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Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns 1573

von Wilhelm Brauneder (Band-Herausgeber:in)
©2016 Andere 559 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 461

Zusammenfassung

Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwürfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfürstlichen Sanktion große Verbreitung in der Praxis sowie Berücksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwürfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhalt
  • Einleitung
  • Landrechtsentwurf für Österreich unter der Enns 1573
  • Inhaltsregister
  • Anhang I
  • Anhang II

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Einleitung

A)  Allgemeines

Mit der Edition des Landrechtsentwurfs 1526 (= Rechtshistorische Reihe 452, 2015) verringerte sich die Editionslücke in den österreichischen Privatrechtsquellen der frühen Neuzeit1. Die Edition des chronologischen Nachfolgers von 1573 schließt sie in erheblichem Maße. Dies trifft umso mehr zu, da dessen Bedeutung insoferne über ihn hinausgeht, als er die Grundlage für die weiteren Entwürfe gleicher Art von 1595 und von 1654 für Österreich unter der Enns bildet und auch für jenen für Österreich ob der Enns von 16092. Liegt die Bedeutung des früheren Landrechtsentwurfs 1526 darin, daß er den ersten umfassenden Niederschlag der neuzeitlichen Privatrechtswissenschaft in den Ländern des heutigen Österreichs insgesamt darstellt, so die des Landrechtsentwurfs 1573 vor allem in seiner weiten, wenngleich bloß handschriftlichen Verbreitung und Verwendung in der Rechtspraxis sowie in der Legistik und in der wissenschaftlichen Literatur. In der Kette der Landrechtsentwürfe von 1526 bis 1654 bildet er das wichtigste Glied3. Seinen chronologischen Vorgänger von 1526 übertrifft er um das Doppelte an Umfang. Die landesfürstliche Sanktion erhielt er wie dieser nicht. Als Gesetzesvorhaben steht er allerdings nicht isoliert, sondern bildet einen Teil der gerade im 16. Jahrhundert besonders ausgeprägten Gesetzesproduktion4. Nur kurz sei erwähnt die Landgerichtsordnung 1540 für den Strafprozeß, die Landrechtsordnung für den Zivilprozeß 1557 und die umfangreichen Polizeiordnungen, insbersondere ab 1542. Besonders deutlich sind diese Zusammenhänge durch die häufigen Verweisungen auf die Landrechtsordnung 1557 für den Zivilprozeß (z. B. I/16/20, I/33/29, I/34/1, II/25), auf die ← 11 | 12 → Niederösterreichische Polizeiordnung 1552 (z. B. II/4/38, II/23/4, III/129), allgemein auf etliche „generalen“ (z. B. II/5, II/13, II/27/21, IV/37/2, IV/94/1), konkret solche vom 20 VIII 1565 (II/1/30), 29 I 1565 (IV/35/2), 22 IV 1545 (IV/51/1), 18 III 1546 (IV/52), mehrere 1548 (IV/58/1) und auch auf einen Reichsabschied Augsburg 23 IV 1550 (III/71) im vorliegenden Landrechtsentwurf 1573.

B)  Der Landrechtsentwurf 1573

1)  Zur Edition

Die nachfolgende Edition beruht ausschließlich auf dem Text der Bände III und IV der lithographierten „Sammlung Chorinsky“5, einer Abschrift des Exemplars des Juridisch-Politischen Leseverein zu Wien6, Signatur 44/R34. Dieses Exemplar, vom Herausgeber eingesehen, enthält überwiegend den edierten Text (fol. 1 – 394; s. u. S. 396). Die lithographierte Abschrift dieser Quelle in der Sammlung Chorinsky wie auch der in ihr lithographierte Text des Landrechtsentwurfs 1526 wurde von Carl v. Chorinsky 1894 der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt7. In der Einleitung zur erwähnten Edition des Landrechtsentwurfs 1526 war bereits auf die mit dem hier edierten Landrechtsentwurf 1573 in engem Zusammenhang stehende Edition „Bernhard Walthers privatrechtliche Traktate“ des 16. Jahrhunderts von Max Rintelen (1937) hingewiesen worden, und zwar mit dem auch zu dieser Edition zutreffenden Bemerken, deren Zielsetzung sei bescheidener. Es geht darum, rund 120 Jahre (!) nach der erwähnten Präsentation von 1894 eine wesentliche Quelle im Druck zugänglich zu machen, welche für die Privatrechtsgeschichte des 16. Jahrhunderts schlechthin unentbehrlich ist. Die quellenbezogene Rechtfertigung für die weniger akribische Edition liegt in mehreren Umständen: Wie die Edition des Landrechtsentwurfs 1526 zeigt, betreffen Abweichungen zwischen verschiedenen Handschriften die Schreibweise einzelner Wörter, aber nicht den Wortsinn; sodann hat der Kopist des Textes in der Sammlung Chorinsky diesen äußerst textkritisch wiedergegeben, was seine zahlreichen Anmerkungen erweisen. Sie sind in dieser Edition fortgelassen. Allerdings nimmt sie auf die „Fassung 1581“ (s. u. 3) Bedacht, und zwar nach der Handschrift der Rechtswissenschaftlichen ← 12 | 13 → Fakultät der Universität Wien, Signatur „Deutsches Recht I 46 596“8 sowie einer weiteren, mit dieser identischen im Eigentum des Herausgebers9.

Der Kopist hat die Absätze jeweils pro Titel durchnummeriert und mit einem Paragraphen-Zeichen versehen. Diese Gliederung des Kopisten wurde hier beibehalten, da die Sekundärliteratur nach ihr zitiert. Von ihm stammen auch die Folierungsangaben, wobei v für „versus“ die Blattrückseite angibt. Die Interpunktion wurde vereinheitlicht. So schließt jeder Paragraf mit einem Punkt und nicht auch mit einem Komma, ebenso die Überschriften. In seltenen Fällen ist im Text Komma durch Punkt ersetzt. Aufgelöst wurden z. B. „ň“ in „nn“, „ậ“ in „o“. Einfügungen in eckigen Klammern […] stammen vom Kopisten, solche in Klammern kursiv […] vom Herausgeber. Falsche Paragraphenzählung und eindeutig fehlende Buchstaben wurden berichtigt. Bei Zweifeln über Groß- und Kleinschreibung wurde für letztere entschieden (insbesondere k statt K).

Insgesamt kann der folgende Text, wie schon zum Landrechtsentwurf 1526 bemerkt, getrost rechtshistorischen Forschungen übergeben werden.

Eine wichtige Ergänzung und Erklärung zum Entwurf 1573 stellt von dessen Verfasser Dr. Wolfgang Püdler ein Schlußbericht an seine Auftraggeber, die Landstände von Österreich unter der Enns, dar sowie deren Erledigung. Beide Texte sind hier zum leichteren Gebrauch als Anhänge beigefügt, obwohl Püdlers Bericht bereits publiziert wurde, aber immerhin vor genau 115 Jahren10. Der Edition beider Texte liegt die Abschrift des Kopisten vom Original im Niederösterreichischen Landesarchiv (Fascikel B.4.2) zugrunde, die sprachlich behutsam durchgesehen ist. ← 13 | 14 →

2)  Die Bezeichnung und die Datierung

Der Landrechtsentwurf 1573 selbst trägt vor dem territorialen Zusatz die sachliche Bezeichnung „Landtafel oder Landesordnung“. Der Ausdruck „Landtafel“, auch schlechthin „Tafel“ begegnet schon im Zusammenhang mit dem Landrechtsentwurf 1526 und auch mit dem Landrechtsentwurf 157311, überdies weiters in dessen Umarbeitungen von etwa 1581 sowie 1585 und im nächstfolgenden Entwurf 159512. Besonders häufig aber ist unser Text mit „Landesordnung“ bezeichnet, und zwar von seinem Verfasser selbst (s. u. 3). Dieser Ausdruck steht in der Regel für ein mehrere Materien umfassendes Gesetzeswerk13. Tatsächlich geht der Landrechtsentwurf 1573 über jenen von 1526 hinaus. Er enthält zusätzlich zu dessen Inhalt – Gerichtsorganisation, Zivilverfahrensrecht, materielles Zivilrecht – ein 4. Buch als weiteren Teil, nämlich in der Diktion des Verfassers „von allerlai sachen welliche auf dem land am maisten gewöntlich und breüchig“ sind samt den „davon herriereten strafmessigen handlungen“ – der Ausdruck „jura incorporalia“ wird hier nicht verwendet. So schien es dem Verfasser gerechtfertigt, von einer „landsordnung“ zu sprechen, einmal sogar von „unser(em) corpus juris“. Dazu fühlte er sich umso mehr befugt, als er vorschlug, die „malefiez- und landgerichts-ordnung“, gemeint die Landrechtsordnung 1557, an seine „newe landsordnung“ als „aigeges puech“ anzufügen oder einzuarbeiten, allenfalls weiters auch die „Freiheiten und Privilegien der Landstände“ und möglicherweise dazu noch den von ihm 1577 vorgelegten Traktat zum Lehenrecht, zumal dieses „in corpore juris“ auch enthalten sei: Hier sind die dem Corpus iuris Civilis als „decima collatio novellarum“ damals angeschlossenen „libri feudorum“ gemeint. Zu dieser umfassenden Landesordnung kam es jedoch nicht; nur mit dem erwähnten 4. Buch geht der Landrechtsentwurf 1573 über jenen von 1526 hinaus. Damit aber änderte sich der Landrechts-Charakter kaum: Die Materien fallen gleichfalls in die Zuständigkeit der Landrechts-Instanz (I/II/2) und sie zählen zum Privatrecht wie das Geteilte Eigentum und das Leibgedinge oder stehen damit im Zusammenhang wie selbst die wenigen Straftatbestände – noch das ABGB wird das Geteilte Eigentum regeln. So rechtfertigt es sich durchaus, diese Quelle ebenso wie den chronologischen Vorgänger von 1526 als „Landrechtsentwurf“, und zwar im materiellen Sinn, zu bezeichnen. ← 14 | 15 →

Was die territoriale Geltung anlangt, so benennt sie der entsprechende Titelbestandteil mit das „Hochlöbliche Erzherzogtum Österreich unter der Enns“, auf dieses bezieht sich manchmal ausdrücklich auch der Text. Trotz der Herrschaftsteilung von 1564 spricht dieser von den „nidern und ober-österr. Landen“ (II/1), obwohl jene aus den ersteren die innerösterreichischen Länder mit einer eigenen Regierung zu Graz ausgeschieden hatte. Die Behördenbezeichnungen blieben davon unberührt: weiterhin z. B. „niederösterreichische“ Kammer (z. B. I/8/37), insbesondere „Regierung“ und „Kanzlei“ (s. sogleich 3). Nach der Teilung von 1564 waren sie zuständig nur für die Länder Österreich unter und auch ob der Enns.

Anders als zum Landrechtsentwurf 1526 ist die Datierung eindeutig: So findet sich im Titel nach dem territorialen Zusatz die Jahreszahl „1573“ und ergibt sich aus der Erledigung des Berichts des Verfassers zu seinem vollendeten Werk: Sie ist mit 19. Dezember 1573 datiert (s. u. Anhang II). Die Fassung 1581 ist undatiert.

Details

Seiten
559
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783653062526
ISBN (ePUB)
9783653949872
ISBN (MOBI)
9783653949865
ISBN (Hardcover)
9783631570074
DOI
10.3726/978-3-653-06252-6
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Oktober)
Schlagworte
Römisch -Deutsches Recht Zivilrecht Zivilprozeßrecht Gesetzgebung Gewohnheitsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2015. 559 S.

Biographische Angaben

Wilhelm Brauneder (Band-Herausgeber:in)

Wilhelm Brauneder ist Verfasser zahlreicher Publikationen zum Thema Rechtsgeschichte. Neben seiner Tätigkeit als Honorarprofessor an der Universität Budapest war er bis zu seiner Emeritierung Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

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