Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach der 8. GWB-Novelle
Zusammenfassung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
- Cover
- Titel
- Copyright
- Autorenangaben
- Über das Buch
- Zitierfähigkeit des eBooks
- Vorwort
- Inhaltsverzeichnis
- Tabellenverzeichnis
- Anlagenverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A. Einführung
- I. Einleitung
- 1. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen
- 2. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
- II. Problemdarstellung
- III. Ziel der Arbeit und Gang der Untersuchung
- 1. Ziel der Arbeit
- 2. Gang der Untersuchung
- B. Die Charakterisierung der öffentlichen Wasserversorgung
- I. Allgemeine Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
- 1. Der Begriff der öffentlichen Wasserversogung
- a) Der Begriff „Wasserversorgung“
- b) Der Begriff „öffentlich“
- 2. Die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge
- 3. Die öffentliche Wasserversorgung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden
- a) Öffentliche Wasserversorgung als freiwillige oder pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe?
- b) Organisationshoheit der Gemeinden
- aa) Organisationsformen in der öffentlichen Wasserversorgung
- (1) Öffentlich-rechtliche Organisationsformen
- (a) Regiebetrieb
- (b) Eigenbetrieb
- (c) Anstalt des öffentlichen Rechts
- (d) Zweckverband
- (e) Wasserverband
- (2) Privatrechtliche Organisationsformen
- (3) Beteiligung Privater bei der Aufgabenerfüllung
- (a) Institutionalisierte Arten öffentlich-privater Partnerschaften
- (b) Vertragliche Arten öffentlich-privater Partnerschaften
- (aa) Betreibermodell
- (bb) Betriebsführungsmodell
- (cc) Konzessionsmodell
- bb) Benutzungs- und Entgeltverhältnisse in der öffentlichen Wasserversorgung
- (1) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Benutzungsverhältnisse
- (2) Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Entgeltverhältnisse – Wassergebühren und Wasserpreise
- (3) Erhebung und Bildung von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren und privatrechtlichen Wasserpreisen
- (a) Öffentlich-rechtliche Wassergebühren
- (b) Privatrechtliche Wasserpreise
- II. Besonderheiten der öffentlichen Wasserversorgung
- 1. Versorgungs- und Marktstrukturen der öffentlichen Wasserversorgung
- a) Versorgungsstrukturen
- b) Marktstrukturen
- 2. Öffentliche Wasserversorgung als natürliches Monopol
- a) Der Begriff und die Merkmale des natürlichen Monopols
- b) Die öffentliche Wasserversorgung als natürliches Monopol
- aa) Transport und Verteilung von Wasser als natürliches Monopol?
- bb) Gewinnung und Aufbereitung von Wasser als natürliches Monopol?
- c) Folgen der öffentlichen Wasserversorgung als natürliches Monopol
- 3. Rechtliche Sicherung der regionalen Wasserversorgungsgebiete
- C. Die kartellrechtliche Bereichsausnahme für die öffentliche Wasserversorgung und ihre besondere Missbrauchsaufsicht über Wasserpreise
- I. Die Entwicklung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme und ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht
- 1. Entstehungsgeschichte und Normzweck – GWB von 1957
- 2. Die 1. bis 5. GWB-Novelle
- 3. Die 6. GWB-Novelle und die hieraus resultierende Liberalisierungs- und Privatisierungsdiskussion
- a) Die 6. GWB-Novelle und die Begründung einer Übergangsbestimmung für die öffentliche Wasserversorgung
- b) Die Liberalisierungsdiskussion betreffend die öffentliche Wasserversorgung
- aa) Anlass der Liberalisierungsdiskussion
- bb) Gründe und Voraussetzungen für eine Liberalisierung der öffentlichen Wasserversorgung
- cc) Inhalt der Liberalisierungsdiskussion
- (1) Wettbewerb im Markt
- (2) Wettbewerb um den Markt
- dd) Ergebnisse der Liberalisierungsdiskussion
- ee) Europarechtliche Vorgaben
- c) Die Privatisierungsdiskussion betreffend die öffentliche Wasserversorgung
- 4. Die 7. GWB-Novelle
- 5. Höchstrichterliche Rechtsprechungsentwicklung
- a) Die BGH Entscheidung „Wasserpreise Wetzlar“
- aa) Grundsatzentscheidung im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
- bb) Sachverhalt und Instanzenzug
- cc) Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
- (1) Anwendbarkeit von § 103 Abs. 5 GWB-1990
- (2) (Parallele) Anwendbarkeit von § 19 GWB-2005 auf Wasserversorgungsunternehmen
- (3) Übertragbarkeit der Maßstäbe aus dem Strom- und Gassektor auf die öffentliche Wasserversorgung
- (4) Rückwirkender Preismissbrauch
- (5) Würdigung der Entscheidung
- dd) Folgen für die Praxis
- (1) Vermehrte Aktivitäten der Kartellbehörden
- (a) Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes gegen die Berliner Wasserbetriebe
- (b) Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes gegen die Stadtwerke Mainz AG
- (c) Weiteres Missbrauchsverfahren der Landeskartellbehörde Hessen gegen die enwag
- (2) Vermehrte Rekommunalisierungen
- b) Die BGH Entscheidung „Wasserpreise Calw“
- aa) Sachverhalt und Instanzenzug
- bb) Wesentlicher Inhalt der Entscheidung
- cc) Würdigung der Entscheidung
- dd) Folgen für die Praxis
- 6. Die 8. GWB-Novelle
- a) Wiedereinführung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme und ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht in das GWB
- b) Wesentliche Neuerungen für die Wasserwirtschaft
- aa) Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
- bb) Durchleitungsverweigerung nach § 31 Abs. 5 GWB
- cc) Parallele Anwendbarkeit von § 19 GWB auf Wasserversorgungsunternehmen nach § 31b Abs. 6 GWB
- dd) Rückerstattung der aus dem kartellrechs-widrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile nach § 32 Abs. 2a GWB
- ee) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB nun auch im Rahmen von Verfahren nach § 31b Abs. 3 GWB möglich
- ff) Keine Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB
- II. Inhalt der Regelungen
- 1. Die Freistellungen für die öffentliche Wasserversorgung nach § 31 Abs. 1 GWB
- a) Die freigestellten Tatbestände
- aa) Demarkationsverträge
- bb) Konzessionsverträge
- cc) Preisbindungsverträge
- dd) Verbundverträge
- b) Die Freistellungsvoraussetzungen
- c) Praktische Relevanz der freigestellten Verträge
- 2. Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
- a) Unmittelbare und mittelbare Anwendung
- b) Freistellungsmissbrauch nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
- aa) Das Konzept des „Als-Ob-Wettbewerbs“ nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 GWB als Grundsätzeverstoß
- bb) Das Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB
- (1) Gleichartige Versorgungsunternehmen
- (2) Ungünstigere Preise
- (3) Preisrechtfertigung
- cc) Das Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
- (1) Entgelte
- (2) Kosten
- (a) Kosten im Sinne des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 1 GWB
- (b) Kosten im Sinne des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 GWB
- (3) Unangemessenes Überschreiten
- c) Marktmachtmissbrauch nach § 31 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 31b Abs. 5 GWB
- D. Kontrollmöglichkeiten von privatrechtlichen Wasserpreisen und öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
- I. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen
- 1. nach dem GWB
- a) Kontrolle im Sinne der besonderen Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 3 und 4 GWB
- aa) Reichweite und Anwendbarkeit auf Wasserlieferungsverträge
- bb) Kreis der Anspruchsberechtigten
- cc) Prüfungsmaßstab
- (1) Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB
- (2) Konzept der Kostenkontrolle nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB
- dd) Darlegungs- und Beweislast
- (1) Formelle Beweislast
- (2) Materielle Beweislast
- ee) Rechtsfolgen eines Missbrauchs
- (1) Kartellbehördliche Maßnahmen
- (a) Verfügungen nach § 31b Abs. 3 GWB
- (b) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB
- (c) Bußgeldbescheide nach § 81 GWB
- (2) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
- ff) Ausschluss der Geltendmachung der besonderen Missbrauchsaufsicht durch Verjährung und Verwirkung
- (1) Verjährung
- (2) Verwirkung
- gg) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden im Sinne des § 31b Abs. 3 GWB und ihre aufschiebende Wirkung
- hh) Bindungswirkung kartellbehördlicher und kartellgerichtlicher Entscheidungen
- b) Kontrolle im Sinne der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB
- aa) Reichweite und Anwendbarkeit auf Wasserlieferungsverträge
- bb) Kreis der Anspruchsberechtigten
- cc) Prüfungsmaßstab
- (1) Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB
- (2) Ausbeutungsmissbrauch nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB
- (a) Vergleichsmarktkonzept nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 GWB
- (b) Konzept der Kostenkontrolle
- dd) Darlegungs- und Beweislast
- (1) Grundsatz
- (a) Formelle Beweislast
- (b) Materielle Beweislast
- (2) Ausnahme vom Grundsatz
- ee) Rechtsfolgen eines Missbrauchs marktbeherrschender Stellung
- (1) Kartellbehördliche Maßnahmen
- (a) Verfügungen nach § 32 GWB
- (b) Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB
- (c) Bußgeldbescheide nach § 81 GWB
- (2) Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
- (a) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 1 GWB
- (b) Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 GWB
- (3) Nichtigkeitseinwand nach § 134 BGB
- ff) Ausschluss der Geltendmachung der allgemeinen Missbrauchsaufsicht durch Verjährung und Verwirkung
- (1) durch Kartellbehörden
- (a) Verjährung
- (b) Verwirkung
- (2) durch Endverbraucher und Verbraucherverbände
- (a) Verjährung
- (b) Verwirkung
- gg) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden im Sinne des § 32 GWB und ihre aufschiebende Wirkung
- hh) Bindungswirkung kartellbehördlicher und kartellgerichtlicher Entscheidungen
- 2. nach dem BGB – Billigkeitskontrolle im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB
- a) Reichweite und Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Wasserlieferungsverträge
- aa) Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf den Ausgangspreis
- (1) Unmittelbare Anwendung
- (2) Analoge Anwendung
- bb) Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf die Preisänderung
- (1) Unmittelbare Anwendung
- (2) Analoge Anwendung
- cc) Ausschluss der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 315 Abs. 3 BGB durch Verjährung und Verwirkung
- b) Kreis der Anspruchsberechtigten
- c) Prüfungsmaßstab
- d) Darlegungs- und Beweislast
- aa) Formelle Beweislast
- (1) Zahlungsklage des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Endverbraucher
- (2) Rückforderungsklage des Endverbrauchers gegen das Wasserversorgungsunternehmen bei vorheriger Zahlung ohne Vorbehalt
- (3) Rückforderungsklage des Endverbrauchers gegen das Wasserversorgungsunternehmen bei vorheriger Zahlung unter Vorbehalt
- bb) Materielle Beweislast
- e) Rechtsfolgen der Unbilligkeit
- aa) Feststellung der Unverbindlichkeit der Bestimmung
- bb) Bestimmung der Billigkeit durch das Gericht
- f) Bindungswirkung zivilrechtlicher Urteile
- II. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren nach den KAG der Bundesländer
- 1. Reichweite
- 2. Kreis der Anspruchsberechtigten
- 3. Prüfungsmaßstab
- a) Äquivalenzprinzip
- b) Kostendeckungsprinzip
- 4. Darlegungs- und Beweislast
- a) Formelle Beweislast
- aa) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
- bb) Rückzahlungsklage des Endverbrauchers
- b) Materielle Beweislast
- aa) Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
- bb) Rückzahlungsklage des Endverbrauchers
- 5. Rechtsfolgen rechtswidriger Wassergebührenbescheide und nichtiger Wassergebührensatzungen
- a) Kommunalaufsichtsbehördliche Maßnahmen
- aa) Präventive Maßnahmen
- (1) Beratung der Gemeinde
- (2) Unterrichtungs- bzw. Informationsrecht
- (3) Anzeige- und Vorlagepflichten
- (4) Genehmigungsvorbehalte
- bb) Repressive Maßnahmen
- (1) Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
- (2) Anordnungs- bzw. Anweisungsrecht
- (3) Ersatzvornahme
- b) Rechtsmittel der Endverbraucher
- aa) Rechtsmittel zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wassergebührenbescheids bzw. der Nichtigkeit der Wassergebührensatzung
- (1) Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gegen den Wassergebührenbescheid
- (2) Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO gegen den Wassergebührenbescheid
- (3) Abstraktes Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Wassergebührensatzung
- bb) Rückzahlungsanspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen
- 6. Ausschluss der Geltendmachung durch Verjährung und Verwirkung
- a) durch Kommunalaufsichtsbehörden
- b) durch Endverbraucher
- 7. Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde und ihre aufschiebende Wirkung
- 8. Bindungswirkung kommunalaufsichtsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
- a) Kommunalaufsichtsbehördliche Entscheidungen
- b) Verwaltungsgerichtliche Urteile
- c) Oberverwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse
- E. Vergleich der einzelnen Kontrollinstrumente zueinander
- I. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen besonderer und allgemeiner Missbrauchsaufsicht nach dem GWB
- 1. Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
- 2. Kreis der Anspruchsberechtigten
- 3. Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
- a) Besondere Missbrauchsaufsicht versus allgemeine Missbrauchsaufsicht
- b) Vergleichsmarktkonzept versus Konzept der Kostenkontrolle
- 4. Darlegungs- und Beweislast
- 5. Rechtsfolgenseite
- 6. Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Verfügungen der Kartellbehörden und ihre aufschiebende Wirkung
- 7. Zusammenfassung und kritische Würdigung
- II. Das Verhältnis der kartellrechtlichen Kontrollinstrumente nach dem GWB zur zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB
- 1. Das Verhältnis der besonderen und allgemeinen Missbrauchsaufsicht zur Billigkeitskontrolle
- a) Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
- b) Kreis der Anspruchsberechtigten
- 2. Das Verhältnis der allgemeinen Missbrauchsaufsicht zur Billigkeitskontrolle
- a) Parallele Anwendbarkeit von § 315 Abs. 3 BGB und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 33 GWB
- b) Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
- c) Darlegungs- und Beweislast
- d) Rechtsfolgenseite
- e) Ausschluss der Geltendmachung eines Anspruchs durch Verjährung und Verwirkung
- aa) Verjährung
- bb) Verwirkung
- f) Bindungswirkung von Entscheidungen
- 3. Zusammenfassung und Effektivität der Rechtsmittel
- III. Das Verhältnis der Prüfung von privarechtlichen Wasserpreisen zur Prüfung von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
- 1. Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht versus Kommunalaufsicht – Gemeinsamkeiten und Unterschiede einschließlich des Für und Wider
- a) Reichweite und Anwendbarkeitsvoraussetzungen
- b) Aufsichtszuständigkeit und Kreis der Anspruchsberechtigten
- c) Gegenüberstellung der Prüfungsmaßstäbe
- d) Darlegungs- und Beweislast
- aa) Formelle Beweislast
- bb) Materielle Beweislast
- e) Rechtsfolgenseite
- aa) Kartellbehördliche versus kommunalaufsichtsbehördliche Maßnahmen
- bb) Rechtsschutzmöglichkeiten der Endverbraucher
- f) Ausschluss der Geltendmachung durch Verjährung und Verwirkung
- aa) durch Kartellbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden
- bb) durch Endverbraucher
- g) Rechtsmittel der Wasserversorgungsunternehmen gegen Maßnahmen der Kartellbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden und ihre aufschiebende Wirkung
- h) Bindungswirkung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen
- i) Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht effektiver als Kommunalaufsicht?
- aa) Behördenperspektive
- bb) Endverbraucherpersepktive
- 2. Zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen versus verwaltungsgerichtlicher Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren – Gegenüberstellung einschließlich des Für und Wider
- IV. Ergebnis: Lohnt sich eine Rekommunalisierung bzw. Flucht in das Gebührenrecht?
- F. Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Wassergebühren
- I. Ausgangssituation
- 1. Der bisherige Streit- und Meinungsstand 269
- 2. Die BGH-Ents cheidung „Niederbarnimer Wasserverband“
- II. Rechtssituation de lege lata
- 1. Der neue Ausnahmetatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB
- 2. Kritische Würdigung
- a) aus nationaler Sicht
- b) aus europarechtlicher Sicht
- III. Lösungsansätze de lege ferenda
- 1. Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf öffentlich-rechtliche Wassergebühren nach erfolgter Rekommunalisierung?
- 2. Lösungsansätze
- a) auf GWB-Ebene: Einführung eines gesetzlichen Umgehungsverbotes für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
- b) auf Landesebene: Einführung einer Genehmigungspflicht für Entgeltumstellungen im Rahmen von Rekommunalisierungen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung
- c) Legitimation der Lösungsansätze
- 3. Ergebnis
- G. Fazit
- Literaturverzeichnis
← xxii | xxiii →Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wasserversorgungsunternehmen nach Bundesländern
← xxiii | xxiv →Anlage 7: Auszug aus dem Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 07. Juli 2005 (BGBl. I. Nr. 42 v. 12. Juli 2005, S. 1954); 7. GWB-Novelle/GWB-2005
← xxiv | xxv →Abkürzungsverzeichnis
a.A. |
anderer Ansicht |
ABl. |
Amtsblatt |
Abs. |
Absatz |
a.F. |
alte Fassung |
AG |
Amtsgericht |
Alt. |
Alternative |
Anm. |
Anmerkung |
Art. |
Artikel |
Aufl. |
Auflage |
B |
Berlin |
BAnz. |
Bundesanzeiger |
BAZG |
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung |
Bay |
Bayern |
BayVBl. |
Bayerische Verwaltungsblätter |
Bbg |
Brandenburg |
BB |
Betriebs-Berater |
Bd. |
Band |
BDEW |
Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen |
BMWi |
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie |
Brem |
Bremen |
BR-Drs. |
Bundesrat-Drucksache |
BT-Drs. |
Bundestags-Drucksache |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
BW |
Baden-Württemberg |
BWGZ |
Gemeindetag Baden-Württemberg |
d.h. |
das heißt |
ders. |
derselbe |
dies. |
dieselbe(n) |
DIW |
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung |
DÖV |
Die öffentliche Verwaltung |
DVBl |
Deutsches Verwaltungsblatt |
DVGW |
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. |
Einl. |
Einleitung |
endg. |
endgültig |
EnWG |
Energiewirtschaftsgesetz |
EuGH |
Europäischer Gerichtshof |
Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht | |
EWeRK |
Energie- und Wettbewerbsrecht in der kommunalen Wirtschaft |
FAZ |
Frankfurter Allgemeine Zeitung |
f. |
folgend |
ff. |
fortfolgende |
Fn. |
Fußnote |
FG |
Festgabe |
FS |
Festschrift |
gem. |
gemäß |
GewArch |
Gewerbearchiv |
ggf. |
gegebenenfalls |
GG |
Grundgesetz |
GO |
Gemeindeordnung(en) |
GRUR-Prax |
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Praxis im Immaterial- und Wettbewerbsrecht |
GVBl. |
Gesetz- und Verordnungsblatt |
GWB |
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
GWF |
Gas- und Wasserfach |
GWR |
Zeitschrift für Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
H |
Hessen |
Ham |
Hamburg |
HGB |
Handelsgesetzbuch |
HmbGVBl. |
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt |
h.M. |
Herrschende Meinung |
Hrsg. |
Herausgeber |
Hs. |
Halbsatz |
IR |
Infrastrukturrecht |
i.e.S. |
im engeren Sinn |
i.V.m. |
in Verbindung mit |
Jur. Diss. |
Juristische Dissertation |
JuS |
Juristische Schulung |
JZ |
Juristenzeitung |
Kap. |
Kapitel |
KAG |
Kommunalabgabengesetz(e) |
KommP spezial |
Kommunalpraxis spezial |
LG |
Landgericht |
LKV |
Landes- und Kommunalverwaltung |
LMK |
Lindenmaier – Möhring – Kommentierte BGH-Rechtsprechung |
LSG |
Landessozialgericht |
MV |
Mecklenburg-Vorpommern |
m.w.N. |
mit weiteren Nachweisen |
Nds |
Niedersachsen |
n.F. |
neue Fassung |
NJ |
Neue Justiz |
Neue Juristische Wochenschrift | |
NJWE-MietR |
Neue Juristische Wochenschrift Entscheidungsdienst Mietrecht |
NJW-RR |
Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report |
NordÖR |
Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland |
NRW |
Nordrhein-Westphalen |
Nr. |
Nummer |
N&R |
Netzwirtschaften und Recht |
NVwZ |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NVwZ-RR |
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report |
NWVBl. |
Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter |
NZS |
Neue Zeitschrift für Sozialrecht |
OLG |
Oberlandesgericht |
OVG |
Oberverwaltungsgericht |
RAnz. |
Reichsanzeiger |
Rde |
Recht der Energiewirtschaft |
Rn. |
Randnummer |
Rspr. |
Rechtsprechung |
RhPf |
Rheinland-Pfalz |
S. |
Seite |
S |
Saaarland |
SA |
Sachsen-Anhalt |
Sächs |
Sachsen |
SH |
Schleswig-Holstein |
sog. |
so genannt |
st. Rspr. |
ständige Rechtsprechung |
Thür |
Thüringen |
u.a. |
unter anderem |
UBA |
Umweltbundesamt |
UPR |
Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht |
UWG |
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb |
VBlBW |
Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg |
Verf |
Verfassung |
VerwArch |
Verwaltungsarchiv |
VGH |
Verwaltungsgerichtshof |
Vgl. |
Vergleiche |
VKU |
Verband kommunaler Unternehmen |
VuR |
Verbraucher und Recht |
VW |
Versorgungswirtschaft |
VwGO |
Verwaltungsgerichtsordnung |
VwVfG |
Verwaktungsverfahrensgesetz |
WG |
Wassergesetz |
WHG |
Wasserhaushaltsgesetz |
WM |
Wohnungswirtschaft und Mietrecht |
WRP |
Wettbewerb in Recht und Praxis |
Wirtschaft und Wettbewerb | |
z.B. |
Zum Beispiel |
ZfW |
Zeitschrift für Wasserrecht |
ZHR |
Zeitschrift für das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht |
Ziff. |
Ziffer(n) |
ZIP |
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
ZNER |
Zeitschrift für Neues Energierecht |
ZögU |
Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen |
ZUR |
Zeitschrift für Umweltrecht |
← xxviii | 1 →A. Einführung
Entgelte für Trinkwasser unterscheiden sich bundesweit zum Teil erheblich.1 Ebenso lassen sich erhebliche Unterschiede innerhalb eines einzigen Bundeslandes ausmachen.2 Dies verdeutlichte zuletzt eine Studie der hessischen Industrie- und Handelskammern vom März 2014, wonach in Lorsch an der Bergstraße ein Wasserpreis in Höhe von 0,91 Euro pro m³ verlangt wird, während Endverbraucher in Hohenstein im Rheingau-Taunus-Kreis 4,64 Euro pro m³ zahlen müssen.3 Die unterschiedlichen Kosten der Trinkwasserbereitstellung können zum größten Teil auf regionale Einflussfaktoren4 zurückgeführt werden, denen ein Wasserversorgungsunternehmen vor Ort ausgesetzt ist und nicht beeinflußen kann.5 Aufgrund der Standortabhängikeit der Wasserversorgung kann das Wasserversorgungsunternehmen diesen Faktoren auch nicht ausweichen.6 Gleichwohl sind Entgeltunterschiede nicht immer und ausschließlich auf die äußeren Bedingungen eines Versorgungsgebietes zurückzuführen, sondern können auch auf eine ineffiziente Leistungserstellung zurückgehen, was erkennbar wird, wenn strukturell vergleichbare Wasserversorgungsunternehmen gegenübergestellt werden.7 Die Möglichkeit ihr Wasserversorgungsunternehmen zu wechseln haben Endverbraucher nicht.8 Denn die öffentliche Wasserversorgung ist einer der letzten nicht liberalisierten ← 1 | 2 →Wirtschaftsbereiche in Deutschland,9 bei dem Wettbewerb um den Endverbraucher weiterhin tatsächlich bzw. rechtlich ausgeschlossen ist.10 Die Gründe hierfür sind vielfältig, ebenso die Gründe weshalb an diesem Rechtszustand in Vergangenheit nichts geändert wurde, gegenwärtig nichts geändert wird und auch zukünftig fürs Erste keine Änderung dieses Rechtszustandes zu erwarten ist. Selbst von Seiten der Europäischen Union, die in Vergangenheit den Auftakt zur Öffnung der beiden anderen Bereiche der Versorgungswirtschaft (Strom und Gas) gegeben hat, sind keine Impulse dahingehend vernehmbar.11 Auf nationaler Ebene wurde dieser Zustand nun vielmehr durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden „8. GWB-Novelle“) vom 26. Juni 201312 gefestigt. Diese beinhaltet wesentliche Änderungen den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung betreffend, für die die Grundsatzentscheidung13 „Wasserpreise Wetzlar“ des Bundesgerichtshofes (im Folgenden „BGH“) vom 2. Februar 201014 den Grundstein gelegt hat. Doch hat der BGH hier nicht die Grundlage für die Entwicklung eines Novums geschaffen. Vielmehr ist etwas Altes – durch die Hessische Landeskartellbehörde (im Folgenden „LKB Hessen“) als Initiator des ← 2 | 3 →Ganzen – neu entdeckt und angewendet worden, was viel zu lange in Vergessenheit geraten war.15 Die Wiederentdeckung der kartellrechtlichen Bereichsausnahme für die öffentliche Wasserversorgung bzw. ihrer besonderen Missbrauchsaufsicht, nun in den §§ 31, 31a und 31b GWB geregelt, bzw. deren tatsächliche Anwendung haben die Wasserbranche gewaltig in Bewegung gebracht16 und unmittelbar eine Rekommunalisierungswelle von bisher privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsunternehmen ausgelöst.17 Hintergrund dieses – auch noch heute punktuell wahrnehmbaren – Rekommunalisierungstrends ist die Tatsache, dass die öffentliche Wasserversorgung in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Es obliegt den einzelnen Bundesländern und in diesen den jeweiligen Gemeinden, Kreisen und Städten18 über die Ausgestaltung ihrer öffentlichen Wasserversorgung selbst zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der in Art. 28 Abs. 2 GG normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie.19 Ein Wahlrecht besteht dabei zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Ausgestaltung sowohl der Organisationsform als auch des Benutzungsverhältnisses zum Endverbraucher. Bei einem privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis erhebt der Wasserversorger einen (Wasser-)Preis auf der Grundlage einer Rechnung bzw. eines Vertrages, bei einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis hingegen eine (Wasser-)Gebühr auf der Grundlage eines Wassergebührenbescheids bzw. einer Wassergebührensatzung.
1. Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen
Privatrechtliche Wasserpreise unterliegen primär der kartellrechtlichen Aufsicht nach den Vorschriften des GWB.20 Die Zuständigkeit der Kartellbehörden ergibt sich dabei aus den §§ 48 f. GWB.21 Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB ist das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. Sofern das Versorgungsgebiet eines Wasserversorgungsunternehmens allerdings nicht über das Gebiet seines Bundeslandes ← 3 | 4 →hinausreicht, was in der Regel der Fall sein dürfte, und sich damit innerhalb der jeweiligen Landesgrenzen bewegt, ist nach § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig.22 Ferner kann sowohl das Bundeskartellamt nach § 49 Abs. 4 GWB als auch die Landeskartellbehörde nach § 49 Abs. 3 GWB auf Antrag des jeweils anderen eine Sache an den jeweils anderen abgeben, wenn dies auf Grund der Umstände der Sache angezeigt ist.23 Den Kartellbehörden stehen die besondere Missbrauchsaufsicht für die öffentliche Wasserversorgung nach § 31 Abs. 3, 4 GWB i.V.m. § 31b Abs. 3 GWB sowie die allgemeine Missbrauchsaufsicht nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 32 GWB für die Überprüfung von Wasserpreisen zur Verfügung. Dabei kommt in der Praxis insbesondere das Vergleichsmarktkonzept nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 GWB zur Anwendung, wonach die Wasserpreise unterschiedlicher Wasserversorgungsunternehmen miteinander verglichen werden. Daneben können Wasserpreise aber auch auf der Grundlage der beim Wasserversorgungsunternehmen entstandenen Kosten nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 GWB oder nach § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 GWB, dem sog. Konzept der Kostenkontrolle, überprüft werden. Gegen Verfügungen der Kartellbehörden steht dem Wasserversorgungsunternehmen der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zur Verfügung.24
2. Kontrolle von öffentlich-rechtlichen Wassergebühren
Öffentlich-rechtliche Wassergebühren obliegen hingegen der kommunalrechtlichen Aufsicht25 nach den jeweiligen Vorschriften der Gemeindeordnungen26 (im Folgenden „GO“) der einzelnen Bundesländer, die wiederum Vorschriften der jeweiligen ← 4 | 5 →Landesverfassungen27 konkretisieren.28 Die Kommunalaufsicht ist demzufolge Ländersache; eine Bundeskommunalaufsicht gibt es insoweit nicht.29 Resultierend hieraus fehlt es auch an bundeseinheitlichen Regelungen über die Kommunalaufsicht. Sie ist jedoch in den GO der einzelnen Bundesländer in den Grundzügen weitgehend ähnlich geregelt.30 So regeln alle GO den Zweck der Aufsicht, die Aufsichtszuständigkeit, den Umfang der Aufsicht und die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Gemeinsam ist allen zudem, dass die Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung als freiwillige bzw. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe31 der sog. Rechtsaufsicht32 der Kommunalaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes unterworfen ist.33 Die Rechtsaufsicht stellt ein notwendiges Korrelat zur Selbstverwaltung der Gemeinde dar.34 Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde richtet sich dabei nach der Verwaltungsorganisation des jeweiligen Bundeslandes.35 In der Regel wird die kommunale Aufsicht von den unteren Staatsbehörden, den staatlichen Mittelbehörden, den oberen und obersten Aufsichtsbehörden wahrgenommen.36 Welche Behörde im Einzelnen die Stellung der Kommunalaufsicht innehat ist von Bundesland zu Bundesland zum größten Teil unterschiedlich und ← 5 | 6 →ergibt sich aus den jeweils einschlägigen GO.37 Den Kommunalaufsichtsbehörden steht für die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Wassergebühren bzw. der ihr zugrunde liegenden Wassergebührensatzung das jeweils einschlägige Kommunalabgabengesetz (im Folgenden „KAG“) zur Verfügung.38 Die KAG unterscheiden sich teilweise voneinander. Sie beinhalten jedoch alle, wenn auch nicht in derselben Ausgestaltung, im Kern die Grundsätze des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips.39 Dabei überprüfen die Kommunalaufsichtsbehörden, ob diese Grundsätze von den öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsunternehmen bei der Wassergebührenbildung eingehalten worden sind.40 Gegen kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen steht dem Wasserversorgungsunternehmen der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung.41
Details
- Seiten
- XXVIII, 340
- Erscheinungsjahr
- 2016
- ISBN (PDF)
- 9783653067187
- ISBN (MOBI)
- 9783653959598
- ISBN (ePUB)
- 9783653959604
- ISBN (Hardcover)
- 9783631673997
- DOI
- 10.3726/978-3-653-06718-7
- Sprache
- Deutsch
- Erscheinungsdatum
- 2016 (Februar)
- Schlagworte
- Vergleich Kartellrecht Deutschland Missbrauchsaufsicht Kontrollmöglichkeiten Trinkwasserversorgung
- Erschienen
- Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XXVIII, 340 S., 1 Tab.
- Produktsicherheit
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