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Der funktionelle Auftraggeberbegriff des § 99 GWB

Der Anwendungsbereich des § 99 GWB unter besonderer Berücksichtigung des Europäischen Beihilfenrechts

by Martin Arndt Peterle (Author)
©2020 Thesis 252 Pages

Summary

Der Autor befasst sich mit dem Begriff des «öffentlichen Auftraggebers» im deutschen Vergaberecht. § 99 GWB setzt insoweit die Vorgaben der EU um. Bei der Untersuchung wird die Konnexität von Vergabe- und Beihilfenrecht und die Frage erörtert, ob das Beihilfenrecht bei der Auslegung des Begriffs des «öffentlichen Auftraggebers» herangezogen werden kann. Dies wird bejaht, da Paradigmen wie der einheitliche Staatsbegriff und das Ziel, den Wettbewerb vor staatlich initiierten Wettbewerbsstörungen zu schützen, übereinstimmen. Bei der Analyse von § 99 GWB erfolgt die Konkretisierung, Lösungen und Methoden aus dem Beihilfenrecht lassen sich übertragen. Die Konturen der vergaberechtlichen Tatbestandsmerkmale werden geschärft und so ein Beitrag zur Kohärenz des europäischen Wirtschaftsrechts geleistet.

Table Of Contents

  • Cover
  • Titel Page
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung und Gang der Untersuchung
  • Einleitung – Das „Netz“ des europäischen Vergaberechts
  • Daraus ergibt sich folgender Gang der Untersuchung:
  • Erstes Kapitel Das Vergaberecht und der Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“
  • A. Der „öffentliche Auftraggeber“; von den Anfängen bis zur europäischen Rechtsvereinheitlichung
  • B. Der „öffentliche Auftraggeber“ im Kontext des europäischen Vergaberechts
  • I. Vom europäischen „Primärvergaberecht“ zu den Vergaberechtsrichtlinien
  • II. Der Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ im Europarecht
  • C. Der Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ nach der europäischen Rechtsvereinheitlichung
  • D. § 99 GWB im Überblick
  • I. § 99 Nr. 1 GWB
  • II. § 99 Nr. 2 GWB
  • III. § 99 Nr. 3 GWB
  • IV. § 99 Nr. 4 GWB
  • E. Zusammenfassung und Bewertung
  • Zweites Kapitel Der funktionale Auftraggeberbegriff und das Beihilfenrecht
  • A. Begriffsdefinitionen und methodischer Ansatz
  • I. Begriffsdefinitionen
  • II. Methodischer Ansatz
  • B. Funktionen und Zusammenwirken von Vergabe- und Beihilfenrecht
  • I. Die Funktionen des Vergaberechts
  • II. Die Funktionen des Beihilfenrechts
  • III. Die Wechselbezüglichkeit von Vergabe- und Beihilfenrecht
  • 1. Funktionale Gemeinsamkeiten zwischen Vergabe- und Beihilfenrecht
  • 2. Auslegungsergänzende Wirkung des Beihilfenrechts?
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Die funktionale Vergleichbarkeit des vergaberechtlichen und des beihilfenrechtlichen Ausschreibungsverfahrens
  • I. Das Primärvergaberecht
  • II. Das „beihilfenrechtliche Vergaberecht“
  • III. Das Sondervergaberecht der VO 1370/2007 im Kontext von Vergabe- und Beihilfenrecht
  • 1. Die VO 1370/2007 als vergabe- und beihilfenrechtlicher Hybrid
  • 2. Die VO 1370/2007 als Indiz für einen einheitlichen Staatsbegriff im Vergabe- und Beihilfenrecht?
  • IV. Gegenüberstellung des vergaberechtlichen und beihilfenrechtlichen Ausschreibungsverfahren
  • 1. Die Anwendbarkeit der Ausschreibungsverfahren
  • a) Persönlicher Anwendungsbereich, „Öffentlicher Auftraggeber“ und „Zuständige Behörde“
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich; „Öffentliche Aufträge“ und „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“
  • c) Keine In-House-Vergabe
  • d) Überschreiten von Schwellenwerten
  • e) Exkurs: Berücksichtigung mittelständischer Interessen
  • 2. Die Ausschreibungsverfahren
  • a) Publizitätsphase
  • aa) Bekanntmachung
  • bb) Vergabeunterlagen
  • b) Ablauf der Ausschreibungsverfahren
  • aa) Arten der Vergabe
  • bb) Möglichkeit der Direktvergabe in Notfällen
  • cc) Fristen für die Abgabe der Angebote bzw. der Teilnahmeanträge
  • dd) Prüfung- und Wertung der Angebote
  • c) Zuschlag
  • 3. Überprüfungsphase
  • a) Rechtsschutz und Vorabinformation
  • b) De-facto-Vergabe
  • V. Zusammenfassung und Zwischenergebnis
  • D. Das Beihilfenverbot und der funktionale Auftraggeberbegriff
  • I. Begünstigung durch Gewährung eines Vorteils
  • 1. Empfang einer Leistung (geldwerter Vorteil)
  • 2. Keine marktangemessene Gegenleistung
  • 3. Strukturelle Gemeinsamkeiten zwischen dem beihilfenrechtlichen Begünstigungsbegriff und dem vergaberechtlichen Finanzierungsbegriff
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel
  • 1. Die staatliche Herkunft der Mittel
  • 2. Zurechenbarkeit staatlicher Mittelgewährung
  • 3. Staatliche Herkunft der Mittel; Sonderfall parafiskalische Abgaben
  • 4. Beihilfenverbot für öffentliche Unternehmen
  • a) Der Begriff des Unternehmens im europäischen Wettbewerbsrecht
  • b) Das „öffentliche“ Unternehmen im Sinne des Art. 106 Abs. 1 AEUV
  • 5. Bezug zum Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“
  • 6. Zwischenergebnis
  • III. Selektivität; (drohende) Wettbewerbsverfälschung
  • IV. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten
  • V. Keine Ausnahme gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV
  • VI. Dispens nach Art. 106 Abs. 2 AEUV; Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
  • 1. Inhalt
  • 2. Bezug zum Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“
  • E. Zusammenfassung und Überleitung
  • Drittes Kapitel § 99 Nr. 2 GWB
  • A. Juristische Person
  • B. Gründungszweck „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art“
  • I. Gründungszweck
  • 1. Die Zuweisung des Gründungszwecks
  • 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Gründungszwecks
  • 3. Erforderlicher Umfang des Gründungszwecks
  • II. Allgemeininteresse
  • III. Nichtgewerblicher Art
  • 1. Das Vorliegen von Wettbewerb
  • 2. Wettbewerb unter Wettbewerbsbedingungen
  • IV. Auslegungsergänzende Wirkung der Beihilfenrechts
  • 1. Verhältnis zu Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistung von allgemeinem nicht wirtschaftlichen Interesse
  • a) These: „Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art“ entsprechen „Dienstleistungen im allgemeinen nichtwirtschaftlichen Interesse“
  • b) Untersuchung der These
  • c) Ergebnis
  • 2. Funktionale Äquivalenz der Zurechenbarkeit einer Mittelgewährung zum Staat im Vergabe- und Beihilfenrecht?
  • 3. Zwischenergebnis
  • C. Besondere Staatsnähe
  • I. Bezug zum Beihilfenrecht
  • II. Überwiegende Finanzierung durch Beteiligung oder auf sonstige Weise (§ 99 Nr. 2 a GWB)
  • 1. Bezug zum Beihilfenrecht
  • 2. Gesamtfinanzierung als Bezugsgröße
  • 3. Der Finanzierungsbegriff des § 99 Nr. 2 a GWB
  • a) Die Zurechnung der Finanzierungsleistungen zum Staat
  • aa) Aktueller Stand
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Vergleich mit der Zurechnung von Finanzierungsleistungen zum Staat im Beihilfenrecht
  • (1) Gegenüberstellung
  • (2) Ergebnis
  • (3) Rückschlüsse; auslegungsergänzende Wirkung des Beihilfenrechts
  • dd) Ergebnis
  • b) Leistungen ohne spezifische Gegenleistung
  • aa) Art der Mittel
  • bb) Keine spezifische Gegenleistung
  • cc) Vergleich des Finanzierungsbegriffs nach § 99 Nr. 2 a GWB mit dem beihilfenrechtlichen Begünstigungsbegriff
  • (1) Gegenüberstellung
  • (2) Ergebnis
  • (3) Rückschlüsse; auslegungsergänzende Wirkung des Beihilfenrechts
  • dd) Ergebnis
  • c) Die Berechnung der Finanzierungsquote
  • 4. Überwiegen der staatlichen Finanzierung
  • III. Aufsicht über die Leitung (§ 99 Nr. 2 b GWB)
  • 1. Aktueller Stand
  • 2. Vergleich mit dem beihilfenrechtlichen Tatbestandsmerkmal der „staatlichen Kontrolle“
  • 3. Ergebnis
  • IV. Bestimmung der Mehrheit der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 99 Nr. 2 c GWB)
  • D. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Viertes Kapitel § 99 Nr. 4 GWB
  • A. Natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts
  • B. Erfasste Aufträge
  • I. Tiefbaumaßnahmen
  • II. Errichtung bestimmter Bauvorhaben
  • 1. Krankenhäuser
  • 2. Sport‑, Erholungs‑ und Freizeitanlagen
  • 3. Schulen und Hochschulen
  • 4. Verwaltungsgebäude
  • 5. Sonderfall: Kulturelle Einrichtungen
  • III. Verbundene Dienstleistungen und Auslobungsverfahren
  • IV. Bezug zum Beihilfenrecht
  • V. Kritik an der sachlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs
  • C. Subventionierung der erfassten Aufträge
  • I. Die sekundärrechtlichen Grundlagen des „vergaberechtlichen Subventionsbegriffs“
  • II. Der aktuelle Meinungsstand
  • 1. Subventionieren
  • 2. Rückgriff auf den beihilfenrechtlichen Begünstigungsbegriff
  • 3. Eigenständige Einschränkung durch das Wort „direkt“
  • 4. Divergierende Ergebnisse
  • III. Untersuchung des aktuellen Meinungsstandes
  • 1. Bezug zum Beihilfenrecht
  • 2. Gegenüberstellung: Finanzierungsbegriff des § 99 Nr. 2 a GWB und Subventionsbegriff des § 99 Nr. 4 GWB
  • 3. Rechtssystematisch Analyse des Wortes „direkt“
  • 4. Zwischenergebnis und Rückschlüsse
  • IV. Die Berechnung der Subventionierungsquote
  • D. Zusammenfassung der Ergebnisse
  • Schlussbetrachtung und Thesen
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung und Gang der Untersuchung

Einleitung – Das „Netz“ des europäischen Vergaberechts

Ein perfektes Netz würde sich beim Fischen dadurch auszeichnen, dass es exakt die Fische aus dem Ozean zieht, die der Fischer möchte und Beifang vermeidet. Dieses perfekte Netz gibt es nicht, aber durch die Größe der Maschen und mit der richtigen Technik bei seinem Einsatz lässt sich der Beifang reduzieren, der anschließend mittels Einzelfallbetrachtung aussortiert werden muss. Das Unterfangen, aus dem europäischen Ozean der Auftraggeber die „öffentlichen Auftraggeber“ herauszuziehen, ist ebenso schwierig. Da diese in immer neuen Formen daherkommen, bedarf es flexibler Maschen, die sich den Gegebenheiten anpassen, und gleichsam zuverlässig diejenigen Auftraggeber erfassen, die dem Vergaberecht zu unterwerfen sind. Um diese flexiblen Maschen geht es in dieser Arbeit. Diese sollen überprüft und wenn, möglich verbessert, werden. Zwar wird sich die Notwendigkeit der Betrachtung des Einzelfalls nicht ganz vermeiden lassen, aber eine Optimierung ist möglich – wie zum Beispiel durch Knowhow, das bei der Entwicklung anderer Netze entwickelt wurde. Dies setzt natürlich voraus, dass damit auch die selben Fische gefangen werden sollen. Wie schon der Titel der Arbeit verrät, geht es dabei um das, mit dem staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen aus dem Ozean der von staatlicher Seite stammenden Mittelflüsse gefischt werden.

Konkret: Gegenstand der Arbeit ist der Anwendungsbereiche des § 99 GWB unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Beihilfenrechts.

§ 99 GWB regelt den Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ im deutschen Vergaberecht, bestimmt also dessen persönlichen Anwendungsbereich. Festgelegt wird, welche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts dem Vergaberechtsregime des GWB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen. Die Auftraggebereigenschaft ist damit eine zentrale Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vergaberechts. Aus dieser systematisch bedeutsamen Stellung der Vorschrift resultiert deren besondere praktische Relevanz.

In § 99 GWB sind die Vorgaben der Basisvergaberichtlinie (BVR) zu deren persönlichen Anwendungsbereich, bestehend aus „öffentlichen Auftraggebern“ und „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“1, umgesetzt. Im deutschen Recht spiegeln diese sich in den Tatbeständen des § 99 Nr. 1, 2 und 3 GWB wider. ←19 | 20→Darüber hinaus ist in § 99 Nr. 4 GWB die europäische Regelung zu Aufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden2, umgesetzt. Diese erfasst sog. Drittvergaben, bei denen die Gefahr der Umgehung des Vergaberechts durch die direkte Subventionierung bestimmter Bauaufträge besteht. Damit wird zwar nicht der persönliche, sondern der sachliche Anwendungsbereich der BVR bestimmt, sodass die Umsetzung in der Regelung zum „öffentlichen Auftraggeber“ in systematischer Hinsicht verfehlt erscheint3, jedoch aufgrund der Sachnähe nachvollziehbar ist.

Die besondere Komplexität des § 99 GWB resultiert aus der Entwicklung, die sich unter dem Stichwort der funktionellen Privatisierung bis heute vollzieht. Längst tritt der Staat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nicht nur in der althergebrachten Weise, d.h. mittels seiner Behörden, sondern auch in Privatrechtsform oder mittels Zwischenschaltung Dritter in Erscheinung. Zudem gibt es eine große Bandbreite an Einrichtungen, die sich zwar durch ein gewisse Eigenständigkeit auszeichnen, deren Bestehen der Staat aber durch die Zuweisung bestimmter Aufgaben und die Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen, beispielsweise durch das Einräumen bestimmter Rechte oder durch Gebührentatbestände, absichert. Ebenso gibt es Konstellationen, bei denen der Staat sich unabhängiger Personen bedient, denen er Mittel zur Verfügung stellt, um bestimmte vorgegebene Projekte zu realisieren. Die Anzahl denkbarer Konstellationen ist auf nationaler Ebene und erst recht auf europäischer Ebene nahezu unermesslich.

Da die rechtliche Erscheinungsform in diesen Fällen keine Rückschlüsse über die Zuordnung einer Person oder eines Beschaffungsverhältnisses zum „Staat“ zulässt, wurden – zunächst von der europäischen Rechtsprechung – andere Kriterien entwickelt, um die Adressaten vergaberechtlicher Vorschriften auszumachen. Entscheidend ist danach eine funktionelle Betrachtungsweise, bei der auf die Bindung einer juristischen Person zum Staat abgestellt wird.4 Der europäische Gesetzgeber hat diesen Ansatz aufgenommen, in den Vergaberichtlinien kodifiziert und stetig fortentwickelt. In den genannten Vorschriften zum subjektiven Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts ist das Netz gespannt, mit dem möglichst alle Umgehungsstrategien ausgeschaltet werden sollen. Der Vielgestaltigkeit dieser Strategien entspricht die Flexibilität ←20 | 21→des Netzes, das dementsprechend aus hochgradig auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen besteht.

Während § 99 Nr. 1 und 3 GWB die klassischen öffentlichen Auftraggeber, deren Sondervermögen und Zusammenschlüsse von öffentlichen Auftraggebern erfassen, werden in § 99 Nr. 2 und 4 GWB die europarechtlichen Vorgaben zum funktionalen Auftraggeberbegriff und des dazugehörigen Tatbestandes zur Umgehungsverhinderung umgesetzt. Da die Tatbestände des § 99 Nr. 1 und 3 GWB im Vergleich zu § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB, welche die Komplexität des funktionalen Auftraggeberbergriffs verkörpern, vergleichsweise leicht anzuwenden sind und in Literatur und Rechtsprechung hinreichend behandelt wurden, stehen bei dieser Arbeit § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB im Mittelpunkt. Zudem weisen die Tatbestände des § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB Parallelen auf. Neben der Tatsache, dass beide Tatbestandsmerkmale aus dem funktionellen Verständnis des Auftraggeberbegriffs heraus entstanden sind, verbindet § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB auch eine gemeinsame Grundstruktur. Wie dargelegt, stellt § 99 Nr. 2 GWB im Kern auf die Nähe einer Person zum Staat und dessen Aufgaben ab, § 99 Nr. 4 GWB auf die Finanzierung enumerativ aufgezählter Bauprojekte. Beide erfassen juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, deren Staatsnähe sich anhand weiterer Kriterien orientiert. So weist § 99 Nr. 2 GWB zwei Hauptkriterien für die Zuordnung zum Staat auf. Zum einen ist das der Gründungszweck einer „im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art“ und zum anderen die Nähe zu staatlichen Stellen aufgrund überwiegender Finanzierung, Ausübung der Aufsicht über die Leitung oder das Stellen von mehr als der Hälfte der Mitglieder eines der zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe. § 99 Nr. 4 GWB verfügt in funktioneller Hinsicht über vergleichbare Staatszuordnungskriterien, also über eine dem Gründungszweck entsprechende sachliche Einschränkung und ein Staatsnähekriterium. Die Vorschrift schreibt einen Gründungszweck zwar nicht explizit vor, die aufgezählten Bauwerke sind allerdings derart, dass ihrer Errichtung in der Regel ein Zweck zugrunde liegt, der eine im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB darstellt.5 Die erforderliche Nähe zu staatlichen Stellen wird bei § 99 Nr. 4 GWB durch das Kriterium der mehr als fünfzigprozentigen Subventionierung des Bauprojekts durch öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1, 2 oder 3 GWB vermittelt. Dies ist der Ansatzpunkt für ←21 | 22→die Verhinderung der Umgehung des Vergaberechts durch die Ausgliederung von Beschaffungsvorgängen an Dritte.

Aufgrund der Unbestimmtheit der Tatbestandsmerkmale sowie der Komplexität der Regelungsmaterie sind die besagten Kriterien in der Rechtsanwendung schwer handhabbar. Die damit einhergehenden Unsicherheiten stellen die Praxis immer wieder vor ganz erhebliche Probleme. Die lange fragliche Auftraggebereigenschaft von berufsständischen Kammern, den gesetzlichen Krankenkassen und des öffentlichen Rundfunks seien hier beispielhaft genannt.

In den vergaberechtlichen Veröffentlichungen zum Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ wird bei der Auslegung insbesondere dem zugrundeliegenden europäischen Sekundärrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH wesentlicher Einfluss zugeschrieben. Daneben spielt im Hinblick auf die spezifischen nationalen Gegebenheiten auch die nationale Rechtsprechung zu den Vergabenachprüfungsverfahren eine Rolle. Die europarechtskonforme Auslegung und die Handhabung durch die Rechtsprechung wird zwar auch im Rahmen dieser Arbeit eine Rolle spielen, der Schwerpunkt wird jedoch ein anderer sein. Denn neben den genannten Aspekten, bieten auch die Bezüge zu anderen Rechtsbereichen Möglichkeiten des Erkenntnisgewinns. Während die europarechtskonforme Auslegung schon in zahlreichen Veröffentlichungen ausdifferenziert wurde, wurde der Aspekt der teleologisch-systematischen Auslegung mit Blick auf andere Rechtsbereiche vergleichsweise stiefmütterlich behandelt. Grund hierfür mag sein, dass sich die entsprechenden Zusammenhänge nicht auf den ersten Blick erschließen und daher auch einer tiefergehenden Begründung bedürfen. Entsprechend interessant sind die möglichen Rückschlüsse. Diese könnten nicht nur eine kohärente Rechtsanwendung im Hinblick auf unterschiedliche europäische Regelungsbereiche, sondern auch die Übertragung von Lösungsansätzen, die zwar in anderem Zusammenhang, aber für funktional vergleichbare Konstellationen entwickelt wurden, ermöglichen. In besonderem Maße trifft das für das Europäische Beihilfenrecht zu, dessen Konnexität zum Vergaberecht der Schwerpunkt dieser Arbeit ist. Grund hierfür ist, dass das Vergaberecht und das Beihilfenrecht ökonomische Instrumente beinhalten und in tatsächlicher und rechtsdogmatischer Hinsicht teils ähnliche Strukturen aufweisen.6 Beide Rechtsgebiete sind dem Wirtschaftsverwaltungsrecht zuzuordnen, sind an „den Staat“ im weiten Sinne adressiert und lassen darüber hinaus auch hinsichtlich der sachlichen Anwendungsbereiche Überschneidungen erkennen. Vorangestellt ist der Untersuchung des Auftraggeberbegriffs daher eine Analyse ←22 | 23→des Beihilfenrechts. Bei dieser Untersuchung wird der Frage nachgegangen, ob bei der Auslegung des vergaberechtlichen Auftraggeberbegriffs, also den Tatbestandsmerkmalen des § 99 GWB, dem Beihilfenrecht eine auslegungsergänzende Wirkung zugesprochen werden kann.

Wenn im Titel der Arbeit die Sprache von der besonderen Berücksichtigung des europäischen Beihilfenrechts bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 99 GWB ist, so bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass andere Methoden der Auslegung ausgeblendet werden, zumal diese eng miteinander verwoben sind. Neben der bereits erwähnten europarechtskonformen Auslegung wird die historisch-teleologische Auslegung eine Rolle spielen. Die Entwicklung des europäischen und nationalen Normengefüges wird daher ebenfalls vorab dargestellt.

Unter Zugrundelegung der gewonnenen Erkenntnisse wird der aktuelle Stand der Rechtsprechung und Literatur zu den Anwendungsbereichen des § 99 GWB aufgezeigt, gegebenenfalls in Frage gestellt und fortentwickelt. Das Ziel ist es, die Systematik der Prüfungskriterien zu verbessern, anhand derer die Bestimmung der Auftraggebereigenschaft stattfindet. Die theoretischen Erkenntnisse werden dabei auch auf aktuelle streitige Sachverhalte angewendet. Nicht zuletzt soll der Versuch unternommen werden, Problemstellungen zu antizipieren und aufzulösen.

Daraus ergibt sich folgender Gang der Untersuchung:

In dem sich anschließenden Grundlagenkapitel soll kurz auf die inhaltliche Struktur und die Entwicklung des Vergaberechts allgemein und auf den Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ speziell eingegangen werden. Das Kapitel beschränkt sich somit auf den zum Verständnis erforderlichen Gesamtüberblick. Ziel ist es, ein Bild über die inhaltliche Entwicklung des Auftraggeberbegriffs in der Gesamtsystematik des Vergaberechts zu vermitteln.

Im zweiten Kapitel wird die Konnexität von Vergaberecht und Beihilfenrecht dargestellt und erörtert, inwiefern diese ein Einflussfaktor für die Auslegung des Tatbestandes des öffentlichen Auftraggebers sein kann. Auf dieser Basis widmen sich anschließend das dritte und vierte Kapitel § 99 GWB. § 99 Nr. 2 und Nr. 4 GWB werden in all ihren Facetten beleuchtet, wobei den Erkenntnissen aus dem zweiten Kapitel besonderes Gewicht zukommt. Im fünften Kapitel folgen Schlussbetrachtung und Thesen.

Details

Pages
252
Year
2020
ISBN (PDF)
9783631816356
ISBN (ePUB)
9783631816363
ISBN (MOBI)
9783631816370
ISBN (Softcover)
9783631809631
DOI
10.3726/b16714
Language
German
Publication date
2020 (March)
Keywords
Vergaberecht Beihilfenrecht Öffentlicher Auftraggeber Funktioneller Auftraggeberbegriff § 99 GWB
Published
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 252 S., 5 s/w Abb.

Biographical notes

Martin Arndt Peterle (Author)

Martin Peterle hat an den Universität Mannheim studiert. Seine Dissertation fertigte er im Rahmen des Promotionsstudiums an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer an. Er ist als Rechtsanwalt unter anderem auf dem Gebiet des Vergaberechts tätig.

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Title: Der funktionelle Auftraggeberbegriff des § 99 GWB