Die EU-Kommissare
Aufgaben und Rechtsstellung
Series:
Pia Braukmann
D. Die Begründung des Amtes
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Die rechtliche ebenso wie die politische Stellung des Kommissionsmitgliedes kommt nicht erst im Zeitpunkt des Amtseintritts zum Ausdruck. Sie wirkt sich bereits auf das Verfahren zur Einsetzung der Kommission aus. Schon bei der Auswahl der Kandidaten ist der Supranationalität des Organs und der daraus folgenden Gemeinwohlverpflichtung der einzelnen Mitglieder Rechnung zu tragen. Ebenso spiegelt das Investiturverfahren die Bindungswirkungen zwischen den Kommissionsmitgliedern und den anderen Unionsorganen sowie den Mitgliedstaaten wider. Das Verfahren wird durch das Erfordernis geprägt, mitgliedstaatliche Interessen, die demokratische Legitimation durch das Parlament und die Supranationalität des Organs durch die Beteiligung des Präsidenten in Balance zu bringen.315 Da die Einsetzung des Kollegiums seit jeher nicht durch direkte Wahlen legitimiert ist, findet zunehmend eine Rückkopplung an das Parlament, den Rat und den ER statt.
I. Das Auswahlverfahren/ Ernennungsvoraussetzungen
1. Die vertraglichen Auswahlkriterien
Die Voraussetzungen, die ein Mitglied der Kommission erfüllen muss, haben sich seit der Institutionalisierung der gemeinsamen europäischen Kommission kaum verändert. Alle vertraglichen Regelungen316 beinhalteten grundsätzlich drei personelle Voraussetzungen, die ein mögliches Kommissionsmitglied in sich vereinigen muss.
Zum einen müssen die Kandidaten für das Amt eines Kommissionsmitgliedes aufgrund ihrer „allgemeinen Befähigung“ ausgewählt werden. Diese Fähigkeit kann angenommen werden, wenn eine objektive Bewertung anhand der vorherigen Tätigkeiten des jeweiligen Kandidaten eine Prognose zulässt, nach der dieser in der Lage sein wird, das Amt eines Kommissionsmitgliedes auszuüben.317 Das Kriterium der „allgemeinen Befähigung...
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