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Die gemeinsame rechtliche Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern durch die Annahme eines Kindes

von Michelle Favier (Autor:in)
©2014 Dissertation XVIII, 370 Seiten

Zusammenfassung

Ob bzw. wie können eingetragene Lebenspartner die gemeinsame rechtliche Elternschaft für ein Kind übernehmen? In dieser Arbeit setzt sich die Autorin zum einen mit der Sukzessivadoption, also der Zweitannahme eines zuvor vom Partner angenommenen Kindes, und zum anderen mit der gemeinschaftlichen Adoption auseinander. Sowohl die sukzessive als auch die gemeinschaftliche Adoption werden dabei unter zivilrechtlichen wie auch verfassungsrechtlichen Aspekten untersucht. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass auch eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit der sukzessiven und gemeinschaftlichen Adoption eröffnet werden muss. Am Ende der Arbeit unterbreitet die Autorin eine dementsprechende Handlungsempfehlung für den Gesetzgeber.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einführung
  • A. Hintergrund und Anlass der Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • C. Überblick über die Möglichkeiten zur Kindesannahme
  • Kapitel 1: Annahmemöglichkeiten für eingetragene Lebenspartner nach § 9 Abs. 7 LPartG
  • A. Geltungsbereich des § 9 Abs. 7 LPartG
  • I. Grammatikalische Auslegung
  • II. Systematische Auslegung
  • 1. Stellung im Gesetz
  • 2. Verhältnis zu anderen Normen, insbesondere § 1742 BGB
  • a) Anwendbarkeit der Ausnahme vom Verbot der Kettenadoption durch Verweis
  • b) Anwendbarkeit der Ausnahme vom Verbot der Kettenadoption aufgrund eines Geltungs- oder Anwendungsvorrangs
  • 3. Ergebnis der systematischen Auslegung
  • III. Teleologische Auslegung
  • IV. Historische Auslegung
  • V. Ergebnis der Auslegung
  • B. Möglichkeit einer Erweiterung von § 9 Abs. 7 LPartG auf zuvor angenommene Kinder
  • I. Möglichkeit der Erweiterung der Ausnahme vom Verbot der Kettenadoption in § 1742 BGB auf eingetragene Lebenspartner
  • 1. Zweck des Verbots der Kettenannahme und Gründe für die Ausnahme von Eheleuten
  • a) Grund des Verbots der Kettenannahme
  • b) Gründe für die Ausnahme von Eheleuten vom Verbot der Kettenan-nahme
  • 2. Übertragbarkeit der Gründe für die Ausnahme vom Verbot der Kettenannahme von Ehepartnern auf eingetragene Lebenspartner
  • a) Entstehen von sich widersprechenden oder sich ablösenden Elternrechten
  • b) Überschreitung der Reichweite der Einwilligung in Erstannahme
  • aa) Einwilligung gemäß § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB
  • (1) Einwilligungsfähiger Sachverhalt
  • (2) Inhalt der Einwilligung
  • (3) Formalien und Wirkung der Einwilligung
  • (4) Zusammenfassung der Erkenntnisse zur Einwilligung
  • bb) Überschreiten der Einwilligung durch Zweitannahme
  • (1) Überschreitung der Einwilligung augrund einer Zweitannahme durch den Ehegatten
  • (a) Zweitannahme bei ursprünglichem Annahmehindernis
  • (b) Zweitannahme bei späterer Eheschließung
  • (c) Ergebnis zur Überschreitung der Einwilligung aufgrund einer Zweitannahme durch den Ehegatten
  • (2) Überschreitung der Einwilligung aufgrund einer Zweitannahme durch den eingetragenen Lebenspartner
  • (a) Zuständige Stelle und Inhalt der Aufklärung über § 1742 BGB
  • (aa) Belehrungs- und Informationspflicht der Adoptionsvermittlungsstellen
  • (bb) Belehrungs- und Informationspflicht der Notare
  • (cc) Ergebnis der Belehrungs- und Informationspflichten
  • (b) Auswirkungen der Aufklärung über § 1742 BGB auf die Reichweite der Einwilligung in Bezug auf eine Zweitannahme durch den eingetragenen Lebenspartner
  • (aa) Aufhebung nach § 1763 BGB
  • (bb) Aufhebung nach § 1760 BGB
  • (cc) Ergebnis der Auswirkungen der Nichtaufklärung über § 1742 BGB
  • (c) Ergebnis zur Überschreitung der Einwilligung aufgrund einer Zweitannahme durch den eingetragenen Lebenspartner
  • (3) Ergebnis zum Überschreiten der Einwilligung durch Zweitannahme
  • cc) Gesamtergebnis zur Überschreitung der Reichweite der Einwilligung in die Erstannahme
  • c) Ergebnis zur Übertragbarkeit der Gründe für die Ausnahme vom Verbot der Kettenannahme von Ehepartnern auf eingetragene Lebenspartner
  • 3. Vergleichbarkeit von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern
  • a) Vergleichbarkeit der Personenkonstellationen
  • b) Vergleichbarkeit der Stabilität, Beständigkeit und Absicherung
  • c) Vergleichbarkeit anhand der sonstigen Adoptionsregelungen
  • d) Fazit
  • 4. Ergebnis zur Möglichkeit der Erweiterung der Ausnahme vom Verbot der Kettenadoption in § 1742 BGB auf eingetragene Lebenspartner
  • II. Erfüllen der allgemeinen Adoptionsvoraussetzungen nach § 1741 Abs. 1 BGB bei der Sukzessivannahme durch den eingetragenen Lebenspartner des Erstannehmenden
  • 1. Kindeswohl
  • a) Der Begriff des Kindeswohls
  • b) Wann dient die Annahme als Kind dem Kindeswohl?
  • aa) Die Beurteilung des Wohls von Kindern, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen aufwachsen
  • (1) Sexuelle Identität
  • (2) Psychisches Wohlbefinden und Belastungserleben
  • (3) Erziehungsverhalten gleichgeschlechtlicher Paare
  • (4) Sexuelles Missbrauchsrisiko
  • (5) Stabilität von gleichgeschlechtlichen Beziehungen
  • (6) Abwesenheit von Mutter oder Vater
  • bb) Ergebnis zur Beurteilung des Kindeswohls
  • c) Fazit
  • 2. Eltern-Kind-Verhältnis
  • 3. Fazit
  • III. Ergebnis zur Möglichkeit der Erweiterung von Art. 9 Abs. 7 LPartG auf zuvor angenommene Kinder
  • C. Ergebnis Zu Den Annahmemöglichkeiten Für Eingetragene Lebenspartner Nach § 9 Abs. 7 LPartG
  • Kapitel 2: Das Verbot der Sukzessivadoption unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
  • A. Verstoß des Verbots einer Sukzessivadoption durch den eingetragenen Lebenspartner gegen Grundrechte der eingetragenen Lebenspartner
  • I. Verstoß des Verbots der Sukzessivadoption gegen Art. 6 Abs. 1, 1. Alt. GG
  • II. Verstoß des Verbots der Sukzessivadoption gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • 1. Schutzbereich und Eingriff
  • a) Abwehrrecht
  • aa) Familiengründungsfreiheit
  • (1) Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • (2) Subsumtion unter den Familienbegriff
  • (3) Fazit zur Familiengründungsfreiheit
  • bb) Gestaltungsfreiheit der Familie
  • (1) Schutzbereich
  • (2) Eingriff
  • (3) Fazit zur Gestaltungsfreiheit der Familie
  • cc) Ergebnis zur abwehrrechtlichen Dimension
  • b) Institutsgarantie
  • c) Wertentscheidende Grundsatznorm
  • d) Ergebnis
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • a) Allgemeines Persönlichkeitsrecht der Kinder Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich
  • bb) Eingriff
  • cc) Ergebnis
  • b) Schutz der Ehe Art. 6 Abs. 1, 1. Alt. GG
  • aa) Schutzbereich und Eingriff
  • (1) Abwehrrecht
  • (2) Institutsgarantie
  • (3) Wertentscheidende Grundsatznorm
  • bb) Ergebnis
  • c) Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu rechtlich unverbindlichen Partnerschaften
  • aa) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • (1) Rechtfertigungsmaßstab
  • (a) Willkürformel oder neue Formel
  • (b) Festlegung des Rechtfertigungsmaßstabs aufgrund der Berührung anderer Grundrechte
  • (c) Strengere Rechtfertigungsmaßstab aufgrund einer Annäherung an ein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG
  • (d) Ergebnis zum Rechtfertigungsmaßstab
  • (2) Rechtfertigung
  • (a) Legitimer Zweck der Ungleichbehandlung
  • (b) Geeignetheit
  • (c) Erforderlichkeit
  • (d) Angemessenheit
  • (3) Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
  • cc) Ergebnis
  • d) Verschiedengeschlechtlichkeit der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 2 GG
  • e) Fazit zur Rechtfertigung anhand von kollidierendem Verfassungsrecht
  • 3. Ergebnis
  • III. Verstoß des Verbots einer sukzessiven Adoption gegen Art. 3 Abs. 1 GG bei einem Vergleich von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern
  • 1. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • a) Maßstab der Rechtfertigung
  • aa) Willkürverbot oder neue Formel
  • bb) Festlegung des Rechtfertigungsmaßstabs aufgrund der Berührung anderer Grundrechte
  • cc) Strengerer Rechtfertigungsmaßstab aufgrund einer Annäherung an ein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG
  • dd) Strengerer Rechtfertigungsmaßstab aufgrund einer Systembindung
  • (1) Systembindung
  • (2) Einheitliches System und Systembruch
  • (a) System aus dem Bereich der Adoptionsregelungen
  • (aa) Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 7 LPartG
  • (bb) Fazit
  • (b) System aus dem Bereich der Pflegeverhältnisse
  • (c) Systembildung
  • (d) Fazit und Systembruch
  • (3) Ergebnis zum Rechtfertigungsmaßstab aufgrund einer Systembindung
  • ee) Ergebnis zum Rechtfertigungsmaßstab
  • b) Rechtfertigung anhand verschiedener Aspekte
  • aa) Beschränkung von Sukzessivadoptionen
  • bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • (1) Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes als legitimer Zweck
  • (2) Geeignetheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes
  • (3) Ergebnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Rechtfertigungsgrund
  • cc) Förderung und Schutz der Ehe Art 6 Abs. 1 , 1. Alt GG
  • (1) Förderung und Schutz der Ehe als legitimer Zweck
  • (2) Ergebnis
  • dd) Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • (1) Schutz der Familie als legitimer Zweck
  • (a) Schutzbereich und Eingriff
  • (aa) Abwehrrecht
  • (bb) Institutsgarantie
  • (cc) Wertenscheidende Grundsatznorm
  • (b) Ergebnis
  • (2) Ergebnis zum Schutz der Familie als legitimen Zweck der Ungleichbehandlung
  • ee) Voraussetzung einer rechtlich verbindlichen Lebensbasis
  • (1) Hintergrund des Erfordernisses der rechtlichen Verbindlichkeit
  • (2) Eingetragene Lebenspartnerschaft als rechtlich verbindliche Paarbeziehung
  • (3) Fazit
  • ff) Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf andere nicht rechtlich verbindliche Beziehungen zwischen zwei Personen
  • gg) Internationale Adoptionsübereinkommen
  • c) Zusammenfassung und Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • 3. Ergebnis zum Verstoß des Verbots einer Sukzessivadoption durch den eingetragenen Lebenspartner gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • IV. Verstoß des Sukzessivadoptionsverbots gegen Art. 3 Abs.1 GG im Hinblick auf eingetragene Lebenspartner mit leiblichen Kindern oder Fremdkindern
  • 1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • 3. Ergebnis
  • V. Verstoß des Verbots einer sukzessiven Adoption gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • 1. Schutzbereich und Eingriff
  • 2. Fazit
  • VI. Verstoß des Verbots einer sukzessiven Adoption gegen Art. 2 Abs. 1 GG
  • VII. Gesamtergebnis zum Verstoß des Verbots der Sukzessivadoption durch den eingetragenen Lebenspartner gegen Grundrechte der eingetragenen Lebenspartner
  • B. Verstoß Des Verbots Der Sukzessivadoption Durch Den Eingetragenen Lebenspartner Des Erstannehmenden Gegen Grundrechte Der Kinder
  • I. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG aufgrund einer Ungleichbehandlung von nichtehelichen und ehelichen Kindern
  • 1. Anwendbarkeit der Norm
  • 2. Benachteiligung
  • 3. Rechtfertigung
  • 4. Ergebnis zum Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG
  • II. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG aufgrund eines Eingriffs in die lebenspartnerschaftliche Familie
  • III. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Ungleichbehandlung von Kindern, die von einem Ehepartner oder einem eingetragenen Lebenspartner einzeln angenommen wurden
  • 1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • a) Rechtfertigungsmaßstab
  • aa) Willkürverbot oder neue Formel
  • bb) Strengerer Rechtfertigungsmaßstab aufgrund der Berührung anderer Grundrechte
  • cc) Strengerer Rechtfertigungsmaßstab aufgrund einer Annäherung an ein Merkmal aus Art. 3 Abs. 3 GG
  • dd) Strengerer Rechtfertigungsmaßstab aufgrund von Systembindung
  • ee) Ergebnis zum Rechtfertigungsmaßstab
  • b) Rechtfertigung
  • aa) Beschränkung der Sukzessivannahme
  • bb) Kindeswohl
  • cc) Recht auf verschiedengeschlechtliche Elternteile
  • c) Ergebnis zur Rechtfertigung
  • 3. Ergebnis
  • IV. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ungleichen Behandlung von leiblichen und einzeln angenommenen Kindern eingetragener Lebenspartner
  • 1. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • 3. Ergebnis
  • V. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • VI. Ergebnis zum Verstoß des Sukzessivannahmeverbots durch eingetragene Lebenspartner gegen Kindesgrundrechte
  • C. Fazit
  • D. Gebotenheit der Einführung der Möglichkeit einer Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner
  • I. Gebotenheit der Einführung aufgrund der Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • 1. Rechtsfolgen der Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • 2. Gebotenheit der Einführung aufgrund von Verletzungen des Gleichheitssatzes
  • a) Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten bzw. deren einzeln angenommenen Kindern
  • aa) Abschaffung der Sukzessivadoption für Eheleute
  • (1) Entstehender Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • (2) Entstehender Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG
  • (3) Entstehender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zwischen einzeln und gemeinschaftlich angenommenen Kindern von Ehegatten
  • (4) Entstehender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zwischen einzeln angenommenen Kindern von Ehegatten und einem leiblichen Kind eines Ehegatten
  • (5) Zusammenfassung und Folgen der entstehenden Grundrechtsverstöße
  • bb) Einführung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner
  • cc) Fazit
  • b) Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlungen von eingetragenen Lebenspartnern mit leiblichen Kindern und solchen mit zuvor angenommenen Kindern bzw. von den jeweils betroffenen Kindern
  • aa) Einführung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner
  • bb) Abschaffung der Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner
  • (1) Entstehender Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • (2) Entstehender Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • cc) Fazit
  • c) Fazit zu den Möglichkeiten der Beseitigung der Ungleichbehandlungen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG
  • 3. Ergebnis zur Gebotenheit der Einführung aufgrund der Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • II. Gebotenheit der Einführung aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • III. Gebotenheit der Einführung aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG
  • IV. Ergebnis zur Gebotenheit der Einführung der Möglichkeit einer Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner
  • E. Ergebnis Der Untersuchungen Zum Verbot Der Sukzessivadoption Unter Verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
  • Kapitel 3: Relevanz und Auswirkungen einer sukzessiven Adoptionsmöglichkeit
  • A. Resümee der bisherigen Untersuchungsergebnisse
  • B. Auswirkungen dieser Ergebnisse
  • Kapitel 4: Die gemeinschaftliche Adoption durch eingetragene Lebenspartner
  • A. Die gemeinschaftliche Adoption unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten
  • I. „Adoptio naturam imitatur“ Grundsatz
  • II. Rechtlicher Rahmen der Ehe
  • III. Eingliederung in die eheliche Familie
  • IV. Fazit
  • B. Die gemeinschaftliche Adoption unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
  • I. Der Verstoß des Verbots einer gemeinschaftlichen Adoption gegen Verfassungsrecht
  • 1. Verstoß gegen Grundrechte der eingetragenen Lebenspartner
  • a) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 1. Alt. GG
  • b) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • aa) Schutzbereich
  • (1) Abwehrrecht
  • (2) Institutsgarantie
  • (3) Wertentscheidende Grundsatznorm
  • (4) Ergebnis
  • bb) Eingriff
  • (1) Eingriff in die abwehrrechtliche Dimension
  • (2) Eingriff in die Dimension der Institutsgarantie
  • (3) Ergebnis zum Eingriff
  • cc) Rechtfertigung
  • (1) Kindeswohl Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • (2) Eheschutz Art. 6 Abs. 1, 1. Alt. GG
  • (a) Eingriff in den Schutzbereich der Ehe
  • (b) Ergebnis
  • (3) Fazit zur Rechtfertigung
  • dd) Ergebnis
  • c) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • aa) Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
  • bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
  • (1) Rechtfertigungsmaßstab
  • (2) Rechtfertigung
  • (a) Beschränkung der gemeinschaftlichen Annahme auf Eheleute
  • (b) Kindeswohl Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • (c) Eheschutz Art. 6 Abs. 1, 1. Alt. GG
  • (d) Internationale Adoptionsübereinkommen
  • (3) Ergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
  • cc) Ergebnis
  • d) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • e) Fazit zum Verstoß gegen Grundrechte der eingetragenen Lebenspartner
  • 2. Verstoß gegen Grundrechte der betroffenen Kinder
  • a) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG
  • b) Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, 2. Alt. GG
  • aa) Schutzbereich und Eingriff
  • bb) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • cc) Ergebnis
  • c) Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
  • d) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • e) Fazit zum Verstoß gegen Grundrechte der Kinder
  • 3. Ergebnis zum Verstoß des Verbots einer gemeinschaftlichen Adoption gegen Verfassungsrecht
  • II. Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Einführung einer gemeinschaftlichen Adoption
  • 1. Gebotenheit aufgrund der vorliegenden Grundrechtsverstöße
  • a) Abschaffung der gemeinschaftlichen Adoption für Eheleute
  • b) Einführung der gemeinschaftlichen Adoption für eingetragene Lebenspartner
  • c) Ergebnis
  • 2. Fazit
  • III. Resümee zur gemeinschaftlichen Adoption unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
  • C. Fazit zur gemeinschaftlichen Adoption
  • Kapitel 5: Schlussbetrachtungen
  • A. Zusammenfassung der wesentlichen Untersuchungsergebnisse
  • B. Auswirkungen der Untersuchungsergebnisse
  • C. Handlungsempfehlungen
  • D. Fazit
  • Anlagen
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Literaturverzeichnis

Einführung

Zur Einführung in das Thema der gemeinsamen Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern1 durch die Annahme eines Kindes wird zunächst der Anlass der Untersuchung dargestellt. Danach wird der Gang der Untersuchung dargelegt und zum Schluss wird ein grundsätzlicher Überblick über die Möglichkeiten der Kindesannahme für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gegeben.

A. Hintergrund und Anlass der Untersuchung

Mitte des Jahres 2000 wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz)“2 in den Bundestag eingebracht.3 Als das Lebenspartnerschaftsgesetzt zum 1. August 2001 in Kraft trat, war es gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland zum ersten Mal möglich eine rechtlich verbindliche Partnerschaft einzugehen. Die Rechtsstellung von eingetragenen Lebenspartnern wurde seitdem mehrfach verbessert.4 Trotzdem finden sich auch weiterhin Regelungen, die von denen für Ehepaare, als das „verschiedengeschlechtliche Vorbild“ einer rechtlich verbindlichen Partnerschaft, abweichen und so weiterhin zur Diskriminierung von eingetragenen Lebenspartnern führen. Dies wird vor allem bei den Regelungen hinsichtlich der Ermöglichung einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft für eingetragene Lebenspartner deutlich. Diesen ist es aus biologischen Gründen nicht möglich ein gemeinsames Kind zu zeugen, welches durch die Geburt zu ihrem gemeinschaftlichen würde, so wie dies für verschiedengeschlechtliche Paare nach §§ 1591, 1592 BGB der Fall ist. Für eingetragene Lebenspartner wurde deshalb zunächst seit dem 1. Januar 2005 durch das „Gesetz zur Überarbei ← 1 | 2 → tung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG)“5 die Möglichkeit der Einzelannahme nach § 9 Abs. 6 LPartG geschaffen. Ferner wurde hierdurch auch die Möglichkeit der Stiefkindadoption in § 9 Abs. 7 LPartG eingefügt. Da durch die Einzelannahme natürlich nur der Annehmende zum rechtlichen Elternteil wird, ist die gemeinsame rechtliche Elternschaft somit nur durch die Stiefkindadoption ermöglicht worden. Praktisch gesehen bedeutet dies, dass eingetragene Lebenspartner nur die gemeinsame rechtliche Elternschaft für ein Kind übernehmen können, wenn dieses entweder aus einer vorherigen heterosexuellen Beziehung stammt oder bei eingetragenen Lebenspartnerinnen durch heterologe Insemination6 gezeugt wurde. Letzteres ist der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall der Stiefkindadoption. Auch wenn in der Literatur teilweise umstritten ist, ob sich § 9 Abs. 7 LPartG nicht auch auf zuvor angenommene Fremdkinder beziehen kann, wird eine solche sukzessive Annahme durch einen eingetragenen Lebenspartner von den Gerichten abgelehnt.7 De facto ist es eingetragenen Lebenspartnern also nur durch die Stiefkindadoption eines leiblichen Kindes ermöglicht worden die gemeinsame rechtliche Elternschaft und Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Ob dies jedoch dem Ziel des Gesetzes, also dem Abbau von Diskriminierungen, und der Gleichstellung8 genügt, darf bezweifelt werden. Die Einführung einer sukzes-siven Adoptionsmöglichkeit oder gar einer gemeinschaftlichen Annahmemöglichkeit für eingetragene Lebenspartner lässt jedoch weiterhin auf sich warten. Daher setzt sich die vorliegende Arbeit mit der Frage auseinander, ob die Einführung einer Sukzessivadoption und/oder einer gemeinschaftlichen Adoption für eingetragene Lebenspartner zum einen möglich und zum anderen auch geboten ist. Ziel der Arbeit ist es, dies sowohl aus zivilrechtlicher als auch verfassungsrechtlicher Sicht zu beleuchten um am Ende eine Handlungsempfehlung für den Gesetzgeber zum Umgang mit den Adoptionsmöglichkeiten von eingetragenen Lebenspartnern abgeben zu können.

Die Kernfrage der vorliegenden Arbeit bezieht sich folglich auf die gemeinsame rechtliche Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern durch verschiedene Arten der Kindesannahme. Dass eine solche rechtliche Zuordnung auch durch die Geburt eines Kindes in eine einge ← 2 | 3 → tragene Lebenspartnerschaft im Wege einer verwandtschaftlichen Zuordnung des Kindes zu den Lebenspartnern erreicht werden könnte, soll hierbei außen vor bleiben.9

B. Gang der Untersuchung

Zunächst erfolgt ein kurzer Überblick über die de lege lata gegebenen Möglichkeiten zur Kindesannahme.

Danach wird als erstes die Möglichkeit der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner untersucht. Dies liegt darin begrünet, dass für diese Annahmevariante eine faktisch kleinere Hürde der Einführubarkeit durch den Gesetzgeber besteht als dies bei der gemeinschaftlichen Adoption der Fall sein dürfte. Denn als politisches Argument gegen weitere Möglichkeiten der gemeinsamen rechtlichen Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern durch Kindesannahme wird meist das Kindeswohl angeführt, welches durch das Aufwachsen bei eingetragenen Lebenspartnern teilweise als gefährdet angesehen wird. Da das Kind im Falle einer Sukzessivadoption jedoch schon in der Familie lebt, dürfte dieses Argument zumindest weniger überzeugen als in Situationen in denen ein Kind neu in eine Familie eingegliedert werden soll, wie dies bei der gemeinschaftlichen Annahme der Fall wäre. Dementsprechend wird im ersten Kapitel die in § 9 Abs. 7 LPartG eingeführte Stiefkindadoption näher betrachtet. Hier stellt sich die Frage, ob diese de lege lata tatsächlich nur auf leibliche Kinder Anwendung findet und sofern dies zu bejahen ist, ob die Regelung aus zivilrechtlicher Sicht de lege ferenda auf zuvor angenommene Kinder erweitert werden könnte und so auch die Sukzessivadoption ermöglichen könnte.

Im Rahmen des zweiten Kapitels wird das derzeit geltende Verbot der Sukzessiv-adoption unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Dabei ist fraglich, ob dieses gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt. Im Anschluss werden die Folgen etwaiger Grundrechtsverstöße thematisiert, um die Frage nach der verfassungsrecht-lichen Gebotenheit der Einführung einer Sukzessivadoptionsmöglichkeit für einge-tragene Lebenspartner behandeln zu können.

Im weiteren Verlauf wird dann geprüft, welche Auswirkungen die erarbeiteten Ergebnisse auf die gemeinschaftliche Kindesannahme durch eingetragene Lebenspartner haben. Auch diesbezüglich erfolgt sowohl eine zivilrechtliche als auch eine verfassungsrechtliche Auseinan ← 3 | 4 → dersetzung. So wird im vierten Kapitel zunächst geprüft, ob eine Erweiterung der gemeinschaftlichen Adoption auf eingetragene Lebenspartner mit dem Adoptionsrecht in Einklang stünde. Ferner wird aber auch wieder untersucht, ob das de lege lata geltende Verbot der gemeinschaftlichen Annahme mit der Verfassung im Einklang steht. Sollte es dies nicht, stellt sich wiederum die Frage nach der verfassungsrechtlichen Gebotenheit ihrer Einführung.

Zum Schluss werden die gefundenen Untersuchungsergebnisse in Kapitel fünf zusammengefasst. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen werden dargestellt und es erfolgt eine Handlungsempfehlung an den Gesetzgeber.

C. Überblick über die Möglichkeiten zur Kindesannahme

Bevor sich die Arbeit detailliert mit den einschlägigen Regelungen des Adoptionsrechts auseinandergesetzt, erfolgt zur thematischen Einführung zunächst eine Darstellung der grundsätzlich gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Kindesannahme.

Normen, die Möglichkeiten zur Annahme eines Kindes regeln, finden sich sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch, als auch im Lebenspartnerschaftsgesetz. Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch befinden sich in den §§ 1741-1772 BGB. Im Lebenspartnerschaftsgesetz sind Adoptionsmöglichkeiten in § 9 Abs. 6, 7 LPartG normiert.

Nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB können Personen, die nicht verheiratet sind, ein Kind nur alleine annehmen.10 Ein Ehepaar hingegen kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, vgl. § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Somit stellt die gemeinsame Annahme für Eheleute den Regelfall der Adoption dar.11 Liegt bei einem der Ehegatten jedoch ein Adoptionshindernis nach § 1741 Abs. 2 S. 4 BGB vor, kann der andere Ehegatte ein Kind auch ausnahmsweise alleine annehmen. Ein solches Adoptionshindernis ist gegeben, wenn ein Ehegatte geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Fällt das Adoptionshindernis später weg, so kann der Ehegatte, bei dem es vorlag, das Kind nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 1742 BGB sukzessive auch annehmen. Dadurch wird es zum gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten, vgl. § 1754 Abs. 1, 2. Alt. BGB. Wurde das Kind schon vor der Eheschließung angenommen oder handelt es sich um ein leibliches Kind aus einer früheren Beziehung, kann ← 4 | 5 → es auch durch den Ehegatten angenommen werden. In einem solchen Fall wird ein leibliches Kind nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB im Wege der Stiefkindadoption vom Ehegatten angenommen. Die Annahme eines zuvor vom Ehegatten angenommenen Kindes wird nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 1742 BGB als Sukzessivadoption vorgenommen. Die von § 1742 BGB grundsätzlich verbotene Kettenadoption12, also eine Zweitannahme bei Lebezeiten des Annehmenden und Bestehen des Annahmeverhältnisses, wird so ausnahmsweise für den Fall einer Zweitannahme durch den Ehegatten gestattet.

Im Gegensatz zu den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Annahmemöglichkeiten beziehen sich die im Lebenspartnerschaftsgesetz normierten nur auf eingetragene Lebenspartner.13 Nach § 9 Abs. 6 S.1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind alleine annehmen.14 Erforderlich dafür ist aber die Einwilligung seines Lebenspartners. Dafür gilt § 1749 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 BGB entsprechend. Diese regeln die genauen Modalitäten der Einwilligung. Ein Lebenspartner kann nach § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG auch ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Hierfür gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich des Mindestalters nach § 1743 S. 1 BGB, der Wirkung der Einwilligung nach § 1751 Abs. 2 und Abs. 4 S. 2 BGB, der Wirkung der Annahme nach § 1754 Abs. 1, 3 BGB, des Erlöschens und des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsverhältnisse nach § 1755 Abs. 2 BGB und § 1756 Abs. 2 BGB, des Namens des Kindes nach § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB und der Wirkung der Annahme von Minderjährigen bei der Volljährigenannahme nach § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. c BGB entsprechend. Bei dieser sog. Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG15 ist streitig, ob sie sich nur auf leibliche Kinder des Lebenspartners16 oder auch auf von ihm vorher angenommene Kinder17 bezieht. Wäre Letzteres der Fall, wäre dementsprechend auch für eingetragene Lebenspartner die Sukzessivadoption eines Fremdkindes möglich. Eine anfängliche gemeinschaftliche Kindesannahme, die für ← 5 | 6 → Eheleute der Regelfall ist, ist für Lebenspartner im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vorgesehen.

Im Ergebnis stellt sich die Situation für beide Personengruppen wie folgt dar. Sowohl ein Ehepartner als auch ein eingetragener Lebenspartner kann ein Kind alleine annehmen. Für Eheleute stellt das jedoch nur die Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Annahme dar. Bei eingetragenen Lebenspartnern handelt es sich mangels gemeinschaftlicher Annahmemöglichkeit um den Regelfall der Kindesannahme. Eheleuten ist es ferner möglich das leibliche Kind des Ehegatten im Wege der Stiefkindadoption anzunehmen. Auch die Adoption eines vom Ehepartner zuvor angenommenen Kindes ist im Wege der Sukzessivadoption möglich. Für eingetragene Lebenspartner hingegen ist unstrittig nur die Stiefkindadoption eines leiblichen Kindes möglich. Ob sich die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG auch auf zuvor angenommene Fremdkinder bezieht und so die Sukzessivadoption ermöglicht, ist hingegen umstritten.18 ← 6 | 7 →

1Aus Praktikabilitätsgründen soll in der Arbeit lediglich der Begriff der „eingetragenen Lebenspartner“ verwendet werden, hiervon sind natürlich auch eingetragene Lebenspartnerinnen erfasst.

2BT-Drucks 14/3751.

3Näheres zum Gesetzgebungsprozess findet sich bei Bruns/Kemper/Stüber, Einführung, Rn. 13; Erman/Kaiser, Vor § 1 LPartG, Rn. 1 ff.; Jakob, Jura 2003, 762, 762 ff.; MüKo/Wacke, Vorbemerkungen LPartG, Rn. 1; Staudinger/Voppel, Einführung zum Lebenspartnerschaftsgesetz, Rn. 8 ff. Zur Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetzt BVerfGE 105, 313, 331 ff.

4Die Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes können BGBl I 2001, S. 3513 ff.; BGBl I 2004, S. 3396 ff.; BGBl I 2005, S. 203 ff.; BGBl I 2007, S. 122 ff.; BGBl I 2007, S. 3189 ff.; BGBl I 2009, S. 700 ff.; BGBl I 2009, S. 1696 ff.; BGBl I 2013, S. 428 entnommen werden.

5BGBl I, 2004, S. 3396.

6Hierbei handelt es sich um eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen.

7OLG Hamm NJW 2010, 2065; AG Hamburg, 60 XVI 80/50 vom 16.6.2008=FamRZ 2009, 355. Seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 19.2.2013 dürfte sich dies geändert haben, da § 9 Abs. 7 LPartG jetzt mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist, vgl. BVerfG, 1 BvL 1/11 vom 19.2.2013, Tenor des Urteils Punkt 2.

8BT-Drucks 15/3445; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen, § 42, Rn. 8-10.

9Vgl. dazu Dethloff, FPR 2010, 208, 209; Dethloff, in Funke/Thorn, S. 161 ff.; Dethloff, ZKJ 2009, 141, 145 f.; Dittberner, S. 185 ff.

10Ein Überblick über das Recht der Adoption findet sich bei Pätzold, S. 33 ff.

11Bamberger/Roth/Enders, § 1741 BGB, Rn 31; jurisPK/Heiderhoff, § 1741 BGB, Rn. 30; MüKo/Maurer, § 1741 BGB, Rn. 28.

12Der Begriff der Kettenadoption wird für eine Sukzessivannahme gängigerweise verwendet, so schon BT-Drucks 7/3061, 31; vgl. auch MüKo/Maurer, § 1742 BGB, Rn. 1; Prütting/Wegen/Weinreich/Friederici, § 1742 BGB, Rn. 1; Staudinger/Frank, § 1742 BGB, Rn. 3; Weinreich/Klein/Friederici; § 1742 BGB, Rn. 1.

13Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur von zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden.

14Ein Überblick zur Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner findet sich bei Pfizenmayer, S. 67 ff.

15Benennung als solche durch den Gesetzgeber in BT-Drucks 15/3445, 15; in Anlehnung an die so genannte Stiefkindadoption durch den Ehegatten in § 1754 Abs. 1 BGB, vgl. Wellenhofer, NJW 2005, 705,706.

16OLG Hamm NJW 2010, 2065, 2065; AG Hamburg FamRZ 2009, 355; jurisPK/Heiderhoff, § 1741 BGB, Rn. 29; Frank ZKJ 2010, 197, 198; MüKo/Wacke, § 9 LPartG Rn. 9; Staudinger/Voppel, § 9 LPartG Rn. 103.

17Bamberger/Roth/Enders, § 1741 BGB, Rn. 32; Grziwotz, FamRZ 2010, 1260, 1260; Milzer, FamFR 2010, 47; dafür spricht sich auch Dethloff, ZPR 2004, 195, 196 f., 200 aus.

18Der Streit dürfte durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt beendet worden sein, vgl. BVerfG, 1 BvL 1/11, vom 19.2.2013.

Kapitel 1: Annahmemöglichkeiten für eingetragene Lebenspartner nach § 9 Abs. 7 LPartG

Nach § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG kann ein eingetragener Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners also allein annehmen. Hierfür gelten § 1743 S. 1 BGB, § 1751 Abs. 2, 4 S. 2 BGB, § 1754 Abs. 1, BGB, § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB und § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. c BGB entsprechend, vgl. § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG.

Wie bereits erwähnt ist von der Formulierung „ein Kind seines Lebenspartners“ in § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG unstrittig das leibliche Kind des Lebenspartners erfasst.19 Die sog. Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner ist daher durch die Einführung dieser Norm ermöglicht worden. Unklar ist aber, ob auch vom eingetragenen Lebenspartner zuvor angenommene Kinder erfasst sind, also auch die sog. Stiefkindadoption durch § 9 Abs. 7 LPartG möglich ist.20 Dies ist sowohl für solche Kinder strittig, die in einer vorherigen Ehe oder Lebenspartnerschaft entweder zusammen oder auch alleine angenommen wurden, als auch für solche, die vor der Lebenspartnerschaft von einem Alleinstehenden angenommen wurden.21

Aufgrund dieser Unklarheiten gilt es somit im Folgenden zunächst zu untersuchen, welchen Geltungsbereich die Stiefkindadoption in § 9 Abs. 7 LPartG aufweist.

A. Geltungsbereich des § 9 Abs. 7 LPartG

Zur Ermittlung des Geltungsbereichs von § 9 Abs. 7 LPartG bedarf es der Auslegung dieser Norm.22 Eine solche kann in vier verschiedene Aspekte unterteilt werden.23 Zuerst ist der Wortlaut der Norm zu untersuchen. Dies erfolgt im Rahmen der grammatikalischen Ausle ← 7 | 8 → gung.24 Dann wird eine systematische Auslegung anhand der Stellung der Norm im Gesetz und ihrem Verhältnis zu anderen Normen vorgenommen.25 Im Anschluss wird der Zweck der Norm im Rahmen der teleologischen Auslegung untersucht.26 Abschließend wird der Wille des Gesetzgebers anhand der historischen Auslegung überprüft.27

Um zu bestimmen, ob sich der Geltungsbereich von § 9 Abs. 7 LPartG nur auf leibliche oder auch zuvor angenommene Kinder eines Lebenspartners bezieht, wird die Norm deshalb im Folgenden anhand dieser vier Aspekte ausgelegt.

I. Grammatikalische Auslegung

Bei der grammatikalischen Auslegung einer Norm werden ihr Inhalt und ihre Bedeutung vom Wortlaut ausgehend bestimmt.28 Das erfolgt nach den Regeln der Grammatik, des allgemeinen Sprachgebrauchs und der technisch-juristischen Redeweise.29

Der Wortlaut von § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG besagt:

„Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen.“

Aus dieser Formulierung ergibt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Hinweis auf den Geltungsbereich der Norm, denn „ein Kind seines Lebenspartners“ kann sich sowohl auf leibliche als auch zuvor adoptierte Kinder beziehen. Auch die Grammatik lässt keine genauere Erkenntnisgewinnung zu. Ferner kann es sich auch nach der juristischen Begriffsbestimmung der Norm bei „ein(em) Kind“ sowohl um das leib-liche, als auch um ein zuvor angenommenes Kind des eingetragenen Lebenspartners handeln. Dies zeigt auch ein Vergleich zur Parallelvorschrift für Eheleute in § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB, die besagt, dass ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten auch annehmen kann und sich sowohl auf leibliche als auch zuvor angenommene Kinder bezieht.30 In der juristischen Fachwelt wird die Verwendung der Formulierung „ein Kind seines Lebenspartners“ hingegen unterschiedlich aufgefasst. Ein Großteil ← 8 | 9 → der Gerichte und auch der Literatur fasst darunter nur leibliche Kinder des Lebenspartners.31 Ein anderer Teil der Literatur subsumiert unter die Formulierung aber auch zuvor vom Lebenspartner angenommene Kinder.32

Aus der grammatikalischen Auslegung des Wortlauts der Norm lassen sich folglich keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob sich § 9 Abs. 7 S.1 LPartG auch auf zuvor angenommene Kinder bezieht. Der Geltungsbereich der Norm kann demnach anhand der grammatikalischen Auslegung noch nicht konkretisiert werden.

II. Systematische Auslegung

Um den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG bestimmen zu können, wird bei der systematischen Auslegung das vom Gesetzgeber gewählte System untersucht.33 Dabei handelt es sich um den Kontext, das Umfeld sowie den Rahmen, in dem die Norm steht.34 Die Auslegung muss dabei von dem Gedanken geleitet werden, dass sich die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen zu einem widerspruchslosen Ganzen zusammenfügen soll.35

Details

Seiten
XVIII, 370
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653041774
ISBN (ePUB)
9783653993110
ISBN (MOBI)
9783653993103
ISBN (Hardcover)
9783631646724
DOI
10.3726/978-3-653-04177-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (März)
Schlagworte
Sukzessivadoption Kindeswohl gemeinschaftliche Adoption
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. XVIII, 370 S.

Biographische Angaben

Michelle Favier (Autor:in)

Michelle Favier studierte Jura in Trier und war anschließend Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsdialog mit Schwellenländern der Universität Hamburg.

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Titel: Die gemeinsame rechtliche Elternschaft von eingetragenen Lebenspartnern durch die Annahme eines Kindes
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