Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb
Unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006
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Gerrit Müller
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen Änderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.
6. Kapitel: Die Herausgabe sichergestellter Sachen an den Verletzten nach § 111 k StPO
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6. Kapitel Die Herausgabe sichergestellter Sachen an den Verletzten nach § 111 k StPO
A. Einleitung
Eine weitere Möglichkeit des Verletzten, auf schnelle und einfache Weise Zugriff auf sichergestelltes Vermögen zu erhalten, sieht das Gesetz in § 111 k vor. Auch diese Vorschrift wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe geändert. Neben rein redaktionellen Änderungen des Satzes 1 wurden die Sätze 2 und 3 eingeführt.
Grundsätzlich ist eine nach §§ 111 b Abs. 1 S. 1, 111 c Abs. 1 beschlagnahmte bewegliche Sache nach Aufhebung der Beschlagnahme wieder an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben2248. Denn dem Grundsatz nach soll im Wege der Rückabwicklung der Zustand wieder hergestellt werden, der vorher bestand. Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber ist jedoch in den meisten Fällen der vollstreckungssichernden Beschlagnahme ausgeschlossen, da der letzte Gewahrsamsinhaber in aller Regel der Täter oder ein anderer Verfallsbetroffener ist. Wurde die Maßnahme aber nicht aufgehoben, weil das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 eingestellt oder der Täter freigesprochen wurde, sondern aus anderen Gründen, stünde einer Herausgabe an den Verfallsbetroffenen damit der Grundsatz entgegen, dass sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung des durch die Straftat entstandenen rechtswidrigen Zustandes beteiligen2249 und dem Rechtsbrecher so die Früchte seiner Tat sichern darf2250. Eine Herausgabe an den Verfallsbetroffenen ist nach den oben aufgestellten Grundsätzen in diesen Fällen ausgeschlossen2251. ← 403 | 404 →
Jedoch ist es nicht Aufgabe der...
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