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Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers an der Urlaubsverwirklichung

von Leonie van Lessen (Autor:in)
©2023 Dissertation 414 Seiten

Zusammenfassung

Das deutsche Urlaubsrecht wird seit den letzten 15 Jahren maßgeblich durch Entscheidungen des EuGH zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh beeinflusst und verändert. Zu einer jüngsten Änderung kam es infolge der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften eV / Tetsuji Shimizu), mit welcher der EuGH dem Arbeitgeber bestimmte Mitwirkungsobliegenheiten an der Urlaubsverwirklichung auferlegt hat.
 
Die Autorin befasst sich mit Inhalt, Umsetzung und Auswirkungen der Max-Planck-Entscheidung auf das nationale Recht. Sie geht u.a. der Frage nach, wie Arbeitgeber den Mitwirkungsobliegenheiten rechtskonform nachkommen können und wie sich nationale Verfalls- und Verjährungsvorschriften unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH und des BAG nunmehr auf den Fortbestand und die Durchsetzbarkeit von Urlaubsansprüchen auswirken.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • A. Die neue Rollenverteilung bei der Urlaubsverwirklichung
  • B. Problemstellungen und Gang der Untersuchung
  • I. Problemstellungen
  • II. Gang der Untersuchung
  • C. Eingrenzung der Untersuchung
  • 1. Teil: Bisherige nationale Rechtslage und europarechtliche Einflüsse
  • § 2 Nationales Recht
  • A. Normative Grundlagen
  • B. Bisherige Rechtsprechung des BAG
  • I. Urlaubsgewährungsrecht, keine -pflicht
  • II. Schadensersatz bei unterlassenem Urlaubsantrag
  • C. Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg, des LAG München und des LAG Köln
  • D. Ansichten der Literatur
  • § 3 Europäisches Recht
  • A. Normative Grundlagen
  • I. Art. 31 Abs. 2 GRCh
  • II. Art. 7 RL 2003/88/EG
  • III. Rechtsprechung des EuGH
  • 1. Rs. Bollacke
  • a) Gegenstand des Verfahrens
  • b) Entscheidungsgründe
  • c) Keine Pflicht zur Beantragung des Abgeltungsanspruchs
  • 2. Rs. King
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidungsgründe
  • c) Keine Pflicht zur Beantragung von Urlaub
  • 3. Rs. Max-Planck-Gesellschaft
  • a) Sachverhalt
  • b) Vorlagebeschluss und Begründung
  • c) Die Entscheidung des EuGH
  • aa) Kein Urlaubsverlust bei mangelndem Urlaubsantrag
  • bb) Unanwendbarkeit nationaler Vorschriften bei Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 GRCh
  • cc) Kernaussagen
  • aaa) Aktives „In-die-Lage-Versetzen“ als neue Verfallvoraussetzung
  • bbb) Nichtanwendung europarechtswidriger nationaler Normen
  • dd) Reaktionen der Literatur
  • ee) Bewertung
  • aaa) Erfordernis der arbeitgeberseitigen Mitwirkung an der Urlaubsverwirklichung
  • bbb) Auslegungsergebnis innerhalb der europäischen Auslegungsgrenzen
  • ccc) Unmittelbare Horizontalwirkung von Art. 31 Abs. 2 GRCh
  • (1) Notwendige Unterscheidung zwischen unmittelbarer Geltung und unmittelbarer Wirkung von Unionsrecht
  • (2) Innerstaatliche Geltung unionaler Vorschriften
  • (a) Richtlinienbestimmungen
  • (b) Charta-Grundrechte
  • (3) Innerstaatliche Wirkung unionaler Vorschriften
  • (a) Richtlinienbestimmungen
  • (aa) Erfordernis der Umsetzung
  • (bb) Unmittelbare Wirkung im Vertikalverhältnis
  • (cc) (Nur) Mittelbare Wirkung im Horizontalverhältnis
  • (b) Charta-Grundrechte
  • (aa) (Dritt-)Wirkung von Charta-Grundrechten
  • (bb) Mittelbare Drittwirkung durch primärrechtskonforme Auslegung
  • (cc) Mittelbare (negative) Drittwirkung infolge der Unanwendbarkeit europarechtswidriger nationaler Bestimmungen
  • (i) Rs. Mangold, Kücükdeveci und Dansk Industri
  • (ii) Differenzierung zwischen unmittelbarer (positiver) und mittelbarer (negativer) (Dritt-)Wirkung
  • (iii) Unmittelbare (positive) Drittwirkung
  • (dd) Zusammenfassung
  • (4) Einordnung und Bewertung der Max-Planck-Entscheidung in Bezug auf Art. 31 Abs. 2 GRCh
  • (a) Art. 31 Abs. 2 GRCh als echtes Grundrecht
  • (b) Unmittelbare oder bloß mittelbare Drittwirkung?
  • (c) Mangelnde Unterscheidung zwischen „Ob“ und „Wie“ des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub
  • (aa) „Ob“ des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub
  • (bb) „Wie“ des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub
  • (cc) Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
  • (5) Zusammenfassung
  • B. Zusammenfassung und Ergebnis
  • 2. Teil: Umsetzung der Max-Planck-Entscheidung in das nationale Recht
  • § 4 Notwendigkeit der Umsetzung
  • A. „inter-partes“ und „erga-omnes“-Wirkung der EuGH-Urteile
  • B. Erfordernis der europarechtskonformen Auslegung
  • § 5 Umsetzung durch das BAG
  • A. Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten als Verfallvoraussetzung
  • B. Rechtsfolgen bei unterlassenen Mitwirkungsobliegenheiten
  • C. Richtlinienkonforme Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BUrlG
  • D. Bewertung
  • I. Ergänzung um Mitteilungsobliegenheit
  • II. Nachholbarkeit der Mitwirkungsobliegenheiten
  • III. Methodische Vorgehensweise des 9. Senats des BAG
  • 1. Voraussetzungen richtlinienkonformer Auslegung
  • 2. Grenzen richtlinienkonformer Auslegung i.e.S. und Abgrenzung zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung i.w.S.
  • a) Wortlaut der Norm als (nationale) Auslegungsgrenze
  • b) Wortlaut(-grenze) des § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 3 BUrlG
  • aa) § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG
  • bb) § 7 Abs. 3 S. 1 und S. 3 BUrlG
  • 3. Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung
  • a) Voraussetzungen
  • b) Grenzen
  • 4. Rechtsfortbildung von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 3 BUrlG
  • a) Fortbildungsbedürftigkeit
  • b) Fortbildungsfähigkeit
  • aa) Keine unzulässige Umgestaltung der Normen
  • bb) Missachtung des gesetzgeberischen Willens
  • aaa) Normzweck des § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG
  • bbb) Normzweck der § 7 Abs. 3 S. 1 und S. 3 BUrlG
  • (a) Vornahme der Mitwirkungsobliegenheiten
  • (b) Nachholung im Folgejahr
  • (c) Dauerhafte Nichtvornahme
  • (d) Missachtung des Normzwecks abhängig von Arbeitgeberverhalten
  • cc) Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit
  • aaa) Transparenzgebot als Ausfluss des Gebots der Rechtssicherheit
  • bbb) Notwendigkeit einer Neugestaltung der bundesurlaubsrechtlichen Vorschriften
  • 5. Zusammenfassung und Formulierungsvorschlag einer gesetzlichen Neuregelung
  • 3. Teil: Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
  • § 6 Rechtsnatur und Sinn und Zweck
  • A. Rechtsnatur
  • B. Sinn und Zweck
  • I. Verständnis des EuGH
  • II. Verständnis des BAG
  • III. Bewertung
  • § 7 Anwendungsbereich
  • A. Gegenständlicher Anwendungsbereich
  • I. Gesetzlicher Mindestjahresurlaub
  • II. Gesetzlicher Zusatzurlaub
  • III. Arbeits- und tarifvertraglicher Mehrurlaub
  • 1. Zulässigkeit abweichender Regelungen
  • 2. Anforderungen an den abweichenden Regelungswillen
  • a) Grundsätze des BAG
  • aa) Ausdrückliche Unterscheidung oder eigenständige Regelung
  • bb) Ausdrückliche Abweichung von den Mitwirkungsobliegenheiten
  • b) Bewertung
  • aa) Dynamischer Gleichlauf = dynamischer Wille?
  • aaa) Beschränkung der Tarif- und Privatautonomie
  • bbb) Differenzierung zwischen Alt- und Neuverträgen
  • (1) Neuverträge
  • (2) Altverträge
  • (a) Alttarifverträge
  • (aa) Auslegungsgrundsätze
  • (bb) Folgerungen
  • (cc) Keine ergänzende Vertragsauslegung
  • (dd) Keine richtlinienkonforme Auslegung der tariflichen Regelungen
  • (ee) Zwischenergebnis
  • (b) Altarbeitsverträge
  • (aa) Auslegungsgrundsätze
  • (bb) Folgerungen
  • (cc) Zwischenergebnis
  • 3. Zusammenfassung und Ergebnis
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Persönlicher Anwendungsbereich
  • I. Persönlicher Anwendungsbereich des BUrlG
  • 1. Arbeitnehmer
  • a) Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. § 2 S. 1 BUrlG
  • aa) Nationalrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
  • aaa) Legaldefinition in § 611 a BGB als Ausgangspunkt
  • bbb) Anlehnung an die bisherigen Grundsätze des BAG
  • bb) Europarechtlicher Arbeitnehmerbegriff
  • aaa) Maßgeblichkeit im Allgemeinen
  • bbb) Maßgeblichkeit im Bereich des BUrlG
  • ccc) Begriffsmerkmale
  • b) Zusammenfassung
  • 2. Auszubildende
  • 3. Arbeitnehmerähnliche Personen
  • 4. Heimarbeiter
  • 5. Weitere Personengruppen
  • a) Beamte, Richter und Soldaten
  • b) GmbH-Geschäftsführer
  • aa) Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers
  • bb) Beteiligungsgrad des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • cc) Kriterien anhand der Entscheidungen Danosa, Balkaya und Holtermann
  • dd) Übertragung auf das nationale Recht
  • ee) Folgerungen in Bezug auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten
  • II. Zusammenfassung
  • C. Räumlicher Anwendungsbereich
  • § 8 Inhalt
  • A. Mindestanforderungen
  • B. Konkretisierung
  • I. Einbeziehung übertragener Urlaubsansprüche
  • 1. Möglichkeit der Befristung eines Teilurlaubsanspruchs
  • 2. Folgerungen
  • II. Einbeziehung arbeits- oder tarifvertraglichen Mehrurlaubs
  • III. Tilgungsreihenfolge
  • 1. Notwendigkeit einer Tilgungsbestimmung
  • 2. Tilgungsreihenfolge bei fehlender Tilgungsbestimmung
  • a) Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB
  • aa) Mindesturlaub als „lästigere“ Schuld
  • bb) Mehrurlaub als „geringere Sicherheit“
  • cc) Keine direkte oder analoge Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB
  • dd) Analoge Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB
  • b) Stellungnahme
  • 3. Zusammenfassung
  • IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • C. Falschbezifferung der Urlaubstage
  • I. Zu wenig Urlaub
  • II. Zu viel Urlaub
  • 1. Willens- oder Wissenserklärung
  • 2. Abgrenzungskriterien
  • a) Rspr. des BAG
  • b) Bewertung
  • aa) Objektive Sicht des Arbeitnehmers
  • bb) Urlaubsnahme als tatsächlicher Erfolg
  • cc) Folgerungen
  • dd) Übertragung der Grundsätze zu Arbeitszeitkonten
  • aaa) Streitlosstellung ausgewiesener Arbeitsstunden
  • bbb) Streitlosstellung ausgewiesener Urlaubstage
  • III. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • D. Formulierungsvorschlag
  • § 9 Form
  • A. Grundsätze
  • B. Konkretisierung
  • I. Risiken bei mündlichem Hinweis
  • II. Vorteile der Verkörperung
  • III. Textform vs. Schriftform
  • a) Informationsfunktion der Mitwirkungsobliegenheiten
  • b) Prozessuale Beweisbarkeit der Authentizität
  • c) Prozessuale Beweisbarkeit des Zugangs
  • IV. Keine abstrakten Angaben
  • 1. Möglichkeit der (räumlichen) Trennung von Mitteilung (1), Aufforderung (2) und Belehrung (3)
  • 2. Zwischenergebnis
  • V. Sonderfall: Angabe auf Gehaltsabrechnungen
  • C. Zusammenfassung und Empfehlung
  • § 10 Zeitpunkt
  • A. Erstmalige Vornahme
  • I. Grundvoraussetzung: Möglichkeit der Urlaubsnahme
  • II. Risikominimierung durch frühe Vornahme
  • III. Kein schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 BGB
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnis
  • B. Aktualisierung
  • C. Neuvornahme im Falle der Übertragung von Urlaubsansprüchen
  • I. Übertragung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG
  • II. Übertragung infolge unterlassener oder nicht ordnungsgemäß erfüllter Mitwirkungsobliegenheiten
  • D. Neuvornahme im Falle der Urlaubsablehnung aus anderen als in § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG genannten Gründen
  • E. Zusammenfassung und Empfehlung
  • § 11 Sonderfälle
  • A. Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten bei Langzeiterkrankung
  • I. Ansicht einiger Instanzgerichte und Teile der Literatur
  • II. Ansicht des BAG und Teile der Literatur
  • III. Stellungnahme
  • B. Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten im gekündigten Arbeitsverhältnis
  • I. Ansicht des BAG
  • II. Bewertung
  • C. Geltung der Mitwirkungsobliegenheiten bei Unkenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
  • I. Möglichkeit des Verfalls bei Unkenntnis
  • II. Abgestufte Darlegungs- und Beweislast
  • D. Zusammenfassung
  • 4. Teil: Verfall
  • § 12 Grundlagen
  • A. Begriff und Rechtswirkungen des Verfalls
  • I. Begriff
  • II. Rechtswirkungen
  • B. Sinn und Zweck
  • I. Verfall kraft Gesetzes
  • II. Verfall kraft Vereinbarung
  • § 13 Verfall kraft Gesetzes
  • A. Gesetzlicher Mindesturlaub
  • I. Grundsätze nach nationalem Recht
  • 1. Verfall mit Ablauf des Kalenderjahres
  • 2. Übertragungsmöglichkeiten
  • a) Nach dem BUrlG
  • aa) Dringende betriebliche Gründe
  • bb) In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
  • b) Außerhalb des BUrlG
  • c) Sonderfall: Langzeiterkrankung
  • aa) Frühere BAG-Rspr.: Kein Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung
  • bb) BAG-Rspr. seit 1982: Möglichkeit des Verfalls auch bei Langzeiterkrankung
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Europarechtliche Vorgaben
  • 1. Verfallvoraussetzungen
  • a) Möglichkeit der Urlaubsnahme
  • aa) Grundsatz: Kein Verfall bei Unmöglichkeit der Ausübung des Urlaubsanspruchs (Rs. Schultz-Hoff)
  • aaa) Sachverhalt
  • bbb) Entscheidungsgründe
  • ccc) Kernaussagen
  • ddd) Nationale Umsetzung
  • bb) Ausnahme: Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Rs. KHS)
  • aaa) Sachverhalt
  • bbb) Entscheidungsgründe
  • ccc) Kernaussagen und Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung
  • ddd) Nationale Umsetzung
  • b) (Fehlender) Kausalzusammenhang zwischen mangelnder Urlaubsnahme und Tun/Unterlassen des Arbeitgebers
  • aa) Weigerung der Zahlung des Urlaubsentgelts (Rs. King)
  • aaa) Entscheidungsgründe
  • bbb) Kernaussagen und Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung
  • bb) Unterlassene Mitwirkung an der Urlaubsverwirklichung
  • aaa) Vermutung eines Kausalzusammenhangs
  • bbb) Keine Widerlegung, kein Verfall
  • 2. Zusammenfassung
  • 3. Verhältnis Langzeiterkrankung und Mitwirkungsobliegenheiten
  • a) Geltung der 15-Monatsfrist im Falle erfüllter Mitwirkungsobliegenheiten
  • b) Geltung der 15-Monatsfrist im Falle unterlassener Mitwirkungsobliegenheiten
  • aa) Durchgehende Arbeitsunfähigkeit
  • bb) Teilweise Arbeitsunfähigkeit
  • aaa) Vorlagebeschuss des BAG v. 07.07.2020 – 9 AZR 401/19 (A) u.a.
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Begründung des Vorlagebeschlusses
  • bbb) Meinungsstand in der Literatur
  • ccc) Die Entscheidung des EuGH: Rs. St. Vincenz-Krankenhaus und Fraport
  • ddd) Nationale Umsetzung
  • eee) Bewertung
  • (1) Sphärenzuordnung
  • (2) Vermeidung der Ungleichbehandlung arbeitsfähiger und arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
  • cc) Beispielsfälle
  • aaa) 1. Konstellation: Unterlassene Mitwirkungsobliegenheiten im Urlaubsjahr und durchgehende Arbeitsunfähigkeit
  • bbb) 2. Konstellation: Unterlassene Mitwirkungsobliegenheiten im Urlaubsjahr und teilweise Möglichkeit der Urlaubsnahme
  • ccc) 3. Konstellation: Nachholung der Mitwirkungsobliegenheiten im Folgejahr
  • ddd) 4. Konstellation: Unterlassene Mitwirkungsobliegenheiten und früh im Urlaubsjahr eintretende Erkrankung des Arbeitnehmers
  • dd) Widerlegung des vermuteten Kausalzusammenhangs
  • aaa) Zulässigkeit der Widerlegung
  • bbb) Anforderungen an die Widerlegung
  • ccc) Widerlegung im Einzelfall
  • ddd) Rechtsfolgen bei Widerlegung
  • ee) Zusammenfassung
  • c) Zusammenfassung
  • B. Gesetzlicher Zusatzurlaub
  • C. Vertraglicher Mehrurlaub
  • D. Zusammenfassung und Ergebnisse
  • § 14 Verfall kraft Vereinbarung
  • A. Ausgestaltung vertraglicher Ausschlussfristen
  • B. Gesetzlicher Mindesturlaub
  • I. Arbeitsvertrag
  • II. Betriebsvereinbarung
  • III. Tarifvertrag
  • 1. Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG
  • a) Mittelbarer Eingriff
  • b) Tarifliche Ausschlussfrist als (mittelbarer) Eingriff in § 1 BUrlG
  • aa) Inhalt des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
  • bb) Eingriff durch Fristverkürzung
  • c) Vorrang des Fristenregimes des § 7 Abs. 3 S. 1 und 3 BUrlG
  • d) Berücksichtigung europarechtlicher Grundsätze
  • aa) Europarechtliche Verfallvoraussetzungen
  • bb) Beachtung der europarechtlichen Verfallvoraussetzungen
  • cc) Kein Mehrwert für Tarifvertragsparteien
  • 2. Zwischenergebnis
  • C. Gesetzlicher Zusatzurlaub
  • D. Vertraglicher Mehrurlaub
  • I. Regelungsstandort der Ausschlussfristenklausel
  • 1. Arbeitsvertrag
  • a) Arbeitsvertraglicher Mehrurlaub
  • b) Tarifvertraglicher Mehrurlaub
  • 2. Betriebsvereinbarung
  • 3. Tarifvertrag
  • a) Arbeitsvertraglicher Mehrurlaub
  • b) Tarifvertraglicher Mehrurlaub
  • II. Zusammenfassung
  • E. Zusammenfassung
  • 5. Teil: Verjährung
  • § 15 Grundlagen
  • A. Begriff
  • B. Rechtswirkungen
  • C. Sinn und Zweck
  • I. Schuldnerschutz
  • II. Gläubigerschutz
  • III. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
  • D. Beginn der Verjährung
  • I. Regelmäßige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB
  • 1. Anspruchsentstehung
  • 2. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitnehmers
  • a) Die „den Anspruch begründenden Umstände“
  • b) Positive Kenntnis
  • c) Grob fahrlässige Unkenntnis
  • d) Zumutbarkeit der Klageerhebung
  • 3. Fristberechnung, §§ 187 ff. BGB
  • II. Kenntnisunabhängige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 4 BGB
  • § 16 Urlaubsanspruch als Anspruch i.S.v. § 194 BGB
  • A. Begriff des Anspruchs
  • I. Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB
  • II. Abgabe einer Freistellungserklärung und Zahlung(-szusage) als „Tun“ des Arbeitgebers
  • B. Vorrang von § 7 Abs. 3 BUrlG
  • I. Begriffsbestimmungen
  • 1. Normenkonkurrenz auf Tatbestandsebene
  • 2. Normenverhältnis auf Rechtsfolgenseite
  • 3. Anwendungsverhältnisse
  • II. Methodische Vorgehensweise zur Lösung der Normenkonkurrenz
  • 1. Erster Schritt: Feststellung der Normenkonkurrenz
  • 2. Zweiter Schritt: Bestimmung des Anwendungsverhältnisses
  • III. Bestimmung des Anwendungsverhältnisses von § 7 Abs. 3 BUrlG und §§ 194, 195 Abs. 1 BGB
  • 1. Feststellung der (tatbestandsmäßigen) Normenkonkurrenz
  • 2. Bestimmung des Anwendungsverhältnisses
  • a) Rechtsfolgenverhältnis
  • b) Auslegung
  • aa) Auslegungsgrundsätze
  • bb) Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG
  • aaa) Wortlaut
  • bbb) Systematik
  • ccc) Historie
  • ddd) Sinn und Zweck
  • (1) Unterschiedliche Zwecke
  • (2) Keine Gefahr der Zweckvereitelung bei alternativer Normanwendung
  • (a) Höchstfrist für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs?
  • (b) Keine Zweckvereitelung bei mangelnder Urlaubsnahme im Urlaubsjahr
  • cc) Zwischenergebnis
  • 3. (Faktische) Verdrängung durch Neubeginn der Fristen des § 7 Abs. 3 S. 1 und S. 3 BUrlG
  • a) Notwendige Unterscheidung zwischen Entstehung und Verfall
  • b) Entstehung des Anspruchs i.S.d. Verjährungsrechts
  • IV. Ergebnis: Kein Vorrang von § 7 Abs. 3 BUrlG
  • § 17 Vereinbarkeit mit europäischem Recht
  • A. Rs. LB/TO
  • I. Sachverhalt
  • II. Vorlagebeschluss des BAG v. 29.09.2020 – 9 AZR 266/20 (A)
  • III. Die Entscheidung des EuGH
  • IV. Reaktionen der Literatur
  • V. Bewertung
  • 1. Entzug eigener Pflichten durch die Erhebung der Verjährungseinrede
  • 2. Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung aufgrund des Erholungszwecks des Urlaubs
  • 3. Kein Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 31 Abs. 2 GRCh
  • a) Der Grundsatz der Verfahrensökonomie der Mitgliedstaaten
  • aa) Herleitung
  • bb) Einschränkungen
  • aaa) Äquivalenzgrundsatz
  • bbb) Effektivitätsgrundsatz
  • cc) Wahrung der Grundsätze bei Anwendung der Verjährungsvorschriften
  • aaa) Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes
  • bbb) Wahrung des Effektivgrundsatzes
  • (1) Fristlauf erst ab Kenntnis
  • (2) Umfang der Kenntnis
  • (a) Hinweis auf möglichen Verfall
  • (aa) Erfordernis des arbeitgeberseitigen Hinweises?
  • (bb) Folgerungen
  • (cc) Bewertung
  • (b) Mitteilung der Anzahl der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage?
  • (aa) Kein europarechtliches Erfordernis
  • (bb) Keine übermäßige Erschwerung
  • b) Zusammenfassung
  • 4. Zusammenfassung und Ergebnis
  • B. Umsetzung der LB/TO-Entscheidung in das nationale Recht
  • I. Europarechtskonforme Auslegung von § 199 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG
  • II. Verjährungsrechtlicher Gleichlauf zwischen Mindest- und Mehrurlaub
  • C. Zusammenfassung
  • § 18 Beginn und Neubeginn der Verjährung
  • A. Beginn der Verjährung
  • I. Regelmäßige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 1 BGB
  • 1. Entstehung des Urlaubsanspruchs (Nr. 1)
  • 2. Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen (Nr. 2)
  • a) Arbeitgeber als Schuldner
  • b) Bestand des Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Wartefrist
  • c) Umfang des Urlaubsanspruchs
  • 3. Zumutbarkeit der Klageerhebung
  • a) Unzumutbarkeit wegen mangelnder Kenntnis von der genauen Anzahl der (Rest-)Urlaubstage
  • b) Unzumutbarkeit wegen des Ergreifens verjährungshemmender Maßnahmen
  • c) Unzumutbarkeit wegen Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten
  • d) Zwischenergebnis
  • 4. Fristberechnung
  • II. 10-jährige Verjährungsfrist, § 199 Abs. 4 BGB
  • B. Neubeginn der Verjährung
  • I. Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
  • 1. Begriff des Anerkenntnisses
  • 2. Anerkenntnis durch Ausweis von Resturlaub auf Entgeltabrechnungen
  • 3. Bewertung
  • 4. Teilanerkenntnis
  • II. Zusammenfassung
  • C. Zusammenfassung und Ergebnisse
  • 6. Teil: Fazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

§ 1 Einleitung

A. Die neue Rollenverteilung bei der Urlaubsverwirklichung

Dass jedem Arbeitnehmer1 ein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, ist heute so selbstverständlich wie der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn.2 Die große Bedeutung, die dem Erholungsurlaub in unserer heutigen Gesellschaft zukommt, spiegelt sich dabei nicht nur in dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)3 wider, welches seit dem 1. Januar 1995 jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestjahresurlaub in Höhe von 24 Werktagen (§§ 1, 3 BUrlG) garantiert.4 Auch auf unionaler Ebene tritt die Bedeutung des Urlaubsanspruchs immer mehr in den Vordergrund. So klassifiziert auch der EuGH den Urlaubsanspruch als „besonders bedeutsame[n] Grundsatz des Sozialrechts der Union […].“5

Zentrale Vorschriften für den Urlaubsanspruch auf unionaler Ebene sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung6 sowie Art. 31 Abs. 2 GRCh7. Während letzterer zunächst ganz allgemein bestimmt, dass „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer […] das Recht […] auf bezahlten Jahresurlaub [hat]“, nimmt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG noch eine zeitliche Komponente mit auf und garantiert in Abs. 1 jedem Arbeitnehmer einen „bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen“, der nach Abs. 2 „außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden [darf].“

Obwohl es nach Art. 7 der RL 2003/88/EG grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und sich die „Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung [des Urlaubs]“ nach „den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten [richten]“, hat der EuGH in den vergangenen Jahren aus der Vorschrift eine Vielzahl an Vorgaben abgeleitet, die die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des (nationalen) Urlaubsanspruchs zu beachten haben.8 Er hat damit – ohne jede Gesetzesänderung – immer wieder auch für eine „Umgestaltung des deutschen Urlaubsrechts9 gesorgt.10

Zu einer jüngsten Änderung des deutschen Urlaubsrechts kam es im Nachgang an die Entscheidung des EuGH in der Rs. Max-Planck-Gesellschaft11, in welcher sich der EuGH auf Vorlage des BAG12 erneut mit dem konkreten Regelungsgehalt von Art. 7 der RL 2003/88/EG sowie Art. 31 Abs. 2 GRCh zu befassen hatte. Er kam dabei zu dem (Auslegungs-)Ergebnis, dass es mit Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh unvereinbar ist, wenn ein Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums nach nationalem Recht verliert, weil er zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.13 Aufgrund des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub sieht der EuGH den Arbeitgeber in der Pflicht, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen […].“14 Hierfür habe er ihn „erforderlichenfalls förmlich“15 aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und darüber hinaus „klar und rechtzeitig [mitzuteilen], dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.“16 Solange der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt, darf der Urlaubsanspruch aus Sicht des EuGH nicht verfallen.17

Mit diesen Aussagen setzte sich der EuGH in direkten Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des BAG18, nach welcher der Arbeitnehmer seinen Urlaub stets zu beantragen hatte und damit nicht dem Arbeitgeber, sondern vielmehr dem Arbeitnehmer die Initiativlast für die Urlaubsverwirklichung zugewiesen war.19 Wurde Urlaub nicht beantragt, hatte dies nach deutschem Recht im Grundsatz20 zur Folge, dass ein ggf. noch bestehender Resturlaub am Ende des Urlaubsjahres bzw. Übertragungszeitraums ersatzlos21 verfiel.22

Aufgrund des Urteils des EuGH, mit dem die Rollen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Urlaubsverwirklichung neu verteilt wurden, musste das deutsche Urlaubsrecht diesen Vorgaben angepasst werden.23 In Anlehnung an die Vorgaben des EuGH und in Abkehr von seiner bisherigen Rspr.24 verlangt nun auch das BAG25 in richtlinienkonformer Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BUrlG, dass der Arbeitgeber bei der Urlaubsgewährung bestimmte Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen hat. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer hinreichend klar und transparent „mitteil[en], wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn aufforder[n], seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehr[en], die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt.“26

Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten ist nunmehr tatbestandliche Voraussetzung dafür, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 S. 1 bzw. S. 3 BUrlG eintreten kann.27

B. Problemstellungen und Gang der Untersuchung

I. Problemstellungen

Ändert sich eine langjährige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichtes, liegt es in der Natur der Sache, dass zunächst noch einige (Folge-)Fragen offenbleiben. So stellt sich im hiesigen Kontext etwa die Frage, welche Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten konkret zu stellen sind, damit sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf einen Verfall nicht genommenen Urlaubs zum Ende des Kalenderjahres bzw. Übertragungszeitraums berufen kann. Gemeint ist dabei nicht nur die Frage nach dem konkreten Inhalt der Mitwirkungsobliegenheiten, d.h. über welche Urlaubsansprüche und in welchem Umfang der Arbeitnehmer im Einzelnen zu unterrichten ist. Klärungsbedürftig ist u.a. auch, wem gegenüber die Mitwirkungsobliegenheiten im Einzelnen vorzunehmen sind, ob sie zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter Umständen erneut vorgenommen werden müssen, ob sie einer bestimmten Form bedürfen und ob auf ihre Erfüllung angesichts ihres Sinn und Zwecks in bestimmten Fallkonstellationen auch verzichtet werden kann.

Wie immer im Bereich des Urlaubsrechts stellt sich zudem die Frage, wie vertragliche Mehrurlaubsansprüche und gesetzliche Zusatzurlaubsansprüche zu behandeln sind, ob die Mitwirkungsobliegenheiten auch in Bezug auf diese Urlaubsansprüche gelten und welche Besonderheiten sich hier ergeben.

Klärungsbedürftig ist ferner, wie sich die neuen Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH zur Verfallbarkeit von Urlaubsansprüchen zu seinen bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen verhalten, ob sie insgesamt als „generelle Neuausrichtung28 des (deutschen) Urlaubsrechts zu verstehen sind oder sie sich in die bisherigen Grundsätze einfügen und diese insofern lediglich konkretisieren.

Die eigentlichen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Max-Planck-Urteil des EuGH auftun, resultieren jedoch aus dem Umstand, dass diesem ex-tunc-Wirkung zukommt.29 Auslegungsurteile, die im Verfahren nach Art. 267 AEUV ergehen, stellen fest, „in welchem Sinn und mit welcher Tragweite […] [eine] Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre30.31 Die nationalen Gerichte haben die betreffende Unionsvorschrift in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung daher auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die bereits vor Erlass des Vorabentscheidungsurteils bestanden.32 Eine zeitliche Begrenzung der Wirkung der Auslegungsurteile – z.B. auf die Zeit nach Urteilsverkündung33 – kommt aus Gründen der Rechtssicherheit34 nur als „absolute Ausnahme35 in Betracht.36

Weil eine (zeitliche) Beschränkung der Urteilswirkungen auch nur vom EuGH selbst vorgenommen werden kann37, dieser auf eine solche in seinem Urteil aber verzichtet hat, müssen Arbeitgeber den vom EuGH im Max-Planck-Urteil postulierten Mitwirkungsobliegenheiten insofern nicht nur zukünftig, d.h. nicht erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, sondern bereits seit Inkrafttreten der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, d.h. jedenfalls seit dem 02.08.200438 nachkommen.39 Weil die entsprechende Regelung in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG mit Art. 7 der vorherigen Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG identisch ist und nicht anzunehmen ist, dass der EuGH in Bezug auf die Vorgängerregelung anders entschieden hätte, spricht viel dafür, dass die Rechtsprechungsgrundsätze sogar bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorgängerrichtlinie 93/104/EG40, d.h. bis zum 23.11.199641 zurückwirken.42

Im Kern bedeutet das, dass alle ab dem 24.11.1996 entstandenen und noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungsobliegenheiten verfallen konnten bzw. können.43 Kaum ein Arbeitgeber wird diesen Obliegenheiten in der Vergangenheit nachgekommen sein, wussten sie bis zu der „freien Rechtsschöpfung des EuGH44 schlicht nichts von ihnen.45 Insofern können Arbeitnehmer, die in vergangenen Jahren nicht immer ihren vollen Urlaub in Anspruch genommen haben, diese noch offenen, nicht verfallenen Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren (im Extremfall der vergangenen knapp 30 Jahren) theoretisch noch heute von ihren Arbeitgebern einfordern bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung dieser noch offenen Urlaubsansprüche verlangen.46 Einer entsprechenden Geltendmachung ist der Arbeitgeber faktisch chancenlos ausgesetzt, weil ihm der EuGH in der Max-Planck-Entscheidung zusätzlich die Beweislast für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten auferlegt hat.47

Angesichts dieser für den Arbeitgeber einschneidenden – organisatorischen und wirtschaftlichen48 – Konsequenzen wurden Fragen laut, ob zurückliegende Urlaubsansprüche, die mangels Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht wirksam auf das Kalenderjahr befristet wurden, möglicherweise anderen zeitlichen Grenzen49, insbesondere den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB unterliegen (können).50 Unterlägen sie den Verjährungsvorschriften, würden Urlaubsansprüche, die mangels Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten zwar nicht verfallen, nach Ablauf bestimmter Fristen dann zumindest nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können. Damit würden die Folgen für die Arbeitgeber, die aus der Max-Planck-Entscheidung des EuGH und der Umsetzungsentscheidung des BAG resultieren, zumindest (zeitlich) begrenzt.

II. Gang der Untersuchung

Den angesprochenen Fragen soll im Rahmen dieser Arbeit nachgegangen werden.

Weil das BAG in Bezug auf die Frage, wem die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs zukommt – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber? – vor Erlass der Max-Planck-Entscheidung ein vom EuGH abweichendes Verständnis vertrat, soll im 1. Teil dieser Arbeit zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des BAG und die hiervon abweichende Entscheidungspraxis einiger Instanzgerichte eingegangen werden, die schließlich in einem Vorabentscheidungsersuchen und dem Erlass der Max-Planck-Entscheidung durch den EuGH mündete. Sodann soll die Entscheidung des EuGH und dessen wesentlichen Kernaussagen erläutert und anschließend einer kritischen Bewertung unterzogen werden. Im Mittelpunkt der Untersuchung soll dabei die Frage stehen, ob der EuGH tatsächlich eine (positive) unmittelbare Horizontalwirkung von Art. 31 Abs. 2 GRCh angenommen hat, wie dies im Nachgang der Entscheidung weit überwiegend angenommen wurde und falls ja, ob dies möglich und zulässig ist.

Nachdem die Max-Planck-Entscheidung des EuGH näher in den Blick genommen wurde, soll in Teil 2 dieser Arbeit sodann auf die entsprechende Umsetzungsentscheidung des für das Urlaubsrecht zuständigen 9. Senats des BAG51 eingegangen werden. Weil sich die literarischen Beiträge im Anschluss an die BAG-Entscheidung bislang weit überwiegend lediglich mit deren Inhalten befassen, ohne näher auf die Frage einzugehen, ob die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die vom 9. Senat gewählten Art und Weise methodisch zulässig war, soll die Umsetzungsentscheidung nicht lediglich dargestellt, sondern insbesondere auch auf ihre methodische Zulässigkeit hin überprüft werden.

Der 3. Teil dieser Arbeit widmet sich sodann den von EuGH und BAG postulierten Mitwirkungsobliegenheiten im Einzelnen. Hier soll zunächst die gegenständliche, persönliche und räumliche Reichweite der Mitwirkungsobliegenheiten abgesteckt werden, bevor auf den konkreten Inhalt, die Form und den Zeitpunkt der Vornahme der Mitwirkungsobliegenheiten eingegangen wird. Behandelt werden zudem Sonderkonstellationen, bei denen fraglich ist, ob die Mitwirkungsobliegenheiten tatsächlich erfüllt werden müssen – so etwa in Falle einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers, im gekündigten Arbeitsverhältnis oder im Zusammenhang mit gesetzlichem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers hat.

Nachdem herausgearbeitet wurde, wann von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten auszugehen ist, schließt sich in Teil 4 dieser Arbeit die Untersuchung an, wann Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung der bisherigen und der neueren Rechtsprechung von EuGH und BAG nunmehr dem Verfall unterliegen. Hierbei wird zwischen dem Verfall kraft Gesetzes und dem Verfall kraft (vertraglicher) Vereinbarung unterschieden. Angesichts der für die Praxis bedeutsamen Frage, wann Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer nunmehr verfallen, soll ein Schwerpunkt dabei auf der Klärung dieser Frage liegen.

Teil 5 behandelt sodann eingehend die Frage, ob es nationales und europäisches Recht gestattet, Urlaubsansprüche den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften nach den §§ 194 ff. BGB zu unterwerfen.

Die Arbeit schließt in Teil 6 mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Arbeit.

C. Eingrenzung der Untersuchung

Der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit beschränkt sich auf den (originären) Urlaubsanspruch. Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG wird für die in der vorliegenden Arbeit zu untersuchenden Fragestellungen ausgeklammert.52

Kein Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit soll auch die Frage bilden, ob und inwieweit der EuGH in seiner Entscheidung Vertrauensschutzerwägungen hätte aufwerfen müssen.53 Die Frage nach Vertrauensschutz stellt sich im Zusammenhang mit der Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar zwangsläufig, zumal dann, wenn der unterlegenen Partei wie hier Handlungsobliegenheiten auferlegt werden, die knapp 30 Jahre in die Vergangenheit zurückreichen.54 Angesichts der Reichweite und Komplexität der Thematik und dem Umstand, dass der EuGH die in der Max-Planck-Entscheidung getroffenen Ausführungen nicht mit Blick auf Vertrauensschutzerwägungen eingeschränkt und es damit auch den nationalen Gerichten verwehrt hat, über Vertrauensschutz zu entscheiden, soll diese Thematik hier aber nicht weiter erörtert werden.55

Außer Betracht bleibt schließlich die Frage, ob und ggf. welche Auswirkungen das Max-Planck-Urteil und die dort etablierten arbeitgeberseitigen Mitwirkungsobliegenheiten in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht haben.56


1 Soweit in dieser Arbeit zur besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet wird, ist dieses geschlechtsneutral (m/w/d) zu verstehen.

2 Im Vergleich zu anderen EU-Staaten hat sich das Recht auf Erholungsurlaub in Deutschland nur zögernd entwickelt, vgl. zur historischen Entwicklung Polzer, Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr, S. 22 ff.

3 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) vom 08.01.1963, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.04.2013 (BGBl. I, S. 868).

4 Vor dem 1. Januar 1995 bestand lediglich ein Anspruch auf 18 Werktage Urlaub, vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Arbeitszeitrechts (ArbZG) v. 06.06.1994 (BGBl. I 1994, S. 1170, 1177).

5 St. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 18.03.2004 – C-342/01 (Merino Gomez), NZA 2004, 535 Rn. 29: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“; EuGH, Urt. v. 16.03.2006 – C-131/04 (Robinson-Steele), NZA 2006, 481 Rn. 48: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“; EuGH, Urt. v. 20.01.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff), NZA 2009, 135 Rn. 22: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft“; EuGH, Urt. v. 24.01.2012 – C-282/11 (Dominguez), NZA 2012, 139 Rn. 16: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union“; EuGH, Urt. v. 12.06.2014 – C-118/13 (Bollacke), NZA 2014, 651 Rn. 15: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union“; EuGH v. 25.06.2020 – C-762/18 u.a. (Varhoven kasatsionen), NZA 2020, 1001 Rn. 53: „besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union“.

6 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. EU L 299 v. 18.11.2003, S. 9–19.

7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. EU C 303 v. 14.12.2007, S. 1.

8 Vgl. nur die Entscheidungen des EuGH v. 25.06.2020 – C-762/18 u.a. (Varhoven kasatsionen), NZA 2020, 1001; v. 04.06.2020 – C-588/18 (Fetico), NZA 2020, 929; v. 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 (Bauer/Willmeroth), NZA 2018, 1467; v. 04.10.2018 – C-12/17 (Dicu), NJW 2019, 825; v. 29.11.2017 – C-214/16 (King), NZW 2017, 1591; v. 20.07.2016 – C-341/15 (Maschek), EuZW 2016, 666; v. 26.03.2015 – C-316/13 (Fenoll), NZA 2015, 1444; v. 12.06.2014 – C-118/13 (Bollacke), NJW 2014, 2415; Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10 (Neidel), NVwZ 2012, 688; v. 24.01.2012 – C-282/10 (Dominguez), NZA 2012, 139; v. 22.11.2011 – C-214/10 (KHS), NZA 2011, 1333; v. 20.01.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff), NZA 2009, 135.

9 Kiel, FS Preis (2021), 599, 602.

10 Vgl. nur die Umsetzungsentscheidung des BAG v. 24.09.2009 – 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538 im Nachgang an die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH v. 20.01.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff), NZA 2009, 135 zum Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer oder die Umsetzungsentscheidungen des BAG v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16, NZA 2019, 829; 9 AZR 10/17, NZA 2019, 832; 9 AZR 149/17, NZA 2019, 985; 9 AZR 328/16, NZA 2019, 835 im Nachgang an die EuGH-Entscheidung in der Rs. Bauer/Willmeroth v. 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16 (Bauer/Willmeroth), NZA 2018, 1467 zur Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs.

11 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474.

12 BAG, Vorlagebeschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A), NZA 2017, 271.

13 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474 Rn. 61.

14 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474 Rn. 45.

15 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474 Rn. 45.

16 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474 Rn. 45.

17 EuGH, Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft), NZA 2018, 1474 Rn. 46.

18 Vgl. nur BAG, Urt. v. 22.09.1992 – 9 AZR 483/91, NZA 1993, 406, 406 f.; BAG, Urt. v. 23.01.2001 – 9 AZR 26/00, NZA 2001, 597, 597; BAG, Urt. v. 18.09.2001 – 9 AZR 570/00, NZA 2022, 895, 896; BAG, Urt. v. 24.03.2009 – 9 AZR 983/07, NZA 2009, 538 Rn. 23; BAG, Urt. v. 15.09.2011 – 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377 Rn. 66; BAG, Vorlagebeschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A), NZA 2017, 271 Rn. 13.

19 Ausführlich hierzu Gooren, NZA 2016, 1374 ff.

20 Vorbehaltlich des Vorliegens von Übertragungsgründen i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 und S. 4 BUrlG, hierzu ausführlich unten unter § 13 A. I. 2.

21 Nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub beim Arbeitgeber ausdrücklich beantragt, dieser die Urlaubsgewährung aber gleichwohl verweigert hatte, trat an die Stelle des verfallenen Urlaubs ein Schadenersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub, vgl. nur BAG, Vorlagebeschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A), NZA 2017, 271 Rn. 13; ausführlich hierzu unten unter § 2 B.

22 Vgl. BAG, Vorlagebeschl. v. 13.12.2016 – 9 AZR 541/15 (A), NZA 2017, 271 Rn. 13.

23 Vgl. Kiel, NZA 2021, 1293, 1294: „Rollenverteilung bei der Inanspruchnahme von Urlaub.“

24 Vgl. Kiel, Jahrbuch d. Arbeitsrechts (Band 57) 2020, 95, 103: „Die Rechtsprechung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 in der Rechtssache Shimizu nahm das BAG zum Anlass, seine Rechtsprechung am 19. Februar 2019 grundlegend neu auszurichten.“; zur bisherigen Rspr. des BAG unten unter § 2 B.

25 Vgl. die Entscheidungen des BAG v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15, NZA 2019, 982; 9 AZR 423/16, NZA 2019, 977; 9 AZR 321/16, NZA 2019, 1043; 9 AZR 278/16, BeckRS 2019, 12128; im Anschluss daran etwa BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 881/16, NZA 2019, 1046; BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, NZA 2019, 1571; BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 9 AZR 546/17, NZA 2019, 1577; BAG, Urt. v. 22.10.2019 – 9 AZR 98/19, NJW 2020, 705.

26 BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, NZA 2019, 977 Rn. 41.

27 Vgl. BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16, NZA 2019, 977 Rn. 43; BAG, Vorlagebeschl. v. 07.07.2020 – 9 AZR 401/19 (A), NZA 2020, 1541 Rn. 14; Kiel, FS Preis (2021), 599, 603; ders., Jahrbuch d. Arbeitsrechts (Band 57) 2020, 95, 103; vgl. auch Sagan, NZA 2020, 350, 351.

28 von Steinau-Steinrück, NJW-Spezial 2020, 722, 723; vgl. auch Fischer/Fuhlrott, RdA 2022, 19, 22: Die Max-Planck-Rechtsprechung könne „eine Zäsur hin zu einer sehr arbeitnehmerfreundlichen Tendenz des EuGH begründen.“; in diese Richtung auch die Einschätzung von Rütz/Gorontzi, DB 2021, 234 unter III.

29 Vgl. zur ex-tunc-Wirkung von Auslegungsurteilen Streinz/Ehricke, Art. 267 AEUV, Rn. 74; Dauses/Ludwigs/Kaufmann, EU-Wirtschaftsrecht, P.II. Rn. 272; Pechstein/Nowak/Häde/Pechstein/Görlitz, Art. 267 AEUV, Rn. 97; Pechstein, EU-ProzessR, Rn. 870; Preis/Sagan/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, § 1 Rn. 1.155; Preis/Sagan/Roloff, Europäisches Arbeitsrecht, § 2 Rn. 2.117.

30 EuGH, Urt. v. 27.03.1980 – Rs. 61/79 (Denkavit italiana), NJW 1980, 2008, 2009; EuGH, Urt. v. 22.10.1998 – verb. Rs. C-10/97 bis C-22/97 (IN. CO. GE.), EuZW 1998, 719 Rn. 23; EuGH, Urt. v. 06.03.2007 – C-292/04 (Meilicke), NJW 2007, 1440 Rn. 34.

31 Vgl. Riegger, Zeitliche Wirkung, S. 513.

Details

Seiten
414
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631911570
ISBN (ePUB)
9783631911587
ISBN (Paperback)
9783631911563
DOI
10.3726/b21369
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2024 (Januar)
Schlagworte
Arbeitsrecht Urlaubsrecht Urlaubsanspruch Europäischer Gerichtshof Europarecht Arbeitszeitrichtlinie Richtlinienkonforme Auslegung Mitwirkungsobliegenheiten Verjährung Verfall
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 414 S.

Biographische Angaben

Leonie van Lessen (Autor:in)

Leonie van Lessen studierte Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig, an der sie im Anschluss an ihr Rechtsreferendariat als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war und an der sie auch promoviert wurde.

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Titel: Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers an der Urlaubsverwirklichung