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Die rechtsdogmatische Untersuchung der Anwendungsfälle des § 839a BGB in der Praxis

mit Schwerpunkt der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen

by Max Hofmann (Author)
©2026 Thesis XII, 284 Pages

Summary

In Hinblick auf den technischen, digitalen und sozialen Fortschritt steigt die ökomische und fachliche Relevanz von Gutachtern in gerichtlichen Verfahren zunehmend. Diese nehmen mit ihrer externen Expertise maßgeblich Einfluss auf die gerichtliche Urteilsfindung. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Regressmöglichkeit für die Fälle einer fehlerhaften Begutachtung besteht. § 839a BGB statuiert ein Institut für die sonderdeliktische Haftung des gerichtlich berufenen Sachverständigen. Seit in Krafttreten der Norm im Jahr 2002 lässt sich eine stetig wachsende Bedeutung des Haftungstatbestandes etwa für Wertgutachter oder für Sachverständige, die in einem Ermittlungsverfahren berufen werden, konstatieren. Die vorliegende Arbeit erörtert insbesondere die für die Praxis relevanten Anwendungsfälle. Im Zentrum steht dabei die Systematisierung, die Herleitung, die Definition sowie eine umfangreiche Analyse kontroverser Fallgruppen. Hierbei wird ein dynamischer Prozess insbesondere in der Rechtsprechung deutlich, der die Notwendigkeit von Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtsfrieden hervorhebt.

Table Of Contents

  • Abdeckung
  • Titelblatt
  • Urheberrechtsseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • ERSTER TEIL Antizipierte Determinierung der Entwicklung der Sachverständigenhaftung zur Beurteilung der Fallgruppen
  • A. Entwicklung bis 2002
  • I. Amtshaftung
  • II. Deliktische Haftung
  • III. Weigand Entscheidung
  • IV. Reformbestrebungen
  • V. Übergangsvorschrift Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB
  • B. Entwicklung seit 1. August 2002
  • I. Einführung § 839a BGB
  • II. Allgemeine Definition der Tatbestandsmerkmale des § 839a Abs. 1 BGB
  • 1. Definition des gerichtlich berufenen Sachverständigen in einem gerichtlichen Verfahren
  • 2. Definition der gerichtlichen Entscheidung
  • a. Historisch-genetische Auslegung des Tatbestandsmerkmals
  • b. Literatur
  • ZWEITER TEIL Untersuchung kontroverser Fallgruppen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • A. Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren
  • I. Höchstrichterliche Rechtsprechung
  • 1. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 6. Februar 2003, NVwZ-RR 2003, 401
  • 2. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 20. Mai 2003, NJW 2003, 2825
  • 3. BGH, III. Zivilsenat, Beschluss vom 16. September 2004, NJW 2004, 3488
  • 4. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 9. März 2006, BGHZ 166, 313
  • 5. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 10. Oktober 2013, BGHZ 198, 265
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • 1. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 6. Februar 2003, NVwZ-RR 2003, 401
  • 2. BGH, VI. Zivilsenat, Urteil vom 20. Mai 2003, NJW 2003, 2825
  • 3. BGH, III. Zivilsenat, Beschluss vom 16. September 2004, NJW 2004, 3488
  • 4. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 9. März 2006, BGHZ 166, 313
  • 5. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 10. Oktober 2013, BGHZ 198, 265
  • 6. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen
  • IV. Zwangsversteigerung in einem Strafverfahren
  • 1. LG Freiburg, I. Zivilammer, Urteil vom 25. Januar 2019, DAR 2019, 521
  • 2. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • B. Staatsanwaltschaftliche Ernennung in einem Ermittlungsverfahren
  • I. Höchstrichterliche Rechtsprechung
  • 1. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 6. März 2014, BGHZ 200, 253
  • 2. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 24. Oktober 2019, NJW 2020, 1592
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtauffassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • 1. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 6. März 2014, BGHZ 200, 253
  • 2. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 24. Oktober 2019, NJW 2020, 1592
  • 3. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtauffassungen
  • IV. Durch eine Finanzbehörde gem. § 386 Abs. 2 AO ernannter Sachverständiger
  • 1. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • 2. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • C. Beendigung durch Prozessvergleich
  • I. Darstellung der vertretenen Rechtsansichten vor BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juni 2020, BGHZ 226, 116
  • 1. Rechtsprechung der Untergerichte
  • a. OLG Nürnberg, XII. Zivilsenat, Beschluss vom 7. März 2011, NJW-RR 2011, 1216
  • b. OLG Koblenz, V. Zivilsenat, Beschluss vom 3. März 2015, BeckRS 2015, 16409
  • 2. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • 3. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • II. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juni 2020, BGHZ 226, 116
  • III. Replik in der Literatur
  • IV. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • 1. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juni 2020, BGHZ 226, 116
  • 2. Replik in der Literatur
  • 3. Haftungsausschluss i. S. v. § 839a Abs. 2 i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB
  • D. AV-Urteil
  • I. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juni 2020, BGHZ 226, 116
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • E. Rechtsmittelrücknahme
  • I. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 25. Juni 2020, BGHZ 226, 116
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • IV. Rechtsmittelrücknahme infolge einer weiteren Beweisaufnahme in zweiter Instanz
  • 1. LG Hagen, II. Zivilkammer, Urteil vom 20. Juni 2018, BeckRS 2018, 19575
  • 2. OLG Hamm, VII. Zivilsenat, Urteil vom 24. Januar 2020, BeckRS 2020, 29529
  • 3. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • F. Klagerücknahme
  • I. BGH, III. Zivilsenat, Urteil vom 9. März 2006, BGHZ 166, 133
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • IV. Beiderseitige Erledigungserklärung
  • 1. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • 2. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • G. Gesamtergebnis
  • DRITTER TEIL Untersuchung kontroverser Fallgruppen in der Rechtsprechung der Untergerichte
  • A. Verwaltungsverfahren
  • I. Rechtsprechung der Untergerichte
  • 1. OLG Schleswig, IV. Zivilsenat, Urteil vom 12. Januar 1994, NJW 1995, 791
  • 2. OLG Koblenz, V. Zivilsenat, Beschluss vom 6. Juni 2005, NVwZ-RR 2006, 262
  • 3. OLG Köln, V. Zivilsenat, Beschluss vom 20. Juli 2018, BeckRS 2018, 21459
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • B. Jugendamt in Verfahren nach § 8a SGB VIII
  • I. OLG Koblenz, I. Zivilsenat, Urteil vom 18. März 2016, NJW-RR 2016, 796
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • C. Abgrenzung: Behördengutachten
  • I. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • II. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • D. Selbstständiges Beweisverfahren
  • I. OLG Frankfurt a. M., IV. Zivilsenat, Urteil vom 11. Januar 2017, NJW-RR 2017, 984
  • II. Darstellung der im Schrifttum vertretenen Rechtsaufassungen
  • III. Zwischenergebnis / Stellungnahme
  • E. Gesamtergebnis
  • Résumé
  • Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Rechtsprechungsregister
  • Bundesverfassungsgericht
  • Höchstrichterliche Rechtsprechung
  • Instanzliche Rechtsprechung
  • Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

„In einer immer stärker technisierten, spezialisierten und ausdifferenzierten Gesellschaft und Wirtschaftsordnung, deren komplexe und komplizierte nicht-juristische Fragestellung die zur Entscheidung berufenen Gerichte ohne sachkundige Unterstützung vielfach nicht zu erfassen vermögen, gewinnt die Tätigkeit gerichtlicher Sachverständiger zunehmend an Bedeutung.“1

Um Sachverhalte rechtlich korrekt beurteilen zu können, greifen die Gerichte regelmäßig auf externe Expertisen zurück. Für ihre Überzeugungsbildung sind Richter auf die Fachkenntnisse und die Experteneinschätzungen der Sachverständigen angewiesen. Der Sachverständigenbeweis unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gem. der §§ 286 Abs. 1 ZPO, 261 StPO und 108 Abs. 1 VwGO. In der Praxis folgt das Gericht regelmäßig der substantiierten Einschätzung des Gutachters. Empirische Untersuchungen haben sogar ergeben, dass Richter ihre Entscheidungen zu 97% auf das vom Sachverständigen erarbeitete Gutachten stützen.2 Für die Verfahrensbeteiligten sind korrekte, auf den Modalitäten der Begutachtung gründende Resultate des Sachverständigen gleichermaßen von signifikanter Relevanz. Damit nimmt der Sachverständige indirekt ganz entscheidend Einfluss auf den Prozessverlauf und dessen Ausgang. Man kann durchaus von einer Schlüsselrolle des Sachverständigen sprechen.

Die Notwendigkeit externer Sachkenntnisse besteht für nahezu alle Bereiche, in denen es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Für die Verfahrensbeteiligten geht es regelmäßig um bedeutende Vermögensschäden und grundlegende Rechtsgüter. Die sonderdeliktische Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten wird seit 2002 durch § 839a BGB unter folgendem Wortlaut reglementiert:

§ 839a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Im Rahmen eines fachlichen und sachlichen Diskurses wird nachfolgend der Fokus auf die vornehmlich in der Praxis etablierten Anwendungsfälle des § 839a BGB gerichtet.

Es wird konstatiert, wie die verschiedenen Haftungsvoraussetzungen des § 839a BGB interpretiert werden, und ob die Vorschrift ggf. einer Analogiebildung zugänglich ist. Schwerpunkt ist dabei die repräsentative Darstellung und Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Da die im Schrifttum vertretenen Auffassungen maßgeblich zum Diskurs beitragen und in der Rechtspraxis den Stimmen teilweise gefolgt wird, werden diese ebenfalls vertiefend für die Betrachtung herangezogen. In einem weiteren Schritt wird eruiert, inwieweit sich die höchstrichterlichen Erwägungen gegebenenfalls auf parallele Sachverhalte transferieren lassen.

Dabei kann auf einen Forschungsstand aufgebaut werden, der sich insuffizient mit den bestehenden Quaestiones Iuris befasst.

Erste umfangreiche wissenschaftliche Arbeiten zur Neuregelung der Sachverständigenhaftung liegen vor.3 Bis heute werden zu § 839a BGB immer wieder rechtliche Aspekte und Reflektionen zu höchstrichterlichen Entscheidungen punktuell in der Wissenschaft diskutiert.4 Eine vertiefte Analyse der ergangenen instruktiven höchstrichterlichen Rechtsprechungen steht bislang aus. In der Rechtsprechung und im Schrifttum unterliegen die Anwendungsfälle einer dynamischen Entwicklung. Insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2020 hat einen erneuten rechtlichen Diskurs initiiert.

Die vorliegende Arbeit will vor allem die praktische Anwendung nach Einführung des § 839a BGB erörtern. Dabei werden die für die Praxis relevanten sowie prekären Fallgruppen einer kritischen Betrachtung unterzogen. Die zum Teil konträren Ansichten fordern eine empirische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung sowie den in der Literatur vertretenen Stimmen.

Darüber hinaus werden strittigen Punkte innerhalb einzelner Fallgruppen analysiert sowie Fallgruppen übergreifende Aspekte näher untersucht. Es kann vorweg festgestellt werden, dass erst durch die Praxis die Stärken und Schwächen des § 839a BGB deutlich werden.

Für eine präzise Erörterung werden die Fallgruppen strukturiert geordnet. Der Kern der Dissertation befasst sich mit der prägnanten Definition, der Herleitung, der Systematisierung sowie der Auslegung und Analyse der Fallgruppen. Eine antizipierte Determinierung der Entwicklung der Sachverständigenhaftung geht in eine systematische Untersuchung kontroverser Fallgruppen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Rechtsprechung der Untergerichte sowie der Literatur über. Dabei nehmen die Urteile des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte eine zentrale Rolle ein. Mitunter wird erörtert, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Entscheidungen der Untergerichte beeinflusst. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht das für die Praxis grundlegende und richtungsweisende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2020,5 das im Rahmen verschiedener Fallgruppen ausführlich besprochen wird. Innerhalb der Literatur werden die Ansichten der einzelnen Wissenschaftler dargestellt. Soweit eine größere Überschneidung vorliegt, werden die Ansichten thematisch geordnet. Die entsprechenden Stimmen werden getrennt dargestellt, sofern sie das gleiche Argument unter anderem Aspekt aufgreifen.

Im Fokus der Arbeit stehen die Fallgruppe des Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren, der staatsanwaltschaftlichen Ernennung in einem Ermittlungsverfahren sowie die Verfahrenserledigung infolge eines Prozessvergleichs. Hier sind die höchstrichterlichen Rechtsprechungen richtungsweisend, zeigen aber gleichzeitig deutlich den nicht abgeschlossenen Anwendungsbereich des § 839a BGB auf. Daneben werden im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Fallgruppe des Anerkenntnisses und Verzichts sowie der Rechtsmittelrücknahme herangezogen. Diese werden durch die Fallgruppen des Verwaltungsverfahrens, des Jugendamts in Verfahren nach § 8a SGB VIII sowie des selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen der Rechtsprechung der Untergerichte komplementiert.

Ergänzend werden die Fallgruppen der Verfahrenserledigung durch eine Klagerücknahme sowie einer beiderseitige Erledigungserklärung behandelt, die in der Literatur diskutiert werden. So können die einzelnen erheblichen Aspekte des § 839a BGB differenziert betrachtet werden.

Die Abschnitte gliedern sich in einen Rechtsprechungsreport, die Darstellung der im Schrifttum vertretenen Ansichten sowie ein anschließendes Zwischenergebnis mit Stellungnahme. Mitunter werden im Rahmen des Rechtsprechungsreports Entscheidungen von Untergerichten angeführt, die sich der höchstrichterlichen Ansicht angeschlossen haben. Evident parallele Fallgruppen werden jeweils im Anschluss an die entsprechende Fallgruppe untersucht, unabhängig davon, ob sich das entsprechende Ausgangsgericht mit der Fallgruppe auseinandergesetzt hat. Sofern es geboten ist, erfolgt im Rahmen der Stellungnahme eine gemeinsame Untersuchung der Rechtsprechung und Literatur.

Perspektivisch wird für einzelne Fallgruppen und fallgruppenübergreifend auf eine Konklusion hingewirkt. Diese Konklusionen betreffen insbesondere die Anwendbarkeit der Vorschrift auf strittige Fallgruppen sowie damit korrelierende Rechtsfragen.

Die Arbeit liefert neben einem Überblick auch eine Kommentierung der festgelegten Fallgruppen sowie einen rechtspolitischen Ausblick. Intention der Arbeit ist es, die Fallgruppen zu referieren und die stetig wachsende Bedeutung des Haftungstatbestandes des § 839a BGB für die Praxis zu verdeutlichen.

Als Methode der Theoriegewinnung wird eine logisch-deduktive und induktive Operation verfolgt. Für die Erkenntnisgewinnung wird von aufgestellten Prämissen auf Konklusionen hingearbeitet. Neben der erläuternden Darstellung der Fragestellung werden die Argumente der Rechtsprechung sowie der Wissenschaftsauffassungen in der Literatur auf ihre Richtigkeit geprüft und entkräftet bzw. bestätigt.

Die Arbeit verknüpft theoretische Konzepte und praktische Anwendungsfälle. Geleitet werden die Explikationen von einem Konsistenzpostulat. Somit steht kein ergebnisorientierter Zweckmäßigkeitsschluss, sondern die Einheitlichkeit und die Widerspruchsfreiheit der Resultate sowie eine saubere rechtsdogmatische Herleitung im Vordergrund. Hierfür werden kovariierende Aussagen zur Interpretation und Anwendbarkeit des § 839a BGB umfassend abgewogen.

A. Entwicklung bis 2002

I. Amtshaftung

Der gerichtlich berufene Sachverständige übt nach einhelliger Auffassung keine hoheitliche Tätigkeit aus. Er ist regelmäßig kein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet daher in der Regel mangels einer Amtspflichtverletzung i. S. v. § 839 Abs. 1 BGB aus.6

Gerichtssachverständige seien, so etwa Jacobs, „sowohl rechtsdogmatisch als auch rechtssystematisch als ‚Gehilfen des Gerichts‘ einzuordnen.“7

Das Sachverständigengutachten trägt in einem gerichtlichen Verfahren im Wege der freien Beweiswürdigung nach den §§ 286 Abs. 1 ZPO, 261 StPO und 108 VwGO zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei und beeinflusst so mittelbar die gerichtliche Entscheidung. Interpretationen sowie Schlussfolgerungen des Gutachtens obliegen ausschließlich dem Gericht.

II. Deliktische Haftung

Die Systematik des Deliktsrechts liefert für die Verfahrensbeteiligten bis in Kraft treten des § 839a BGB nur einen lückenhaften und unzureichenden Schutz. Der gerichtlich berufene Sachverständige ist weder einer einheitlichen noch einer abschließenden Haftung unterworfen. Vielmehr wird auf die allgemeinen Haftungsinstitute aus dem Deliktsrecht zurückgegriffen.

Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB setzt die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts voraus. Zwar sind die in § 823 Abs.1 BGB ausdrücklich angeführten absolut geschützten Rechtsgüter nicht abschließend. Die sonstigen Rechte gem. § 823 Abs. 1 BGB sind im Lichte des geltenden Enumerationsprinzips des Deliktsrechts allerdings eng auszulegen.8

Hierzu zählen gerade keine reinen Vermögensschäden, die allerdings in der Praxis den Regelfall darstellen.9

Für die Praxis daher weniger relevant ist der Haftungstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, der bei einer Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts auch im Falle einer fahrlässigen Falschbegutachtung eröffnet ist.

Vor Einfügung des § 839a BGB ist eine Haftungsbegründung maßgeblich an eine Beeidigung des Sachverständigen geknüpft. Der Sachverständige kann so nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 154 und 163 a. F. StGB in Anspruch genommen werden. Eine Qualifizierung der §§ 410 Abs. 1 ZPO und 79 Abs. 1 StPO als Schutzgesetze wird durch den Bundesgerichtshof hingegen abgelehnt.10

Nach den §§ 410 Abs. 1, 402, 391 ZPO und 79 Abs. 1 StPO ist ein Sachverständiger nicht obligatorisch zu vereidigen. Einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz kommt daher selten praktische Bedeutung zu.

Erfolgt keine Beeidigung, kommt eine Haftung für Vermögensschäden nur nach § 826 BGB in Betracht.11 Der Tatbestand setzt hier nach höchstrichterlicher Ansicht neben einer vorsätzlichen Schadenszufügung ein mindestens leichtfertiges, gewissenloses Vorgehen in Bezug auf den Sittenverstoß voraus und ist somit an hohe Anforderungen gekoppelt.12

III. Weigand Entscheidung

Eine zentrale Bedeutung für die Progression der Haftung des gerichtlich berufenen Sachverständigen kommt der höchstrichterlichen sog. „Weigand Entscheidung” vom 18. Dezember 1973 zu.13 Diese sieht starke Restriktionen im Rahmen der Sachverständigenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB für den Geschädigten vor.

Details

Pages
XII, 284
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631937020
ISBN (ePUB)
9783631937037
ISBN (Softcover)
9783631936795
DOI
10.3726/b22854
Language
German
Publication date
2026 (February)
Keywords
Praxis Haftung Regress fehlerhafte Begutachtung BGH Sachverständigenhaftung gerichtlich berufener Sachverständiger unerlaubte Handlung Deliktsrecht Fallgruppen höchstrichterliche Rechtsprechung § 839a BGB Rechtsdogmatik
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xii, 284 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Max Hofmann (Author)

Max H. Hofmann ist 1996 in Bonn geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in Würzburg und schloss seine akademische Laufbahn dort mit einer Promotion ab. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter arbeitete er bei einem juristischen Repetitorium. Sein Referendariat legte er mit Stationen bei einer internationalen Großkanzlei in Frankfurt am Main und Chicago ab. Heute ist er als Rechtsanwalt für den Bereich Finanzen bei einer internationalen Großkanzlei in Frankfurt am Main tätig.

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