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Die Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen am Beispiel der Energielieferverträge mit Endverbrauchern

von Evdokia Priovoulou (Autor:in)
©2023 Dissertation 346 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch erörtert die spezifischen Probleme, die sich aus der Unwirksamkeit gescheiterter Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ergeben. Die Autorin analysiert die geltungserhaltende Reduktion, die Aufspaltung teilunwirksamer Klauseln, die Lückenschließung, die Teilnichtigkeit des Vertrags und die Erstattungsansprüche bei unwirksam vereinbarten Preisanpassungsklauseln anhand des deutschen Rechts sowie unter Berücksichtigung des europäischen Rechts. Anschließend exemplifiziert sie ihre Erkenntnisse am Beispiel langfristiger Energielieferverträge. Feststellend, dass die Lückenschließung nach der sog. Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs unionsrechtswidrig ist, prüft sie abschließend, ob ein Vertragsanpassungsanspruch aufgrund § 313 BGB begründet werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung: Anlass, Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • B. Die Rolle der Preisanpassung und die Kontrolle von Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
  • I. Die Preisanpassung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
  • 1. Dauerschuldverhältnisse und Vertragsanpassung
  • a) Begriffliches
  • b) Die Anpassungsbedürftigkeit bei Dauerschuldverhältnissen
  • 2. Anforderungen der Vertragstreue an Vertragsanpassungen
  • 3. Die Preisanpassung
  • a) Insbesondere das Preisanpassungsbedürfnis bei lang andauernden Verträgen
  • b) Anforderungen an die Vornahme einseitiger Preisanpassungen
  • c) Herrschende Systematisierung der Preisanpassungsklauseln
  • d) Funktion der Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
  • II. Die Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln
  • 1. Allgemeine Erwägungen zur richterlichen Inhaltskontrolle
  • a) Zur Begrenzung der Vertragsfreiheit
  • b) Insbesondere zur AGB-Kontrolle
  • aa) Die §§ 305 ff. BGB
  • (1) Funktionen der AGB
  • (2) Schutzzweck der AGB-Kontrolle
  • (3) Grundlinien der AGB-Kontrolle
  • bb) Die Richtlinie 93/13/EWG
  • (1) Schutzzweck
  • (2) Grundlinien der AGB-Kontrolle
  • (3) Der Europäische Gerichtshof und die AGB-Kontrolle
  • 2. Die Kontrolle von Preisanpassungsklauseln
  • a) Überblick
  • b) Insbesondere zur AGB-Kontrolle
  • aa) Grundlagen
  • bb) Transparenzkontrolle
  • cc) Inhaltskontrolle
  • (1) Kontrollfähigkeit
  • (2) Prüfungsmaßstab
  • (3) Zur Rolle des Kündigungsrechts
  • c) Ergebnis
  • C. Langfristige Energielieferverträge mit Endverbrauchern
  • I. Der Energieliefervertrag
  • 1. Grundlagen
  • 2. Der Grundversorgungsvertrag
  • 3. Der Sonderkundenvertrag
  • 4. Zur Unterscheidung zwischen Grundversorgungs- und Sonderabnehmervertrag
  • II. Preisbildung und Preisanpassung in Energielieferverträgen mit Endverbrauchern
  • 1. Grundlagen
  • a) Preisgestaltung
  • b) Preisanpassungsbedürftigkeit bei langfristigen Energielieferverträgen
  • c) Vertragliche Instrumente zur Regelung der Preisanpassung
  • 2. Die Preisanpassung im Grundversorgungsbereich
  • 3. Die Preisanpassung im Sonderkundenbereich
  • III. Die richterliche Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Energielieferverträgen mit Endverbrauchern
  • 1. Einleitende Erwägungen und Abgrenzung
  • 2. Die Inhaltskontrolle beim Sonderkundenbereich
  • a) Die AGB-Kontrolle
  • aa) Kontrollfähigkeit der Preisanpassungsklauseln
  • bb) Anforderungen des Transparenz- und des Angemessenheitsgebots
  • (1) Überblick
  • (2) Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • cc) Der § 41 Abs. 3 EnWG
  • dd) Zwischenfazit
  • 3. Die Inhaltskontrolle beim Grundversorgungsbereich
  • a) Grundlagen
  • b) Die Transparenzanforderungen an Preisanpassungen im Grundversorgungsbereich
  • 4. Ergebnis
  • D. Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit im Zusammenhang mit gescheiterten Preisanpassungsklauseln langfristiger Dauerschuldverhältnisse
  • I. Einleitung
  • II. Die Unwirksamkeit rechtswidriger Preisanpassungsklauseln und ihr Umfang
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Deutsches Recht
  • a) Regelungsgehalt der Unwirksamkeit
  • aa) § 134 BGB: Nichtigkeit unter Normzweckvorbehalt
  • bb) § 307 Abs. 1 S. 1 BGB: rückwirkende Unwirksamkeit
  • b) Geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB-Klauseln
  • aa) Grundlagen
  • bb) Diskussionsstand
  • (1) Herrschende Lehre: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
  • (2) Gegenthese: Relativierung des Verbots geltungserhaltender Reduktion
  • (3) Bedeutung des Meinungsstreits
  • c) Abgrenzung teilunwirksamer Preisnebenabreden
  • aa) Grundlagen
  • bb) Rechtsprechungspraxis
  • d) Vertrauensschutz bei Änderung der richterlichen Beurteilung der Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
  • aa) Grundlagen
  • bb) Rechtsprechungspraxis
  • 3. Klauselrichtlinie
  • a) Unverbindlichkeitssanktion nach Art. 6 Hs. 1 RL
  • aa) Zweck
  • bb) Regelungsgehalt
  • b) Das Abänderungsverbot
  • aa) Inhalt und Begründung
  • bb) Verhältnis zum Verbot geltungserhaltender Reduktion
  • c) Abgrenzung teilunwirksamer AGB-Klauseln
  • 4. Schlussfolgerungen
  • a) Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte der deutschen und der europäischen Rechtspraxis
  • b) Besonderheiten bei Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln langfristiger Vertragsverhältnisse
  • III. Die Lückenfüllung durch Rückgriff auf dispositives Recht bzw. auf ergänzende Vertragsauslegung
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Deutsches Recht
  • a) Grundlagen
  • b) Lückenausfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung
  • aa) Voraussetzungen
  • bb) Die Ermittlung der Ersatzregelung
  • cc) Rechtsprechungspraxis
  • (1) Darstellung
  • (2) Zwischenfazit
  • dd) Zwischenergebnisse
  • (1) Zum Verhältnis zwischen ergänzender Vertragsauslegung und geltungserhaltender Reduktion
  • (2) Zum Verhältnis zwischen ergänzender Vertragsauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung
  • 3. Klauselrichtlinie
  • a) Grundlagen
  • b) Klauselersetzung durch Rückgriff auf dispositive Vorschriften
  • aa) Prüfungsreihenfolge
  • bb) Generelle Voraussetzung für die Klauselersetzung: drohende Nichtigkeit des Gesamtvertrags mit besonders nachteiligen Folgen für den Verbraucher
  • cc) Anforderungen an die klauselersetzenden Vorschriften
  • dd) Vorgang beim Fehlen einer Ersetzungsmöglichkeit
  • 4. Schlussfolgerungen
  • a) Zur Vereinbarkeit des § 306 Abs. 2 BGB und insbesondere der Lückenausfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 RL
  • b) Insbesondere zur Lückenausfüllung bei Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln langfristiger Vertragsverhältnissen
  • IV. Die Teilnichtigkeit des Vertrags
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Deutsches Recht
  • a) § 139 BGB: Vermutung zugunsten der Gesamtnichtigkeit
  • b) AGB-Recht
  • aa) § 306 Abs. 1: Der Grundsatz der Restgültigkeit des Vertrags
  • bb) § 306 Abs. 3 BGB: Die Ausnahme der Gesamtnichtigkeit des Vertrags
  • c) Rechtsprechungspraxis
  • aa) Darstellung
  • bb) Zwischenfazit
  • 3. Klauselrichtlinie
  • a) Der Vorrang der Restgültigkeit
  • b) Das „Bestehenkönnen“ des Restvertrags
  • 4. Schlussfolgerungen
  • a) Zur Vereinbarkeit des § 306 Abs. 3 BGB mit Art. 6 Abs. 1 Hs. 2 RL
  • b) Insbesondere zum Schicksal eines langfristigen Vertrags nach Wegfall der Preisanpassungsklausel
  • V. Erstattungsansprüche infolge der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Deutsches Recht
  • a) Zur Entstehung von Ansprüchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
  • b) Keine stillschweigende Zustimmung des Kunden zu den Preiserhöhungen
  • aa) Darstellung der Problematik und Abgrenzung
  • bb) Die einseitige Preiserhöhung
  • cc) Die vorbehaltslose Zahlung der Erhöhungsbeträge und der Weiterbezug
  • c) Einwände gegen die Rückforderungsansprüche
  • aa) Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB
  • bb) Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
  • (1) Grundlagen
  • (2) Rechtsprechungspraxis
  • (3) Meinungsstand in der Literatur
  • cc) Verjährung
  • (1) Grundlagen
  • (2) Zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung
  • (3) Rechtsprechungspraxis
  • dd) Verwirkung
  • (1) Grundlagen
  • (2) Rechtsprechungspraxis
  • 3. Klauselrichtlinie
  • a) Grundlagen
  • b) Restitutionswirkung infolge der Feststellung der Missbräuchlichkeit
  • c) Verjährungs- und Ausschlussfriste für Rückerstattungsansprüche: Abgrenzung und Anforderungen an ihre Ausgestaltung
  • 4. Schlussfolgerungen
  • a) Zur Vereinbarkeit des deutschen Verjährungsrechts mit den Anforderungen der Klauselrichtlinie
  • b) Insbesondere zu den Rückforderungsansprüchen aus unwirksamen Preisanpassungsklauseln langfristiger Verträge
  • E. Die Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bei langfristigen Energielieferverträgen mit Endverbrauchern
  • I. Rundgang durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
  • II. Darstellung der Rechtsprechungspraxis
  • 1. Sonderkundenbereich
  • a) Hintergrund
  • b) Zur planwidrigen Vertragslücke
  • c) Zur Ergänzungsbedürftigkeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
  • aa) Grundlagen
  • bb) Die Kündigungsmöglichkeit
  • cc) Die drohende Gesamtnichtigkeit des Vertrags
  • d) Die Ermittlung der Ersatzregelung
  • aa) Ersatzregelung: Befristung der Preisbeanstandung nach Maßgabe der Dreijahreslösung
  • bb) Einzelne Aspekte
  • cc) Begründung
  • (1) Der hypothetische Parteiwille: Bewahrung des subjektiven Äquivalenzverhältnisses
  • (2) Sichere und preisgünstige Energieversorgung als Zweck des Energierechts
  • (3) Langfristigkeit und Massencharakter
  • (4) Rechtssicherheit durch Ausschlussfriste im Rahmen des EnWG
  • dd) Praktisches Ergebnis der Dreijahreslösung: Zeitgrenze für die Preisbeanstandung und Berechnungsbasis für sämtliche Ansprüche aus unwirksamen Preisanpassungsklauseln
  • e) Fortführung: Eintritt des ermittelten Preises an die Stelle des Anfangspreises
  • aa) Darstellung
  • bb) Begründung
  • 2. Grundversorgungsbereich
  • a) Hintergrund
  • b) Zur planwidrigen Vertragslücke
  • c) Zur Ergänzungsbedürftigkeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
  • d) Die Ermittlung der Ersatzregelung
  • aa) Die Ersatzregelung: „neues“ Preisänderungsrecht und Übertragung der Dreijahreslösung
  • bb) Begründung
  • III. Kritische Analyse der Rechtsprechungspraxis
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Zur Unwirksamkeit rechtswidriger Preisanpassungsklauseln
  • 3. Zur geltungserhaltenden Reduktion bzw. zur Inhaltsabänderung unwirksamer Preisanpassungsklauseln
  • 4. Zur Lückenschließung
  • a) Zu den Voraussetzungen
  • b) Zum Inhalt der Ersatzregelungen
  • aa) Zur Befristung der Preisbeanstandung nach Maßgabe der Dreijahreslösung
  • bb) Zum „neuen“ Preisänderungsrecht
  • cc) Zum allgemeinen Charakter beider Vertragsergänzungen
  • 5. Zur Aufrechterhaltung des Energieliefervertrags nach dem ersatzlosen Wegfall der Preisanpassungsklausel
  • a) Zur Nichtigkeit des gesamten Energieliefervertrags
  • b) Zu den Rechtsfolgen der Gesamtnichtigkeit
  • 6. Zu den Erstattungsansprüchen
  • a) Zur Verletzung der Restitutionswirkung unwirksamer AGB-Klauseln nach Art. 6 Abs. 1 RL
  • b) Zur fehlenden Anknüpfung an den Kenntnisstand des Verbrauchers
  • 7. Zwischenfazit: Zusammenführung der unionsrechtlichen Streitpunkte
  • 8. Zur Nichtvorlage unionsrechtlicher Auslegungsfragen seitens des Bundesgerichtshofs
  • a) Problemstellung
  • b) Zur Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 3 AEUV
  • aa) Grundlagen
  • bb) Die Haltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  • cc) Stellungnahme: Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV
  • c) Rechtsfolgen der Verletzung der Vorlagepflicht: insbesondere zum Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
  • IV. Der Vertragsanpassungsanspruch aufgrund § 313 BGB
  • 1. Einleitende Erwägungen
  • 2. Grundlagen
  • 3. Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 313 BGB zu anderen Rechtsinstituten
  • a) Die Ermittlung des Vertragsinhalts durch Auslegung
  • b) Die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB
  • c) Das Rechtsfolgensystem der richterlichen Inhaltskontrolle
  • 4. Die schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage eines langfristigen Energieliefervertrags infolge des ersatzlosen Wegfalls der Preisanpassungsklausel
  • a) Einführung
  • b) Die Geschäftsgrundlage
  • aa) Zur Geschäftsgrundlage bei Äquivalenzstörungen
  • bb) Abgrenzung der Geschäftsgrundlage vom Vertragsinhalt
  • c) Die schwerwiegende Veränderung der Umstände
  • d) Würdigung langfristiger Energielieferverträge ohne Preisanpassungsklausel
  • aa) Die Geschäftsgrundlage eines langfristigen Energieliefervertrags
  • bb) Abgrenzung der Geschäftsgrundlage von der Preisanpassungsklausel
  • cc) Stellt die eingetretene Äquivalenzstörung eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB dar?
  • dd) Ergebnis
  • 5. Die Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag
  • a) Einführung
  • b) Risikobetrachtung
  • aa) Grundlagen
  • bb) Die vertragliche Risikoverteilung
  • (1) Existenz und bewusstes Fehlen einer Anpassungsklausel
  • (2) Festpreisvereinbarung
  • (3) Untaugliche Anpassungsklausel
  • (4) Unwirksame Anpassungsklausel
  • (5) Zwischenergebnis
  • c) Die gesetzliche Risikoverteilung
  • aa) Grundlagen
  • (6) Das Risiko der Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • (a) Problemstellung
  • (b) Die herrschende Literaturansicht
  • (c) Stellungnahme
  • (d) Zwischenergebnis
  • bb) Die Vorhersehbarkeit des Risikoeintritts
  • d) Die Unzumutbarkeit
  • e) Würdigung langfristiger Energielieferverträge ohne Preisanpassungsklausel
  • aa) Grundlagen
  • bb) Risikobetrachtung
  • cc) Unzumutbarkeit
  • 6. Rechtsfolgen
  • a) Grundlagen
  • b) Würdigung langfristiger Energielieferverträge ohne Preisanpassungsklausel
  • F. Ergebnisse
  • I. Zu den Besonderheiten des Untersuchungsgegenstands
  • II. Zu den Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bei langfristigen Vertragsverhältnissen
  • III. Zur Anwendung des § 313 BGB
  • IV. Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Rechtsprechungsverzeichnis
  • Reihenübersicht

A. Einleitung: Anlass, Gegenstand und Gang der Untersuchung

Die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen beschäftigen lange die Rechtspraxis und die Lehre. Die Grundzüge der Problematik sind somit wohlbekannt und vieldiskutiert. Konkret mit Blick auf unwirksame Preisanpassungsklauseln langfristiger Vertragsverhältnisse hat gleichwohl die Diskussion in den letzten Jahren an neuem Fahrtwind gewonnen. Zum einen durch die zu Energielieferverträgen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Nicht nur hat der achte Zivilsenat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Preisanpassungsklauseln langfristiger Energielieferverträge konkretisiert, sondern vielmehr hat er solche Verträge nach Aufhebung rechtswidriger Preisanpassungsklauseln durch die sog. Dreijahreslösung ergänzt. Diese Rechtsprechungslinie hat lebhafte Reaktionen hervorgerufen, die von deutlicher Ablehnung bis zur vollen Zustimmung reichen. Zum anderen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klauselrichtlinie:1 Zunächst hat der Europäische Gerichtshof, trotz der Anerkennung eines berechtigten Interesses an der Verwendung von Preisanpassungsklauseln, etliche solche Klauseln in verschiedenen Branchen aus inhaltlichen oder die Transparenz betreffenden Gründen kassiert. Anschließend haben sich nationale Gerichte mit den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit auseinandersetzen müssen und Fragen zum Rechtsfolgenregime der Klauselrichtlinie dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da die Klauselrichtlinie Teil des Unionsrechts ist, dessen Inhalt verbindlich durch den Europäischen Gerichtshof bestimmt wird, wirft wiederum die Flutwelle von Entscheidungen des Gerichtshofs zum Art. 6 der Klauselrichtlinie ein neues Licht auf das Rechtsfolgensystem des deutschen Rechts und insbesondere auf § 306 BGB.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit als noch diskussionswürdig. Da die Anzahl der Beiträge zur Thematik sowie zu einzelnen Aspekten, wie beispielsweise die geltungserhaltende Reduktion oder die Lückenausfüllung im Wege ergänzender Vertragsauslegung, unübersichtlich ist, erscheint hier sinnvoll, die Thematik konkret aus dem Gesichtspunkt gescheiterter Preisanpassungsklauseln zu betrachten und die spezifischen Probleme, die sich aus dem Wegfall dieser Klauseln ergeben, zu erörtern. Hierin besteht der Beitrag der vorliegenden Untersuchung. Zudem lassen sich hierbei als Beispielsfall die Energielieferverträge mit Endkunden2 in Betracht ziehen. Dadurch wird es möglich, die Anwendung der Rechtsfolgenregelungen seitens der Rechtsprechung zu durchdenken. Die Schwächen der bisherigen Rechtsprechungspraxis geben schließlich Anlass dazu, noch einen Ansatz zur Behandlung zum Umgang mit dem Problem zu untersuchen, und konkret den Vertragsanpassungsanspruch aufgrund § 313 BGB. Aspekte der Grundlagenstörung in Bezug auf die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit sind freilich bereits diskutiert worden. Allerdings bieten langfristige Energielieferverträge ein passendes Umfeld einen derartigen Anspruch ausführlich zu überprüfen.

Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, aufbauend auf die bisherige Diskussion über das Rechtsfolgensystem der Inhaltskontrolle die Besonderheiten der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen aufzuzeigen. Dieser Richtschnur folgend ergibt sich der nachstehende Aufbau der Untersuchung:

Im Kapitel B. werden die Rolle der Preisanpassung im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen sowie die Grundlagen der Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln präsentiert.

Das Kapitel C. behandelt die langfristig angelegten Energielieferverträge mit Endverbrauchern, den Rahmen für die erforderliche Preisanpassung und die Entwicklung der richterlichen Inhaltskontrolle der Preisanpassungsklauseln. Es erscheint sinnvoll, bevor auf die Rechtsfolgen der Kontrolle eingegangen wird, die Besonderheiten langjährig angelegter Verträge sowie die Maßstäbe der Kontrolle knapp darzustellen, denn ihnen kommt doch bei der Ausgestaltung der Rechtsfolgen Bedeutung zu. Allgemeine Ausführungen zu den vorhandenen Anpassungsinstrumenten, zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln oder zur Preisanpassung im Rahmen von Energielieferverträgen bleiben hier aus, zumal diese Themen nicht zum Untersuchungsgegenstand gehören.

Das Kapitel D. widmet sich den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen. Zunächst wird der Umfang der Unwirksamkeit untersucht, dann die Lückenfüllung durch Rückgriff auf dispositives Recht bzw. auf ergänzende Vertragsauslegung, nachher die Teilnichtigkeit des Vertrags und schließlich die Erstattungsansprüche infolge der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln. Jeder der genannten Aspekte wird sowohl vom Gesichtspunkt des deutschen Rechts als auch vom Gesichtspunkt der Klauselrichtlinie analysiert.

Das Kapitel E. behandelt die Anwendung der bereits dargelegten Rechtsfolgenregelungen am Beispiel langfristiger Energielieferverträge mit Endverbrauchern. Nach einem Rundgang durch die wichtigsten höchstrichterlichen Urteile wird die Judikatur für den Sonderkundenbereich sowie für den Grundversorgungsbereich ausführlich dargelegt und anschließend kritisch analysiert. Nachfolgend wird untersucht, ob und inwieweit ein Vertragsanpassungsanspruch aufgrund des § 313 BGB im Zusammenhang mit langfristigen Energielieferverträgen ohne Preisanpassungsklausel begründet werden kann.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Fallanalyse - rundet die Untersuchung ab.


1 Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen v. 05.04.1993 (Abl. EG 1993 L 95, S. 29 ff.).

2 Zur besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet und stattdessen das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

B. Die Rolle der Preisanpassung und die Kontrolle von Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen

I. Die Preisanpassung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen

1. Dauerschuldverhältnisse und Vertragsanpassung

a) Begriffliches

Der Begriff des „Dauerschuldverhältnisses“ ist von Rechtsprechung und Rechtslehre herausgearbeitet worden und seit langem allgemein anerkannt.3 In die Gesetzessprache ist der Begriff erstmals durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiterhin: AGBG) eingegangen, und genauer in den Klauselverboten der §§ 10 Nr. 3, 11 Nr. 1 und Nr. 12 AGBG. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Regelung eines allgemeinen außerordentlichen Kündigungsrechts für Dauerschuldverhältnisse in das BGB eingeführt (§ 314 BGB).4

Auf eine Legaldefinition des Begriffs „Dauerschuldverhältnis“ hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, weil dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde und künftige Entwicklungen beeinträchtigen könnte.5 Gleichwohl geht aus den Gesetzesmaterialien deutlich hervor, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Dauerschuldverhältnisses“ als Gegensatz zu den auf eine einmalige Leistung gerichteten punktuellen Schuldverhältnissen versteht.6 Von denen unterscheiden sich die Dauerschuldverhältnisse „dadurch, dass aus ihnen während der Laufzeit ständig neue Leistungs- und Schutzpflichten entstehen und dem Zeitelement eine wesentliche Bedeutung zukommt“.7

Die dauernde Pflichtenanspannung gilt nunmehr als allgemein akzeptierter Ausgangspunkt für das Begriffsverständnis.8 Dies bedeutet, dass der Gesamtumfang der vertragstypischen Hauptleistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt und somit erst mit Ablauf der Zeit quantifizierbar ist.9 Konsequent lässt sich auch die Gegenleistung erst durch die Vertragsdauer bestimmen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nämlich der Gesamtumfang beider Leistungspflichten noch ungewiss. Beispiele sind etwa Gebrauchsüberlassungsverträge, Mobilfunkverträge, Factoring Franchising, Lizenzverträge, Leasing. In der geschilderten Verknüpfung der Leistung mit der Zeit unterscheidet sich das für Dauerschuldverhältnisse charakteristische Zeitelement vom allgemeinen Zeitaspekt, welcher jedem Schuldverhältnis als ein in die Zukunft gerichteter Prozess innewohnt.10

Anhand des genannten Kriteriums lassen sich die hier interessierenden Verträge über die zeitlich gestreckte Lieferung von Gegenständen (Sukzessivlieferungsverträge) in Ratenlieferungsverträge und Bezugsverträge unterteilen. Die sog. Raten- oder Teillieferungsverträge (auch „echte Sukzessivlieferungsverträge“ genannt) zählen nach herrschendem Verständnis nicht zu den Dauerschuldverhältnissen, weil die zu liefernde Gesamtmenge in Teilmengen geliefert wird, aber schon bei Vertragsschluss festbestimmt ist. Im Gegenteil dazu sind die sog. Bezugsverträge (auch „unechte Sukzessivlieferungsverträge“ genannt) Dauerschuldverhältnisse, da die einzelnen Leistungspflichten von vornherein geschuldet sind, aber erst während der Vertragsdauer, etwa nach Bedarf, konkretisiert werden.11 Zu den Bezugsverträgen zählen unter anderen die Versorgungsverträge über Energie.

b) Die Anpassungsbedürftigkeit bei Dauerschuldverhältnissen

Da der Umfang der auszutauschenden Leistungen bei Dauerschuldverhältnissen erst durch den Zeitablauf bestimmt wird, ist es regelmäßig unmöglich die jeweiligen Pflichten der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses präzise zu bestimmen. Ungewiss sind bei Vertragsabschluss auch die Umstände der Leistungserbringung: Tatsächliche sowie rechtliche Umstände und Verhältnisse, welche die Durchführung des Vertrags mittelbar oder unmittelbar beeinflussen, können sich im Laufe der Zeit derart ändern, dass die ursprüngliche Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt keinen angemessenen Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien widerspiegelt.12 Solche Änderungen treten auch kurzfristig auf, die Erfahrung aber lehrt, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Ereignisse zeitproportional erhöht und somit langfristige Verträge namentlich betrifft.13 Über einen längeren Zeitraum andauernde Vertragsverhältnisse zeichnen sich mithin durch ein erhöhtes Prognoserisiko aus: Zukünftige Prognose sind stets fehleranfällig und das Risiko einer Fehlbeurteilung wächst, je länger der Zeitraum bis zur endgültigen Erfüllung des Vertrags ist.14

Bei Veränderung vertragsrelevanter Umstände haben die Parteien unterschiedliche Interessen, die vom Bestandsschutz bis zur Vertragsanpassung und Vertragsbeendigung reichen. Im Rahmen dieser Arbeit interessiert vor allem das Anpassungsinteresse, welches hauptsächlich durch spezielle vertragliche Abreden Rücksicht genommen wird. Unter „Vertragsänderung“ versteht das Bürgerliche Gesetzbuch jede die vertraglichen Regelungen abändernde Absprache der Parteien, gleich ob sie etwa den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne daraus resultierende Ansprüche betrifft, ob sie sich auf Haupt- oder Nebenpflichten bezieht, oder ob sie eine Erweiterung und/oder Beschränkung der Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten einzelner oder aller Vertragspartner ermöglicht, solange die Identität des bestehenden Vertrags gewahrt bleibt.15 Die Vertragsänderung weist erhebliche Vorteile gegenüber den Alternativen auf. Sowohl der Abschluss aufeinander folgender punktueller oder kurzfristiger Verträge als auch die Aufhebung des bestehenden Vertrags und der Abschluss eines neuen sind mit zusätzlichen Transaktionskosten beladen; zudem bliebe die Identität des Vertrags nicht gewahrt. Das Interesse der Beteiligten geht nämlich dahin, sich über längere Zeit zu binden und zugleich das Vertragsprogramm an die Änderung der Umstände je nach Bedarf anpassen bzw. weiterentwickeln zu dürfen, um dem beschriebenen Prognoserisiko zu begegnen. Neben dem Bedürfnis nach Planungssicherheit und Stabilität des Vertragsprogramms tritt bei langfristig angelegten Vertragsbeziehungen das Bedürfnis, sie möglichst flexibel zu halten und die nachträgliche Vornahme von Abänderungen zuzulassen. Insoweit wird vielfach von der Anpassungsbedürftigkeit von Dauerschuldverhältnissen gesprochen.16

2. Anforderungen der Vertragstreue an Vertragsanpassungen

Allein der Zeitablauf oder die Änderung vertragsrelevanter Umstände vermögen die einseitige Änderung bzw. die Aufhebung eines langfristig angelegten Vertrags nicht zu begründen, obwohl die Anpassungsbedürftigkeit für solche Verträge kennzeichnend ist. Damit die einseitige Vertragsanpassung im Einklang mit dem Grundsatz der Vertragstreue steht, muss sie sich auf einer privatautonomen oder gesetzlichen Grundlage beruhen. Denn die Änderung eines Vertrags unterliegt – genau wie dessen Begründung oder Aufhebung – dem Vertragsprinzip gemäß § 311 Abs. 1 BGB.17 Danach erfordert die Abänderung eines Schuldverhältnisses einen Vertrag zwischen den Beteiligten, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien18 oder entsprechende gesetzliche Vorsorge sind somit für die Vertragsänderung erforderlich. Andernfalls bleiben die Vertragsparteien aufgrund der Vertragstreue an die ursprünglich zwischen ihnen getroffene Vereinbarung gebunden; nur so wird der gemeinsame rechtsgeschäftliche Willen der Parteien durchgesetzt (pacta sunt servanda) und somit ihre Selbstbestimmung respektiert.19

Einseitige Vertragsveränderungen treten am häufigsten infolge der Ausübung eines entsprechenden Gestaltungsrechts auf. Das Gestaltungsrecht erteilt der berechtigten Partei die Befugnis die Rechtslage durch rechtsgeschäftliche Erklärung einseitig zu verändern ohne auf die Mitwirkung des anderen Teils angewiesen zu sein; insoweit ist der andere Teil der Rechtsmacht des Berechtigten „unterworfen“.20 Zu den Gestaltungsrechten, die eine einseitige Änderung des Vertragsinhalts ermöglichen, zählt namentlich die vertragliche Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB zugunsten einer der Vertragsparteien. Automatische Anpassungsinstrumente bewirken eine Änderung der vertraglichen Verpflichtungen bei Vorliegen der hierfür gestellten Voraussetzungen; ein Gestaltungsakt ist nicht erforderlich.21

3. Die Preisanpassung

a) Insbesondere das Preisanpassungsbedürfnis bei lang andauernden Verträgen

Das Bedürfnis nach einer Preisanpassung im Zusammenhang mit lang andauernden Verträgen ist lange unumstritten. Bereits 1975 hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass „bei längerfristigen Schuldverhältnissen – namentlich in Zeiten beschleunigter Preissteigerung – ein anerkennenswertes Bedürfnis für die Anpassung von Entgelten gegeben sein kann“.22 Die langjährige Anlage der Dauerschuldverhältnisse erfordert nämlich regelmäßig die Anpassung der Zahlungsverpflichtung an inzwischen veränderte Verhältnisse. Hinzu kommt, dass der sonst vorgegebene Weg für eine Preiserhöhung, sprich die Änderungskündigung, bei Massengeschäften mit einem übermäßige und zusätzliche Kosten verursachenden Geschäftsauswand verbunden wäre.23 Vor diesem Hintergrund sind Dauerschuldverhältnisse vom Verbot des § 309 Nr. 1 BGB bzw. des damaligen § 9 Nr. 1 AGBG ausgenommen.24 Ähnliches liegt auch anderen gesetzlichen Vorschriften, die langfristige Vertragsverhältnisse zum Gegenstand haben, wie etwa §§ 557 ff. BGB oder § 3 PrKG, zugrunde.25

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1981 im Zusammenhang mit einem Neuwagen Kfz-Kaufvertrag das berechtigte Interesse des Händlers daran anerkannt, „zwischenzeitlich notwendig werdende Preiserhöhungen auf den Käufer abzuwälzen“. Ansteigende Materialkosten und Löhne auf den verschiedenen Stufen der Lieferkette sowie Erhöhungen etwaiger Importabgaben und Steuern sind nachträglich auf den Letztverbraucher abzuwälzen, ohne den Vertrag erneut verhandeln oder beenden zu müssen.26 Damit hängt, wie später gezeigt wird, die Zulässigkeit der Preisanpassungsklauseln zusammen: Insoweit die strittige Klausel diesen Zweck verfolgt, ist sie zulässig; wenn sie darüber hinausläuft und die Erhöhung der Gewinnspanne ermöglicht, ist sie vorwerfbar.

b) Anforderungen an die Vornahme einseitiger Preisanpassungen

In der Regel lässt sich dem Preisanpassungsbedürfnis mit entsprechenden Vertragsgestaltungen Rechnung tragen, welche die nachträgliche Änderung des ursprünglich vereinbarten Preises erlauben, wenn sich die dem Vertrag zugrundeliegenden technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Umstände ändern. Sollten derartige Regelungen fehlen, führt die Bindungswirkung der einvernehmlich getroffenen Preisvereinbarung dazu, dass sie nachträglich – auch bei Änderung preisrelevanter Umstände und/oder bei langjähriger Anlage des Vertrags – nicht einseitig veränderbar ist. Darüber hinaus kann nur die Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB die Bindung der Preisvereinbarung einschränken, wobei es sich aber um einen außervertraglichen Eingriff des Richters in die von den Parteien gewollte Vertragsgestaltung handelt.

c) Herrschende Systematisierung der Preisanpassungsklauseln

Zur Anpassung der Zahlungsverpflichtungen und dadurch zur Aufbewahrung des bei Vertragsschluss festgelegten Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung über die Vertragsdauer können grundsätzlich Preisanpassungs-, Wertsicherungs- und allgemeine Wirtschaftsklauseln führen. Diese Klauseln unterscheiden sich in ihren Anwendungsvoraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen über die Art und Weise, wie der Vertrag abgeändert werden soll.

Konkret beziehen sich die Wirtschaftsklauseln auf außergewöhnliche, als solche bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien nicht vorgesehene Ereignisse und ihr Wirkungsbereich erfasst sämtliche Vertragsteile und nicht nur den Preis bzw. einzelne Preiselemente. Sie stellen die höchsten Anforderungen an die Durchbrechung der ursprünglichen Preisbestimmung und bestimmen als Rechtsfolge, dass die Vertragsparteien – auf Begehren der beeinträchtigten Partei – zusammenkommen und nach Lösungen suchen zu müssen.27 Die Anpassung des zu zahlenden Entgelts kommt in diesem Zusammenhang in Betracht, ist aber freilich nicht die einzige denkmögliche Lösung.28 Die Wertsicherungs- und die Preisanpassungsklauseln bewirken eine Anpassung der Geldleistung und beziehen sich beide auf typische, als solche, wenn auch nicht in ihrem Ausmaß, bereits bei Vertragsschluss vorhersehbare Veränderungen. Allerdings unterscheiden sie sich voneinander im Hinblick auf die intendierte Schutzrichtung: Die Preisanpassungsklauseln knüpfen an die Entwicklung der Kosten oder der Markt- bzw. Wettbewerbsverhältnisse an,29 wobei die Wertsicherungsklauseln die Geldleistung gegen Wertverlust durch inflationäre Tendenzen sichern sollen und zu diesem Zweck den Geldwert an einen hierfür geeigneten Index und damit an die allgemeine Preisentwicklung koppeln.30

Im Mittelpunkt der folgenden Darstellung stehen lediglich die Preisanpassungsklauseln; die Bezeichnungen „Preisanpassungsklausel“ und „Preisänderungsklausel“ werden alternativ als Oberbegriff für alle Klauseln verwendet, die die einseitige Änderung des – bei Vertragsschluss festgesetzten oder offengehaltenen – Preises ermöglichen.31 Die Preisanpassungsklauseln sind zu unterscheiden von Bestimmungen, die den Preis von vornherein als „variabel“ festlegen. Solche Klauseln, wie etwa die Vereinbarung einer variablen Verzinsung von Spareinlagen,32 erlauben nicht die Änderung eines ursprünglich vereinbarten Preises, sondern definieren erst die Hauptleistung.

Nach der Regelungstechnik lassen sich die Preisanpassungsklauseln grundsätzlich in drei Kategorien unterteilen:33 Klauseln mit Anpassungsautomatik, die eine mathematische Berechnungsformel für die Preisanpassung bestimmen und anhand deren die Anpassung in einer automatischen Weise eintritt; Klauseln, die der anpassungsberechtigten Partei ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315, 317 BGB gewähren, so dass der Eintritt der Preisanpassung die Ausübung des ihm eingeräumten Gestaltungsrechts voraussetzt und die anpassungsberechtigte Partei ihren Ermessensspielraum nach Billigkeitsgrundsätzen einzusetzen hat;34 Neuverhandlungsklauseln, die eine Pflicht zur Neuverhandlung des Preises begründen und so zur einvernehmlichen Preisanpassung führen.

Die Klauseln mit Anpassungsautomatik lassen sich ferner nach dem Preisänderungsfaktor einordnen. Die automatische Änderung des Preises kann an die Entwicklung eines oder mehrerer Kostenfaktoren gebunden werden: nämlich an die Preisentwicklung von Gütern oder Leistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die Erbringung der vertraglichen Gegenleistung haben (Kostenelementeklauseln),35 an den Wert eines gleichartigen bzw. zumindest vergleichbaren Gutes, das sonst keinen Kostenfaktor darstellt (Spannungsklauseln),36 oder sogar auch an die Veränderung einer vertragsfremden Bezugsgröße, insbesondere an amtliche (statistische) Indizes (Gleit- oder Indexklauseln).37 An die Änderung von Kostenfaktoren oder eines bestimmten Wertes knüpfen häufig auch Klauseln an, welche die Parteien zur Neuverhandlung veranlassen oder ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Partei einräumen.

d) Funktion der Preisanpassungsklauseln im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen

Es wurde bereits angedeutet, dass durch die Aufnahme von Preisanpassungsklauseln die Parteien das Risiko für typische Beschaffungshindernisse in einer Weise bewältigen, die der langjährigen Anlage der entsprechenden Verträge besser taugt. Dies lässt sich durch einen Blick auf die typische gesetzliche Risikoverteilung verdeutlichen. Dem Gesetz liegt in Bezug auf das sog. Beschaffungsrisiko der Grundgedanke zugrunde, bei marktbezogenen Geschäften garantiere in der Regel der Schuldner einer Beschaffungspflicht seine Fähigkeit zur Überwindung der typischen Beschaffungshindernisse und zur Beschaffung des versprochenen Leistungsgegenstands.38 Zusätzlich wird im dispositiven Kaufvertragsrecht davon ausgegangen, dass die Preisbestimmung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (§ 433 Abs. 2 BGB).39 Allerdings bereitet die lange Dauer der Dauerschuldverhältnisse derart zahlreiche und unvorhersehbare Hindernisse, dass das typische Beschaffungsrisiko und die mit fester Preisbestimmung einhergehenden Risiken bei lang andauernden Vertragsverhältnissen wesentlich breiter als bei einmaligen Austauschverträgen sind. Deswegen erweist sich die typische gesetzliche Risikoverteilung als unzureichend. Den Interessen beider Seiten dient es vielmehr,40 dieses Risiko anders zu bewältigen und genauer es teilweise oder vollständig dem anderen Vertragspartner zuzuweisen. Insbesondere in bestimmten Wirtschaftsbereichen, wie zum Beispiel der Energiesektor, ist eine derartige Risikovorsorge durch Preisanpassungsklauseln in der Praxis so verbreitet, dass die Vereinbarung eines Festpreises ohne Preisanpassungsregelung als ausdrückliche Risikoübernahme durch den Schuldner in Bezug auf etwaige Kostensteigerungen bewertet werden kann.41

Konkret im Hinblick auf die Kostenelementeklauseln führt der Bundesgerichtshof in ständiger Formulierung an, dass sie dazu dienen, „einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon beim Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“.42 Wobei die Kostenelementeklauseln auf die Weitergabe von Kostensenkungen und -steigerungen gerichtet sind, tritt bei Spannungsklauseln die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Preis und Leistung ohne Rücksicht auf die Kostenentwicklung in den Vordergrund. Der Gerichtshof erkennt ein berechtigtes Interesse für eine Spannungsklausel in einem langfristigen Vertragsverhältnis an, „wenn sie bestimmt und geeignet ist, zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringenden Leistung übereinstimmt“.43 Durch die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung erübrigt sich auf beiden Seiten die Notwendigkeit einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Indem die Preisanpassungsklauseln den Bezug der Preisbildung auf die Kostensituation oder auf die Markt- und Wettbewerbsumstände bewahren, sichern sie im Endeffekt das ursprünglich festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen Preis und Leistung über die Dauer des Vertrags hinaus.44

Gleiches gilt für die Zinsanpassungsklauseln. Sie ermöglichen es, dass bei Vertragsschluss nicht absehbare Entwicklungen auf den Zinsmärkten hinsichtlich der Refinanzierungskosten in dem fortbestehenden Vertragsgefüge abgebildet werden. Damit wird vermieden, dass der Darlehensgeber aus Sicherheitsgründen einen pauschalen Zinsaufschlag verlangt. Im Endeffekt ermöglichen sie die Fortschreibung des subjektiven Äquivalenzverhältnisses, ohne permanente Neuverhandlungen notwendig zu machen, und dienen den Interessen beider Parteien.45

II. Die Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln

Bevor auf die Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln eingegangen wird, erscheint es sinnvoll die Grundzüge dieser Kontrolle knapp voranzustellen. Denn die Zwecksetzung und der Maßstab der Kontrolle sind auch für die Betrachtung des Rechtsfolgensystems von Bedeutung.

1. Allgemeine Erwägungen zur richterlichen Inhaltskontrolle

a) Zur Begrenzung der Vertragsfreiheit

Nach § 311 Abs. 1 BGB besteht die Freiheit der Parteien ihre Verhältnisse autonom und rechtlich zwingend zu gestalten nur, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt“. Und tatsächlich ziehen zahlreiche gesetzliche Vorschriften der Vertragsfreiheit Grenzen. Dabei handelt es sich um vielfältige Beschränkungen und Schutzinstrumente:46 Erstens kommen Beschränkungen der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit in Betracht, wie beispielsweise jene zwingende Inhaltsnorm und die AGB-rechtliche Kontrolle des Vertragsinhalts. Zweitens Vorschriften, welche dazu beitragen, Entscheidungen über den Abschluss oder den Inhalt des Vertrags auf informierter Basis zu treffen; hierunter fallen unter anderen die Informationspflichten sowie die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen. Drittens Beschränkungen, wie beispielsweise der Kontrahierungszwang oder die Diskriminierungsverbote. Dabei fällt auf, dass diese Vorschriften primär abschlussorientiert sind, mittelbar aber auch den Vertragsinhalt betreffen. Einen direkten oder mittelbaren Bezug auf den Vertragsinhalt weisen alle Begrenzungen des Vertragsprinzips und gehören daher sämtlich zur Inhaltskontrolle im weiteren Sinne.

Gemeinsamer Hintergrund der gesetzlichen Begrenzungen der privatautonomen Gestaltung von Vertragsverhältnissen ist die Erkenntnis, dass die formal verstandene Vertragsfreiheit es nicht immer gewährleistet, dass der Vertrag in beidseitiger Selbstbestimmung abgeschlossen wird. Ökonomische, soziale und organisatorische Ungleichgewichtslagen führen häufig zum faktischen Ausbleiben oder Störung der Verhandlungsparität mit der Folge, dass die Beteiligten nicht über die reale Möglichkeit verfügen, sich auszuhandeln und ihre Interessen bei den Verhandlungen zur Geltung zu bringen.47 Mit anderen Worten liegen die Bedingungen freier Selbstbestimmung, auf der die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie beruhen, in der Tat nicht vor und somit erwächst sich daraus die Gefahr einer Fremdbestimmung. Zunächst die Rechtsprechung und nachfolgend der Gesetzgeber übernahmen den Versuch, etwaige daraus entstehenden Unangemessenheiten und somit Funktionsversagen des Vertrags als Instrument rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung zu korrigieren.48 Jede derartige Korrektur hat einen Eingriff in die private Vertragsausgestaltung und somit in die Vertragsfreiheit zur Konsequenz. Die Gesamtheit der geltenden Beschränkungen spiegelt demnach die jeweils vom Gesetzgeber getroffene Balance zwischen Vertragsfreiheit einerseits und Vertragsgerechtigkeit andererseits wider und illustriert wiederum die herrschende Einstellung zum Prinzip der Privatautonomie.

Von den zwingenden Normen, die die Vertragsfreiheit der Parteien begrenzen, sind die Außenschranken der Vertragsfreiheit, namentlich die gesetzlichen Verbote (§ 134 BGB) und die guten Sitten (§ 138 BGB) zu unterscheiden. Die gesetzlichen Verbote und die guten Sitten setzen inhaltliche Grenzen an die geschlossenen Rechtsgeschäfte an, die die Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht missachten dürfen. Rechtsgeschäfte, welche die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten überschreiten und gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, sind nichtig. Hingegen fehlt den Beteiligten bereits die Gestaltungsmacht bzw. die Regelungskompetenz etwas entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren, da dieser Bereich einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung gar nicht zugänglich ist. An die Stelle einer vom zwingenden Recht abweichenden Abrede tritt deshalb die zwingende gesetzliche Regelung.49 Die Inhaltskontrolle in einem weit verstandenen Sinne umfasst sämtliche, die Gestaltungsmöglichkeiten einschränkenden Vorschriften des zwingenden Rechts zusammen mit §§ 134, 138 und 315 BGB. Sie stellen eine gesetzliche Wertung auf, die durch private Vereinbarung nicht abgeändert werden kann. Regelmäßig bezieht sich jedoch der Begriff der Inhaltskontrolle lediglich auf die Klauselkontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Insbesondere zur AGB-Kontrolle

In diesem Kontext hat der Verbraucherschutz eine besondere Bedeutung in den letzten Jahrzehnten erlangt. Eine Fülle von verbraucherschützenden Vorschriften, die alle Aspekte der Vertragsfreiheit betreffen, wurden dem bürgerlichen Recht hinzugefügt. Unter diesen nimmt die Kontrolle der sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiterhin: AGB) eine zentrale Stelle ein.50

aa) Die §§ 305 ff. BGB
(1) Funktionen der AGB

Der Einsatz einseitig vorformulierter typisierter Geschäftsbedingungen ist schon in der Antike zu beobachten,51 aus dem modernen Wirtschaftsleben sind AGB jedenfalls nicht mehr fortzudenken.52 Die Massenproduktion gleichartiger Waren und das Angebot gleichartiger Dienstleistungen erfordern die Standardisierung der vertraglichen Bedingungen, sprich die Verwendung gleicher Bedingungen in Verträgen gleicher Art. Der einheitliche und vereinfachte Abschluss und die Abwicklung von Massenverträgen führen zur Rationalisierung der Geschäftsabwicklung, denn der Gebrauch gleichförmiger AGB beschneidet zum einen den organisatorischen Aufwand für die Verwenderseite und ermöglicht zum anderen die Kalkulierbarkeit der Geschäftsrisiken.53 Einmal entworfen, machen die AGB aufwändige individuelle Verhandlungen entbehrlich, was – ökonomisch gewertet – zur wesentlichen Einsparung von Transaktionskosten und Vergrößerung des Kooperationsgewinns führt;54 die Verwendung standardisierter Bedingungen kommt daher beiden Parteien zugute.

Die Verwendung von AGB erlaubt ferner bestehende Vertragsformen an die veränderten Erfordernisse des Wirtschaftsverkehrs anzupassen,55 sprich Branchenstandards zu etablieren56 und neue – im BGB nicht verankerten – Vertragsformen zu entwickeln.57 Zu diesem Zweck macht der Verwender von AGB rechtstechnisch von der Dispositivität des Vertragsrechts Gebrauch und führt Ergänzungen und Abweichungen vom dispositiven Gesetzesrecht ein. Bereits die Tatsache, dass vorformulierte Vertragsbedingungen einer Partei vorgegeben werden, birgt die Gefahr, dass vom dispositiven Gesetzesrecht zum einseitigen Nachteil des Verwendungsgegners abgewichen wird.

Details

Seiten
346
Jahr
2023
ISBN (PDF)
9783631909034
ISBN (ePUB)
9783631909041
ISBN (Hardcover)
9783631909027
DOI
10.3726/b21208
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2023 (November)
Schlagworte
Teilnichtigkeit des Vertrags Wegfall der Geschäftsgrundlage Restitutionswirkung Vorlagepflicht AGB-Kontrolle Geltungserhaltende Reduktion Ergänzende Vertragsauslegung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2023. 346 S.

Biographische Angaben

Evdokia Priovoulou (Autor:in)

Evdokia Priovoulou, LL.M., studierte Rechtswissenschaften an der Nationalen Kapodistrias Universität Athen. Nach ihrem Referendariat und postgradualen Masterstudien in Athen und Berlin sie promovierte an der Freien Universität Berlin. Gleichzeitig arbeitete sie für internationale Wirtschaftskanzleien in Berlin im Bereich Dispute Resolution.

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Titel: Die Rechtsfolgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen am Beispiel der Energielieferverträge mit Endverbrauchern