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Importware Frau

Eine kriminologisch-strafrechtliche Untersuchung von Zwangsprostitution in Deutschland mit dem Fokus auf Osteuropäerinnen

by Susanne Witz (Author)
©2017 Thesis 323 Pages

Summary

Dieses Buch befasst sich mit der Untersuchung des Phänomens «Zwangsprostitution» in Deutschland. Nach einer kurzen Darstellung des Milieus der freiwilligen Prostitution untersucht die Autorin Hintergründe und Erscheinungsformen von Zwangsprostitution fachbereichsübergreifend. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den osteuropäischen Betroffenen. Durch Auswertung der von der Autorin eigens dazu geführten Opferinterviews sowie polizeilicher Kriminalstatistiken erfolgt eine dezidierte Betrachtung des dem Phänomen zugrundeliegenden Milieus mitsamt seiner Akteure. Anschließend nimmt die Autorin eine strafrechtliche Bewertung der im Komplex «Zwangsprostitution» begangenen Straftaten vor. Hierbei bezieht sie sich auch auf die Novellierung des Sexualstrafrechts sowie auf das Prostituiertenschutzgesetz.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • 1. Kapitel: Darlegung der Begrifflichkeiten im Rahmen des Prostitutionsmilieus im Allgemeinen und Festlegung des Forschungsfelds
  • A. Darlegung von Begrifflichkeiten im Prostitutionsmilieu
  • I. Begriff der Prostitution
  • 1. Juristischer Prostitutionsbegriff
  • 2. Kriminologischer Prostitutionsbegriff
  • 3. Soziologischer Prostitutionsbegriff
  • 4. Öffentlich-rechtlicher Prostitutionsbegriff
  • II. Erscheinungsformen der Prostitution
  • 1. Luxus- beziehungsweise Edelprostitution
  • 2. Lokalprostitution
  • 3. Wohnungsprostitution
  • 4. Bordell- und Eroscenterprostitution
  • 5. Straßen- und Autoprostitution
  • B. Darlegung des Milieus der freiwilligen Prostitution
  • I. Historische Entwicklungen der freiwilligen/legalen Prostitution bis zu dem Jahre 2002
  • 1. Prostitution in der Antike
  • 2. Prostitution im 15. Jahrhundert
  • 3. Prostitution ab dem 19. Jahrhundert
  • 4. Prostitution seit dem Jahre 1927 bis zum Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2002
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Historische Ausführungen zur Zwangsprostitution
  • III. Prostitution seit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes (ProstG) am 01.01.2002
  • 1. Intention des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (ProstG)
  • 2. Regelungs- und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • a) Festlegung des Anwendungsbereichs
  • b) Inhaltliche Festsetzungen
  • aa) Rechtliche Beziehungen zwischen Prostituierten und Kunden
  • bb) Rechtliche Beziehungen zwischen Prostituierten und Bordellbetreiben
  • 3. Zusammenfassung: Das ProstG – Fluch oder Segen?
  • C. Terminologische und inhaltliche Betrachtung des Zwangsprostitutionsmilieus in Deutschland unter Abgrenzung zur freiwilligen, legalen Prostitution
  • I. Heranziehung des öffentlich-rechtlichen Prostitutionsbegriffs als Grundlage der Definition von Zwangsprostitution
  • II. Entwicklung der Gleichberechtigung der Frau und des damit verbundenen sexuellen Selbstbestimmungsrechts
  • III. Terminologische Durchleuchtung des Begriffs des Zwangs im Hinblick auf unterschiedliche Erscheinungsformen der Zwangsprostitution
  • 1. Existenz von freiwilliger Prostitution
  • a) Freiwilligkeit im engeren Sinne
  • b) Freiwilligkeit im weiteren Sinne
  • aa) Öffentlich-rechtlicher Ansatz zur freiwilligen Prostitution
  • bb) Rechtlich-politischer Ansatz zur Freiwilligkeit von Prostitution
  • cc) Tatsächliche Einschätzungen zur Freiwilligkeit von Prostitution
  • 2. Existenz von Zwangsprostitution in Deutschland
  • a) Definitionsansätze zur sexuellen Selbstbestimmung
  • b) Übertragung der im Rahmen der Problematik der Zwangsehen getroffenen Erkenntnisse auf den Bereich der Zwangsprostitution
  • c) Überprüfung des Erfordernisses eines objektiven Zwangselements an Hand des strafrechtlichen Gewaltbegriffs
  • 3. Definition der Zwangsprostitution
  • a) Zwangsprostitution im weiteren Sinne (Zwang im Milieu)
  • b) Zwangsprostitution im engeren Sinne (Zwang ins Milieu)
  • c) Kumulation beider Konstellationen: „Klassische“ Zwangsprostitution im Zusammenhang mit Osteuropäerinnen
  • 4. Annex: Betrachtung der Zwangsprostitution unter Einbettung in einen historischen Kontext
  • a) Zwangsprostitution in der römischen Antike
  • aa) Zwangsprostitution bei Sklaven
  • bb) Zwangsprostitution in Kriegsgefangenschaft
  • cc) Zwangsprostitution und Menschenraub
  • dd) Zwangsprostitution im Zusammenhang mit der Aussetzung von Kindern
  • ee) Freiwillige Prostitution in der römischen Antike
  • b) Zwangsprostitution im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert
  • aa) Darlegung des Bedürfnisses nach der Errichtung von Bordellen in der „Musterkolonie“ Kiautschou
  • bb) Bestehen eines Zwangs im Milieu (Zwangsprostitution im weiteren Sinne)
  • cc) Bestehen eines Zwangs ins Milieu (Zwangsprostitution im engeren Sinne)
  • c) Zwangsprostitution in der NS-Zeit
  • aa) Zwangsprostitution in Konzentrationslagern
  • (1) Anwerbungsmethoden (Untersuchung des Vorliegens von Zwangsprostitution im engeren Sinne)
  • (2) Lebensbedingungen und Tagesabläufe in den KZ-Bordellen (Untersuchung des Vorliegens von Zwangsprostitution im weiteren Sinne)
  • (2.1.) Lebensbedingungen im KZ-Bordell
  • (2.2.) Tagesabläufe im KZ-Bordell
  • bb) Zwangsprostitution in Wehrmachts- und SS-Bordellen
  • d) Zwangsprostitution im Zusammenhang mit sog. „comfort women“
  • IV. Inhaltliche Betrachtung des Zwangsprostitutionsmilieus in Deutschland
  • 1. Auswahl der Untersuchungsmethode
  • 2. Darlegung der Vorteile der qualitativen Untersuchungsmethode im methodologischen Kontext
  • 3. Darlegung des Untersuchungsgegenstands
  • 4. Zugang zum Forschungsfeld
  • 5. Vorstellung der interviewten Frauen
  • a) Deniza
  • b) Natalia
  • c) Niki
  • d) Vanda
  • e) Constanza
  • 6. Darlegung der Erhebungsergebnisse
  • a) Darlegung der Forschungsergebnisse im Hinblick auf Zwang ins Milieu beziehungsweise Zwangsprostitution im engeren Sinne
  • Erster Fragenkatalog zur Thematik Zwang ins Milieu
  • b) Darlegung der Forschungsergebnisse im Hinblick auf Zwang im Milieu beziehungsweise Zwangsprostitution im weiteren Sinne
  • Zweiter Fragenkatalog zur Thematik Zwang im Milieu
  • 2. Kapitel: Darlegung spezifischer Betrachtungsweisen von Zwangsprostitution
  • A. Politisch-faktische Betrachtungsweise der Zwangsprostitution
  • I. Konkrete Auswirkungen des ProstG auf den Bereich der Zwangsprostitution mit dem Schwerpunkt auf Osteuropäerinnen
  • 1. Anstieg der Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG
  • a) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • b) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
  • c) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach dem Inkrafttreten des ProstG unter Zugrundelegung der Opferzahlen der Lagebilder des BKA
  • 2. Zusammenfassung
  • II. Konkrete Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf den Bereich der Zwangsprostitution
  • 1. Beobachtung der Entwicklung der Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung
  • a) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • b) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Verfahrenszahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
  • c) Beobachtung der Entwicklung von Zwangsprostitution nach der EU-Osterweiterung unter Zugrundelegung der Opferzahlen des BKA in den Lagebildern Menschenhandel
  • d) Zusammenfassung
  • 2. Einfluss der EU-Osterweiterung auf die Staatsangehörigkeit der Menschenhandelsopfer und Zwangsprostituierten
  • III. Mögliche Ursachen für teilweise sinkende beziehungsweise stagnierende Verfahrens- und Opferzahlen
  • 1. Verlagerung der Zwangsprostitution in die Anonymität der Wohnungs- und Hotelprostitution
  • 2. Rotation der Prostituierten hinsichtlich der Prostitutionsszene und der Orte der Prostitutionsausübung
  • 3. Fehlende Ressourcen und Arbeitsüberlastung der zuständigen Polizeidienststellen
  • 4. Eingeschränkte Aussagebereitschaft der Opfer
  • 5. Eingeschränkte Beweiskraft/psychische Manipulation
  • B. Soziologische und kulturelle Betrachtungsweise der Zwangsprostitution
  • I. Geschlechterungleichheit und sexuelle Erziehung in Osteuropa
  • 1. Sexuelle Erziehung in Osteuropa
  • 2. Familienstrukturen und Geschlechterungleichheit in Osteuropa
  • II. Wirtschaftliche Situation in den Rekrutierungsländern
  • 1. Allgemeine Darlegung der wirtschaftlichen Situation in osteuropäischen und ehemaligen sozialistischen Staaten nach der Transformation im Jahr 1989
  • a) Einbruch der Planwirtschaft und teilweise unüberwindbare Probleme beim Aufbau einer Marktwirtschaft als Ursache für eine defizitäre wirtschaftliche Situation
  • b) Ein nur teilweise funktionierendes beziehungsweise korruptes Gesundheitssystem als weiterer Grund für die ungünstige wirtschaftliche Situation
  • 2. Feminisierung der Armut
  • a) Höhere weibliche Arbeitslosenquote im Vergleich zu Männern
  • b) Geringere Einkommen im Falle der Erwerbstätigkeit
  • aa) Geringere Einkommen auf Grund ungleicher Gehälter (sog. „Gender Pay Gap“)
  • bb) Geringere Einkommen auf Grund verkürzter Arbeitszeiten der Frauen wegen der Erfüllung von Betreuungspflichten
  • cc) Geringere Einkommen auf Grund der ungleichen Verteilung von Führungspositionen
  • dd) Geringere Einkommen auf Grund der vermehrten Beschäftigung von Frauen in Niedriglohnsektoren
  • III. Vorstellungen der Betroffenen von Deutschland – Auswertung der im Rahmen der Opferinterviews gemachten Aussagen der Betroffenen hinsichtlich ihrer Motivation, nach Deutschland einzureisen
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Kriminologisch-strafrechtliche Betrachtungsweise von Zwangsprostitution
  • I. Festlegung dessen, wer in der Konstellation der Zwangsprostitution „Täter“ ist
  • 1. Heranziehung strafrechtlicher Grundsätze zur Festlegung der Täterqualität gemäß § 25 StGB
  • Exkurs: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
  • a) Ansätze in der Literatur
  • b) Ansätze in der Rechtsprechung
  • 2. Festlegung der Täterschaft unter Berücksichtigung der verschiedenen Phasen der Zwangsprostitution
  • a) Rekrutierung
  • aa) Strafbarkeit wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • bb) Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
  • (1) Tätereigenschaft des X
  • Exkurs: Einbettung des Menschenhandels in die „organisierte Kriminalität“
  • 1. Definition von Menschenhandel i.S.d. §§ 232 ff. StGB
  • 2. Definition von organisierter Kriminalität
  • 3. Darlegung konkreter Kriterien für das Vorliegen organisierter Kriminalität
  • 4. Organisationsstruktur der Tätergruppierungen im Bereich der organisierten Kriminalität
  • a) Führungsebene
  • b) Organisations- und Koordinationsebene
  • c) Arbeits- und Ausführungsebene
  • aa) Anwerbung durch Kontaktleute im Rekrutierungsland
  • (1) Anwerbung durch Täuschung über die Möglichkeit, in Deutschland einer Tätigkeit außerhalb der Prostitution nachgehen zu können
  • (2) Anwerbung durch die Loverboy-Methode
  • (3) Ankauf von Frauen
  • bb) Kuriere und Transporteure
  • cc) Schlepper in Deutschland
  • (2) Überschreitung des Versuchsstadiums der (vermeintlichen) Beihilfehandlung
  • (3) Einordnung der Anwerbung als mittäterschaftliche Handlung unter Abgrenzung zur bloßen Beihilfe
  • b) Transport und Einreise nach Deutschland
  • aa) Strafbarkeit wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • bb) Strafbarkeit wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
  • (1) Gemeinsamer Tatplan
  • (2) Gemeinschaftliche Tatbegehung
  • c) Zwang in das Zwangsprostitutionsmilieu und Lebenswirklichkeit der Prostituierten
  • aa) Strafbarkeit des Z wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 Abs. 1 S. 1 StGB
  • (1) Vorliegen einer Zwangslage oder einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit
  • (2) Ausnutzung der auslandsspezifischen Hilflosigkeit
  • (3) Bringen zu einer der in § 232 Abs. 1 S. 1 StGB bezeichneten Handlungen
  • (4) Aufnahme der Prostitution
  • (5) Sexuelle Handlungen, durch die das Opfer ausgebeutet wird
  • (6) Ausbeutung der D durch Z
  • (7) Verwirklichung der Qualifikation des gewerbsmäßigen Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit des Z nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB
  • (1) Bringen zur Aufnahme der Prostitution
  • (2) Bestimmen zur Prostitutionsausübung durch Nötigung
  • (3) Nötigungsspezifischer Finalzusammenhang
  • (4) Zurechnung der listigen Anwerbung der D durch X in deren Heimatland gemäß § 25 Abs. 2 StGB
  • cc) Strafbarkeit des Z wegen Zuhälterei gemäß § 181a StGB
  • (1) Ausbeutung der D gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • (2) Überwachung oder Bestimmung der Umstände, unter denen Prostitution ausgeübt wird, gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB
  • (3) Bestehen einer über den Einzelfall hinausgehenden Beziehung
  • (4) Zur Schaffung eines Vermögensvorteils
  • (5) Gewerbsmäßige Förderung der Prostitution gemäß § 181a Abs. 2 StGB
  • (6) Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Unabhängigkeit
  • dd) Strafbarkeit des Z wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Vergewaltigung)
  • (1) Vorliegen einer hilflosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • (2) Ausnutzung der hilflosen Lage
  • (3) Nötigung
  • (4) Eintritt des Nötigungserfolgs
  • (5) Nötigungsspezifischer Finalzusammenhang
  • (6) Verwirklichung des Regelbeispiels § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB
  • ee) Strafbarkeit des Z wegen Nötigung gemäß § 240 StGB
  • (1) Nötigung durch Drohung gemäß § 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  • (2) Nötigungserfolg in Form einer Handlung der D
  • (3) Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB
  • d) Strafbarkeit der Kunden
  • aa) Strafbarkeit der Kunden wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß 232 Abs. 1 S. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit der Kunden wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • cc) Strafbarkeit der Kunden wegen besonders schwerer sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB (Vergewaltigung)
  • e) Strafbarkeit des Bordellbetreibers
  • aa) Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 und 2 sowie §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3, 27 Abs. 1 StGB
  • bb) Strafbarkeit des B wegen Förderung des Menschenhandels gemäß § 233a StGB
  • cc) Strafbarkeit des B wegen Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB
  • (1) Vorliegen eines Betriebs i.S.d. § 180a Abs. 1 StGB
  • (2) Gewerbsmäßiges Unterhalten oder Leiten des Bordells
  • (3) Halten in Abhängigkeit gemäß § 180a Abs. 1 StGB
  • dd) Strafbarkeit des B wegen Beihilfe zum Menschenhandel durch Unterlassen gemäß §§ 232 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 und 2 sowie §§ 232 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 und 3, 27 Abs. 1, 13 StGB
  • (1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
  • (2) Unterlassen der Abwendung des tatbestandlichen Erfolgs bei objektiver Möglichkeit zur Vornahme einer gebotenen Handlung
  • II. Zusammenfassung der Strafbarkeiten der einzelnen Beteiligten
  • III. Ausblick: Zukünftige Strafbarkeiten der Akteure nach Inkrafttreten der Strafrechtsänderungsgesetze zur Verbesserung der Bekämpfung von Menschenhandel sowie der Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
  • 1. Strafbarkeit des Anwerbers X
  • 2. Strafbarkeit des Transporteurs Y
  • 3. Strafbarkeit des Zuhälters Z
  • 4. Strafbarkeit der Kunden
  • 5. Strafbarkeit des Bordellbetreibers B
  • 3. Kapitel: Zusammenfassung und Zukunftsprognose
  • A. Zusammenfassende Betrachtung der zwangsprostitutionsbegünstigenden Faktoren
  • B. Darlegung von Verbesserungsvorschlägen zur Vermeidung von Zwangsprostitution
  • I. Unmöglichkeit der Erstellung eines umfassenden Lösungsansatzes
  • II. Darlegung spezifischer partieller Lösungsansätze
  • 1. Aufklärungsarbeit in den Rekrutierungsstaaten
  • 2. Schaffung staatlich zertifizierter Vermittlungsagenturen
  • 3. Schulung von Polizeibeamten hinsichtlich ihres Verhaltens bei Razzien und der Vernehmung von Menschenhandelsopfern
  • 4. Einbindung von Mitarbeitern der Fachberatungsstellen
  • 5. Einführung einer allgemeinen Freierstrafbarkeit
  • 6. Schaffung einer Regelung, in deren Rahmen eine Verpflichtung der Kunden besteht, sich von der Prostituierten ihren Personalausweis oder ihr Visum vorlegen zu lassen
  • 7. Möglichkeit der Identifizierung von Kunden durch die Eintragung ihrer Personalausweisnummer
  • C. Ausblick: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
  • I. Darlegung der wesentlichen Änderungen des ProstSchG
  • 1. Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten und andere Angebote sexueller Dienstleistungen
  • 2. Schaffung einer persönlichen Anmeldepflicht
  • 3. Weitere Neuerungen des ProstSchG
  • II. Kritik an den Regelungen
  • 1. Keine Erhöhung des Mindestalters auf 21 Jahre
  • 2. Keine Überprüfbarkeit der Kondompflicht
  • D. Schlussbetrachtung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literatur- und Quellenverzeichnis

c) Überprüfung des Erfordernisses eines objektiven Zwangselements an Hand des strafrechtlichen Gewaltbegriffs

Das vor Gewalt geschützte Rechtsgut ist in diesem Fall die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.297 Unter der besagten Freiheit wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht der Lehre hierbei eine Freiheit im empirisch-psychologischen Sinne verstanden, die es dem Individuum einräumt, sich auch außerhalb der Rechtsordnung beliebig, d.h. seinen aktuellen Bedürfnissen und Wünschen entsprechend zu verhalten.298 ← 83 | 84 →

Einigkeit besteht im Zusammenhang zur Gewalt dahingehend, dass diese notwendigerweise die Wirkung eines einschränkenden Zwangs voraussetzt,299 sodass eine Befassung mit dem strafrechtlichen Gewaltbegriff unerlässlich für eine Definition von Zwang ist, welche eine universelle Geltung zu beanspruchen vermag.

Das faktische Bestehen einer engen Verknüpfung zwischen Gewalt und der Ausübung von Zwang und somit auch die von Yerlikaya aufgestellte Hypothese wird bei der Betrachtung des Gewaltbegriffs an zahlreichen Stellen verdeutlicht.

So wird im Rahmen des § 177 StGB für das Vorliegen von Gewalt beispielsweise gefordert, der Täter müsse dem Körper des Opfers eine Krafteinwirkung zwecks Vorbereitung oder Durchführung von sexuellen Handlungen zur Überwindung eines erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstands seitens des Opfers entgegenbringen, welche durch das Opfer als eine Zwangswirkung empfunden wird.300 Hierbei wird ausdrücklich klargestellt, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers gerade nicht ausreichend, sondern ein willensbeugender Zwang unerlässlich ist.301

Auch im Zusammenhang mit dem Nötigungstatbestand gemachte Ausführungen zum Gewaltbegriff zeigen, dass dieser die Wirkung eines Zwangs voraussetzt und die Ausübung eines Zwangs dem Vorliegen von Gewalt quasi implizit ist. So zeigt bereits die Diskussion darum, ob ein Handeln, welches sich gegen die objektive Rechtsordnung richtet, durch einen einschränkend wirkenden Zwang beschnitten werden darf, sprich überhaupt noch als geschütztes Rechtsgut im Rahmen des § 240 StGB angesehen werden darf, dass das Vorliegen eben dieses „einschränkenden Zwangs“ unerlässlich ist, um von dem Tatbestandsmerkmal der Gewalt ausgehen zu können.302

Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass das Vorliegen von Gewalt auch das Vorliegen eines Zwangs impliziert.

Gewalt ist hierbei ein (zumindest auch) physisch wirkender Zwang zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstands seitens des Opfers.303 Diese von der Rechtsprechung herausgearbeitete Definition ist die gängigste des umstrittenen ← 84 | 85 → Gewaltbegriffs und stößt auch in der Literatur überwiegend auf Akzeptanz.304 Bereits aus der Formulierung „zumindest auch“ geht hervor, dass von dem Gewaltbegriff nicht ausschließlich die Ausübung eines körperlich wirkenden Zwangs erfasst sein kann.305

Diese Definition des Gewaltbegriffs ist auf eine Entwicklung in der Rechtsprechung zurückzuführen. So wurde Gewalt von dem Reichsgericht ursprünglich als „Anwendung physischer Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands“ definiert.306

Von dieser Definition kehrte der BGH allerdings ab, indem er das Merkmal einer körperlichen Kraftentfaltung des Täters in Richtung des Opfers verwarf und den Fokus auf die psychische Zwangswirkung beim Opfer legte.307 Im Laufe der Jahre kam dem Körperlichkeitskriterium eine sukzessiv abnehmende Bedeutung zu.308 So wurde das Vorliegen von Gewalt zuvor beispielsweise bereits bei einer enormen innerlichen Unruhe und psychischer Erregung des Opfers oder dem Vorhalten einer Pistole angenommen.309

Eine zumindest vorübergehend vollumfängliche Gleichstellung von physisch und psychisch wirkendem Zwang seitens des BGH erfolgte allerdings erst durch die Befassung mit dem sog. „Laepple-Fall“,310 bei dem das gewaltlose Hinsetzen vor eine Straßenbahn trotz des hierfür erforderlichen, verschwindend geringen Kraftaufwands seitens des Täters einen für die Opfer weder abwendbaren noch überwindbaren Zwang darstellte; zu einer Körperlichkeit zwischen Täter und Opfer, sei es auch nur in Form einer versuchten Annäherung, kam es bei der Sitzblockade zu keinem Zeitpunkt.311 ← 85 | 86 →

Diese, von dem Erfordernis einer körperlichen Betätigung weitestgehend losgelöste, Rechtsprechungspraxis des BGH erfuhr seitens des BVerfG allerdings eine teilweise gravierende Einschränkung.312 So wurde im Rahmen der zweiten Sitzblockadenentscheidung des BVerfG entschieden, das Vorliegen von Gewalt könne in Fällen, in denen einzig und allein die physische Anwesenheit des Täters als Tatbestandsverwirklichung in Frage kommt und das Opfer hierdurch lediglich eine psychisch wirkende Zwangswirkung erfährt, nicht angenommen werden, da dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG begründe.313

Der BGH ist als Reaktion auf das umstrittene BVerfG-Urteil der Auffassung, für das Vorliegen von Gewalt sei bei einer minimalen Kraftentfaltung des Täters (worunter bereits das sich auf Schienen setzen falle) zusätzlich zu der geringen Kraftentfaltung erforderlich, dass das Opfer nicht lediglich eine psychische Zwangswirkung erfährt, sondern darüber hinaus ein körperlich wirkender Zwang hinzutritt, der die Ebene des seelischen Zwangsempfindens überschreitet und sich in einem physisch wirkenden Zwang manifestiert.314 Rein psychische Einwirkungen sind vom Gewaltbegriff somit auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nach wie vor ausgeschlossen, sofern kein zusätzliches, körperlich wirkendes Element hinzukommt.315

Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass für das Vorliegen von Gewalt ein psychisch vermittelter Zwang lediglich dann ausreichend ist, wenn sich dieser tatsächlich in einer gewissen Körperlichkeit niederschlägt.

Bei einer stringenten Übertragung dieser, im Zusammenhang zu den Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewalt erlangten, Erkenntnisse auf die bereits dargelegten Ansätze zur Annahme von Zwang im Rahmen einer Zwangsehe oder Zwangsprostitution kommt man auf Grund der nicht vollständigen Vergeistigung des Gewaltbegriffs, welcher im Falle von psychischen Beeinträchtigungen des Opfers zusätzlich eine Auswirkung eben dieser Beeinträchtigung auf die physische Freiheit des Opfers fordert, zunächst unweigerlich zu dem Ergebnis, dass der zweiten Ansicht, welche neben dem subjektiven Element des Empfindens des Opfers auch das Vorliegen eines objektiven Kriteriums verlangt, zu folgen sei.

Yerlikaya hingegen vertritt hinsichtlich des Elements des Zwangs, ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Auffassung, dass für die Annahme einer Zwangslage ein Abstellen auf das subjektive Opferempfinden ausreichend sei.316 ← 86 | 87 →

Begründet wird diese Annahme von Yerlikaya in erster Linie mit dem Argument, dass es im Zusammenhang mit dem Gewaltbegriff überhaupt eine Diskussion darum gibt, ob lediglich psychisch wirkende Tathandlungen des Täters noch von dem Gewaltbegriff erfasst werden.317 Bereits aus der Existenz dieser im Rahmen des Gewaltbegriffs dargelegten Diskussion leitet sie zunächst ab, dass es hinsichtlich der Feststellung des Bestehens einer Zwangsehe (beziehungsweise des Bestehens von Zwangsprostitution, sofern man die Grundsätze der Zwangsehen auf die Ausübung von Zwangsprostitution überträgt) ausreichend sei, auf die subjektive Wahrnehmung des Opfers abzustellen.318

Vorliegend erscheint es allerdings etwas zu pauschal und dogmatisch überdies fragwürdig, alleine die Existenz einer Diskussion als Argument für die eine oder die andere Ansicht heranzuziehen. Das Bestehen einer Diskussion führt lediglich vor Augen, dass eine diskussionsbedürftige Problematik vorliegt, aus der Existenz der Diskussion als solcher können allerdings noch keine Argumente für die verschiedenen Ansichten herangezogen werden, da diese Argumente gerade im Rahmen einer Diskussion vorgetragen werden und eben nicht umgekehrt die Diskussion als solche als Argument dient. Ein solcher Schluss vom Bestehen einer Diskussion auf das Erfordernis, hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von Zwang lediglich auf das subjektive Opferempfinden abstellen zu müssen, erscheint somit sowohl inhaltlich als auch begrifflich nur schwerlich vertretbar.319

Das von Yerlikaya erzielte Ergebnis, das subjektive Element des Opferempfindens für das Bestehen von Zwang ausreichen zu lassen, erscheint dennoch das beinahe einzig vertretbare.

Lediglich der Weg, der hierbei gegangen wird, ist zumindest partiell unterschiedlich. Wie bereits dargelegt, spielt das Bestehen einer Diskussion um die vollständige Vergeistigung des Gewaltbegriffs für die Beurteilung des Erfordernisses eines zusätzlichen objektiven Kriteriums zur Beurteilung des Vorliegens von Zwang keine Rolle. Aus der Diskussion selbst allerdings können inhaltlich Argumente synthetisiert werden, die die Auffassung, es sei für das Bestehen von Zwang lediglich auf das subjektive Empfinden des Opfers abzustellen, untermauern.

Zwang und Gewalt sind, wie in den obigen Ausführungen bereits dargestellt wurde, zweifelsohne sehr eng miteinander verknüpft. Auch die von Yerlikaya aufgestellte These, jede Ausübung von Zwang sei der Ausübung von Gewalt implizit, sodass es nach dem argumentum a maiore ad minus zumindest im Zusammenhang mit ← 87 | 88 → Zwang ausreichend sei, lediglich auf das subjektive Opferempfinden abzustellen,320 erscheint zunächst durchaus gut vertretbar. So ergibt sich beispielsweise in der Kommentarliteratur an zahlreichen Stellen, dass Gewalt und Zwang (bereits terminologisch und somit sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der juristischen Literatur) untrennbar miteinander verknüpft sind und in jeder Gewalt automatisch auch ein Zwang inbegriffen ist.321

Dennoch erscheint es bei einer genaueren Betrachtung der Problematik zweifelhaft, auf Grund des Umstands, dass Zwang automatisch in jeder Gewalt inbegriffen ist, darauf zu schließen, dass es für die Annahme eines Zwangs ausreichend ist, auf das subjektive Opferempfinden abzustellen. Ein solcher Rückgriff auf das argumentum a maiore ad minus wäre lediglich dann möglich, wenn auch für die Annahme des Vorliegens von Gewalt lediglich auf das Opferempfinden abzustellen wäre. Dies ist im Zusammenhang mit Gewalt, wie die Ausführungen zur historischen Entwicklung des Gewaltbegriffs gezeigt haben, allerdings gerade nicht der Fall. Ob das Opfer das Vorliegen von Gewalt als solche empfindet oder nicht, ist im Zusammenhang mit Gewalt gerade unerheblich, denn nur so ist die Ausübung von Gewalt gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen überhaupt möglich.322

Im Hinblick auf Gewalt ist das Hinzutreten eines objektiven Elements in Form einer physischen Beeinträchtigung, die sich aus einer psychischen Zwangslage heraus entwickelt, daher gerade zwingend erforderlich. Somit erscheint es verfehlt, mit dem a maiore ad minus-Argument von Gewalt auf Zwang zu schließen; dies wäre lediglich dann möglich, wenn auch für das Vorliegen von Gewalt lediglich ein subjektives Element ausreichend wäre und Gewalt und Zwang dahingehend völlig kongruent zueinander wären. ← 88 | 89 →

Dem von Yerlikaya herausgearbeiteten Ansatz kann an dieser Stelle somit nicht mehr gefolgt werden.

Daher muss hinsichtlich des Ergebnisses, ein objektives Element sei für das Bestehen von Zwang nicht ausreichend, ein anderer Weg eingeschlagen werden.

Dieser besteht zu einem Großteil ebenfalls aus dem Zusammenspiel der Begrifflichkeiten Zwang und Gewalt. So spielt hierbei der Umstand, dass Zwang jeder Gewalt implizit ist, unstreitig eine wesentliche, nicht aber die ausschlaggebende Rolle. Zwang und Gewalt müssen allerdings separat voneinander betrachtet werden. So ist Zwang im Gewaltbegriff zwar inbegriffen, muss allerdings dennoch von diesem losgelöst untersucht werden. Zwang als solcher erfordert nämlich begrifflich gerade nicht, dass ein Akt der Körperlichkeit ausgeübt wird.

Dieses Erfordernis einer bloß psychisch wirkenden Zwangsentfaltung ergibt sich aus der Berücksichtigung zahlreicher in der Literatur und Rechtsprechung gemachter Ausführungen um den Begriff des Zwangs und die Erfordernisse, die an diesen gestellt werden.

Im Rahmen dieser Ausführungen wird im Zusammenhang zum Vorliegen eines Zwangs beispielsweise ausgeführt, es sei hinsichtlich einer Gewaltnötigung auf das Maß der Zwangswirkung abzustellen, welche vom Opfer empfunden wird.323 Von dem Erfordernis eines zusätzlichen, objektiven Kriteriums hinsichtlich der Beurteilung von Zwang wird vollständig abgesehen. Wenn es hinsichtlich des Maßes der Zwangswirkung alleinig auf das Opferempfinden ankommt, so kann hieraus nach dem vorliegend zutreffenden a maiore ad minus-Argument nunmehr gefolgert werden, dass es hinsichtlich der Beurteilung, ob überhaupt ein Zwang ausgeübt wird, erst recht nur darauf ankommen darf, inwieweit die konkrete Situation von dem Opfer als Zwang empfunden wird.

Auch aus der zweiten Sitzblockadenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass Zwang und Gewalt hinsichtlich ihrer Wirkungsentfaltung zumindest dogmatisch stringent voneinander zu unterscheiden sind, auch wenn eine solche Unterscheidung in der Praxis oftmals nicht ohne fließende Übergänge vorgenommen werden kann.

So wird beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Gewalt ein Verstoß gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG angenommen, sofern die Zwangswirkung auf das Opfer lediglich psychischer Natur ist.324 Allein aus dieser Formulierung ergibt sich völlig offensichtlich, dass Zwang auch „lediglich“ in psychischer Hinsicht Wirkung entfalten kann. Eine andere Ansicht erscheint hierbei in Anbetracht des mehr als eindeutigen Wortlauts nur äußerst schwer bis kaum vertretbar. Auch der Umstand, dass Zwang und Gewalt den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgend nicht zusammenfallen können, sondern Gewalt über ← 89 | 90 → den Zwang als solchen hinausgehen müsse,325 zeigt, dass ein unabdingbares Element der Körperlichkeit im Zusammenhang mit Zwang nicht erforderlich sein kann.326

Ähnliche Ergebnisse liefert auch die Betrachtung der in der Literatur gemachten Ausführungen. Im Zusammenhang zur nötigenden Gewalt wird unter anderem aufgeführt, dass diese dann gegeben sei, wenn „der physisch oder seelisch wirkende Zwang durch die zusätzliche Entfaltung von Kraft…dazu geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung… zu beeinträchtigen.“327 Auch hieraus ergibt sich bereits dem Wortlaut nach („oder“), Zwang als solcher könne lediglich psychische Wirkung entfalten. Auch Ehrlich geht hinsichtlich der Beurteilung von Zwang von einem körperlich oder psychisch wirkenden Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder ein sonstiges Verhalten aus328 und macht hierdurch ebenfalls deutlich, dass für das Vorliegen von Zwang im Vergleich zur Gewalt gerade keine Manifestation in einem bestimmten Akt der Körperlichkeit erforderlich ist. Zwang kann somit auch in Form einer rein psychischen Beeinträchtigung vorliegen.

Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Zwangs selbst wird in der Literatur explizit ausgeführt, hinsichtlich der Beurteilung der Unwiderstehlichkeit des Zwangs müsse ein subjektiver Maßstab zu Grunde gelegt werden.329 Auch dies bestätigt die Auffassung, ein Abstellen auf das rein subjektive Opferempfinden hinsichtlich der Beurteilung eines Zwangs sei ausreichend. Dieses Ergebnis wird zudem durch Darlegungen zum Zwang bei Ehrlich erneut untermauert. So führt dieser im Zusammenhang mit Zwang aus, dass hinsichtlich dessen Beurteilung ein subjektiver Maßstab zu Grunde zu legen sei.330

Somit erscheint die bereits von Yerlikaya herausgearbeitete Auffassung, das Abstellen auf ein rein subjektives Empfinden hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Zwangs sei ausreichend, im Ergebnis doch die einzig vertretbare.

Problematisch im Zusammenhang mit der Annahme, ein Abstellen auf das subjektive Opferempfinden sei hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens von Zwang ausreichend, ist allerdings nach wie vor das von den Kritikern der subjektivierten Auffassung angeführte Argument, die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Verhalten als Zwang einzustufen sei oder nicht, werde zu sehr in die Dispositionsbefugnis ← 90 | 91 → des vermeintlichen Opfers gelegt.331 Dies hätte bei konsequenter Anwendung des subjektivierenden Ansatzes, wie bereits festgestellt, zur Folge, dass die Beurteilung des Vorliegens von Zwang einzig und allein von der Opferwahrnehmung abhinge. Diese kann allerdings je nach der aktuellen psychischen Verfassung des Opfers sehr stark variieren. Eine solche Verknüpfung zwischen dem Vorliegen von Zwang und dem rein subjektiven, oftmals unvorhersehbaren und zufälligen Opferempfinden käme im Ergebnis einer Willkür gleich. Ein und dasselbe Handeln mit derselben kriminellen Energie je nach der Reaktion des Opfers unterschiedlichen Beurteilungen zu unterwerfen, erscheint auf den ersten Blick nur schwer vertretbar.332

Bei einer tiefer gehenden Betrachtung der Problematik wird allerdings klar, dass bei einem Abstellen auf ein zusätzliches objektives Kriterium hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer Zwangssituation zahlreiche Druckmittel nicht erfasst werden würden. Im Zusammenhang zu Zwangsehen führt Yerlikaya an, dass auf die betroffenen Bräute von den verschiedensten Seiten mit den unterschiedlichsten Druckmitteln Zwang ausgeübt wird.333 Dieser kann neben körperlicher Gewalt und Freiheitsberaubungen auch im Einsatz psychischen Drucks, subtiler Kommunikation oder emotionaler Erpressung liegen.334 In letzteren Fällen kann der Einsatz subtiler psychischer Druckmittel von außen oftmals gerade nicht erkannt und als Druckmittel qualifiziert werden, sodass es nach Yerlikaya nicht nachvollziehbar erscheint, „die subtile Form des ausgeübten Zwangs“ nicht als solchen zu qualifizieren.

Details

Pages
323
Publication Year
2017
ISBN (Hardcover)
9783631717981
ISBN (PDF)
9783631718544
ISBN (ePUB)
9783631718551
ISBN (MOBI)
9783631718568
DOI
10.3726/b10893
Language
German
Publication date
2017 (January)
Keywords
Prostituiertenschutzgesetz Menschenhandel Organisierte Kriminalität Sexualstrafrecht Sexarbeit
Published
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 323 S.
Product Safety
Peter Lang Group AG

Biographical notes

Susanne Witz (Author)

Susanne Witz studierte Rechtswissenschaften an der Universität Würzburg, wo sie im Anschluss an ihr erstes juristisches Staatsexamen als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war und im Bereich Kriminologie/Strafrecht promoviert wurde.

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