Rückabwicklung des fehlerhaften Vertrags über elektronische Dienstleistungen
Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und südkoreanischen Zivilrechts
Series:
Jung Gil Kim
Kapitel 3. Rückabwicklung im Rahmen der Rechtsfolge der Anfechtung
Extract
Kapitel 3. Rückabwicklung im Rahmen der Rechtsfolge der Anfechtung
Nach der Abhandlung der Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe soll der Blick nunmehr denjenigen gesetzlichen Schuldverhältnissen zugewendet werden, welche einen Ausgleich von rechtsgrundlos erbrachten elektronischen Dienstleistungen ermöglichen können. Das vorliegende Kapitel befasst sich folglich mit der Rückabwicklung des Vertrages über elektronische Dienstleistungen nach der Wirkung der Anfechtung – also nach der Nichtigkeit des Vertrages – im deutschen und südkoreanischen Recht. Vornehmlich kommt hier eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Betracht. Zudem stellt sich die Frage, ob die Geschäftsführung ohne Auftrag als Anspruchsgrundlage beim fehlerhaften Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsführungscharakter zur Anwendung kommt. Denn der Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien das gesetzliche Schuldverhältnis der GoA entstanden ist.
A. Rückabwicklung nach dem Bereicherungsrecht
I. Die Entwicklung und Funktion des Bereicherungsrechts
Das Bereicherungsrecht (부당이득법) ist sowohl im BGB als auch im KBGB durch eine Generalklausel geregelt.458 Bei der Ausarbeitung des südkoreanischen Bereicherungsrechts hat sich der Gesetzgeber eindeutig am Modell der deutschen Vorschrift zum Bereicherungsrecht orientiert, das seinerseits eine Kristallisierung gemeinrechtlicher Traditionen darstellte.459 Aus diesem Grund üben die theoretischen Debatten um das Bereicherungsrecht in Deutschland mit zeitlichem Abstand einen großen Einfluss auf die Diskussion in Südkorea aus.
1. Die theoretische Entwicklung über die Bereicherungshaftung
Im deutschen und südkoreanischen Recht knüpft die Bereicherungshaftung an zwei grundlegende Voraussetzungen an: Der Bereicherte muss die Bereicherung „auf dessen Kosten“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB)...
You are not authenticated to view the full text of this chapter or article.
This site requires a subscription or purchase to access the full text of books or journals.
Do you have any questions? Contact us.
Or login to access all content.