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Behandlungsabbruch zwischen Betreuungsrecht und Strafrecht

Zur (straf-)rechtlichen Bedeutung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung i.S.d. § 1904 BGB

von Kristian Stoffers (Autor:in)
©2011 Habilitationsschrift II, 782 Seiten

Zusammenfassung

Thema der Arbeit ist die Bedeutung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im allgemeinen und für das strafrechtliche Problem des Behandlungsabbruchs im besonderen. Im Hinblick darauf, daß der Behandlungsabbruch zwischen Betreuungs- und Strafrecht liegt, wurde untersucht, in welchem Umfang diese beiden Rechtsgebiete anwendbar sind, inwieweit sie miteinander verbunden sind und welche Auswirkungen dies hat. So ist eine Prüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für den Behandlungsabbruch zu bejahen. Einer wirksamen Patientenverfügung kommt strikte Bindungswirkung zu, so daß sie eine eigenständige Legitimationsgrundlage für den Behandlungsabbruch ist. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hat dagegen für den Behandlungsabbruch keine unmittelbare strafrechtliche Bedeutung. Maßgeblich sind hier die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe der (mutmaßlichen) Einwilligung.

Details

Seiten
II, 782
Jahr
2011
ISBN (Hardcover)
9783631597972
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patientenverfügung Prüfungszuständigkeit Reform Passive Sterbehilfe
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2011. II, 782 S.

Biographische Angaben

Kristian Stoffers (Autor:in)

Kristian F. Stoffers, 1964 in Köln geboren, studierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Der Ersten juristischen Staatsprüfung folgte parallel zum Rechtsreferendariat die Anfertigung der Dissertation. Im Anschluß an die Zweite juristische Staatsprüfung war er wissenschaftlicher Assistent. Im Jahre 2008 habilitierte er sich an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld. 2009 erfolgte dort die Antrittsvorlesung als Privatdozent. Zur Zeit ist er als wissenschaftlicher Kooperationspartner einer Rechtsanwaltskanzlei tätig.

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Titel: Behandlungsabbruch zwischen Betreuungsrecht und Strafrecht