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Moderne Familienstrukturen und Internationales Privatrecht

Ein Vergleich zwischen Deutschland und China

by Fang Huang (Author)
©2026 Thesis XXXVIII, 542 Pages

Summary

Moderne Familienformen werfen im internationalen Privatrecht komplexe Fragen zur rechtlichen Zuordnung von Eltern und Kindern auf. Diese Studie untersucht, wie grenzüberschreitende Eltern-Kind-Verhältnisse – etwa in Stiefkindkonstellationen, bei Adoption, Leihmutterschaft oder gleichgeschlechtlicher Elternschaft – rechtlich erfasst werden. Im Mittelpunkt steht ein deutsch-chinesischer Vergleich, der zentrale Unterschiede und strukturelle Parallelen beider Rechtsordnungen herausarbeitet. Anhand aktueller gesetzlicher Regelungen und Fallkonstellationen analysiert die Arbeit die Anknüpfungs- und Anerkennungsmechanismen beider Länder und beleuchtet mögliche Wertungswidersprüche. Der Fokus liegt auf den Potenzialen und Grenzen des internationalen Privatrechts im Umgang mit pluralen Familienstrukturen.

Table Of Contents

  • Abdeckung
  • Halbtitelseite
  • Titelblatt
  • Copyright-Seite
  • Danksagungen
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Teil 1. Einführung
  • Teil 2. Moderne Familienstrukturen und Sachrecht
  • A. Begriff von modernen Familienstrukturen
  • I. Definition
  • II. Konstellationen
  • 1. Stief- oder Patchworkfamilien
  • 2. Adoptivfamilien
  • 3. Leihmutterschaftsfamilien
  • 4. Regenbogenfamilien
  • III. Multiple Elternschaft
  • B. Rechtliche Situation von modernen Familienstrukturen
  • I. Deutsches Recht
  • 1. Stief- oder Patchworkfamilien
  • a) Kleines Sorgerecht
  • b) Stiefkindadoption
  • 2. Adoptivfamilien
  • 3. Leihmutterschaftsfamilien
  • a) Verbot der Leihmutterschaft
  • b) Eltern-Kind-Zuordnung bei rechtswidrig durchgeführter Leihmutterschaft
  • 4. Regenbogenfamilien
  • a) Recht auf Adoption
  • b) Rechtliche Elternschaft bei lesbischen Paaren mittels Samenspende
  • c) Rechtliche Elternschaft bei schwulen Paaren infolge von Leihmutterschaft
  • II. Chinesisches Recht
  • 1. Stief- oder Patchworkfamilien
  • a) De facto Eltern-Kind-Verhältnis aufgrund „Pflege und Erziehung“
  • b) Stiefkindadoption
  • 2. Adoptivfamilien
  • 3. Leihmutterschaftsfamilien
  • a) Unzulässigkeit der Leihmutterschaft
  • b) Eltern-Kind-Zuordnung bei einer Leihmutterschaft
  • 4. Regenbogenfamilien
  • a) Keine rechtliche Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
  • b) Alleinige Adoption durch einen Partner eines gleichgeschlechtlichen Paares
  • c) Rechtliche Elternschaft bei lesbischen Paaren mittels Samenspende
  • d) Rechtliche Elternschaft bei schwulen Paaren infolge von Leihmutterschaft
  • C. Ergebnis
  • Teil 3. Kollisionsrechtliche Regelungen zu Partnerschaften und zur Feststellung rechtlicher Elternschaft in modernen Familienstrukturen
  • A. Grundlagen
  • I. Deutsches Recht
  • 1. Einordnung der rechtlichen Beziehung der Eltern
  • a) Ehe verschiedengeschlechtlicher Eltern
  • 1) Eheschließungsstatut gem. Art. 13 Abs. 1–3 EGBGB
  • aa) Qualifikation der „Ehe“
  • bb) Anknüpfung
  • i. Anknüpfungsgegenstand
  • ii. Distributive Anknüpfung an das Heimatrecht
  • iii. Anknüpfungszeitpunkt
  • iv. Gesetzesumgehung
  • v. Rück- und Weiterverweisung
  • cc) Ordre public
  • i. Art. 6 EGBGB
  • ii. Art. 13 Abs. 2 EGBGB
  • 2) Formstatut gem. Art. 13 Abs. 4 oder Art. 11 EGBGB
  • aa) Qualifikation als Formfrage
  • bb) Eheschließung im Inland
  • cc) Eheschließung im Ausland
  • 3) Zwischenergebnis
  • b) Ehe gleichgeschlechtlicher Eltern und Eingetragene Lebenspartnerschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Eltern gem. Art. 17b EGBGB
  • 1) Persönlicher Anwendungsbereich
  • aa) Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft
  • bb) Gleichgeschlechtliche Ehe
  • cc) Verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft
  • dd) Formlose faktische Lebensgemeinschaften
  • 2) Anknüpfung
  • aa) Anknüpfungsgegenstand
  • bb) Anknüpfungspunkt: Recht des Register führenden Staates
  • 3) Zwischenergebnis
  • c) Nichteheliche Lebensgemeinschaft verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Eltern
  • 1) Qualifikation
  • 2) Anknüpfung: Eine analoge Anwendung des Art. 14 Abs. 2 EGBGB
  • 3) Zwischenergebnis
  • 2. Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
  • a) Abstammungsstatut gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB
  • 1) Qualifikaion und Anwendungsbereich
  • 2) Anküpfung
  • aa) Alternative Anknüpfung
  • i. Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes
  • ii. Heimatrechte der Eltern
  • iii. Ehewirkungsstatut
  • bb) Abstammungsfeststellung bei widersprüchlichen Statuszuweisungen
  • cc) Rück- und Weiterverweisung
  • 3) Die Vorfrage der Ehe der Eltern
  • aa) Die Vorfrage der Ehe
  • bb) Gleichgeschlechtliche Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft und nicheheliche Lebensgemeinschaft
  • 4) Ordre public
  • aa) Allgemeines
  • bb) Leihmutterschaft
  • cc) Gleichgeschlechtliche Elternschaft
  • 5) Zwischenergebnis
  • b) Adoptionsstatut gem. Art. 22 EGBGB
  • 1) Qualifikation und Anwendungsbereich
  • 2) Anknüpfung
  • aa) Adoption im Inland
  • bb) Adoption im Ausland
  • cc) Rück- und Weiterverweisung
  • 3) Ordre public
  • 4) Zwischenergebnis
  • II. Chinesisches Recht
  • 1. Einordnung der rechtlichen Beziehung der Eltern
  • a) Ehe verschiedengeschlechtlicher Eltern
  • 1) Eheschließungsstatut gem. § 21 IPRG
  • aa) Qualifikation der „Ehe“ und Anknüpfungsgegenstand
  • bb) Subsidiärität der Anknüpfungen
  • i. Primäranknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
  • ii. Sekundäranknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit
  • iii. Tertiäranknüpfung an den Ort der Eheschließung
  • cc) Gesetzesumgehung
  • dd) Keine Rück- und Weiterverweisung
  • ee) Ordre public
  • 2) Formstatut gem. § 22 IPRG
  • aa) Qualifikation als Formfrage
  • bb) Alternativtät der Anknüpfungen
  • i. Das Recht des Eheschließungsortes
  • ii. Personalstatut eines der Verlobten
  • 3) Zwischenergebnis
  • b) Eheähnliche Lebensgemeinschaften der Eltern
  • 1) Ehe und Eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Eltern
  • aa) Qualifikation
  • bb) Anknüpfung
  • i. Eine analoge Anwendung der Anknüpfung der Eheschließung heterosexueller Eltern
  • ii. Prinzip der engsten Verbindung
  • cc) Gesetzesumgehung
  • dd) Ordre public
  • 2) Eingetragene Lebenspartnerschaften verschiedengeschlechtlicher Eltern
  • aa) Qualifikation
  • bb) Anknüpfung
  • i. eine analoge Anwendung der Anknüpfung der Eheschließung heterosexueller Eltern
  • ii. Prinzip der engsten Verbindung
  • 3) Nichteheliche Lebensgemeinschaften verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Eltern
  • aa) Qualifikation
  • bb) Anknüpfung nach dem Prinzip der engsten Verbindung
  • 4) Zwischenergebnis
  • 2. Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
  • a) Eltern-Kind-Zuordnung und Wirkungen der Eltern-Kind-Verhältnisse gem. § 25 IPRG
  • 1) Qualifikation und Anwendungsbereich
  • 2) Anknüpfung
  • aa) Subsidiärität der Anknüpfungen
  • i. Primäranknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
  • ii. Sekundäre Anknüpfung: Anwendung des für den Schutz der Interessen des Schwächeren günstigsten Rechts
  • bb) Anknüpfungszeitpunkt
  • cc) Keine Rück- und Weiterverweisung
  • 3) Vorfrage der Ehe der Eltern
  • 4) Ordre public
  • aa) Allgemeines
  • bb) Leihmutterschaft
  • cc) Gleichgeschlechtliche Elternschaft
  • 5) Zwischenergebnis
  • b) Adoptionsstatut gem. § 28 IPRG
  • 1) Qualifikation und Anwendungsbereich
  • 2) Anknüpfung
  • 3) Ordre public
  • 4) Zwischenergebnis
  • III. Rechtsvergleichende Bewertung
  • 1. Allgemeines
  • a) Einordnung der rechtlichen Beziehung der Eltern
  • b) Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung
  • 2. Qualifikation
  • 3. Anknüpfung
  • a) Subsidiärität oder Alternativität der Anknüpfung
  • 1) „Anknüpfungsleiter“
  • 2) Alternativanknüpfung
  • b) Günstigkeitsprinzip
  • c) Personalstatut
  • 1) Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt
  • aa) Staatsangehörigkeit
  • bb) Gewöhnlicher Aufenthalt
  • cc) Wandelbarkeit und Unwandelbarkeit des Personalstatuts
  • 2) Kombinierte oder kumulative Anknüpfung
  • aa) Kombinierte Anknüpfung
  • bb) Kumulative Anknüpfung
  • d) Sonstiges
  • 1) Prinzip der engsten Verbindung
  • 2) Recht des Register führenden Staates
  • 4. Rück- und Weiterverweisung
  • 5. Vorfrage
  • 6. Gesetzesumgehung
  • 7. Ordre public
  • a) Deutschland
  • b) China
  • B. Stief- oder Patchworkfamilien
  • I. Sorgerechtliche Stellung des Stiefelternteils
  • 1. Deutschland
  • a) Qualifikation als Elterliche Verantwortung
  • b) Anwendung von Art. 16, Art. 17 KSÜ bzw. Art. 21 EGBGB
  • 1) Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes
  • aa) Begründung des gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes
  • bb) Aufenthaltswechsel des Stiefkindes
  • i. Statutenwechsel bei einem Aufenthaltswechsel gem. Art. 21 EGBGB
  • ii. Begrenzte Wandelbarkeit bei einem Aufenthaltswechsel gem. Art. 16 KSÜ
  • cc) Rück- und Weiterverweisung
  • i. Art. 16 KSÜ i. V. m. Art. 21 KSÜ
  • ii. Art. 21 EGBGB i. V. m. Art. 4 EGBGB
  • 2) Verweisung auf deutsches Recht beim gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes in Deutschland gem. Art. 16 KSÜ bzw. Art. 21 EGBGB
  • aa) Vorfrage der Minderjährigkeit des Stiefkindes
  • bb) Vorfrage der Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft der Eltern in der Stief- oder Patchworkfamilie
  • cc) Frage des alleinigen Sorgerechts des rechtlichen Elternteils in der Stief- oder Patchworkfamilie
  • 3) Verweisung auf das chinesische Recht beim gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes in der VR China gem. Art. 21 EGBGB
  • aa) Rück- und Weiterverweisung
  • bb) Frage der rechtlichen Zuordnung des Stiefkindes zu dem Stiefelternteil
  • bb) Vorfrage der Ehe der Eltern in der Stief- oder Patchworkfamilie
  • cc) ordre public
  • i. Kindeswohl
  • ii. Schutz der sozialen Familie
  • 2. China
  • a) Qualifikation
  • b) Anwendung von § 25 IPRG
  • 1) Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
  • aa) Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts
  • bb) Verweisung auf chinesisches Recht
  • cc) Verweisung auf deutsches Recht
  • i. Keine Rück- und Weiterverweisung
  • ii. Vorfrage
  • iii. Ordre public
  • 2) Verweisung auf das für den Schutz der Interessen des Schwächeren günstigste Recht
  • aa) Alternative Anknüpfungen
  • bb) Günstigkeitzprinzip
  • c) Anwendung von § 29 IPRG: Verweisung auf das für den Schutz der Interessen des Unterhaltenen günstigste Recht
  • 1) Alternative Anknüpfung
  • 2) Günstigkeitsprinzip
  • d) Stellungnahme zum Prinzip des Schutzes des Schwächeren
  • II. Rechtliche Elternschft des Stiefelternteils durch Stiefkindadoption
  • 1. Deutschland
  • a) Durchführung der Stiefkindadoption im Inland
  • 1) Anknüpfung an die lex fori gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB
  • 2) Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
  • 3) Vorfrage
  • aa) Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft der Eltern in der Stief- oder Patchworkfamilie
  • bb) Sonderfall: Stiefkindadoption in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
  • b) Feststellung der Wirksamkeit der im Ausland durch einen Vertrag begründeten Stiefkindadoption
  • 1) Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes zum Zeitpunkt der Annahme gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB
  • 2) Verweisung auf das chinesische Recht beim gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes in der VR China
  • aa) Rück- und Weiterverweisung
  • i. Voraussetzungen und Form der Adoption
  • ii. Wirkungen der Adoption
  • iii. Aufhebung der Adoption
  • bb) Vorfrage der Ehe zwischen dem Stiefelternteil und dem rechtlichen Elternteil
  • cc) Ordre public
  • i. Kindeswohl
  • ii. Schutz der sozialen Familien
  • c) Stiefkindadoption im Rahmen des HAÜ
  • 2. China
  • a) Anknüpfung der Voraussetzungen und Form der Stiefkindadoption an den gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefelternteils und des Stiefkindes gem. § 28 S. 1 IPRG
  • 1) Durchführung der Stiefkindadoption in China
  • 2) Wirksamkeitsfeststellung der im Ausland erfolgten Stiefkindadoption
  • 3) Ordre public
  • aa) Allgemeines
  • bb) Kindeswohl
  • b) Anknüpfung der Wirkungen der Stiefkindadoption an den gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefelternteils zum Zeitpunkt der Adoption gem. § 28 S. 2 IPRG
  • 1) Durchführung der Stiefkindadoption in China
  • 2) Wirksamkeitsfeststellung der im Ausland erfolgten Stiefkindadoption
  • 3) Ordre public
  • c) Anknüpfung der Aufhebung der Stiefkindadoption an den gewöhnlichen Aufenthalt des Stiefkindes zum Zeitpunkt der Adoption bzw. an die lex fori gem. § 28 S. 3 IPRG
  • d) Stiefkindadoption im Rahmen des HAÜ
  • III. Zwischenergebnis
  • C. Adoptivfamilien
  • I. Eltern-Kind-Zuordnung aufgrund der Adoption
  • 1. Deutschland
  • a) Rechtliche Elternschaft durch Begründung eines Adoptionsverhältnisses im Inland
  • 1) Anwendung des deutschen Rechts als lex fori gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB
  • aa) Allgemeines
  • bb) Adoption durch eine Einzelperson
  • i. Alleinadoption
  • ii. Stiefkindadoption
  • cc) Gemeinsame Adoption
  • i. durch Ehegatten
  • ii. durch registrierte Lebenspartner
  • iii. durch zwei Personen, die in nichtehelichen Familien leben
  • 2) Internationale Zuständigkeit nach § 101 FamFG
  • aa) Gleichlauf mit der lex-fori-Anknüpfung
  • bb) Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit
  • 3) Anerkennungsfähigkeit der deutschen Adoptionsentscheidungen im Ausland
  • aa) Mögliche Hindernisse für die Anerkennung
  • bb) Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung
  • i. Eine kumulative Anwendung des betreffenden ausländischen Rechts
  • ii. Einführung einer Schutzklausel
  • iii. Materiellrechtliche Kindswohlabwägung im Einzelfall
  • b) Zuweisung der rechtlichen Elternschaft durch Feststellung der Wirksamkeit der ausländischen Vertragsadoption
  • 1) Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthaltsstaates des adoptierten Kindes zum Zeitpunkt der Adoption gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB
  • aa) Allgemeines
  • i. Vertragsadoption
  • ii. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption
  • iii. Gesamtverweisung
  • iv. Vorfrage des Bestehens einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • bb) „Kindesstatut“
  • 2) Ordre-public-Prüfung nach Art. 6 EGBGB
  • aa) Kindeswohl
  • i. Allgemeines
  • ii. Kindeswohlkonstellationen im Zeitpunkt der Wirksamkeitsfeststellung der ausländischen Vertragsadoption
  • bb) Schutz der sozialen Familien
  • 2. China
  • a) Rechtliche Elternschaft durch die im Inland erfolgte Adoption
  • 1) „Spaltung“ des Adoptionsstatuts gem. § 28 IPRG
  • aa) Kumulative Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Annehmenden und des anzunehmenden Kindes auf Begründung der Adoption gem. § 28 S. 1 IPRG
  • bb) Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption auf Wirkungen der Adoption gem. § 28 S. 2 IPRG
  • cc) Alternative Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des angenommenen Kindes zum Zeitpunkt der Adoption oder lex fori auf die Aufhebung der Adoption gem. § 28 S. 3 IPRG
  • dd) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • 2) Internationale Zuständigkeit und Kollisionsnormen gem. den chinesischen Regelungen zum internationalen Adoptionsverfahren
  • aa) Internationale Zuständigkeit der chinesischen Zivilbehörde am Ort der Haushaltsregistrierung des adoptierten Kindes
  • bb) Anknüpfung bei der Adoption durch ausländische oder im Ausland lebende chinesische Annehmede
  • 3) Anerkennungsfähigkeit der in China erfolgten internationalen Adoption
  • aa) Verfahrenskooperation zwischen den zuständigen Behörden beider Länder
  • bb) Mischform: Vertrag mit behördlicher Genehmigung
  • cc) Einfacheres Verfahren und erleichterte Voraussetzungen für die im Ausland lebende chinesische Annehmende
  • b) Eltern-Kind-Zuordnung durch Wirksamkeitsfeststellung der ausländischen Adoption
  • 1) Wirksamkeitsprüfung der ausländischen Adoption gem. § 28 IPRG
  • aa) Eine gleichzeitige Berücksichtigung der Anwendung des § 28 S. 1 und S. 2 IPRG
  • bb) Anwendbarkeit des § 28 S. 2 IPRG bei den Adoptionsverhältnissen als Vorfrage
  • cc) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • 2) Vorliegen einer Regelungslücke im Verfahrensrecht zur Wirksamkeitsfeststellung oder Anerkennung der ausländischen Adoption
  • aa) Amtliche Beglaubigung und diplomatische Legalisation
  • bb) Einhaltung des Rahmens des HAÜ
  • II. Zwischenergebnis
  • D. Leihmutterschaftsfamilien
  • I. Abstammung des Kindes bei Wunscheltern
  • 1. Deutschland
  • a) Allgemeines
  • 1) Kollisionsrechtliche Anerkennungsfähigkeit
  • 2) Regelungsgehalt des Art. 19 Abs. 1 EGBGB
  • b) Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB
  • 1) Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes
  • 2) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland
  • 3) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Ausland
  • c) Alternative Anknüpfungen gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB
  • 1) Anknüpfung an den Heimatstaat des Wunschelternteils gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB
  • 2) Anwendung des Ehewirkungsstatuts der Mutter gem. Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB
  • d) Ordre-public-Prüfung nach Art. 6 EGBGB
  • 1) Allgemeines
  • aa) Allgemeines zu Art. 6 EGBGB
  • bb) Überblick des deutschen ordre public im Kontext der Leihmutterschaft
  • 2) Kindeswohl
  • aa) Grundlagen
  • bb) Schutz der Grundrechte des Kindes
  • i. Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 6 Abs. 2 GG
  • ii. Andere relevante Grundrechte
  • cc) Schutz des Privatlebens des Kindes gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • 3) Schutz der sozialen Familie
  • aa) Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG
  • bb) Schutz des Familienlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • i. Begriff des Familienlebens
  • ii. Eingriff in das Familienleben und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
  • 2. China
  • a) Allgemeines
  • 1) Methoden in der Praxis
  • 2) Anwendbarkeit der §§ 29, 30 IPRG
  • 3) Regelungsgehalt des § 25 IPRG
  • b) Primäre Anknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 25 IPRG
  • 1) Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes
  • 2) Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt
  • c) Sekundäre Anknüpfungen aufgrund des Prinzips des Schutzes des Schwächeren gem. § 25 IPRG
  • 1) Alternative Anknüpfungen
  • aa) Liste der vorhandenen Anknüpfungspunkte
  • i. Verweisung auf inländisches Recht
  • ii. Verweisung auf ausländisches Recht
  • bb) Möglichkeit der Aufnahme neuer Anknüpfungspunkte
  • 2) Prinzip des Schutzes des Schwächeren
  • aa) Das Kind als die schwächere Partei
  • bb) Kindeswohl und Günstigkeitsprinzip
  • d) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • 1) Allgemeines
  • 2) Kindeswohl
  • 3) Schutz der Familie
  • II. Rechtliche Elternschaft der Wunscheltern durch Adoption
  • 1. Deutschland
  • a) Allgemeines
  • b) Voraussetzungen der Adoption gem. § 1741 Abs. 1 BGB
  • 1) Anwendung des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB
  • aa) Argumente für die Anwendbarkeit des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB
  • i. Gesetzeswidrigkeit
  • ii. Sittenwidrigkeit
  • bb) Maßstab der Erforderlichkeit im Kindeswohl
  • i. Nichtbestehen der Erforderlichkeit der Adoption für das Kindeswohl
  • ii. Bestehen der Erforderlichkeit der Adoption für das Kindeswohl
  • 2) Anwendung des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB
  • aa) Argumente für die Anwendbarkeit des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB
  • i. Auslegung aus dem Wortlaut
  • ii. Systematische Auslegung
  • iii. Historische und teleologische Auslegung
  • iv. Auslegung im Lichte des GG, EMRK und UN-KRK
  • bb) Maßstab der Dienlichkeit im Kindeswohl
  • 2. China
  • a) Allgemeines
  • b) Voraussetzungen der Adoption
  • 1) Grundsatz des Kindeswohls gem. § 1044 ZGB
  • 2) Voraussetzungen im Einzelnen
  • III. Zwischenergebnis
  • E. Regenbogenfamilien
  • I. Rechtliche Zuordnung des Kindes bei lesbischer Partnerschaft
  • 1. Deutschland
  • a) Allgemeines
  • 1) Kollisionsrechtliche Anerkennungsfähigkeit
  • 2) Anwendbarkeit des Brüsseler CIEC-Übereinkommen
  • 3) Qualifikation
  • b) Anknüpfungsalternativen gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB
  • 1) Verweisung auf das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB
  • aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in der lesbischen Lebensgemeinschaft
  • bb) Gesamt- oder Sachnormverweisung
  • cc) Vorfrage der Ehe oder einer anderen Form der Partnerschaft zwischen Eltern gleichen Geschlechts
  • 2) Anwendung des Heimatrechts der lesbischen Lebenspartnerin nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB
  • 3) Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB
  • c) Deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes
  • d) Ordre-public-Prüfung nach Art. 6 EGBGB
  • 1) Allgemeines
  • 2) Gleichgeschlechtliche Elternschaft
  • 3) Kindeswohl
  • 4) Vaterrechte des Samenspenders
  • 5) Schutz der sozialen Familie
  • 2. China
  • a) Allgemeines
  • 1) Eintritt der IPR-Anknüpfung
  • 2) Qualifikation
  • b) Anknüpfungen gem. § 25 IPRG
  • 1) Primäranknüpfung an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartnerin der Mutter und des Kindes gem. § 25 Halbs. 1 IPRG
  • 2) Sekundäranknüpfung mit alternativen Anknüpfungspunkten gem. § 25 Halbs. 2 IPRG
  • 3) Vorfrage der Ehe oder einer anderen Form der Partnerschaft zwischen Eltern gleichen Geschlechts
  • 4) Fallbeispiel
  • c) Chinesische Staatsangehörigkeit des Kindes
  • d) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • 1) Allgemeines
  • 2) Kindeswohl
  • 3) Schutz der sozialen Familien
  • II. Abstammung des Kindes bei zwei Männer aufgrund Leihmutterschaft
  • 1. Deutschland
  • a) Allgemeines
  • b) Anknüpfung gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB
  • c) Ordre-public-Prüfung gem. Art. 6 EGBGB
  • 2. China
  • a) Allgemeines
  • b) Anknüpfung gem. § 25 IPRG
  • c) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • III. Gleichgeschlechtliche Elternschaft infolge von Adoption
  • 1. Deutschland
  • a) Allgemeines
  • b) Anknüpfung gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB
  • 1) Durchführung der Adoption im Inland
  • 2) Wirksamkeitsfeststellung der im Ausland erfolgten Vertragsadoption
  • c) Ordre-public-Prüfung gem. Art. 6 EGBGB
  • 2. China
  • a) Allgemeines
  • b) Anknüpfung gem. § 28 IPRG
  • 1) Durchführung der Adoption im Inland
  • 2) Kollisionsrechtliche Anerkennung der ausländischen Adoption
  • c) Ordre-public-Prüfung nach § 5 IPRG
  • IV. Zwischenergebnis
  • Teil 4. Verfahrensrechtliche Anerkennung rechtlicher Elternschaft in modernen Familienstrukturen
  • A. Grundlagen
  • I. Deutsches Recht
  • 1. Allgemeines
  • 2. Anerkennungsfähigkeit
  • a) Allgemeines
  • b) Stieffamilien
  • c) Adoptivfamilien
  • d) Leihmutterschaftsfamilien
  • e) Regenbogenfamilien
  • 3. Anerkennungszuständigkeit
  • a) Allgemeines
  • b) Stieffamilien
  • c) Adoptivfamilien
  • d) Leihmutterschaftsfamillien
  • e) Regenbogenfamilien
  • 4. Wirkungen der Anerkennung
  • a) Allgemeines
  • b) Stieffamilien
  • c) Adoptivfamilien
  • d) Leihmutterschaftsfamilien
  • e) Regenbogenfamilien
  • II. Chinesisches Recht
  • 1. Allgemeines
  • 2. Prinzip der Gegenseitigkeit
  • 3. Anerkennungszuständigkeit
  • 4. Wirkungen der Anerkennung
  • III. Rechtsvergleichende Bewertung
  • B. Anerkennungsrechtlicher ordre public
  • I. Aus deutscher Sicht
  • 1. Allgemeines
  • 2. Kindeswohl und seine Grenzen
  • a) Allgemeines
  • b) Rechtliche Elternstellung des Stiefelternteils
  • 1) Kindeswohl und plurale Elternschaft in Stiefkindkonstellationen
  • 2) Wohl des Stiefkindes und Interessen der leiblichen oder rechtlichen Kinder des Stiefelternteils
  • 3) Kindeswohl und Interessen des leiblichen oder rechtlichen Elternteils außerhalb der Patchworkfamilie
  • c) Fehlerhafte Auslandsadoption
  • 1) Auslandsadoptionen bei fehlender oder unzureichender Kindeswohlprüfung
  • aa) Verweigerung der Anerkennung wegen Nichtbeachtung der deutschen Kriterien der Kindeswohlprüfung
  • i. Allgemeines
  • ii. Fehlende Elterneignungsprüfung
  • iii. Fehlen eines Adoptionsbedürfnisses und keine Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses
  • iv. Sonstige Mängel der Kindeswohlprüfung
  • v. Debatte bei der Ablehnung aufgrund unzureichender Kindeswohlprüfung
  • vi. Stellungnahme
  • bb) Anerkennung durch eine nachträgliche kursorische Kindeswohlprüfung angesichts des „Kindeswohls ex post“ im konkreten Fall
  • cc) Übrige Ansichten in der Rechtsprechung
  • 2) Unbegleitete Auslandsadoptionen i. S. d. neuen § 4 AdWirkG
  • aa) Nichtanerkennung als Grundsatz angesichts des allgemeinen Kindeswohls
  • bb) Anerkennung als Ausnahme aufgrund der Erforderlichkeit des Wohls des konkreten Kindes im Einzelfall
  • 3) Stellungnahme
  • d) Abstammungsverhältnisse infolge von Leihmutterschaft
  • 1) Anerkennung als Grundsatz angesichts des „Kindeswohls ex post“ im konkreten Fall
  • 2) Nichtanerkennung aufgrund des „Kindeswohls ex ante“ in einigen Entscheidungen
  • 3) Ungeklärte Fragen zum Kindeswohl in spezifischen Einzelfällen
  • aa) Kindeswohl und Relevanz der genetischen Abstammung
  • bb) Kindeswohl bei fehlendem Leihmutterschftsvertrag
  • cc) Kindeswohl bei Verletzung der Menschenwürde der Leihmutter
  • dd) Kindeswohl bei Tod oder Reue eines Wunschelternteils
  • e) Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Elternschaft
  • 1) Kindeswohl und gleichgeschlechtliche Elternschaft
  • 2) Kindeswohl und andere Grundsätze oder Rechtspolitiken
  • 3) Kindeswohl und Rechte oder Interessen der anderen Beteiligten
  • f) Fazit
  • 3. Schutz der sozialen Familien und seine Umsetzung in der Praxis
  • a) Vorgaben im Hinblick auf den Familienschutz im höherrangigen Recht
  • 1) Recht auf Achtung des Familienlebens im Art. 8 EMRK
  • 2) Familienschutz im Art. 6 Abs. 1 GG
  • b) Umsetzung der Vorgaben in modernen Familienstrukturen
  • 1) Stief- oder Patchworkfamilien
  • aa) Vorliegen eines Familienlebens
  • bb) Eingriff in das Familienleben
  • cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Familienleben
  • dd) Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG
  • 2) Adoptivfamilien
  • aa) Vorliegen eines Familienlebens
  • bb) Eingriff in das Familienleben
  • cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Familienleben
  • 3) Leihmutterschaftsfamilien
  • aa) Vorliegen eines Privat- und Familienlebens
  • bb) Eingriff in das Privat- und Familienleben
  • cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben
  • dd) Rechtfertigung des Eingriffs in das Privatleben des Kindes aus Leimutterschaft
  • ee) Rechtfertigung des Eingriffs in das Privatleben der Wunscheltern
  • ff) Rechtfertigung des Eingriffs in das Familienleben
  • gg) Diskriminierungsfragen
  • 4) Regenbogenfamilien
  • aa) Vorliegen eines Familien- und Privatlebens
  • bb) Eingriff in das Familien- und Privatleben
  • cc) Rechtfertigung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben
  • dd) Vorliegen der Ungleichbehandlung/Diskriminierungsfragen
  • ee) Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • c) Kritik der Umsetzung der Vorgaben
  • 1) Relevanz zum Schutz der frühen sozialen Familien
  • 2) Eingriff (Nichtanerkennung) unter welchen Umstände?
  • 3) Folgen: Legitimierung der faktischen Eltern-Kind-Verhältnisse
  • d) Fazit
  • II. Aus chinesischer Sicht
  • 1. Allgemeines
  • 2. Kindeswohl und chinesische Sichtweise
  • a) Allgemeines
  • b) Spezielles in verschiedenen Familienstrukturen
  • 1) Stieffamilien
  • 2) Adoptivfamilien
  • 3) Leihmutterschaftsfamilien
  • 4) Regenbogenfamilien
  • 3. Schutz der Familien und chinesische Sichtweise
  • Teil 5. Ausblick: Moderne Familienstrukturen de lege ferenda
  • A. Bemühungen der HCCH
  • I. Allgemeines
  • II. Konzept des KSÜ
  • III. Konzept des HAÜ
  • IV. Entwurf neuer Rechtsinstrumente
  • 1. Entwurf des Übereinkommens
  • 2. Entwurf des Protokolls
  • B. Europarechtliche Vereinheitlichung
  • C. Völkerrechtliche Entwicklungen
  • I. Internationale Zivilstandskommission (CIEC)
  • II. Europarat
  • III. Vereinte Nationen
  • D. Reformbedarf des nationalen Rechts
  • I. Internationales Privat- und Verfahrensrecht
  • II. Sachrecht
  • E. Lösungsvorschläge für das chinesische IPR
  • I. Reform des Sachrechts
  • II. Reform des internationalen Privat- und Verfahrensrechts
  • III. Abschluss multilateraler Übereinkommen oder bilateraler Verträge
  • Anhang
  • Auszüge aus den einschlägigen Bestimmungen des chinesischen Rechts
  • I. Verfassung
  • II. ZGB
  • III. Erläuterungen des OVG zur Anwendung des Buchs über Ehe und Familie des ZGB I
  • IV. IPRG
  • V. Erläuterungen des OVG zum IPRG I (rev. 2020)
  • VI. ZPG (rev. 2023)
  • VII. Erläuterungen des OVG zum ZPG (rev. 2022)
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a. A.

andere Auffassung

ABl.

Amtsblatt der Europäischen Union

Abs.

Abschnitt

AdVermiG

Adoptionsvermittlungsgesetz (Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern)

AdWirkG

Adoptionswirkungsgesetz (Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht)

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

a. F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGZR

Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts der Volksrepublik China

ART

assistierte Reproduktionstechnologie

Art.

Artikel

ASEAN

Association of Southeast Asian Nations

ATZR

Allgemeiner Teil des Zivilrechts der Volksrepublik China

Aufl.

Auflage

BayObLGZ

Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Zivilsachen>

BeckOGK

beck-online.Großkommentar

BeckOK

Beck’scher Online-Kommentar

BeckRS

Beck-Rechtsprechung

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BMJV

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BRD

Bundesrepublik Deutschland

Brüssel IIa-VO

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Brüssel IIb-VO

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

bspw.

beispielsweise

BT-Drs.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

bzw.

beziehungsweise

C. civ.

Code civil

ca.

circa

CDCJ

European Committee on Legal Co-operation (Europäischer Ausschuss über die rechtliche Zusammenarbeit)

CIEC

Commission internationale de l’état civil (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen)

CRC

Committee on the Rights of the Child

CUPL

China University of Political Science and Law

d. h.

das heißt

DDR

Deutsche Demokratische Republik

DGRN

Dirección General de los Registros y del Notariado (Generaldirektion für das Registerwesen und das Notariat)

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift

doc.

document

ebd.

ebenda

eds.

editors

EG

Experts’ Group

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EGV

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Einl.

Einleitung

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

endg.

endgültig

ESchG

Embryonenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz von Embryonen)

EU

Europäische Union

EuAdoptÜ

Europäisches Adoptionsübereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern)

EuErbVO

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

EuGH

Gerichtshof der Europäischen Union

EuGRZ

EuropäischeGrundrechte-Zeitschrift

EuPartVO

Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften

EuUnthVO

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EuZVR

Europäisches Zivilverfahrensrecht

EVÜ

Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht)

f., ff.

folgende

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFR

Familienrecht und Familienverfahrensrecht

FamRBInt

Familien-Rechts-Berater international

FamR-NotGP

Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis

FamRZ

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

FDP

Freie Demokratische Partei

Feb.

February

FGPrax

Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

FK

Familienrecht kompakt

Fn.

Fußnote

FPR

Familie Partnerschaft Recht

Frankfurt a. M.

Frankfurt am Main

FS

Festschrift

gem.

gemäß

GG

Grundrecht

ggf.

gegebenenfalls

GK

Große Kammer

GRCh

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

h. M.

herrschende Meinung

Halbs.

Halbsatz

HAÜ

Haager Adoptionsübereinkommen

HCCH

Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

HdB

Handbuch

HK

Handkommentar

HKÜ

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Hrsg.

Herausgeber

HUDOC

Human Rights Documentation

HVG

Hohes Volksgericht

i. S. d.

im Sinne des/der

i. S. v.

im Sinne von

i. V. m.

in Verbindung mit

i. d. R.

in der Regel

IntEuFamR

Internationales und Europäisches Familienrecht

IPR

Internationales Privatrecht

IPRax

Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts

IPRG

Gesetz über das internationale Privatrecht

IPRspr

Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiete des Internationalen Privatrechts

IZPR

Internationales Zivilprozessrecht

IZVR

Internationales Zivilverfahrensrecht

JAmt

Das Jugendamt (Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht)

JR

Juristische Rundschau

jurisPK

juris PraxisKommentar

JZ

JuristenZeitung

KG

Kammergericht

Kind-Prax

Kindschaftsrechtliche Praxis

KOM

Europäische Kommission

KSÜ

Kinderschutzübereinkommen (Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern)

LG

Landgericht

LGBT

lesbian, gay, bisexual, and transgender

LGBTQ

lesbian, gay, bisexual, transgender and queer

lit.

littera

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)

m. a. W.

mit anderen Worten

m. E.

meines Erachtens

MAF

medizinisch assistierte Fortpflanzung

mglw.

möglicherweise

MSA

Haager Minderjährigenschutzabkommen (Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen)

MüKO

Münchener Kommentar

MVG

Mittleres Volksgericht

n. F.

neue Fassung

NDV

Nachrichtendienst des Deutschen Vereins

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NJW-Beil

Neue Juristische Wochenschrift – Beilage

NJW-RR

Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht

Nov.

November

NLMR

Newsletter Menschenrechte

Nr., No.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NZFam

Neue Zeitschrift für Familienrecht

o. g.

oben genannt

Oct.

October

ÖJZ

Österreichische Jurist:innenzeitung

OLG

Oberlandesgericht

OVG

Oberstes Volksgericht, Oberverwaltungsgericht

PassG

Passgesetz

prel.

preliminary

PStG

Personenstandsgesetz

RabelsZ

Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht

rev.

revidiert

Rn.

Randnummer

RND

RedaktionsNetzwerk Deutschland

RNotZ

Rheinische Notar-Zeitschrift

Rs.

Rechtssache

S.

Seite, Satz

SEV

Sammlung Europäischer Verträge

sog.

sogenannt

SPD

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Stan. JCR & CL

Stanford Journal of Civil Rights & Civil Liberties

StAZ

Das Standesamt (Zeitschrift für Standesamtswesen, Familienrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandsrecht, internationales Privatrecht des In- und Auslands)

StKAdG

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

u. a.

unter anderem; und andere

u. U.

unter Umständen

UN

United Nations

UN-KRK

Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention)

US

United States

USA

United States of America

usw.

und so weiter

v.

von, versus

Var.

Variante

VfGH

Verfassungsgerichtshof (Österreich)

VG

Verwaltungsgericht, Volksgericht

vgl.

vergleiche

VR China

Volksrepublik China

z. B.

zum Beispiel

ZAR

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

ZChinR

Zeitschrift für Chinesisches Recht

ZEuP

Zeitschrift für Europäisches Privatrecht

ZGB

Das Zivilgesetzbuch der VR China vom 28.Mai 2020

ZPG

Zivilprozessgesetz

ZPO

Zivilprozessordnung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

TEIL 1 Einführung

Die Familienstrukturen in Ländern wie Deutschland und China haben sich im letzten halben Jahrhundert im Zuge des sozialen und reproduktionstechnischen Fortschritts diversifiziert und umfassen neben traditionellen auch modernere Familienformen. Die traditionelle Familienstruktur besteht i. d. R. aus verheirateten heterosexuellen Paaren, die Kinder aufziehen, die mit ihnen genetisch verwandt sind. In modernen Familienstrukturen können Eltern auch gemeinsam Kinder aufziehen, die mit ihnen nicht oder nur mit einem Elternteil genetisch verwandt sind. Ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ob sie heterosexuell sind oder nicht, hat keinen Einfluss mehr auf die oben beschriebene Realität der gemeinsamen Elternschaft und des familiären Zusammenlebens, m. a. W.: neben der Ehe und der Blutsverwandtschaft werden die Tatsachen allmählich zu den Schlüsselelementen für die Gestaltung der modernen Familie.1

Allerdings scheint eine deutliche Diskrepanz zwischen Recht und gesellschaftlicher Realität zu bestehen. Zum einen hinkt das Familienrecht dem Wandel der Fami-lienstrukturen hinterher und orientiert sich insbesondere bei der Eltern-Kind-Zuord-nung (§ 1591 ff. BGB) noch zu sehr am traditionellen Modell der Familienstruktur, das auf Ehe und Blutsverwandtschaft beruht. Neue Faktoren wie Tatbestand und Wille werden zwar inzwischen bei der Eltern-Kind-Zuordnung berücksichtigt (§ 1766a BGB), sind aber noch nicht vollständig in die wichtigen Überlegungen zur Kindeszuordnung eingeflossen, m. a. W.: das Phänomen der genetisch, sozial und rechtlich gespaltenen Elternschaft in modernen Familienstrukturen hat im Familienrecht noch keine breite Akzeptanz und Anerkennung gefunden.2 Zum anderen scheint sich das Internationale Privatrecht angesichts des immer häufigeren internationalen Zivil- und Wirtschafts-verkehrs sowie der zunehmenden internationalen Mobilität der Menschen noch nicht vollständig auf die Veränderungen in den modernen Familienstrukturen eingestellt zu haben. Es lässt sich vermuten, dass die Reaktionen des Familienrechts in den verschie-denen Ländern auf diese Veränderungen unterschiedlich ausfallen und das Internatio-nale Privatrecht in einigen Fällen Schwierigkeiten hat, darauf wirksam zu reagieren. Diese Herausforderung ist besonders akut, wenn es um die grenzüberschreitende Aner-kennung der Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Familienstrukturen geht.

Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit aus einer rechtsvergleichenden Perspektive zwischen Deutschland und China die Grenzen der grenzüberschreitenden Anerkennung der Eltern-Kind-Zuordnung im Internationalen Privatrecht beider Länder und lotet mögliche Optimierungen aus, um den vielfältigen und komplexen Familienstrukturen der heutigen Zeit besser gerecht zu werden. Auf der Grundlage einschlägiger deutscher und chinesischer Gesetzestexte und Rechtsprechung sollen insbesondere folgende Fragen erörtert werden: Erstens: Wo liegen die Grenzen des kollisionsrechtlichen Ansatzes bei der Anerkennung der grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Familienstrukturen und welche Verbesserungsmöglichkeiten ergeben sich daraus? Wie können z. B. Partnerschaft und Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Fa-milienstrukturen unter die an der traditionellen Familienstruktur orientierten Kollisionsnormen subsumiert werden? Inwieweit können die bestehenden rechtlichen Anknüpfungsfaktoren im Internationalen Privatrecht verwendet werden, um moderne Familienstrukturen international anzuerkennen, insbesondere im Hinblick auf die Eltern-Kind-Zuordnung? Zweitens: Welche Rolle spielen verfahrensrechtliche Ansätze bei der Anerkennung der grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Familienstrukturen und besteht hier Verbesserungsbedarf? Wie kann z. B. der Gegenstand der verfahrensrechtlichen und der kollisionsrechtlichen Anerkennung klar abgegrenzt werden? Oder lässt sich der Anerkennungsgegenstand beider eindeutig bestimmen? Inwieweit beschränkt der ordre-public-Vorbehalt die grenzüberschreitende Mobilität der Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Familienstrukturen? Drittens: Gibt es andere, wirksamere Wege zur Anerkennung der grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Zuordnung in modernen Familienstrukturen als die Modifizierung der traditionellen kollisions- und verfahrensrechtlichen Ansätze? Kann bspw. das Anerkennungsprinzip neben diesen beiden Ansätzen eine ergänzende Rolle bei der Anerkennung der grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Zuordnung spielen?

Der folgende zweite Teil der Arbeit analysiert zunächst den Begriff der modernen Familienstruktur (einschließlich Definition und Konstellationen) und gibt einen ersten Überblick über die aktuelle deutsche und chinesische Rechtslage zur Eltern-Kind-Zuordnung in der modernen Familienstruktur auf der Ebene des materiellen Rechts. Im dritten Teil werden die kollisionsrechtlichen Fragen der Einordnung der Partnerschaft und der Feststellung der Elternschaft in der modernen Familienstruktur aus der Perspektive der deutsch-chinesischen Rechtsvergleichung vertieft. Der vierte Teil konzentriert sich auf den verfahrensrechtlichen Ansatz zur Anerkennung der grenzüberschreitenden Eltern-Kind-Zuordnung aus deutsch-chinesischer rechtsvergleichender Perspektive. Der fünfte Teil befasst sich mit der zukünftigen Tendenz zur Vereinheitlichung der Anerkennung der Elternschaft in modernen Familienstrukturen vor allem aus völkerrechtlicher Sicht und gibt einige Reformvorschläge für das chinesische Internationale Privatrecht im Hinblick auf die Anerkennung grenzüberschreitender Elternschaft.

TEIL 2 Moderne Familienstrukturen und Sachrecht

A. Begriff von modernen Familienstrukturen

I. Definition

„Familie“ bedeutet nicht nur für jeden Menschen, sondern auch in jedem gesellschaftlichen Handlungsfeld und in jedem Rechtsbereich etwas anderes.3 Aus soziologischer Sicht wird unter Familie im engeren Sinne eine soziale und institutionell eingebettete Lebensgemeinschaft verstanden, in der ein oder beide Elternteile mit ihren Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Familien sind als eine besondere Art privater Lebensformen (familiale Lebensformen) anzusehen.4 Die rechtliche Definition der Familie kann je nach Rechtssystem und kulturellem Kontext variieren. Im Allgemeinen bezieht sich Familie im rechtlichen Kontext auf eine Gruppe von Personen, die durch rechtliche, verwandtschaftliche oder eheliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Der enge Familienbegriff des Art. 6 I GG erfasst nur die sog. Kernfamilie aus Eltern und Kindern.5 Die Beziehungen von Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern zu ihren Kindern6 sowie das Verhältnis getrennt lebender und nichtehelicher Eltern zu ihren Kindern7 werden ebenso in den Schutz des Familiengrundrechts einbezogen. Darüber hinaus hat das BVerfG die Erstreckung des Familienbegriffs auf nahe Verwandte bejaht.8 Daraus folgt, dass Art. 6 I GG die Familie nicht nur in individueller Hinsicht, sondern auch wegen ihrer sozialen Funktion schützt.9

Familien können nach ihrer personellen Zusammensetzung, der Altersstruktur ihrer Mitglieder und der Art der sozialen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern unterschieden werden. Familienstrukturen lassen sich weiterhin unterscheiden nach: der Anzahl der in einer Familie lebenden Generationen (Zwei-, Drei- oder Mehrgenerationenfamilien); der Anzahl der Eltern (Ein-, Zwei- oder Mehrelternfamilien); der sexuellen Orientierung der Eltern (Familien mit hetero- oder gleichgeschlechtlichen Eltern, „Regenbogenfamilien“, Queerfamilien). Darüber hinaus sind institutionell-rechtlich und biologisch relevante Differenzierungsdimensionen hinsichtlich der Art der Beziehungen der Familienmitglieder zu berücksichtigen. So kann unterschieden werden nach: dem Institutionalisierungsgrad der Beziehung der Eltern (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft); der Art der Eltern-Kind-Beziehung – in rechtlich-sozialer Hinsicht und der damit verknüpften Sorgerechtskonstellation; der Art der Eltern-Kind-Beziehung – in biologisch-genetischer Hinsicht.10

Nach den o. g. Kriterien sind die Arten von Eltern-Kind-Beziehungen sehr unterschiedlich und auch die Familienstrukturen sind pluralistisch und vielfältig. Nach § 1591 BGB ist die rechtliche Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat (d. h. die rechtliche Mutter ist identisch mit der biologischen Mutter), während der biologische Vater nicht notwendigerweise der rechtliche Vater ist (§ 1592 BGB). Eine weitere Aufspaltung der biologischen, genetischen und rechtlichen Elternschaft findet statt, wenn ein Paar mit Hilfe der assistierten Reproduktion eine Familie gründet. In diesen Fällen spricht man auch von Inseminationsfamilien,11 weil die Kinder durch verschiedene Formen der heterologen Insemination gezeugt werden. Dazu gehören die Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft. Eine weitere Form der rechtlichen, aber nicht biologischen oder genetischen Elternschaft ist die Adoption eines Kindes (Adoptivfamilie).12 Stief- oder Patchworkfamilien entstehen, wenn der rechtliche (und i. d. R. biologische) Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, eine neue Partnerschaft eingeht.13 Die soziale Elternrolle wird dann vom Stiefelternteil übernommen.

Moderne Familienstrukturen, die als atypisch gelten, unterscheiden sich von typischen Familienstrukturen. Die Unterscheidung zwischen typischen und atypischen Familienstrukturen ergibt sich aus dem sozialgeschichtlichen Hintergrund des Wandels der Familienstrukturen. Der Wandel der Familienstrukturen hat sich in den westlichen Wohlfahrtsgesellschaften seit Beginn der Industrialisierung bis heute im Wesentlichen in zwei großen Phasen vollzogen.14 Zunächst entstand im Zuge der Modernisierung die moderne Kleinfamilie (d. h. ein verheiratetes, heterosexuelles Elternpaar, das mit seinen leiblichen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt), die sich ab der Mitte des 20. Jahrhunderts in den westlichen Industrieländern zum familialen Normaltypus der Moderne herausbildete. Die späten 50er und frühen 60er Jahre können als Höhepunkt der modernen Familienentwicklung in der BRD und der DDR angesehen werden. Die hoch institutionalisierte und zugleich stark intimisierte Familienverfassung, wie sie für die bürgerliche Familie charakteristisch war, wurde durch die Trennung von Produktion und Haushalt in einer sich entwickelnden kapitalistischen Marktwirtschaft sowie durch den Auf- und Ausbau wohlfahrtsstaatlicher Institutionen geprägt.15 Beide Prozesse trugen dazu bei, dass intim-expressive Funktionen (die Befriedigung subjektiver Bedürfnisse nach Intimität, persönlicher Nähe, Geborgenheit, Sexualität) und Sozialisationsleistungen in den Mittelpunkt der modernen bürgerlichen Familie rückten.16 Die moderne Kleinfamilie als Normalfamilie ist jedoch in den letzten 50 Jahren einer zunehmenden Vielfalt von Familienstrukturen gewichen. Unter den sich wandelnden und nach wie vor widersprüchlichen kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen werden Familien weiterhin grundsätzlich als unverzichtbar angesehen. Daher gilt es, sie als erstrebenswerte Lebensform mit ihren besonderen Leistungen für ihre Mitglieder durch den Strukturwandel zu „sichern“.17

Das traditionelle Modell der bürgerlichen Familie muss daher aufgeweicht werden und es entstehen neue Modelle moderner Familienstrukturen. Denn das traditionelle Familienmodell kann die Vielfalt und Komplexität heutiger Gesellschaften nicht umfassend abbilden. Dafür gibt es mehrere Gründe: Erstens, die mangelnde Repräsentativität: Das klassische Familienmodell mit verheiratetem Mann, verheirateter Frau und leiblichen Kindern ist begrenzt und schließt alternative Formen wie Alleinerziehende, gleichgeschlechtliche Paare und Patchworkfamilien aus. Es spiegelt nicht die Realität vieler Menschen wider.18 Zweitens, Vielfalt der Lebensstile: Moderne Gesellschaften sind durch eine Vielfalt von Lebensstilen, Werten und Überzeugungen gekennzeichnet. Für die einen mag das traditionelle Modell passen, wie das Zusammenleben in einem Haushalt, andere bevorzugen alternative Familienstrukturen, die ihren individuellen Lebenszielen besser entsprechen, wie das getrennte Zusammenleben („living apart together“). Drittens, sozialer Wandel und Akzeptanz: Der soziale Wandel führt zu einer breiteren Akzeptanz unterschiedlicher Familienstrukturen und zu Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden in vielen Ländern rechtlich anerkannt und geschützt, und Patchworkfamilien sind heutzutage häufiger anzutreffen. Die Betonung eines Modells kann die gesellschaftliche Entwicklung nicht widerspiegeln.19 Zusammenfassend wird das traditionelle Familienmodell als ungeeignet angesehen, weil es die heutige gesellschaftliche Vielfalt nicht angemessen widerspiegelt und überholte Vorstellungen von Geschlechterrollen aufrechterhält. Die Anerkennung der Vielfalt von Familienstrukturen ist wichtig, um inklusiv zu sein und die verschiedenen Lebensentwürfe, die Menschen wählen können, zu respektieren.

Der fortschreitende Wandel der Familie in den westlichen Wohlfahrtsgesellschaften ist gekennzeichnet durch:20 die Enttabuisierung nichtehelicher Sexualität und die Deinstitutionalisierung von Paar- und Elternschaftsbeziehungen mit einem deutlichen Bedeutungsverlust der Ehe; die Legitimierung und Institutionalisierung historisch neuer familialer Lebensformen; eine zunehmende Perfektionierung von Methoden der Geburtenkontrolle und Fortschritte in der Reproduktionsmedizin, die ein bisher nicht erreichbares Maß an Kontrolle und Beeinflussbarkeit menschlicher Reproduktion ermöglichen; und damit eine wachsende Vielfalt von Elternschafts- und Familienkonstellationen, die den flexibleren Umgang mit den sozialen und biologischen Rahmenbedingungen reproduktiven Handelns widerspiegeln.21

II. Konstellationen

Ausgehend von der oben dargestellten Merkmalsdimension von Familienstrukturen und dem sozialgeschichtlichen Hintergrund des Wandels von Familienstrukturen werden im Folgenden vier atypische moderne Familienkonstellationen vorgestellt.

1. Stief- oder Patchworkfamilien

Stieffamilien sind keine Erfindung der Neuzeit, sondern haben eine lange Geschichte. Aufgrund der geringen Lebenserwartung und der hohen Müttersterblichkeit waren Stieffamilien jedoch bis ins 20. Jahrhundert hinein i. d. R. eine durch Schicksalsschläge erzwungene Lebensform, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern. Heute hingegen sind Stieffamilien frei gewählt und entstehen meist nach einer Scheidung oder Trennung.

Stieffamilien zeichnen sich im Vergleich zur Normalfamilie durch eine besondere strukturelle Komplexität aus. In Stieffamilien fallen biologische und soziale Elternschaft teilweise auseinander. Der Begriff „Stieffamilie“ bezeichnet eine Vielzahl heterogener Familientypen, denen eines gemeinsam ist: Zu den beiden leiblichen Elternteilen tritt mindestens ein sozialer Elternteil hinzu (bei dem der andere Elternteil nicht verstorben ist, aber nicht mit der Familie zusammenlebt) oder ein verstorbener Elternteil wird durch einen sozialen Elternteil gewissermaßen ersetzt.22 Die Definition basiert also nicht auf dem Kriterium der Wiederverheiratung, sondern auf der Zusammensetzung der neuen Familie.

Stieffamilien lassen sich in drei Kategorien einteilen: einfache Stieffamilien, wenn nur ein Partner Kinder in die neue Partnerschaft mitbringt; zusammengesetzte Stieffamilien, wenn beide Partner Kinder in die Beziehung einbringen; komplexe Stieffamilien oder Patchworkfamilien, wenn auch gemeinsame leibliche Kinder in die neue Partnerschaft hineingeboren werden.23

2. Adoptivfamilien

Unter Adoption versteht man die Annahme eines Kindes „als Kind“ durch ein Ehepaar oder eine alleinstehende Person, sei es in soziologischer24 oderrechtlicher Hinsicht (§ 1741 BGB). Die durch Adoption entstandene Familie (Adoptivfamilie) ist eine seit langem im BGB geregelte Familienform. Gleichwohl erscheinen die traditionellen Rechtsinstitute aufgrund veränderter gesellschaftlicher Verhältnisse teilweise in neuem Licht.

Bei den traditionellen Adoptionsverhältnissen lassen sich drei Formen unterscheiden: Die Fremdadoption (auch Nichtverwandtenadoption): Keiner der beiden annehmenden Elternteile ist mit dem Kind verwandt; Verwandtenadoption: Das Kind wird von einer Person adoptiert, die mit einem leiblichen Elternteil des Kindes verwandt ist; Stiefkindadoption: Das Kind wird vom neuen Ehepartner der leiblichen Mutter oder vom neuen Ehepartner des leiblichen Vaters adoptiert.25

Bis Ende der 70er Jahre waren im früheren Bundesgebiet mehr als zwei Drittel aller Adoptionen Fremdadoptionen. Seitdem sind die Fremdadoptionen kontinuierlich zurückgegangen, während die Stiefkindadoptionen zugenommen haben. Gründe hierfür sind die steigende Zahl der Ehescheidungen, die Zunahme der Wiederverheiratungen Geschiedener mit Kindern und die steigende Zahl nichtehelich geborener Kinder. Auch in nichtehelichen Familien ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Zulässigkeit der Stiefkindadoption zu rechnen.26 Darüber hinaus wurde die Adoption in den letzten Jahren schrittweise auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.

Details

Pages
XXXVIII, 542
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631944288
ISBN (ePUB)
9783631944295
ISBN (Softcover)
9783631944028
DOI
10.3726/b23413
Language
German
Publication date
2025 (December)
Keywords
Familienschutz Kindeswohl Ordre public verfahrensrechtliche Anerkennung kollisionsrechtliche Anerkennung Gleichgeschlechtliche Elternschaft Leihmutterschaft Adoption Stieffamilien Eltern-Kind-Zuordnungen Moderne Familienstrukturen
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2025. xxxviii, 542 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Fang Huang (Author)

Fang Huang wurde an der Universität Passau in Deutschland promoviert. Ihren Master of Laws (LL.M.) erwarb sie 2018 an der Beijing Normal Universität in China.

Previous

Title: Moderne Familienstrukturen und Internationales Privatrecht