Loading...

Transparente und intransparente Stiftungen

im Rechtsvergleich mit dem Fürstentum Liechtenstein

by Florian Schütte (Author)
©2024 Thesis 644 Pages

Summary

Stiftungen werden immer häufiger zur langfristigen Vermögensplanung genutzt. Regelmäßig versuchen Stifter, sich oder den Destinatären einen größtmöglichen Einfluss auf die Stiftung vorzubehalten, um auch nach der Stiftungserrichtung die Geschicke ihres ehemaligen Vermögens bestimmen zu können. Diese Einflussnahme auf die Stiftung als eigentümerlose juristische Person wirft jedoch verschiedene Probleme auf und lädt dazu ein, den Schutz von Gläubigern, Ehegatten und Pflichtteilsberechtigten zu unterlaufen. Gleichsam wird dem Einfluss bei der steuerrechtlichen Einkünftezurechnung ggf. nicht angemessen Rechnung getragen. Daher untersucht diese Arbeit verschiedene Einflussmöglichkeiten sowie die sich hieraus ergebenden Probleme und geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang Stiftungen transparent behandelt werden können. Da die liechtensteinische Stiftung schon lange als Prototyp der beeinflussten Stiftung gilt, wird das deutsche Recht mit dem liechtensteinischen Recht verglichen.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Einleitung
  • B. Gang der Arbeit
  • Teil I – Vergleich des Stiftungsrechts
  • A. Einführung
  • I. Formen der privatnützigen Stiftung
  • II. Überblick über die historische Entwicklung der Stiftung
  • 1. Gemeinsame Vergangenheit
  • 2. Das deutsche Stiftungsrecht
  • a. Entwicklungen vor 1949
  • b. Entwicklungen nach 1949
  • c. Reform des Stiftungsrechts
  • 3. Das liechtensteinische Stiftungsrecht
  • a. Stiftungsrecht vor 2008
  • b. Stiftungsrecht seit 2008
  • c. Neben dem PGR anwendbares Recht
  • III. Grundrechtliche Bezüge des Stiftungsrechts
  • 1. Stiftung und Grundrechte in Deutschland
  • a. Grundrechte des Stifters
  • aa. Grundrechtlicher Anspruch auf das Institut der Stiftung
  • bb. Grundrechte und der einfachgesetzliche Anspruch auf Stiftungserrichtung
  • b. Grundrechte der Stiftung
  • aa. Stiftungen und die Durchgriffstheorie
  • bb. Grundrechtlich geschützte Betätigung von Familienstiftung
  • c. Zwischenfazit
  • 2. Stiftung und Grundrechte in Liechtenstein
  • a. Grundrechte des Stifters
  • b. Grundrechte der Stiftung
  • IV. Fazit
  • B. Stiftung des privaten Rechts
  • I. Stiftungszweck
  • 1. Deutschland
  • a. Gemeinwohlvorbehalt
  • b. Besondere Anforderungen an den Stiftungszweck
  • aa. Möglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks
  • bb. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit und die Stiftung auf Zeit
  • cc. Bestimmtheit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Unzulässige Zwecke
  • aa. Unzulässigkeit wegen der Umgehung deutschen Pflichtteilsrechts
  • bb. Unzulässigkeit wegen der Umgehung deutschen Steuerrechts
  • b. Besondere Anforderungen an den Stiftungszweck
  • aa. Möglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks
  • bb. Stiftung auf Zeit und Verbrauchsstiftungen
  • cc. Bestimmtheit
  • 3. Fazit
  • II. Exkurs: Stiftungsgegenstand
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • III. Stiftungsvermögen
  • 1. Deutschland
  • a. Erfüllung des Stiftungszwecks
  • b. Vermögenserhaltung
  • c. Erträge und Mittelverwendung
  • 2. Liechtenstein
  • a. Das Mindestkapital und die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • b. Vermögenserhaltung und Mittelverwendung
  • 3. Fazit
  • a. Das Mindestkapital und die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • b. Vermögenserhaltung
  • c. Erträge und Mittelverwendung
  • IV. Stiftungsorganisation
  • 1. Deutschland
  • a. Stiftungsvorstand
  • aa. Bestellung
  • bb. Abberufung
  • b. Art der Geschäftsführung und Mandatsverträge
  • c. Zwischenfazit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Stiftungsrat
  • aa. Bestellung
  • bb. Abberufung
  • b. Art der Geschäftsführung und Mandatsverträge
  • c. Zwischenfazit
  • 3. Fazit
  • C. Stiftungsgeschäft und Vermögenszuwendungen
  • I. Deutschland
  • 1. Rechtlicher Akt der Stiftungserrichtung
  • a. Der organisationsrechtliche Akt
  • b. Der vermögensrechtliche Akt
  • aa. Rechtsnatur der Vermögenswidmung
  • bb. Voraussetzungen der Vermögenswidmung und der Vermögensausstattung
  • (1) Bereicherung
  • (i) Vermögensvorteil
  • (ii) Endgültigkeit der Zuwendung
  • (iii) Zwischenergebnis
  • (2) Entreicherung
  • (i) Vermögensaufgabe im engeren Sinne
  • (ii) Dauerhaftigkeit und Endgültigkeit
  • (3) Unentgeltlichkeit
  • c. Auf die Stiftungserrichtung anwendbare Vorschriften
  • aa. Auf die Vermögensausstattung anwendbare Vorschriften und Auswirkungen fehlender Voraussetzungen
  • (1) Fehlende Bereicherung
  • (2) Grundsätzliche Anwendung drittschützender Vorschriften auf die Stiftungserrichtung
  • (3) Drittschützende Vorschriften und fehlende materielle Entreicherung des Stifters
  • (4) Drittschützende Vorschriften und Destinatärsstellung des Stifters
  • (5) Drittschützende Vorschriften und Einfluss des Stifters auf die Stiftung
  • (i) Weisungen des Stifters in der Satzung
  • (ii) Stifter als Stiftungsorgan
  • (iii) Besetzungsrechte des Stifters
  • (iv) Faktische Einflussnahme des Stifters
  • (6) Zwischenfazit
  • bb. Auslegung des Stifterwillens
  • d. Rechtsfehlerhafte Stiftungserrichtung und Widerruf
  • aa. Allgemeine Fehler
  • bb. Widerruf
  • cc. Anfechtung
  • dd. Folgen der fehlerhaften Errichtung
  • ee. Heilung der fehlerhaften Errichtung
  • 2. Vermögenszuwendungen nach der Errichtung, insbesondere Zustiftung
  • a. Rechtsnatur und Voraussetzungen
  • b. Anwendbare Vorschriften und Auswirkung fehlender Voraussetzungen
  • II. Liechtenstein
  • 1. Rechtlicher Akt der Stiftungserrichtung
  • a. Der organisationsrechtliche Akt
  • b. Der vermögensrechtliche Akt
  • aa. Bereicherung
  • bb. Entreicherung
  • c. Auf die Vermögensausstattung anwendbare Vorschriften und Auswirkungen fehlender Voraussetzungen
  • aa. Organisationsrechtlicher Akt
  • (1) Allgemeine Fehler – insbesondere Willensmängel
  • (2) Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Stiftungszwecks
  • bb. Vermögensrechtlicher Akt
  • (1) Anwendbare Vorschriften
  • (2) Fehlender Vermögensübergang
  • d. Auslegung des Stifterwillens
  • e. Exkurs: Stiftungserrichtung durch einen Stellvertreter
  • 2. Vermögenszuwendungen nach der Errichtung
  • a. Rechtsnatur und Voraussetzungen
  • aa. Rechtsnatur nachträglicher Zuwendungen
  • bb. Voraussetzungen nachträglicher Zuwendungen
  • (1) Überlassung des Vermögens und Verfügung durch die Stiftung
  • (i) Widerruf der Stiftung und Änderung des Stiftungszwecks
  • (ii) Bedeutung für den Inhalt der Stiftungssatzung
  • (iii) Bedeutung für Mandatsverträge und statuarische Weisungsrechte
  • (iv) Bedeutung für freie Abberufungsrechte
  • (v) Bedeutung für den Stifter als Stiftungsrat
  • (vi) Zwischenfazit
  • (2) Dauerhaftigkeit der Überlassung
  • (3) Unentgeltlichkeit
  • (4) Exkurs: Nachträgliche Einräumung der Stifterstellung
  • b. Anwendbare Vorschriften und Auswirkungen einer fehlenden materiellen Entreicherung
  • III. Fazit
  • IV. Anwendung auf Doppelprivatstiftungen
  • D. Stiftungsaufsicht
  • I. Errichtung
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • 3. Fazit
  • II. Laufende Aufsicht
  • 1. Deutschland
  • a. Durch staatliche Stellen
  • b. Durch Private
  • aa. Stiftungsorgane
  • bb. Destinatäre und ihre Ansprüche
  • (1) Leistungsansprüche
  • (2) Auskunftsansprüche und andere Rechte
  • (3) Weitere Aufsichtsmöglichkeiten
  • c. Zwischenfazit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Durch staatliche Stellen
  • aa. Allgemeines
  • bb. Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR
  • cc. Art. 552 § 34 PGR
  • b. Durch Private
  • aa. Stiftungsorgane
  • bb. Registerführung und Auskunftsansprüche gegen die Behörde
  • cc. Destinatäre und ihre Ansprüche gegen die Stiftung
  • (1) Leistungsansprüche
  • (2) Auskunftsansprüche
  • (3) Sonstige Rechte der Destinatäre
  • (4) Ausschluss der Auskunftsansprüche
  • (i) Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR
  • (ii) Art. 552 § 10 PGR
  • (iii) Art. 552 § 11 PGR
  • (iv) Art. 552 § 12 PGR
  • (v) Gerichtliche Kontrolle und Informationsansprüche aus dem Leistungsverhältnis
  • c. Zwischenfazit
  • 3. Fazit
  • III. Zweckänderung und Auflösung der Stiftung durch die Behörde
  • 1. Deutschland
  • a. Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 BGB
  • aa. Unmöglichkeit der Zweckerfüllung
  • (1) Tatsächliche Unmöglichkeit
  • (2) Rechtliche Unmöglichkeit
  • (3) Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB
  • (4) Geringe oder überschießende Erträge
  • bb. Gefährdung des Gemeinwohls
  • b. Rechtsfolge bei Unmöglichkeit oder Gemeinwohlgefährdung
  • c. Regelungen des Landesstiftungsrechts
  • d. Rechtsfolge der Auflösung
  • 2. Liechtenstein
  • a. Zweckänderung Art. 552 § 35 i.V.m. 33 PGR
  • aa. Voraussetzungen
  • bb. Rechtsfolge
  • cc. Ausschluss aufgrund privater Änderungsrechte?
  • b. Auflösung wegen Vermögenslosigkeit
  • c. Auflösung Art. 552 § 39 Abs. 1 Nr. 3 PGR
  • aa. Art. 124 PGR
  • bb. Art. 971 PGR
  • cc. Rechtsfolge
  • 3. Fazit
  • E. Satzungsänderung und Beendigung der Stiftung durch Private
  • I. Deutschland
  • 1. Rechte des Stifters
  • a. Anhörungs- und Zustimmungsrechte
  • b. Widerruf
  • 2. Rechte der Stiftungsorgane
  • a. Änderung der Satzung
  • aa. Zweckänderung
  • (1) Einschränkungen aus Haftungserwägungen
  • (i) Stiftungsautonomie und Durchgriffshaftung
  • (ii) Haftungsexklave
  • (2) Einschränkungen aufgrund eines Kontrolldefizits
  • (3) Zwischenergebnis
  • bb. Änderung sonstiger Bestimmungen
  • b. Beendigung
  • c. Stiftungsrechtsreform
  • II. Liechtenstein
  • 1. Rechte des Stifters
  • 2. Rechte der Stiftungsorgane
  • a. Änderung der Satzung
  • aa. Zweckänderung
  • (1) Ermächtigung und berechtigte Organe
  • (2) Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks
  • (3) Wille des Stifters
  • (4) Verhältnis zu Art. 552 § 39 PGR
  • (5) Zwischenfazit
  • bb. Änderung sonstiger Bestimmungen
  • (1) Voraussetzungen
  • (2) Rechtsfolgen und Abgrenzung zur Zweckänderung
  • b. Auflösung
  • 3. Anrufung des Gerichts
  • 4. Zwischenfazit
  • III. Fazit
  • F. Die Stiftung als Anspruchsgegner für Dritte
  • I. Vollstreckung gegen Stifter und Destinatäre und die Folgen für die Stiftung
  • 1. Deutschland
  • a. Pfändung von Ansprüchen der Destinatäre
  • b. Pfändung von Ansprüchen des Stifters
  • c. Stiftungserrichtung als Rechtsmissbrauch
  • 2. Liechtenstein
  • a. Pfändung von Ansprüchen der Destinatäre
  • b. Pfändung von Ansprüchen und Rechten des Stifters
  • aa. Anfechtung
  • bb. Widerruf und Änderung
  • cc. Verhältnis der Anfechtung zu Widerruf und Änderung
  • c. Stiftungserrichtung als Rechtsmissbrauch
  • 3. Zwischenfazit
  • II. Pflichtteilsansprüche gegen die Stiftung
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • a. Einbeziehung des Stiftungsvermögens
  • b. Einbeziehung der Leistungen aus den Stiftungserträgen und der Stiftungserträge
  • 3. Zwischenfazit
  • III. Eherechtliche Ansprüche gegen die Stiftung
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • 3. Zwischenfazit
  • IV. Fazit
  • G. Besondere Stiftungszwecke
  • I. Stiftung für den Stifter
  • 1. Deutschland
  • a. Vermögensübergang
  • b. Gläubigerschutz
  • aa. Allgemeines
  • bb. Anwendung von § 133 InsO und § 3 AnfG bei einseitiger Schädigungsabsicht
  • cc. Anwendung von § 133 InsO und § 3 AnfG nach Ablauf der Anfechtungsfrist
  • dd. Konsequenzen für die Anwendung der § 133 InsO, § 3 AnfG und verbleibende Anwendbarkeit des § 138 BGB
  • c. Exkurs: Pflichtteilsumgehung
  • d. Zwischenfazit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Wortlaut
  • b. A maiore ad minus Zulässigkeit der Stiftung für den Stifter in Liechtenstein
  • c. Vermögensübergang
  • d. Gläubigerschutz
  • e. Zwischenfazit
  • 3. Vergleich und Fazit
  • II. Zulässigkeit von Unterhaltsstiftungen
  • 1. Deutschland
  • a. Gläubigerschutz
  • b. Familienfideikommiss
  • c. Sittenwidrigkeit, Gemeinwohl und gesellschaftspolitische Bedenken
  • 2. Liechtenstein
  • 3. Fazit zur Zulässigkeit von Unterhaltsstiftungen
  • III. Selbstzweckstiftung und Unternehmensselbstzweckstiftung
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • 3. Stellungnahme zu den Argumentationslinien
  • a. „Tote Hand“ Problematik und Vermögenskonzentration
  • b. Prinzipal-Agenten-Problem
  • aa. Stifter als Prinzipal
  • bb. Stiftung als Prinzipal
  • cc. Destinatäre als Prinzipal
  • dd. Ergebnis und Auswirkung auf die Selbstzweckstiftung
  • c. Gesellschaftliche Betrachtung und Gemeinwohl
  • d. Abgrenzung und Zweckintensität
  • 4. Fazit zur Selbstzweckstiftung
  • H. Zwischenfazit zum ersten Teil
  • Teil II – Stiftungen im transnationalen Gesellschaftsrecht
  • A. Grundsätze bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
  • I. Grenzüberschreitende Durchsetzung von Entscheidungen ausländischer Gerichte
  • II. Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen
  • a. Deutschland
  • b. Liechtenstein
  • c. Fazit
  • III. Anknüpfung im IPR und Rechtswahl
  • 1. Deutschland
  • 2. Liechtenstein
  • 3. Fazit
  • B. Einzelne Fallgruppen
  • I. Personalstatut der Stiftung
  • 1. Deutschland
  • a. Personalstatut bei juristischen Personen generell
  • b. Personalstatut bei ausländischen Stiftungen und die liechtensteinische Stiftung
  • c. Zwischenergebnis
  • d. Sonderfall der liechtensteinischen Stiftung mit Sitz in Deutschland
  • e. Umfang des Personalstatuts
  • 2. Liechtenstein
  • a. Bestimmung des Personalstatuts
  • b. Umfang des Personalstatuts
  • 3. Fazit
  • II. Ansprüche der Destinatäre
  • 1. Deutschland
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • aa. Objektive Schiedsfähigkeit und Bindungswirkung einer Schiedsanordnung
  • bb. Bindungswirkung einer Schiedsanordnung
  • 3. Fazit
  • III. Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten
  • 1. Deutschland
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 3. Fazit
  • IV. Ansprüche von eherechtlichen Berechtigten
  • 1. Deutschland
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 2. Liechtenstein
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 3. Fazit
  • V. Ansprüche bei Gläubigeranfechtung
  • 1. Deutschland
  • a. Anwendbares Recht
  • aa. Insolvenzanfechtung
  • bb. Gläubigeranfechtung
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • aa. Insolvenzanfechtung
  • bb. Gläubigeranfechtung
  • 2. Liechtenstein
  • a. Anwendbares Recht
  • b. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit
  • 3. Fazit
  • VI. Fazit
  • C. ordre public-Vorbehalt als Grenze der Anerkennung
  • I. Grundsätzliches zum ordre public-Vorbehalt
  • II. ordre public-Vorbehalt und europäisches Gemeinschaftsrecht
  • III. Anwendung des ordre public-Vorbehalts auf liechtensteinische Stiftungen
  • 1. Körperschaftlich organisierte Stiftung
  • 2. Liechtensteinische Stiftung als Vehikel der Steuerhinterziehung
  • a. Hypothetische Anwendung deutschen Rechts
  • b. Anwendung liechtensteinischen Rechts
  • aa. Zivilrechtliches Ergebnis
  • bb. Steuerrechtliche Bewertung in Deutschland
  • c. Vergleich des Ergebnisses
  • d. Verstoß gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts
  • e. Fazit
  • 3. Gläubigerbenachteiligung
  • a. Absichtsanfechtung
  • b. Schenkungsanfechtung
  • c. Fazit
  • 4. Umgehung des dt. Pflichtteilsrechts
  • 5. Umgehung eherechtlicher Ansprüche
  • IV. Fazit
  • D. Fazit
  • Teil III – Konsequenzen für die steuerrechtliche Behandlung liechtensteinischer Stiftungen
  • A. Typenvergleich
  • I. Elemente des Typenvergleichs
  • 1. Zivilrechtliche Ebene
  • 2. Abstrakter Rechtsvergleich
  • a. Rechtsfähigkeit und Stiftungszweck
  • b. Stiftungsvermögen
  • c. Stiftungsorganisation
  • d. Zwischenfazit
  • 3. Konkreter Rechtsvergleich und Verhältnis zu § 39 Abs. 2 AO
  • a. Allgemeiner Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 AO
  • b. Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 AO bei beeinflussten Stiftungen
  • II. Zwischenfazit
  • B. Steuerliche Auswirkungen von Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung
  • I. Besteuerung von Vermögenszuwendungen an die Stiftung
  • 1. Mandatsvertrag
  • 2. Änderungs- und Widerrufsrechte
  • 3. Freie Abberufungsrechte
  • 4. Organstellung von Stifter oder Destinatären
  • 5. Singulärer Stiftungszweck und die Stiftung für den Stifter
  • 6. Faktischer Zugriff auf das Stiftungsvermögen
  • 7. Zwischenfazit
  • II. Laufende Besteuerung
  • 1. Verhältnis des § 15 AStG zu den §§ 39 Abs. 2, 41, 42 AO
  • 2. § 39 Abs. 2 AO
  • 3. § 41 AO
  • 4. § 42 AO
  • 5. Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
  • a. Aufgabe der Verfügungsmacht
  • b. Bestehen eines automatischen Informationsaustauschs
  • III. Zwischenfazit
  • C. Fazit
  • Fazit
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Liechtenstein

AO

Abgabenordnung, Deutschland

AStG

Außensteuergesetz, Deutschland

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch, Deutschland

BFH

Bundesfinanzhof, Deutschland

Brüssel-I-VO

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Brüssel Ia-VO

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Rates vom 12. Dezember 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

BuA

Bericht und Antrag [der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein]

BVerfG

Bundesverfassungsgericht, Deutschland

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Deutschland

EFTA

Europäische Freihandelsassoziation

EO

Exekutionsordnung, Liechtenstein [Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren]

ErbStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Deutschland

EStG

Einkommensteuergesetz, Deutschland

EU-Amtshilferichtlinie

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

EUAHiG

EU-Amtshilfegesetzes, Deutschland

EuErbVO

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

EuGüVO

Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

EuInsVO

Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren

EU

Europäische Union

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EWR-Abkommen

Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum

FATF

Financial Action Task Force on Money Laundering

FL-StGB

Strafgesetzbuch, Liechtenstein

FL-ZPO

Liechtensteinische Zivilprozessordnung

GG

Grundgesetz, Deutschland

KO

Konkursordnung, Liechtenstein

KStG

Körperschaftsteuergesetz, Deutschland

HRV

Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister, Liechtenstein

IPR

Internationales Privatrecht

IPRG

Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, Liechtenstein

IZVR

Internationales Zivilverfahrensrecht

JN

Jurisdiktionsnorm, Liechtenstein [Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen]

LugÜ

Lugano-Übereinkommen: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl.-EU L 339 vom 21.12.2007 – umgesetzt durch Beschluss 2009/430/EG des Rates – Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

OGH

Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Liechtenstein

öABGB2

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Österreich

öOGH

Oberster Gerichtshof, Österreich

PGR

Personen- und Gesellschaftsrecht, Liechtenstein

PrAGBGB

Preußisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Deutschland

Rom I-VO

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Rom II-VO

Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

Rom III-VO

Nicht amtliche Abkürzung für Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts

RSO

Rechtssicherungs-Ordnung, Liechtenstein

SchlT PGR

Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht, Liechtenstein

SEBG

Gesetz vom 25. November 2005 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, Liechtenstein

SPV

Sorgfaltspflichtverordnung, Liechtenstein

SR

Sachenrecht, Liechtenstein

StGH

Staatsgerichtshof, Liechtenstein

StRV

Stiftungsrechtsverordnung, Liechtenstein

TIEA

Tax Information Exchange Agreement

TrHG

Treuhändergesetz, Liechtenstein

VL

Verfassung des Fürstentums Liechtenstein

ZGB

Zivilgesetzbuch, Schweiz


2 Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs wird – ebenso wie das liechtensteinische ABGB – offiziell mit den Buchstaben ABGB abgekürzt. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird im Rahmen der nachfolgenden Arbeit das österreichische ABGB stets als öABGB bezeichnet. Dies schließt auch die Zitierung österreichischer Literatur ein.

Einführung

A. Einleitung

Im Jahr 2018 hatte ein Fünftel der wohlhabendsten deutschen Familien einen wesentlichen Teil ihres Vermögens in Familienstiftungen eingebracht3 und der Anteil privatnütziger Stiftungen an der Gesamtzahl von Stiftungen hat sich in den letzten Jahren von ca. 5 % auf beinahe 10 % verdoppelt.4 Überdies haben die Paradise Papers5 und die Pandora Papers6 offenbart, dass nicht wenige Familien ihr Vermögen über verschiedene Holdingstiftungen oder -trusts im Ausland auf verdeckte Art und Weise halten. Obwohl der Begriff der Stiftung im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig noch mit der gemeinnützigen Stiftung assoziiert wird, zeigt diese verstärkte Nutzung privatnütziger Stiftungen, vorwiegend in Form der Familienstiftung, dass die Stiftung sich mittlerweile als Rechtsform für die Vermögens- und Nachfolgeplanung etabliert hat.

Die Errichtung einer Familienstiftung ist regelmäßig durch zwei unabhängige Beweggründe motiviert: Zum einen soll langfristig eine effiziente Verwaltung des Familienvermögens sichergestellt und eine Aufteilung des Vermögens nach einem Erbfall verhindert werden. Zum anderen kann die Einschaltung einer Stiftung steuerlich vorteilhaft sein, vor allem dann, wenn sie im Ausland errichtet wird.

Diese Vorteile resultieren daraus, dass die Stiftung auf der einen Seite als juristische Person behandelt wird und entsprechend selbst Eigentümerin der eingebrachten Vermögenswerte werden kann. Auf der anderen Seite ist die Stiftung selbst eigentümerlos. Auf diese Weise entsteht ein vom Vermögen des Stifters getrenntes, eigenständiges Vermögen. Diese strikte Trennung führt dazu, dass weder von dem Stifter oder seinen Gläubigern auf das Vermögen der Stiftung noch umgekehrt von der Stiftung oder ihren Gläubigern auf das Vermögen des Stifters zugegriffen werden kann. Die Stiftung als Rechtsform wird somit intransparent behandelt.

Bei der Nachfolgeplanung mit Hilfe einer selbstständigen und eigentümerlosen Stiftung liegt es jedoch – trotz der eigentlich strikten Trennung der Vermögen – häufig im Interesse des Stifters sicherzustellen, dass er und seine Nachkommen das Wirken der Stiftung in einem gewissen Maße beeinflussen können. Schließlich will der Stifter einer Familienstiftung die Versorgung seiner Nachkommen gewährleisten, sodass es nicht verwundert, wenn ebendiese auch eine Mitsprachemöglichkeit haben sollen. Dabei kann die Einflussnahme allerdings derart umfangreich werden, dass tatsächlich der Stifter oder die Destinatäre das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten der Stiftung innehaben. In einem solchen Fall kann eine intransparente Behandlung der Stiftung als selbstständiger und eigentümerloser juristischer Person jedoch zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn zum einen werden die Interessen von Pflichtteilsberechtigten und Gläubigern beeinträchtigt, wenn diese aufgrund der Intransparenz nicht auf das Vermögen der Stiftung zugreifen können, obgleich der Stifter oder die Destinatäre das Vermögen wie ihr eigenes beeinflussen. Zum anderen kann die Verzerrung der wirtschaftlichen Eigentümerstellung eine Korrektur bei der Besteuerung der beteiligten Akteure erforderlich machen. Dieser Interessenkonflikt zwischen der Einflussnahme und dem Schutz Dritter sowie einer adäquaten Besteuerung ist Gegenstand dieser Arbeit. Ihr Ziel ist es, Aussagen über die Zulässigkeit und die Folgen des Einflusses auf privatnützige Stiftungen und insbesondere Familienstiftungen treffen zu können.

Zu diesem Zweck werden die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten auf zivilrechtlicher Ebene untersucht und bewertet. Außerdem wird überprüft, in welchen Fällen die intransparente Behandlung einer Stiftung, also die strikte Trennung des Vermögens der Stiftung und der Einflussnehmenden, zugunsten des Drittschutzes und im Sinne der Besteuerung aufzuheben und die Stiftung damit transparent zu betrachten ist.

Vergleichend zu der Rechtslage in Deutschland wird das liechtensteinische Recht ausgewertet. Denn die liechtensteinische Stiftung ist bekannt für ihre Gestaltungsvarianten und vor allem die zahlreichen Einflussnahmemöglichkeiten von Stiftern und Destinatären auf die Stiftung. Aus diesem Grund wird sie vielfach zur Nachfolgeplanung und Verlagerung des Vermögens ins Ausland genutzt, weswegen ihr auch eine besondere praktische Relevanz zukommt. Der Vergleich der beiden Rechtsordnungen ermöglicht nicht nur eine Einordnung der Einflussmöglichkeiten in Deutschland, sondern eröffnet zudem die Möglichkeit, liechtensteinische Ansätze zur Lösung der dargestellten Interessenkonflikte auf das deutsche Recht zu übertragen.

Auf dieser Basis können anschließend auch all jene zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Problemfelder behandelt werden, die bei einer grenzüberschreitenden Beeinflussung, konkret der Beeinflussung einer liechtensteinischen Stiftung durch deutsche Stifter oder Destinatäre, entstehen können. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang vor allem die Beantwortung der umstrittenen Frage,7 wie sich der Einfluss auf eine liechtensteinische Stiftung auf deren Anerkennung in Deutschland auswirkt. Deutsche Gerichte haben bisher verschiedene Antworten gefunden, denen jedoch gemein ist, dass sie jeweils an Art und Umfang des Einflusses auf die Stiftung anknüpfen: Zum Teil wurde liechtensteinischen Stiftungen zivilrechtlich die Rechtspersönlichkeit aberkannt,8 in anderen Fällen wurden sie steuerrechtlich transparent betrachtet9 und in wiederum anderen Konstellationen zivil- und steuerrechtlich als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt.10

B. Gang der Arbeit

Damit die einzelnen Einflussmöglichkeiten bewertet werden können, wird im ersten Teil der Arbeit untersucht, auf welche Art und Weise sowie in welchem Umfang Einfluss auf die Stiftung genommen werden kann. Da das Fürstentum Liechtenstein bereits seit Jahrzehnten für seine privatnützigen Stiftungen bekannt ist, wird diese Aufarbeitung im simultanen Rechtsvergleich mit dem liechtensteinischen Recht durchgeführt. Zu diesem Zweck und für einen vollumfänglichen Überblick über die liechtensteinische Stiftung umfasst der Rechtsvergleich nicht nur direkte Einflussmöglichkeiten, wie Weisungsrechte oder sog. Mandatsverträge, sondern auch die Grundstrukturen der Stiftung. Denn viele Einflussmöglichkeiten können sich direkt oder mittelbar aus der Ausgestaltung der Stiftung ergeben. Daher wird für die jeweilige Rechtsordnung anhand der einzelnen Merkmale der Stiftung überprüft, inwieweit diese geeignet sind, einen Einfluss auf die Stiftung zu ermöglichen und die Ergebnisse miteinander verglichen.

An dieser Stelle sei bereits auf eine Besonderheit des Rechtsvergleichs mit Liechtenstein hingewiesen: Der liechtensteinische Gesetzgeber setzt sich – im Hinblick auf die Größe des Fürstentums auch nicht überraschend – sehr intensiv mit den benachbarten Rechtsordnungen aus Österreich, Deutschland und teilweise der Schweiz auseinander.11 Die Literatur und Rechtsprechung der Nachbarstaaten fließen auf diesem Wege auch in die Gesetzesbegründungen der liechtensteinischen Gesetze ein. Eine Analyse des liechtensteinischen Rechts als fremdem Recht ohne die eventuelle Bezugnahme auf die Literatur und Rechtsprechung der Nachbarstaaten, insbesondere Deutschlands, ist daher nicht möglich.

Der zweite Teil der Arbeit widmet sich im Detail der liechtensteinischen Stiftung in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Denn die im ersten Teil aufgearbeiteten Spannungsfelder treten verstärkt in grenzüberschreitenden Konstellationen auf – insbesondere bei einem deutschen Stifter und seiner liechtensteinischen Stiftung. Davon umfasst ist zunächst der Themenkomplex der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen, da ein ausreichender Schutz von Dritten nur bei ausreichenden Möglichkeiten zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gewährleistet ist. Darauf folgt die Aufarbeitung der zivilrechtlichen Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung: Das deutsche Zivilrecht wendet bei der Anerkennung juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf der Grundlage der europäischen Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49, 54 AEUV grundsätzlich die Gründungstheorie an.12 Da es sich bei Liechtenstein um einen Mitgliedstaat des EWR handelt, wäre in diesem Fall liechtensteinisches Recht anwendbar. Sollten Stiftungen hingegen aufgrund einer mangelnden Erwerbstätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49, 54 AEUV fallen, wäre die Sitztheorie anwendbar.13 Liechtensteinische Stiftungen dürften allerdings im Regelfall ohnehin ihren Sitz in Liechtenstein haben, weswegen auch in dieser Konstellation regelmäßig liechtensteinisches Recht Anwendung findet. Soll die Stiftung als juristische Person in Deutschland nicht anerkannt werden, könnte im Wege eines ordre public-Vorbehaltes nach Art. 6 EGBGB das entsprechende liechtensteinische Recht nicht angewandt werden, mit der Folge, dass die Stiftung als nicht existent und damit transparent betrachtet wird. Für die Ausnahmevorschrift des Art. 6 EGBGB wäre es erforderlich, dass die Anerkennung der ausländischen juristischen Person mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Wann und ob ein solcher ordre public-Vorbehalt vorliegt, wird unter Bezugnahme auf den ersten Teil der Arbeit beantwortet werden.

Auf den Erkenntnissen des ersten und zweiten Teils aufbauend, wird die Stiftung im dritten und letzten Teil aus der steuerrechtlichen Perspektive betrachtet. Dort stellt sich regelmäßig die Frage, wem bestimmte Einnahmen zuzurechnen sind.14 Bei ausländischen juristischen Personen ist entscheidend, ob diese steuerlich als eigenes Rechtssubjekt zu betrachten sind und damit eine sogenannte Abschirmwirkung entfalten. Soweit sie eine solche Wirkung entfalten, sind die Erträge grundsätzlich der juristischen Person zuzurechnen. Andernfalls wird die juristische Person transparent betrachtet und die Einnahmen werden den dahinterstehenden natürlichen oder juristischen Personen zugerechnet. Ob die juristische Person eine solche Wirkung entfaltet, wird bei der Anwendung der §§ 1, 2 KStG durch einen sogenannten Typenvergleich der ausländischen juristischen Person mit den deutschen juristischen Personen ermittelt. Im Rahmen des Typenvergleichs sind in einem ersten Schritt sämtliche Eigenschaften der ausländischen Rechtsform festzustellen und in einem zweiten mit den Merkmalen der deutschen juristischen Personen abzugleichen.15 Diese Prüfung kann auf Grundlage der Ergebnisse des ersten und zweiten Teils der Arbeit durchgeführt werden. Abschließend werden diejenigen Konstellationen in den Blick genommen, in denen die ausländische juristische Person ein eigenes Steuerrechtssubjekt darstellt und in denen die Erträge der Stiftung trotzdem durch die Regelungen zur Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, den Vorschriften der §§ 41, 42 AO oder der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG dem Stifter, den Begünstigten oder anderen Einflussnehmenden zugeordnet werden.


3 Neßhöver/Bornefeld, Manager Magazin 4.10.2018, abrufbar unter https://www.manager-magazin.de/premium/reichste-deutsche-liste-der-1001-reichsten-a-00000000-0002-0001-0000-000159721570 zuletzt abgerufen 30.10.2023.

4 https://www.stiftungen.org/stiftungen/zahlen-und-daten.html zuletzt abgerufen 30.10.2023.

5 Eckstein/Strozyk/Strunz, tagesschau.de 6.11.2017, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/paradisepapers/paradisepapers-123.html zuletzt abgerufen 30.10.2023.

6 International Consortium of Investigative Journalists, Pandora Papers, abrufbar unter https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/about-pandora-papers-leak-dataset zuletzt abgerufen 30.10.2023.

7 Aufgrund mangelnder Tatsachenfeststellungen durch das FG offen gelassen in BFH, Urt. v. 22.12.2010 – I R 84/09, BStBl II 2014, 361; BFH, Urt. v. 8.2.2017 – I R 55/14, BFH/NV 2017, 1588.

8 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.3.2015 – I-16 U 108/14, WM 2016, 1488; OLG Düsseldorf, Teilurteil v. 30.4.2010 – I-22 U 126/06, ZEV 2010, 528.

9 BFH, Urt. v. 28.6.2007 – II R 21/05, BStBl II 2007, 669; BFH, Urt. v. 5.12.2018 – II R 9/15, BFHE 263, 283; FG München, Bescheid v. 18.8.2015 – 4 K 2442/12, EFG 2016, 40; FG München, Urt. v. 19.8.2015 – 4 K 1647/13, EFG 2015, 1824; FG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2017 – 4 K 2319/15 Erb, EFG 2017, 581; FG Münster, Urt. v. 11.12.2014 – 3 K 764/12, DStRE 2016, 1311.

10 BFH, Urt. v. 25.4.2001 – II R 14/98, BFH/NV 2001, 589; FG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.2014 – 4 K 3718/12 Erb, EFG 2014, 855; FG Münster, Urt. v. 3.6.2014 – 9 K 5/08 K, EFG 2014, 2076; FG Münster, Urt. v. 14.8.2019 – 13 K 3170/17 K, EFG 2019, 1705.

11 Vgl. beispielsweise BuA Nr. 13/2008, S. 43 ff. für die Übernahme des deutschen und österreichischen Begriffs des Handelsgewerbes im liechtensteinischen Recht.

12 Dazu im Detail S. 445 ff.

13 Jeweils m.w.N. Hüttemann/Rawert in Staudinger-BGB, Vor §§ 80–88, Rn. 423; Weitemeyer in MüKo-BGB, § 80, Rn. 312 ff.

14 Dazu im Detail S. 541 ff.

15 Witt in H/H/R-KStG, § 2, Rn. 42.

Teil I – Vergleich des Stiftungsrechts

A. Einführung

Im Vorfeld der eigentlichen Untersuchung wird im folgenden Abschnitt das Untersuchungsobjekt der privatnützigen Stiftung und die in der Praxis besonders häufige Variante der Familienstiftung definiert (I.).

Zudem wird die gemeinsame historische Vergangenheit des deutschen und liechtensteinischen Stiftungsrechts skizziert sowie jeweils ein Blick auf die spezifischen Entwicklungen des Stiftungsrechts in den beiden Rechtsordnungen im vergangenen Jahrhundert geworfen (II.). Denn wesentliche Aspekte der aktuellen Diskussion sind durch den historischen Werdegang der Rechtsform Stiftung geprägt und die Gründe dafür, dass sich das Stiftungsrecht der beiden Rechtsordnungen auseinanderentwickelt hat, bieten wichtige Grundlagen für das Verständnis der staatenspezifischen Regelungen.

Aufgearbeitet werden außerdem die grundrechtlichen Bezüge der Rechtsform Stiftung (III.). Denn ein etwaiger Grundrechtsschutz könnte sich entscheidend auswirken, wenn die Behörden über Maßnahmen gegenüber der Stiftung entscheiden. Zudem können eventuelle grundrechtliche Vorgaben die Zulässigkeit von Einschränkungen des Stifters bei der Wahl des Stiftungszwecks und der Stiftungsorganisation entscheidend beeinflussen.

I. Formen der privatnützigen Stiftung

Allen weiteren Ausführungen vorweg und ohne bereits auf die Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen im Detail einzugehen, bedarf es jedoch einer Definition der Stiftung des privaten Rechts, der Ausprägung der sog. privatnützigen Stiftung sowie der Sonderform der Familienstiftung:16

Unter einer Stiftung des privaten Rechts im Sinne der §§ 80 ff. BGB hat die bisher in Rechtsprechung und Literatur herrschende Ansicht in Deutschland eine nicht in einem Personenverband bestehende selbstständige juristische Person verstanden, welche in einem Stiftungsgeschäft durch den Errichter festgelegte Zwecke mit Hilfe eines diesen Zwecken gewidmeten Vermögens dauerhaft verfolgt.17 Nach der Neufassung des BGB sieht § 80 Abs. 1 S. 1 BGB-Neu nunmehr eine Legaldefinition vor, die ihrem Wortlaut nach jedoch im Wesentlichen der bisher herrschenden Definition entspricht.18 Eine Stiftung des privaten Rechts ist demgemäß „eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“.

Im Gegensatz zum deutschen Recht bietet das neue liechtensteinische PGR seit jeher eine Legaldefinition für privatrechtliche Stiftungen. Gemäß Art. 552 § 1 Abs. 1 S. 1 PGR ist eine Stiftung „ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird“. Zusätzlich regelt Abs. 1 S. 2, dass der Stifter das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen widmet und den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte festlegt.

In beiden Rechtsordnungen handelt es sich bei Stiftungen des privaten Rechts somit um selbstständige juristische Personen mit einem eigenen Zweck, einem Vermögen und einer Organisation.

Privatnützig ist eine Stiftung in beiden Rechtsordnungen regelmäßig dann, wenn sie nicht den besonderen Vorschriften für gemeinnützige Stiftungen unterliegt. Dies ergibt sich in Deutschland im Gegenschluss zu § 52 AO. In Liechtenstein wird die Privatnützigkeit zwar in Art. 552 § 2 Abs. 3 S. 1 PGR als überwiegende Verfolgung „privater oder eigennütziger Zwecke“ definiert, allerdings wird auch in Liechtenstein die Verfolgung privatnütziger Zwecke letztlich nur von der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke abgegrenzt, Art. 552 § 2 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, 3 PGR.

Als Familienstiftung wird im Zivilrecht in Deutschland jede Stiftung betrachtet, die überwiegend oder ausschließlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden ist.19 Im deutschen Steuerrecht finden sich zwei konkrete Bezüge zu Familienstiftungen: Zum einen werden sie in § 15 Abs. 2 AStG als „Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind“ definiert. Zum anderen knüpft die Regelung zur sog. Erbersatzbesteuerung in § 1 Nr. 4 ErbStG an die zivilrechtliche Definition an und fingiert alle 30 Jahre einen Erbfall für eine „Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist […].“

In Liechtenstein sind reine Familienstiftungen nach Art. 552 § 2 Abs. 4 Nr. 1 PGR solche „Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschließlich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung, der Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen“. Dienen sie nur überwiegend solchen Zwecken, handelt es sich um gemischte Familienstiftungen (Nr. 2).

Die Einordnung einer Stiftung als privatnützig sowie ihre Einstufung als Familienstiftung funktioniert damit in beiden Staaten im Wesentlichen gleich. Im Folgenden kann daher immer dann von einer privatnützigen Stiftung ausgegangen werden, wenn sie nicht überwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgt, und von einer Familienstiftung dann, wenn die Stiftung überwiegend einer oder mehreren Familien dient.

II. Überblick über die historische Entwicklung der Stiftung

Die Regelungen im Bereich der (privatnützigen) Stiftungen sind seit jeher in besonderem Maße von politischen, religiösen und moralischen Vorstellungen geprägt. Ein einleitender Überblick über den historischen Werdegang der Rechtsform der privatnützigen Stiftung erlaubt es daher, die einzelnen Aspekte der Stiftung, ihren gesellschaftspolitischen Zweck und konkrete Argumentationslinien besser einordnen zu können.20

Die Gebiete der heutigen Bundesrepublik und des Fürstentums Liechtenstein waren bis zu dessen Auflösung im Jahre 1806 Teil des Heiligen Römischen Reiches und können entsprechend auf eine gemeinsame Geschichte zurückblicken. Für die Darstellung der Historie wird daher in einem ersten Schritt der deutschsprachige Raum allgemein betrachtet. In einem zweiten Schritt wird zwischen den beiden einzelnen Staaten differenziert und die Entwicklung des Stiftungsrechts dargestellt, soweit sie für die Auseinandersetzung mit dem heutigen Recht wesentlich ist.

1. Gemeinsame Vergangenheit

Die Stiftung als Ausdruck des Wunsches, das eigene Vermögen unabhängig von der eigenen Existenz nach den eigenen Vorstellungen zu verwenden, kann weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgt werden. Freilich gab es zu jener Zeit weder den Ausdruck des „Stiftens“, noch entsprachen die damaligen Zuwendungen dem, was heute unter einer Stiftung als Akt der Zuwendung verstanden werden kann.21 Das Vermögen wurde unter einer Zweckbestimmung an einen Dritten zur Verwaltung übertragen. Eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß es nicht, was aufgrund des Entwicklungsstadiums des Rechts nicht überrascht. Stattdessen beschränkten sich die „Gaben“ oder „Weihen“ auf das, was heute als „fiduziarische Stiftung“ verstanden werden kann.22

In der heutigen Zeit schwingt beim alltäglichen Gebrauch des Wortes „Stiftung“ stets ein gemeinnütziges Handeln des Stifters als Unterton mit. Dies war jedoch nicht von jeher der Fall und ist es vielleicht auch nie in dem Maße gewesen, wie unser Sprachgebrauch es suggeriert. Ihren Anfang nahm die Stiftung in Zuwendungen, die ein vermögender „Stifter“ einem Dritten mit dem Zweck, Kulthandlungen zum Andenken des Stifters durchzuführen, zur Verfügung stellte. Dieser Dritte konnte ein Verwandter oder eine religiöse Institution sein. Der Stifter hoffte, durch das gesicherte Ahnengedenken und den entsprechenden Totenkult zu seinen Gunsten eine möglichst angenehme Existenz im Jenseits führen zu können. Wie Liermann es bereits auf den Punkt gebracht hat, steht damit „an der Schwelle des Stiftungsrechts […] also primitiver Egoismus und nackte Furcht vor mangelnder Betreuung im Jenseits“.23 Die ersten Stiftungen waren somit im wörtlichen Sinne „privatnützige“ Stiftungen.

Die später hinzugetretene gemeinnützige Färbung des Begriffs der Stiftung lässt sich in der Folge historisch aus der Entwicklung der Stiftung im vom Christentum geprägten Europa nachvollziehen. Neben der bestehenden Furcht vor dem Jenseits trat der christliche Gedanke der caritas, also der Nächstenliebe, zu den Beweggründen für eine Stiftung hinzu.24 Gerade in den Anfängen des Christentums sowie im Mittelalter kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese Beweggründe für lange Zeit nicht unterschieden haben. Die Motivation zu frommen Taten beziehungsweise Zuwendungen ad piae causae (frei: zu frommen Zwecken) wird nicht zuletzt in der Angst vor Strafen für ein sündhaftes Leben und in der Hoffnung auf Absolution begründet gewesen sein. Letztlich lag damit lange (und liegt sicher auch heute noch) einer Vielzahl von gemeinnützigen Stiftungsakten zumindest auch eine privatnützige Motivation zugrunde. Gleichwohl war mit der Stiftung ad piae causae die gemeinnützige Stiftung geboren und die rein privatnützige Stiftung vorerst verdrängt worden. Denn die beiden Motivationen wurden mit der Errichtung einer einzigen Stiftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgte, verwirklicht.25

Die gemeinnützige Stiftung war es auch, die im hohen Mittelalter während der Ausformung des Stiftungswesens und des Stiftungsrechts eine erste rechtliche Form erhielt.26 Von der Religion unabhängige privatnützige Stiftungen existierten im Christentum zu dieser Zeit noch nicht.27 Aber auch im Islam waren die sogenannten waqf ahti, die einer Familienstiftung ähnlich waren, keine gänzlich von der Religion unabhängigen Stiftungen oder stiftungsähnlichen Gebilde, da die Förderung der Familie nach religiöser Vorstellung Vorteile im Jenseits versprach.28 Allerdings gab es bereits zu dieser Zeit indirekt privatnützige Stiftungsakte. Ein wohlhabender Bürger konnte der Kirche eine Stiftung in Form einer „Altarpfründe“ zukommen lassen. Wenn er diese durch einen verwandten Kleriker besetzte, konnte selbiger ein auskömmliches Einkommen erzielen.29 Letztlich war diese Form der Familienunterstützung jedoch durch den Zölibat in der Generationennachfolge beschränkt. Eine privatnützige Stiftung im rechtlichen Sinne war in dieser Zeit jedoch ohnehin nicht notwendig, da die einzigen wohlhabenden Individuen regelmäßig Adlige gewesen sein dürften. Diese konnten durch das ihnen zustehende Hausrecht eine eigene Vermögenssphäre schaffen und ihre Nachfolgeplanung realisieren. Eine privatnützige Stiftung benötigten sie daher nicht.30

Dennoch wuchs die Anzahl an Stiftungen, wodurch es zu einem gesteigerten Interesse an ebenjenen kam und damit auch zu einer rechtlichen Ausformung der Stiftung an sich. Nachdem die Stiftung rechtlich konkretere Züge annahm und das sich entwickelnde Bankenwesen einen vereinfachten und abstrakten Zahlungsverkehr sowie die Verwahrung von Geldwerten ermöglichte, wurden auch die Verwendungszwecke für Stiftungen vielfältiger. Die Einführung der von der Kirche unabhängigen sog. „Kapitalstiftung“ oder „Hauptgeldstiftung“ ermöglichte schließlich die Stiftung zu weltlichen Zwecken, sodass es nicht verwundert, dass alsbald die ersten Familienunterhaltsstiftungen entstanden.31 Vor dem Hintergrund der Umwälzungen im Zuge der Reformation bot sich eine weltliche Kapitalstiftung in höherem Maße an als eine kirchliche Stiftung, welche unter neuen Machthabern und einer anderen Glaubensrichtung wieder aufgelöst werden würde. Die im Jahre 1539 gegründete Welser Familienstiftung dient hier als Beispiel.32 Die Welser Familie vereinte ihren gesamten Familienbesitz in einer Stiftung, welche durch die Familienältesten verwaltet werden sollte. Jeder Welser, der seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, sollte – ohne den Vermögensstamm anzugreifen – aus den Einnahmen der Stiftung einen Anteil zur eigenen Lebensführung erhalten. Mit dem Vermögenserhaltungsprinzip und einer detaillierten Bezeichnung der Begünstigten bestanden auch damals schon bei privatnützigen Stiftungen Charakterzüge, welche die Stiftung bis heute prägen.

Im Zeitalter der Aufklärung verfestigte sich die stiftungsfeindliche Furcht vor der „toten Hand“. Demnach wurde befürchtet, dass der starre Wille der Verstorbenen wie eine tote Hand das Vermögen umklammere und eine zeitgemäße Verwendung desselben unmöglich mache. Diese Furcht begründete sich auf der einen Seite durch die Erfahrung mit Familienfideikommissen. Denn die in diesen angeordneten Veräußerungsverboten führten zu einer, auch volkswirtschaftlich nicht gewünschten, Erstarrung der (Grund- und Boden-)Verhältnisse.33 Zudem begründeten sich die Befürchtungen aus der Menge der Besitztümer der Stiftungen. Bevor die Stiftungen durch erzwungene Konsolidierungen und erschwerte Finanzierungsmöglichkeiten faktisch zur Veräußerung ihres Grundbesitzes gezwungen wurden, war in Bayern zum Ende des 18. Jahrhunderts etwa die Hälfte des Grundbesitzes im Eigentum kirchlicher und weltlicher Stiftungen.34 Auch wenn Bayern damit eher einen Extremfall darstellte, fand diese Angst doch Eingang in die Paulskirchenverfassung (§ 165 Abs. 2) von 1849, nach der „für die todte Hand […] Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig [sind]“. Ebenso wurde in § 170 Abs. 1 der Paulskirchenverfassung von 1849 das Familienfideikommiss abgeschafft.

Im Grunde war die Angst vor der Beherrschung von Vermögenswerten durch den Willen bereits Verstorbener eine Frage von wirtschaftlicher Stärke. Sie wurde auf der einen Seite häufig von Machthabern geschürt, um sich die Vermögenswerte der Stiftungen zuzueignen oder den Einfluss der Kirche zu brechen.35 Auf der anderen Seite bedeutet die Furcht vor der „toten Hand“ auch gleichzeitig die Erkenntnis eines der größeren Probleme einer freien Marktwirtschaft: Große Vermögen gewähren die Möglichkeit zum exponentiellen Wachstum und können letztlich das Vermögen in der Hand weniger konzentrieren. Diese von Marx „Akkumulation des Kapitals“36 getaufte Wirkung hatten bereits die Fürsten im späten Mittelalter erkannt und versuchten regelmäßig dann, wenn der Einfluss der Stiftungen zu groß wurde, deren Rechte zu beschneiden oder sich ihr Kapital anzueignen.37 In Stiftungen fand und findet die Akkumulation tatsächlich einen Höhepunkt. Denn anders als bei den Vermögen natürlicher Personen, kommt es bei Stiftungen mangels Erbfalls nicht mehr zu Teilungen des Vermögens.38 Verbunden mit der Vorgabe, keine den Kapitalstamm schädigende Maßnahmen vorzunehmen, führt dies dazu, dass Stiftungsvermögen – zumindest in der Theorie – nicht kleiner werden. Wenn die kommenden Generationen der Familie den Vermögensstamm der Stiftung dann mit Zustiftung vergrößern, wächst diese stetig und kann ohne Teilungen über lange Zeiträume Teil des Akkumulationsprozesses sein.

Trotz der grundsätzlich eher stiftungsfeindlichen Stimmung fand im 19. Jahrhundert – angestoßen durch die testamentarische Errichtung eines Kunstinstituts als Stiftung durch den Frankfurter Johann Friedrich Städel – eine rege Diskussion über die Rechtsfähigkeit der Stiftung statt.39 Die rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Wesen der Stiftung sowie die fortschreitende Entwicklung der Rechtswissenschaft führten in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zur ersten Kodifizierung des Stiftungsrechts, zuerst in der Schweiz (1856),40 später aber auch auf deutschem Gebiet in Sachsen und Baden.41 Dabei waren von Anfang an bereits privatnützige Zwecke zulässig.42 In den meisten Staaten dürfte seit der Abschaffung der Familienfideikommisse – und der Aufrechterhaltung dieses Verbots in Art. 155 WRV – ein entsprechend großes Bedürfnis für die Schaffung von Alternativen bestanden haben. Dieses Bedürfnis konnte durch die flexibleren Familienstiftungen befriedigt werden, wie die Steueramnestieverordnung aus dem Jahr 1931 zeigt:43 Danach scheinen vor 1931 derart viele Deutsche ihr Vermögen in ausländischen Stiftungen angelegt zu haben, dass das Reichsfinanzministerium den Rückfluss von Vermögen aus der Auflösung ausländischer Familienstiftungen für einen gewissen Zeitraum steuerfrei stellte, um die Repatriierung der Vermögen zu ermöglichen.

2. Das deutsche Stiftungsrecht
a. Entwicklungen vor 1949

Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 1.1.1900 erfuhr der privatrechtliche Teil des Stiftungsrechts seine erste einheitliche Kodifizierung in den §§ 80–88 BGB, die im Wesentlichen bis heute Bestand hat. Obwohl eine Vielzahl von Stiftungen aufgrund der großen Inflation zu Beginn der Weimarer Republik herbe finanzielle Einbußen erlitt und einige Stiftungen aufgelöst werden mussten,44 wurde die Rechtslage nicht verändert. In der Zeit des Nationalsozialismus waren ursprünglich Veränderungen im Bereich des Stiftungsrechts vorgesehen, wurden jedoch nie durchgeführt. Das Stiftungsprivatrecht blieb damit unverändert. Faktisch führte jedoch die unrechtmäßige Behandlung vieler jüdischer und kirchlicher Stiftungen dazu, dass die deutsche Stiftungslandschaft gravierend verändert, beziehungsweise zerstört wurde.45

b. Entwicklungen nach 1949

Wichtigste rechtliche Grundlage des Stiftungsrechts sind auch in der Bundesrepublik die Regelungen des BGB. Seit dessen Einführung besteht jedoch eine gespaltene Kompetenz zwischen Bund und Ländern. Zwar wurde auf dem 44. Deutschen Juristentag 1962 noch diskutiert, ob eine Kompetenz des Bundes für die Regelung der Stiftung besteht.46 Da die Rechtslage, trotz der einzelnen landesrechtlichen Regelungen, insgesamt recht einheitlich war, bestand die Gefahr einer Rechtszersplitterung nach der vorherrschenden Meinung jedoch nicht, weswegen eine bundeseinheitliche Regelung nicht erforderlich gewesen sei.47 Mit der Novellierung des Stiftungsrechts 2002 wurden wesentliche Grundzüge im BGB kodifiziert, welche spätestens seit der Föderalismusreform in den Kompetenzbereich des Bundesgesetzgebers fallen und daher verfassungskonform sind.48 Durch die Regelungen zu den Anforderungen an das Stiftungsgeschäft und die Satzung wurden insbesondere einheitliche Maßstäbe geschaffen, welche die landesrechtlichen Regelungen ablösen.49 Entscheidender Bestandteil der Reform war neben dem begrifflich klarstellenden Wechsel von einer Genehmigung hin zu einer Anerkennung, dass bisherige landesrechtliche Beschränkungen, etwa bei Familienstiftungen oder unternehmensverbundenen Stiftungen, im Zuge der Angleichung an das Bundesrecht entfallen sind.50 In einer weiteren Reform wurde 2013 die Verbrauchsstiftung auch bundesgesetzlich geregelt.51 Zuletzt haben sich die landesrechtlichen Vorschriften zum Teil angenähert, zum Teil aber auch in unterschiedliche Richtungen weiterentwickelt,52 was ebenfalls zu Verunsicherungen geführt hat.53

c. Reform des Stiftungsrechts

Im Jahr 2014 wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht ins Leben gerufen, um „zur Förderung des Stiftungswesens die stiftungsrechtlichen Vorschriften auf Möglichkeiten der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Zusammenführung zu überprüfen.“ Ende 2018 legte die Arbeitsgruppe ihren zweiten Bericht vor,54 dessen Ziel es u.a. war es, alle Grundzüge der Stiftung deutlicher im BGB zu kodifizieren.55 Überdies sollten bestimmte Stiftungsarten, wie die Stiftung auf Zeit, für unzulässig erklärt und einige Vorschriften zur Stiftungsorganisation konkretisiert werden.56 Nach einem Professorenentwurf zur Stiftungsrechtsreform 2020,57 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 28.9.2020 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts,58 welcher in der Wissenschaft und auch in Teilen der Praxis kritisiert wurde.59 Wenige Monate später erschien am 3.2.2021 der entsprechende Regierungsentwurf.60 In einigen Punkten war darin die Kritik die berücksichtigt worden, an anderen Stellen blieb es jedoch bei den aus Sicht der Wissenschaft unbefriedigenden Regelungen.61 Gleichwohl wurde der Entwurf am 24.6.2021 verabschiedet, am 22.7.2021 verkündet62 und wird am 1.7.2023 überwiegend in Kraft treten.63

Inhaltlich könnte die Reform jedenfalls dazu dienen, einige der Rechtsunsicherheiten im Stiftungsrecht sowie die Unterschiede der Landesstiftungsrechte zu beseitigen.64 Größere politische und grundlegende Fragen, etwa Einschränkungen bei der Zulässigkeit von Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen, geht die Reform jedoch nicht an und weitere, umfangreichere Reformen sind nach Weitemeyer erforderlich.65

Aufgrund des Entwurfes wird zwar eine Flut an neuen Paragrafen in das BGB eingefügt, inhaltlich kommt es jedoch nur zu wenigen entscheidenden materiellen Änderung. Insbesondere auf die in dieser Arbeit behandelten Fragen hat die Reform, mit Ausnahme einiger Klarstellungen zum Stiftungszweck, keine Auswirkungen. Soweit einzelne Aspekte der Reform Auswirkungen auf wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung haben, werden sie im Rahmen der einzelnen Unterabschnitte beleuchtet. Diese Arbeit behandelt die Reform daher vorwiegend an den notwendigen Stellen und unter Angabe der neuen Regelungen als BGB-Neu.

3. Das liechtensteinische Stiftungsrecht

Unter den Familienstiftungen nimmt die liechtensteinische Stiftung aus verschiedenen Gründen eine exponierte Rolle ein: Anlässlich des millionenschweren Ankaufs einer CD mit den Steuerdaten von bis zu 1.000 deutschen Staatsangehörigen durch den Bundesnachrichtendienst66 rückte sie 2008 besonders in den Fokus. Während in der Öffentlichkeit eine breit geführte Debatte um den Ankauf der CD und die aufgedeckte Steuerhinterziehung begann, nahmen die Steuerfahnder die Auswertung der Daten in Angriff. Dass die durch den Kauf der CD und die darauffolgenden Durchsuchungen erlangten Beweise verwertet werden durften, wurde mittlerweile höchstrichterlich festgestellt.67 Nach unbestätigten Angaben sollen auf dieser CD nicht nur die Daten deutscher Staatsbürger, sondern auch ca. 4.000 Datensätze liechtensteinischer Privatstiftungen mit Verbindungen nach Deutschland vorhanden gewesen sein.68 Heute dürfte ein Großteil der damals begonnenen Verfahren abgeschlossen sein und der deutsche Staat konnte Mehreinnahmen in Höhe von 807 Millionen Euro verzeichnen.69

Details

Pages
644
Year
2024
ISBN (PDF)
9783631918067
ISBN (ePUB)
9783631918074
ISBN (Softcover)
9783631918050
DOI
10.3726/b21776
Language
German
Publication date
2024 (May)
Keywords
Internationale Einordnung der liechtensteinischen Stiftung und ordre public Transparente Behandlung im Zivilrecht und im Steuerrecht Unzulässige Benachteiligung von Gläubigern Siftungsorganisation als Mittel zur Einflussnahme auf Stiftungen langfristige Vermögensplanung wirtschaftliches Eigentum des Stifters
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2024. 644 S.

Biographical notes

Florian Schütte (Author)

Florian Schütte studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und der Universidad de Buenos Aires in Argentinien sowie der New York University in den USA (LL.M.). Während seiner Promotion war er als wissenschaftliche Mitarbeiter am Lehrstuhl für Steuerrecht an der Bucerius Law School tätig.

Previous

Title: Transparente und intransparente Stiftungen