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Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb

Unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006

von Gerrit Müller (Autor:in)
©2016 Dissertation 502 Seiten

Zusammenfassung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 hat der Gesetzgeber eine Überarbeitung der §§ 111 b ff. StPO vorgenommen und erstmals den Auffangrechtserwerb des Staates eingeführt. Im Sinne eines effektiven Opferschutzes sollen die Rechte der Verletzten einer Vermögensstraftat weiter gestärkt und bis dahin bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Gleichzeitig soll mit der Einführung des Auffangrechtserwerbs gemäß dem Postulat «Verbrechen darf sich nicht lohnen» eine lückenlose Abschöpfung krimineller Gewinne gewährleistet werden.
Der Autor untersucht anhand einer umfassenden Analyse der Vorschriften der §§ 111 b ff. StPO sowie der vorgenommenen Änderungen, inwieweit dies dem Gesetzgeber gelungen ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Gutachten
  • 1. Kapitel
  • A. Einführung
  • I. Das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006
  • II. Statistische Einordnung von Verfall und Rückgewinnungshilfe
  • 1. Bedeutung und Entwicklung vermögensbezogener Straftaten
  • 2. Bedeutung und Entwicklung der Rückgewinnungshilfe
  • III. Sinn und Zweck der Rückgewinnungshilfe
  • 1. Ziel der Vollstreckungshilfe
  • 2. Entwicklung und Rechtfertigung des Opferschutzes
  • 3. Ziel der effektiven Gewinnabschöpfung
  • IV. Die Einführung des Auffangrechtserwerbs
  • V. Das materiell-prozessuale Gewinnabschöpfungsmodell
  • B. Gang der Darstellung
  • 2. Kapitel: Vollstreckungssichernde Maßnahmen zugunsten der Rückgewinnungshilfe im Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren
  • A. Einleitung
  • B. Anordnung einer vollstreckungssichernden Maßnahme nach §§ 111 b-111 f. StPO zugunsten der Rückgewinnungshilfe
  • I. Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB aufgrund von Ansprüchen Verletzter
  • 1. Zweck des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
  • 2. Geltungsbereich
  • a. Geltung beim einfachen Verfall
  • b. Geltung beim erweiterten Verfall
  • aa. Einführung durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
  • bb. Praktische Relevanz
  • c. Geltung bei mehreren Verfallsbetroffenen
  • 3. Voraussetzungen
  • a. Allgemeine Voraussetzungen des Verfalls
  • aa. Rechtswidrige, nicht schuldhafte Tat
  • bb. Etwas „aus der Tat“ i.S.d. §§ 73 ff. StGB
  • cc. „Etwas“ i.S.d. §§ 73 ff. StGB
  • dd. „Erlangt“ i.S.d. §§ 73 ff. StGB
  • ee. Die Adressaten der Verfallsanordnung (Verfallsbetroffene)
  • (1) Täter und Teilnehmer
  • (2) Dritte
  • b. Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
  • aa. Einleitung
  • bb. Allgemein
  • cc. Verletzte
  • (1) Ausgesuchte Einzelfälle
  • (2) Der Staat als Verletzter
  • (a) Staat ist nicht Verletzter
  • (b) Staat ist Verletzter
  • (3) Rechtsnachfolger als Verletzte
  • (4) Insolvenzverwalter
  • c. Ansprüche aus der Tat
  • aa. Art der Ansprüche
  • bb. Tat i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
  • (1) Tat i.S.d. § 264 StPO
  • (2) Enger wirtschaftlicher Zusammenhang
  • (3) Ergebnis
  • cc. Anforderungen an den Anspruch
  • (1) Grundsatz
  • (2) Folgen
  • (3) Einschränkende Auslegung
  • (4) Stellungnahme
  • (5) Eindrücke aus der Praxis
  • (6) Verjährte Ansprüche
  • (7) Nach § 817 Abs. 2 BGB ausgeschlossene Ansprüche
  • 4. Umfang des Ausschlusses
  • 5. Folgen
  • II. Die Zulässigkeit von vollstreckungssichernden Maßnahmen zugunsten der Rückgewinnungshilfe
  • 1. Grundsatz
  • 2. Rückgewinnungshilfe und Einstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten
  • a. Die Einstellung nach §§ 154, 154 a StPO
  • aa. Einleitung
  • bb. Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe vor Rechtskraft des Urteils
  • cc. Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach Rechtskraft des Urteils nach § 111 i Abs. 2 ff. StPO
  • (1) Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung
  • (2) Folgen
  • dd. Aufrechterhaltung der Maßnahmen nach § 111 i Abs. 1 StPO
  • ee. Ergebnis
  • ff. Eindrücke aus der Praxis
  • b. Die Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO
  • c. Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe im objektiven Verfahren
  • 3. Vollstreckungssichernde Maßnahmen zugunsten unbekannter Verletzter
  • 4. Anordnung im Privatklageverfahren nach §§ 374 ff. StPO
  • 5. Anordnung im Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO
  • 6. Die Anordnung im objektiven Verfahren
  • a. Anordnung vollstreckungssichernder Maßnahmen zugunsten der Rückgewinnungshilfe bis zur Rechtskraft des Urteils
  • b. Anordnung der verlängerten Rückgewinnungshilfe und des Auffangrechtserwerbs des Staates
  • c. Aufrechterhaltung nach Anordnung im subjektiven Verfahren
  • III. Abgrenzung zwischen Beschlagnahme und dinglichem Arrest
  • 1. Einführung
  • 2. Anwendungsbereich der Beschlagnahme nach §§ 111 b Abs. 1, 111 c StPO
  • 3. Anwendungsbereich des dinglichen Arrests nach §§ 111 c Abs. 2, 111 d StPO
  • IV. Gemeinsame Voraussetzungen der vollstreckungssichernden Maßnahmen nach §§ 111 b bis 111 f. StPO
  • 1. Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für den Verfall vorliegen, § 111 b Abs. 1 S. 1 StPO / dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, § 111 b Abs. 2 StPO
  • a. Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen späteren Verfall i.S.d. §§ 73 ff. StGB
  • b. Verhältnismäßigkeit i.S.d. § 73 c Abs. 1 StGB
  • c. Gründe für die Annahme – die Verdachtsstufen des § 111 b StPO
  • aa. „einfache“ Gründe, §§ 111 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 StPO
  • bb. Begründung durch bestimmte Tatsachen, § 111 b Abs. 3 S. 2 StPO
  • cc. „Dringende“ Gründe i.S.d. § 111 b Abs. 3 S. 3 StPO
  • 2. Sicherstellungsbedürfnis / Arrestgrund und Verhältnismäßigkeit
  • a. Einleitung
  • b. Sicherstellungsbedürfnis bzw. Arrestgrund
  • aa. Vorliegen des Sicherstellungsbedürfnisses
  • bb. Zu berücksichtigende Umstände
  • cc. Indizwirkung vermögensbezogener Straftaten
  • (1) Indizwirkung gegeben
  • (2) Stellungnahme
  • dd. Drohende Vollstreckung im Ausland, § 917 Abs. 2 ZPO
  • ee. Ermessen
  • (1) Grundsatz
  • (2) Einfaches Sicherstellungsbedürfnis
  • (3) Qualifiziertes Sicherstellungsbedürfnis
  • (4) Stellungnahme
  • (5) Ermessensreduzierung auf Null
  • (6) Eindrücke aus der Praxis
  • ff. Sicherstellungsbedürfnis und dinglicher Arrest nach §§ 324 ff. AO
  • c. Verhältnismäßigkeit
  • aa. Allgemein
  • bb. Maßstab
  • cc. Insbesondere beim dinglichen Arrest: Anforderungen an die Prüfung und den Verdachtsgrad
  • dd. Ergebnis
  • d. Einschränkung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Dauer
  • aa. Wegfall des Sicherstellungsbedürfnisses
  • bb. Fehlende Verhältnismäßigkeit
  • cc. Ergebnis
  • e. Auswirkungen des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
  • f. Eindrücke aus der Praxis
  • 3. Adressat der Sicherstellung
  • a. Grundsatz
  • b. Maßnahmen beim Dritten i.S.d. § 73 Abs. 3 StGB
  • c. Adressat bei mehreren Tatbeteiligten
  • aa. Einleitung und Problemstellung
  • bb. Haftung mehrerer Verfallsbetroffener beim Verfall und Auffangrechtserwerb des Staates
  • (1) Grundsatz
  • (2) Kritik
  • (3) Stellungnahme
  • (4) Ergebnis
  • (5) Folgen für die vollstreckungssichernden Maßnahmen
  • cc. Adressat der vollstreckungssichernden Maßnahmen bei der Rückgewinnungshilfe
  • (1) Grundsatz
  • (2) Folgeproblem bei Inanspruchnahme eines gesamtschuldnerisch haftenden Verfallsbetroffenen durch den Verletzten
  • dd. Sonderfälle
  • (1) Verschiebungsfälle gem. § 73 Abs. 3 StGB
  • (a) Beim Verfall
  • (b) Bei Maßnahmen zugunsten der Rückgewinnungshilfe
  • (2) Handels- bzw. Hehlerketten
  • (a) Verfall bei den sog. Handelsketten
  • (b) Rückgewinnungshilfe bei sog. Hehlerketten
  • d. Vollstreckungssichernde Maßnahmen bei juristischen Personen
  • V. Die Beschlagnahme zugunsten der Rückgewinnungshilfe gem. § 111 b Abs. 5 i.V.m. §§ 111 b Abs. 1 S. 1, 111 c StPO
  • 1. Anwendbarkeit
  • 2. Sonderprobleme bei der Beschlagnahme zugunsten der Rückgewinnungshilfe bei der Anordnung und Vollziehung
  • a. Form der Anordnung
  • aa. Allgemein
  • bb. Anforderungen an den Beschluss im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe
  • b. Bekanntgabe und Zustellung
  • c. Eindrücke aus der Praxis
  • 3. Die Rechtswirkungen der Beschlagnahme, § 111 c Abs. 5 StPO
  • a. Wirkungen
  • b. Zeitpunkt der Entstehung
  • VI. Der dingliche Arrest zugunsten der Rückgewinnungshilfe gem. § 111 b Abs. 5 i.V.m. §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO
  • 1. Einleitung
  • 2. Besondere Voraussetzungen des dinglichen Arrests
  • a. Arrestanspruch
  • b. Arrestgrund
  • 3. Sonderprobleme beim dinglichen Arrest zugunsten der Rückgewinnungshilfe bei der Anordnung und Vollziehung
  • a. Bekanntgabe und Zustellung des Arrestbefehls
  • b. Umfang des dinglichen Arrests, insbesondere im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe
  • aa. Grundsatz
  • bb. Problemstellung
  • cc. Einschränkung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • dd. Unterschiedliche Bewertung des dinglichen Arrests zugunsten der Rückgewinnungshilfe und zugunsten des Verfalls
  • ee. Zulässigkeit
  • ff. Weitere Möglichkeiten der Begrenzung
  • gg. Sonderfall
  • c. Zuständigkeit für die Vollziehung des dinglichen Arrests in bewegliche Sachen
  • 4. Wirkung des dinglichen Arrests
  • a. Einleitung
  • b. Wirkungen des vollzogenen Arrests in bewegliche Sachen, Forderungen und forderungsgleiche Rechte
  • c. Wirkungen des vollzogenen Arrests in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  • d. Wirkungen des vollzogenen Arrests in Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge
  • 5. Ausschluss des dinglichen Arrest
  • C. Die Dauer der vollstreckungssichernden Maßnahmen
  • I. Einleitung
  • II. Der Eintritt der Beendigung
  • 1. Die Beendigung durch Aufhebung
  • 2. Beendigung im Falle des § 111 c Abs. 6 bzw. § 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 934 Abs. 1 ZPO
  • 3. Beendigung durch gutgläubigen Erwerb
  • 4. Beendigung im Fall der Verfahrensbeschränkung
  • 5. Die Beendigung im Fall der nicht rechtskräftigen Entscheidung
  • 6. Die Beendigung mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens
  • a. Beendigung durch rechtskräftiges Urteil mit Freispruch oder ohne Anordnung des Verfalls und ohne Anordnung der Aufrechterhaltung nach § 111 i StPO
  • b. Verurteilung, ohne dass sich der Verdacht, der Verfallsbetroffene habe Etwas erlangt, bestätigt.
  • c. Beendigung durch Urteil mit Verfallsanordnung
  • d. Beendigung bei mehreren Gesamtschuldnern
  • e. Dauer bei Verurteilung wegen der Anlasstat
  • III. Die Folgen der Beendigung
  • 1. Einleitung
  • 2. Im laufenden Verfahren bis zur Rechtskraft
  • a. Problemstellung
  • b. Fehlende gesetzliche Regelung
  • c. Grundsätze
  • aa. Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber
  • bb. Keine Beteiligung an der Aufrechterhaltung an einem rechtswidrigen Zustand
  • cc. Keine endgültige Regelung des Besitzstandes oder Eigentums
  • dd. Aufgabe der Zivilgerichte, über Besitz und Eigentum zu entscheiden
  • d. Anwendung
  • aa. Weite Auffassung
  • bb. Enge Auffassung
  • cc. Stellungnahme
  • (1) Faktischer Verfall
  • (2) Rückgewinnungshilfe auch bei Einstellung nach §§ 154, 154 a StPO möglich
  • (3) Verfall auch bei § 73 d StGB möglich
  • (4) Strafgerichte haben nicht über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden.
  • (5) Präjudiz und faktischer Eingriff
  • (6) §§ 111 g, 111 h, 111 i und 111 k StPO als Sonderregelung
  • e. Ergebnis
  • 3. Nach Rechtskraft der Entscheidung
  • a. Freispruch
  • b. Rechtskräftige Entscheidung ohne Aufrechterhaltung nach § 111 i StPO
  • 4. Herausgabe und Rückabwicklung
  • a. Rückabwicklung der Beschlagnahme
  • b. Rückabwicklung des dinglichen Arrests
  • c. Ort der Rückgabe
  • IV. Zuständigkeit
  • 1. Im Ermittlungsverfahren bis zur Erhebung der Anklage
  • 2. Während der Hauptverhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss
  • 3. Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz
  • 4. Nach Abschluss des Verfahrens
  • 5. Zuständigkeit bei Herausgabe an andere Personen als den letzten Gewahrsamsinhaber
  • 6. Durchführungskompetenz
  • V. Form
  • D. Mitteilungspflichten
  • I. Zuständigkeit
  • II. Bekannte Verletzte
  • III. Zeitpunkt der Mitteilung
  • 1. Grundsatz
  • 2. Benachrichtigung mehrerer Verletzter
  • IV. Form und Inhalt der Mitteilung
  • 1. Grundsatz
  • 2. Inhalte, die sich aus dem Zweck ergeben
  • V. Art der Mitteilung
  • 1. Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 111 e Abs. 4 S. 1 StPO
  • 2. Veröffentlichung in anderer geeigneter Weise, § 111 e Abs. 4 S. 2 StPO
  • 3. Ermessen der Staatsanwaltschaft
  • VI. Folgen einer unterbliebenen Mitteilung
  • VII. Datenschutz
  • E. Rechtsschutz der Verletzten gegen die vollstreckungssichernden Maßnahmen
  • I. Rechtsschutz gegen die Anordnung einer vollstreckungssichernden Maßnahme
  • 1. Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach § 111 e Abs. 2 S. 3 StPO
  • a. Statthaftigkeit
  • b. Antragsberechtigung des Verletzten
  • 2. Beschwerde nach §§ 304, 305 S. 2 StPO
  • a. Statthaftigkeit
  • b. Beschwerdeberechtigung des Verletzten
  • c. Wirkung der Beschwerde
  • d. Zuständigkeit
  • 3. Weitere Beschwerde nach § 310 StPO
  • a. Statthaftigkeit
  • b. Beschwerdeberechtigung des Verletzten
  • 4. Formloser Antrag auf Erlass einer vollstreckungssichernden Maßnahme
  • 5. Antrag des Verletzten nach § 23 EGGVG
  • II. Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Durchführung (Vollzug) einer vollstreckungssichernden Maßnahme
  • III. Schadensersatzansprüche
  • 3. Kapitel: §§ 111 g, 111 h StPO: Zulassung im Zulassungsverfahren und Vollstreckung in das Sicherungsgut
  • A. Einleitung
  • I. Sinn und Zweck
  • II. Sinn des Zulassungsverfahrens
  • III. Unterscheidung zwischen § 111 g und § 111 h StPO
  • B. Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens nach §§ 111 g Abs. 2, 111 h Abs. 2 StPO
  • I. „Anspruch“ eines „Verletzten“ „aus der Straftat“ i.S.d. § 111 g Abs. 1, Abs. 2 S. 3, § 111 h Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 111 g Abs. 2 S. 3 StPO
  • 1. Einleitung
  • 2. Zulassungsfähige Ansprüche
  • a. Allgemein
  • b. Kosten der Rechtsverfolgung
  • 3. Tat
  • 4. Verletzter i.S.d. §§ 111 g, 111 h StPO
  • a. Grundsatz
  • b. Rechtsnachfolger
  • aa. Keine Antragsbefugnis
  • bb. Folgen einer fehlenden Antragsbefugnis
  • cc. Lösung
  • (1) Entstehungsgeschichte
  • (2) Systematik
  • (3) Sinn und Zweck
  • dd. Ergebnis
  • c. Insolvenzverwalter
  • aa. Entstehungsgeschichte
  • bb. Systematik
  • (1) Im Adhäsionsverfahren
  • (2) Beschwerderecht nach § 172 StPO
  • (3) Akteneinsichtsrecht des Verletzten
  • (4) Strafantragsrecht
  • (5) Ergebnis
  • cc. Sinn und Zweck
  • (1) Vermögen der Gemeinschuldnerin
  • (2) Sinn und Zweck der Rückgewinnungshilfe
  • dd. Ergebnis
  • II. Angeordnete und noch andauernde vollstreckungssichernde Maßnahme
  • 1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor der vollstreckungssichernden Maßnahme
  • 2. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der vollstreckungssichernden Maßnahme
  • a. Aufhebung der Maßnahme während des laufenden Verfahrens
  • b. Beendigung im Fall des nicht rechtskräftigen Verfahrensabschluss
  • c. Beendigung im Fall des rechtskräftigen Verfahrensabschluss
  • d. Ablauf der Frist des § 111 i Abs. 1 StPO
  • e. Ablauf der Frist des § 111 i Abs. 3 StPO
  • f. Anordnung des Verfalls
  • aa. Nicht rechtskräftige Anordnung des Verfalls
  • bb. Rechtskräftige Anordnung des Verfalls
  • 3. Folgen der Aufhebung der Maßnahme im laufenden Zulassungsverfahren, § 111 g Abs. 3 S. 5 StPO
  • III. Titel
  • IV. Antrag des Verletzten
  • V. Zulassungsverfahren und Form der Zulassung
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Verfahren
  • 3. Anhörung
  • 4. Form
  • a. Allgemein
  • b. Eindrücke aus der Praxis
  • 5. Zustellung
  • C. Folgen der Zulassung: Zulässigkeit von Vollstreckungshandlungen in das Sicherungsgut
  • I. Zulassung nach § 111 g Abs. 2 StPO
  • 1. Anwendungsbereich
  • a. Grundsatz
  • b. Beschränkung bei der Einziehung unterliegenden Gegenständen, § 111 g Abs. 5 S. 2 StPO
  • c. Keine Beschränkung der Geltung des § 111 g StPO auf Geldforderungen
  • 2. Zivilrechtliche Zwangsvollstreckung des Verletzten
  • 3. Reihenfolge von Antragstellung/Zulassungsbeschluss und Zwangsvollstreckung/Arrestvollziehung des Verletzten
  • a. Wortlaut
  • b. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck
  • c. Systematik
  • d. Praktische Erwägungen
  • e. Ergebnis und Folgen
  • 4. Wirkungen der Zulassung
  • a. Wirkung nach § 111 g Abs. 1 StPO
  • b. Wirkung nach § 111 g Abs. 3 S. 1 StPO
  • aa. Generelle Wirkungen
  • (1) Bei der Beschlagnahme beweglicher Sachen
  • (2) Bei der Beschlagnahme von Forderungen
  • (3) Bei durch dinglichen Arrest gesichertem beweglichen Vermögen, Forderungen und forderungsgleichen Rechten
  • (4) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen
  • bb. Wirkungen der Zulassung gegenüber vor dem Staat vorrangigen Gläubigern
  • cc. Wirkung gegenüber dritten, nicht verletzten Gläubigern
  • dd. Wirkungen gegenüber nicht benannten oder unbekannten Verletzten
  • 5. Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer Verletzter
  • a. Konkurrierende Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer zugelassener Verletzter
  • aa. Geltung des Prioritätsprinzips
  • bb. Der dann maßgebliche Zeitpunkt
  • cc. Andere Ansicht: Gleichrangigkeit der zugelassenen Verletzten
  • dd. Ergebnis
  • ee. Praktische Konsequenz
  • ff. Die Geltung des Prioritätsprinzips in Sonderfällen
  • (1) Wechsel von der Anordnung zugunsten des Verfalls zur Anordnung zugunsten der Rückgewinnungshilfe
  • (2) Konkurrenz eines Anspruch des Verletzten i.S.d. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 StGB mit einem vorrangigem Anspruch eines Verletzten i.S.d. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB
  • (3) Wechsel von Beschlagnahme zum dinglichen Arrest
  • (4) Wechsel vom objektiven ins subjektive Verfahren
  • b. Konkurrierende Vollstreckungsmaßnahmen zugelassener und nicht zugelassener Verletzter
  • II. Zulassung nach § 111 h Abs. 2 StPO
  • 1. Anwendungsbereich
  • a. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
  • b. Keine Beschränkung
  • c. Erweiterung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge
  • 2. Reihenfolge von Antragsstellung und Zulassung
  • 3. Wirkungen der Zulassung
  • a. Generelle Wirkungen
  • b. Zwischenrechte
  • c. Spätere Aufhebung des dinglichen Arrests
  • 4. Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer Verletzter
  • a. Konkurrierende Vollstreckungsmaßnahmen mehrerer zugelassener Verletzter
  • aa. Problem
  • bb. Lösung
  • b. Konkurrierende Vollstreckungsmaßnahmen zugelassener und nicht zugelassener Verletzter
  • 5. Eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge
  • III. Folgen
  • IV. Folgen für die vollstreckungssichernden Maßnahmen
  • V. Eindrücke aus der Praxis
  • D. Folgen einer zu Unrecht abgelehnten oder erteilten Zulassung
  • I. Grundsatz
  • II. Folgen einer fehlerhaften Ablehnung des Zulassungsantrags
  • III. Folgen einer zu Unrecht erfolgten Zulassung
  • 1. Schadensersatzanspruch gem. § 111 g Abs. 4 bzw. § 111 h Abs. 3 StPO
  • 2. Anspruchsinhaber
  • 3. Anspruchsumfang
  • 4. Bedeutung
  • E. Rechtsschutz
  • I. Statthafter Rechtsbehelf
  • 1. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des AG oder des LG
  • 2. Beschwerde gegen Entscheidungen des OLG, BGH und des Ermittlungsrichters beim OLG und BGH
  • II. Beschwerdeberechtigung
  • 1. Beschuldige, Verletzte und Staatsanwaltschaft
  • 2. Andere Verfallsbetroffene
  • 3. Rechtsschutz Dritter
  • III. Keine Vollzugshemmung
  • 4. Kapitel: Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe im Fall der Verfahrensbeschränkung nach § 111 i Abs. 1 StPO
  • A. Einleitung
  • I. Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe
  • II. Praktische Relevanz der Vorschrift
  • B. Voraussetzungen
  • I. Verfahrensbeschränkung nach §§ 430, 442 Abs. 1 StPO
  • 1. Voraussetzungen für die Verfahrensbeschränkung nach §§ 430, 442 Abs. 1 StPO
  • 2. Zuständigkeit für die Verfahrensbeschränkung
  • II. Vorliegen der Voraussetzungen der Rückgewinnungshilfe
  • III. Unbilligkeit der sofortigen Aufhebung
  • IV. Zuständigkeit und Verfahren
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Verfahren
  • 3. Anhörung
  • 4. Inhalt und Form der Anordnung
  • C. Dauer
  • I. 3-Monatsfrist
  • II. Eindrücke aus der Praxis
  • D. Folgen
  • I. Wirkungen
  • II. Möglichkeit der Vollstreckung
  • III. Aufhebung nach Fristablauf
  • IV. Aufhebung der Beschränkung nach § 430 Abs. 3 StPO
  • 1. Aufhebung im laufenden Strafverfahren
  • 2. Aufhebung im Urteil
  • E. Rechtsschutz
  • I. Statthaftigkeit
  • II. Beschwerdeberechtigung
  • 5. Kapitel: Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach Rechtskraft des Urteils – Die verlängerte Rückgewinnungshilfe nach § 111 i Abs. 3 und 4 StPO
  • A. Einleitung
  • I. Sinn und Zweck
  • II. Rechtsnatur
  • B. Verfahren
  • I. Feststellung der Voraussetzungen nach § 111 i Abs. 2 StPO
  • 1. Feststellung der Verfallsvoraussetzungen
  • 2. Bezeichnung des Erlangten, § 111 i Abs. 2 S. 2, bzw. Feststellung eines Geldbetrages, § 111 i Abs. 2 S. 3 StPO
  • 3. Abzüge nach § 111 i Abs. 2 S. 4 StPO
  • 4. Berücksichtigung des § 73 c StGB
  • 5. Berücksichtigung des späteren Auffangrechtserwerbes
  • 6. Ermessen des Gerichts
  • 7. Kritik
  • a. Praktische Probleme
  • b. Eindrücke aus der Praxis
  • II. Beschluss zur Aufrechterhaltung nach § 111 i Abs. 3 StPO
  • 1. Aufrechterhalten einer vollstreckungssichernden Maßnahme
  • a. Problemstellung
  • b. Ergebnis
  • 2. Inhalt des Beschlusses
  • 3. Dauer
  • 4. Zuständigkeit, Verfahren und Form
  • 5. Aufhebung der Maßnahme(n)
  • 6. Eindrücke aus der Praxis
  • III. Mitteilungspflichten nach § 111 i Abs. 4 StPO
  • 1. Inhalt
  • 2. Form und Zeitpunkt
  • IV. Folgen
  • C. Rechtsschutz
  • I. Anfechtung der Feststellungen nach § 111 i Abs. 2 StPO
  • 1. Statthaftes Rechtsmittel
  • 2. Rechtsmittelberechtigung
  • II. Anfechtung des Beschlusses nach § 111 i Abs. 3 StPO
  • 1. Einfache Beschwerde
  • a. Statthaftigkeit
  • b. Beschwerdeberechtigung
  • 2. Drittwiderspruchsklage nach §§ 459 g StPO i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, 769, 771 ZPO
  • 3. Gerichtliche Entscheidung nach § 111 f. Abs. 5 StPO
  • 6. Kapitel: Die Herausgabe sichergestellter Sachen an den Verletzten nach § 111 k StPO
  • A. Einleitung
  • B. Voraussetzungen
  • I. Beschlagnahmte bewegliche Sache
  • 1. Bewegliche Sache
  • 2. Beschlagnahmte Sache
  • II. Straftat, durch die die Sache entzogen wurde
  • III. Letzter Gewahrsamsinhaber
  • IV. Verletzter, dem die Sache entzogen wurde
  • 1. Verletzter
  • 2. Bekannte Verletzte
  • a. Verletzte sind bekannt
  • b. Vorgehen bei unbekannten Verletzten
  • c. Zweifelhafte Ansprüche
  • 3. Mehrere Verletzte
  • V. Keine entgegenstehende Ansprüche Dritter
  • 1. Grundsatz
  • 2. Bestehen (zweifelhafter) Ansprüche Dritter
  • a. Vorgehen
  • b. Folgen bei offensichtlich begründeten Ansprüche eines Dritten
  • aa. Herausgabe an einen berechtigten Dritten zulässig
  • bb. Stellungnahme
  • (1) RiStBV keine taugliche Rechtsgrundlage
  • (2) § 111 k StPO keine taugliche Rechtsgrundlage
  • (3) Notwendigkeit der Rückabwicklung
  • (4) Möglichkeit der Hinterlegung
  • cc. Ergebnis
  • 3. Zuständigkeit
  • VI. Für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt
  • C. Zuständigkeit und Verfahren
  • I. Entscheidung
  • II. Zuständigkeiten
  • 1. Zuständigkeit für Anordnung
  • a. Zuständigkeit während des Ermittlungsverfahrens
  • aa. Streitstand
  • bb. Ergebnis
  • b. Zuständigkeit nach Erhebung der öffentlichen Anklage
  • c. Zuständigkeit nach Rechtskraft des Urteils
  • 2. Zuständigkeit für die Herausgabe
  • III. Verfahren
  • D. Folgen
  • E. Rechtsschutz
  • I. Einleitung
  • II. Entscheidung des Gerichts nach § 111 k S. 2 i.V.m. § 111 f. Abs. 5 StPO
  • III. Herbeiführung der Entscheidung des Gerichts nach § 111 k S. 3 StPO
  • IV. Entscheidung des Gerichts
  • V. Zuständigkeiten
  • F. Schadensersatzanspruch
  • G. Ergebnis
  • 7. Kapitel: Der Auffangrechtserwerb des Staates
  • A. Einleitung
  • I. Sinn und Zweck
  • II. Rechtsnatur
  • III. Kritik
  • 1. Materiell-prozessrechtliche Vermischung
  • 2. Keine Schließung der Abschöpfungslücken
  • B. Voraussetzungen
  • I. Feststellungen nach § 111 i Abs. 2 StPO
  • II. Andauernde vollstreckungssichernde Maßnahme
  • III. Fristablauf
  • IV. Ausschlusstatbestände
  • C. Verfahren
  • I. Beschluss nach § 111 i Abs. 6 S. 1 StPO
  • II. Anhörung
  • III. Löschung der Eintragungen im Bundesanzeiger
  • D. Folgen
  • I. Eintritt und Umfang des Rechtserwerbs
  • 1. Zeitpunkt
  • 2. Nach §§ 111 b Abs. 1, 111 c StPO beschlagnahmte Gegenstände
  • 3. Nach §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO arrestierte Vermögenswerte
  • 4. Umfang
  • II. Der Ausgleichsanspruch bei Befriedigung des Verletzten nach § 111 i Abs. 7
  • 1. Grundsatz
  • 2. Ausschluss
  • E. Rechtsschutz gegen den Eintritt des Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111 i Abs. 6 S. 3 StPO
  • 8. Kapitel: Schlussbetrachtungen
  • Literaturverzeichnis
  • Fragebogen

| 29 →

Abkürzungsverzeichnis

ABl. EG L Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft – Amtsblatt-Reihe L (Rechtsvorschriften), Nummer
a.A. andere Ansicht
a.a.O. am angegebenen Ort
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
a. M. am Main
Abs. Absatz
ÄndG Änderungsgesetz
AG Amtsgericht
AK Alternativkommentar
Alt. Alternative
Anm. Anmerkung
AnwBl. Anwaltsblatt (Zeitschrift)
AnwK Anwaltskommentar
AO Abgabenordnung
ArBuR Arbeit und Recht (Zeitschrift)
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil
Aufl. Auflage
BAG Bundesarbeitsgericht
BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
BB Betriebsberater (Zeitschrift)
BeckRS Beck-Rechtsprechung
Beschl. Beschluss
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHR BGH-Rechtsprechung in Strafsachen
BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BKA Bundeskriminalamt
Bl. Blatt
BMJ Bundesministerium der Justiz ← 29 | 30 →
BRD Bundesrepublik Deutschland
BT-Drs. Drucksachen des Deutschen Bundestages
BtM Betäubungsmittel
BtMG Betäubungsmittelgesetz
BundestagsE Gesetzesentwurf des Bundestages
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
BZRG Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
ca. circa
CDU Christlich Demokratische Union Deutschland
CSU Christlich Soziale Union in Bayern
d.h. das heißt
DAR Deutsches Autorecht (Zeitschrift)
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DGVZ Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung
DJT Deutscher Juristentag
DRiZ Deutsche Richterzeitung
E Entwurf
EG Europäische Gemeinschaft
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGStGB Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Einl. Einleitung
El. Ergänzungslieferung / Aktualisierungslieferung
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EU Europäische Union
EStGB Entwurf eines Strafgesetzbuches
f. Folgende
FDP Freie Demokratische Partei
ff. Folgenden
Fn. Fußnote
FS Festschrift
G Gesetz
GA Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (Zeitschrift)
GG Grundgesetz
gem. gemäß
GesetzesE Gesetzesentwurf
ggf. gegebenenfalls ← 30 | 31 →
GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Zeitschrift)
GS Gedenkschrift
GVG Gerichtsverfassungsgesetz
h.M. Herrschende Meinung
HinterlO Hinterlegungsordnung
HK Heidelberger Kommentar
HK-GS Handkommentar – Gesamtes Strafrecht
Hrsg. Herausgeber
Hs. Halbsatz
i.d. in der
i.d.R. in der Regel
i.e.S. im engeren Sinne
i.S. im Sinne
i.S.d. im Sinne des
i.S.e. im Sinne einer/eines
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
i.w.S. im weiten Sinne
InsO Insolvenzordnung
InsolvenzstrafR Insolvenzstrafrecht
JA Juristische Arbeitsblätter
JBeitrO Justizbeitreibungsordnung
JMBl Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
JVEG Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
JR Juristische Rundschau (Zeitschrift)
JurBüro Das Juristische Büro (Zeitschrift)
juris PR-StrafR Juris PraxisReport Strafrecht
JuS Juristische Schulung (Zeitschrift)
Justiz Die Justiz – Amtsblatt des Justizministeriums Baden Württemberg
JZ Juristenzeitung
KdÖR Körperschaft des öffentlichen Rechts
KG Kammergericht
KK Karlsruher Kommentar ← 31 | 32 →
KMR Kleinknecht Müller Reitberger
KTS Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen – Zeitschrift für Insolvenzrecht
LAG Landesarbeitsgericht
LG Landgericht
LK Leipziger Kommentar
LKA Landeskriminalamt
LPK Lehr- und Praxiskommentar
LR Löwe-Rosenberg
LuftfzgG Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
Mio. Millionen
MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift)
MMR Multimedia und Recht (Zeitschrift)
MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (Zeitschrift)
MüKo Münchener Kommentar
n.F. neue Fassung
Nachtr. Nachtrag
Nichtannahmebeschl. Nichtannahmebeschluss
NJOZ Neue Juristische Onlinezeitschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift)
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report (Zeitschrift)
NK Nomos Kommentar
Nr. / Nr Nummer
NStE Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungsreport
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
NZI Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
o.Ä. oder Ähnliche(s)
o.g. oben genannten
OLG(e) Oberlandesgericht(e)
OLGR OLG-Report Hamm Düsseldorf Köln
OLGSt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Ehrengerichtssachen ← 32 | 33 →
OLGZ Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
OK Online Kommentar
OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Pkw Personenkraftwagen
PStR Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift)
ProstG Prostitutionsgesetz
RegE Gesetzesentwurf der Bundesregierung
RG Reichsgericht
RGSt. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 01.01.1977
Rn. Randnummer / Randnote
Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger (Zeitschrift)
RPFlG Rechtspflegergesetz
S. Satz / Seite
SächsVerfGH Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
SchiffsRG Schiffsregisterordnung
SchlHA Schleswig-Holsteinische Anzeigen (Zeitschrift)
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SK Systematischer Kommentar
sog. sogenannte(r) (s)
SSW Satzger / Schluckebier / Widmaier
StA Staatsanwaltschaft
SteuerstrafR Steuerstrafrecht
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
StraBEG Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetzes
StraFo Strafverteidiger Forum (Zeitschrift)
StrafprozessR Strafprozessrecht
StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StV Strafverteidiger (Zeitschrift)
u. und
u.a. und andere
u.U. unter Umständen
Überbl. Überblick
Urt. Urteil ← 33 | 34 →
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
v. von / vor
VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VerwaltungsR Verwaltungsrecht
vgl. vergleiche
Vorbem. Vorbemerkungen
VVG Gesetz über den Versicherungsvertrag
Weinstr. Weinstraße
wistra Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
WiStrR Wirtschaftsstrafrecht
WM Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift)
z.B. zum Beispiel
ZfZ Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern
Ziff. Ziffer
ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZollVG Zollverwaltungsgesetz
ZPO Zivilprozessordnung
ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
ZSteu Zeitschrift für Steuern & Recht
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
z.T. zum Teil
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZwangsvollstreckungsR Zwangsvollstreckungsrecht

Im Übrigen wird hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen verwiesen auf:

Hildbert Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2012

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Gutachten

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1. Kapitel

A. Einführung

I. Das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.20061, in Kraft getreten am 01.01.20072, bereits seit langem vorgesehene Reformpläne der Rückgewinnungshilfe3 und der Gewinnabschöpfung umgesetzt. Eine umfassende und grundlegende Reform sowohl der materiell-rechtlichen Strafvorschriften zum Verfall gem. der §§ 73 ff. StGB als auch der strafprozessualen Vorschriften der §§ 111 b ff. 4, welche von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ausgearbeitet worden war und schließlich im Gesetzesentwurf zur verbesserten Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten vom 03.02.19985 gipfelte6, war im Jahr 1998 der Diskontinuität der 13. Wahlperiode zum Opfer gefallen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe hat der Gesetzgeber schließlich nur einzelne Änderungen im Wege der „kleinen prozessualen Lösung“7 unter Beibehaltung des bisherigen Systems geschaffen. Nach Ansicht des Gesetzgebers hatte sich das geltende Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in der Praxis grundsätzlich bewährt8. Ziel der Gesetzesänderung war es daher seit der ersten Entwurfsfassung, durch punktuelle Änderungen oder Ergänzungen des geltenden Prozessrechts die sich in der Praxis gezeigten einzelnen Regelungsdefizite zu beseitigen und die nach dem damals geltenden Recht nicht ausgeschlossene Möglichkeit, dass der durch eine Straftat erlangte Vermögensvorteil wieder an den Täter zurückfällt, ← 37 | 38 → auszuräumen9. Rückgewinnungshilfe und Vermögensabschöpfung10 sollten im Interesse des Opferschutzes und einer effektiveren Strafrechtspflege verbessert werden, ohne das gesetzliche Regelungskonzept im Grundsatz anzutasten11.

Dem Gesetz lag ein Referentenentwurf des BMJ vom 22.12.2004 zu Grunde, der seinerseits auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Praxisbefragung in den in den Bundesländern veranstalteten Bund-Länder-Besprechungen im Februar 2004 beruhte. Hier hatte sich ergeben, dass punktueller Handlungsbedarf bestand12.

Der schließlich am 21.02.2006 veröffentlichte Gesetzesentwurf der Bundesregierung13 enthielt gegenüber den Ergebnissen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus Februar 2004 und dem Referentenentwurf aus Dezember 2004 keine wesentlichen Änderungen mehr. Nach Vorlage des Gesetzes an den Bundesrat am 30.12.2005 durch die Bundesregierung14 wurde der Gesetzesentwurf vom Bundesrat, nachdem dieser keine Einwendungen geltend machte, am 10.02.200615 und vom Bundestag am 29.06.2006 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und Berichts des Rechtsausschuss des Bundesstages vom 28.06.200616 lediglich nur noch mit einigen punktuellen Änderungen beschlossen und schließlich am 30.10.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Reaktionen auf diese Gesetzesänderungen sind allerdings durchaus geteilt. Während auf der einen Seite die Änderungen begrüßt wurden, da das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe „lang ersehnte Klarstellungen“ enthalte, „die erkannten gesetzlichen Defizite“ behebe und „die Effektivität der Vermögensabschöpfung im Bereich der Rückgewinnungshilfe“ verbessere17, lehnen andere die Änderungen ab, da das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe eher zu einem „Gesetz zur Schwächung der Rückgewinnungshilfe“ geworden sei, das höchstens dem Täter zu Gute komme18. Die deutlich erkennbar gewordenen Mängel der Rechtslage blieben bestehen19. Durch das Gesetz werde eher das Gegenteil bewirkt: In Zukunft müssten sich die Opfer verstärkt selbst um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern und dem Täter werde im Bereich der Vermögensdelikte noch viel häufiger seine Beute verbleiben20. Aber auch insgesamt wird moniert, die ← 38 | 39 → Rückgewinnungshilfe durch die Ermittlungsbehörden sei immer noch zu wenig bekannt und in der Abwicklung zu umständlich, um selbstverständlicher durch Geschädigte genutzt zu werden21. Widerspruch sei auch bezüglich der Aussage in der Gesetzesbegründung, „Es handelt sich um den von Praktikern erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes, das Unebenheiten in der praktischen Anwendung ausmerzt und deswegen begrüßenswert ist“, angebracht. Das Gesetz sei keinesfalls von Praktikern aus dem Bereich der Vermögensabschöpfung erarbeitet worden, es schaffe mehr „Unebenheiten in der praktischen Anwendung“, als es „auszumerzen“ vermöge22. Das Recht der Vermögensabschöpfung bliebe auch nach diesen punktuellen Änderungen kompliziert und anwenderunfreundlich23. Es handele sich daher um einen missglückten gesetzgeberischen Korrekturversuch24.

Die folgenden Untersuchungen sollen zeigen, inwieweit das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe tatsächlich zu einer Besserstellung der Opfer im Strafverfahren geführt und seinen Namen auch tatsächlich verdient hat und inwieweit die hieran immer noch geäußerte Kritik berechtigt ist. Zudem sollen auch die hierdurch herbeigeführten Verbesserungen im Bereich der Vermögensabschöpfung durch die Einführung des Auffangrechtserwerbs des Staates25 nach § 111 i Abs. 5 ff. mit der vorliegenden Arbeit untersucht werden.

Zu diesem Zweck wurde ein Fragebogen entworfen und an Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen verteilt26. Ziel der Umfrage war es, die noch offen Fragen und Probleme, die in der täglichen staatsanwaltschaftlichen Praxis mit den vollstreckungssichernden Maßnahmen und der Rückgewinnungshilfe bestehen, aufzudecken und zu untersuchen, inwieweit diese mit den in der Literatur geäußerten Bedenken übereinstimmen und ob sie sich unter der derzeit geltenden Gesetzeslage lösen lassen. ← 39 | 40 →

Da die Ergebnisse mangels der erforderlichen Anzahl an notwendigen Rückäußerungen – es kamen lediglich 10 Fragebögen in den Rücklauf27 – keine verwertbaren Erkenntnisse für eine empirische Umfrage ergaben, wurden die Ergebnisse an der entsprechenden Stelle, soweit sie verwertbar waren, als weitere Meinungen oder Eindrücke aus der Praxis in die Arbeit aufgenommen.

II. Statistische Einordnung von Verfall und Rückgewinnungshilfe

1. Bedeutung und Entwicklung vermögensbezogener Straftaten

Straftaten werfen teilweise erhebliche Gewinne ab. Nicht nur im Bereich der Organisierten Kriminalität, sondern auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität erreichen die Gewinne auch eine dreistellige Millionenhöhe. Soweit es sich dabei nicht um Straftaten zu Lasten der Allgemeinheit handelt, wie z.B. bei den Umweltdelikten, korrelieren die von den Tätern erwirtschafteten kriminellen Gewinne meist mit entsprechenden Schäden bei den Opfern der Straftaten. Vermögensbezogene Straftaten nehmen daher im Strafrecht heute eine ganz wesentliche Rolle ein. Aber auch außerhalb der Organisierten Kriminalität bzw. der Wirtschaftskriminalität lassen sich mit Straftaten erhebliche Gewinne auf Kosten Verletzter erwirtschaften. So hatte der Gesetzgeber bei der Überarbeitung der Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung vor allem auch die zunehmend auftretenden Massenverfahren im Auge, in denen typischerweise eine Vielzahl von Geschädigten vorhanden ist, auf den Einzelnen trotz Gesamtschäden in Millionenhöhe aber häufig nur geringe Einzelbeträge entfallen28. Hierzu zählen beispielsweise die Fälle, in denen bei einer Vielzahl von Menschen unter dem Verwendungszweck „Gewinnspielteilname“ in der Hoffnung, dass den Opfern dies nicht oder für eine Rückbuchung erst zu spät auffällt oder diese wegen des kleinen Betrages die Mühe der Rückforderung scheuen, kleinere Beträge vom Konto abgebucht werden. Selbst wenn hier beim Einzelnen vielleicht nur ein Schaden in Höhe von wenigen Euro auftritt, kommt es über die Masse der Betroffenen zu erheblichen Gewinnen bei den Tätern. Aber auch der unlängst aufgetretene „Pferdefleischskandal“29 gehört hier zu. Denn jeder, dem das günstigere Pferdefleisch als teureres Rindfleisch verkauft wurde, wurde Opfer eines Betruges. In diesen Fällen ist nach der „Vernichtung“ des Beweismittels eine Strafverfolgung bereits aus praktischen Gründen ausgeschlossen, obwohl auch hier die Masse sicherlich zu nicht unerheblichen Gewinnen bei den Tätern geführt hat. ← 40 | 41 → Die Eindrücke aus der Praxis zeigen, dass in derartigen Massenverfahren zum Teil weniger als 5% der Verletzten ihre Schäden geltend machen30.

Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik31 wurden in der gesamten Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011 5.990.67932 polizeilich bekannt gewordene Straftaten33,34 registriert (2010: 5.933.27832; 200935: 6.054.33032; 200836: 6.114.12832; 2007: 6.284.66132).

Dabei handelte es sich im Jahr 201137 bei 3.547.20138 Delikten (201037: 3.475.39338; 200937: 3.515.10640; 200837: 3.550.52538; 200737: 3.718.35638) um Delikte, bei denen ein geldwerter Schaden39 bei den Opfern der Straftaten angerichtet wurde. Zu diesen Delikten zählen sämtliche Vermögensdelikte, wie Diebstahl, Betrug, Raub und ← 41 | 42 → Untreue etc.40. In den meisten Fällen handelt es sich dabei nicht um reine „Schädigungsdelikte“, wie z.B. der Sachbeschädigung, so dass der Täter (oder ein Dritter) auch auf Kosten des Opfers etwas erlangt hat41. Die Delikte mit finanziellen Schäden in diesem Sinne machten damit im Jahr 2011 59,21% der insgesamt erfassten Delikte aus (2010: 58,57%; 2009: 58,04%; 2008: 58,07%; 2007: 59,20 %).

Die ermittelte Schadenshöhe erreichte dabei im Jahr 201142 die (geschätzte) Höhe von 7.967.509.770 € (2010: 8.397.627.516 €; 2009: 7.197.600.118 €; 2008: 9.959.666.689 €; 2007: 8.042.371.458 €).

Auch wenn sowohl die Zahl der erfassten Straftaten (1997: 6.586.165; 1998: 6.456.996; 1999: 6.302.316) als auch der Anteil an Delikten mit Schadenserfassung an der Gesamtzahl der erfassten Straftaten (199743: 4.400.395 = Anteil von 66,8%; 1998: 4.225.681 = Anteil von 65,4%; 1999: 4.037.082 = Anteil von 64,1%) in den letzten 15 Jahren zunächst rückläufig war und sich letzterer derzeit bei unter 60% hält, nehmen vermögensbezogene Straftaten mit ihren immensen Schadenssummen immer noch ganz erheblichen Anteil der in der Bundesrepublik Deutschland erfassten Straftaten ein.

Dabei dürfte es sich jedoch bei weitem nicht um den tatsächlich durch Straftaten angerichteten jährlichen Schaden handeln. Denn gerade im Bereich kleinerer Schäden kommt es häufig nicht zu einer Anzeige durch die Betroffenen und daher auch zu keiner Erfassung des Schadens. Zudem wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik nur ein symbolischer Schaden von 1,- € angesetzt, falls der tatsächliche Schaden nicht ermittelt werden konnte.

2. Bedeutung und Entwicklung der Rückgewinnungshilfe

Viele Jahre galt, die Gewinnabschöpfung friste ein Schattendasein44. Noch im Jahr 1988 hieß es, die Vorschrift des § 111 b diene dem Schutz der Rechte des Verletzten und sei in der Praxis der weitgehend bedeutungslose Teil der strafrechtprozessualen Zurückgewinnungshilfe45. Grund hierfür soll bislang z.B. auch ← 42 | 43 → die – vermeintliche46 – Komplexität der Vorschriften sein47, die sich zugegebenermaßen durch ihre vielfachen Verweise und Bezüge ins Zivilrecht nicht gerade leicht durchdringen lassen. Zum Teil wird das gesamte Regelungsgefüge daher auch als legislatorisches Monster bezeichnet48. Zudem sollte auch ein weit verbreitetes Unwissen auf Seiten der Anwenderzielgruppe, für die sich das Verfallsrecht weitergehend auch aus Arbeitsgesichtspunkten unattraktiv zeige, sowie die Angst mancher Staatsanwälte – und wohl auch Richter –, für die fahrlässig bei der Vermögensabschöpfung verursachten Schäden persönlich haftbar gemacht zu werden49, die Ursache für die weitgehende Bedeutungslosigkeit gewesen sein50.

Dies gilt heute nicht mehr51. Vielmehr gilt die Rückgewinnungshilfe heute neben dem Verfall nach den §§ 73 ff. StGB auch als „zweite Säule des Vermögensabschöpfungsmodells“52, die Vermögensabschöpfung selbst als dritte Säule oder Dimension der Verbrechensbekämpfung53, neben der Strafen und Maßregeln.

Innerhalb der Maßnahmen der Vermögensabschöpfung im weiten Sinne, d.h. des Verfalls und der Einziehung54 zugunsten des Staates sowie der Rückgewinnungshilfe zugunsten der Verletzten, nimmt die Rückgewinnungshilfe den wesentlichen Anteil ein.

Details

Seiten
502
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653061666
ISBN (ePUB)
9783653953992
ISBN (MOBI)
9783653953985
ISBN (Paperback)
9783631670149
DOI
10.3726/978-3-653-06166-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Februar)
Schlagworte
Vollstreckungssichernde Maßnahmen Gewinnabschöpfung Vollstreckungshilfe Opferschutz
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 502 S.

Biographische Angaben

Gerrit Müller (Autor:in)

Gerrit Müller studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg, Genf und Bonn. Er arbeitet als Rechtsanwalt und Strafverteidiger.

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