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Klimaschutz durch Grundrechte

Dogmatische Einordnung und gerichtliche Kontrolldichte

by Anna-Lisa Jensen (Author)
©2026 Thesis XXII, 276 Pages

Summary

Diese Arbeit untersucht zum einen, inwiefern ein auf die Grundrechte gestütztes Verlangen nach mehr Klimaschutz dogmatisch verortet werden kann. Zum anderen wird geprüft, inwieweit das BVerfG dem Gesetzgeber Vorgaben in Bezug auf die nationale Treibhausgasreduktion machen kann.
Die Autorin geht dabei auf den Klimabeschluss aus dem Jahr 2021 ein, in dem das BVerfG die Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“ schuf. Kritisch betrachtet wird dabei der Gedanke einer gerechten Verteilung der Freiheitseinschränkungen über die Zeit sowie vor allem dessen dogmatische Verankerung. Im weiteren Verlauf der Studie wird die gerichtliche Kontrolldichte des BVerfG in Bezug auf den Bereich des Klimaschutzes beleuchtet. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung stellt sich die Frage, ob das BVerfG – entsprechend einem Urteil des niederländischen Hoge Raad aus dem Jahr 2019 – den Gesetzgeber zu einem konkreten Treibhausgasreduktionszwischenziel verpflichten könnte.

Table Of Contents

  • Umschlag
  • Titelseite
  • Impressum
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Gegenstand der Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • ERSTES KAPITEL: Klimaklagen und der Präzedenzfall Urgenda gegen die Niederlande
  • A. Der anthropogene Klimawandel
  • B. Maßnahmen gegen den Klimawandel
  • C. Grundlagen des Klimaschutzes auf völkerrechtlicher, unionsrechtlicher und nationaler Ebene
  • I. Die Ebene des Völkerrechts
  • 1. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC)
  • 2. Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die UN-Klimakonferenzen (COP)
  • 3. Das Übereinkommen von Paris
  • II. Die Ebene des Unionsrechts
  • 1. Der Europäische Emissionshandel (ETS)
  • 2. Die Emissionsreduktion im Non-ETS-Bereich
  • 3. Das neue europäische Klimagesetz und weitere europäische Sekundärrechtsakte im Bereich Klimaschutz
  • III. Die Ebene des nationalen Rechts
  • 1. Das Bundes-Klimaschutzgesetz
  • 2. Landesklimaschutzgesetze
  • D. „Klimaklagen“/ „Climate Change Litigation“
  • I. Klimaklagen gegen private Unternehmen
  • 1. Zivilrechtliche Verfahren gegen private Unternehmen
  • a. Klimahaftungsklagen: Der Fall Lliuya
  • b. Klimaschutzklagen
  • aa. Der Fall Royal Dutch Shell
  • bb. Zivilrechtliche Verfahren gegen deutsche Automobil, Öl und Gasunternehmen
  • c. Zwischenergebnis
  • 2. Strafrechtliche Verfahren gegen private Unternehmen
  • II. Klimaklagen gegen Staaten und Staatenbünde
  • 1. Klagen mit dem Ziel der Anpassung des regulatorischen Rahmens
  • a. Die Urgenda-Entscheidung und der Klimabeschluss des BVerfG
  • b. Der „People’s Climate Case“
  • c. Drei Entscheidungen des EGMR bezüglich des Klimaschutzes
  • 2. Klagen gegen spezifische klimarelevante Vorhaben
  • III. Zwischenergebnis
  • E. Der Rechtsstreit der Nichtregierungsorganisation Urgenda gegen die Niederlande
  • I. Die Klageschrift der Nichtregierungsorganisation Urgenda
  • II. Die Klageerwiderung der niederländischen Regierung
  • III. Das Urteil des Bezirksgerichts Den Haag
  • IV. Das Urteil des Berufungsgerichts
  • V. Das Urteil des Hoge Raad
  • 1. Die Anwendbarkeit von Art. 2 und Art. 8 EMRK und deren Auslegung
  • 2. Keine Verzögerung der Emissionsreduktion
  • 3. Wissenschaftliche Unsicherheiten und das Vorsorgeprinzip
  • 4. Geringeres von der EU vorgeschriebenes Ziel
  • 5. Globales Problem – Teilverantwortung der einzelnen Staaten
  • 6. Der Grundsatz der Gewaltenteilung
  • 7. Verhältnismäßigkeit
  • VI. Kritik am Urteil des Hoge Raad
  • 1. Kurzzeitige Legislaturperioden der demokratisch legitimierten Parlamente
  • 2. Überforderung der Menschenrechte sowie der Justiz
  • 3. Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung
  • ZWEITES KAPITEL: Die grundrechtsdogmatische Einordnung staatlicher Maßnahmen zum Klimaschutz – vor dem Klimabeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 u. a.
  • A. Von den Grundrechten als Abwehrrechten zur Multifunktionalität der Grundrechte
  • B. Die Entdeckung der staatlichen Schutzpflichten aus den Grundrechten
  • I. Die dogmatische Herleitung der grundrechtlichen Schutzpflichten durch das BVerfG
  • II. (Abweichende) Begründungsansätze in der Literatur
  • III. Die Ableitung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. dem objektivrechtlichen Gehalt des jeweils zu schützenden Grundrechts
  • C. Kritik an der Figur der aus den Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten
  • I. Die Umkehr der Grundrechte in Eingriffskompetenzen
  • II. Das Prinzip der Gewaltenteilung
  • III. Die Notwendigkeit eines zeitgemäßen Grundrechtsverständnisses und die Wahl eines geeigneten gerichtlichen Kontrollmaßstabs
  • D. Der Eingriffsbegriff als Differenzierungsmerkmal zwischen Abwehrrecht und Schutzpflicht sowie die unterschiedlichen Rechtsfolgen im System der grundrechtlichen Dogmatik
  • E. Die staatlichen Schutzpflichten im Grundrechtsdreieck Staat – Opfer – Störer
  • F. Die fehlende dogmatische Gleichgewichtigkeit der grundrechtlichen Abwehrfunktion im Vergleich zur grundrechtlichen Schutzfunktion
  • G. Zurechnung des Handelns Privater aufgrund staatlicher Zulassung zum Staat – Zurechnung der im KSG zugelassenen Treibhausgasemissionen Privater zum Staat?
  • I. Die Mindermeinung in der Literatur (insbesondere Murswiek, Schwabe und Szczekalla)
  • II. Die Klageschrift der ersten verwaltungsgerichtlichen Klimaklage vor dem VG Berlin vom 29. Oktober 2018
  • III. Die herrschende Ansicht in der Literatur
  • IV. Die Notwendigkeit eines Streitentscheids
  • V. Keine Zurechnung staatlicherseits zugelassenen privaten Verhaltens zum Staat
  • 1. Der mit einer staatlichen Genehmigung drittbelastenden Verhaltens Privater verfolgte Zweck des Schutzes von Grundrechten Dritter
  • 2. Der Grundsatz der Privatautonomie bedingt private Verantwortung
  • 3. Der vom BVerfG verwendete Begriff der staatlichen „Mitverantwortung“ im Mülheim-Kärlich-Beschluss aus dem Jahr 1979 (BVerfGE 53, 30)
  • 4. Das Urteil des VG Berlin vom 31.10.2019 – 10 K 412/18
  • 5. Der Beschluss des BVerfG vom 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13
  • 6. Zwischenergebnis
  • 7. Sonderfall: Die von öffentlichen Straßen ausgehenden Treibhausgasemissionen Privater
  • DRITTES KAPITEL: Der Klimabeschluss des BVerfG – restriktive Schutzpflichtenprüfung (Evidenzkontrolle) und grundrechtsdogmatische Neuentwicklung der intertemporalen Freiheitssicherung sowie der eingriffsähnlichen Vorwirkung
  • A. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden
  • B. Die aus den Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten
  • I. Die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung von aus den Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten
  • II. Evidenzkontrolle im Rahmen der Schutzpflichtenprüfung – keine Verletzung der aus den Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten durch das KSG
  • III. Neben der Evidenzkontrolle bestehende weitere gerichtliche Kontrolldichten grundrechtlicher Schutzpflichterfüllung
  • 1. BVerfGE 56, 54
  • 2. BVerfGE 77, 170
  • 3. Zwischenergebnis
  • C. Der neue grundrechtsdogmatische Weg über die eingriffsähnliche Vorwirkung und die intertemporale Freiheitssicherung
  • I. Die Ausführungen des BVerfG im Klimabeschluss
  • 1. Keine konkrete Schutzbereichsbenennung möglich
  • 2. Die eingriffsähnliche Vorwirkung
  • 3. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • II. Die Kriterien zur Bestimmung einer eingriffsähnlichen Vorwirkung gesetzlicher Regelungen und die Abweichungen von der bisherigen Eingriffsdogmatik
  • 1. Die Kriterien zur Bestimmung einer eingriffsähnlichen Vorwirkung gesetzlicher Regelungen
  • a. Die Unumkehrbarkeit zukünftiger gerechtfertigter Grundrechtseingriffe
  • b. Die rechtlich vermittelte Vorwirkung
  • 2. Übertragbarkeit der neuen eingriffsrechtlichen Figur auf die Staatsverschuldung sowie die sozialen Sicherungssysteme?
  • 3. Der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 18. Januar 2022 – 1 BvR 1565/21 u. a. (Landesklimaschutzgesetze)
  • 4. Keine Übertragbarkeit auf die Staatsverschuldung und die sozialen Sicherungssysteme
  • 5. Die Abweichungen von der bisherigen Eingriffsdogmatik
  • III. Die Abweichungen von der bisherigen Rechtfertigungsprüfung der Eingriffe in Freiheitsrechte
  • IV. Die unterschiedliche Rezeption der neuen grundrechtlichen Figur der intertemporalen Freiheitssicherung sowie der eingriffsähnlichen Vorwirkung in der rechtswissenschaftlichen Literatur
  • 1. Die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum angeführten Gründe für die Prüfung des intertemporalen Freiheitsschutzes innerhalb einer abwehrrechtlichen Konstruktion
  • 2. Die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum angeführten Gründe gegen die Prüfung des intertemporalen Freiheitsschutzes innerhalb einer abwehrrechtlichen Konstruktion
  • V. Alternativer Lösungsansatz: Die Verortung des im Bereich Klimaschutz geltenden intertemporalen Freiheitsschutzes innerhalb der grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG i. V. m. Art. 20a GG
  • 1. Die Kompetenz des BVerfG zur Verfassungsfortbildung – der an sich überzeugende Gedanke des aus Art. 20a GG i. V. m. den Freiheitsrechten folgenden intertemporalen Freiheitsschutzes
  • 2. Die Notwendigkeit der Weiterentwicklung juristischer Dogmatik und die dabei zu beachtenden Grundsätze der Widerspruchsfreiheit, der Einfachheit sowie der Rechtssicherheit
  • 3. Der intertemporale Freiheitsschutz als gelungene Weiterentwicklung bisheriger grundrechtsdogmatischer Strukturen?
  • a. Die eingriffsähnliche Vorwirkung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • b. Die staatliche Verpflichtung als Rechtsfolge einer abwehrrechtlichen Prüfung
  • aa. Keine Notwendigkeit der Weiterentwicklung der bestehenden Dogmatik – Die aus dem intertemporalen Freiheitsschutz abgeleitete Rechtsfolge lässt sich ebenso den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20a GG entnehmen
  • bb. Unstimmigkeiten im Klimabeschluss
  • cc. Geringe Begründungstiefe des BVerfG
  • dd. Fehlende Einfachheit der Dogmatik
  • c. Zwischenergebnis
  • VIERTES KAPITEL: Die gerichtliche Kontrolldichte grundrechtlicher Schutzpflichten
  • A. Gerichtliche Kontrollmaßstäbe bezüglich der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten in der Rechtsprechung des BVerfG
  • I. Kontrollmaßstäbe für gesetzgeberisches Handeln im Zusammenhang mit Prognosen
  • II. Kontrollmaßstäbe in den bedeutsamsten Entscheidungen des BVerfG zu der Dimension grundrechtlicher Schutzpflichten
  • 1. BVerfG – 1 BvF 1/74 u. a. – „Schwangerschaft I“
  • 2. BVerfG – 1 BvQ 5/77 – „Schleyer“
  • 3. BVerfG – 2 BvL 8/77 – „Kalkar“
  • 4. BVerfG – 1 BvR 385/77 – „Mülheim-Kärlich“
  • 5. BVerfG – 1 BvR 612/72 – „Fluglärm“ und BVerfG – 2 BvR 624/83 u. a. – „C-Waffen“
  • 6. BVerfG – 2 BvF 2/90 u. a. – „Schwangerschaft II“
  • 7. Zwischenergebnis
  • III. Die „Mischformel“
  • IV. Aktuelle Entscheidungen des BVerfG zu den grundrechtlichen Schutzpflichten
  • 1. BVerfG – 1 BvR 1242/23 sowie BVerfG – 1 BvR 65/22
  • 2. BVerfG – 1 BvR 1541/20
  • 3. BVerfG – 2 BvR 2480/10 u. a.
  • 4. Zwischenergebnis
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Argumente für eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte grundrechtlicher Schutzpflichten
  • I. Verfassungsrechtliche Vorgaben als Maßstab für die gerichtliche Kontrolldichte?
  • II. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip
  • 1. BVerfG – 1 BvF 1/74 u. a.
  • 2. BVerfG – 2 BvF 2/90 u. a.
  • 3. Zwischenergebnis
  • C. Argumente für eine intensive gerichtliche Kontrolldichte grundrechtlicher Schutzpflichten
  • I. Ansichten in der Literatur, die sich für das Untermaßverbot als universellen Prüfungsmaßstab grundrechtlicher Schutzpflichterfüllung aussprechen
  • II. Der Wandel der Industrie zur Risikogesellschaft
  • III. Die Ausführungen des BVerfG in den Beschlüssen zur „Bundesnotbremse“
  • D. Unterschiedliche Kontrollmaßstäbe im Vergleich zu einem einheitlichen Kontrollmaßstab
  • I.Das Übermaßverbot als universeller Prüfungsmaßstab der grundrechtlichen Abwehrrechte
  • II. Die Vorteile des einheitlichen abwehrrechtlichen Kontrollmaßstabs gegenüber den verschiedenen Prüfmaßstäben im Rahmen der grundrechtlichen Schutzpflichten
  • III. Die Prüfstruktur des Untermaßverbots mit verschiedenen Kontrollintensitäten
  • FüNFTES KAPITEL: Die Anwendung des Untermaßverbots auf die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes
  • A. Evidenz, Vertretbarkeits oder Inhaltskontrolle?
  • B. Die Überprüfung des KSG anhand des Untermaßverbots mit der Kontrollintensität einer Vertretbarkeitsprüfung
  • I. Die Quantität im KSG zugelassener CO2-Emissionen
  • II. Vergleich mit der Rechtsprechung des Hoge Raad im Urteil gegen den niederländischen Staat – Festlegung eines Reduktionszwischenziels möglich?
  • C. Ausblick: Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des KSG
  • Zusammenfassende Thesen
  • Literaturverzeichnis
  • Index

Vorwort

Die Arbeit wurde im Januar 2025 als Dissertation von dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M. angenommen. Für die Veröffentlichung wurden nachträglich noch einzelne Ergänzungen bis Juli 2025 eingearbeitet.

An erster Stelle bedanke ich mich bei meinem Betreuer, Herrn Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann. Er hat meine Freude am wissenschaftlichen Arbeiten erkannt und mich zum Verfassen dieser Dissertation motiviert. Bei der Anfertigung der Arbeit stand er mir stets mit wertvollen Anregungen zur Seite. Zudem danke ich Herrn Prof. Dr. Uwe Volkmann für die Erstellung des Zweitgutachtens und die ausführlichen und hilfreichen Hinweise zur Arbeit.

Daneben gilt der Dank meiner Familie, vor allem meinen Eltern und meinem Bruder Florian, auf deren Unterstützung ich mich immer verlassen konnte. Im Übrigen danke ich Freundinnen und Freunden, die mir im Laufe der Zeit motivierend zur Seite gestanden haben.

Abkürzungsverzeichnis

a. F.

alte Fassung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Amtsgericht

Amtsbl.

Amtsblatt

Beih.

Beiheft

BfDI

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BT-Drucks.

Bundestagsdrucksache

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

bzw.

beziehungsweise

COP

Conference of the Parties

DDR

Deutsche Demokratische Republik

diesbzgl.

diesbezüglich

DUH

Deutsche Umwelthilfe

E-KSG

Gesetzesentwurf der Bundesregierung für eine Zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

e. V.

eingetragener Verein

EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

ETS

Emissions Trading System

EU

Europäische Union

GG

Grundgesetz

GMT

Greenwich Mean Time

Gt

Gigatonne

Hdb.

Handbuch

i. V. m.

in Verbindung mit

SG

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

IPCC

Intergovernmental Panel on Climate Change, „Weltklimarat“

KI

Künstliche Intelligenz

KSG

Bundes-Klimaschutzgesetz

LG

Landgericht

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NDC

Nationally Determined Contributions

NGO

non-governmental organization, Nichtregierungsorganisation

OLG

Oberlandesgericht

PA

Pariser Abkommen, Übereinkommen von Paris

sog.

sogenannte

SRU

Sachverständigenrat für Umweltfragen

StGB

Strafgesetzbuch

StrRG

Gesetz zur Reform des Strafrechts

stRpsr.

ständige Rechtsprechung

TEHG

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

u. a.

unter anderem

UmweltHG

Umwelthaftungsgesetz

UNEP

United Nations Environment Programme

UNFCCC

United Nations Framework Convention on Climate Change

Verf.

Verfassung

VG

Verwaltungsgericht

VGH

Verwaltungsgerichtshof

vgl.

vergleiche

WHO

World Health Organization

WMO

World Meteorological Organization

z. B.

zum Beispiel

Anmerkung:

Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit das generische Maskulinum verwendet. Die Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

Einleitung

A. Gegenstand der Untersuchung

Der EGMR hat am 9. April 2024 aus der EMRK erstmalig ein Recht auf Klimaschutz abgeleitet und aufgrund eines Verstoßes gegen dieses durch die Schweiz der ersten Klimaklage stattgegeben. Das Urteil wurde in der Folge als „bahnbrechende[] Entscheidung“ und „Meilenstein im Kampf gegen die Klimakrise“ beschrieben.1 Damit wird die Bezeichnung der Bedeutung des zugrunde liegenden Themas gerecht: dem Klimaschutz. Er gilt als „Jahrhundertaufgabe“.2 Die Folgen des Klimawandels werden jedes Jahr sichtbarer.3 Es gibt mehr und heißere Hitzewellen, heftigere Starkregenfälle und Dürren.4 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse haben 195 Vertragsparteien das Pariser Abkommen (PA) ratifiziert, dessen erklärtes Ziel es ist, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen, Art. 2 Abs. 1 lit. a PA.

Trotz der staatlichen Versprechen tun viele Regierungen zu wenig für den Klimaschutz. Im letzten Sachstandsbericht des Weltklimarats wurde festgestellt, dass das Handeln der aktuellen Regierungen die Wahrung des Ziels des Pariser Abkommens erschwert.5 Die Wissenschaft prognostiziert ein Überschreiten der 1,5 °C-Marke bereits in den 2030er Jahren.6 Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen hat im Emissions Gap Report 2024 mit den derzeitigen Maßnahmen der Staaten eine Erderwärmung von ca. 3 °C errechnet.7 Grund- und Menschenrechte werden infolge des Klimawandels bereits verletzt und sind mit Blick auf die Zukunft erheblich gefährdet. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) benennt den Klimawandel als die größte Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung.8 Die letzten Jahre verdeutlichen dies. Das Jahr 2023 war das wärmste seit Beginn der Messungen9 mit einem neuen Maximalwert der CO2-Konzentration.10 Laut RKI sind allein in Deutschland im Jahr 2022 ca. 4.500 Menschen als Folge von Hitzewellen gestorben.11 Da Extremwetterereignisse bereits vor dem menschengemachten Klimawandel existierten, untersuchen Wissenschaftler, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Szenario in einer fiktiven Welt ohne Klimawandel eintreten würde.12 Für den Juli 2023 kommen sie zu folgendem Ergebnis: Die Hitzeereignisse in China würden ohne Klimawandel statistisch nur einmal in 250 Jahren auftreten – in den USA, Mexiko und Südeuropa praktisch nie.13 Unter dem Eindruck dieses „schlimmsten Klimakrisen-Sommers“ hätte man erwarten können, dass die Regierungen die bestehenden Maßnahmen zum Klimaschutz verschärfen oder zumindest – trotz parallel bestehender Krisen – beibehalten.14 Umso erstaunlicher ist es, dass fast alle westlichen Länder bestehende Regelungen abschwächen.15 Die deutsche Bundesregierung hat am 11. September 2023 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes beschlossen.16 Dieser wurde im April 2024 vom Bundestag verabschiedet und im Mai 2024 vom Bundesrat gebilligt.17 Danach sollen unter anderem die Emissionsmengen nur noch insgesamt und nicht mehr sektorweise ausschlaggebend sein. Außerdem erklärte der britische Premierminister Rishi Sunak im September 2023, sein Klimaprogramm zu reduzieren; so wurde beispielsweise das Verbrenner-Aus verschoben.18 Und auch Schweden, einstiger Vorreiter in Sachen Klimaschutz, bekannte, seine Klimaziele nicht einhalten zu können und senkte stattdessen die Steuern auf Benzin und Diesel.19

Angesichts des zögerlichen Handelns der Politik im Bereich des Klimaschutzes und den immer stärker sichtbar werdenden Folgen des Klimawandels verwundert es nicht, dass sich Individualpersonen sowie Nichtregierungsorganisationen zunehmend an die Justiz wenden. Die Zahl der „Klimaklagen“, international als „climate change litigation“ bekannt, hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen.20 Von besonderem Interesse sind hierbei die gegen Staaten gerichteten Verfahren, die darauf abzielen, Emissionen innerhalb eines Staatsgebiets bis zur Klimaneutralität oder auf ein früher zulässiges Treibhausgasniveau zu senken. Auf sie ist daher der Fokus der vorliegenden Untersuchung gerichtet.

Als Präzedenzfall in diesem Bereich gilt das Urteil des Hoge Raad21, des Obersten Zivilgerichts der Niederlande, aus dem Jahr 2019. Es verpflichtete den niederländischen Staat zur Einhaltung eines konkreten Reduktionszwischenziels – 25 % weniger Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 im Vergleich zum Referenzjahr 1990. In der Folge sah sich das Gericht insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung der Kritik ausgesetzt.

Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 202122 bleibt im Ergebnis weit hinter dem niederländischen Urteil zurück. Der Bundesgesetzgeber wurde lediglich zum Erlass von Regelungen über das Jahr 2030 hinaus verpflichtet. Wohl bewusst entging das BVerfG – anders als der Hoge Raad – dem Vorwurf, selbstherrlich Politik machen zu wollen.23 Doch wer die Entscheidung des BVerfG genau studiert, erkennt, dass es sich bei verlässlicheren Prognosen der Klimawissenschaft eine weitreichendere Verurteilung der Legislative vorbehält.24 Auch in Deutschland können daher in Zukunft erneut Fragen im Hinblick auf die Gewährleistung eines wirksamen Grundrechtsschutzes vor den Folgen des Klimawandels durch die Justiz bei gleichzeitiger Wahrung ihrer kompetenziellen Grenzen aufkommen. Zudem stellten sich im Anschluss an den Klimabeschluss des BVerfG insbesondere Fragen in Bezug auf die Grundrechtsdogmatik. Denn das Gericht entwickelte diese in der Entscheidung weitreichend fort, indem es eine bisher so nicht bekannte „eingriffsähnliche Vorwirkung“ sowie den „intertemporalen Freiheitsschutz“ schuf. Dies führte in der Folge zu einer regen Diskussion in der Literatur.

Dass innerhalb der Justiz keine Einigkeit über die zulässige Reichweite ihrer Entscheidungen zur Thematik des Klimaschutzes herrscht, zeigt sich aktuell in Belgien.25 Das Gericht erster Instanz der Zivilabteilung in Brüssel hat am 17. Juni 2021 auf eine von der gemeinnützigen Organisation Klimaatzaak unterstützte Klage von Einzelpersonen26 hin entschieden, dass der belgische Staat und drei beklagte Regionen nicht die nötigen Maßnahmen ergriffen hätten, um ausreichenden Schutz vor dem Klimawandel zu gewähren und ihre Klimapolitik daher gegen Art. 2 und Art. 8 EMRK sowie die allgemeine Sorgfaltspflicht aus Art. 1382, 1383 des alten Zivilgesetzbuchs verstoße.27 Das erstinstanzliche Gericht hat den belgischen Behörden jedoch kein konkretes Treibhausgasreduktionsziel vorgegeben, da dies nach seiner Ansicht nicht Aufgabe der Justiz sei.28 Im November 2021 legte Klimaatzaak gegen die Entscheidung Berufung ein.29 Das Brüsseler Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung daraufhin am 30. November 2023 insoweit ab, als es den belgischen Staat, die Region Brüssel und die Region Flandern aufgrund von Art. 2 sowie Art. 8 EMRK und der allgemeinen Sorgfaltspflicht dazu verurteilte, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu reduzieren.30 Nach dem niederländischen Urteil in der Rechtssache Urgenda ist dies die weltweit zweite Entscheidung, in der ein Staat zu einem konkreten Treibhausgasreduktionsziel verurteilt wurde.31 Zu Recht wird das Urteil daher als „bedeutender Meilenstein für die Klimaschutzbewegung“ bezeichnet.32 Das Berufungsgericht setzt sich ausführlich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung auseinander und lehnt infolge dessen – ein von den Klägern gefordertes – weitgehenderes Reduktionsziel für das Jahr 2030 ab.33 Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgien steht noch aus.

Details

Pages
XXII, 276
Publication Year
2026
ISBN (PDF)
9783631944769
ISBN (ePUB)
9783631944776
ISBN (Softcover)
9783631944646
DOI
10.3726/b23284
Language
German
Publication date
2026 (April)
Keywords
Evidenzkontrolle Untermaßverbot Treibhausgasreduktion Gewaltenteilung intertemporale Freiheitssicherung eingriffsähnliche Vorwirkung Grundrechtsdogmatik Grundrechte Urgenda Klimabeschluss
Published
Berlin, Bruxelles, Chennai, Lausanne, New York, Oxford, 2026. xxii, 276 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Anna-Lisa Jensen (Author)

Anna-Lisa Jensen legte im Jahr 2019 ihr 1. Staatsexamen in Frankfurt ab. Im Anschluss hieran absolvierte sie einen LL.M. im Europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht an der Goethe-Universität Frankfurt. Seit Juli 2024 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Hanau und schloss ihre Promotion im Februar 2025 ab.

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