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Die Kollision gleichnamiger Zeichen: Eine Analyse zum Spannungsfeld zwischen MarkenG und § 5 Abs. 2 UWG

von Sabrina Krämer-Tepel (Autor:in)
©2020 Dissertation 274 Seiten

Zusammenfassung

Die Einführung des § 5 Abs. 2 UWG sowie die Änderungen durch das MaMoG werfen bei der Kollision gleichnamiger Zeichen viele praktische Fragen auf. Die Publikation setzt sich zum einen mit der Frage auseinander, in welchem Verhältnis das MarkenG und § 5 Abs. 2 UWG bei der Kollision gleichnamiger Kennzeichen steht und welche Maßnahmen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen beiden Rechtssystemen notwendig sind. Dabei wird unter Berücksichtigung des neuen Verhältnisses zwischen MarkenG und UWG dargelegt, was bei der Erstellung von Abgrenzungsvereinbarungen zukünftig zu beachten ist, um eine Verwechslungsgefahr weitestgehend auszuschließen. Zum anderen wird beleuchtet, inwieweit die Änderungen durch das MaMoG Einfluss auf den Anwendungsbereich des Rechts der Gleichnamigen haben.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Vorwort
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Gliederung
  • Kapitel 1: Einleitung
  • Kapitel 2: Grundlagen – Überblick über das Recht der Gleichnamigen
  • A. Einführung
  • B. Entwicklung des Rechts der Gleichnamigen
  • I. Entwicklung des Rechts der Gleichnamigen anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bis Anfang des 21. Jahrhunderts
  • II. Modifikation des Rechts der Gleichnamigen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im 21. Jahrhundert
  • 1. „Peek & Cloppenburg I“-Entscheidung
  • 2. „Peek & Cloppenburg II“-Entscheidung
  • 3. „Peek & Cloppenburg III“-Entscheidung
  • 4. „Hard Rock Cafe“-Entscheidung
  • 5. „Gartencenter Pöschke“-Entscheidung
  • 6. „Völkl“-Entscheidung
  • 7. „shell.de“-Entscheidung
  • 8. Zusammenfassung
  • C. Rechtsgrundlage des Rechts der Gleichnamigen
  • I. §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG a.F.
  • II. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG
  • 1. Funktion und Anwendungsbereich
  • 2. Name im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
  • a) Ursprüngliche Auslegung
  • b) Weite Auslegung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • c) Markenrechtsreform
  • 3. Unlauterkeitsvorbehalt
  • a) Namensgebrauch gegenüber Marken
  • b) Namensgebrauch gegenüber Unternehmenskennzeichen
  • 4. Interessenabwägung
  • a) Verpflichteter
  • b) Abwägungsrelevante Kriterien
  • aa) Grundrechtspositionen
  • bb) Interesse der Allgemeinheit
  • cc) Priorität
  • dd) Grad der Verwechslungsgefahr / Bekanntheitsgrad des Kennzeichens
  • ee) Anteil des Goodwill
  • ff) Besitzstand
  • gg) Subjektive Kriterien
  • c) Zwischenergebnis – Darstellung möglicher Abgrenzungsmaßnahmen
  • 5. Zusammenfassung
  • Kapitel 3: Darstellung kollisionsspezifischer Abwehrrechte
  • A. Anwendungsbereich des Rechts der Gleichnamigen
  • I. Primäre Konfliktsituation: Herstellung der Gleichgewichtslage
  • II. Sekundäre Konfliktsituation: Bewahrung der Gleichgewichtslage
  • 1. Echte Gleichnamigenfälle
  • 2. Unechte Gleichnamigenfälle
  • B. Markengesetzliche Anspruchsgrundlagen
  • I. Schutzbereich des § 14 Abs. 2 MarkenG – Schutz der Marke
  • 1. Benutzung im geschäftlichen Verkehr
  • 2. Markenmäßige Benutzung
  • 3. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  • a) Definition der Verwechslungsgefahr
  • b) Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
  • c) Zeichenähnlichkeit
  • d) Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit
  • e) Anwendbarkeit des Rechts der Gleichnamigen?
  • II. Anwendungsbereich des Rechts der Gleichnamigen beim Schutz der bekannten Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
  • III. Schutzbereich des § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG – Schutz der geschäftlichen Bezeichnung
  • IV. Schutzbereich des § 127 MarkenG – Schutz der geografischen Herkunftsangabe
  • 1. Rechtsverletzende Benutzung im geschäftlichen Verkehr
  • 2. Irreführungsschutz nach § 127 Abs. 1 und 2 MarkenG
  • a) Verwendung der Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe
  • b) Benutzung für Waren und/oder Dienstleistungen anderer Herkunft
  • c) Irreführungsquote
  • d) Relevanz der geografischen Herkunftsangabe für die Kaufentscheidung?
  • 3. Schutz für Herkunftsangaben mit besonderem Ruf nach § 127 Abs. 3 MarkenG
  • 4. Schutz nach § 127 Abs. 4 MarkenG: Ähnlichkeitsbereich
  • C. Außermarkenrechtliche Anspruchsgrundlagen / Abwehrrechte
  • I. Lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen – Verhältnis MarkenG – UWG
  • 1. Kontrollmechanismus des UWG
  • 2. Kollidierende Regelungen im MarkenG und UWG
  • a) MarkenG
  • aa) Schutzzweck
  • (1) Markenrichtlinie
  • (2) MarkenG
  • bb) Kennzeichenbegriff
  • cc) Verwechslungsgefahr
  • b) UWG
  • aa) Schutzzweck
  • (1) UGP-Richtlinie
  • (2) UWG
  • (3) Verbraucherschutz nach der UGP-Richtlinie und Schutzzwecktrias des Lauterkeitsrechts
  • (a) Schutzobjekt: Was schützt das Wettbewerbsrecht?
  • (b) Schutzsubjekt: Wen schützt das Wettbewerbsrecht?
  • (aa) Das geschützte Interesse der Mitbewerber
  • (bb) Das geschützte Interesse der Verbraucher
  • (cc) Das geschützte Interesse der Allgemeinheit
  • (4) Umsetzung der UGP-Richtlinie und Schaffung des § 5 Abs. 2 UWG
  • (a) Notwendigkeit einer Verwechslung oder Verwechslungsgefahr ausreichend?
  • (b) Einbindung des Art. 6 Abs. 2 lit. a) UGP-Richtlinie in das Regelungssystem des deutschen UWG
  • bb) Kennzeichenbegriff
  • (1) Deckungsgleichheit des markenrechtlichen Kennzeichenbegriffs mit dem Kennzeichenbegriff in § 5 Abs. 2 UWG?
  • (2) Schutzumfang
  • cc) Verwechslungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG
  • (1) Deckungsgleichheit mit dem markenrechtlichen Begriff der Verwechslungsgefahr?
  • (2) Definition des lauterkeitsrechtlichen Begriffes der Verwechslungsgefahr
  • (3) Schlussfolgerung
  • c) Verhältnis MarkenG – UWG
  • aa) Bisheriger Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht
  • bb) Meinungsstand zum Verhältnis zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht nach Erlass der UGP-Richtlinie
  • (1) Ansichten, die sich für eine parallele Anwendung der Vorschriften des MarkenG und des UWG aussprechen
  • (a) Auffassung von Hacker
  • (b) Auffassung von Bornkamm
  • (c) Auffassung von Fezer
  • (d) Weitere Stimmen in der Literatur
  • (2) Ansichten, die sich weiterhin für einen grundsätzlichen Vorrang des Markenrechts aussprechen
  • (a) Auffassung von Sosnitza
  • (b) Auffassung von Böxler
  • cc) Aktueller Stand der Rechtsprechung
  • dd) Ausführungen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 5 Abs. 2 UWG
  • ee) Neuerungen in der Unionsmarkenverordnung und der MarkenRL-2015
  • ff) Stellungnahme und Erörterung einzelner Spannungsfelder
  • (1) Markenrechtliche Schranken
  • (2) Auswirkungen auf das Recht der Gleichnamigen?
  • II. Namensschutz nach § 12 BGB
  • 1. Ausschlusswirkung des MarkenG gegenüber § 12 BGB?
  • 2. Grundlagen des Namensschutzes
  • 3. Schutzbereich
  • Kapitel 4: Auswirkungen auf Lizenzen und Abgrenzungsvereinbarungen
  • A. Lizenzen
  • I. Grundlagen
  • II. Markenlizenzen gemäß § 30 MarkenG
  • III. Lizenzen bezüglich Unternehmenskennzeichen
  • IV. Lizenzen bezüglich Namen
  • V. Lizenzen bezüglich geografischer Herkunftsangaben
  • VI. Schlussfolgerung
  • B. Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen
  • I. Rechtsumfang
  • II. Schlussfolgerung
  • Kapitel 5: Die einzelnen Kollisionskonstellationen
  • A. Grundsatz betreffend die Kollision von Kennzeichenrechten
  • B. Kollision von Marke und Marke
  • I. Kennzeichenrechtliche Kollision
  • 1. Anwendbarkeit des Rechts der Gleichnamigen?
  • a) Begrenzung auf namensmäßige Verwendung?
  • b) Interessenabwägung
  • 2. Ergebnis
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • 1. Anspruch des prioritätsjüngeren Kennzeicheninhabers gegen den prioritätsälteren Kennzeicheninhaber?
  • 2. Anspruch des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers gegen den prioritätsjüngeren Kennzeicheninhaber
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen notwendig?
  • C. Kollision von geschäftlicher Bezeichnung und Marke
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Abweichende Beurteilung durch Beschränkung des „Namens“ in § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG n.F. auf den bürgerlichen Namen?
  • 4. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen notwendig?
  • D. Kollision von Marke und Domain
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen notwendig?
  • E. Kollision von geschäftlicher Bezeichnung und Domain
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Zusammenfassung
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen notwendig?
  • F. Kollision zwischen Marke und geografischer Herkunftsangabe
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • 1. Geschützte geografische Herkunftsangabe
  • 2. Tatbestand des § 127 Abs. 3 MarkenG
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Zusammenfassung
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen notwendig?
  • G. Kollision zwischen geografischer Herkunftsangabe und Domain
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen erforderlich?
  • H. Kollision zwischen Marke und Name
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • 1. Kein originärer markenrechtlicher Anspruch aus § 14 MarkenG
  • 2. Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen erforderlich?
  • I. Kollision zwischen Domain und Name
  • I. Kennzeichenrechtliche Situation
  • 1. Grundlage: Rechtsnatur und Schutzfähigkeit der Domain
  • a) Schutzfähigkeit als Marke
  • b) Schutzfähigkeit als Unternehmenskennzeichen
  • c) Schutzfähigkeit als geografische Herkunftsangabe
  • d) Schutzfähigkeit nach § 12 BGB
  • 2. Konkrete Fallkonstellation
  • II. Lauterkeitsrechtliche Situation
  • III. Schlussfolgerungen
  • 1. Allgemeine Regeln
  • 2. Mögliche Abgrenzungsmaßnahmen
  • 3. Neujustierung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen erforderlich?
  • Kapitel 6: Darstellung der rechtlichen Anforderungen an eine markenrechtliche Abgrenzungs- und hilfsweise Lizenzvereinbarung
  • I. Rechtliche Anforderungen an eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung
  • 1. Vertragsrecht
  • 2. Markenrecht
  • a) Abgrenzungsvereinbarung zu Lasten einer geografischen Herkunftsangabe möglich?
  • aa) § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG: Herkunftsangaben gemäß VO (EU) Nr. 1151/2012 – Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  • bb) § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG: Geografische Herkunftsangaben für Spirituosen und Weine
  • cc) Zusammenfassung
  • b) Auswirkungen der vertraglichen Nichtangriffsabrede auf die Zulässigkeit eines markenrechtlichen Widerrufs- oder Löschungsverfahren
  • 3. Lauterkeitsrecht
  • a) Innenverhältnis
  • aa) Gezielte Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 4 UWG
  • bb) Unangemessene und unsachliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit gemäß §§ 3, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG
  • cc) Schlussfolgerung
  • b) Außenverhältnis
  • aa) Lauterkeitsrechtliche Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG
  • bb) Relevanzkriterium
  • cc) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • dd) Schlussfolgerung
  • 4. Kartellrecht
  • a) Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
  • b) Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung
  • aa) Allgemeines
  • bb) Spürbare Wettbewerbsbeschränkung
  • (1) Wettbewerbsbeschränkung im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander
  • (2) Wettbewerbsbeschränkung im Verhältnis einer Vertragspartei zu dritten Unternehmen
  • c) Auswirkungen der kennzeichenrechtlichen Verbietungsrechte auf die Beurteilung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Abgrenzungsvereinbarungen?
  • aa) Spezifischer Gegenstand des Ausschließlichkeitsrechts als Legitimation
  • (1) Kollisionslage
  • (2) Notwendigkeit der übernommenen Unterlassungspflichten
  • (3) Grundsätze auf Domain und Name übertragbar?
  • bb) Zulässige Vertragsabreden
  • (1) Nichtangriffsabrede
  • (a) Vorrechtserklärung
  • (b) Verzicht auf Verbietungsrechte
  • (c) Kartellrechtliche Zulässigkeit von Nichtangriffsabreden in markenrechtlichen Abgrenzungsvereinbarungen
  • (2) Materielle Abgrenzung der Kennzeichen
  • (3) Nebenabreden
  • (a) Zeitlicher Geltungsbereich
  • (b) Örtlicher Geltungsbereich
  • (c) Persönlicher Geltungsbereich
  • d) Auswirkungen nachträglich eingetretener Umstände (Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) auf die Abgrenzungsvereinbarung
  • e) Rechtsfolgen
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Vertragsformulierung
  • Präambel
  • § 1: Verpflichtungen des Anmelders
  • § 2: Verpflichtungen des Inhabers
  • § 3: Rechte beider Parteien bei Verfall
  • § 4: Verwendung von Domainnamen
  • § 5: Rechtsnachfolge
  • § 6: Räumlicher Anwendungsbereich der Vereinbarung
  • § 7: Zeitlicher Anwendungsbereich der Vereinbarung
  • § 8: Lizenzvereinbarung für den Fall der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Abgrenzungsvereinbarung
  • § 9: Anwendbares Recht / Gerichtsstand
  • § 10: Sonstige Regelungen
  • Kapitel 7: Ergebnis
  • Literaturverzeichnis

Kapitel 1: Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem aktuellen Meinungs- und Streitstand zum Verhältnis MarkenG und UWG und zeigt eine in sich geschlossene Lösungsmöglichkeit auf, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einklang steht. Gleichzeitig befasst sich die vorliegende Arbeit auch mit der sich daran anschließenden Frage, inwieweit das geänderte Verhältnis zwischen MarkenG und UWG Auswirkungen auf die Fälle des Rechts der Gleichnamigen hat. Denn diese Fälle sind dadurch geprägt, dass in deren Anwendungsbereich seit jeher lauterkeitsrechtliche Grundsätze im Rahmen der markenrechtlichen Beurteilung herangezogen wurden. Es ist daher zu überprüfen, ob durch das geänderte Verhältnis der beiden Rechtsinstitute zueinander der Anwendungsbereich des Rechts der Gleichnamigen enger gefasst werden muss oder die beteiligten Kennzeicheninhaber nicht nur mit gegenseitigen Angriffen/gerichtlichen Auseinandersetzungen rechnen müssen, sondern hier auch Klagen von Verbraucherschutzverbänden aufgrund des § 8 Abs. 3 UWG befürchtet werden müssen. Dies hätte dann wiederum auch Auswirkungen auf gegebenenfalls zwischen den Parteien bestehenden Abgrenzungsvereinbarungen, deren Inhalt lediglich eine Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfaltet und gerade keine Wirkung gegenüber unbeteiligten Dritten. Hieran anschließend stellt sich dann auch die Frage, wie zukünftig Abgrenzungsvereinbarungen zu gestalten sind, damit sie neben markenrechtlichen und kartellrechtlichen Vorgaben dem lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere dem Schutz der Verbraucher vor einer irreführenden Produktvermarktung gerecht werden.

Ausgangspunkt für die Arbeit ist die in den vergangenen zwei Jahrzehnten deutliche Zunahme von Kennzeichenkollisionen, nicht zuletzt aufgrund des Internets. D.h. im Geschäftsleben treten immer wieder Situationen auf, in denen sich prioritätsältere und prioritätsjüngere Kennzeichen gegenüberstehen, die sowohl in der Zeichenbildung identisch oder ähnlich sind als auch für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Denn Unternehmen sind mittlerweile nicht mehr nur auf einem räumlichen Markt tätig, sondern sie bieten ihre Produkte und/oder Dienstleistungen zwischenzeitlich über die nationalen Grenzen hinaus an, wodurch die Gefahr von Zeichenkollisionen entsprechend zunimmt. Dabei beschränken sich die Zeichenkollisionen nicht nur auf Marken, sondern auch auf Unternehmenskennzeichen, geografische Herkunftsangaben und Domains im Internet.

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Bei der Ausweitung der Kennzeichenkollisionen spielt auch der Wandel in der Gesetzgebung eine entscheidende Rolle. Denn bis zur Reform des Handelsgesetzbuches im Jahr 19981 musste nach § 18 Abs. 1 HGB a.F. die Firma eines Einzelkaufmanns dessen Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen enthalten. Von diesem Grundsatz ausgenommen waren seinerzeit lediglich die Fälle der Fortführung der Firma bei Namensänderung (§ 21 HGB a.F.) oder der Inhaberwechsel (§ 22 HGB a.F.).2 Seit Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuches zum 1.7.1998 sind neben den weiterhin zulässigen Personenfirmen auch Sachfirmen oder reine Phantasiebezeichnungen zulässig,3 wodurch sich der Kollisionsbereich zwischen Marke und Firma vergrößert hat.

Zudem wurde aufgrund der Einführung des § 5 Abs. 2 UWG im Rahmen der UWG-Reform 2008 bei Kennzeichenkollisionen der Personenkreis der Anspruchsberechtigten, der über die reinen Kennzeicheninhaber auch die Allgemeinheit erfasst, erweitert. Denn § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG sieht einen Unterlassungsanspruch der Allgemeinheit – durchzusetzen beispielsweise durch Verbraucherschutzverbände – dann vor, wenn durch eine geschäftliche Handlung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird. Im Gegensatz hierzu ist bei einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch nur der Kennzeicheninhaber anspruchsberechtigt. Dies hat neben der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch die Folge nach sich gezogen, dass der Kennzeicheninhaber nicht zwangsläufig durch zweiseitige Vereinbarungen mit dem Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichens die Konfliktsituation auflösen kann, sondern hier auch Unterlassungsansprüche von dritter Seite – nämlich der Allgemeinheit – befürchten muss. Zudem stellt die Neuregelung in § 5 Abs. 2 UWG den bisher in der Rechtsprechung vertretenen Vorrang des Markenrechtes wieder zur Diskussion.

Daneben wurde durch die Markenrechtsreform der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG n.F. enger gefasst, so dass zukünftig nur noch die Namen natürlicher Personen unter den Freistellungstatbestand fallen. Durch diese Änderung, die auf der Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2015 beruht, wurde die ausufernde ←20 | 21→Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal „Namen“ in den Entscheidungen „Robeco/Robelco“, „Anheuser Busch/Budvar“ und „Celine“ rückgängig gemacht. Die Arbeit wird daher auch untersuchen, inwieweit dies Auswirkungen auf das Recht der Gleichnamigen hat.

Gerade aber auch die Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen seit Anfang des 21. Jahrhunderts zeigen auf, dass die Kollisionssituationen zwischen identischen oder ähnlichen Zeichen stark zugenommen haben. Dies ist auf die technologischen Entwicklungen im Bereich des Internets zurückzuführen. Als „Meilensteine“ in dieser Rechtsprechung seien hier zunächst nur die zahlreichen „Peek & Cloppenburg“-Entscheidungen und die „shell.de“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes genannt. Jedoch zeigen diese Entscheidungen keine allgemeingültigen Regeln zur Behandlung von Kollisionen gleichnamiger Kennzeichen auf, sondern sind durch eine einzelfallbezogene Anwendung geprägt.

Allerdings ist die Kollision zwischen ähnlichen oder identischen Kennzeichen nicht der jüngeren Zeit vorbehalten. Bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichtes hat die Ansicht vertreten, dass gewisse Zeichenkollisionen, insbesondere bei Verwendung des bürgerlichen Namens, nicht nach dem im Markengesetz – bzw. seinerzeit noch als Warenzeichengesetz bezeichnet – vorherrschenden Prioritätsgrundsatz aufgelöst werden konnten. In der „Malzmann“-Entscheidung gestattete das Reichsgericht erstmals dem prioritätsjüngeren Kennzeicheninhaber die Verwendung des Kennzeichens trotz Verwechslungsgefahr mit dem prioritätsälteren Kennzeichen. In der Folgezeit wurde damit das sog. Recht der Gleichnamigen, das auf den echten Gleichnamigenfällen4 basiert, weiterentwickelt und besteht auch heute noch als Rechtsgrundsatz, der seine Rechtsgrundlage derzeit in der Schranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG n.F. findet.

Nicht zuletzt die Einführung des § 5 Abs. 2 UWG wirft die Frage auf, in welchem Verhältnis zukünftig die markengesetzlichen Regelungen zu denen des Lauterkeitsrechts stehen und inwieweit dies Auswirkungen auf den Schutz verwechslungsfähiger Kennzeichen hat. Hacker vertritt beispielsweise die Ansicht, dass nach der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. a) UGP-Richtlinie5 in § 5 Abs. 2 ←21 | 22→UWG nicht mehr uneingeschränkt an der These zum Vorrang des Markenrechts festgehalten werden kann.6 Er spricht sich daher für eine konkurrierende Anwendung der Vorschriften des UWG neben dem Markenrecht aus, sofern mit einer Kennzeichenverletzung zugleich auch eine konkrete und lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung oder Irreführungsgefahr verbunden ist.7 Für Fezer stellt Art. 6 Abs. 2 lit. a) UGP-Richtlinie und dessen Umsetzung in § 5 Abs. 2 UWG einen gänzlichen Abschied von der Vorrangthese des Bundesgerichtshofes dar.8 Gleichzeitig misst Fezer jedoch dem Markenrecht eine Begrenzungsfunktion zu, die aber nicht zu einer allgemeingültigen Aufstellung eines Vorrangs des Markengesetzes führen könne.9 Bornkamm vertritt hingegen die Ansicht, dass zwar an der von der Rechtsprechung entwickelten Vorrangthese nicht mehr in Gänze festzuhalten ist, die Wertungen des Kennzeichenrechts aber auch im Rahmen des § 5 Abs. 2 UWG beachtet werden müssten.10 Im Gegensatz zu den vorangegangenen Ansichten, stellt sich Sosnitza auf den Standpunkt, dass die Vorrangthese des Bundesgerichtshofes nach wie vor vollumfänglich zur Anwendung kommt.11 Zur Begründung führt er an, dass die UGP-Richtlinie kein anderes Verständnis des Verhältnisses von Lauterkeitsrecht und Sonderschutzrecht erfordere.12 Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung „Hard Rock Cafe“ dahingehend ausgesprochen, dass zukünftig das MarkenG und das UWG nebeneinander zur Anwendung kommen; wie dies im konkreten Fall aber aussehen soll, wurde in dieser Entscheidung nicht ausgeführt.

Im Rahmen dieser Arbeit soll daher zunächst ein Überblick über das Recht der Gleichnamigen sowie dessen rechtsgeschichtliche Entwicklung unter Darlegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Neuregelung durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen, um sodann auf die nunmehr in § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG n.F. enthaltene Schrankenregelung und deren Anwendungsbereich einzugehen. Im Fortgang soll schließlich das ←22 | 23→Verhältnis zwischen Markengesetz (MarkenG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgrund der in § 5 Abs. 2 UWG aufgenommen neuen Regelung beleuchtet werden, um im Anschluss die einzelnen Kollisionssituationen von Kennzeichen und deren Lösung aufzuzeigen und daraus „allgemeingültige Rechtssätze“ abzuleiten. Des Weiteren sollen die Auswirkungen des neuen Verhältnisses zwischen MarkenG und UWG auf Abgrenzungs- und Lizenzvereinbarungen erläutert werden, ebenso wie die Anforderungen, die nach dem allgemeinen Zivilrecht, dem Marken-, Kartell- und Lauterkeitsrecht an eine Abgrenzungsvereinbarung gestellt werden. Am Ende folgt dann ein konkreter Vorschlag für eine Abgrenzungs- und (hilfsweise) Lizenzvereinbarung.

←23 | 24→←24 | 25→

1 BGBl. 1998 I, Nr. 38, S. 1474 ff.

2 Körber, Jura 1998, 452, 455.

3 Körber, Jura 1998, 452, 455.

4 Unter „echten Gleichnamigenfällen“ sind solche zu verstehen, in denen ein aus dem bürgerlichen Namen gebildetes Kennzeichen (Firma, sonstiges Unternehmenskennzeichen oder Marke) mit einem älteren Kennzeichen kollidiert (vgl. Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 23 Rn. 24 ff.).

5 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie derVerordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (nachfolgend „UGP-RL“ genannt).

6 Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 17.

7 Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG/Thiering, 12. Aufl. 2018, § 2 Rn. 19 und 32 ff.

8 Fezer, GRUR 2009, 451, 454.

9 Fezer, GRUR 2010, 953, 957.

10 Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 9.8.

11 Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 710.

12 Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 710.

Kapitel 2: Grundlagen – Überblick über das Recht der Gleichnamigen

A. Einführung

Das Recht der Gleichnamigen ermöglicht es dem Träger eines bürgerlichen Namens unter diesem im geschäftlichen Verkehr aufzutreten und zwar auch dann, wenn es hierdurch zu einer Kollision mit einem älteren Kennzeichenrecht kommt.13 Dies hat jedoch zur Folge, dass der im Markenrecht vorherrschende und in § 6 Abs. 1 MarkenG postulierte Prioritätsgrundsatz außer Kraft gesetzt wird.

Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 MarkenG den Prioritätsgrundsatz, wonach der Zeitrang für den Vorrang der Rechte maßgeblich ist, als das vorherrschende Prinzip im Markengesetz statuiert, um für Rechtssicherheit zu sorgen.14 Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher einer besonderen Rechtfertigung. Zu diesen Ausnahmen gehört auch die von der Rechtsprechung zum Teil in den letzten Jahren ausgedehnte Konstruktion unter der Bezeichnung des „Rechts der Gleichnamigen“. Bereits das Reichsgericht erkannte, dass die strikte Anwendung des Prioritätsgrundsatzes bei echten Zeichenkollisionen – d.h. bei Verwendung des bürgerlichen Namens als Bestandteil des Kennzeichens – das Recht des Prioritätsjüngeren am Führen seines bürgerlichen Namens unbillig beschränken würde.15 Nachfolgend soll daher die Entwicklung des Rechts der Gleichnamigen in Deutschland näher dargestellt werden.

B. Entwicklung des Rechts der Gleichnamigen

I. Entwicklung des Rechts der Gleichnamigen anhand der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bis Anfang des 21. Jahrhunderts

Das Recht der Gleichnamigen findet seinen Ursprung in den sog. echten Gleichnamigenfällen, d.h. in den Fällen, in denen eine Firma aus einem bürgerlichen ←25 | 26→Namen gebildet wurde und mit einem älteren Kennzeichen kollidiert.16 Diese echten Gleichnamigenfälle sind auf die Vorschriften zu §§ 18, 19 HGB a.F. und dem daraus abgeleiteten allgemeinen Grundsatz der Firmenklarheit und der Firmenwahrheit zurückzuführen. Denn diese Vorschriften begründeten die Pflicht eines jeden Kaufmanns, zumindest den Familiennamen in der Firmenbezeichnung zu führen. Das Reichsgericht erkannte daher in der Malzmann-Entscheidung17 in Situationen, in denen es zu einer Kollision zwischen prioritätsälterem Kennzeichen und prioritätsjüngerem Kennzeichen kam, an, dass die strikte Anwendung des Prioritätsgrundsatzes in diesen Kollisionsfällen das Recht des Prioritätsjüngeren an der Führung seines Namens unbillig beschränken würde.18 In diesen Fällen gestattet das Reichsgericht daher dem Prioritätsjüngeren, die aus dem bürgerlichen Namen bestehende Firma bzw. Unternehmensbezeichnung trotz Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr weiter zu verwenden.19 Soweit allerdings kein solcher Zwang bestand, seinen bürgerlichen Namen im Rahmen der Firmenbezeichnung zu verwenden, lehnte das Reichsgericht eine Abweichung vom Prioritätsprinzip ab.20

Eine erste Ausweitung des Rechts der Gleichnamigen erfolgte durch das Reichsgericht sodann in der Entscheidung „Leykauf“. In dieser Entscheidung wandte das Reichsgericht die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen auch auf solche Fälle an, in denen die Namensgleichheit darauf zurückzuführen war, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen Jahrzehnte lang unbeanstandet parallel benutzt wurden und hierdurch eine Gleichgewichtslage zwischen den Firmen entstanden ist.21 Bei der Beurteilung im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestandes des § 16 UWG a.F. sei daher maßgeblich, ob der prioritätsjüngere Kennzeicheninhaber einen redlichen Besitzstand hinsichtlich der Firmenbezeichnung begründet hat.22 Ist dies der Fall, sei ein gerechter Ausgleich der sich gegenüberstehenden Rechte erforderlich;23 eine Untersagung der ←26 | 27→Firmenbezeichnung sei dann nicht zulässig. Diese Fälle werden als sog. unechte Gleichnamigkeitsfälle bezeichnet, da es bei diesen Fällen nicht auf die Führung eines bürgerlichen Namens ankommt.24

In der Kupferberg-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1966 erfolgte eine erneute Ausweitung des Rechts der Gleichnamigen, indem die Grundsätze aus der Malzmann-Entscheidung25 des Reichsgerichts aufgegeben wurden. Der Bundesgerichtshof begründete die Aufgabe der Grundsätze aus der Malzmann-Entscheidung des Reichsgerichts damit, dass es zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, wenn der Namensschutz starr davon abhängig gemacht werde, ob die Verwendung des gleichen Familiennamens in der Firmenbezeichnung firmenrechtlich notwendig wäre oder nicht.26 Maßstab der Prüfung zur Verwendung der verwechslungsfähigen Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr bei einer Kollisionslage war nunmehr generell der Umstand, ob der Prioritätsjüngere ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung dieser Bezeichnung hat, ob er alles Zumutbare und Erforderliche zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr unternommen hatte und ob er die Bezeichnung sodann auch redlich benutzte.27 Im Rahmen der Interessenabwägung wurde nicht mehr auf die Pflicht zur Verwendung des Familiennamens im Rahmen der Firmenbezeichnung zur Rechtfertigung des Rechts der Gleichnamigen abgestellt, sondern auf das schutzwürdige Interesse des Prioritätsjüngeren an der Benutzung der Bezeichnung.

Details

Seiten
274
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631819197
ISBN (ePUB)
9783631819203
ISBN (MOBI)
9783631819210
ISBN (Paperback)
9783631813256
DOI
10.3726/b16837
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (April)
Schlagworte
Primäre Konfliktsituation Sekundäre Konfliktsituation Änderungen MaMoG Kollision Kennzeichen Abgrenzungsvereinbarung Verhältnis MarkenG - UWG Unechte/echte Gleichnamigkeit
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 274 S., 1 s/w Abb.

Biographische Angaben

Sabrina Krämer-Tepel (Autor:in)

Sabrina Krämer-Tepel studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Im Anschluss an ihr Rechtsreferendariat, das sie zum Teil im Ausland absolvierte, arbeitete sie vier Jahre lang als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz, bevor sie in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eintrat.

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Titel: Die Kollision gleichnamiger Zeichen: Eine Analyse zum Spannungsfeld zwischen MarkenG und § 5 Abs. 2 UWG
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