Die europäische Patientenrichtlinie aus vertragszahnärztlicher Perspektive
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Katja Sabine Brauße LL.M.
3. Teil: Ausgewählte Aspekte der Patientenrichtlinie aus vertragszahnärztlicher Perspektive
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A. Einleitung
Dem Kommissionsentwurf folgte ein Verfahren zur Verabschiedung einer Richtlinie, das „wie kein anderes zuvor die europäischen Gesundheitspolitiker in Atem“540 halten sollte. Endlich, am 9. März 2011, wurde die PRL verabschiedet. Die endgültige Fassung der PRL hatte die Kommissionsbefugnisse deutlich verringert. So entfiel insbesondere die Befugnis, Krankenhausbehandlungen zu definieren,541 ebenso das Recht auf die umfangreiche und recht unbestimmte Datensammlung.
Die angesprochene Idee künftiger nationaler Kontaktstellen dagegen hat in die PRL Eingang gefunden. Sie wurde mit § 219d SGB V bereits umgesetzt (hierzu siehe G.). Ob und inwieweit in die endgültige Fassung der PRL auch europäische Maßgaben zur Sicherheit und Qualität der Versorgung Eingang fanden, wird unter H.III.1. untersucht.
Von höchster Bedeutung – für die Vertragszahnärzte542 und mehr noch für die gesamten Versicherten in der GKV – ist die Frage nach einer Ausweitung der Kostenerstattung für die Behandlung der GKV-Versicherten in Deutschland. Inwieweit die PRL hier Vorgaben macht bzw. Maßstäbe setzt, ist Thema unter D.IV. und V.
Neuerungen der PRL für die Diagnostik und Therapie seltener Krankheiten werden unter E.II. geschildert, da dieses Gebiet auch für die vertragszahnärztliche Tätigkeit und ihre Patienten relevant ist (hierzu unter E. III.). Bei der zukünftigen Behandlung seltener Krankheiten könnten die Europäischen Referenznetzwerke (siehe F.) eine maßgebliche Rolle spielen.
Sollten künftig nach Maßgabe der PRL auch die Behandlungen ambulant...
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