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Die Zulässigkeit des Präventiveinsatzes der Streitkräfte im Innern zur Abwehr terroristischer Gefahren

von Alexander Nörz (Autor:in)
©2021 Dissertation 318 Seiten

Zusammenfassung

Der internationale Terrorismus hat in den letzten Jahren eine erhebliche und anhaltende Gefahrenlage in Deutschland und Europa etabliert. Bei komplexen Anschlägen kann es notwendig werden, dass die Streitkräfte mit ihren besonderen Fähigkeiten auch präventiv zu deren Abwehr im Innern herangezogen werden. Die Untersuchung widmet sich mittels der Auslegung der verfassungsrechtlichen Einsatznormen im Grundgesetz den Möglichkeiten und Grenzen solcher Einsätze auf Grundlage der seit Jahrzehnten nicht reformierten Notstandsverfassung. In diesem Kontext wird auch hinterfragt, ob ein Verfassungswandel Einfluss auf diese Ergebnisse entfalten kann. Es zeigt sich, dass die Einsatzmöglichkeiten auslegungsbedingt eng begrenzt sind, ein Verfassungswandel aber auch nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Keine realitätsferne Diskussion
  • B. Anlass und Ziel der Untersuchung
  • C. Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Allgemeiner Teil – Bestandsaufnahme und Klärung von Begrifflichkeiten
  • A. Begriffsbestimmungen
  • I. Begriff der Streitkräfte in Abgrenzung zum Begriff der Bundeswehr
  • 1. Definition des verfassungsrechtlichen Streitkräftebegriffs
  • 2. Definitionsansätze für den Begriff der Bundeswehr und Abgrenzung
  • 3. Überblick über die Organisation der Streitkräfte
  • a) Teilstreitkräfte
  • b) Militärische Organisationsbereiche
  • II. Begriff des Terrorismus und der terroristischen Gefahren
  • III. Begriff des Präventiveinsatzes der Streitkräfte
  • B. Die Sicherheitsverfassung in der Gegenwart
  • I. Sicherheit als Staatszweck und Staatsaufgabe
  • 1. Sicherheit als Staatszweck nach Hobbes und Locke
  • 2. Die Staatsaufgabe der Sicherheit in der Verfassung
  • II. Innere und äußere Sicherheit in der Sicherheitsverfassung
  • 1. Innere Sicherheit und Gefahrenabwehr als Aufgabe der Polizei
  • 2. Äußere Sicherheit und Verteidigung als Aufgabe der Streitkräfte
  • 3. Zusammenfassung und Ergebnis
  • III. Überholung der Aufteilung der Sicherheitsaufgabe in der heutigen Zeit?
  • 1. Internationaler Terrorismus als Ursache für die zunehmende Auflösung der Grenzen
  • 2. Die Aufgabenfelder und Fähigkeiten von Polizei und Streitkräften
  • a) Landes- und Bundespolizei
  • b) Streitkräfte
  • 3. Zusammenfassung und Ergebnis
  • C. Historische Erfahrungen mit dem Einsatz der Streitkräfte im Innern
  • I. Vorkonstitutionelle Einsätze des Militärs im Innern
  • 1. Deutscher Bund (1815 – 1866)
  • 2. Deutsches Kaiserreich (1871 – 1918)
  • 3. Weimarer Republik (1918 – 1933)
  • a) Verfassungsrechtliche Möglichkeiten des Einschreitens und deren Nutzung
  • aa) Die Reichsexekution
  • bb) Die Diktaturgewalt des Reichspräsidenten
  • cc) Die eingeschränkte Diktaturgewalt der Landesregierungen
  • b) Zusammenfassung und Ergebnis
  • 4. Nationalsozialismus (1933 – 1945)
  • II. Nachkonstitutionelle Verwendungen der Streitkräfte im Innern in der der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit bis in die Gegenwart (1955 – 2020)
  • 1. Hilfe in Katastrophenfällen
  • 2. Großveranstaltungen
  • 3. Andere durchgeführte Verwendungen
  • 4. Verworfene und nicht durchgeführte Verwendungen
  • III. Schlussfolgerungen
  • Teil 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen für den präventiven Streitkräfteeinsatz im Innern zur Abwehr terroristischer Gefahren
  • A. Der Verfassungsvorbehalt des Art. 87a Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grenze
  • I. Der Begriff des „Einsatzes“ im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG
  • 1. Meinungsstand in der Literatur
  • 2. Entwicklung des Einsatzbegriffs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2006
  • b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2008
  • c) Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 03.07.2012
  • d) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017
  • 3. Verständnis des „Einsatzes“
  • a) Eingriffszusammenhang von Maßnahmen, die mittelbar-faktische Grundrechtseingriffe bewirken
  • b) Eingriffszusammenhang von Maßnahmen, die finale Eingriffe berechtigter Dritter begünstigen
  • c) Das Droh- und Einschüchterungspotenzial als Prüfungsmaßstab
  • d) Ergebnis
  • 4. Die „schlichte Verwendung“ der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG
  • a) Spontanhilfe
  • b) Organisationsrechtliche Abgrenzung der Amtshilfe zu der Hilfeleistung im Katastrophennotstand nach Art. 35 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 GG
  • 5. Einordnung von gegenwärtig relevanten präventiven Verwendungen
  • a) Luftraumüberwachung und Luftlagebilder
  • b) Gefahrenabwehr im Luftraum und insbesondere Eingriffsbefugnisse nach dem § 14 Abs. 1 LuftSiG
  • c) Aufklärungsflüge als Gefahrerforschungsmaßnahmen
  • d) Raum- und Objektschutz
  • e) Verwendungen im Rahmen von Terrorismusabwehr-Übungen
  • f) Tätigkeiten im Bereich des Cyber- und Informationsraumes
  • II. Der Begriff der „Verteidigung“ im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG
  • 1. Anerkannte Aspekte im Rahmen des Verteidigungsbegriffs
  • 2. Anwendbarkeit auf terroristische Angriffe – zu der „Neuausrichtung“ des Begriffs der Verteidigung
  • a) Angriff „von außen“
  • aa) Entbehrlichkeit des Merkmals?
  • bb) Erforderlichkeit des Merkmals
  • cc) Erfüllung des Merkmals durch terroristische Anschläge
  • b) „Militärischer Angriff“ auch durch nichtstaatliche Angreifer?
  • c) Kombattantenstatus bzw. Angriff von souveränen Staaten
  • 3. Völkerrechtskonforme Auslegung des Begriffs der „Verteidigung“
  • 4. Der Präventiveinsatz auf Grundlage des Art. 87a Abs. 2 GG
  • a) Präventive Verteidigungsmaßnahmen
  • b) Einschätzungsprärogative der Exekutive zum Verteidigungseinsatz
  • aa) Meinungsstand im Schrifttum
  • bb) Verteidigungshandeln als Gefahrenabwehrhandlung
  • c) Ergebnis
  • 5. Eingriffsmaßnahmen im Einsatz unter dem Vorbehalt des Gesetzes
  • a) Verfassungsunmittelbare Legitimation zum Eingriff
  • b) Anwendung von Kriegs- und Kriegsvölkerrecht auch im Innern
  • c) Ermächtigungsgrundlage aus dem Soldatengesetz
  • d) Anwendung von Befugnisnormen aus den Polizeigesetzen
  • e) Anwendung des UZwGBw
  • f) Strafrechtliche Rechtfertigungsgründe
  • g) Ergebnis
  • 6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen für den Verteidigungseinsatz zur Terrorismusabwehr
  • III. Die Sekundäreinsatznormen
  • B. Art. 87a Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundlagen für präventive Einsätze im Innern zur Abwehr terroristischer Bedrohungen
  • I. Art. 87a Abs. 3 S. 1 und S. 2 in Verbindung mit Art. 80a, 115a GG (äußerer Notstand)
  • 1. Der Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG
  • a) Voraussetzungen des Verteidigungsfalls gem. Art. 115a GG
  • b) Anwendbarkeit auf terroristische Bedrohungen
  • 2. Der Spannungsfall im Sinne des Art. 80a GG
  • a) Voraussetzungen des Spannungsfalls gem. Art. 80a GG
  • b) Anwendbarkeit auf terroristische Bedrohungen
  • 3. Ergebnis
  • II. Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG (innerer Notstand)
  • 1. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG
  • a) Drohende Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
  • aa) Bestand des Bundes oder eines Landes
  • bb) Freiheitliche demokratische Grundordnung
  • cc) Drohende (innere) Gefahr
  • b) Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG
  • c) Polizeikräfte der Länder und des Bundes sind unzureichend
  • 2. Anwendbarkeit auf terroristische Bedrohungen
  • 3. Ergebnis
  • C. Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Art. 35 Abs. 3 S. 1 GG als verfassungsrechtliche Grundlagen für präventive Einsätze im Innern zur Abwehr terroristischer Bedrohungen
  • I. Anwendbarkeit – Keine Sperrwirkung durch Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG
  • II. Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG (regionaler Katastrophennotstand)
  • 1. Der „besonders schwere Unglücksfall“ in der Staatspraxis
  • a) Hinreichende Konturierung der Begrifflichkeiten
  • b) Anwendbarkeit auf terroristische Bedrohungen
  • 2. Anforderung durch ein Land
  • III. Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 3 S. 1 GG (überregionaler Katastrophennotstand)
  • 1. „Unglücksfall“ als „besonders schwerer Unglücksfall“
  • 2. Gefährdung des Gebietes mehr als eines Landes
  • 3. Erforderlichkeit der Intervention zur wirksamen Bekämpfung des Unglücksfalls
  • 4. Organkompetenz für den Einsatz
  • a) Eilentscheidung durch den Bundesminister der Verteidigung
  • b) Ausschließliche Entscheidung durch die Bundesregierung
  • c) Zeitliche Begrenzung des Einsatzes und Aufhebungsrecht des Bundesrates gem. Art. 35 Abs. 3 S. 2 GG
  • IV. Spontaner Katastropheneinsatz und das Gebot strikter Texttreue
  • V. Einsatzumfang
  • 1. „Kräfte und Einrichtungen“ sowie „Einheiten“ der Streitkräfte
  • 2. Einsatz spezifisch militärischer Mittel als ultima ratio
  • a) Urteil des Ersten Senats des Bundesver- fassungsgerichts
  • b) Beschluss des Plenums des Bundesver- fassungsgerichts
  • VI. Der Präventiveinsatz im regionalen und überregionalen Katastrophennotstand
  • 1. Überblick über die Phasen des präventiven Einsatzes
  • a) Längere Zeit im Vorfeld der Katastrophe (Phase 1)
  • b) Unmittelbar im Vorfeld der Katastrophe (Phase 2)
  • c) Nach Eintritt der Katastrophe, vor Eintritt des Schadens (Phase 3)
  • d) Nach Eintritt des Schadens (Phase 4)
  • 2. Wortlaut und Wortsinn
  • 3. Systematische Auslegung
  • a) Norminterne systematische Aspekte
  • aa) Vergleich zu der Naturkatastrophe aus Art. 35 Abs. 2 S. 2 GG
  • bb) Vergleich zu Art. 35 Abs. 2 S. 1 GG
  • cc) Zusammenhang der Art. 35 Abs. 2 S. 2 und Art. 35 Abs. 3 S. 1 GG
  • dd) Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 3 S. 2 GG
  • b) Der Katastrophennotstand im Gefüge der Notstandsverfassung
  • aa) Art. 87a Abs. 2 GG als Interpretationsmaxime
  • bb) Art. 87a Abs. 3 GG als Einsatznorm im Verteidigungs- und Spannungsfall gem. Art. 80a, 115a GG
  • (1) Der Verteidigungs- und Spannungsfall gem. Art. 80a, 115a GG
  • (2) Der Streitkräfteeinsatz gem. Art. 87a Abs. 3 GG
  • cc) Art. 87a Abs. 4 S. 1, 91 GG
  • c) Einheit der Verfassung
  • aa) Grundrechtliche Schutzpflichten
  • bb) Das Trennungsprinzip
  • d) Ergebnis der systematischen Auslegung
  • 4. Historische und genetische Auslegung
  • a) Historische Auslegung
  • aa) Rechtshistorische Entstehungshintergründe: Vorgängernormen
  • (1) Unmittelbare Vorläufer für die Katastrophenhilfe
  • (2) Vorläufernormen im Notstandsrecht im Allgemeinen
  • bb) Rechtsgeschichtlicher Entstehungskontext: Die Hamburger Flutkatastrophe
  • b) Genetische Auslegung
  • 5. Teleologische Auslegung – Sinn und Zweck
  • a) Folgenbekämpfung
  • b) Effektive Gefahrenabwehr und effektive Katastrophenbewältigung
  • 6. Auslegungsergebnis und Gewichtung der Canones
  • a) Rückschluss über die Zulässigkeit des Präventiveinsatzes
  • b) Rückschluss über die erforderliche Wahrscheinlichkeit
  • aa) Gefahrenprävention
  • bb) Schadensprävention
  • 7. Zusammenfassendes Ergebnis
  • VII. Zulässigkeit von Eingriffsmaßnahmen unter dem Vorbehalt des Gesetzes
  • 1. Meinungsstand
  • a) Vollzug von Landesrecht im Katastrophennotstand
  • b) Vollzug von Bundesrecht im Katastrophennotstand
  • c) Vollzug von Landesrecht im Falle des regionalen und Bundesrecht im Falle des überregionalen Katastrophennotstandes
  • 2. Bewertung
  • VIII. Gesamtergebnis
  • D. Kein Einsatz auf Grundlage ungeschriebenen Notstandsrechts
  • Teil 3: Verfassungswandel in der Notstandsverfassung
  • A. Die Rechtsfigur des Verfassungswandels
  • I. Definition und Begrifflichkeit
  • II. Voraussetzungen eines Verfassungswandels
  • III. Grenzen des Verfassungswandels
  • IV. Methodische Abgrenzung zur Verfassungsinterpretation
  • V. Spezifischer Nutzen eines Verfassungswandels
  • B. Verfassungswandel im Katastrophennotstand
  • I. Bedeutungswandel aufgrund veränderter Bedrohungslage
  • II. Änderung im Sinn der Norm
  • III. Grenzen des Verfassungswandels im Katastrophennotstand
  • IV. Ergebnis
  • C. Verfassungswandel im Rahmen des Art. 87a Abs. 2 GG?
  • Schlussbetrachtungen
  • Zusammenfassung in Thesen
  • Literaturverzeichnis

←16 | 17→

Abkürzungsverzeichnis

a.F.

alte Fassung

ABC

atomar, biologisch und chemisch

ABl.

Amtsblatt (der Europäischen Union)

Abs.

Absatz

AnwBl.

Anwaltsblatt

AöR

Archiv des öffentlichen Rechts

Art.

Artikel

ATDG

Antiterrordateigesetz

BAYTEX 2018

Bayerische Terrorismusabwehr Exercise

Bd.

Band

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BKAG

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten

BMI

Bundesministerium des Innern, auch: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

BMVg

Bundesministerium der Verteidigung

BPolG

Bundespolizeigesetz, Gesetz über die Bundespolizei

BR-Drs.

Bundesrats-Drucksache

BRJ

Bonner Rechtsjournal

BRV

Bismarcksche Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches von 1871)

BT-Drs.

Bundestags-Drucksache

BT-Prot.

Bundestags-Plenarprotokoll

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerfGE

Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts

BWTEX 2019

Baden-Württembergische Terrorismusabwehr Exercise

BWV

Bundeswehrverwaltung – Zeitschrift für Verwaltung und Recht in der Bundeswehr

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

CAOC

Combined Air Operations Centre

CBRN

chemisch, biologisch, radiologisch und nuklear

CIR

Cyber- und Informationsraum←17 | 18→

CJIL

Chinese Journal of International Law

ders.

derselbe

Diss.

Dissertation

DJZ

Deutsche Juristen-Zeitung

DÖV

Die Öffentliche Verwaltung

DRiZ

Deutsche Richterzeitung

DVBl.

Deutsches Verwaltungsblatt

ECR

Electronic Combat Reconnaissance (Tornado-Klasse, Jagdbomber)

ES&T

Europäische Sicherheit und Technik

EU

Europäische Union

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

FS

Festschrift

gem.

gemäß

GETEX 2017

Gemeinsame Terrorismusabwehr Exercise

GG

Grundgesetz

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt

GS

Gedächtnisschrift

GSG 9 d. Bpol

Grenzschutzgruppe 9 der Bundespolizei

GSZ

Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht

GV. NRW.

Gesetz- und Verordnungsblatt (des Landes Nordrhein-Westfalen)

GVBl.

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Habil.-Schr.

Habilitationsschrift

HB-Drs.

Hamburgische Bürgerschaft-Drucksache

HDStR

Handbuch des Deutschen Staatsrechts

Hrsg.

Herausgeber

HStR

Handbuch des Staatsrechts

IDS

Interdiction Strike (Tornado-Klasse, Jagdbomber)

IMK

Ständige Konferenz der Innenminister

IS

Islamischer Staat (Terrororganisation in Syrien und dem Irak)

JA

Juristische Arbeitsblätter

JBÖS

Jahrbuch Öffentliche Sicherheit

JöR

Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart

Jura

Juristische Ausbildung

JuS

Juristische Schulung

KJ

Kritische Justiz

KPD

Kommunistische Partei Deutschlands

LKV

Landes- und Kommunalverwaltung←18 | 19→

LKW

Lastkraftwagen

LuftSiG

Luftsicherheitsgesetz

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

MAD

Militärischer Abschirmdienst

NATO

North Atlantic Treaty Organization

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NLFZ SiLuRa

Nationale Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum

NPD

Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Nr.

Nummer

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

NWVBl.

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter

NZWehrr

Neue Zeitschrift für Wehrrecht

PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

POR

Polizei- und Ordnungsrecht

Prot. d. BV.

Protokolle der Deutschen Bundesversammlung

RECCE

Reconnaissance, dt. Aufklärung (Tornado-Klasse, Aufklärung)

RGBl.

Reichsgesetzblatt

RuP

Recht und Politik

RW

Rechtswissenschaft: Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung

S+F

Sicherheit und Frieden

SAR

Search and Rescue

SEK

Spezialeinsatzkommando

SG

Soldatengesetz

SKB

Streitkräftebasis (militärischer Organisationsbereich der Streitkräfte)

sog.

sogenannt

Sp.

Spalte

S-Res.

Resolution des UN-Sicherheitsrats

SRP

Sozialistische Reichspartei

SRÜ

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

StGB

Strafgesetzbuch

ThürVBl.

Thüringer Verwaltungsblätter

TranspR

Transportrecht

UBWV

Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung; seit 2002: Unterrichtsblätter. Zeitschrift für Ausbildung, Fortbildung und Verwaltungspraxis für die Bundeswehrverwaltung

UN Doc.

United Nations Documents←19 | 20→

UZwG

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

UZwGBw

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg

VR

Verwaltungsrundschau

VV

Friedensvertrag von Versailles

VVDStRl

Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer

WRV

Weimarer Reichsverfassung (Verfassung des Deutschen Reiches von 1919)

WSA

Wiener Schlussakte

ZaöRV

Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

ZfP

Zeitschrift für Politik

ZG

Zeitschrift für Gesetzgebung

ZRP

Zeitschrift für Rechtspolitik

ZSanDstBw

Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr (militärischer Organisationsbereich der Streitkräfte)

ZSE

Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften

zugl.

zugleich

←20 | 21→

Einleitung

In den vergangenen Jahren zeigte sich, welche Bedrohung von dem internationalen Terrorismus in Europa und auch in Deutschland ausgeht. Es war der sogenannte „Islamische Staat“, der die Gefährdungslage in Europa maßgeblich verändert hat. Die Anschläge nahmen im Januar 2015 durch einen von al-Qaida ausgeführten Angriff auf die Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ ihren Anfang.1 Ihren Höhepunkt fanden sie, als Paris am 13.11.2015 das Ziel einer ganzen Serie koordinierter Anschläge durch sogenannte „Hit-Teams“2 des „Islamischen Staates“ wurde. Nahezu zeitgleich wurden das Fußballstadion Stade de France sowie Restaurants, Cafés und das Bataclan Theater angegriffen. Bei den Anschlägen in Paris kamen 130 Menschen ums Leben, es gab über 650 Verletzte.3 Die Organisation dieses Angriffs zeigt, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Europa nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ gestiegen ist. Insoweit kann von einer „neuen Dimension“4 des Terrorismus gesprochen werden.5 Frankreich und auch Belgien haben zahlreiche weitere Terroranschläge erlitten, die praktisch ausschließlich von dem „IS“ durchgeführt wurden.6 Auch in Deutschland kam es im Jahr 2016 zu zahlreichen terroristischen Anschlägen mit islamistischem Hintergrund.7 Der bislang schwerste Anschlag erfolgte am 19.12.2016 als ein LKW in den Berliner Weihnachtsmarkt gelenkt wurde und dies 12 Menschen das Leben kostete.8 Im März 2019 verlor der „IS“ das letzte von ihm kontrollierte ←21 | 22→Gebiet in Syrien.9 Gerade seit den Gebietsverlusten entwickelte sich der „IS“ zu einem Untergrundnetzwerk, welches versucht die Gewalt über lokale Gebiete zurückzuerlangen.10 Im April 2020 zeigte sich der „Islamische Staat“ auch bereits wieder in der Lage zur Durchführung lokaler komplexer Anschlagsereignisse.11 Ihm verbleiben wohl auch weiterhin hinreichend finanzielle Mittel zur Unterstützung von Anschlägen im In- und Ausland.12 In dem Verfassungsschutzbericht 2018 wird daher zu Recht davon gesprochen, dass sich die Bedrohungslage „auf hohem Niveau stabilisiert“13 hat. Trotz dessen, dass im Jahr 2018 und 2019 innerhalb Deutschlands kein islamistischer Anschlag erfolgreich durchgeführt wurde, besteht die Gefahrenlage weiterhin.14

In jüngerer Zeit sind Bundeswehr und Polizei daher dazu übergegangen, in regelmäßigen Abständen groß angelegte gemeinsame Terrorismusabwehr-Übungen durchzuführen, um die Kooperation zu verbessern, die Kommunikation zu erproben und die Reaktionen zu beschleunigen, falls ein Streitkräfteeinsatz im Innern erforderlich werden sollte.15 Die erste länderübergreifende Übung dieser Art wurde im März 2017 mit der Gemeinsamen Terrorismusabwehr Excercise 2017 (GETEX 2017) durchgeführt.16 Als fiktives Szenario wurde der Übung die ←22 | 23→Situation eines besonders schweren Unglücksfalls zugrundegelegt, welcher sich durch eine bundesweite terroristische Gefährdungslage unter Verübung mehrerer terroristischer Anschläge innerhalb kurzer Zeit auszeichnete.17 Sowohl am Münchener Hauptbahnhof als auch am Düsseldorfer Flughafen explodiert eine Bombe und tötete jeweils 20 Menschen, zudem liegt eine Flugabwehrwaffe auf dem Flugfeld; in einer Schule in Bremen fielen Schüsse von Maschinenpistolen; innerhalb von Bayern wurde ein Linienbus entführt, die Entführer forderten die Sendung einer Videobotschaft, da dem Verlangen nicht nachgekommen wurde, ist eine Geisel hingerichtet worden; ein Hamburger LKW mit einer Gefahrgutladung meldet sich nicht mehr und das GPS-Tracking fiel aus, wobei ein Zusammenhang mit dem Anschlag in Bremen vermutet wurde.18 Es ergingen insgesamt 46 fiktive Anträge19 zur Abfrage spezieller Fähigkeiten20 an die Bundeswehr. Aufgrund der positiven Resonanz der GETEX Übung hat die IMK schon im Juni 2018 die Vorbereitungen zur Durchführung einer weiteren GETEX Übung eingeleitet.21 Diese wird aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich erst im Jahr 2024 stattfinden können.22 Im Juni 2018 schloss sich ←23 | 24→hieran die im Freistaat Bayern durchgeführte Übung „BAYTEX 2018“ an. Auch dieser Übung lag eine fiktive jihadistisch-terroristische Großlage zugrunde, bei welcher die Streitkräfte sogar für die Verrichtung hoheitlicher Aufgaben hinzugezogen wurden.23 Es handelte sich um die Anforderung von Transportfähigkeiten für die geschützte Beförderung von Verletzten auf dem Land und in der Luft, die Fähigkeiten zur Detektion chemischer Stoffe und die Entschärfung von Bomben.24 Die Streitkräfte sollten darüber hinaus zusammen mit der Polizei und unter deren Führung jeweils für den Objektschutz eingesetzt werden und einen Kontrollpunkt einrichten und betreiben, dies wurde teilweise auch real erprobt.25 Es folgte im Oktober 2019 mit der „BWTEX 2019“ unter Beteiligung von 2.500 Personen die bislang größte Antiterror-Übung dieser Art.26 Das zugrunde gelegte fiktive Szenario sah vor, dass mindestens vier Terroristen die Konstanzer Fußgängerzone angreifen, wobei der Angriff mit einem explodierten Sprengsatz eingeleitet wurde.27 Die Polizei ist überfordert.28 Eine Autobombe explodiert und die vier Terroristen eröffnen in der Innenstadt wahllos das Feuer auf Passanten, wobei ungefähr 30 Menschen sterben und etwa 70 verletzt werden.29 Es zeichnet sich schnell ab, dass die Streitkräfte um Hilfe zu ersuchen sind, weil deren Unikatfähigkeiten benötigt werden, um die Polizei zu entlasten und die Lage kontrollieren zu können.30 So sollten gepanzerte Transportfahrzeuge und Lufttransportfähigkeiten zur Verfügung gestellt werden, um eine sichere Evakuierung von verletzten Personen aus der Gefahrenzone zu ermöglichen; weitergehende Hilfeleistungen bestanden in der Kampfmittelbeseitigung (Sprengstoffe) sowie insbesondere dem Schutz der Sammelstelle für Verletzte und Rettungskräfte.31 Die Szenarien erscheinen an den Anschlag in Paris vom ←24 | 25→13.11.2015 angelehnt zu sein. Solche Einsätze erfordern regelmäßig ein frühzeitiges Handeln und Eingreifen. Der Einsatz der Streitkräfte im Innern wirft allerdings erhebliche Probleme auf. Diese intensivieren sich noch, je früher der Einsatz durchzuführen ist. Fraglich ist daher, wann und unter welchen Umständen solche insbesondere präventiven Einsätze der Streitkräfte im Innern zur Abwehr terroristischer Gefahren überhaupt zulässig sind.

Details

Seiten
318
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631867846
ISBN (ePUB)
9783631867853
ISBN (MOBI)
9783631867860
ISBN (Paperback)
9783631859964
DOI
10.3726/b19075
DOI
10.3726/b19124
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Oktober)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 318 S.

Biographische Angaben

Alexander Nörz (Autor:in)

Alexander Nörz studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen-Friedrich-Wilhelms Universität Bonn. Er war als Wissenschaftliche Hilfskraft, später als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bonner Examenskurs tätig und promovierte am Lehrstuhl für deutsches und europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

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