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Menschenrechtsverantwortung deutscher Konzerne

Untersuchung einer konzern- und lieferkettendimensionalen Fortentwicklung von Verkehrspflichten und deren Wechselwirkungen zum Corporate Governance-System der Unternehmensträger

von Sophie Welwert (Autor:in)
©2023 Dissertation 392 Seiten

Zusammenfassung

Derzeit kommt der rechtspolitischen Diskussion über Nachhaltigkeitsthemen im Unternehmensrecht, der sog. Corporate Social Responsibility (CSR), besonderes Gewicht zu. Neue Regulierungsansätze im Allgemeinen wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und das EU-Richtlinienpendant Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie aktuelle Fälle aus der internationalen Gerichtspraxis im Besonderen haben den rechtswissenschaftlichen Diskurs über die Verantwortung von inländischen Gesellschaften für (Menschen-)Rechtsverstöße neu befruchtet.
Vor diesem Hintergrund bildet die Autorin Fallgruppen konzern- und lieferkettendimensionaler Verkehrspflichten und untersucht deren Administration in die Unternehmenspraxis. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der Umsetzung innerhalb der Corporate Governance- und Compliance-Systeme sowie den Haftungsrisiken der Leitungsorgane. Die Thematik wird interdisziplinär unter Berücksichtigung der verschiedenen Teildisziplinen der Rechtswissenschaften sowie unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Aspekte erforscht und abschließend thesenartig beurteilt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Einführung
  • B. Rechtspolitischer Hintergrund
  • C. Gang der Untersuchung
  • Kapitel 1 – Praktische Relevanz der Fragestellung und die Menschenrechtsverantwortung inländischer Unternehmensträger
  • A. Praxisfälle von Menschenrechtsverletzungen im Konzern und in der Lieferkette
  • I. Jabir and Others v KiK Textilien und Non-Food GmbH
  • II. Chandler v Cape plc
  • III. AAA v Unilever plc
  • IV. Lungowe v Vedanta Resources plc
  • V. Okpabi v Royal Dutch Shell plc
  • VI. TÜV Süd AG
  • VII. Eingrenzung der Untersuchung
  • 1. Untersuchungskonstellationen und Eingrenzung
  • 2. Unterstellung der Anwendbarkeit nationalen Rechts
  • B. Menschenrechtsverantwortung von Unternehmensträgern
  • I. Menschenrechte nach dem völkerrechtlichen Verständnis
  • II. Menschenrechtsschutz auf mehreren Ebenen
  • III. Wirkungsgrenze völker- und verfassungsrechtlicher Menschenrechte
  • IV. Menschenrechtsschutz durch Deliktsrecht: Integritätsinteresse als Ausdruck der Menschenrechte
  • Kapitel 2 – Überblick über das Haftungsumfeld in Deutschland
  • A. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
  • B. Europäischer Richtlinienvorschlag zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD)
  • C. Produkthaftungsgesetz
  • D. Ordnungswidrigkeitenrecht
  • E. Aufsichtspflichten in Finanzdienstleisterindustrie
  • F. Kartellrecht
  • G. Datenschutzrecht
  • H. Deliktsrecht
  • I. Konzerndurchgriffshaftung gem. § 826 BGB
  • II. Schutzgesetzverletzung gem. § 823 II BGB
  • III. Geschäftsherrenhaftung gem. § 831 BGB
  • IV. Deliktsorganisationshaftung gem. § 823 I BGB
  • V. Exkurs: Europäische Richtlinienentwurf zu Berichtspflichten (CSRD)
  • Kapitel 3 – Dogmatische Grundlagen der Verkehrspflichten
  • A. Verkehrspflichten im Allgemeinen
  • I. Dogmatische Einordnung
  • II. Entstehungsgründe nach von Bar
  • 1. Gefahrschaffung und -unterhaltung
  • 2. Gefahrbeherrschung
  • 3. Vertrauensschutz
  • 4. Im Abwägungsprozess zu berücksichtigende Faktoren
  • 5. Abgrenzung der Verkehrs- von der Sorgfaltspflicht
  • III. Zwischenergebnis: Deliktsrechtliche Verkehrspflicht als geeignetes Rechtsinstitut zur Begründung einer Menschenrechtsverantwortung inländischer Unternehmensträger
  • B. Besonderheiten bei juristischen Personen
  • C. Besonderheiten im Konzern und in der Lieferkette
  • I. Besonderheiten und Unterschiede im Konzern und in der Lieferkette
  • 1. Besonderheiten bei Konzernzugehörigkeit
  • 2. Unternehmensträger in der Lieferkette
  • 3. Zwischenergebnis: Keine unmittelbar vergleichbaren Konstellationen
  • II. Systemkohärenz von Verkehrspflichten im Konzern und in der Lieferkette
  • 1. Vereinbarkeit mit dem Rechtsträger- und gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip
  • a) Vereinbarkeit mit dem Rechtsträgerprinzip? – Meinungsstand
  • b) Vereinbarkeit mit dem gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip (Prinzip der beschränkten Haftung)? – Meinungsstand
  • c) Stellungnahme: Kein Hindernis für konzern- und lieferkettendimensionale Verkehrspflicht
  • d) Zwischenergebnis: Vereinbarkeit mit dem Rechtsträger- und gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip
  • 2. Vereinbarkeit mit dem deliktsrechtlichen Vertrauensgrundsatz
  • a) Grundsatz: Keine Haftung für Dritte
  • b) Kein Grundsatz ohne Ausnahmen
  • c) Stellungnahme: Keine Haftung für das Verhalten Dritter
  • 3. Zwischenergebnis: Kein rechtssystematischer Bruch
  • III. Verfassungskohärenz von Verkehrspflichten im Konzern und in der Lieferkette
  • D. Besonderheiten in der internationalen Wertschöpfungskette
  • E. (Binnen-)Rechtsvergleich zu sphärenübergreifenden Verkehrspflichten
  • I. Chandler v Cape
  • II. Choc v Hudbay Minerals Inc.
  • III. Europäische Konfliktmineralien-Verordnung
  • IV. Das französische Sorgfaltspflichtengesetz (loi de vigilance)
  • V. Die schweizerische Konzernverantwortungsinitiative
  • VI. Das niederländische Gesetz zum Verbot von Kinderarbeit
  • VII. Ergebnis: Anerkennung von Verkehrspflichten im Konzern und in der Lieferkette in der rechtsvergleichenden Umschau
  • Kapitel 4 – Ausformung von konzern- und lieferkettendimensionalen Verkehrspflichten mittels Fallgruppenbildung
  • A. Korrelation von Macht und Verantwortung
  • I. Herrschaftsmacht durch Rechtsmacht und faktische Möglichkeit zur Einflussnahme
  • 1. Herrschaftsmacht durch Konzernierung
  • a) Begründungsansatz aus der Literatur
  • b) Kritik aus der Literatur und (rechtsvergleichende) Rechtsprechung
  • c) Stellungnahme: Keine Verkehrspflicht auf Grund von Konzernierung an sich
  • 2. Herrschaftsmacht durch Leitungsmacht
  • a) Einmischung in gefahrspezifische Bereiche
  • aa) Begründungsansätze aus der Literatur und rechtsvergleichender Rechtsprechung
  • bb) Stellungnahme: Verkehrspflicht auf Grund von intensiver Einmischung in gefahrenspezifische Bereiche
  • b) Einmischung in nicht-gefahrenspezifische Bereiche
  • aa) Begründungsansätze aus der Literatur und rechtsvergleichender Rechtsprechung
  • bb) Stellungnahme: Verkehrspflicht auf Grund von Einmischung in nicht-gefahrenspezifische Bereiche in Einzelfällen
  • c) Herrschaftsmacht durch wirtschaftliche Macht in der Lieferkette
  • aa) Begründungsansatz aus der Literatur
  • bb) Stellungnahme: Verkehrspflicht in der Lieferkette bei Ausnutzung der wirtschaftlichen Machtstellung
  • d) Tochtergesellschaft als unselbstständige Betriebsabteilung
  • e) Matrixstrukturen
  • f) Stellungnahme: Verkehrspflichten auf Grund von tatsächlich ausgeübter Leitungsmacht
  • aa) Konzernlagen
  • bb) Lieferkettenlagen
  • cc) Zusammenfassung
  • 3. Herrschaftsmacht durch Weisungsmacht und verzerrte Risikoverteilung im Konzern
  • a) Begründungsansatz der Literatur: Erhöhte Risikobereitschaft der Obergesellschaft
  • b) Stellungnahme: Verkehrspflicht nur bei Begründung faktischen Zwangs zu Menschenrechtsverletzungen
  • 4. Verlagerung und Delegation einer Gefahrenquelle ins Ausland
  • a) Begründungsansatz und paradigmatische Darstellung anhand des Trafigura-Falles
  • b) Kritik: Aushöhlung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips
  • c) Stellungnahme: (Fortlaufende) Verkehrspflicht bei Delegation und Verlagerung von Gefahrenquellen
  • d) Zwischenergebnis
  • II. Herrschaftsmacht durch Wissen über menschenrechtswidrige Umstände
  • 1. Begründungsansatz aus der Literatur und rechtsvergleichender Rechtsprechung
  • 2. Kritik unter Heranziehung des Vertrauensgrundsatzes
  • 3. Stellungnahme: Verkehrspflicht auf Grund von Wissen menschenrechtswidriger Umstände durch Gefahrerhöhung in Einzelfällen
  • III. Fazit: Korrelation von Macht und Verantwortung als Fallgruppe konzern- und lieferkettendimensionaler Verkehrspflichten in Einzelfällen
  • B. Unternehmerische Verlautbarungen als pflichtbegründender Topos?
  • I. Unternehmerische interne Verlautbarungen (Richtlinien, Politik, codes of conduct)
  • 1. Vorüberlegungen zum Verständnis der codes of conduct
  • a) Allgemeines Verständnis der codes of conduct als freiwillige Selbstverpflichtungen
  • b) Stellungnahme: Zur Rechtsverbindlichkeit unternehmerischer Verlautbarungen
  • 2. Verantwortungsübernahme als Begründungsansatz der Literatur und Rechtsprechung
  • 3. Kritik unter Heranziehung des Vertrauensgrundsatzes und fehlender Verbindlichkeit
  • 4. Stellungnahme: Verkehrspflichtbegründung durch unternehmerische interne Verlautbarungen in Einzelfällen
  • 5. Zusammenfassung der haftungsbegründenden unternehmerischen internen Verlautbarungen
  • II. Unternehmerische externe Verlautbarung der Kontrolle und Überwachung von Tochtergesellschaften
  • 1. Begründungsansatz aus der rechtsvergleichenden Rechtsprechung
  • 2. Kritik unter Heranziehung des Vertrauensgrundsatzes
  • 3. Stellungnahme: Verkehrspflicht durch unternehmerische öffentliche Verlautbarungen in Einzelfällen
  • III. Folge einer Haftungsbewehrung von unternehmerischen Verlautbarungen für die unternehmerische Berichtspflichtpraxis
  • IV. Ergebnis: Schnittstelle zwischen Deliktsrecht und Corporate Governance-System der Unternehmensträger
  • C. Menschenrechtsarbitrage
  • I. Begründungsansatz von Weller und Nasse
  • II. Stellungnahme: Keine Verkehrspflichtbegründung durch Standortwahl in defizitären Rechtslagen
  • D. Wirtschaftlicher Nutzen durch Arbeitsteilung
  • I. Kosten-Nutzen-Prinzip als Begründungsansatz aus der Literatur
  • II. Kritik des Begründens einer uferlosen Haftung
  • III. Stellungnahme: Keine Verkehrspflicht auf Grund des wirtschaftlichen Nutzens
  • E. Mischfälle: Konzern- und lieferkettendimensionale Verkehrspflicht durch Kumulation von Umständen
  • F. Ergebnis: Konzern- und lieferkettendimensionale Verkehrspflichten in Mischfällen
  • Kapitel 5 – Wechselwirkungen zwischen Verkehrspflichten und Corporate Governance-System
  • A. Rechtstatsächliche Ausgangslage: impossibilium nulla obligatio est
  • B. Gesellschaftsrechtliche Administration von Rechtspflichten im Corporate Governance- und Compliance-System der Unternehmensträger
  • I. Corporate Governance als Ordnungssystem für die Leitung und Überwachung eines Unternehmensträgers
  • 1. Allgemeines
  • 2. Das Three Lines (of Defence) Model
  • II. Compliance als Bestandteil des Corporate Governance-Systems
  • III. Compliance-Verantwortung des Vorstandes
  • 1. Dogmatische Grundlage
  • 2. Überblick über Instrumente zur Umsetzung der Compliance-Verantwortung
  • a) Mangel an allgemein-verbindlichen Compliance-Vorgaben
  • b) Die Installation eines Compliance-Systems
  • aa) Pflicht zur Implementierung eines Compliance-Systems
  • bb) Mindestanforderungen für das Compliance-System?
  • c) Compliance-Instrumente („tone from the top“, Risikoanalyse, Richtlinien, Schulungen)
  • d) Delegation der Compliance-Verantwortung und Rolle des Compliance-Officers
  • IV. Konzerndimensionale Compliance-Verantwortung?
  • 1. Zur dogmatischen Anknüpfung
  • 2. Konzerndimensionale Compliance nach der Rechtsprechung (Siemens, Porsche)
  • 3. Konzerndimensionale Compliance in der Praxis
  • V. Zwischenergebnis: Vielgestaltigkeit von Corporate Governance- und Compliance-Systemen
  • VI. (Mit-)Verantwortung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses für Compliance
  • VII. Wechselwirkungen zwischen Corporate Governance-System und Verkehrspflichten im engeren Sinn
  • C. Der sog. „Verbandsvorbehalt“ als geeignetes Verteidigungsinstrument?
  • D. Modell-Überlegungen zu konzern- und lieferkettendimensionalen Einwirkungsmöglichkeiten
  • I. Modellrechtsordnung A: Durch Weisungsrecht im Konzern
  • 1. Fall 1: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (Gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht)
  • a) Gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht
  • b) Gesellschaftsrechtliche Grenzen des Weisungsrechts
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Fall 2: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG (Vertrags- und Eingliederungskonzern)
  • a) Beherrschungsvertragliches Weisungsrecht
  • b) Aktienrechtliche Grenzen des Weisungsrechts
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Ergebnis zur Modellrechtsordnung A: Weisungsrecht als geeignetes Corporate Governance-Instrument
  • II. Modellrechtsordnung B: Kein Weisungsrecht (Faktischer Konzern und Lieferkette)
  • 1. Fall 1: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG (Faktischer Konzern)
  • a) Das „Veranlassungsrecht“ gemäß § 311 I AktG
  • b) Aktienrechtliche Grenzen des „Veranlassungsrechts“
  • c) Zwischenergebnis
  • 2. Fall 2: Lieferkette
  • III. Alternativmodelle zur Modellrechtsordnung B: Personalunion und privatautonome Vereinbarungen
  • 1. Alternativmodell C: Durch Personalunion
  • 2. Alternativmodell D: Durch privatautonome Vereinbarungen
  • IV. Zwischenergebnis
  • E. Modell-Überlegungen zur konzern- und lieferkettendimensionaler Informationsbeschaffung
  • I. Modellrechtsordnung A: Durch Weisungsrecht
  • 1. Fall 1: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH
  • 2. Fall 2: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG (Eingliederungs- und Vertragskonzern)
  • II. Modellrechtsordnung B: Kein Weisungsrecht
  • 1. Fall 1: Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG (Faktischer Konzern)
  • 2. Fall 2: Lieferkette
  • III. Verschwiegenheitspflicht als Grenze des Informationsflusses im Konzern?
  • 1. Vertrags- und Eingliederungskonzern
  • 2. Faktischer Konzern
  • IV. Unternehmerische Berichte als Informationsbeschaffungsquelle
  • 1. Allgemeine unternehmerische Berichte
  • 2. Nichtfinanzielle Berichte
  • a) Auswirkungen der nichtfinanziellen Berichtspflichten auf die Unternehmenspraxis
  • b) Anreizwirkung der nichtfinanziellen Berichte zur Fortentwicklung der Corporate Governance
  • 3. Erweiterte Berichtslinien durch „dotted lines“
  • 4. Weitere gängige Berichtslinien in der Praxis
  • V. Alternativmodelle zur Modellrechtsordnung B: Personalunion und privatautonome Vereinbarungen
  • VI. Zwischenergebnis: Informationsfluss herstellbar
  • F. Ergebnis: Gesellschaftsrechtliche Administrierbarkeit konzern- und lieferketttendimensionaler Verkehrspflichten
  • G. Beispielhafte Darstellung der Administrierbarkeit der konzern- und lieferkettendimensionalen Verkehrspflicht anhand des Three Lines Models
  • Kapitel 6 – Haftungsrisiken des Vorstandes bei unzureichender Corporate Governance- bzw. Compliance-Organisation und gesellschaftsrechtliche Exkulaptionsmöglichkeiten
  • A. Rechtsunsicherheit bezüglich des Programminhalts konzern- und lieferkettendimensionaler Verkehrspflichten
  • I. Bemühens- oder Erfolgsabwendungspflicht?
  • II. Verkehrspflichten als Einzelfallabwägung
  • 1. Zur Erweiterung der Produktbeobachtungspflicht (Honda-Fall)
  • 2. Zur Prüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers (Mehrwegflaschen-Fall)
  • 3. Zwischenfazit: Einzelfallbezogene Konkretisierung bleibt abzuwarten
  • III. Konkretisierungsversuch des Verkehrspflichteninhalts in ausgewählten Untersuchungsfällen
  • 1. Generelle menschenrechtsbezogene Compliance-Anforderungen
  • 2. Ausformung anhand paradigmatischer Untersuchungsfälle
  • 3. Gesamtabwägung wesentlicher Umstände
  • 4. LkSG als Orientierungsmaßstab?
  • 5. Zwischenergebnis: Bestimmung des Verkehrspflichteninhalts mit Augenmaß unter Abwägung der wesentlichen Gesamtumstände
  • B. Ausschluss einer objektiven Pflichtverletzung kraft Anwendung der Business Judgement Rule?
  • I. Entscheidung über das „Ob“ der Umsetzung
  • II. Entscheidung über das „Wie“ der Umsetzung
  • 1. Ermessensspielraum auf Grund herrschender Rechtsunsicherheit über pflichtgemäße Maßnahmen
  • 2. Kein Ermessensspielraum: Verkehrspflichten als verbindliches Richterrecht
  • 3. Zwischenergebnis: Keine Exkulpationsmöglichkeit auf objektiver Ebene
  • III. Zwischenergebnis: Implementierung eines menschenrechtsbezogenen Compliance-Systems als erforderliche und zumutbare Pflichtmaßnahme
  • C. Ausschluss einer subjektiven Pflichtverletzung kraft unverschuldeten Verbotsirrtums?
  • I. Die Rechtsvergewisserungspflicht
  • II. Inhaltliche Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle
  • III. Zwischenergebnis: Plausibilitätskontrolle mit Augenmaß – Exkulpationsmöglichkeit auf subjektiver Ebene
  • D. Haftungsreduzierende Wirkung hinreichender Compliance-Systeme?
  • E. Zusammenfassung
  • Untersuchungsergebnisse in Thesenform
  • Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

A. Einführung

– „The Social Responsibility Of Business Is to Increase Its Profits.“1

50 Jahre nach der Veröffentlichung des berühmten Zitats von Milton Friedman ist die Frage nach der sozialen Verantwortung von Unternehmensträgern noch nicht abschließend beantwortet.

Die Menschenrechtsverantwortung privater Unternehmensträger ist ein wesentlicher Bestandteil dieser weitläufigen Thematik, die auch unter dem weitergefassten Begriff Corporate Social Responsibility2 diskutiert wird.3 CSR4 ist die Beachtung sozialer, ökologischer, wirtschaftsethischer, menschenrechtlicher, arbeitsrechtlicher sowie allgemein gesellschaftlicher Belange einer Gesellschaft bei der Verfolgung ihrer Unternehmensstrategie.5

Ist Gewinnmaximierung („increasing its profits“) die zeitgemäße Antwort auf die sozialen Fragen, mit denen Unternehmensträger, insbesondere bei ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Konzern oder in der Lieferkette, tagtäglich konfrontiert sind?6

Dies kann mit Blick auf die zahlreichen Neuerungen zur Integration von CSR-Aspekten in die Unternehmenspraxis verneint werden.7 Seither wurden neue (regulatorische) Anstöße und Anreize für eine veränderte Sicht auf die unternehmerische Verantwortung für soziale Themen entwickelt.8

Das CSR-Thema ist nicht nur im Gesellschaftsrecht angekommen9, sondern wird zu den „großen Gegenwarts- und Zukunftsthemen“10 des Gesellschaftsrechts gezählt. Das nationale Recht wird hierbei zunehmend zur Erreichung von CSR-Zielen ins Visier genommen mit der Folge, dass nunmehr vermehrt eine Verrechtlichung11 von CSR zur Debatte steht. Besonders bemerkbar macht sich das im Bilanzrecht, indem die gesetzlichen Berichtspflichten verstärkt mit nichtfinanziellen Belangen angereichert wurden und noch weiter angereichert werden.12

In dem Zusammenhang wird zudem über ein neues, nachhaltigeres Verständnis von Corporate Governance im Sinne einer sog. Sustainability Corporate Governance, die durch einen sog. „smart-mix13 aus soft und hard law sowie einen integrativen, offenen Ansatz geprägt wird, diskutiert.14 Als Teil dieses „smart-mix“ wird, neben den nationalen Gesetzes- und europäischen Richtlinien-Bestrebungen,15 auch der Deutsche Corporate Governance Kodex16 von unterstützender Bedeutung werden.17

Neben der Politik fordern zudem Investoren, dass gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um Unternehmensträger zu einem adäquatem Risikomanagement der Wertschöpfungskette zu bewegen.18

Die praktische Relevanz der Frage nach der Menschenrechtsverantwortung der Unternehmensträger ist im Hinblick auf die ausländische Gerichtspraxis der vergangenen Jahre gestiegen.19 Bislang erst in Ansätzen diskutiert und noch nicht abschließend geklärt wird auch eine konzerndimensionale Fortentwicklung von Verkehrspflichten nach nationalem Recht. Diese könnte in den Untersuchungsfällen und somit im Kontext dieser neuen Problemlage zu einer solchen Menschenrechtsverantwortung inländischer Unternehmensträger führen.20

Dabei stellt sich auch die Frage, ob die (Verkehrs-)Pflicht durch bestehende Corporate Governance-Systeme erfüllt werden kann oder es einer Optimierung21 bzw. konzern- und lieferkettendimensionaler Fortentwicklung dieser Systeme bedarf. Dabei geht es auch um die Frage der Einführung oder Optimierung eines auf mögliche Menschenrechtsverletzungen ausgerichteten Compliance-Systems.22 Die Arbeit bemüht sich mithin die Schnittstelle23 zwischen Delikts- bzw. Haftungsrecht und der Corporate Governance der inländischen Unternehmensträger zu identifizieren und auszufüllen.

Die vorliegende Untersuchung erörtert ausgewählte Rechtsfragen des Deliktsrechts, des klassischen Gesellschaftsrechts zu Corporate Governance- und Haftungsfragen und des Bilanzrechts zum sog. non-financial reporting. Im Schwerpunkt konzentriert sich die Untersuchung auf die Frage nach einer Menschenrechtsverantwortung deutscher Unternehmensträger und deren Integration in die Corporate Governance-Organisation.

B. Rechtspolitischer Hintergrund

Die rechtspolitische Diskussion um menschenrechtsbezogene Sorgfalts- und Verkehrspflichten in den Lieferketten und eine damit verbundene Haftung wird nicht nur hierzulande rege geführt.24

Auch in anderen Rechtsordnungen25 werden Regulierungen zu einem nachhaltigeren Unternehmensverständnis angestoßen, die Vorbilder für nationale Anstöße bieten.

Heutzutage existieren zahlreiche Initiativen, die der CSR-Debatte im Allgemeinen und der Menschenrechtsverantwortung inländischer Unternehmensträger und deren Integration in die Unternehmenspraxis im Speziellen ein neues Gewicht geben.26 Dabei werden private Akteure, wie transnational tätige Unternehmensträger, vermehrt zur Erreichung von CSR-Zielen instrumentalisiert.27

Beispielhaft sei an dieser Stelle zunächst das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz28 genannt, durch das der deutsche Gesetzgeber Sorgfaltspflichten des Geschäftsleiters lieferkettenweit zu regulieren versucht. Namenhafte Autoren des rechtswissenschaftlichen Schrifttums haben das Gesetzesvorhaben intensiv begleitet und untersuchen die Möglichkeiten von hiermit verbundenen Sanktionsrisiken für die Unternehmensträger und deren Organe.29

Regelungsanliegen des LkSG ist laut Begründung zum Regierungsentwurf30 die Umsetzung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen mit dem Nationalaktionsplan31 der Bundesregierung, um ihrer Menschenrechtsverantwortung gerecht zu werden. Dafür sollen Unternehmensträger verpflichtet werden, „[…] ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen […].“

Diese Formulierungen zum Regelungszweck finden sich auch in der vorangegangenen Fassung des Referentenentwurfes32 vom 28.02.2021. Das Regelungsanliegen des LkSG umfasst somit insbesondere die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in Lieferketten durch die Einbeziehung privater Unternehmensträger in die menschenrechtliche Verantwortung der Bundesregierung.

Daneben steht zudem auch auf europäischer Ebene ein Richtlinienvorschlag33 für unternehmerische Sorgfaltspflichten „in den Startlöchern“, welcher von namenhaften Vertretern aus der Wissenschaft34 sowie von der öffentlichen Presse35 kritisch begutachtet wird. Dabei geht der europäische Vorschlag (Corporate Sustainability Due Diligence Directive)36 einer unternehmerischen Sorgfaltspflicht hinsichtlich seines Geltungsbereiches und der vorgesehenen zivilrechtlichen Haftung der Leitungsorgane über das nationale LkSG hinaus.37

Nicht nur von staatlicher Seite und seitens der Europäischen Union wird die Verantwortung der Unternehmensträger in diesem Kontext diskutiert. Auch andere gesellschaftliche Gruppen,38 wie Arbeitnehmer, Geschäftspartner oder (institutionelle) Investoren39 zeigen zunehmend Interesse an Fragen des nachhaltigen und menschenrechtsfreundlichen Wirtschaftens.40

Die allgemeine gesellschaftspolitische Bedeutung von CSR-Themen für Unternehmensträger belegt die eigens hierfür angelegte Webseite „csr-in-deutschland.de“ der Bundesregierung, auf der sich aktuelle Informationen rund um das Thema „Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen“ finden.41

Daneben ist die gesellschaftspolitisch hohe Relevanz der Rechtsdurchsetzung gegen inländische Unternehmensträger als Endabnehmer-Gesellschaft der Wertschöpfungskette hervorzuheben, da den Geschädigten eine effektive Rechtsdurchsetzung gegen die Tochtergesellschaft und Zulieferer im Ausland oftmals schon auf Grund der defizitären ausländischen Regelungen verwehrt ist.42

Die Menschenrechtsverantwortung inländischer Unternehmensträger im Konzern und in der Lieferkette unterliegt zahlreichen rechtlichen Einzelfragen. Angesprochen sind Fragen des internationalen Privatrechts, des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere des Deliktsrechts und Teilbereiche des Gesellschaftsrechts.

C. Gang der Untersuchung

Die praktische Relevanz der zu untersuchenden Fragestellung wird im Kapitel 1 zunächst mittels einer Darstellung von Beispielsfällen aus der Gerichtspraxis exemplifiziert.

Sodann wird das der Untersuchung zugrundeliegende Verständnis der unternehmerischen Menschenrechtsverantwortung aufgezeigt und von dem völkerrechtlichen Verständnis über die Menschenrechtsverantwortung von Privaten abgegrenzt.

Im Kapitel 2 werden Haftungsinstitute dargestellt, die Anstöße für die hier zu vertiefende Fragestellung einer konzern- und lieferkettendimensionalen Fortentwicklung von Verkehrspflichten und, damit zusammenhängend, der Fortentwicklung konzern- und lieferkettendimensionaler Corporate Governance-Systeme im Unternehmensträger geben können.

Von Relevanz sind hierbei auch unternehmerische Berichtspflichten, die Anreize zur Optimierung des Governance-Prozesses setzen und bei der Erfüllung von (potenziellen) Verkehrspflichten von Bedeutung werden könnten.

Die dogmatische Grundlage für die Frage nach einer Menschenrechtsverantwortung durch Verkehrspflichten wird in Kapitel 3 erörtert. Hierbei werden die deliktsrechtlichen Verkehrspflichten gestuft nach verschiedenen Bereichen, den nationalen Entstehungsgründen für Verkehrspflichten und den in international tätigen Konzernen und Lieferketten anfallenden Besonderheiten, vorgestellt.

Im Kapitel 4 wird schwerpunktmäßig untersucht, ob eine konzern- und lieferkettendimensionale deliktsrechtliche Verkehrspflicht43 zum Menschenrechtsschutz besteht. Hierfür werden die aus der juristischen Literatur und Rechtsprechung vorgestellten Gründe für das Entstehen einer Verkehrspflicht mittels Fallgruppen-Bildung diskutiert. Darunter fällt auch die Diskussion über die Möglichkeit haftungsrechtlicher (Neben-)Wirkungen von unternehmerischen Berichtspflichten.

Sonn schließt sich im Kapitel 5 die Frage an, ob und wie eine Verkehrspflicht im Konzern und in der Lieferkette gesellschaftsrechtlich administrierbar ist. Dabei geht es um Fragen der Einführung und Optimierung entsprechender Governance-Prozesse, insbesondere eines auf mögliche Menschenrechtsverletzungen ausgerichteten Compliance-Systems.

Hierbei wird die Wechselwirkung zwischen Verkehrspflichten und dem Corporate Governance-System im engeren Sinn dahingehend untersucht, ob

(1) Maßnahmen zur Erfüllung potenzieller Verkehrspflichten in das Governance-System integrierbar sind und

(2) ob der „Verbandsvorbehalt“ ein geeignetes Verteidigungsinstrument inländischer Unternehmensträger gegen eine (konzernweite) Fortentwicklung der Compliance-Maßnahmen darstellt.

Anschließend wird im Kapitel 6 der Frage nachgegangen, ob eine erhöhte Haftungsgefahr für die Geschäftsleiter einhergeht, die die Corporate Governance- bzw. Compliance-Systeme nicht konzern- und lieferkettendimensional fortentwickeln. Hierfür wird schwerpunktmäßig untersucht, ob dem Vorstandsmitglied bei der Umsetzung der konzern- und lieferkettendimensionalen Verkehrspflichten ein unternehmerischer Ermessensspielraum gem. § 93 I 2 AktG zugutekommt.


1 Milton Friedman, NY-Times v. 13.09.1970, abrufbar unter: https://www.nytimes.com/1970/09/13/archives/a-friedman-doctrine-the-social-responsibility-of-business-is-to.html (Stand: 01.06.2023).

2 Im Folgenden abkürzend auch als CSR bezeichnet.

3 Nietsch, in: Nietsch, Corporate Social Compliance (2021), S. 12 ff. zu den weiteren zentralen Begriffen dieser Debatte („ESG“, „Sustainability“), die zum Teil gemeinsame Schnittmengen mit dem der Corporate Social Responsibility -Begriff aufweisen; Spießhofer, NZG 2022, 435, 435 wonach unter beiden Begrifflichkeiten (CSR, ESG) die gesellschaftspolitische Debatte um eine steigende Berücksichtigung von Nachhaltigkeit auch in den aktienrechtlichen Pflichtenprogramm geführt wird.

4 Zahlreiche juristische Vorarbeiten zu dem Thema stammen von Birgit Spießhofer, vgl. Spießhofer, Unternehmerische Verantwortung (2017); Spießhofer, in: Gesellschaftsrechtliche Vereinigung, Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2016, S. 61 ff.; Spießhofer, in: Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, § 39 Rn. 1 ff.

5 Spindler, in: Goette/Habersack, MüKo AktG § 76 Rn. 97; Nietsch in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 7 mit dem Hinweis, dass die CSR-Steuerungsinstrumente dabei bislang weitgehend auf Freiwilligkeit basierten.

6 Vgl. Nietsch, in: Nietsch Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 2 zum Bedeutungszuwachs von CSR im unternehmerischen Handeln.

7 Walden, NZG 2020, 50, 50 f.; vgl. Brouwer, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 540 f.

8 So die EU-Strategie 2011–2014 für die soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR), 25.10.2011 COM (2011) 681 endgültig, S. 7 f., derzufolge CSR die Verantwortung der Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft darstellt; zu einem ersten Überblick über Steuerungsansätze Spießhofer, NZG 2022, 435, 438 ff.

9 Vgl. Vetter, ZGR 2018, 338, 338 ff. befasst sich u.a. mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Vorstand einer Aktiengesellschaft berechtigt ist, CSR-Belange zu berücksichtigen; Bachmann, ZGR 2018, 231, 231 ff. beschäftigt sich mit CSR-bezogene Vorstands- und Aufsichtsratspflichten und ihre Sanktionierung; Paefgen, FS K. Schmidt (2019), Bd. II, S. 105 ff.; Wentrup, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 19 Rn. 26 demzufolge CSR als Leitungsaufgabe des Vorstandes an Bedeutung gewonnen habe; Fleischer, DB 2022, 37, 37 zum Klimaschutz als Bestandteil von CSR.

10 Fleischer, AG 2017, 509, 509.

11 Vgl. Seeliger/Gürer, BB 2021, 2050, 2050 zur Beobachtung eines solchen strukturellen Wandels bzgl. des nachhaltigen Wirtschaftens; Nietsch, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 6 ff. auch mit dem Hinweis, dass die bisherigen unzureichenden rechtlichen Instrumente zur Kompensation der zweifelhaften Funktionsbedingungen freiheitlicher Marktwirtschaft bis dato vereinzelt aus dem Wirtschaftsaufsichtsrecht sowie der sog. „Private Enforcement“ stammen („Verlust der Wirkungskraft auf Grund sich widerholender Unternehmensskandale“).

12 Vgl. Ekkenga, FS Vetter (2019), S. 115 ff.; Hennrichs, ZGR 2018, 206, 225 ff.; Mock, in: Fleischer/Kalss/Vogt, Corporate Social Responsibility, S. 125 ff.; Spießhofer, NZG 2018, 441, 441 derzufolge die CSR-Reporting-Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz CSR auf die Tagesordnung der europäischen und deutschen Jurisprudenz gesetzt haben; Walden, NZG 2020, 50, 54 f.; Wiedemann/Hoppmann, CCZ 2020, 225, 225 ff. zur Berichterstattung über Menschenrechte nach CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz; vgl. Nietsch, ZIP 2022, 449, 449 f.

13 Nietsch, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 8; Spießhofer, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 75 f.

14 Hierzu Spießhofer, NZG 2022, 435, 436.

15 Hierzu unter Kapitel 2.

16 Im Folgenden abgekürzt als DCGK bezeichnet. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 21.01.2022 eine Aktualisierung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK 2022) beschlossen; Regierungskommission, Deutscher Corporate Governance Kodex, 28.04.2022, abrufbar unter: https://www.dcgk.de/de/kodex.html (Stand: 01.06.2023).

17 Vgl. Spießhofer, NZG 2022, 435, 439 ff.; Weller/Fischer, ZIP 2022, 2253, 2264 beispielhaft mit dem Hinweis auf die aktuelle Diskussion, ob ein sog. „Financial Expert“ nach § 100 V AktG einen entsprechenden Sachverstand in Klimafragen („Climate Expert“, „Sustainability Expert“) haben muss, da der neue DCGK in Ziff. C.1 eine dahingehende Empfehlung abgibt.

18 Aufruf der Investor Alliance for Human Rights v. 21.04.2020, einer Initiative von 105 Investment Funds mit einem verwalteten Vermögen von 5 Mrd. US $, abrufbar unter: https://investorsforhumanrights.org/news/investor-case-for-mhrdd (Stand: 01.06.2023); Wiedemann/Hoppmann, CCZ 2020, 225, 225 ff.; vgl. Brouwer, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 541.

19 Vgl. Wagner, FS Singer (2021), S. 693, S. 708 f. welcher ein Potential in den deliktsrechtlichen Sorgfaltspflichten sieht und eine Weiterentwicklung nach englischem Vorbild nicht ausschließt.

20 Weller/Thomale, ZGR 2017, 509, 520 ff.; Thomale/Hübner, JZ 2017, 385, 394; Payandeh, FS K. Schmidt, (2019), Bd. II, S. 131, S. 141 ff.; Saage-Maaß/Leifker, BB 2015, 2499, 2501 ff.; monographisch Güngör, Sorgfaltspflichten für Unternehmen in transnationalen Menschenrechtsfällen (2016); Falkenhausen, Menschenrechtsschutz durch Deliktsrechts (2020).

21 Vgl. Stahl, Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen ihrer ausländischen Zulieferer (2020), S. 53, die auf die Herausforderungen für das Supply Chain Management aufmerksam macht und Handlungsempfehlungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gibt; ferner Nietsch, in: Nietsch, Corporate Social Responsibility Compliance (2021), S. 190 ff. der bezüglich menschenrechtsbezogener Sorgfaltspflichten zur Vermeidung negativer Auswirkung auf Betroffene von einer erforderlichen Anpassung der etablierten Risikomanagement-Mechanismen spricht.

Details

Seiten
392
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631907924
ISBN (ePUB)
9783631907931
ISBN (Hardcover)
9783631907856
DOI
10.3726/b21142
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (November)
Schlagworte
ESG (Environmental, Social und Governance) CSR (Corporate Social Responsibility) Menschenrechte Verkehrssicherungspflichten Verkehrspflichten CG (Corporate Governance) CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) LKSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) Compliance Konzern Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsthemen im Unternehmensrecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 392 S.

Biographische Angaben

Sophie Welwert (Autor:in)

Sophie Welwert hat Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Völker- und Europarecht an der Universität zu Köln studiert. Neben ihrem Promotionsstudium arbeitete sie in Köln als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Gesellschaftsrecht sowie am Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting. Sie forscht und arbeitet schwerpunktmäßig im Gesellschaftsrecht.

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Titel: Menschenrechtsverantwortung deutscher Konzerne