Roman und Persönlichkeitsrecht
Ein partikulardogmatischer Entwurf
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Christoph Wege
Kapitel 4: Dogmatisch-konstruktive Anreicherung der Kunstfreiheit: Theorie normbereichsspezifischer Innenräumlichkeit geschlossener Grundrechte
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Wie Romane in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eigreifen, wenn Gefährli- cher Stoff auf Personen der realen Realität bezogen wird, haben wir soeben gese- hen. Ungewiss bleibt aber die Rechtfertigung solcher Eingriffe im Verhältnis zur Kunstfreiheit. Die nämlich ist in Art. 5 Abs. 3 GG ohne ausdrücklichen Schran- kenvorbehalt formuliert und es ist unklar, welche Rechtsfolgen sich daraus für Kollisionen mit anderen Rechtsgütern ergeben134. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bildet gemeinsam mit den restlichen vorbehaltlos formulierten Grundrechten einen Zusammenstand von Freiheitsrechten, die nach allgemeiner Auffassung nicht nur einen normtextlichen, sondern auch einen systematischen Unterschied zu Grundrechten mit ausdrücklichen Schrankenvorbehalten aufwei- sen135. Die normtextlich-systematische Differenz beider Typen von Grundrech- 134 Die Unklarheit hat zunächst zur Diskussion geführt, ob sich die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG auf die Kunstfreiheit übertragen lassen. Befürworter einer Schrankenübertragung sind etwa Bettermann, Grenzen der Grundrechte, 1968, S. 21 ff.; Knies, Schranken der Kunst- freiheit, S. 231 ff.; Lerche, BayVBl 74, (180 ff.); Maunz, BayVBl 70, 354 (356). Durchsetzen konnten sie sich nicht, ablehnend: BVerfGE 30, 173 (191 f.); 33, 52 (70 f.); 35, 202 (244); BVerwGE 1, 303 (305 ff.); 25, 318 (329 f.); Müller, Freiheit der Kunst als Problem der Grund- rechtsdogmatik, S. 12 ff.; ders., JZ 70, 87 (89); Ridder, Freiheit der Kunst nach dem GG, S. 12; Ropertz, Freiheit der Kunst nach dem GG, S. 93 f. 135 BVerfGE 28, 244 (260 f.); 30, 173, (193); 81,...
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