Softwarebasierte Gebäudesicherheitssysteme im Haftungsrecht
Herausforderungen und Fortentwicklung im Hinblick auf IT-Risiken im transatlantischen Vergleich
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Greta Arnold
Kapitel 1: Zusammenfassende Gegenüberstellung der Haftungssituation für ein Gebäudesicherheitssystem in den untersuchten Rechtsordnungen
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Bezeichnend für die Erörterung der Frage nach der Zuweisung von Haftungsrisiken im modernen IT-Bereich ist, dass sich diese Problematik in allen untersuchten Rechtsordnungen bereits sehr früh gestellt hat. Beginnend in den 1970er und 1980er Jahren entwickelte sich eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Handhabe dieser modernen Produkt- und Serviceleistungen. Die Diskussion fand zwar in der Tiefe vornehmlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur ihren Niederschlag, gleichwohl sahen sich auch die Gerichte seither immer wieder mit Fragestellungen dieses Bereiches, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen Haftung, konfrontiert. Insgesamt fehlt es dennoch in allen untersuchten Rechtsordnungen gleichermaßen in vielen Fragen an Rechtssicherheit, sowohl was grundlegende Aspekte wie etwa die Bewertung der Rechtsnatur von Software betrifft, als auch im Hinblick auf neuere Fragestellungen, wie sie sich aus der Fortentwicklung technischer Möglichkeiten ergeben. Nichtsdestotrotz lassen sich in allen untersuchten Rechtsordnungen, ungeachtet der erheblichen Abweichungen im nationalen Haftungsrecht, grundlegende gemeinsame Tendenzen ausmachen.
Gemeinsam ist allen untersuchungsrelevanten Rechtsordnungen zunächst, dass eine eigengesetzliche Regelung oder auch nur eine gesetzesergänzende Klarstellung für Software nicht erfolgt ist, obgleich die Forderung nach einer Klarstellung, regelmäßig im Sinne eines Einschlusses von Software in bestehende Kategorien, immer wieder auftaucht.1781 Die Feststellung einer fehlenden gesetzgeberischen Tätigkeit zur Klärung der aufgeworfenen Fragen gilt mit Einschränkungen für die USA, wo es verschiedentlich Bestrebungen zur Regelung von IT-Transaktionen gegeben hat, sich die angestoßenen Reformen in den Einzelstaaten aber nicht durchsetzen konnten. Vorbild einer gesetzlichen Regelung könnte etwa die Gesetzeslage in Neuseeland sein, wo 2003...
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