Rückabwicklung des fehlerhaften Vertrags über elektronische Dienstleistungen
Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und südkoreanischen Zivilrechts
Series:
Jung Gil Kim
Kapitel 6. Ein echter Vergleich der Rückabwicklungsregime
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Kapitel 6. Ein echter Vergleich der Rückabwicklungsregime
Die vorangehenden Kapitel haben sich mit dem einzelnen Sachfragen beschäftigt, die bei der Rückabwicklung fehlerhafter Dienstleistungsverträge auftreten können. Man unterscheidet bezüglich elektronischer Dienstleistungsverträge zwischen drei verschiedenen Rückabwicklungsregimen. Je nach Grund für die Vertragsauflösung und Gegenstand der Rückerstattung wird die Rückabwicklung im Rahmen der Rechtsfolge der Anfechtung (nach Bereicherungsrecht und GoA), nach vertragsrechtlichen Grundsätzen oder beim Widerruf des Fernabsatzrechts vorgenommen. Aufbauend auf den vorgemeldeten Erkenntnissen ist im Folgenden eine Gesamtbetrachtung der Rückabwicklungsregime vorzunehmen.
A. Das Verhältnis zwischen GoA und Bereicherungsrecht
Die GoA setzt eine Geschäftsbesorgung ohne Verpflichtung voraus, während die ungerechtfertigte Bereicherung eine Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund voraussetzt. Letztere löst einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus, während Erstere zu einem Anspruch auf Aufwendungsersatz führt. Im Mittelpunkt steht die Frage, inwiefern das Bereicherungsrecht oder die GoA aufgrund ihrer dogmatischen Ausgestaltung als Grundlage für die Vergütung elektronischer Dienstleistung im deutschen und südkoreanischen Recht in Frage kommen. Insbesondere von Bedeutung ist das Verhältnis zwischen GoA und Bereicherungsrecht, die einen Teil der gesetzlichen Ausgleichsschuldverhältnisse bilden, um das Problem der Rückabwicklung fehlerhafter Dienstleistungsverträge zu lösen.
Das generelle Korrekturinstrument für ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen ist das Bereicherungsrecht, wenn ein Vertrag zwar vereinbart wurde, dieser aber nichtig von vornherein war oder angefochten wurde. Hier stellt sich die Frage, ob das Bereicherungsrecht tatsächlich vorrangig...
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