Bei der Online-Glücksspielregulierung auf europäischer Ebene gibt es derzeit zwei grundlegende Modelle; Einerseits, wie in Deutschland, ein streng kontrolliertes Monopol eines Staates oder eines Veranstalters. Andererseits, wie z. B. in Großbritannien, können zugelassene private Anbieter ihre Dienste innerhalb eines regulierten Rahmens anbieten. Vor der systematischen Erschließung des Internets für das Glücksspiel gab es nur beschränkte Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Anbieten von Online-Glücksspieldiensten, sodass diese beiden Modelle innerhalb des Binnenmarkts nebeneinander existieren.18

A. Online-Glücksspiel in Deutschland

Die Rechtslage in Deutschland bezüglich des Online-Glücksspiels ist undurchsichtig. Zwar gilt ein grundsätzliches Verbot von Glücksspielen im Internet (sog. Totalverbots- oder Prohibitionsmodell). Dieses Verbot wird aber durch mögliche Sportwetten- und Lotterie-Konzessionen sowie vereinzelte landesrechtliche Konzessionen konterkariert. Auf der einen Seite entstehen dadurch regulierte legale „weiße Märkte“, scheinbar legale „graue Märkte“ und illegale „Schwarzmärkte“.19 Auf der anderen Seite führt dies, u. a. bestärkt durch aufwendige TV-Werbung zur besten Sendezeit oder mit prominenten Größen des Sports20, zur Verwirrung beim Konsumenten hinsichtlich der Legalität des jeweiligen Glücksspiels. Neben dem regulierten Glücksspielmarkt gibt es auch Angebote im sog. nicht regulierten Markt. Darunter werden Anbieter verstanden, die möglicherweise eine Lizenz in einem anderen Land der Europäischen Union haben, jedoch über keine Glücksspielerlaubnis aus Deutschland verfügen.21 Diese sind in Deutschland insofern illegal.

Die Präsenz von nicht regulierten Anbietern in Deutschland ist inzwischen derart gewachsen, dass sie deutschen Spielern den Eindruck der Legalität vermittelt. Die gesellschaftliche Toleranz gegenüber dem Online-Glücksspiel ist so weit fortgeschritten, dass sogar der Deutsche Fußball-Bund (DFB) langfristige Partnerverträge mit einem bekannten Wettanbieter geschlossen hat, der dem nicht regulierten Markt zuzuordnen ist.22

B. Zahlen

Das Online-Glücksspiel gilt seit Jahren als der am stärksten wachsende Bereich des Glücks- und Gewinnspielmarktes.23 Der regulierte, legale Glücksspielmarkt in Deutschland setzte 2016 ca. 35 Mrd. EUR um und erwirtschaftete Bruttospielerträge, d. h. Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne, von ca. 10 Mrd. EUR. Dabei wurden 5 Mrd. EUR Steuereinnahmen generiert. Die Anbieter des nicht regulierten Marktes erwirtschafteten 2016 Bruttospielerträge von ca. 2 Mrd. EUR.24 2018 lag der Bruttospielertrag im gesamten Glücksspielmarkt in Deutschland bei 13,9 Mrd. EUR. Davon entfielen ca. 2,6 Mrd. EUR auf den nicht regulierten Markt. Vom nicht regulierten Markt hatten den größten Anteil Sport- und Pferdewetten (1,1 Mrd. EUR), gefolgt von Online-Casinos (ca. 1 Mrd. EUR), Online-Zweitlotterien (360 Mio. EUR) und Online-Poker (95 Mio. EUR).25 Die Online-Zweitlotterie „Lotto24 AG“ hatte im Jahr 2018 596.000 Neukundenanmeldungen (2.169.000 Kunden insgesamt).26 Die Verteilung der Glücksspielteilnahmen der deutschen Bevölkerung nach Vertriebswegen lag im Jahr 2017 bei 35 % der Befragten im Bereich des Online-Glücksspiels (32 % offline, 16 % beides, 33 % keine Teilnahme).27 Dieser Trend scheint unaufhaltsam. Laut einer Stellungnahme der Fraktionen von CDU, B‘90/Die Grünen, FDP und Abgeordneter des SSW vom 13.03.2019 zum Entwurf eines Gesetzes zur Übergangsregelung für Online-Casinospiele soll der unregulierte Markt, gemessen am Bruttospielertrag, seit den letzten 4 Jahren bundesweit um über 80 % gewachsen sein.28 Quellen, welche dies belegen, sind jedoch nicht bekannt.29 Während die Marktanteile des unregulierten (illegalen) Online-Glücksspiels steigen, ist gleichzeitig die Zahl polizeilich erfasster Fälle von illegalem Glücksspiel in Deutschland von 2.282 Fällen im Jahr 2000 auf 838 Fälle im Jahr 2018 erheblich gesunken.30 Dies lässt sich möglicherweise damit erklären, dass keiner der Beteiligten ein Interesse daran hat, juristische Schritte einzuleiten, auch wenn die jeweilige Beteiligung möglicherweise illegal bzw. strafrechtlich relevant ist. Frei nach dem Motto „wo kein Kläger – da kein Richter“. Auch die Zustimmung der Bevölkerung gegenüber einer strengen Online-Glücksspielregulierung scheint zu sinken. Laut einer Umfrage der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) befürworteten 2017 nur noch 53,4 % der Befragten ein Glücksspielverbot im Internet. 2011 lag dieser Wert noch bei 62,3 %.31 Das könnte entweder für einen intrinsischen Wandel der Wertestruktur in der Gesellschaft hin zu einer Liberalisierung des Glücksspielrechts oder aber für einen Erfolg der hohen Frequenz an Werbekampagnen im Fernsehen sprechen. Es lässt sich in jedem Fall festhalten, dass es eine stetig steigende Zahl an Angebot und Nachfrage im Bereich des deutschen Online-Glücksspiels gibt.

I. Anbieter-Zahlen

Im Jahre 2017 sollen 3.613 Glücksspielwebseiten von 1.128 Unternehmen aus 128 Gerichtsbezirken abrufbar gewesen sein.32 2020 sollen es bereits 4.315 Webseiten sein. 1.056 von diesen Online-Glücksspiel-Seiten sollen dabei in deutscher Sprache sein.33 Die umsatzstärksten Anbieter waren im Jahre 2017 die The Stars Group (Ilse of Man, Malta, Kanada; in Deutschland bekannte Marken: „PokerStars“, „Full Tilt Poker“; 1,31 Mrd. USD), GVC Holdings (Isle of Man; in Deutschland bekannte Marken „bwin“, „partypoker“; 1 Mrd. USD), Paddy Power Betfair (Malta, Irland; 1 Mrd. USD), Kindred Group (Malta; 841 Mio. USD), Playtech (Isle of Man; 807 Mio. USD), William Hill (Gibraltar, Vereinigtes Königreich; 691 Mio. USD), Betsson AB (Malta, Schweden; 454 Mio. USD) und 888 Holdings (Gibraltar; u. a. „888.com“; 427 Mio. USD).34 Die Umsätze der Unternehmen haben sich drastisch gesteigert. Die in Deutschland verstärkt mit der Marke „bwin“ tätige GVC Holdings vermeldete zwischen den Jahren 2017 und 2018 einen Anstieg des EBIDTA, d. h. des Unternehmensgewinns vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (operativer Gewinn), um 203 %.35 Dabei erklärte der Konzern, dass die Geschäftszahlen vor allem aus den zusätzlichen Einnahmen des Online-Glücksspiel-Geschäfts resultieren. Zudem hätten im Bereich der Sportwetten die Wetteinsätze aufgrund der Fußballweltmeisterschaft in Russland um 18 % zugenommen.36

II. Suchtzahlen der Spieler

Mit Glücksspielen sind Gefahren und Risiken verbunden. Auch wenn Glücksspiel für den überwiegenden Anteil der Bevölkerung eine akzeptierte Form der Freizeitgestaltung darstellt, leidet ein statistisch gesehen beachtenswerter Prozentsatz der Spieler unter einem problematischen oder sogar pathologischen Glücksspielverhalten.37 Das Suchtpotenzial von Glücksspielen wird je nach Spieleigenschaft unterschiedlich bewertet. Eine Kategorisierung erfolgt nach folgenden Merkmalen:

Situative Merkmale: solche Merkmale, die den Zugang zu Glücksspielen bzw. die Umgebung, in der das Glücksspiel stattfindet, beschreiben;

die Verfügbarkeit des Spiels und

strukturelle Merkmale: Dabei geht es um die Gestaltung des Glücksspiels, wie Ereignisfrequenz, Auszahlungsintervalle, Licht-, Ton- und Farbeffekte. Hierbei erhöhen eine kurze Ereignisfrequenz, d. h. die Zeit, die zwischen Spieleinsatz und Auszahlung erfolgt, sowie die Einsatzgelegenheit das Gefährdungspotenzial.38

Die Ereignisfrequenz führt dazu, dass beispielsweise Online-Roulette aufgrund der Möglichkeit, in einem Spiel mehrere Einsätze zu tätigen, als suchtgefährdender gilt als etwa Online-Lose. Vor allem aber gelten Online-Glücksspiele wegen ihrer situativen Merkmale als problematisch, da sie eine hohe Verfügbarkeit aufweisen. Das eigene Smartphone wird stets mitgeführt. Zu Hause wartet in der Regel der Computer oder das Tablet. Die meisten Menschen haben somit die Möglichkeit, zu jeder Zeit von zu Hause oder unterwegs auf Online-Glücksspiele zuzugreifen. Es kann anonym und bargeldlos gespielt werden. Durch die permanente Verfügbarkeit sowie eine schwierigere Kostenkontrolle geht die Übersicht über die getätigten Spiele und Einzahlungen schnell verloren.39 Viele Spieler machen ihre ersten Glücksspielerfahrungen zudem bereits im Jugendalter. Dabei ist der Schutz vor den negativen Folgen des Spiels nicht immer gewährleistet.40 Laut der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim sind insbesondere junge Männer der Altersgruppe der 14- bis 30-Jährigen, Personen mit niedrigem Bildungsstatus und Personen mit Migrationshintergrund sowie Erwerbslose besonders von einem problematischen Spielverhalten betroffen.41 Man geht davon aus, dass das Hilfsangebot für Menschen mit pathologischem Glücksspielverhalten die Betroffenen nicht im ausreichenden Maß erreicht. Dabei sollen die unzureichende Verfügbarkeit des Hilfeangebots, Scham und die Angst vor Stigmatisierung, mangelnde Kenntnis der Angebote, mangelndes Problembewusstsein und der Glaube, das Problem allein lösen zu können, die Hauptprobleme sein.42 Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) führte eine Studie zur Häufigkeit problematischen Spielverhaltens in der deutschen Bevölkerung. Danach lag im Jahre 2017 der Anteil problematischer bis pathologischer Spieler bei Online-Casinoglücksspielen in Deutschland bei 26,9 %. Ein enorm hoher Wert, verglichen mit der Rate an problematischen Glücksspielern bei z. B. Online-Sportwetten, welcher bei 3,7 % lag.43 Banz und Becker gehen für das Jahr 2017 von über einer halben Million deutscher Glücksspieler mit mindestens problematischem Glückspielverhalten aus.44 Allerdings herrscht bei der Interpretation solcher Zahlen Uneinigkeit.45 Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig-Holstein z. B. bemängelt in seinem Beschluss vom 03.07.2019 (Az.: 4 MB 14/19), man könne aus dieser und anderen Studien derzeit keine verlässlichen Aussagen ziehen.46 Dabei hat der erkennende Senat u. a. ausgeführt:

„Online-Glücksspiele sollen überhaupt erst in jüngerer Zeit eine größere Verbreitung erfahren haben, so dass das exakte Ausmaß der Sucht bei Online-Glücksspielen noch unklar sei und es noch einige Zeit dauern werde, bis sich im Zusammenhang mit diesen Spielen auftretende Probleme „epidemiologisch niederschlagen“ würden. Die Prävalenzen seien gegenwärtig noch schwankend (Lischer a.a.O. S. 9). Laut BZgA sei die Nutzung von Casino-Spielen im Internet durch problematische oder pathologische Spieler in den vergangenen Jahren zwar moderater ausgefallen als jene von z. B. Geldspielautomaten, doch habe sich die Nutzung der verschiedenen Arten von Casino-Spielen durch problematische Spieler in der letzten Erhebung angeglichen (Lischer a.a.O. S. 10). Demgegenüber weist der Fachverband Glücksspielsucht e.V. in einer Stellungnahme gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 23. April 2019 unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der BZgA-Studie darauf hin, dass der Anteil mindestens problematisch Glücksspielender in dem kleinen Teilnehmerfeld an Online-Casinospielen auffallend hoch sei (lt. Studie liege der Anteil bei 26,9 %; damit würde er im Vergleich zu anderen Spielarten die größte Gruppe bilden). Gerade diese Kombination von geringer Teilnahmeprävalenz und hohem Anteil problematisch Glücksspielender sei eines der Anzeichen für ein riskantes Glücksspiel (LT-Umdr. 19/2353 S. 2 mit Abb. 2).“47

Das Gericht erkennt zudem an, dass es aus dem Bereich der Suchtprävention und -bekämpfung auch anderslautende, weniger alarmierende Stellungahme geben würde. Betont aber auch, dass insgesamt Vorsicht geboten sei, weil es sich bei einigen Studien um Auftragsstudien aus der Glücksspielbranche handele.48

III. Steuereinnahmen des Staates

Der Online-Glücksspielmarkt ist auch für den deutschen Fiskus von großer Bedeutung. Hierzu führt Dünchheim Folgendes aus:

„Alle Dienstleistungen in Deutschland unterliegen – unabhängig davon, ob sie verboten sind oder nicht – in jedem Fall einer Steuerpflicht. Nach der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie werden elektronische Dienstleistungen einschließlich Glücksspielen und Lotterien seit 2015 nach dem Bestimmungsland besteuert. Sie unterliegen also der deutschen Umsatzsteuer.“49

Online-Casino-Spiele, -Sportwetten, -Lotterien usw. sind damit grundsätzlich steuerpflichtig. Daher verwundert es nicht, dass gerade der fiskalische Aspekt des Glücksspiels für die Politik in der Diskussion um die Liberalisierung des Online-Glücksspiels von überragender Bedeutung ist. Allein die staatlichen Lotterien generieren erhebliche Finanzmittel.50 Die staatlichen Anbieter von Lotterien haben eine Steuerbelastung von 16,66 % auf ihren Umsatz. Zusätzlich werden noch Abgaben für gemeinnützige Zwecke an die Länderhaushalte abgeführt. Damit entsteht insgesamt eine Abgabenlast von ca. 40 % des Umsatzes oder 79 % des Bruttospielertrages.51 Die Lotteriesteuer erreichte 2017 einen Umfang von 1,8 Mrd. EUR. Addiert mit weiteren Abgaben für gemeinnützige Zwecke wurden insgesamt sogar 2,8 Mrd. EUR für das Gemeinwohl erwirtschaftet.52 Jedes Jahr entgehen dem deutschen Staat Millionenbeträge an nicht abgeführten Steuern durch den unregulierten Markt. Allein durch sog. „schwarze Lotteriewetten“ sind dem deutschen Fiskus im Jahr 2014 schätzungsweise 76 Mio. EUR an nicht abgeführter Umsatzsteuer entgangen. Dabei flossen ca. 400 Mio. EUR Wetteinsätze an Online-Glücksspielanbieter aus Malta, Gibraltar oder der Ilse of Man. Der Deutsche Lotto- und Totoblock hätte für Einsätze dieser Größenordnung insgesamt ca. 160 Mio. EUR für gemeinnützige Zwecke abführen müssen.53 Im Jahr 2017 wurden im Rahmen des Angebots von Zweitlotterien sogar rund 220 Mio. EUR nicht abgeführt.54 Die Lotterie-Anbieter könnten, anstelle des Betriebes einer illegalen Zweitlotterie, auch staatliche Lotterieprodukte legal als gewerblicher Spielevermittler anbieten. In diesem Fall werden die Einsätze an die staatliche Lotteriegesellschaft weitergeleitet. Bei diesem Modell erhält der Vermittler allerdings nur eine Provision in Höhe von ca. 6–8% der Einsätze. Bei Zweitlotterien hingegen einen Bruttospielertrag von etwa 50 % der Einsätze.55 Die Motivation für den Betrieb von Zweitlotterien liegt somit auf der Hand und es überrascht nicht, dass Unternehmen wie ZEAL Networks aus Großbritannien (in Deutschland bekannt für die Marke „Tipp24“) oder „Lottoland“ aus Gibraltar deutsche Verbraucher mit aufwendigen (TV-) Werbekampagnen in den deutschen Medien zu ihren illegalen Zweitlotterieangeboten locken.56 Hierzu führt Willmroth aus:

„Die [Anbieter von Zweitlotterien] machen ein sehr gutes, margenstarkes Geschäft. Sie sind auf den internationalen Finanzmärkten unterwegs mit Versicherungskonstrukten, die sie verkaufen und die bei Investoren sehr beliebt sind. Mit denen sichern sie ihre Jackpots ab. Man darf nicht den Fehler machen, die illegalen Online-Glücksspielanbieter zu unterschätzen. Wenn wir beim Beispiel Lottoland bleiben: Das ist ein hervorragend durchfinanziertes Unternehmen, das extrem schnell wächst und hunderte Millionen Euro Umsatz macht. Und alles in einer Startup-Atmosphäre, mit modernsten IT-Produkten in Arbeitsumgebungen, die für gibraltarische Verhältnisse wirklich toll sind. […] Sie haben Geld, die nötige Ausdauer und die besten Anwälte. Und sie haben das erklärte Ziel, das deutsche Lotto-Monopol zu Fall zu bringen. Das sollte man nicht unterschätzen.“57

Bei Sportwetten fällt eine Steuer von 4,77 % auf den Umsatz an.58 Hierbei werden aufgrund der großen Konkurrenz und einem dabei aufkommenden Preiswettbewerb kaum Gewinne gemacht. Die Gewinne werden eher beim Online-Casinoangebot gemacht. Das Sportwetten-Angebot soll also nur Kunden akquirieren, die Gewinne werden dann jedoch beim Online-Casino-Angebot gemacht.59 Manch ein Anbieter hat aufgrund der 2012 neu eingeführten Wettsteuer seine (Sportwetten-)Aktivitäten auf dem deutschen Markt eingestellt. So auch der Sportwetten-Anbieter Paddy Power Betfair. Diesem droht gleichwohl eine Steuernachzahlung von 40 Mio. EUR für das Geschäftsjahr 2012.60 Gleichzeitig sinken die Steuereinnahmen der Länder in Deutschland durch Abgaben der terrestrischen Glücksspielangebote. Die Anzahl steuerpflichtiger Unternehmen im Wett-, Toto- und Lotteriewesen in Deutschland hat im Zeitraum von 2002 bis 2017 abgenommen. Lag der Höchstwert 2006 noch bei 3.563 steuerpflichtigen Unternehmen, so lag dieser Wert 2017 nur noch bei 2.518 Unternehmen.61 Dies lässt sich mit einem Wechsel der Spieler hin zum Online-Glücksspiel erklären. Es überrascht also nicht, dass der deutsche Staat hier eine Motivation zum Handeln sieht.

C. „weiße Märkte“, „graue Märkte“ und „Schwarzmärkte“

In Deutschland führt eine Mischung aus einem grundsätzlichen Internet-Glücksspiel-Verbot, einer konzessionierten Befreiung für Sportwetten und Online-Lotterien sowie einst in Schleswig-Holstein erteilter und unlängst verlängerter Glücksspielkonzessionen zu einer Zersplitterung des Marktes in einen „weißen Markt“, „grauen Markt“ und „Schwarzmarkt“.62 Auf dem „weißen Markt“ sind die Beteiligten mit einer erforderlichen Erlaubnis deutscher Behörden legal tätig. 2016 umfasste der „weiße Markt“ insgesamt 51 Vermittler bzw. Veranstalter. Auf dem nicht regulierten „Schwarzmarkt“ sind die Anbieter hingegen ohne eine erforderliche Erlaubnis deutscher Behörden, mithin illegal tätig. Hier werden im Wesentlichen Online-Casinospiele, -Poker, -Zweitlotterien und nicht genehmigte Sport- und Pferdewetten angeboten. Während der „weiße Markt“ überwiegend terrestrisch abläuft, findet der nicht-regulierten Markt fast ausschließlich Online statt. Nur 16 % der Online-Umsätze lassen sich auf den regulierten „weißen Markt“ zurückführen.63 Innerhalb Europas haben sich Mitgliedsstaaten auch für Lizenzmodelle entschieden (z. B. Malta). Auch innerhalb Deutschlands gibt es Lizenzierungsmodelle für Online-Glücksspiele (Schleswig-Holstein). Immer wieder bieten ausländische Glücksspielanbieter mit diesen Lizenzen ihre Spiele auch in Deutschland bzw. in anderen Bundesländern außerhalb von Schleswig-Holstein an, ohne dass der deutsche Staat dies erlaubt hätte. Dieser Umstand lässt einen „grauen Markt“ entstehen.64

I. Glücksspielstaatsvertrag

Den einheitlichen Rechtsrahmen in Deutschland bildet der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag bzw. GlüStV 2012). Der GlüStV wird durch Ausführungsgesetze zum Glücksspielstaatsvertrag und jeweils 16 Landeslotterie-, Sportwetten-, Spielbank- und Spielhallengesetze ausgefüllt.65 Der Regelungsbereich des GlüStV erstreckt sich nach § 3 GlüStV auf sämtliche öffentlich durchgeführte Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele sowie Sport- und Pferdewetten.66 Zudem wird die gewerbliche Spielvermittlung erfasst. Der GlüStV dient als Teil des Ordnungsrechts (der Länder) im Kern der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr.67 Daneben treten glücksspielrechtliche Regelungen des Wirtschaftsrechts (des Bundes). Solche entstammen dem BGB, StGB, RWG und UWG. Diese Regelungen sollen in der Zielsetzung einer „aufstrebenden Wirtschaft“ dienen. Die im Geltungsrahmen des repressiven Verbots aus § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV ausnahmsweise zugelassene Betätigung gilt dem Grundgedanken nach als „unerwünscht“. Daraus resultiert, dass die Anbieter oder Vermittler keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu dieser Betätigung haben können (repressives Verbot mit Ausnahme- oder Befreiungsvorbehalt). Während die dem Wirtschaftsrecht des Bundes zugeordnete, grundsätzlich zugelassene Betätigung als „erwünscht“ gilt. Hier gewähren die Gewerbefreiheit sowie das Grundrecht auf Berufsfreiheit dem Einzelnen einen Anspruch, der nur im Einzelfall versagt werden kann (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).68

Im Rahmen dieser Arbeit relevant sind vorwiegend die Regelungen des GlüStV 2012 bzw. dessen landesrechtliche Ausführungsgesetze. Insbesondere auf das Wechselspiel zwischen den Regelungen des GlüStV und jenen des BGB und StGB wird in den folgenden Kapiteln gesondert eingegangen.

II. Glücksspielmonopol

Der GlüStV enthält in § 4 Abs. 1 GlüStV einen Erlaubnisvorbehalt für öffentliche Glücksspiele. Danach dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit staatlicher Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. In § 4 Abs. 4 GlüStV ist zudem das Totalverbot für Internetglücksspiele geregelt. Hiernach sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gänzlich verboten. Davon abweichend können die Länder gem. § 4 Abs. 5 GlüStV den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben. Daraus resultiert insgesamt ein staatliches Glücksspielmonopol. Dieses staatliche Alleinveranstaltungsrecht besteht in seinen Grundzügen jedoch nicht erst seit Inkrafttreten des GlüStV, sondern mit Unterbrechungen seit mehr als einem Jahrhundert.69 Allerdings führt erst der heutige Grad an fortschreitender Globalisierung und Digitalisierung sowie der zunehmende Einfluss finanzstarker „Player“ am Markt dazu, dass das Glücksspielmonopol hinterfragt wird. Der Staat scheint nicht mehr der einflussreichste Beteiligte zu sein.

III. Player am Markt – Anbieter aus Übersee; europäische Lizenzen aus Steueroasen

Die illegalen Online-Glücksspiel-Angebote erfolgen fast ausschließlich durch Anbieter mit Sitz im Ausland. Dies vornehmlich in Steuer- und Rechtsoasen wie Gibraltar, Malta und der Ilse of Man.70 Von diesen Ländern beziehen die Anbieter sogleich ihre Lizenzen. In diesen EU-Mitgliedstaaten sind deren Angebote also legal. Die in den Heimatstaaten der Online-Glücksspielanbieter erteilten Glücksspiel-Lizenzen entfalten in Deutschland jedoch keine Legalisierungswirkung.71 Der EuGH hat in der Entscheidung Markus Stoß ausgeführt, dass wenn in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ein staatliches Glücksspielmonopol errichtet worden ist, „jede Verpflichtung zur Anerkennung einer Erlaubnis, die privaten Veranstaltern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, allein aufgrund der Existenz eines solchen Monopols per se ausgeschlossen ist.“72 Gleiches gilt für Lizenzen des Landes Schleswig-Holstein für eine Tätigkeit in den anderen Bundesländern.73 Neben den in der Europäischen Union lizensierten Angeboten gibt es eine Vielzahl von Anbietern aus Übersee. Dazu zählen Länder wie Kanada und die USA. Diese sind naturgemäß nicht den europäischen Verbraucherschutzstandards unterworfen, anders wie es bei den innerhalb der EU niedergelassenen Anbietern der Fall ist. Die Möglichkeit, auf derartige Angebote auszuweichen, ist ein zentraler Einwand gegen das derzeitige Regelungskonzept durch den GlüStV. Etwa wird kritisiert, dass Anbietern und Spielern von Online-Glücksspielen keine Möglichkeiten oder Anreize geboten würden, vom grauen Markt in den legalen Markt überzusetzen.74

Die einflussreichsten Glücksspielunternehmen 2017 waren laut der jährlichen „Power 50“-Liste des Branchenmagazins eGaming Review der britische Online- und Sportwetten-Anbieter „bet365“75 mit Sitz in Gibraltar, der irische Wettanbieter „Paddy Power Betfair“ mit Sitz in Dublin76 und die GVC Holdings77 mit Sitz auf der Isle of Man.

IV. Probleme bei der Rechtsdurchsetzung gegenüber illegalen Angeboten ausländischer Anbieter

Da die Anbieter meist im Ausland sitzen und z. T. durch ausländische Jurisdiktionen oder anderer am Prozess Beteiligte geschützt werden, gestaltet sich eine Durchsetzung des Internetverbots aus § 4 Abs. 4 GlüStV als schwierig und ist lange unterblieben.78 Lange bestanden entweder keine (aussichtsreichen) Zugriffsmöglichkeiten oder es fehlte schlichtweg an ausreichender Motivation.79 Dies führte zur Kritik. So führte Beeckmann hierzu aus:

„Vollzugserfolge der zuständigen Ordnungsbehörden bei der Durchsetzung des Verbots für Internet-Glücksspiel sind bislang kaum zu verzeichnen und werden etwa auf parlamentarische Nachfragen auch eingestanden. Bereits im Januar 2010 hat der damalige Innenminister des Freistaats Thüringen in einer Konferenz in Brüssel wörtlich erklärt, dass das Internetverbot nicht wirklich funktioniere. Im selben Jahr haben Vertreter der Bezirksregierung Düsseldorf von der faktischen Unmöglichkeit der Verwaltungsvollstreckung gegenüber ausländischen Rechtsverstößen und von Umsetzungsproblemen der aufsichtführenden Behörden gesprochen.“80

Steinmetz und Fiedler merkten an:

„Erfolgreiches Financial Blocking durch die Zuständige Landesbehörde Niedersachsens ist indes bis mindestens 2015 nicht erfolgt. Diese Untätigkeit, die wesentlich zur heutigen Wirkungslosigkeit des deutschen GlüStV beiträgt, hat eine Reihe von Gründen, darunter die schwierige eindeutige Benennung von in Deutschland lizensierten Anbietern, welche durch Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister bedient bzw. nicht bedient werden dürfen. […] Die Überwachung von Transaktionen, die im Zusammenhang mit Glücksspielen und ausländischen Anbietern stehen, wurde von den staatlichen Behörden auf die am Zahlungsverkehr Beteiligten abgewälzt. […] [Hier ist] ein Interessenkonflikt bei den beteiligten Finanzdienstleistern zu verzeichnen: Das Gewinnstreben dieser privaten Unternehmungen steht dem umsatzgefährdenden Maßnahmenvollzug entgegen.“81

Der GlüStV liefert den Glücksspielaufsichtsbehörden mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 und 4 GlüStV die Möglichkeit, die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Glücksspielen und deren Bewerbung sowie die Durchführung von Zahlungsaktivitäten im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspielen durch die Zahlungsdienstleister und Banken zu untersagen.82 Die Aufsichtsbehörden sind, anders als zuvor lange Jahre kritisiert, nunmehr nicht mehr inaktiv. Die Unterlassungsverfahren bilden heute den Hauptteil der glücksspielrechtlichen Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit.83 Gleichwohl setzt die Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich voraus, dass unerlaubtes Glücksspiel durch die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden festgestellt und den Anbietern bekanntgegeben wurde. Damit ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Glücksspielaufsicht erforderlich. Ist dieser unanfechtbar geworden, kann die Glücksspielaufsicht entsprechende Unterlassungsverfügungen erlassen.84 Neben den von Steinmetz und Fiedler erwähnten praktischen Problemen birgt das Verfahren somit die Gefahr, zeitintensiv zu sein. Darüber hinaus ist mit einer Untersagungsverfügung nicht sichergestellt, dass die ausländischen Unternehmen den Vorgaben der deutschen Glücksspielregulierung auch Folge leisten. Die Online-Angebote werden jedenfalls nicht weniger.

D. Erreichbarkeit nicht lizensierter Anbieter über den internationalen Zahlungsverkehr

Eine zentrale Rolle beim Online-Glücksspiel spielen Banken, Kreditkartenunternehmen und Internet-Bezahldienste. Da es sonst keine Möglichkeit für Spieler gäbe, Einsätze zu tätigen und Gewinnauszahlungen zu erhalten, ist ohne die Erreichbarkeit der Glücksspielanbieter über den internationalen Zahlungsverkehr ein (nicht reguliertes) Online-Glücksspiel-Angebot faktisch unmöglich.85

I. Rolle der Banken

In der Diskussion um illegales Online-Glücksspiel wird nur selten darüber aufgeklärt, dass Zahlungsdienstleister, welche die Zahlungen zwischen den Spielern und Online-Glücksspielanbietern abwickeln, an diesen selbst mitverdienen. Bereits die Umsatzzahlen der Online-Glücksspielanbieter bzw. die Marktgröße beim Online-Glücksspiel verdeutlicht, welche Summen tagtäglich transferiert werden müssen.86 Für die deutschsprachigen Internetseiten sind Kreditkartenzahlungen, Überweisungen/Lastschriften und Internetbezahldienste wie PayPal, Klarna, Skrill und Paysafe die dominierenden Zahlungsarten. Dabei sind die Gebühren für eine Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel im Vergleich zur Zahlungsabwicklung in anderen Geschäftsfeldern überdurchschnittlich hoch.87 Etwa erhebt die Postbank für das Bezahlen in Wettbüros, Casino-Betrieben und Lotteriegesellschaften mit der Postbank-Kreditkarte eine Gebühr von 2,5 % auf den Umsatz, mindestens aber 5,00 EUR pro Zahlung.88 Die Commerzbank-Tochter Comdirect erhebt sogar 5 % Gebühr vom Umsatz für den Karteneinsatz in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften und in Wettbüros.89 Hinzu kommen können noch Vergütungen, die die Zahlungsdienstleister der Glücksspielanbieter für ihre Leistungen erhalten, wie etwaige Risikoaufschläge für überdurchschnittliche „Chargeback-Quoten“ (Stornierung der Kreditkartenzahlung) im Kreditkartengeschäft.90 Dabei hat der Finanzskandal um die sog. „Paradise Papers“ das Ausmaß der Finanzströme zwischen Banken und den in Deutschland illegal operierenden Online-Glücksspielanbietern erst ans Licht gebracht.91 Steinmetz und Fiedler führen zur Rolle der Zahlungsdienstleister aus:

„Neben der Ermöglichung des Spielbetriebs für Konsumenten kann das intransparente Konstrukt internationaler Glücksspielzahlungen nicht zuletzt der organisierten Kriminalität zur Geldwäsche dienen. Das Mitwirken deutscher Banken an der Zahlungsabwicklung stellt dabei wahrscheinlich eine Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels oder gar den Straftatbestand der Geldwäsche dar.“92

II. Unterscheidung Bank, Kreditkartenunternehmen, E-Geld-Zahlungsinstrumente

Wenn im Fortgang dieser Arbeit von Banken oder Zahlungsdienstleistern gesprochen wird, so soll dies ein generelles Synonym für alle beim Online-Glücksspiel verwendbaren Zahlungsinstrumente bzw. Zahlungsinstitute sein. Dahinter stehen verschiedene Konstrukte. Auf die Einordnung der beliebtesten Zahlungsinstrumente soll an dieser Stelle kurz eingegangen werden: Banken sind gem. § 39 Kreditwesengesetz (KWG) Unternehmen, die in Deutschland eine von der BaFin erteilte Banklizenz besitzen. Unter einer Banklizenz versteht man die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Unterschieden wird zwischen Vollbanklizenzen und Teilbanklizenzen. Vollbanklizenzen ermöglichen die Vornahme von Bankgeschäften jeglicher Art. Teilbanklizenzen hingegen berechtigen nur zu bestimmen Geschäften.93 Ursprünglich war die Erbringung von Zahlungsdiensten nur Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach den Vorschriften des KWG vorbehalten. Gem. § 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Als Bankgeschäfte erfasst werden u. a. Einlagengeschäfte, Kreditgeschäfte oder Depotgeschäfte.94 Das 2009 eingeführte Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat mit den Zahlungsinstituten eine neue Institutskategorie eingeführt. Seit Inkrafttreten des ZAG können Zahlungsdienste also auch von Zahlungsinstituten erbracht werden, die keine Banken sind. Gem. § 1 Abs. 1 ZAG zählen zu den Zahlungsinstituten neben Zahlungsdienstleistern, d. h. Zahlungsinstitute, die keine Banken sind und gleichwohl gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, auch E-Geld-Institute.95 Für Nicht-Banken-Unternehmen ist hauptsächlich das Finanztransfergeschäft relevant, vereinfacht gesagt: das Entgegennehmen von Geldbeträgen und das Weiterleiten dieser an Dritte.96 Unter den Online-Bezahlmethoden sind neben der (Sofort-)Überweisung, der Lastschrift und der Kreditkartenzahlung E-Geld-basierte Zahlungssysteme wie PayPal97, Skrill, Paysafe und Klarna beliebt.98 Solche Zahlungssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass der Verwender das Geld an den Zahlungsdienstanbieter zahlt, der dieses dann unter Abzug einer Gebühr an den Empfänger weiterleitet.99 Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 ZAG ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherte, monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. In der Regel zeichnet sich E-Geld also dadurch aus, dass es erst gegen Zahlung eines Geldbetrags an den Nutzer ausgegeben wird. Dabei ist der Umtauschvorgang mit einer Einzahlung von Bargeld auf einem Girokonto vergleichbar, nur wird das E-Geld dann nicht auf einem Konto, sondern auf verkörperten E-Geld-Instrumenten oder elektronisch gespeichert. Zu den dabei verwendeten Guthabenträgern zählen neben der Geldkarte und der Prepaid-Kreditkarte auch die sog. Online-Wallet. Bei Anbietern wie Paysafe erhält der Kunde eine Zahlenkombination und einen PIN-Code. Damit können die Geldbeträge online abgerufen werden.100 Alle E-Geld-Anbieter haben gemein, dass bei dem speziell für das Internet konzipierten E-Geld die elektronischen Werteinheiten auf Servern gespeichert werden.101 Anders als diese Systeme funktionieren Direktüberweisungssysteme wie Giropay, Paydirekt und Sofort (früher Sofortüberweisung). Diese Systeme dienen nur als Intermediäre zwischen Zahlendem und seiner Bank (Zahlungsauslösedienste102). Hier hat der Direktüberweisungsanbieter als Dritter keinen Einfluss auf die Ausführung der Überweisung.103 Vorteil speziell von Paysafe ist, dass damit eine vollständig anonyme Zahlung möglich ist, sobald der Nutzer im Besitz der Zahlenkombination und der PIN-Nummer ist. Genereller Vorteil der Bezahlsysteme wie PayPal und Co. ist es, dass die getätigten Zahlungen sofort beim Empfänger gutgeschrieben werden und somit die übliche Banklaufzeit einer Überweisung entfällt.104 Übertragen auf das Online-Glücksspiel bedeutet dies, dass der Spieler, trotz „Überweisung ins Ausland“, ohne Wartezeit sofort mit dem Spielen beginnen kann und in diesem Stadium trotz Einzahlungsvorgang vollständig anonym bleiben kann. Gleichwohl ersetzen die Zahlungsdienste die Banken oder Kreditkarteninstitute der Spieler bzw. Glücksspielanbieter nicht. Bei der Transaktion über PayPal beispielsweise erhöht sich vielmehr die Zahl am Zahlungsvorgang Beteiligten um eine weitere Partei.105


8 Kleibrink/Köster, Der Glücksspielmarkt in Deutschland, S. 10.

9 Korte, ZfWG 6/18, S. 507.

10 Kleibrink/Köster, Der Glücksspielmarkt in Deutschland, S. 10.

11 Korte, ZfWG 6/18, S. 507, 508.

12 H2 Gambling Capital, Bruttospielerträge im weltweiten Online-Glücksspielmarkt von 2003 bis 2017 und Prognose bis 2023, im Auftrag von bet-at-home.ag.

13 Hörnle/Schmidt-Kessen, ZfWG, Sonderbeilage 1/19, S. 22.

Details

Seiten
434
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631906460
ISBN (ePUB)
9783631906477
ISBN (Paperback)
9783631905678
DOI
10.3726/b21072
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (August)
Schlagworte
Internettotalverbot Mitwirkungsverbot Rückzahlungsanspruch Prüfpflicht Glücksspielstaatsvertrag
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 434 S.

Biographische Angaben

Tobias Redell (Autor:in)

Tobias Redell studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln, wo auch seine Promotion erfolgte.

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Titel: Die (Un-) Zulässigkeit von Online-Glücksspiel in Deutschland und die daraus resultierenden zivilrechtlichen Folgen
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