Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb
Unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006
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Gerrit Müller
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen Änderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.
4. Kapitel: Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe im Fall der Verfahrensbeschränkung nach § 111 i Abs. 1 StPO
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4. Kapitel Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe im Fall der Verfahrensbeschränkung nach § 111 i Abs. 1 StPO
A. Einleitung
I. Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Sicherstellungsverlängerung im Fall der Verfahrensbeschränkung nach § 111 i Abs. 1 neu gefasst1969. Während die Sicherstellungsverlängerung nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung des § 111 i nur bei der Beschlagnahme i.S.d. §§ 111 b Abs. 1, 111 c möglich war, wurde mit der Neufassung diese Möglichkeit ausdrücklich auch auf den dinglichen Arrest i.S.d. §§ 111 b Abs. 2, 111 d erweitert. Der bis dahin geführte Streit über eine analoge Anwendung1970 ist damit hinfällig geworden.
Der Regelung des § 111 i Abs. 1 liegt die Problematik der Verfahrensbeschränkung nach §§ 430, 442 Abs. 1 zu Grunde. Hiernach kann die Verfolgung der Tat in jeder Verfahrenslage auf die anderen Rechtsfolgen als den Verfall beschränkt werden, wenn der Verfall neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fallen würde oder wenn das Verfahren, soweit es den Verfall betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen unangemessenen ← 361 | 362 → erschweren würde. Dieses Vorgehen dient in Anknüpfung an § 154 a der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens1971.
Im Falle der Verfahrensbeschränkung...
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